Urteil
33 K 410.14 V
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1215.33K410.14V.0A
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Leitsätze
Auch wenn jemand nicht lesen und schreiben kann, macht dies weder den Erwerb einfacher mündlicher Deutschkenntnisse noch das Bemühen um das Erlernen der Schriftsprache – zunächst in der Muttersprache – unmöglich oder unzumutbar. Ein etwaiger Irrtum, als Analphabetin vom Spracherfordernis ausgenommen zu sein, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit ernsthafter Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache ohne Belang.(Rn.16)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch wenn jemand nicht lesen und schreiben kann, macht dies weder den Erwerb einfacher mündlicher Deutschkenntnisse noch das Bemühen um das Erlernen der Schriftsprache – zunächst in der Muttersprache – unmöglich oder unzumutbar. Ein etwaiger Irrtum, als Analphabetin vom Spracherfordernis ausgenommen zu sein, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit ernsthafter Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache ohne Belang.(Rn.16) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung berufene Einzelrichterin konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters des Beigeladenen verhandeln und entscheiden, weil dieser in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die als Verpflichtungsklage statthafte Klage ist zulässig, insbesondere ist der Kläger klagebefugt, da er im persönlichen Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) insofern betroffen sein kann, als dieser das Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben umfasst (vgl. zu einer Anfechtungssituation: BVerfG, Beschluss vom 12.05.1987 – 2 BvR 1226/83,101, 313/84 –, BVerfGE 76, 1, 41, 45 f. und BVerwG, Urteil vom 27.08.1996 – BVerwG 1 C 8.94 –, juris Rn. 20 f.). Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung des Visumsantrages mit dem angefochtenen Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums zum Ehegattennachzug. Denn die gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) visumspflichtige Klägerin erfüllt das vorliegend beachtliche Erfordernis, sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen zu können, nicht. Der begehrten Visumserteilung steht unabhängig hiervon entgegen, dass die von den Klägern geschlossene Ehe keine solche ist, zu deren Schutz nach § 27 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf Art. 6 GG eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet erteilt wird. Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, der für den Familiennachzug zu Deutschen entsprechend anwendbar ist (§ 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG), setzt die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug voraus, dass sich der Ehegatte zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Dieses Spracherfordernis ist für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nur dann unbeachtlich, wenn einer der in § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 6 AufenthG abschließend aufgezählten Ausnahmetatbestände vorliegt, die gemäß § 28 Absatz 1 Satz 5 AufenthG für den Familiennachzug zu Deutschen entsprechend gelten. Nach Einführung des allgemeinen Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung (BGBl. I S. 1386), das insoweit zum 1. August 2015 in Kraft getreten und daher der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen ist, bestehen keine Zweifel an der Vereinbarkeit des Spracherfordernisses mit Europarecht und höherrangigem nationalem Recht. Auf die Frage, ob das Spracherfordernis den im Assoziationsabkommen EWG-Türkei enthaltenen Stillhalteklauseln entgegensteht, kommt es vorliegend nicht entscheidungserheblich an, da die Klägerin die Visumserteilung allein zum Zweck des Familiennachzugs zu ihrem deutschen Ehemann erstrebt und daher nicht assoziationsberechtigt ist. