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Beschluss

33 L 215.15 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0731.33L215.15A.0A
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Leitsätze
1. § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nunmehr unter Beachtung der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU auszulegen.(Rn.16) 2. Erfolgloser "Abschluss" eines Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 S. 1 AsylVfG meint, dass das Verfahren im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unanfechtbar abgeschlossen wurde.(Rn.13) 3. Zu klären bleibt, ob eine Verfahrenseinstellung, die wegen Wegzugs des Antragstellers ohne sachliche Prüfung erfolgt ist, einen "erfolglosen" Abschluss eines Asylverfahrens im Sinn von § 71a AsylVfG darstellen kann.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Juli 2015 (VG 33 K 216.15 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 71a Abs. 1 AsylVfG ist nunmehr unter Beachtung der Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU auszulegen.(Rn.16) 2. Erfolgloser "Abschluss" eines Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 S. 1 AsylVfG meint, dass das Verfahren im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unanfechtbar abgeschlossen wurde.(Rn.13) 3. Zu klären bleibt, ob eine Verfahrenseinstellung, die wegen Wegzugs des Antragstellers ohne sachliche Prüfung erfolgt ist, einen "erfolglosen" Abschluss eines Asylverfahrens im Sinn von § 71a AsylVfG darstellen kann.(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 7. Juli 2015 (VG 33 K 216.15 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juni 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die angedrohte Abschiebung in die Russische Föderation. Der am 11. April 1996 geborene Antragsteller ist russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Als Minderjähriger verließ er seine tschetschenische Heimat und reiste zunächst in die Republik Polen, wo er am 30. Oktober 2013 einen Asylantrag stellte. Bereits am 7. November 2013 reiste er nach eigenen Angaben in die Bundesrepublik Deutschland weiter und suchte am 13. November 2013 in der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) um Schutz nach. Auf die Bitte des Bundesamtes um Übernahme des Antragstellers erklärte sich die Republik Polen mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 zur Übernahme bereit. Nachdem Hinweis des Verwaltungsgerichts auf die Minderjährigkeit des Antragstellers und die daraus resultierende Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland (Beschluss der Kammer vom 8. April 2014 – VG 33 L 81.14 A –, S. 3 f.), erklärte sich das Bundesamt im August 2014 zur eigenen Prüfung des Asylbegehrens bereit. Dem Antragsteller wurde schließlich mit Schreiben vom 22. April 2015 Gelegenheit dazu gegeben, schriftlich binnen zwei Wochen die Gründe vorzutragen, warum in der Bundesrepublik Deutschland ein weiteres Asylverfahren durchgeführt werden soll und welche Gründe einer Rückkehr in die Heimat entgegenstehen. Mit Bescheid vom 9. Juni 2015 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (sog. Zweitverfahren) ab, da der Antragsteller keine neuen Verfolgungsgründe geltend gemacht hatte. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da eine zu berücksichtigende extreme Gefahrenlage in Tschetschenien nicht bestehe. Zugleich drohte das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation an. Der Bescheid wurde am 19. Juni 2015 als Einschreiben zur Post gegeben und wegen des Poststreiks erst am 30. Juni 2015 zugestellt. Der Antrag des Antragstellers vom 7. Juli 2015, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 216.15 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 9. Juni 2015 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) die Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 S. 1 AsylVfG statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag ist begründet. