Beschluss
33 L 312.15 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1102.33L312.15A.0A
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Leitsätze
Wegen des Prinzips der Subsidiarität, das sowohl dem Asylrecht als auch dem Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegt, kommt nämlich gem. Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bei Personen, die wie die Antragstellerin zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 1 B 142/04 , juris, Rn. 4).(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zusammen mit ihrer Tochter aus der Arabischen Republik Syrien geflohene Antragstellerin wendet sich im Verfahren des Eilrechtsschutzes gegen ihre Abschiebung in die Russische Föderation. Die am 25. Oktober 1973 in Syrien geborene Antragstellerin hielt sich für einen Teil ihres Musikstudiums in der Russischen Föderation auf. Während dieses Aufenthaltes lernte sie ihren Ehemann kennen, mit dem sie nach Syrien zurückkehrte. Dort erhielt sie im Jahr 2000 zusätzlich zu ihrer syrischen die russische Staatsagenhörigkeit. Im April 2006 wurde in Syrien die gemeinsame Tochter geboren, die ebenfalls sowohl die syrische als auch die russische Staatsangehörigkeit hat. Nach Scheitern der Ehe verließ die Antragstellerin zusammen mit ihrer Tochter die syrische Heimat und suchte im Juli 2015 in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nach. Nach Anhörung der Antragstellerin am 6. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 6. Oktober 2015 den Asylantrag vollumfänglich ab, da die Antragstellerin als russische Staatsangehörige den Schutz der Russischen Föderation in Anspruch nehmen könnte. Die geltend gemachte Erkrankung sei in der Russischen Föderation behandelbar. Die Antragstellerin wurde daher aufgefordert, binnen einer Woche die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollte sie diese Frist nicht einhalten, würde sie nach Russland abgeschoben werden. Ein gleich lautender Bescheid erging im Asylverfahren der Tochter der Antragstellerin. Mit ihrer am 19. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage verfolgt die Antragstellerin – ebenso wie ihre Tochter im Verfahren VG 33 K 309.15 A – ihr Begehren weiter. Ihr zugleich erhobener Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 313.15 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 6. Oktober 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze muss der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. So wird eine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgung in der Russischen Föderation bzw. eine dortige unmenschliche Behandlung von der Antragstellerin gar nicht geltend gemacht, insoweit wird zur weiteren Begründung gem. § 77 AsylG auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Zu ergänzen ist noch, dass die Schilderung der (vormaligen) Bedrohung durch die Schwiegerfamilie vage blieb und zudem insoweit der russische Staat gegen eine mögliche unmenschliche Behandlung durch diese Schutz gewähren könnte. Darüber hinaus macht die Antragstellerin zwar eine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgung in der Arabischen Republik Syrien geltend, sie ist aber insoweit nicht schutzlos, da sie neben der syrischen auch die russische Staatsangehörigkeit hat und daher den Schutz des russischen Staates in Anspruch nehmen kann. Wegen des Prinzips der Subsidiarität, das sowohl dem Asylrecht als auch dem Flüchtlingsrecht nach der Genfer Flüchtlingskonvention zugrunde liegt, kommt nämlich gem. Art. 1 A Nr. 2 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention bei Personen, die – wie die Antragstellerin – zwei oder mehr Staatsangehörigkeiten besitzen, eine Anerkennung als Asylberechtigter oder Flüchtling nicht in Betracht, wenn sie – wie vorliegend die Antragstellerin – den Schutz eines dieser Staaten in Anspruch nehmen können (BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 B 142/04 –, juris, Rn. 4). Von der Antragstellerin kann auch vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich dort niederlässt, so dass offen bleiben kann, ob diese Zumutbarkeitserwägungen, die gem. § 3e AsylG bei dem Verweis eines Schutzsuchenden auf die Niederlassung in einem anderen Landesteil des Verfolgerstaates anzustellen sind, auf den Verweis auf die Niederlassung in einem anderen Land anzuwenden sind. Gegen die Zumutbarkeit spricht nicht, dass die Antragstellerin sich zuletzt vor vielen Jahren in der Russischen Föderation aufgehalten hat. Ebenso wie damals während des Studiums erscheint es ihr möglich, sich wieder dort einzuleben. Auch dass sie infolge der Trennung von ihrem Ehemann keine Hilfe von ihrer Schwiegerfamilie zu erwarten hat, steht der Niederlassung in Russland nicht entgegen. Sollte die Antragstellerin (und ihre knapp zehnjährige Tochter) zunächst nicht in der Lage sein, ihren Lebensunterhalt selbst zu finanzieren, können sie auf die Hilfe staatlicher Stellen sowie von Nichtregierungsorganisationen zurückgreifen. Zwar wird das staatliche Kindergeld nur gezahlt, bis das Kind – wie bereits die Tochter der Antragstellerin – anderthalb Jahre alt ist. Nach dem Länderinformationsblatt Russische Föderation der Internationalen Organisation für Migration (IOM) vom Juni 2013 gibt es aber in verschiedenen Regionen Russlands weitere ergänzende finanzielle Hilfsprogramme für alleinstehende Mütter, beispielsweise zusätzliche städtische Zahlungen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres des Kindes (S. 23). Ferner haben alleinstehende Mütter nach den Rechtnormen föderaler und kommunaler Gesetzgebung ein Vorrecht auf Wohnungszuteilung aus den kommunalen Wohnungsbeständen (S. 23). Schließlich unterhalten diverse Nichtregierungsorganisationen in jeder russischen Region Krisenzentren für Frauen, die nicht nur Hilfe vor häuslicher Gewalt bieten, sondern auch Frauen unterstützen, die allein stehend sind, Kinder aus nicht vollständigen Familien haben und / oder sich in Konflikt mit ihren Familien befinden (S. 23). Dabei wird angesichts des Alters der Tochter der Antragstellerin und der in diesem Alter bestehenden Schulpflicht in der Russischen Föderation davon ausgegangen, dass die Antragstellerin – wenn auch eventuell nach einigem Bemühen – und nach der Überwindung etwaiger Anfangsschwierigkeiten auch als Alleinerziehende einer Erwerbstätigkeit nachgehen kann, so dass sie aus dem daraus erzielten Einkommen eine Lebensgrundlage für sich und ihre Tochter schaffen wird können. Dies gilt insbesondere aufgrund ihrer Kenntnisse der russischen Sprache, die zumindest das Wiedererlernen der Sprache vereinfachen. Auch die geltend gemachte Erkrankung steht der Abschiebung der Antragstellerin nicht entgegen. Grundsätzlich können Erkrankungen zwar eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, wenn sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist die attestierte psychische Erkrankung der Depression der Antragstellerin in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin vom 30. September 2011, RK 516.80/ 33.742; allgemein zum Gesundheitswesen Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, S. 8 ff.; siehe ergänzend Urteil der Kammer vom 3. April 2014 – VG 33 K 36.13 A –, Rn. 77). Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen zur Zumutbarkeit der Niederlassung in der Russischen Föderation ist auch nicht ersichtlich, warum gerade der Antragstellerin der Zugang zu einer solchen Behandlung verschlossen bleiben sollte. Auch wenn die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem aufgezeigten strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin führen. Schließlich entspricht die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1-3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).