Urteil
33 K 233.14 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0526.33K233.14A.0A
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Leitsätze
Russische Staatsangehörige inguschischer Volkszugehörigkeit können sich in den außerhalb Inguschetiens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Russische Staatsangehörige inguschischer Volkszugehörigkeit können sich in den außerhalb Inguschetiens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer der Berichterstatter als Einzelrichter berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz – AsylVfG), kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da jene mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Zuerkennung subsidiären Schutzes oder auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots, sodass sie durch deren Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Die Kläger haben keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 3c AsylVfG ausgehen von dem Staat; Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen; oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die zuvor genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten. Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Kläger zu 1 – wofür nach seinem durchaus glaubhaften Vorbringen einiges spricht – in seiner Heimat Inguschetien entsprechend verfolgt worden ist. Denn zum einen ist nach seinen Bekundungen in der mündlichen Verhandlung schon sehr fraglich, ob ihm auch künftig bei einer Rückkehr nach Inguschetien eine Verfolgung drohte. Er hat nämlich angegeben, dass seine ursprünglich mit ihm und der Klägerin aus dem Heimatdorf geflohene Mutter mittlerweile wieder in ihrem gemeinsamen früheren Haus lebe und es ihr gut gehe. Nach ihm sei lediglich im Jahr 2011 noch einmal gefragt worden. Auch die Familie seines Onkels sei seit dem Tod des Cousins in Ruhe gelassen worden. Dies deutet stark darauf hin, dass eine erneute Verfolgung des Klägers durch Sicherheitskräfte nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit zu besorgen ist. Im Ergebnis kann aber auch dies offen bleiben. Denn nach § 3e AufenthG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Die Kläger können sich nach den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen in den außerhalb Inguschetiens liegenden Teilen der Russischen Föderation, insbesondere in Russland niederlassen, da sie dort keine begründete Furcht vor Verfolgung haben müssen. Denn es sprechen stichhaltige Gründe dagegen, dass – vor allem dem Kläger zu 1 – eine Wiederholung der geltend gemachten Übergriffe landesweit droht. Diese Schlussfolgerung ergibt sich bereits aus dem individuellen Vorbringen der Kläger. Danach sei er zwar nach Auskunft seines Nachbarn durch seine Eigenschaft als Zeuge des Mordes an seinem Cousin in das Visier der Sicherheitskräfte geraten, die ihn unter Umständen deshalb auch töten würden. Die Kläger haben allerdings auch angegeben, unter Vorlage ihrer Pässe in der Bahn in der Russischen Föderation gereist und dann ausgereist zu sein. Dies lässt nicht erkennen, dass die in der Heimatregion der Kläger rechtswidrig agierenden Sicherheitskräfte ihn als eine derart missliebige Person betrachteten, dass er landesweite Fahndungs- und Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten hätte. Bestätigt wird dies auch dadurch, dass nach seinen Angaben nicht offiziell nach ihm gefahndet wird. Es bestehen infolgedessen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in andere Landesteile der Russischen Föderation von staatlichen Stellen festgenommen und nach Inguschetien überstellt werden würde. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen steht politisch unverdächtigen und erwerbsfähigen Kaukasiern zudem generell in den meisten Teilen der Russischen Föderation interner Schutz zur Verfügung (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 03.03.2009 – 3 B 16.08, BeckRS 2010, 54957; sowie jüngst VG Berlin, Urteil v. 24.03.2015 – VG 33 K 229.13 A, BeckRS 2015, 44121; bestätigt durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 26.05.2015 – OVG 3 N 34.15, nicht veröffentlicht). Für die Kläger als inguschische Volkszugehörige ist eine Wohnsitznahme in anderen Landesteilen der Russischen Föderation außerhalb ihrer Heimatregion auch zumutbar (vgl. auch Urteil der Kammer v. 29.04.2014 – VG 33 K 318.12 A). Zunächst besteht nach dem Vorbringen der Kläger kein Anlass, an der Möglichkeit einer legalen Einreise zu zweifeln. Zwar mag der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus erheblich sein. In diesem Zusammenhang erfolgende Personenkontrollen und häufig ohne Durchsuchungsbefehle stattfindende Hausdurchsuchungen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 15.10.2014, S. 25) weisen jedoch trotz ihres teilweise durchaus diskriminierenden Charakters nicht eine derartige Intensität auf, dass ein Aufenthalt außerhalb des Kaukasus generell als unzumutbar eingestuft werden müsste (vgl. schon Urteil der Kammer vom 28.03.2014 – VG 33 K 278.13 A). Was die Gefahr fremdenfeindlicher und rassistischer Übergriffe aus