Urteil
33 K 690.17 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Asylantrags ohne die gebotene Anhörung stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine ordnungsgemäße Ladung zur Anhörung erfolgte und daher bei Nicht-Erscheinen gem. § 25 Abs. 5 S. 1 AsylG nach Aktenlage entschieden werden konnte. Eine ordnungsgemäße Ladung liegt nicht vor, wenn der Ausländer die Ladung zur Anhörung gar nicht erhalten hat und der Zugang der Ladung nicht fingiert werden kann.(Rn.14)
2. Ist die Ablehnung des Asylantrags rechtswidrig, so kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben.(Rn.15)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Asylantrags ohne die gebotene Anhörung stellt eine Rechtsverletzung dar, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass eine ordnungsgemäße Ladung zur Anhörung erfolgte und daher bei Nicht-Erscheinen gem. § 25 Abs. 5 S. 1 AsylG nach Aktenlage entschieden werden konnte. Eine ordnungsgemäße Ladung liegt nicht vor, wenn der Ausländer die Ladung zur Anhörung gar nicht erhalten hat und der Zugang der Ladung nicht fingiert werden kann.(Rn.14) 2. Ist die Ablehnung des Asylantrags rechtswidrig, so kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben.(Rn.15) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach dem stattgebenden Beschluss im Eilverfahren vom 7. Juli 2017 (VG 33 L 689.17 A) und dem rechtlichen Hinweis vom selben Tag hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde sie nicht verfristet erhoben. Der Bescheid wurde nicht wirksam zugestellt. Der Akte lässt sich nicht entnehmen, wieso das Bundesamt davon ausgeht, dass der Kläger an der Anschrift in der Wichertstraße (10439 Berlin) wohnt. Daher lässt sich die Zustellung auch nicht gem. § 10 Abs. 2 AsylG fingieren, da das Bundesamt – auch nach dem stattgebenden Beschluss im Eilverfahren – nicht ansatzweise dargelegt hat, dass der Kläger selbst oder eine öffentliche Stelle diese Adresse dem Bundesamt mitgeteilt hat. Darüber hinaus ist die Klage auch begründet. Die Ablehnung des Asylantrags ohne die gebotene Anhörung verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist im Bescheid vom 21. November 2016 zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger ordnungsgemäß zur Anhörung geladen wurde und daher nach dessen Nicht-Erscheinen gem. § 25 Abs. 5 S. 1 AsylG nach Aktenlage entschieden werden konnte. Eine ordnungsgemäße Ladung liegt indes nicht vor, da der Kläger die Ladung zur Anhörung gar nicht erhalten hat und der Zugang aus dem oben genannten Gründen auch nicht fingiert werden kann. Angesichts der hohen verfassungs- und unionsrechtlichen Bedeutung der Anhörung des Schutzsuchenden (dazu Polzin, DVBl 2017, 551 [553f.]) kann das Gericht in dieser Konstellation auch nicht selbst in der Sache entscheiden (siehe auch VG Hannover, Urteil vom 6. März 2017 – 13 A 5695/16 –, juris, Rn. 23ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2016 – 6 K 12579/16.A –, juris, Rn. 22ff.). Das Bundesamt ist vielmehr zur Anhörung des Klägers verpflichtet. Ist danach die Ablehnung des Asylantrags derzeit rechtswidrig, kann auch die Abschiebungsandrohung keinen Bestand haben. Eine Abschiebungsandrohung setzt gem. § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG voraus, dass die Voraussetzungen für die Schutzgewähr nicht erfüllt sind, was aber – wie oben ausgeführt – gerade nicht abschließend beurteilt werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich gegen die ihm angedrohte Abschiebung nach Turkmenistan. Der am 20. Februar 1991 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben turkmenischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im Oktober 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 15. Dezember 2015 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Als Adresse gab er die Zentrale Aufnahmeeinrichtung in der Turmstraße an (10559 Berlin) an. Mit Schreiben vom 9. Juni 2016 lud das Bundesamt den Kläger zur Anhörung. Diese Ladung sandte das Bundesamt an eine Adresse in der Wichertstraße (10439 Berlin); der Akte lässt sich nicht entnehmen, wieso das Bundesamt davon ausgeht, dass der Kläger an dieser Anschrift wohnte. Nach den Angaben auf der Postzustellungsurkunde war der Kläger unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln. Zur Anhörung am 17. Juni 2016 erschien der Kläger nicht. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 wurde ihm Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Dieses Schreiben sandte das Bundesamt wiederum an die Adresse in der Wichertstraße (10439 Berlin). Laut Postzustellungsurkunde war der Kläger wiederum unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln. So blieb die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ungenutzt. Mit Bescheid vom 21. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Die offensichtliche Unbegründetheit stützte das Bundesamt auf einen gröblichen Verstoß des Klägers seiner nach dem Asylgesetz bestehenden Mitwirkungspflichten, da dieser nicht zur Anhörung erschienen sei und auch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht genutzt habe. Da auch keine Abschiebungsverbote festzustellen seien, drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Turkmenistan an. Der Bescheid wurde an die Adresse in der Wichertstraße (10439 Berlin) übersandt. Laut Postzustellungsurkunde war der Kläger wiederum unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln. Der Kläger erfuhr durch die Berliner Ausländerbehörde vom Abschluss seines Asylverfahrens. Mit seiner am 22. Juni 2017 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. November 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 21. September 2017 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.