OffeneUrteileSuche
Urteil

33 K 129.15

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0916.33K129.15.0A
1mal zitiert
5Zitate
12Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 12 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine Zustellungsurkunde ist regelmäßig ordnungsgemäß erstellt, wenn die erforderlichen Angaben über den Zustellungsvorgang und das Zustellungsdatum angegeben sind. Im Fall der Ersatzzustellung ist der Grund angegeben, der die Ersatzzustellung rechtfertigt.(Rn.16) Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat.(Rn.17) 2. Ein Gegenbeweis kann  nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird dabei der volle Gegenbeweis.(Rn.18) Zur Erbringung des vollen Gegenbeweises durch Zeugen bedarf es der substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Postzustellungsurkunde sprechen.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Zustellungsurkunde ist regelmäßig ordnungsgemäß erstellt, wenn die erforderlichen Angaben über den Zustellungsvorgang und das Zustellungsdatum angegeben sind. Im Fall der Ersatzzustellung ist der Grund angegeben, der die Ersatzzustellung rechtfertigt.(Rn.16) Die Postzustellungsurkunde erbringt als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat.(Rn.17) 2. Ein Gegenbeweis kann nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird dabei der volle Gegenbeweis.(Rn.18) Zur Erbringung des vollen Gegenbeweises durch Zeugen bedarf es der substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Postzustellungsurkunde sprechen.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die zulässige Klage, zu deren Entscheidung der Einzelrichter gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) berufen ist, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO) und die Sache schriftsätzlich hinreichend geklärt ist. Die Klage ist nicht begründet. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufhebung des angegriffenen Bescheids und wird dadurch auch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der angegriffene Gebührenbescheid ist bereits bestandskräftig geworden, da die Klägerin ihren Widerspruch verspätet eingelegt hat. Gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 VwGO sind vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Klägerin hat diese Widerspruchsfrist nicht gewahrt, da sie den Widerspruch erst nach über einem Monat erhoben hat. Der Gebührenbescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. Dezember 2014 ist der Klägerin ausweislich der dem Verwaltungsvorgang des Beklagten zu entnehmenden Postzustellungsurkunde (PZU) am 17. Dezember 2014 durch Einlegung in den zu ihrer Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt und damit bekanntgegeben worden, ihren Widerspruch hat sie beim Polizeipräsidenten mit Schreiben vom 9. Februar 2015 erst am 11. Februar 2015 erhoben. Zwar wendet die Klägerin ein, ihr sei der Bescheid niemals bekannt gegeben worden, sie habe von diesem erst durch eine Mahnung erfahren. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Die Zustellung ist vielmehr wirksam. Die Zustellungsurkunde ist ordnungsgemäß erstellt worden. Sie enthält die nach § 182 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Angaben über den Zustellungsvorgang und das Zustellungsdatum. Insbesondere ist der Grund angegeben, der die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO rechtfertigte. Gemäß dem – im Verwaltungsprozess anwendbaren (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. EL Februar 2016, § 98, Rn. 205) – § 418 ZPO i.V.m. § 182 Abs. 1 S. 2 ZPO erbringt die Postzustellungsurkunde als öffentliche Urkunde den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen. Die Beweiskraft erstreckt sich nicht nur auf das Einlegen des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung, sondern auch darauf, dass der Postzusteller unter der ihm angegebenen Anschrift weder den Adressaten persönlich noch eine zur Entgegennahme einer Ersatzzustellung in Betracht kommende Person angetroffen hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1991 – 2 BvR 511/89, NJW 1992, 224, 225). Dies gilt nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost auch für Zustellungen der Deutschen Post AG ebenso wie – wie hier – der privaten Lizenznehmer gemäß § 5 des Postgesetzes (PostG), die gemäß § 33 Abs. 1 S. 1 PostG zur Beurkundung verpflichtet und zu diesem Zweck gemäß § 33 Abs. 1 S. 2 PostG mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind (vgl. VG Cottbus, Urteil v. 19. Januar 2012 – 6 K 588/11 BeckRS 2012, 48516 m.w.N.; Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 30. EL Februar 2016, § 98, Rn. 206). Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden. Dieser Gegenbeweis erfordert den Beweis eines anderen als des beurkundeten Geschehensablaufs, der damit ein Fehlverhalten des Zustellers und eine Falschbeurkundung in der Zustellungsurkunde belegt. Gefordert wird dabei der volle Gegenbeweis, d. h. der Beweis der Unrichtigkeit der PZU in der Weise, dass ihre Beweiswirkung vollständig entkräftet wird (vgl. BFH, Beschluss v. 4. Juli 2008 – IV R 78/05 (NV), BeckRS 2008, 25013940 m.w.N.). Im Streitfall hat die Klägerin diesen Gegenbeweis nicht erbracht. Sie hat zwar vortragen lassen, die PZU sei gefälscht, ihr Untermieter leere täglich den Briefkasten und habe eine Zustellung des Gebührenbescheides nicht wahrgenommen. Ihr Verfahrensbevollmächtigter hat zudem vorgebracht, ihm seien viele Vorgänge bekannt, bei denen Zustellungsurkunden gefälscht würden, mittlerweile sei dies eine Erfahrungstatsache. Zur Erbringung des vollen Gegenbeweises durch Zeugen bedürfte es jedoch schon der substantiierten Darlegung der Umstände, die gegen die Richtigkeit des Inhalts der Postzustellungsurkunde sprechen (vgl. BVerfG, Beschluss v. 20. Februar 2002 – 2 BvR 2017/01, NJW-RR 2002, 1008; BFH, a.a.O.). Die Klägerin hätte Umstände darlegen müssen, die ein Fehlverhalten des Postzustellers bei der Zustellung und damit eine Falschbeurkundung in der Postzustellungsurkunde zu belegen geeignet sind (vgl. VG Cottbus, a.a.O. m.w.N.). Eine derartige Substantiierung liegt insbesondere nicht im Vortrag, das Schriftstück nicht erhalten zu erhaben. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Falschbeurkundung als hinreichend wahrscheinlich darzutun. Denn die Kenntnisnahme des Bescheids hängt nicht allein davon ab, dass das Schriftstück in den Hausbriefkasten eingelegt worden ist. Ein Schreiben kann vor der Durchsicht der eingegangenen Sendungen in Verlust geraten oder bei der Durchsicht übersehen worden sein. Gerade wenn ein Schriftstück zwischen Werbepost oder Zeitungen gerät, ist es durchaus möglich, dass ein Brief übersehen wird. Die tatsächliche Unkenntnis von einer Nachricht vermag daher ihre ordnungsgemäße Zustellung nicht zu widerlegen (VG Augsburg, Urteil v. 26. April 2007 – Au 3 K 07.227, BeckRS 2007, 34822). Der angegriffene Widerspruchsbescheid ist auch nicht deshalb rechtswidrig und die Rechtsverfolgung der Klägerin daher erfolgversprechend, weil ihr durch den Polizeipräsidenten in Berlin keine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist gewährt worden ist. Die Behörde hat ihr die Wiedereinsetzung vielmehr zu Recht versagt. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen, § 60 Abs. 2 S. 2 VwGO. Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen. Sie hat vielmehr mit ihrem Wiedereinsetzungsantrag vom 9. Februar 2015 allein vorgetragen, wegen einer schweren Virusinfektion seit 3 Wochen krank und wirklich außer „Gefecht“ gewesen zu sein. Diesem Vortrag fehlt es sowohl an der erforderlichen Substantiierung als auch an der Glaubhaftmachung. Darauf, dass die Klage auch bei rechtzeitigem Widerspruch wohl nicht begründet wäre (vgl. insoweit die Erwägungen im Prozesskostenhilfebeschluss v. 21. Juli 2016), kommt es demnach nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf bis zu 500,- Euro festgesetzt. Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung von Gebühren wegen einer Leerfahrt zur Umsetzung ihres Kraftfahrzeugs. Am 13. August 2014 sollte das Fahrzeug der Klägerin in 13057 Berlin auf Anordnung des bezirklichen Ordnungsamtes umgesetzt werden. Mit Bescheid vom 9. Dezember 2014 setzte der Polizeipräsident in Berlin die Gebühr wegen der Leerfahrt zur Umsetzung des Fahrzeugs gegen die Klägerin auf 94,14 EUR fest. Ausweislich einer vom Postzusteller der PIN Mail AG am 17. Dezember 2014 unterschriebenen Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid der Klägerin zu übergeben versucht und, weil die Übergabe nicht möglich war, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten eingelegt. Mit Schreiben vom 9. Februar 2015 erhob die Klägerin am 11. Februar 2015 Widerspruch und trug vor, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Sie beantragte ferner Widereinsetzung, da sie seit fast 3 Wochen wegen einer schweren Virusinfektion krank und „außer Gefecht“ gewesen sei. Mit Bescheid vom 13. April 2015, der Klägerin am 16. April 2015 zugestellt, wies der Polizeipräsident den Widerspruch der Klägerin als unzulässig zurück. Der Widerspruch sei verspätet eingelegt worden. Wiedereinsetzung komme nicht in Betracht, da die Klägerin nicht habe glaubhaft machen können, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein. Am 27. April 2015 hat die Klägerin Klage erheben lassen. Sie lässt insbesondere geltend machen, ihr Untermieter könne bezeugen, dass eine Zustellung des Ausgangsbescheides nicht erfolgt sei. Die Postzustellungsurkunde sei gefälscht. Im Übrigen sei der Bescheid auch in der Sache fehlerhaft. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 9. Dezember 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids derselben Behörde vom 13. April 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 3. Februar 2016 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Parteien haben übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst beigezogenem Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen.