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Urteil

33 K 550.16

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0803.33K550.16.0A
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Leitsätze
1. Eine Klage auf Verleihung eines Ehrenzeichens, in diesem Fall eines Verdienstordens, ist regelmäßig gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Jedoch genügt regelmäßig die Angabe des Bundespräsidenten in der Klageschrift für deren Zulässigkeit.(Rn.11) Für eine solche Klage ist auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.12) 2. Bei der Verleihung eines Ordens handelt es sich um einen Verwaltungsakt, weshalb hinsichtlich der Pflicht zur Verleihung die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart darstellt.(Rn.13) 3. Der Anspruch auf Verleihung eines Ehrenzeichens steht nur dem Begünstigten selbst zu, nicht hingegen einem Dritten, so dass dieser regelmäßig nicht antragsbefugt ist.(Rn.15) 4. Das Petitionsrecht gewährt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Ergebnis der sachlichen Prüfung im Sinne des Eingebenden ausfällt.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Klage auf Verleihung eines Ehrenzeichens, in diesem Fall eines Verdienstordens, ist regelmäßig gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten. Jedoch genügt regelmäßig die Angabe des Bundespräsidenten in der Klageschrift für deren Zulässigkeit.(Rn.11) Für eine solche Klage ist auch der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.12) 2. Bei der Verleihung eines Ordens handelt es sich um einen Verwaltungsakt, weshalb hinsichtlich der Pflicht zur Verleihung die allgemeine Leistungsklage die statthafte Klageart darstellt.(Rn.13) 3. Der Anspruch auf Verleihung eines Ehrenzeichens steht nur dem Begünstigten selbst zu, nicht hingegen einem Dritten, so dass dieser regelmäßig nicht antragsbefugt ist.(Rn.15) 4. Das Petitionsrecht gewährt grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass das Ergebnis der sachlichen Prüfung im Sinne des Eingebenden ausfällt.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Richtige Klagegegnerin ist die Bundesrepublik Deutschland. Das Klagebegehren wurzelt in den Regelungen des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG), nach dessen § 1 Abs. 1 für besondere Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland Titel, Orden und Ehrenzeichen des Bundes verliehen und nach dessen § 3 Abs. 1 diese Auszeichnungen nur vom Bundespräsidenten oder mit dessen Genehmigung verliehen werden können. Der Bundespräsident ist demgegenüber die Behörde, die für die Anwendung dieser den Bund berechtigenden und verpflichtenden Regelungen zuständig ist; seine Angabe in der Klageschrift genügt allerdings nach dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken zur Bezeichnung der richtigen Beklagten. Für das Begehren ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben (vgl. zum Anspruch auf Ordensverleihung BVerwG, Beschluss vom 9. Juni 1997 – BVerwG 1 WB 6/97 –, BVerwGE 113, 94 = juris Rn. 3; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1962 – V OVG A 140/60 –, OVGE 17, 485). Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft. Auch wenn es sich bei der Verleihung eines Ordens nach überwiegender Auffassung um einen Verwaltungsakt handelt (Wolff/Bachof/Stober/Kluth, VwR I, 12. Aufl. 2007, § 45 Rn. 36 m.w.N.), richtet sich das klägerische Begehren nicht auf die Vornahme oder – ggf. als actus contrarius auch in Form eines Verwaltungsaktes – Nichtvornahme einer Ordensverleihung, sondern lediglich auf eine Erläuterung der Vornahme oder Nichtvornahme. Soweit sich die Klage auf die Bescheidung eines Ordensverleihungsgesuchs richtet, ist sie unzulässig, weil dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO analog erforderliche Klagebefugnis fehlt. