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Beschluss

33 L 459.17 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0511.33L459.17A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer muss Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Bei einem Unternehmen, das ein Apartment vermietet, handelt es sich um keine „öffentliche Stelle“, deren Adressmitteilungen nach § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG zu einer Zustellfiktion führen kann.(Rn.11) 2. Im Fall einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei ernstliche Zweifel vorliegen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.(Rn.12) 3. Ein unbegründeter Asylantrag ist u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat und keine der dort genannten Ausnahmen greift.(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 33 K 460.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer muss Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Bei einem Unternehmen, das ein Apartment vermietet, handelt es sich um keine „öffentliche Stelle“, deren Adressmitteilungen nach § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG zu einer Zustellfiktion führen kann.(Rn.11) 2. Im Fall einer Asylablehnung als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen, wobei ernstliche Zweifel vorliegen, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.(Rn.12) 3. Ein unbegründeter Asylantrag ist u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt hat und keine der dort genannten Ausnahmen greift.(Rn.13) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 33 K 460.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihnen angedrohte Abschiebung nach Turkmenistan. Der nach eigenen Angaben am 30. Juni 1980 geborene Antragsteller zu 1.) gibt ebenso wie seine nach eigenen Angaben am 23. September 1988 geborene Ehefrau, die Antragstellerin zu 2.), und ihre 2010 und 2013 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3.) und 4.), als Staatsangehörigkeit die turkmenische Staatsangehörigkeit ein. Die Familie reiste im September 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und meldete sich als asylsuchend. Am 29. Dezember 2015 beantragten sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Dabei gaben sie an, in der Erstaufnahmeeinrichtung Bitterfelder Straße zu wohnen. Auf Anfrage einer Mitarbeiterin des Bundesamtes teilte die Inhaberin der Apartmentvermietung Berlinshome per E-Mail am 14. Januar 2016 dem Bundesamt mit, dass die Familie in einem von ihnen vermieteten Apartment in der Pappelallee wohne. An diese Anschrift versandte das Bundesamt mit Schreiben vom 8. Juni 2016 die Ladung zur Anhörung. Nach den Angaben auf der Postzustellungsurkunde waren die Antragsteller unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln. Zur Anhörung am 17. Juni 2016 erschienen die Antragsteller nicht. Mit Schreiben vom 12. Juli 2016 wurde ihnen daher Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Dieses Schreiben sandte das Bundesamt wiederum an das Apartment in der Pappelallee. Laut Postzustellungsurkunde gelang die Übergabe dieses Schreibens nicht. So blieb die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme ungenutzt. Mit Bescheid vom 25. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Antragsteller als offensichtlich unbegründet ab. Die offensichtliche Unbegründetheit stützte das Bundesamt auf einen gröblichen Verstoß der Antragsteller ihrer nach dem Asylgesetz bestehenden Mitwirkungspflichten, da diese nicht zur Anhörung erschienen seien und auch die Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme nicht genutzt hätten. Da auch keine Abschiebungsverbote festzustellen seien, drohte das Bundesamt den Antragstellern die Abschiebung nach Turkmenistan an. Der Bescheid wurde an das Apartment in der Pappelallee gesandt. Nachdem die Antragsteller Ende März 2017 bei der Ausländerbehörde statt der zu erwartenden Verlängerung ihrer Aufenthaltsgestattung lediglich eine Grenzübertrittsbescheinigung erhalten hatten, suchten sie anwaltlichen Rat. Ihr Verfahrensbevollmächtigter erhielt sodann durch die Ausländerbehörde Kenntnis von dem Bescheid vom 25. November 2016. Mit ihrer am 26. April 2017 eingegangenen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter (VG 33 K 460.17 A). Ihr zugleich sinngemäß erhobener Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 33 K 460.