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Beschluss

33 L 338.16 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:1017.33L338.16A.0A
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung setzte voraus, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen sie in ihren subjektiven Rechten verletzt hat und der dadurch geschaffene Zustand rechtswidrig noch andauert.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen, soweit die Beteiligten das Verfahren nicht übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens. Der noch verbliebene sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie in die Bundesrepublik Deutschland zurückzuüberstellen, bleibt ohne Erfolg. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Antrags (zu einzelnen in Betracht kommenden Aspekten vgl. etwa VGH München, Beschluss v. 28. Januar 2016 – 10 CE 15.2563, BeckRS 2016, 42585, Rn. 18 f. m.w.N.; OVG Magdeburg, Beschluss v. 26. September 2008 – 2 M 188/08, NVwZ 2009, 403; OVG Münster, Beschluss v. 18. Juli 2006 – 18 B 1324/06, BeckRS 2006, 25477; OVG Berlin, Beschluss v. 13. Mai 2002 – 8 S 16/02, NVwZ 2003, 239, 240; andererseits OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 8. Juli 2010 – 3 S 26/10, BeckRS 2010, 50769). Im Ergebnis kann dies aber offen bleiben. Denn selbst wenn man die Zulässigkeit des Eilantrags unterstellte, kann dieser keinen Erfolg haben. Die Antragstellerinnen haben wohl schon keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Vollzugsfolgenbeseitigung setzte voraus, dass die Abschiebung der Antragstellerinnen sie in ihren subjektiven Rechten verletzt hat und der dadurch geschaffene Zustand rechtswidrig noch andauert (vgl. etwa OVG Magdeburg, Beschluss v. 26. September 2008 – 2 M 188/08, NVwZ 2009, 403). Zwar sind die Antragstellerinnen abgeschoben worden, ohne dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) dem Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – (LABO) zuvor gemäß § 71 Abs. 5 S. 2 des Asylgesetzes (AsylG) mitgeteilt hatte, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) nicht vorliegen. Der Abschiebung stand damit die in § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG normierte Aussetzung der Abschiebung entgegen. Nichtsdestotrotz dürfte dies nicht hinreichend sein, um dem Antrag der Antragstellerinnen zum Erfolg zu verhelfen. Der alleinige Verstoß gegen § 71 Abs. 5 S. 2 AsylG begründet vielmehr dann keinen andauernden rechtswidrigen Zustand, wenn der Folgeantrag der Antragstellerinnen bei entsprechender Prüfung ohnehin abzulehnen gewesen wäre (Rechtsgedanke des dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est). Dies ist vorliegend der Fall, wie der Einzelrichter wegen der Verpflichtung zur Spruchreifmachung in Folgeverfahren (vgl. BVerwG, Urteil v. 10. Februar 1998 – 9 C 28/97, NVwZ 1998, 861, 862 f.) auch selbst entscheiden kann. Die Begründung des – wenngleich vom Bundesamt zum Teil fälschlich als Dublin-Verfahren geführten – Folgeantrags durch die Antragstellerinnen lässt weder im Asyl- noch im Gerichtsverfahren erkennen, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen. Insbesondere fehlt es dem neuen Vortrag der Antragstellerinnen an der Angabe, wann ihnen die vermeintlich neuen Umstände einer ununterbrochenen Überwachung des Hauses des Onkels der Antragstellerin zu 1 bekannt geworden sind. Dies ist im Hinblick auf § 51 Abs. 3 VwVfG, wonach der Antrag binnen 3 Monaten nach Kenntnis vom Wiederaufgreifensgrund zu stellen ist, jedoch unverzichtbar. Bereits aufgrund dieses Umstandes wäre ein Wiederaufgreifen abzulehnen. Hinzu kommt, dass es dem Vortrag der Antragstellerinnen sowohl an Glaubhaftigkeit als auch an Relevanz für eine ihnen günstigere Entscheidung fehlen dürfte. Die Glaubhaftigkeit des Vortrags ist insbesondere deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Antragstellerin zu 1 in ihrem früheren Verfahren als Verfolgungsgrund lediglich angegeben hatte, Angst davor zu haben, dass ihr Vater ihr die Tochter wegnehme. Von einer bereits jahrelang andauernden Verfolgung ihrer gesamten Familie war hingegen keine Rede. Dass das Haus des Onkels der Antragstellerin zu 1 ununterbrochen überwacht wird, dürfte zudem kaum zu einer für die Antragstellerinnen günstigeren Entscheidung führen, da verfolgungsrelevant lediglich das eigene Schicksal der Antragstellerinnen und nicht das des Onkels ist. Dass die Antragstellerinnen hingegen selber bereits Opfer staatlicher Verfolgung gewesen sind, kann ihrem Vortrag nicht entnommen werden. Ebenso ist nichts dafür erkennbar, dass sie – zumal landesweit in der Russischen Föderation, vgl. § 3e AsylG – bei Wiedereinreise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verfolgt würden. Jedenfalls haben die Antragstellerinnen aber einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Sie haben lediglich vortragen lassen, ihnen drohe durch die in ihrem weiteren Asylverfahren geltend gemachte Bedrohungslage ein irreparabler Schaden, nämlich die Verletzung der körperlichen Unversehrtheit und Sexualstraftaten. In ihrer Anhörung hat die Antragstellerin zu 1 am 2. Mai 2016 angegeben, dass ihr Leben und das der Antragstellerin zu 2 in Tschetschenien bedroht und ihre ganze Familie wegen ihrer männlichen Verwandten beobachtet werde. Nichtsdestotrotz haben die Antragstellerinnen im hiesigen Verfahren nach ihrer Abschiebung eine ladungsfähige Anschrift im Heimatort der Antragstellerin zu 1, V… in Tschetschenien, angeben lassen. Ihr Begehren kann daher nicht als so dringlich verstanden werden, dass es einer Entscheidung im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bedürfte. Denn anderenfalls wäre die Rückkehr der Antragstellerinnen in ihren Heimatort, der zugleich der Ort ihrer Verfolgung durch Sicherheitskräfte sein soll, nicht zu erklären. Es wäre bei entsprechender Dringlichkeit vielmehr zu erwarten gewesen, dass die Antragstellerinnen bis zu einer kurzfristigen gerichtlichen Entscheidung zunächst in Moskau verbleiben – ggf. unter Inanspruchnahme sozialer Einrichtungen, Nichtregierungsorganisationen etc. Soweit die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Dem entspricht es, den Antragstellerinnen die Kosten aufzuerlegen. Denn ihre Anträge waren wegen der am 19. September um 9:50 Uhr erfolgten Abschiebung bereits im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (19. September 2016 – 9:59 Uhr), das heißt von Anfang an unzulässig. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.