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Dasselbe gilt bei einem – wie hier – mit einer allgemeinen Leistungsklage zu verfolgenden sonstigen Verwaltungshandeln. Die Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 2015 – BVerwG 2 A 6.13 –, BVerwGE 153, 246 = juris Rn. 15 m.w.N.). Dabei mag dahingestellt bleiben, ob es einen zumindest aus dem Willkürverbot (Art. 3 Grundgesetz – GG –) ableitbaren und gemäß Art. 19 Abs. 4 GG einklagbaren Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Ordensverleihung gibt (dafür Dürig, Anm. zu OVG Hamburg, Urteil vom 23. September 1960 – Bf. I 203/59 –, JZ 1960, 166; OVG Lüneburg, Urteil vom 13. Februar 1962, a.a.O.; OVG Münster, Urteil vom 18. Juni 1998 – 20 A 670/97 –, NVwZ-RR 1999, 313 = juris; dagegen VG Karlsruhe, Urteil vom 14. September 2000 – 11 K 582/99 –, NVWZ-RR 2001, 691). Denn jedenfalls kann ein solcher Anspruch nur dem Begünstigten selbst zustehen. Dem Kläger geht es indes nicht um eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen ihm zustehenden bzw. behaupteten Anspruch, sondern um eine Drittbegünstigung. Damit strebt er eine allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle des (Nicht-)Handelns des Bundespräsidenten an, die das Prozessrecht mit dem Erfordernis eigener Rechtsbetroffenheit gerade nicht vorsieht. Soweit die Anregung der Ordensverleihung an einen Dritten als Bitte i.S.v. Art. 17 GG verstanden wird, ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Nach Art. 17 GG hat jedermann das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. Das sog. Petitionsrecht des Art. 17 GG umfasst auch das Recht des Petenten auf Entgegennahme, Kenntnisnahme, sachliche Prüfung und Bescheidung seiner Petition (dazu Pagenkopf, in: Sachs, GG, 7. Aufl. 2014, Art. 17 Rn. 13 f.). Es besteht aber kein Anspruch darauf, dass das Petitionsverfahren in einer bestimmten Art und Weise durchgeführt wird (siehe nur Hömig, in: ders., GG, 10. Aufl. 2013, Art. 17 Rn. 7 m.w.N.). Auch gewährt das Petitionsrecht dem Kläger gerade keinen Anspruch darauf, dass das Ergebnis der sachlichen Prüfung in seinem Sinne ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953 – 1 BvR 162/51 –, BVerfGE 2, 225 = juris Rn 28 ff., 33; BVerwG, Beschluss vom 4. Dezember 1989 – BVerwG 7 B 180.89 –, juris). Nach diesen Maßstäben ist das Petitionsrecht des Klägers nicht beeinträchtigt, sondern vielmehr erfüllt. Der Bundespräsident hat die Bitte des Klägers wiederholt abschlägig beschieden. Dass er die entsprechenden Antworten nicht persönlich unterschrieben hat, sondern sich dazu seiner Mitarbeiter bedient, ist nicht zu beanstanden, da auch deren Handeln seiner Verantwortung unterliegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. April 1953, a.a.O. Rn. 32; Urteil vom 27. April 1959 – 2 BvF 2/58 – BVerfGE 9, 268 = juris Rn. 61 ff.). Dass der Kläger vermutet, der Bundespräsident habe von dem Vorgang keine Kenntnis erlangt, ist reine Spekulation. Vielmehr ist davon auszugehen, dass dem Bundespräsidenten an ihn persönlich gerichtete Schreiben – ggf. mit einem Bearbeitungsvorschlag – auch persönlich vorgelegt werden und er diese zumindest „abhakt“. Wollte der Kläger dies bestreiten, liefe dies wiederum auf eine durch das Prozessrecht nicht vorgesehene allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes – GKG – auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Da sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Wert nicht nach §§ 2-9 der Zivilprozessordnung – ZPO – richtet, sondern nach §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 GKG, kommt es nicht auf den Wert der Sache (§ 6 ZPO), sondern auf die Bedeutung der Sache für