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über einfache deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (§ 2 Abs. 9 AufenthG) in Wort und Schrift zu verfügen. Ausgehend von dem Vorbringen der Kläger, wonach die Klägerin Analphabetin ist und bis auf einzelne deutsche Wörter bzw. Floskeln über keine mündlichen Deutschkenntnisse verfügt, sondern sich bei der Kommunikation mit ihrem Ehemann überwiegend der Hand- und Körpersprache bedient, erreichen ihre rudimentären Deutschkenntnisse weder im Schriftlichen noch im Mündlichen das erforderliche Sprachniveau. Die Klägerin erfüllt keinen der besonderen Ausnahmetatbestände des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 5 AufenthG. Insbesondere hat sie sich nicht darauf berufen, wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage zu sein, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG). Angesichts ihrer geringen Schulbildung und des trotz langjährigem Voraufenthalt im Bundesgebiet nicht erfolgten Erwerbs einfacher Grundkenntnisse der deutschen Sprache, ist ihr Integrationsbedarf zudem nicht erkennbar gering im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AufenthG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Integrationskursverordnung. In der Person der Klägerin ist auch der Tatbestand der allgemeinen Härtefallklausel des § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift ist das Spracherfordernis unbeachtlich, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder nicht zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Zur Auslegung dieser Vorschrift kann das vor ihrer Einführung ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur verfassungskonformen Auslegung des § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG (Urteil vom 4. September 2012 – BVerwG 10 C 12.12 –, juris) herangezogen werden, auf das die Begründung zum Gesetzentwurf (BT-Drcks. 18/5420 zu Nr. 1 Buchstabe f [§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nummer 6 AufenthG]) Bezug nimmt. Danach kann sich die Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Einzelfall daraus ergeben, dass es dem ausländischen Ehegatten aus besonderen persönlichen Gründen oder wegen der besonderen Umstände in seinem Heimatland nicht möglich oder nicht zumutbar ist, die deutsche Sprache innerhalb angemessener Zeit zu erlernen, wobei die Grenze zwischen Regel- und Ausnahmefall bei einer Nachzugsverzögerung von einem Jahr zu ziehen ist. Sind zumutbare Bemühungen zum Erwerb der Sprachkenntnisse ein Jahr lang erfolglos geblieben, darf dem Visumsbegehren des Ehegatten das Spracherfordernis nicht mehr entgegen gehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn dem ausländischen Ehepartner Bemühungen zum Spracherwerb von vornherein nicht zumutbar sind, etwa weil Sprachkurse in dem betreffenden Land nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen zum Spracherwerb nicht bestehen; in diesem Fall braucht die Jahresfrist nicht abgewartet zu werden. Bei der Zumutbarkeitsprüfung sind insbesondere die Verfügbarkeit von Lernangeboten, deren Kosten, ihre Erreichbarkeit sowie persönliche Umstände zu berücksichtigen, die der Wahrnehmung von Lernangeboten entgegenstehen können, etwa Krankheit oder Unabkömmlichkeit. Das erforderliche Bemühen zum Spracherwerb kann auch darin zum Ausdruck kommen, dass der Ausländer zwar die schriftlichen Anforderungen nicht erfüllt, wohl aber die mündlichen. (BVerwG, a.a.O. Rn. 28). Nach diesem Maßstab war es der Klägerin, die nicht vorgetragen hat, auf irgendeine Art und Weise Anstrengungen zur Verbesserung ihrer rudimentären mündlichen Deutschkenntnisse oder zur Alphabetisierung entwickelt zu haben, weder unmöglich noch unzumutbar, vor der Einreise Bemühungen zum Spracherwerb zu unternehmen. Äußere Umstände, die es der Klägerin, die nach eigenen Angaben bei ihrem Neffen in Bagcilar/Istanbul wohnen kann und dort auch ihre ladungsfähige Anschrift angegeben hat, von vornherein unmöglich oder unzumutbar gemacht haben könnten, Bemühungen zum Spracherwerb zu entwickeln, sind nicht dargelegt und – auch in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin nach eigenem Vorbringen Analphabetin und nur der kurdischen Sprache mächtig ist – nicht ersichtlich. Entsprechendes gilt für in der Person der Klägerin liegende besondere Umstände. Auch wenn diese nicht lesen und schreiben kann, macht dies weder den Erwerb einfacher mündlicher Deutschkenntnisse noch das Bemühen um das Erlernen der Schriftsprache – zunächst in der Muttersprache – unmöglich oder unzumutbar. Ein etwaiger Irrtum der Klägerin, als Analphabetin vom Spracherfordernis ausgenommen zu sein, ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit ernsthafter Bemühungen zum Erlernen der deutschen Sprache ohne Belang. Unabhängig hiervon steht der Visumserteilung entgegen, dass die zwischen den Klägern geschlossene Ehe nicht nach § 27 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG schutzwürdig ist. In § 27 Abs. 1 AufenthG ist als Grundsatz für den Familiennachzug normiert, dass die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG erteilt wird. Allein