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Beschluss

33 L 276.15 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0922.33L276.15A.0A
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Leitsätze
1. Konnte ein das Asylgesuch ablehnender Bescheid dem Asylsuchenden deshalb nicht zugestellt werden, weil der Behörde aufgrund der fehlerhaften Mitwirkung des Asylsuchenden dessen aktueller Wohnort nicht bekannt war, und wurde der Asylsuchende ordnungsgemäß über die Erforderlichkeit der Mitwirkung auch bei behördlich veranlassten Wohnortwechsel aufgeklärt, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe des Bescheids zur Post als bewirkt.(Rn.18) (Rn.19) 2. Eine Ausnahme wird allenfalls für den Fall angenommen, dass nicht nur Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die mitgeteilte Anschrift nicht mehr zutrifft, sondern dass dem Bundesamt die neue Anschrift positiv und zuverlässig bekannt ist.(Rn.20)
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Konnte ein das Asylgesuch ablehnender Bescheid dem Asylsuchenden deshalb nicht zugestellt werden, weil der Behörde aufgrund der fehlerhaften Mitwirkung des Asylsuchenden dessen aktueller Wohnort nicht bekannt war, und wurde der Asylsuchende ordnungsgemäß über die Erforderlichkeit der Mitwirkung auch bei behördlich veranlassten Wohnortwechsel aufgeklärt, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe des Bescheids zur Post als bewirkt.(Rn.18) (Rn.19) 2. Eine Ausnahme wird allenfalls für den Fall angenommen, dass nicht nur Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die mitgeteilte Anschrift nicht mehr zutrifft, sondern dass dem Bundesamt die neue Anschrift positiv und zuverlässig bekannt ist.(Rn.20) Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Schutz vor der ihm angedrohten Abschiebung nach Turkmenistan. Der Antragsteller stellte am 26.03.2012 einen Asylantrag bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt). Dabei wurde ihm eine Belehrung über seine Mitwirkungspflichten in deutscher und aserbaidschanischer Sprache mitgegeben und mündlich ins Russische übersetzt. Unter anderem enthielt die Belehrung folgende Hinweise: „Deshalb müssen Sie dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle eines Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht insbesondere jeden Wohnungswechsel umgehend mitteilen. Im Asylverfahren müssen Ihnen von diesen Behörden oder vom Gericht Mitteilungen, Ladungen oder Entscheidungen übersandt werden. Die Übersendung erfolgt immer an die letzte Anschrift, die der Behörde oder dem Gericht mitgeteilt worden ist. […] Das Gesetz bestimmt, dass diese Mitteilung/Ladung/Entscheidung auch dann wirksam ist, wenn Sie dort nicht mehr wohnen und daher von deren Inhalt keine Kenntnis erhalten. […] Wichtig ist: Teilen Sie den genannten Stellen jeden Wohnungswechsel mit. Dies gilt auch dann, wenn Ihnen von einer staatlichen Stelle ein neuer Wohnort und eine neue Unterkunft zugewiesen worden sind; denn die Zuweisungsbehörden sind in der Regel andere Behörden.“ Die Mitteilung enthielt ferner einen Abdruck des § 10 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG). Am 26.04.2012 wurde der Antragsteller beim Bundesamt zu seinen Asylgründen angehört. Dabei ist er erneut auf seine Mitwirkungspflichten und die ihm ausgehändigte Belehrung hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 21.06.2012 teilte das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) dem Bundesamt einen am selben Tag erfolgten Umzug des Antragstellers nach 1... mit. Am 12.09.2014 erließ das Bundesamt einen Bescheid, mit dem es das Schutzgesuch des Antragstellers vollumfänglich ablehnte und seine Abschiebung nach Turkmenistan androhte. Der Bescheid wurde am 15.09.2014 zur Post gegeben. Ausweislich der Zustellungsurkunde vom 17.09.2014 konnte der Bescheid dem Kläger postalisch nicht übermittelt werden, da er unter der zuvor genannten Anschrift nicht zu ermitteln war. Mit Schreiben vom 23.07.2015 meldete sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beim Bundesamt und teilte mit, vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) Berlin sei ihm zwischenzeitlich telefonisch bestätigt worden, dass bereits eine Entscheidung im Asylverfahren ergangen sei, die dem Antragsteller jedoch nicht zugegangen sei. Das Bundesamt versendete daraufhin mit Schreiben vom 30.07.2015 den ergangenen Bescheid nebst Zustellungsnachweis an den Verfahrensbevollmächtigten. Am 10.09.2015 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Berlin zum