Beschluss
33 L 305.15 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:1030.33L305.15A.0A
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Leitsätze
1. Nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts unterliegen Roma in Albanien zwar weiterhin einer ethnisch motivierten gesellschaftlichen Diskriminierung, die insbesondere den Zugang zu Wohnung, sowie zu Bildung und Arbeit, ferner zum Sozial- und Gesundheitswesen betrifft.(Rn.11)
2. Es gibt aber weder ethnisch diskriminierende Gesetzgebung noch andere dem Staat zuzurechnende Maßnahmen gegen Roma, die zu einer staatlichen Verfolgung i.S.d. § 3c Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führen könnten.(Rn.12)
3. Der albanische Staat ist ferner um die Beendigung dieser von nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ausgehenden Diskriminierung bemüht und hat wenn auch weitere Bemühungen erforderlich sind beachtenswerte Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte der Roma unternommen, so dass derzeit von einer ausreichenden staatlichen Schutzgewähr i.S.d. § 3d Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)auszugehen ist.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts unterliegen Roma in Albanien zwar weiterhin einer ethnisch motivierten gesellschaftlichen Diskriminierung, die insbesondere den Zugang zu Wohnung, sowie zu Bildung und Arbeit, ferner zum Sozial- und Gesundheitswesen betrifft.(Rn.11) 2. Es gibt aber weder ethnisch diskriminierende Gesetzgebung noch andere dem Staat zuzurechnende Maßnahmen gegen Roma, die zu einer staatlichen Verfolgung i.S.d. § 3c Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) führen könnten.(Rn.12) 3. Der albanische Staat ist ferner um die Beendigung dieser von nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c Nr 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) ausgehenden Diskriminierung bemüht und hat wenn auch weitere Bemühungen erforderlich sind beachtenswerte Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte der Roma unternommen, so dass derzeit von einer ausreichenden staatlichen Schutzgewähr i.S.d. § 3d Abs 1 Nr 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992)auszugehen ist.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Abschiebung in die Republik Albanien, weil sie dort als Roma diskriminiert würden und sie zudem keine ausreichende medizinische Versorgung erhielten. Der am 13. April 1985 geborene Antragsteller zu 1.) und seine Ehefrau, die am 11. Mai 1994 geborene Antragstellerin zu 2.), sind ebenso wie ihr am 9. Januar 2011 geborener Sohn, der Antragsteller zu 3.), albanischer Staatsangehörigkeit. Nach eigenen Angaben gehören sie dem Volk der Roma an. Sie reisten im Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland und suchten am 9. September 2015 um internationalen Schutz nach. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 30. September 2015 gaben die Antragsteller zu 1.) und 2.) wirtschaftliche Gründe für die Flucht an. Zudem würden sie als Roma in Albanien diskriminiert. Mit Bescheid vom 2. Oktober 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung sowie auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab, da die Voraussetzung für die Anerkennung bzw. Zuerkennung offensichtlich nicht vorlägen. Die Ablehnung des Schutzersuchens dränge sich geradezu auf, weil offensichtlich sei, dass die Antragsteller nur aus wirtschaftlichen Gründen eingereist seien. Bei einer Rückkehr nach Albanien hätten die Antragsteller keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Vorkommende Beeinträchtigungen drohten im Allgemeinen nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergeben sich keine Anhaltspunkte, wonach sie dennoch mit einer individuellen Gefährdung zu rechnen hätten. Auch Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Antragsteller wurden daher aufgefordert, binnen einer Woche die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollten sie diese Frist nicht einhalten, würden sie nach Albanien abgeschoben werden. Mit ihrer am 16. Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, bei der Anhörung durch das Bundesamt Verständigungsprobleme gehabt zu haben und daher ihr Schicksal als Roma in Albanien nicht richtig hätten schildern können. Ihr zugleich erhobener Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 306.15 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Oktober 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG), über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist zwar zulässig, aber unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris). Unter Beachtung dieser Grundsätze muss der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Die Antragsteller machen zwar eine asyl- bzw. flüchtlingsrelevante Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zum Volk der Roma geltend (Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz, § 3 Abs. 1 AsylG), nach den Erkenntnissen des Gerichts besteht eine solche Diskriminierung aber nicht im asyl- bzw. flüchtlingsrelevanten Maße (siehe dazu und zum Folgenden OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2015 – 11 A 334/14.A –, juris, Rn. 8-12, unter Bestätigung von VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013; sowie VG Aachen, Urteil vom 14. Juli 2014 – 1 L 450/14.A –, juris, Rn. 9-10; siehe auch BT-Drs. 18/6185, S. 39) und gibt der Vortrag der Antragsteller auch keinen Anlass zu einer abweichenden Einschätzung. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist daher – ungeachtet der zwischenzeitlichen Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat (§ 29a AsylG) und der (ausstehenden) verfassungs- und unionsrechtlichen Überprüfung dieser Einordnung – rechtmäßig. Nach den aktuellen Erkenntnissen des Gerichts (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Albanien – Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage [Oktober 2015]); Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien [Stand: Mai 2015] vom 10. Juni 2015; Albanische Regierung / UN Albania, Progress Report 2014; Europäische Kommission, Working Document Albania 2014 Progress Report, Enlargement Strategy and Main Challenges 2014-2015, SWD(2014) 304 final [Fortschrittsbericht], 8. Oktober 2014; Europarat, Resolution CM/ResCMN(2014)1 on the implementation of the Framework Convention for the Protection of National Minorities by Albania, 12. Februar 2014) unterliegen Roma in Albanien zwar weiterhin einer ethnisch motivierten gesellschaftlichen Diskriminierung, die insbesondere den Zugang zu Wohnung, sowie zu Bildung und Arbeit, ferner zum Sozial- und Gesundheitswesen betrifft (Bundesamt, Bericht Oktober 2015, S. 32-33; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2015, S. 4, 6f.; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht vom 8. Oktober 2014, S. 13, 47, 49; siehe auch BT-Drs. 18/6185, S. 39). Es gibt jedoch keine ethnisch diskriminierende Gesetzgebung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2015, S. 6). Auch führt keiner der oben aufgeführten Berichte andere dem Staat zuzurechnende Maßnahmen gegen Roma auf, die zu einer staatlichen Verfolgung i.S.d. § 3c Nr. 1 AsylG führen könnten auf. Der albanische Staat ist ferner um die Beendigung dieser – von nichtstaatlichen Akteuren (§ 3c Nr. 3 AsylG) ausgehenden – Diskriminierung bemüht und hat – wenn auch weitere Bemühungen erforderlich sind – beachtenswerte Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte der Roma unternommen, so dass derzeit von einer ausreichenden staatlichen Schutzgewähr i.S.d. § 3d Abs. 1 Nr. 1 AsylG auszugehen ist. So wurde beispielsweise eine Roma-Quote beim Zugang zu Studiengängen geschaffen (Bundesamt, Bericht Oktober 2015, S. 33; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2015, S. 7; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht vom 8. Oktober 2014, S. 55). Ferner existiert seit 2011 ein Anti-Diskriminierungs-Gesetz (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2015, S. 7). Dem bereits 2005 eingesetzten Ombudsmann, der bei Bürgerrechtsverletzungen angerufen werden kann und der beispielsweise Gerichtsverfahren einleiten kann, kommt eine zunehmende Bedeutung zu (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 10. Juni 2015, S. 7, 8; Albanische Regierung / UN Albania, Progress Report 2014, S. 19; Europäische Kommission, Fortschrittsbericht vom 8. Oktober 2014, S. 10; siehe auch BT-Drs. 18/6185, S. 39). Auch das Problem der Wohnsituation wurde – erneut – in Angriff genommen (Albanische Regierung / UN Albania, Progress Report 2014, S. 12, 38; siehe zuvor Europarat, Resolution vom 12. Februar 2014, Nr. 1 lit. b]). Im Jahr 2014 wurde ein Nationaler Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma (und der sog. Ägypter) in Albanien verabschiedet, der – mit Finanzmitteln der Europäischen Union ausgestattet – dem Abbau