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Urteil

33 K 105.15

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0608.33K105.15.0A
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Leitsätze
1. Gerade in einer Großstadt wie Berlin, in der ein Verkehrsteilnehmer jederzeit mit temporär geltenden Park- und Haltverboten zu rechnen hat, ist dieser in Bezug auf die Einschränkungen des Parkens und Haltens verpflichtet, sich nach vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen bzw. sich ggf. über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines Haltverbotsschilds zu informieren.(Rn.23) 2. Dabei muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, und dafür ggf. eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten.(Rn.23) 3. Der Fahrer muss sich seiner Parkberechtigung durch eine solche Nachschau auch dann vergewissern, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte versperrt ist.(Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Gerade in einer Großstadt wie Berlin, in der ein Verkehrsteilnehmer jederzeit mit temporär geltenden Park- und Haltverboten zu rechnen hat, ist dieser in Bezug auf die Einschränkungen des Parkens und Haltens verpflichtet, sich nach vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen bzw. sich ggf. über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines Haltverbotsschilds zu informieren.(Rn.23) 2. Dabei muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, und dafür ggf. eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten.(Rn.23) 3. Der Fahrer muss sich seiner Parkberechtigung durch eine solche Nachschau auch dann vergewissern, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte versperrt ist.(Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und die Sache hinreichend erörtert wurde (§ 102 VwGO). Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin – Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung – vom 5. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin – Stab des Polizeipräsidenten – Widerspruchstelle – vom 3. März 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung ist die nach § 6 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebBeitrG) erlassene Gebührenordnung für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen (Polizeibenutzungsgebührenordnung – PolBenGebO –). Nach § 1 PolBenGebO werden danach für die Benutzung polizeilicher Einrichtungen und die damit in Zusammenhang stehende Inanspruchnahme von Leistungen Benutzungsgebühren nach dieser Polizeibenutzungsgebührenordnung und dem dazugehörenden Gebührenverzeichnis erhoben. Nach Tarifstelle 4.3 lit. a) dieses Gebührenverzeichnisses beträgt die Gebühr für die Umsetzung eines Personenkraftfahrzeugs bis 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht 146,69 Euro. Dieser Gebührentatbestand ist vorliegend erfüllt, da es sich bei der angeordneten Umsetzung eines Kraftfahrzeugs durch ein privates Abschleppunternehmen nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg um eine Benutzung einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 1 PolBenGebO handelt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – OVG 1 B 24.13 und 1 B 25.13 –, juris, Rn. 37ff. bzw. Rn. 34ff.). Die Anwendbarkeit der genannten Bestimmungen, namentlich die Unbedenklichkeit der Ausgestaltung der Gebührentatbestände als Benutzungsgebühr im Sinne von § 3 Abs. 1 GebBeitrG und deren hinreichende Bestimmtheit, ist seit den o.g. Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Rn. 65 ff., 82 ff., 89 ff.) ebenso geklärt wie die Vereinbarkeit der Gebührenkalkulation des Beklagten mit dem Kostendeckungsprinzip (a.a.O., Rn. 92 ff.). Hierauf wird verwiesen. Der Kläger ist daher nach § 10 Abs. 1 GebBeitrG zur Zahlung der Verwaltungsgebühr verpflichtet. Danach ist Schuldner einer Verwaltungsgebühr, wer die besondere Tätigkeit der Verwaltung selbst oder durch Dritte, deren Handeln im zuzurechnen ist, veranlasst. Das Merkmal der Veranlassung setzt dabei keine willentliche Herbeiführung des Verwaltungshandelns, etwa durch einen Antrag des Betroffenen voraus, sondern es genügt, wenn die Klägerin die Amtshandlung durch ein ihr individuell zurechenbares Verhalten, das ihrem Pflichtenkreis zuzurechnen ist, ausgelöst hat (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. März 2012 – OVG 1 B 50.11 –, juris, Rn. 23 m.w.N.). Das ist hier der Fall, weil der Kläger als Eigentümer und Halter des Kraftfahrzeugs für das verbotswidrige Parken einzustehen hat. Die Pflicht zur Zahlung entsteht gem. § 9 Abs. 1 GebBeitrG mit der Vollendung der Amtshandlung. Diese Amtshandlung der Umsetzung stützt sich dabei auf eine taugliche Rechtsgrundlage. Nach § 15 Abs. 1 S. 1 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz – ASOG) können sowohl die Ordnungsbehörden als auch die Polizei eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 und 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann (sog. unmittelbare Ausführung einer Maßnahme). Die Umsetzung ist nach der ordnungsrechtlichen Generalklausel des § 17 Abs. 1 ASOG dann erforderlich, wenn eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren ist. Das Abstellen eines Kraftfahrzeugs innerhalb eines wirksam angeordneten Halteverbots stellt einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung dar und somit nicht bloß eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, zu deren Schutzgütern das geschriebene Recht gilt, sondern eine bereits eingetretene Störung, zu deren Beseitigung geeignete Maßnahmen ergriffen werden können (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg, siehe beispielhaft OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. September 2008 – OVG 1 N 65.08 –, S. 4 des Umdrucks; VG Berlin, Beschluss vom 18. August 2010 – VG 11 K 279.10 –, juris, Rn. 14). Als der Mitarbeiter des Ordnungsamtes die Umsetzung am 18. August 2014 veranlasste, war der Personenkraftwagen des Klägers innerhalb eines durch Zeichen 283 der Anlage II zur Straßenverkehrsordnung eingerichteten Bereichs eines Halteverbots geparkt, das seit dem 11. August 2014 dort eingerichtet war. Verkehrszeichen sind als Verwaltungsakte im Sinne des § 35 S. 2 VwVfG (sog. Allgemeinverfügungen) anzusehen, welche sich für eine konkrete Situation an eine von vornherein nicht im Einzelnen bestimmte oder bestimmbare Vielzahl von Verkehrsteilnehmern richten. Sie werden dem Adressaten gegenüber mit ihrer Bekanntgabe im Sinne des § 41 VwVfG wirksam, und zwar dadurch, dass der Verkehrsteilnehmer durch dessen Aufstellung Gelegenheit erhält, das Zeichen sowie die darin verkörperte Anordnung zur Kenntnis zu nehmen (vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1967 – BVerwG VII C 18.66 –, BVerwGE 27, 181 [184]). Nicht erforderlich ist, dass der Adressat das Verkehrszeichen auch tatsächlich wahrnimmt und den Regelungsgehalt erkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – BVerwG 11 C 15.95 –, juris, Rn. 9 f.). Es ist davon auszugehen, dass der Kläger trotz der von ihm erhobenen Einwände in diesem Sinne Gelegenheit hatte, von der geltenden Beschränkung des ruhenden Verkehrs Kenntnis zu erlangen. Der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in Umsetzungsfällen entsprechend waren die Haltverbotszeichen auch mindestens 72 Stunden vor Einsetzen der Verkehrsbeschränkung aufgestellt worden, um die Verkehrsteilnehmer rechtzeitig auf die anstehende Änderung hinzuweisen (dazu BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1996 – 11 C 15/95 –, juris). Die Überzeugung des Gerichts ergibt sich aus dem Aufstellungsprotokoll vom 15. August 2014 und der schriftlichen Auskunft eines Mitarbeiters des Aufstellungsunternehmens vom 11. Oktober 2014, die zudem der Aufstellungsanordnung des zuständigen Bezirksamtes vom 11. August 2015 entspricht. Auch die vom Kläger eingereichten Fotos bestätigen die Aufstellung, ist doch auf dem Foto Nr. 2 in einiger Entfernung des Halteverbots für den 20. August 2014 das weitere Halteverbotszeichen für den 18. August 2014 zu sehen. Der vom Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zitierte „Sichtbarkeitsgrundsatz“ ist situationsbezogen zu verstehen (dazu und zum Folgenden OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Mai 2015 – OVG 1 B 33.14 –, S. 8 ff., zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Gerade in einer Großstadt wie Berlin, in der ein Verkehrsteilnehmer jederzeit mit temporär geltenden Park- und Haltverboten zu rechnen hat, ist dieser in Bezug auf die Einschränkungen des Parkens und Haltens verpflichtet, sich nach vorhandenen Verkehrszeichen sorgfältig umzusehen bzw. sich ggf. über den örtlichen und zeitlichen Geltungsbereich eines Haltverbotsschilds zu informieren. Dabei muss er den leicht einsehbaren Nahbereich auf das Vorhandensein solcher Verkehrsregelungen überprüfen, bevor er sein Fahrzeug endgültig abstellt, und dafür ggf. eine gewisse Strecke nach beiden Richtungen abschreiten. Der Fahrer muss sich seiner Parkberechtigung durch eine solche Nachschau auch dann vergewissern, wenn ihm die Sicht auf mögliche Aufstellorte versperrt ist. Gemessen an den vorstehenden Grundsätzen war der Kläger verpflichtet, sich spätestens nach dem Abstellen seines Kraftfahrzeuges über weitere Halteverbotsschilder zu informieren. Ausweislich des klägerseits eingereichten Fotos war das eine der den 18. August 2014 betreffenden Halteverbotsschilder in einer Entfernung von 3-4 Wagenlängen zum Abstellort des klägerischen Fahrzeugs aufgestellt. Daher war jedenfalls das Schild (wenn auch möglicherweise nicht die Schrift auf dem Zusatzschild) sichtbar, was aber Anlass zur weiteren Nachschau gegeben hätte. Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bedurfte es auch keiner Koordinierung aller Halteverbotsschilder vor Ort durch eine staatliche Stelle. Sog. „überlappende Verbotszonen“, bei denen sich in einem Straßenabschnitt verschiedene Verkehrszeichen mit unterschiedlichen Regelungen befinden, sind grundsätzlich zulässig, sofern der Regelungsgehalt – wie hier – eindeutig ist. Gerade in großstädtischen Bereichen ergibt sich die Notwendigkeit der Ausschilderung unterschiedlicher Halteverbotszonen aus vielfältigen Gründen. Ein Vertrauen darauf, dass ein wahrgenommenes Verkehrszeichen bereits eine abschließende Regelung für den Bereich trifft, besteht nicht; vielmehr ist einzukalkulieren, dass für ein und denselben Straßenabschnitt zeitlich gestaffelte, aber auch überlappende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden (st. Rspr. des VG Berlin und des OVG Berlin-Brandenburg; siehe beispielsweise OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2004 – OVG 1 N 96.05 –, S. 2f.; sowie VG Berlin, Urteile vom 22. Januar 2010 – VG 33 K 196.09 –, S. 6; vom 5. September 2012 – VG 20 K 191.11 –, S. 5f.; vom 24. Juli 2013 – VG 11 K 129.13 –, S. 5; vom 28. April 2015 – VG 11 K 104.15 –, S. 5; siehe auch OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 – NSZ 2009, 524 [526]). Der Sichtbarkeitsgrundsatz gebietet es dabei nicht, dass bei überlappenden bzw. zeitlich gestaffelten Haltverbotszonen sämtliche mobile Verkehrszeichen jeweils mit Zusatzschildern zu versehen sind, die die bestehenden Verbotszeiträume und -modalitäten in ihrer Gesamtheit verlautbaren (OVG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2009 – 3 Bf 408/08 – NSZ 2009, 524 [526]). Die weiteren Voraussetzungen für eine Vollstreckung des aus dem Halteverbot folgenden Wegfahrgebotes im Wege der unmittelbaren Ausführung nach § 15 Abs. 1 S. 1 ASOG lagen vor. Im Zeitpunkt der Anforderung des Abschleppfahrzeuges war nicht ersichtlich, dass der Zweck der Maßnahme durch die Inanspruchnahme des nach § 13 oder § 14 ASOG Verantwortlichen rechtzeitig würde erreicht werden können. Die Halteranfrage hatte ergeben, dass der voraussichtlich nach § 14 Abs. 1 ASOG als Zustandsstörer polizeirechtlich verantwortliche Kläger nicht in unmittelbarer Nähe des Abstellortes des Fahrzeugs wohnhaft und deshalb auch nicht kurzfristig erreichbar war. Schließlich begegnet auch die Höhe der Gebühr, die als Pauschalgebühr ausgestaltet ist, keinen Bedenken (dazu ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 27. Februar 2014 – OVG 1 B 24.13 und 1 B 25.13 –, juris, Rn. 92ff. bzw. Rn. 89ff.). Der Antrag zu 2.), die Zuziehung der Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, war gegenstandslos, da der Kläger die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Ziff. 11, § 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 146,69 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung der Gebühr für eine Umsetzung seines Fahrzeugs. Am 18. August 2014 parkte der Kläger sein Fahrzeug in der N. Str. 53-54, … Berlin. Unmittelbar an seinem Parkplatz waren zwei mobile Halteverbotsschilder mit Geltung für den 20. August 2014 aufgestellt. In einiger Entfernung waren zwei weitere mobile Halteverbotsschilder (Zeichen 283) mit dem Zusatz „18.08.2017, 7-18 Uhr“ aufgestellt, diese bemerkte der Kläger nicht. Am Vormittag des 18. August 2014 wurde das Fahrzeug von einem Mitarbeiter des Ordnungsamtes festgestellt. Nachdem eine Halterabfrage ergab, dass das Fahrzeug auf den Kläger mit Wohnsitz in einem nicht mehr fußläufigen Bereich gemeldet ist, veranlassten der Mitarbeiter die Umsetzung des Fahrzeugs, da dadurch Baumarbeitern behindert würden. Mit Bescheid vom 5. Februar 2015 setzte der Polizeipräsident in Berlin – Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung – gegenüber dem Kläger eine Gebühr in Höhe von 146,69 Euro fest. Den gegen den Gebührenbescheid eingelegten Widerspruch wies der Polizeipräsident in Berlin – Stab des Polizeipräsidenten – Widerspruchstelle mit Widerspruchsbescheid vom 3. März 2015 zurück. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben, die am 2. April 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin einging. Der Kläger trägt vor, dass die den 18. August 2014 betreffenden Halteverbotszeichen nicht in unmittelbarer Nähe seines Fahrzeugs aufgestellt gewesen seien. Nach dem Sichtbarkeitsgrundsatz habe er genügend Sorgfalt angewandt. Die behauptete Beschilderung sei zumindest widersprüchlich gewesen. Der Kläger beantragt, 1. den Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin – Referat Verkehrsordnungswidrigkeiten und Bußgeldeinziehung – vom 5. Februar 2015 in der Fassung des Widerspruchbescheides des Polizeipräsidenten in Berlin – Stab des Polizeipräsidenten – Widerspruchstelle – vom 3. März 2015 aufzuheben, 2. die Hinzuziehung der Unterzeichnerin im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Verfahrensbeteiligten mit Beschluss vom 7. Mai 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schriftsätzen vom 30. April und 19. Mai 2015 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.