Aktenzeichen VG 33 K 277.15 A erheben und zugleich diesen Eilantrag stellen lassen. Ferner hat der Antragsteller vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die eventuelle Versäumnis der Klagefrist beantragen lassen. Seitens des Bundesamtes sei dem Verfahrensbevollmächtigten auf das Schreiben vom 23.07.2015 nicht geantwortet worden. Vielmehr habe der Antragsteller erstmalig Kenntnis von dem Bescheid durch ein vom LABO Berlin am 09.09.2015 übersandtes Exemplar erhalten. Der Antragsteller lässt geltend machen, „wohl“ auf Veranlassung der Antragsgegnerin in ein anderes Heim umgezogen zu sein, weshalb ihm der Bescheid unter seiner alten Anschrift erwartungsgemäß nicht habe zugestellt werden können. In der Sache drohe ihm bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan zudem Verfolgung. Er sei darüber hinaus psychisch krank und leide unter Bluthochdruck, weshalb eine Rückkehr ebenfalls nicht möglich sei. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 277.15 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist wohl schon unzulässig, jedenfalls aber unbegründet Geht man davon aus, dass der Klage des Antragstellers bereits aufschiebende Wirkung im Sinne des § 75 Abs. 1 VwGO zukommt, obgleich sie nach der im Eilverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung wohl unzulässig, da verfristet ist (in diese Richtung vgl. etwa OVG Münster, Beschluss v. 22.11.1985 – 14 B 2406/85, NVwZ 1987, 334, 335), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung schon nicht statthaft. Der Antragsteller könnte damit seine Rechtsposition nicht verbessern, es fehlte ihm am Rechtsschutzbedürfnis. Allenfalls käme insoweit wohl ein Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung in Betracht, welcher vorliegend jedoch ebenfalls keinen Erfolg verspräche. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin eine etwaige aufschiebende Wirkung der Klage nicht beachten würde. Geht man hingegen mit der wohl herrschenden Auffassung davon aus, dass Rechtsbehelfe gegen bestandskräftige Verwaltungsakte auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer Wiedereinsetzung keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. dazu nur Gersdorf, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Ed. 34, Stand: 01.07.2015, § 80, Rn. 18 ff. m.w.N., insbesondere unter Verweis auf § 80b Abs. 1 S. 1 VwGO), wäre der Eilantrag wohl ebenfalls schon als nicht statthaft zu behandeln, da diese Konstellation nicht vom Wortlaut des § 80 Abs. 5 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO erfasst wäre. Insbesondere handelte es sich nicht um einen gesetzlichen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vielmehr fehlte es schon an einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal des § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO. Ginge man nichtsdestotrotz davon aus, dass der Eilantrag jedenfalls in analoger Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO statthaft wäre, so wäre er jedenfalls nicht begründet. Denn bei summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache überwiegt das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antragsteller wird in der Hauptsache aller Voraussicht nach unterliegen. Seine Klage ist unzulässig, weil verfristet. Nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG sind Klagen gegen Entscheidungen nach dem Asylverfahrensgesetz innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidungen zu erheben. Der Antragsteller hat seine Klage erst im September 2015 erhoben Der Bescheid gilt dem Antragsteller jedoch bereits mit dem 15.09.2014 als zugestellt. Scheitert – wie hier – die übliche Zustellung, so sind die besonderen Zustellungsvorschriften des § 10 AsylVfG zu beachten. Gemäß § 10 Abs. 2 S. 4 gilt daher die Zustellung des Bescheids als mit der Aufgabe zur Post am 15.09.2014 als bewirkt. Denn nach § 10 Abs. 2 S. 1 AsylVfG muss der Ausländer Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist (§ 10 Abs. 2 S. 2 AsylVfG). Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind erfüllt. Der Antragsteller hatte im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über seinen Asylantrag keinen Bevollmächtigten im Asylverfahren und auch keinen Empfangsberechtigten benannt. Der Zustellversuch erfolgte zudem an die vom LAGeSo übermittelte Anschrift. Der Antragsteller wurde auch hinreichend über seine Mitwirkungspflichten, insbesondere das Mitteilungserfordernis bei Adressänderungen belehrt. Der Antragsteller hat im Zusammenhang mit seinem Asylantrag den Gesetzestext des § 10 AsylVfG in deutscher Sprache sowie eine ausführliche Erläuterung in deutscher und aserbaidschanischer Sprache schriftlich erhalten. Zudem ist ihm der Inhalt dieser Belehrung in die russische Sprache übersetzt worden. Damit ist er ordnungsgemäß im Sinne von § 10 Abs. 7 AsylVfG auf seine Obliegenheiten im Asylverfahren hingewiesen worden. Denn die Belehrung ist in verständlicher Sprache abgefasst und weist ausdrücklich auf die Pflicht hin, Adressänderungen – auch bei behördlich veranlasstem Umzug – mitzuteilen. Auch die Möglichkeit der Zustellung an die zuletzt mitgeteilte Adresse wird erwähnt. Damit genügt die Mitteilung den verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. dazu BVerfG [Kammer], Beschluss v. 10.03.1994 – 2 BvR 2371/93, NVwZ-Beil. 1994, 25, 26). Der Antragsteller kann sich nicht – sinngemäß – darauf berufen, die Antragsgegnerin habe seinen Umzug veranlasst und könne daher nicht unter der letzten ihr bekannten Adresse zustellen. Die Obliegenheit zur Mitteilung einer Adressänderung gilt vielmehr in der Regel auch in diesem Fall, worauf die Belehrung auch ausdrücklich hingewiesen hat. Eine Ausnahme wird allenfalls für den – hier gerade nicht vorliegenden – Fall angenommen, dass nicht nur Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die mitgeteilte Anschrift nicht mehr zutrifft, sondern dass dem Bundesamt die neue Anschrift positiv und zuverlässig bekannt ist (vgl. schon VG Berlin, Beschluss v. 30.05.2014 – VG 33 L 179.14 A m.w.N., nicht veröffentlicht). Vorliegend ist schon nicht ersichtlich, dass das Bundesamt selbst den Umzug des Antragstellers veranlasst haben könnte – aus dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin ergibt sich darauf jedenfalls kein Hinweis, dies entspräche auch nicht der gerichtsbekannten tatsächlichen Übung. Zumindest ist dem Verwaltungsvorgang aber zu entnehmen, dass dem Bundesamt eine neue Anschrift nicht positiv und zuverlässig bekannt gewesen ist. Das dadurch bedingte Ergebnis der Bestandskraft des Bescheides ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (aus der Rechtsprechung der Kammer zur Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 7 AsylVfG vgl. beispielsweise VG Berlin, Beschluss v. 10.03.2014 – VG 33 L 84.14 A, nicht veröffentlicht). Denn etwaige Härten werden durch die Möglichkeiten eines Folgeantrags (§ 71 AsylVfG) und die Prüfung der nachträglichen Feststellung eines Abschiebungsverbots insbesondere wegen einer möglichen Erkrankung des Antragstellers (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG) aufgefangen. Nach dem Vorstehenden muss der Antrag somit jedenfalls deshalb erfolglos bleiben, weil der Bescheid des Bundesamtes vom 12.09.2014 wegen Ablaufs der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG zwischenzeitlich in Bestandskraft erwachsen ist. Auch die insoweit beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar kann der Empfänger, der durch die fingierte Zustellung nach § 10 Abs. 2 S. 4 AsylVfG belastet ist, einen Wiedereinsetzungsantrag nach § 60 VwGO stellen. Bei der Beurteilung des Verschuldens gewinnt die Einhaltung der Mitwirkungspflichten nach § 10 Abs. 1 AsylVfG jedoch eine besonders hervorgehobene Bedeutung (vgl. auch VG Düsseldorf, Beschluss v. 06.12.2013 – 14 L 2414/13.A, BeckRS 2014, 45042). Der Antragsteller hat schon nicht geltend gemacht, ohne sein Verschulden an einer Anzeige der Adressänderung gehindert gewesen zu sein. Eine Wiedereinsetzung kommt dann nicht in Betracht. Insofern kommt es nicht mehr darauf an, ob der Wiedereinsetzungsantrag selbst – wofür einiges spricht – im Sinne des § 60 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 VwGO verspätet ist, da das vermeintliche Hindernis der Unkenntnis über den Erlass eines Bescheides spätestens mit der telefonischen Auskunft gegenüber dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 23.07.2015 entfallen sein dürfte. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei unterstellter Unzulässigkeit des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO angesichts der unmissverständlichen Formulierung des Begehrens in der Antragsschrift und der anwaltlichen Vertretung des Antragstellers eine Umdeutung in einen Antrag nach § 123 VwGO nicht in Betracht kommt. Im Ergebnis wäre aber auch ein solcher Antrag mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches abzuweisen gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung nach dem Vorstehenden keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).