das formale Band der Ehe reicht daher für sich genommen nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zu entfalten. Vielmehr setzt eine nach deutschem Recht geschützte Ehe voraus, dass die Eheleute in einer dauerhaften, durch enge persönliche Verbundenheit und gegenseitigen Beistand geprägten Beziehung ihr Leben gemeinsam gestalten wollen. Diese Verbundenheit dokumentiert sich nach außen regelmäßig in der gemeinsamen Lebensführung und damit in dem erkennbaren Bemühen, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen. Erst der bei beiden Eheleuten stehende Wille, eine derartige Lebensgemeinschaft herzustellen, löst den Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG aus. Die Beweislast für das Bestehen dieses Herstellungswillens als einer inneren Tatsache trägt der Ausländer. Angesichts der Vielfalt der von Art. 6 Abs. 1 GG geschützten Ausgestaltungsmöglichkeiten der familiären Lebensgemeinschaft verbietet es sich, schematische oder allzu enge Mindestvoraussetzungen für das Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu formulieren. Maßgeblich ist der nachweisbar betätigte Wille, mit der Partnerin bzw. dem Partner als wesentliche Bezugsperson ein gemeinsames Leben zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 – BVerwG 1 B 25.12 –, juris Rn. 4, VGH Kassel, Beschluss vom 21. August 2013 – 3 B 1684/13 –, juris Rn. 4 und OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. März 2007 – OVG 3 B 9.06 – juris Rn. 24). Ausgehend hiervon hat die Einzelrichterin aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die notwendige Überzeugung gewinnen können, dass die Kläger beabsichtigen, eine solche, in den Schutzbereich von § 27 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit Art. 6 GG fallende Lebensgemeinschaft herzustellen und zu wahren. Dabei legt das Gericht seinen Erwägungen den im Wesentlichen übereinstimmend von den Klägern vorgetragenen und vom Kläger in der mündlichen Verhandlung näher erläuterten Lebenssachverhalt zu Grunde. Danach erstreben die Kläger eine reine Zweckgemeinschaft, deren Ziel sich darauf beschränkt, die für beide Seiten vorteilhafte Situation („win-win-Situation“) herbeizuführen, dass es einerseits der Klägerin ermöglicht wird, in Deutschland mit ihrem Sohn Yakup und seiner Familie unter einem Dach zusammenzuleben sowie mit ihren beiden anderen in Deutschland lebenden Kindern persönlichen Kontakt zu halten und der Kläger andererseits in der Klägerin eine Vertrauensperson vor Ort hat, die für ihn – insbesondere im Fall seiner Abwesenheit –verlässlich und dauerhaft im Haushalt nach dem Rechten sieht. Die Eheschließung stellt sich als Mittel zum Zweck der Verwirklichung dieser Konstellation dar, die ansonsten nicht zu erreichen wäre, da die Klägerin keine reale Aussicht auf Erhalt eines Visums zum Daueraufenthalt im Bundesgebiet hätte. Eine über die Erreichung des dargestellten Zwecks hinausgehende innere Verbundenheit der Eheleute, welche die Grundlage einer gemeinsamen, auf dem Interesse gerade an der Person des jeweils anderen basierenden Lebensgestaltung sein könnte, lässt sich auf der Grundlage der Schilderung des Zustandekommens der Ehe und des seither bestehenden Kontaktes durch die Eheleute nicht erkennen. So verfügen die Eheleute, obwohl sie sich bereits vor rund drei Jahren kennen gelernt haben, immer noch nicht über eine gemeinsame Sprachbasis, die einen über bloße alltäglichen Floskeln hinausgehenden unmittelbaren Austausch von Gedanken, Ansichten und Lebensvorstellungen ohne Inanspruchnahme eines Sprachmittlers ermöglichen würde. Auch soweit sie den Sohn Yakup der Klägerin als Sprachmittler bemüht hatten, haben sich die Eheleute nach ihrem eigenen Vorbringen weder vor noch nach der „relativ spontan“ erfolgten Eheschließung jeweils nur auf unmittelbar anstehende praktische Fragen sowie die organisatorische Umsetzung ihres gemeinsamen Zieles beschränkt, der Klägerin einen Daueraufenthalt zu dem beschriebenen Zwecke im Haus des Klägers zu ermöglichen. Weitere Indizien für eine fehlende enge persönliche Verbundenheit der Eheleute sind in der Summe ferner, dass die Hochzeit – ohne dass die Familie des Klägers hiervon Kenntnis hatte – in kleinstem Kreise ohne Hochzeitsfeier stattfand, der Ehemann spätestens am folgenden Tag abreiste, um seine Ehefrau für rund ein Jahr nicht wiederzusehen, keine Ringe ausgetauscht wurden und die Klägerin offenbar nicht ihren Ehenamen, sondern ihren vor der Eheschließung bestehenden Familiennamen führt, unter dem sie auch klagt. Hinzu kommt, dass die aufenthaltsrechtliche Vorgeschichte der Klägerin, deren Ausreisepflicht im Wege der Abschiebung vollzogen werden musste und die nach ihrem eigenen Vorbringen engen Kontakt zu ihren drei in Deutschland lebenden Kindern hat, ein unabhängig vom Kläger bestehendes ausgeprägtes Interesse an einem Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Vor diesem Hintergrund erlaubt der Umstand, dass der weitgereiste Kläger seiner Ehefrau – gemessen an seinen finanziellen Möglichkeiten: kleine – Geldbeträge zukommen lässt, ebenso wenig wie die von ihm unternommene Besuchsreise nach Anatolien den Schluss auf eine persönliche Verbundenheit zwischen den Eheleuten, wie sie für eine von Art. 6 GG geschützte Ehe vorauszusetzen ist. Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Kläger nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung die Rechtsfolgen der Eheschließung bislang noch nicht durch einen Ehevertrag beschränkt hat und dies erst für den Fall des Nachzugs seiner Ehefrau beabsichtigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat und damit kein Kostenrisiko eingegangen ist (§ 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, den Klägern seine außergerichtlichen Kosten nicht aufzuerlegen. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 1, 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin, eine türkische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann, dem Kläger, der deutscher Staatsangehöriger ist. Die im Jahr 1962 geborene Klägerin beantragte am 13. August 2014 bei dem Generalkonsulat der Beklagten in Istanbul die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug. Dabei legte sie eine Urkunde über die am 12. Juni 2014 in Istanbul mit den im Jahr 1943 geborenen Kläger geschlossene Ehe sowie eine Bescheinigung vor, nach der sie Analphabetin ist. Bei Antragstellung gab sie an, ihren Ehemann über ihren aus erster Ehe stammenden Sohn Yakup kennen gelernt zu haben, der für ihren Ehemann arbeite. Am 28. Oktober 2014 wurden zeitgleiche Ehegattenbefragungen durchgeführt, für deren Ergebnis auf den Visumsvorgang der Beklagten verwiesen wird. Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Generalkonsulat die Visumserteilung mit der Begründung ab, es bestehe der Verdacht, dass die Ehe nur zur Erlangung eines der Klägerin ansonsten verwerten Daueraufenthalts geschlossen worden sei. Mit ihrer am 3. Dezember 2014 bei Gericht eingegangenen Klage verfolgen die Eheleute das auf Visumserteilung gerichtete Begehren fort. Sie wenden sich gegen den Verdacht einer Scheinehe und tragen vor, ein gemeinsames Familienleben anzustreben. Aus diesem Grund lerne der Kläger Kurdisch und plane einen gemeinsamen Urlaub mit seiner Ehefrau in deren Heimatland. Bei ihren Zusammenkünften sei es vornehmlich um die geplante Führung des gemeinsamen Haushalts durch die Klägerin sowie deren unterstützende Hilfe bei der Pflege der Mutter des Klägers gegangen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Generalkonsulats der Beklagten, Istanbul, vom 28. November 2014 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zum Ehegattennachzug zum Kläger zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, es liege keine schutzwürdige Ehe vor, da die Beziehung der Eheleute rein geschäftlicher Natur sei und die Arbeitsaufnahme der Klägerin zur Pflege ihrer Schwiegermutter und der Führung des Haushaltes zum Gegenstand habe. Das Interesse der Klägerin beschränke sich darauf, in der Nähe ihrer Kinder im Bundesgebiet leben zu können. Dies lege auch die ausländerrechtliche Vorgeschichte der Klägerin nahe, die nach Erlöschen ihrer Aufenthaltserlaubnis im Dezember 2005 nicht freiwillig in ihr Heimatland zurückgekehrt, sondern bis zu ihrer Abschiebung im November 2009 im Bundesgebiet geblieben sei, wo sich weiterhin drei ihrer sechs Kinder aufhielten. Der Visumserteilung stehe zudem entgegen, dass die Klägerin sich nicht zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen könne. Von dem Spracherfordernis könne auch nicht ausnahmsweise abgesehen werden; insbesondere gehe ihr Analphabetismus nicht auf eine Krankheit, sondern auf fehlende Schulbildung zurück. Mit Beschluss vom 15. Oktober 2015 hat die Kammer nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2015 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, den Visumsvorgang der Beklagten und den Einreisevorgang des Beigeladenen Bezug genommen, die in der mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.