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse wird überwogen vom Suspensivinteresse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug seiner Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Das Gericht ordnet gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 75 S. 1 AsylVfG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. „Ernstliche Zweifel“ in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. hierzu ausführlich BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Unter Beachtung dieser Grundsätze und unter Zugrundelegung der jetzigen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylVfG) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 71a AsylVfG gestützten Entscheidung des Bundesamtes, für den Antragsteller kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Zwar geht die Kammer von der grundsätzlichen Vereinbarkeit des § 71a AsylVfG mit dem Unionsrecht aus (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – VG 33 L 164.15 A –, juris, Rn. 10 ff.). Entgegen dem Bundesamt kann die Kammer bei der gebotenen unionsrechtlichen Auslegung aber nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen, dass dessen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegend erfüllt sind. § 71a Abs. 1 S. 1 AsylVfG bestimmt, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur dann durchzuführen ist, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG vorliegen. Die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wäre mithin nur dann gerechtfertigt, wenn der Antragsteller in der Republik Polen bereits ein Asylverfahren „erfolglos abgeschlossen“ hat. Vorliegend ist der Antragsteller aber nur wenige Tage nach seiner Asylantragstellung in der Republik Polen in die Bundesrepublik Deutschland weitergereist (Antragstellung in der Republik Polen lt. Eurodac-Treffer am 30. Oktober 2013, Weiterreise nach eigenen Angaben am 7. November 2013 und Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland bereits am 13. November 2013). Bereits diese kurze Zeitspanne spricht dagegen, dass eine inhaltliche Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers in der Republik Polen erfolgt ist. Gegen eine materielle Prüfung spricht auch der Umstand, dass die Republik Polen ihre am 11. Dezember 2013 erklärte Übernahmebereitschaft auf Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (sog. Dublin-II-VO), gestützt hat. Danach ist die Wiederaufnahme eines Asylbewerbers zu erklären, der sich währen der Prüfung seines Antrags unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält. Wäre in der Republik Polen bereits eine materielle Prüfung erfolgt und der Asylantrag aus inhaltlichen Gründen abgelehnt worden, so hätte die Republik Polen nach den Erfahrungen der Kammer ihre Übernahmebereitschaft auf Art. 16 Abs. 1 lit. e) Dublin-II-VO gestützt. Die erkennende Kammer zweifelt ernstlich daran, dass bei dieser Sachlage von einem „erfolgloser Abschluss“ eines Asyl-(Erst-)verfahrens in einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 71a Abs. 1 S. 1 AsylVfG ausgegangen werden kann. Erfolgloser „Abschluss“ eines Asylverfahrens im Sinne des § 71a Abs. 1 S. 1 AsylVfG meint nach überwiegender Auffassung, dass das Verfahren im anderen Mitglied- oder Vertragsstaat unanfechtbar abgeschlossen wurde (vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 –, juris, Rn. 36 m.w.N.). Vorliegend spricht einiges dagegen, dass das Asylverfahren des Antragstellers in der Republik Polen „unanfechtbar“ abgeschlossen ist, weil derzeit noch die grundsätzlich in der polnischen Rechtsordnung vorgesehene Möglichkeit der (formlosen) Wiedereröffnung des Asylverfahrens innerhalb von zwei Jahren nach Einstellung, die hier frühestens im November 2013 (wahrscheinlich aber erst nach der Übernahmeerklärung am 11. Dezember 2013) erfolgt ist, besteht (vgl. hierzu etwa Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015, a.a.O., Rn. 31 m.w.N.). Damit wäre das Tatbestandsmerkmal des „Abschlusses“ des Verfahrens zu verneinen. Auch das zweite Tatbestandsvoraussetzung des § 71a AsylVfG, dass das Asylverfahren „erfolglos“ abgeschlossen sein muss, ist zumindest offen. Zu klären bleibt die obergerichtlich noch nicht entschiedene Frage, ob eine Verfahrenseinstellung, die wegen Wegzugs des Antragstellers ohne sachliche Prüfung erfolgt ist, überhaupt einen „erfolglosen“ Abschluss eines Asylverfahrens im Sinn von § 71a AsylVfG darstellen kann. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich mit Beschluss vom 17. März 2015 die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (13a ZB 15.50015, juris). Es erscheint vorliegend ernstlich zweifelhaft, ob eine Auslegung im vorgenannten Sinne mit unionsrechtlichen Vorgaben in Einklang zu bringen ist (in diesem Sinne beispielsweise VG Ansbach, Beschluss vom 16. Juni 2015 – AN 4 S 15.30850 –; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27. Mai 2015 – 6a L 888/15.A –; VG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 2 B 13/15 –; VG Osnabrück, Beschluss vom 24. April 2015 – 5 B 125/15 –; VG Cottbus, Beschluss vom 12. Januar 2015 – 3 L 193/14.A –; alle juris). Maßgeblich für die Auslegung des § 71a AsylVfG ist nunmehr die bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen gewesene Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie – AsylVf-RL) und die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Nach Art. 28 Abs. 2 AsylVf-RL haben die Mitgliedstaaten sicher zu stellen, dass ein Antragsteller, der sich nach Einstellung der Antragsprüfung nach Absatz 1 (Einstellung wegen [stillschweigender] Antragsrücknahme oder Nichtbetreibens) wieder bei der zuständigen Behörde meldet, berechtigt ist, um die Wiedereröffnung des Verfahrens zu ersuchen oder einen neuen Antrag zu stellen, der nicht nach Maßgabe der Art. 40 (Folgeantrag) und Art. 41 geprüft wird. Eine ähnliche Regelung enthält auch Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 S. 1 Dublin III-VO. Danach stellt der für den (Erst)Antrag zuständige Mitgliedstaat sicher, dass die Prüfung des Antrages abgeschlossen wird, oder ein neuer Antrag auf internationalen Schutz gestellt werden kann, der nicht als Folgeantrag im Sinne der Asylverfahrensrichtlinie behandelt wird, wenn der Antragsteller den Antrag zurückgezogen hat, bevor eine Entscheidung in der Sache in erster Instanz ergangen ist. Gemäß § 18 Abs. 1 lit. c) Dublin III-VO gilt dies auch für den Fall, dass ein Antragsteller sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates aufhält, also in einen anderen Mitgliedstaat reist, ohne dass das dort anhängige Verfahren abgeschlossen ist. Wenn es in Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 S. 2 Dublin III-VO zudem heißt, dass „die Mitgliedstaaten“ (und nicht nur „der Mitgliedstaat“) in diesen Fällen gewährleisten, dass die Prüfung des Antrags abgeschlossen wird, so macht auch dieses deutlich, dass der Zuständigkeitsübergang allein nicht zum Verlust der formalen und materiellen Rechtsstellung führt, vielmehr der andere nunmehr zuständige Mitgliedstaat das Verfahren weiter zu führen hat (in diesem Sinne auch Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 29. April 2015, juris, Rn. 36 f.). Die dargestellten unionsrechtlichen Vorschriften ermöglichen dem Antragsteller, sein im ursprünglichen Mitgliedstaat eingeleitetes Verfahren fortzuführen, auch wenn er zwischenzeitlich in einen anderen Mitgliedstaat gereist ist (VG Lüneburg, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 2 B 13/15 –, Rn. 14). Der Hinweis der Antragsgegnerin auf die Praxis und Rechtsprechung zu § 71 AsylVfG verfängt bereits aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts beider Vorschriften nicht. Angesichts dieses Ergebnisses bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob im vorliegenden Fall der Anwendung des § 71a AsylVfG nicht auch der Minderjährigenschutz aus Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 8 Abs. 1 S. 1 Dublin-III-VO entgegensteht, wonach die Bundesrepublik Deutschland nach der Weiterreise des damals minderjährigen (und unbegleiteten) Antragstellers für dessen Asylgesuch zuständig ist (zur Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland siehe bereits Beschluss der Kammer vom 8. April 2014 – VG 33 L 81.14 A –, S. 3 f.) Schließlich bedarf es vorliegend keiner Klärung, ob die Entscheidung des Bundesamtes auf eine persönliche Anhörung des Antragstellers zu verzichten, mit § 71 Abs. 2 S. 2 AsylVfG in Einklang steht, wonach nur ausnahmsweise von der Anhörung nach § 25 AsylVfG abgesehen werden kann (zum Erfordernis der Anhörung bei der Entscheidung über den Zweitantrag siehe beispielsweise VG Berlin, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 33 L 153.15 A –, juris, Rn. 11). Auch erscheint die Anhörungsfrist von zwei Wochen ausgesprochen kurz (siehe § 25 Abs. 5 S. 2 AsylVfG als möglicher Maßstab). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da der Antragsteller seiner nach unanfechtbarem Ausspruch der Kostentragungspflicht nicht mehr bedarf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.