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Beschluss

33 L 164.15 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0717.33L164.15A.0A
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Leitsätze
1. Der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG steht Unionsrecht nicht entgegen, insbesondere weder die bisherige Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie 2005 AsylVf-RL 2005) noch die im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013 - AsylVf-RL 2013).(Rn.10) 2. Beide Richtlinien eröffnen nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthalten die Asylverfahrensrichtlinien gerade nicht. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht - ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und §71a AsylVfG - zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag - § 71a AsylVfG nennt diese Konstellation einen Zweitantrag - nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG steht Unionsrecht nicht entgegen, insbesondere weder die bisherige Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie 2005 AsylVf-RL 2005) noch die im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013 - AsylVf-RL 2013).(Rn.10) 2. Beide Richtlinien eröffnen nach Wortlaut, Systematik sowie Sinn und Zweck die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthalten die Asylverfahrensrichtlinien gerade nicht. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht - ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und §71a AsylVfG - zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag - § 71a AsylVfG nennt diese Konstellation einen Zweitantrag - nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat.(Rn.11) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Schutz vor der Abschiebung in die Russische Föderation. Die am 11. August 1968 geborene Antragstellerin ist russischer Staatsangehörigkeit. Zusammen mit ihren 1996 und 1998 geborenen Töchtern (VG 33 K 115.15 A und VG 33 L 166.15 A / K 167.15 A) verließ sie im Sommer 2010 ihre tschetschenische Heimat. Die Familie reiste zunächst in die Republik Polen, ihr dortiger Asylantrag wurde abgelehnt. Mitte Oktober 2012 reisten die Töchter der Antragstellerin weiter in die Bundesrepublik Deutschland, die Antragstellerin folgte ihnen etwa zwei Wochen später und suchte am 8. November 2012 um internationalen Schutz nach. Nachdem die Rückführung in die Republik Polen wegen Fristablaufs gescheitert war, prüfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) selbst das Asylbegehren der Antragstellerin. In ihrer Anhörung im August 2013 gab die Antragstellerin an, die Russische Föderation verlassen zu haben, weil sie Angst gehabt habe, dass ihr vormaliger Ehemann ihr die Töchter wegnehme. Mit Bescheid vom 6. Mai 2015 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (sog. Zweitverfahren) ab, da die Antragstellerin keine neuen Verfolgungsgründe geltend gemacht hätte. Abschiebungsverbote lägen ebenfalls nicht vor. Zugleich drohte das Bundesamt die Abschiebung der Antragstellerin in die Russische Föderation an. Ihre Töchter erhielten gleich lautende Bescheide. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässige Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihre Klage VG 33 K 165.15 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 6. Mai 2015 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG die Einzelrichterin zu entscheiden hat, ist unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 3, § 75 S. 1 AsylVfG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 71a Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylVfG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze muss der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, für die Antragstellerin kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Das Bundesamt geht vielmehr in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass ein Zweitverfahren nach § 71a AsylVfG nicht durchzuführen ist. Der Anwendbarkeit des § 71a AsylVfG steht Unionsrecht nicht entgegen, insbesondere weder die bisherige Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft (Asylverfahrensrichtlinie 2005 – AsylVf-RL 2005) noch die im Wesentlichen bis zum 20. Juli 2015 umzusetzende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie 2013 – AsylVf-RL 2013). Beide Richtlinien eröffnen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abzulehnen. Eine