den Kläger an. Es kommt daher nicht in Betracht, entsprechend der Anregung des Klägers den Einkaufswert eines Bundesverdienstkreuzes anzusetzen. Vielmehr ist, da es sich bei dem Begehren des Klägers um ein rein altruistisches Interesse handelt, mangels eines materiellen Wertes dessen gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert festzusetzen. Der Kläger begehrt die persönliche Befassung des Bundespräsidenten mit dem Vorschlag einer Ordensverleihung. Mit Schreiben an das Bundespräsidialamt vom 3. Januar 2009 und an Bundespräsident Wulff vom 1. Dezember 2010 regte er an, dem Polizeivizepräsidenten i.R. D... für die trotz seines vorbildlichen Verhaltens im Entführungsfall M... erlittenen Nachteile den Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland zu verleihen. Mit Schreiben des Bundespräsidialamtes vom 14. Januar 2009 und vom 18. Januar 2011 wurde ihm mitgeteilt, dass und warum der (jeweilige) Bundespräsident dieser Anregung nicht folgen könne. Mit Schreiben an das Bundespräsidialamt vom 4. Januar 2012 sowie an Bundespräsident Gauck vom 25. Dezember 2014, 12. August 2016 und 22. Oktober 2016 wiederholte er diese Bitte. Das Bundespräsidialamt verwies mit Schreiben vom 28. Oktober 2016, unterzeichnet von der Leiterin der Ordenskanzlei, auf die Schreiben vom 14. Januar 2009 und vom 18. Januar 2011 und teilte mit, auch unter Bundespräsident Gauck sei diese Entscheidung unverändert geblieben. Mit Schreiben vom 1. November 2016 an Bundespräsident Gauck beanstandete der Kläger, aus dem Schreiben vom 28. Oktober 2016 spreche die Auffassung, die Meinung des Bundespräsidialamtes allein sei ausschlaggebend, und es sei völlig gleichgültig, welcher Bundespräsident gerade im Amt sei. In der Hoffnung, dass ein Pastor vielleicht mehr Herz und politischen Mut haben könnte als sein Vorgänger, bestand er auf einem vom Bundespräsidenten persönlich unterzeichneten Schreiben. Im Antwortschreiben einer Mitarbeiterin heißt es: „Dem Bundespräsidenten ist es angesichts der großen Zahl der ihn täglich erreichenden Zuschriften nicht in jedem Fall möglich, persönlich zu antworten. Er hat mich daher gebeten, Ihnen zu antworten.“ Im Weiteren wird auf die Schreiben vom 14. Januar 2009, 18. Januar 2011 und 28. Oktober 2016 verwiesen. Mit der am 3. Dezember 2016 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, ohne die Unterschrift des Bundespräsidenten bleibe unklar, ob er den Vorgang überhaupt zur Kenntnis bekommen habe. Wenn der Bundespräsident Karnevalsprinzen empfangen könne, könne und müsse er auch die Ablehnung eines Bundesverdienstkreuzes persönlich unterzeichnen. Er hält an seinem Begehren auch nach dem Wechsel im Amt des Bundespräsidenten fest. Seine Klagebefugnis ergebe sich daraus, dass Herr D... sich nicht selbst vorschlagen könne. Er hat schriftsätzlich beantragt: Die Entscheidung des Bundespräsidenten in der Sache Bundesverdienstkreuz für den Polizeivizepräsidenten i.R D... ist vom Bundespräsidenten persönlich zu unterzeichnen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unzulässig, weil es sich bei den Vorschriften des Ordensrechtes nicht um drittschützende Normen handele. Jedenfalls aber sei die Klage unbegründet, da die Eingaben des Klägers ordnungsgemäß bearbeitet worden seien. Der Bundespräsident sei wie jede öffentliche Stelle berechtigt, sich zur Wahrnehmung seiner Aufgaben der Mithilfe der Mitarbeiter des Bundespräsidialamtes zu bedienen. Die Zuständigkeit der Leiterin der Ordenskanzlei ergebe sich aus dem Geschäftsverteilungsplan und liege überdies auf der Hand. Das Justiziariat sei von der Ordenskanzlei zur Prüfung der rechtlichen Relevanz der wiederholten Eingabe hinzugezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte verweisen.