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2016 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft, da die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1, § 30 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Das aus Art. 46 Abs. 5 der Asylverfahrens-RL 2013 (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes) folgende verfahrensrechtliche Bleiberecht wird insoweit in richtlinienkonformer Weise durch § 30, § 36 AsylG eingeschränkt (vgl. m.w.N. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juni 2016 – VG 23 L 337.16 A –, juris, Rn. 4 ff.). Der Antrag ist ferner zulässig, insbesondere wurde er nicht verfristet erhoben. Der Bescheid wurde bislang nicht wirksam zugestellt. Nach den Angaben auf der Postzustellungsurkunde, die den Angaben der Antragsteller entspricht, haben diese den – an ein Apartment in der Pappelallee gesandten – Bescheid nicht erhalten. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin kommt vorliegend auch nicht die Zustellungsfiktion des § 10 Abs. 2 AsylG zur Anwendung. Nach § 10 Abs. 1 S. 1 AsylG muss der Ausländer zwar Zustellungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen. Die Antragsteller haben bei der Antragstellung aber nicht ein Apartment in der Pappelallee als Adresse angegeben, sondern die Erstaufnahmeeinrichtung Bitterfelder Straße. Die Mitteilung erfolgte vielmehr durch das Unternehmen, dass u.a. das Apartment in der Pappelallee vermietet. Bei einem solchen Unternehmen handelt es sich aber gerade nicht um eine „öffentliche Stelle“, deren Adressmitteilungen nach § 10 Abs. 2 S. 2 AsylG ebenfalls zu einer Zustellfiktion führen können. Darüber hinaus ist der Eilantrag auch begründet. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1, § 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG gestützten Abschiebungsandrohung. Im Fall einer Asylablehnung – wie hier – als offensichtlich unbegründet darf die Aussetzung der Abschiebung nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG (nur) angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dies ist hier zu bejahen. Das Bundesamt hat den Asylantrag gem. § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Danach ist ein unbegründeter Asylantrag u.a. dann als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Antragsteller seine Mitwirkungspflichten nach § 25 Abs. 1 AsylG (Pflicht zum Vortrag der asylrelevanten Tatsachen) gröblich verletzt hat und keine der dort genannten Ausnahmen greift. Dies ist vorliegend aber gerade nicht der Fall, da die Ladung zur Anhörung und das Schreiben mit der Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, die ebenfalls an das Apartment in der Pappelallee gesandt wurde, nicht ordnungsgemäß zustellt wurden. Zudem bestehen aus unionsrechtlichen Gründen zumindest erhebliche Zweifel, ob § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG vorliegend zur Anwendung kommt (siehe dazu VG Aachen, Beschluss vom 26. Februar 2016 – 4 L 80/16.A –, juris, Rn. 15 ff; VG Berlin, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 – VG 23 L 407.16 A –, S. 3; vom 13. Dezember 2016 – VG 9 L 828.16 A –, S. 3; und vom 22. Dezember 2016 – VG 22 L 789.16 A –, S. 4; sowie Wittmann, Asylmagazin 2016, 328 [332f.]). Die anderen Offensichtlichkeitsgründe des § 30 Abs. 3 Nr. 1-4, Nr. 6 sowie Abs. 4 AsylG liegen ebenfalls nicht vor, so dass es keiner Beantwortung der Frage bedarf, inwieweit ein Austausch des Offensichtlichkeitsgrundes durch das Gericht möglich oder geboten ist. Insbesondere ist § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht erfüllt, da gerade kein Vorbringen vorliegt, das in sich widersprüchlich oder unsubstantiiert sein könnte. Das gleiche gilt für § 30 Abs. 1 AsylG, wonach ein Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. So ist derzeit gerade nicht bekannt und damit auch nicht offensichtlich, ob ein Vortrag der Antragsteller, die nach eigenen Angaben aus Turkmenistan stammt, einem Staat, in dem politische Verfolgung jedenfalls nicht schlechthin ausgeschlossen erscheint, Asylrelevanz hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da die Antragsteller ihrer nach unanfechtbarem Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, nicht bedürfen.