Beschränkung auf Folgeanträge, die in demselben Mitgliedstaat gestellt werden, enthalten die Asylverfahrensrichtlinien gerade nicht. Vielmehr unterscheidet auch das Unionsrecht – ebenso wie das nationale Recht in den § 71 und § 71a AsylVfG – zwei Arten weiterer Anträge: zum einen den Folgeantrag nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat und zum anderen den Folgeantrag – § 71a AsylVfG nennt diese Konstellation einen Zweitantrag – nach einem Antrag in einem anderen Mitgliedstaat. Bereits der Wortlaut als auch die Systematik der Richtlinien spricht für diese Auslegung, Sinn und Zweck stützen dies. Während die Asylverfahrensrichtlinie 2005 den unionsrechtlichen Folgeantrag gar nicht definierte, enthält die Asylverfahrensrichtlinie 2013 in Art. 2 lit. q) AsylVf-RL 2013 zwar eine Legaldefinition des „Folgeantrags“. Diese ist in der Frage, ob Folgeantrag und vormaliger Asylantrag im selben Mitgliedstaat gestellt werden müssen, jedoch unergiebig. Die überwiegende Verwendung des Plurals in der Überschrift des einschlägigen Artikels der Asylverfahrensrichtlinien aber deutet bereits an, dass es mehrere Arten von Folgeanträgen gibt. So lautet sowohl die Überschrift des Art. 32 AsylVf-RL 2005 als auch die des Art. 40 AsylVf-RL 2013 nicht „Folgeantrag“, sondern „Folgeanträge“. Auch zahlreiche andere Sprachfassungen bedienen sich des Plurals (so beispielsweise die französische Fassung: „demandes ultérieures“; die niederländische Fassung: „volgende verzoeken“ und die italienische Fassung: „domande reiterate“; nicht aber die englische Sprachfassung: „subsequent application“). Dass auch das Unionsrecht unterschiedliche Arten von Folgeanträgen kennt, ergibt sich in Bezug auf die bisherige Asylverfahrensrichtlinie 2005 aber letztlich daraus, dass die Einschränkung des Abs. 1 des Art. 32 AsylVf-RL 2005 nicht für den davon unabhängigen Abs. 2 dieser Vorschrift gilt (dazu VG München, Urteile vom 7. Februar 2013 – M 11 K 12.30661 –, juris, Rn. 21; VG Ansbach, Urteil vom 10. Dezember 2013 – AN 2 K 12.30329 –, juris, Rn. 31; a.A. Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 71a AsylVfG Rn. 6). In der Asylverfahrensrichtlinie 2013 sind die unterschiedlichen Arten der Folgeanträge zudem der Systematik des Art. 40 AsylVf-RL 2013 zu entnehmen, der in Abs. 1 für den Sonderfall des Folgeantrags nach einem Antrag in demselben Mitgliedstaat eine selbstständige Regelung trifft, und in Abs. 2 im Übrigen an die Ermächtigung der Mitgliedstaaten in Art. 33 Abs. 2 lit. d) AsylVf-RL 2013 anknüpft. Soweit teilweise der Eindruck entsteht, der Richtliniengeber sei bei dem Erlass der Asylverfahrensrichtlinie 2013 davon ausgegangen, dass die Entscheidung über die Folgeanträge in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens ergehe (siehe beispielsweise Erwägungsgrund 36 der AsylVf-RL 2013), so kann daraus nicht gefolgert werden, dass diese Kenntnis nur durch die eigene Durchführung des früheren Asylverfahrens erlangt werden kann und somit nur Folgeverfahren im selben Mitgliedstaat ermöglicht sind. Zwar kann dem Regelungskonzept des Art. 40 Abs. 2-4 AsylVf-RL 2013 entnommen werden, dass die Durchführung des Folgeverfahrens in Kenntnis des vormaligen Asylverfahrens und der dort vorgetragenen Tatsachen den unionsrechtlichen Regelfall darstellen soll (Abs. 2 und Abs. 3). Die Mitgliedstaaten können aber zum einen vorsehen, dass der Folgeantrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne Verschulden nicht in der Lage war, die neuen Tatsachen im vormaligen Asylverfahren vorzutragen (Art. 40 Abs. 5 AsylVf-RL 2013), und zum anderen festlegen, dass der Antragsteller zur Vorlage der Beweise zur Erforderlichkeit eines neuen Verfahrens verpflichtet werden kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a] AsylVf-RL 2013). Von diesen Ermächtigungen hat die Bundesrepublik Deutschland mit der Beibehaltung des § 71a AsylVfG Gebrauch gemacht. Auch Art. 41 Abs. 1 AsylVf-RL 2013 zeigt, dass die Richtlinie sowohl Folgeanträge in demselben Mitgliedstaat als auch grenzüberschreitende Folgeanträge regeln soll. Denn Art. 41 Abs. 1 S. 1 lit. b) AsylVf-RL 2013 führt unter anderem einen weiteren Folgeantrag „in demselben Mitgliedstaat“ auf. Ginge die Richtlinie davon aus, dass ein Folgeantrag bereits begrifflich nur ein Antrag im selben Mitgliedstaat sein kann, so wäre die