der Diskriminierung insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Arbeit dient (Instrument for Pre-Accession Assistance (IPA II) 2014-2010: Albania – Economic and Social Empowerment for Roma and Egyptians – a booster for social inclusion [ESERE], IPA 2014/032813.06/AL). Soweit ältere Erkenntnismittel noch eine andere Lage aufzeigen mögen, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Berichte, die sich auf einen Zeitraum beziehen, bevor die Republik Albanien Beitrittskandidat zur Europäischen Union wurde, sind nicht nur zeitlich, sondern – wie sich aus den oben wiedergegebenen Ausführungen ergibt – auch inhaltlich weitestgehend überholt, da seit diesem Zeitpunkt sich die – durch die Europäische Union unterstützten – Anstrengungen erheblich intensiviert haben. Die vage gehalten Angaben der Antragsteller, dass der Antragsteller zu 3.) im Kindergarten diskriminiert und nicht in Ruhe gelassen worden sei, sind nicht geeignet, diese Erkenntnisse in Frage zu stellen. Nach der oben dargelegten Erkenntnislage ist auch sein Schulbesuch gesichert. Keiner der oben aufgeführten Berichte erwähnt gegen Roma gerichtete tätliche Angriffe. Im gerade veröffentlichten Bericht des Bundesamtes ist sogar ausdrücklich festgehalten, dass es „kaum gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen Albanern und Roma“ gebe (S. 32). Auch hier vermögen die unsubstantiierten Angaben, dass der Antragsteller zu 1.) wegen seiner Rasse in Albanien mehrmals tätlich angegriffen wurde und gewaltsam auf den Hinterkopf geschlagen wurde, nicht zu überzeugen. Das gleiche gilt für die angeblich verweigerte ärztliche Hilfe. Insgesamt mangelt es an Ausführungen dazu, welche Schritte unternommen wurden (beispielsweise Anrufung des Ombudsmann), um die vorgetragene Diskriminierung zu beenden. Mangelt so somit sowohl für die Anerkennung der Asylberechtigung und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als auch des subsidiären Schutzes an entscheidenden tatsächlichen Voraussetzungen, so kommt hinzu, dass die Schilderung der Verfolgung durch die Antragsteller unglaubhaft ist, da ihr Vorbringen trotz anwaltlicher Vertretung im gerichtlichen Verfahren vage und unsubstantiiert geblieben ist und zudem im gerichtlichen Verfahren in wesentlichen Punkten gegenüber dem Vorbringen gegenüber dem Bundesamt gesteigert ist. So machen sie – trotz ausdrücklicher Frage in der Anhörung nach „konkreten Bedrohungen oder Belästigungen“ (S. 4 des Anhörungsprotokolls) – erstmals im gerichtlichen Verfahren geltend, dass der Antragsteller zu 1.) wegen seiner Rasse in Albanien mehrmals tätlich angegriffen wurde und gewaltsam auf den Hinterkopf geschlagen wurde. Damit hat das Bundesamt zurecht den Asylantrag nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Dieser Ablehnungsgrund umfasst dabei den ebenfalls vom Bundesamt im Bescheid erwähnten Ablehnungsgrund der Flucht aus wirtschaftlichen Gründen (§ 30 Abs. 2 AsylG). Auch die Erkrankung des Antragstellers zu 1.) und die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2.) stehen der Abschiebung der Antragsteller nicht entgegen. Grundsätzlich können Erkrankungen zwar eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetzt (AufenthG) darstellen, wenn sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die dem Antragsteller zu 1.) attestierte depressive Störung (und die damit in Zusammenhang stehenden psychosomatischen Störungen) als Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis ist in der Republik Albanien behandelbar (siehe Auskunft der Botschaft an das Bundesamt vom 21. März 2014 – jaf-17129706 –; sowie vom 29. März 2013 – jaf-16381022 –). Ferner wird eine ausreichende Geburtsvorsorge – auch bei Risikoschwangerschaften – geboten. Nach den obigen Ausführungen ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsteller aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit zum Volk der Roma keinen Zugang zu dieser medizinischen Versorgung hätten – wenn auch Zuzahlungen erforderlich sein werden. Auch wenn die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller zu 1.) und 2.) und ihres ungeborenen Kindes führen. Eine eventuell durch die Schwangerschaft bedingte Reiseunfähigkeit ist durch die Ausländerbehörde als Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen. Schließlich entspricht die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1-3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.