Einfügung „in demselben Mitgliedstaat“ überflüssig. Dass das Unionsrecht mit seinen Regelungen zu Folgeanträgen auch nach nationalem Recht als „Zweitantrag“ bezeichnete Konstellationen erfassen und damit die vereinfachte Ablehnung weiterer Asylanträge nach einem früheren Asylantrag in einem anderen Mitgliedstaat ermöglichen soll, wird schließlich auch durch Sinn und Zweck der Asylverfahrensrichtlinien bestätigt. Denn die Asylverfahrensrichtlinie 2013 beruht ausweislich ihres Erwägungsgrunds Nr. 11 auf dem „Konzept eines einheitlichen Asylverfahrens“. Sie soll – wie schon die Asylverfahrensrichtlinie 2005 – „dazu beitragen, die Sekundärmigration von Antragstellern … einzudämmen“ (siehe Erwägungsgrund Nr. 6 der AsylVf-RL 2005 und Erwägungsgrund Nr. 13 der AsylVf-RL 2013). Die gegenüber Erstanträgen deutlich restriktiveren Regelungen bei Folgeanträgen dienen diesem Ziel bei grenzüberschreitenden Folgeanträgen, also auch bei dem hier vorliegenden Zweitantrag im Sinne des AsylVfG ganz besonders. Die Anwendungsvoraussetzungen des § 71a AsylVfG sind vorliegend erfüllt. Zum einen ist das Asylverfahren der Antragstellerin sowohl nach ihren eigenen Angaben als auch nach Auskunft der polnischen Behörden in der Republik Polen nach Prüfung des Schutzbegehrens in der Sache erfolglos geblieben (zur Rechtslage bei der verfahrensrechtlichen Einstellung bei unmittelbarer Weiterreise VG Berlin, Beschluss vom 30. Juni 2015 – VG 33 L 158.15 A –, juris). Zum anderen handelt es sich bei der Republik Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylVfG. Danach fehlt es hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Die bereits im Asylverfahren anwaltlich vertretene Antragstellerin hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände geltend, geschweige denn glaubhaft gemacht, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a AsylVfG i.V.m. § 51 Verwaltungsverfahrensgesetz begründen könnten. Angesichts dessen, dass die Antragstellerin auch nach Erlass des ablehnenden Bescheides keine solchen Umstände geltend gemacht hat, bedarf es auch keiner Erörterung der Frage, ob sie – trotz anwaltlicher Vertretung – vor Erlass des Bescheides auf dieses Erfordernis hinzuweisen gewesen wäre. Nach der Systematik des § 71a AsylVfG und der erfolgten Europäisierung des Asylrechts (dazu VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – 33 L 90.14 A –, juris, Rn. 8) darf der sog. Zweitantrag in der Bundesrepublik Deutschland entgegen der Ansicht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ohne Ansehung der polnischen Prüfung erfolgen (dazu auch VG Berlin, Beschluss vom 10. April 2014 – 33 L 44.14 A –, juris, Rn. 12 ff.). Nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer ist davon auszugehen, dass der polnische Staat seiner Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Prüfung des Asylbegehrens des Antragstellers nachkommen ist; systematische Mängel des polnischen Asylverfahrens sind nicht ersichtlich (st. Rspr. der Kammer, siehe nur Beschluss vom 27. November 2013 – VG 33 L 500.13 A –, juris; sowie aktuell Beschlüsse vom 16. April 2015 – VG 33 L 106.15 A –; und vom 8. Juli 2015 – VG 33 L 168.15 A –; siehe auch VG Ansbach, Beschluss vom 19. Juni 2015 – AN 14 S 15.50134 –, juris, Rn. 25 ff. m.w.N.). Etwaige Schutzlücken werden nach aktueller Rechtslage jedenfalls durch die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) geschlossen. Unabhängig davon, ob der Antragstellerin und ihren Töchtern subsidiärer Schutz i.S.d. § 4 Abs. 1 S. 1 AsylVfG ebenfalls nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 71a AsylVfG gewährt werden kann, ist ihr Vorbringen jedenfalls unter dem Aspekt des § 60 Abs. 5 AufenthG zu prüfen ist. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AsylVfG ist insbesondere Schutz zu gewähren, wenn dem Schutzsuchenden eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. Ähnlich bestimmt § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention der Menschenrechte, dass ein Ausländer nicht in einen solchen Staat ausgeschlossen darf, er eine grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung ernsthaft zu erwarten hat. Aber auch dies vermag ihrem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Eine drohende „unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ bzw. eine „grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung“ hat die Antragstellerin zwar behauptet, aber nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Die Feststellung der Schutzbedürftigkeit setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Schicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Heimatstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Gemessen hieran fehlt es schon an der plausiblen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Schilderung eines Lebenssachverhalts, der Grundlage für die Annahme einer unmenschlichen Behandlung bei einer Rückkehr in die Russische Föderation sein könnte. So blieben trotz entsprechender Nachfragen in der Anhörung beim Bundesamt mehren Fragen unbeantwortet, beispielsweise wieso der Vater der Kinder der Antragstellerin seine erstmals im Jahr 2006 erhobene Forderung nach seinen Kindern erst im Jahr 2010 nachdrücklich vertreten hat. Auch blieb unklar, ob der Vorfall im Jahr 2010 überhaupt mit der Bedrohung durch den Vater zusammenhängt. Nach den Erkenntnissen des Gerichts aus den eingeführten Erkenntnismitteln und aus anderen Verfahren verwundert es auch, dass die Familie des Vaters der Kinder der Antragstellerin nicht versucht haben soll, die Kinder zu einem anderen Familienmitglied aus der Familie des geschiedenen Ehemannes zu holen, wenn der Vater der Kinder zur Ausübung der Sorge wegen wiederholter Gefängnisaufenthalte nicht in der Lage gewesen sein soll. Ferner ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragstellerin und ihren Töchtern bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine aktuelle Gefahr droht. So sind die Töchter der Antragstellerin zwischenzeitlich volljährig, der Sorgerechtsstreit der Antragstellerin mit deren Vater daher obsolet geworden. Fraglich erscheint auch, ob die Macht der Familie des Vaters der Töchter der Antragstellerin über Tschetschenien hinaus reicht. Eine aktuelle Gefahr für die Antragstellerin zumindest außerhalb Tschetscheniens in anderen – auch kaukasischen – Regionen der Russischen Föderation erscheint daher überaus zweifelhaft. Bei der Beantwortung der Frage einer inländischen Fluchtalternative ist vorliegend zu bedenken, dass es gerade nicht um Maßnahmen der Staatsgewalt geht, sondern – allenfalls – um ein Unterlassen staatlicher Schutzgewähr. Eventuelle Probleme der Niederlassung für Kaukasier außerhalb des Kaukasus erscheinen ebenfalls hier nicht relevant, da gerade die Niederlassung in anderen Kaukasus-Regionen möglich ist. Auch die geltend gemachten Erkrankungen stehen der Abschiebung der Antragstellerin nicht entgegen. Grundsätzlich können Erkrankungen zwar eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, wenn sie sich aufgrund zielstaatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine Gefahr ist „erheblich“, wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. So ist die psychische Erkrankung der attestierten Depression der Antragstellerin in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar (Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Berlin vom 30. September 2011, RK 516.80/ 33.742; allgemein zum Gesundheitswesen Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, S. 8 ff.). Auch wenn die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerin führen. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, warum gerade der Antragstellerin der Zugang zu einer solchen Behandlung verschlossen bleiben sollte. Falls private Zusatzfinanzierungen erforderlich sein sollten (vgl. Lagebericht vom 6. Juli 2012, S. 22, vgl. ferner Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 6. Mai 2010, RK 516-32.863), kann die Antragstellerin – erneut – auf die Hilfe von Verwandten zurückgreifen; nach ihren Angaben gegenüber Bundesamt leben unter anderem zwei ihrer Brüder in der Russischen Föderation. Soweit die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin in ihrer Antragsbegründung auf die fehlende Behandelbarkeit einer posttraumatischen Belastungsstörung abstellt, gehen diese Ausführungen am konkreten Fall vorbei, da in dem eingereichten Attest gerade keine solche Erkrankung der Antragstellerin diagnostiziert ist (siehe Attest des Vivantes Klinikum vom 1. Oktober 2013: schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome). Auch in der beigezogenen Ausländerakte der Antragstellerin finden sich keine diesbezüglichen Atteste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).