Teilen der Bevölkerung anbelangt, so sind solche zwar ebenfalls nicht zu leugnen (dazu Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11; vgl. ferner Minority Rights Group Europe, Report: Protecting the Rights of Minorities and Indigenous People in the Russian Federation, 25.11.2014, S. 9; US Department of State, Russia 2013 Human Rights Report, 27.02.2014, S. 53). Angesichts der im Verhältnis zur kaukasischen Bevölkerung in der Russischen Föderation (allein in Moskau sollen über 200.000 Tschetschenen leben, vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 17) geringen Opferzahlen (vgl. unter anderem russland-analysen, Rechtsradikalismus in Russland, Nr. 256 vom 03.05.2013, S. 13 f.) kann aber nicht angenommen werden, dass Kaukasier außerhalb ihrer Heimatregionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Opfer gewalttätiger Übergriffe werden (vgl. auch VGH Mannheim, Urteil v. 15.02.2012 – A 3 S 1876/09, BeckRS 2012, 49456). Für Personen mit inguschischer Volkszugehörigkeit liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass sie nach einer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt wären (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 25). Es sind nach den vorliegenden Erkenntnissen auch keine unüberwindbaren Schwierigkeiten zu erwarten, eine Registrierung für einen legalen Aufenthalt zu erlangen (vgl. schon Urteil der Kammer vom 28.03.2014 – VG 33 K 278.13 A). Allerdings haben Kaukasier größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalitäten, überhaupt einen Vermieter zu finden. An vielen Orten wird der legale Zuzug durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert, insbesondere in großen Städten wird der Zuzug reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Inguschen, sich legal dort niederzulassen (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 26). Derartige Schwierigkeiten können jedoch, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen oder auch Zahlung mitunter üblicher Bestechungsgelder, überwunden werden (vgl. Bundesasylamt, Feststellung Russische Föderation, Dagestan, März 2013). In Südrussland (Regionen Krasnodar, Stawropol, Rostow, Astrachan), wo viele Kaukasier leben, ist eine Registrierung zudem leichter zu erlangen, auch weil der Wohnraum dort billiger ist (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 07.03.2011, S. 37; zu den Kosten für Wohnraum vgl. ferner Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014, S. 11). Nicht zuletzt verbliebe den Klägern wohl die Möglichkeit, bei den Eltern der Klägerin zu 2) in Ossetien unterzukommen. Dass die Kläger dies aus Gründen einer behaupteten Tradition ablehnen, muss insofern unberücksichtigt bleiben, da ihnen jedenfalls angesichts der von ihnen vorgebrachten Bedrohungssituation ein Bruch mit einer derartigen Tradition zuzumuten wäre. Der Möglichkeit des Ausweichens auf andere Landesteile der Russischen Föderation steht auch nicht eine Wehrpflicht des Klägers zu 1 entgegen. Denn nach § 22 des Gesetzes „Über die Wehrpflicht und den Militärdienst“ unterliegen männliche Staatsbürger im Alter von 18 bis 27 Jahren der Wehrpflicht. Der derzeit 28 Jahre alte Kläger, der bereits im August dieses Jahres 29 Jahre alt wird, unterliegt somit nicht mehr der Wehrpflicht (vgl. auch VGH München, Urteil v. 07.01.2015 – 11 B 12.30471, BeckRS 2015, 41003). Er braucht eine Rückführung nach Inguschetien zwecks Meldung bei der Wehrkommission daher nicht zu fürchten. Der Aufenthalt in anderen Landesteilen ist den Klägern auch mit Blick auf das Erfordernis der Existenzsicherung zumutbar. Nach den vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätzen bietet ein verfolgungssicherer Ort erwerbsfähigen Personen das wirtschaftliche Existenzminimum in aller Regel dann, wenn sie dort, sei es durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den danach zumutbaren Arbeiten gehören auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen, etwa weil sie keinerlei besondere Fähigkeiten erfordern, und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, beispielsweise in der Landwirtschaft oder auf dem Bausektor, ausgeübt werden können (vgl. BVerwG, Urteil v. 01.02.2007 – 1 C 24/06, NVwZ 2007, 590, 591). Danach ist davon auszugehen, dass die Kläger in der Lage sein werden, den Lebensunterhalt für sich zu sichern. Es handelt sich bei ihnen um junge, erwerbsfähige Menschen. Es spricht daher nichts dafür, dass es ihnen außerhalb ihrer Heimatregion nicht gelingen wird, sich eine neue Lebensgrundlage zu schaffen. Zudem werden die Kläger wohl auch auf finanzielle Unterstützung ihrer in der Heimat verbliebenen Familienangehörigen bauen können. Den Klägern ist auf ihren Hilfsantrag hin auch nicht subsidiärer Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen. Denn über das geschilderte Verfolgungsschicksal hinausgehende Gründe für die Gewährung subsidiären Schutzes wurden von den Klägern nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich. Der Gewährung subsidiären Schutzes steht folglich nach §§ 4 Abs. 3, 3e AsylVfG ebenfalls die Möglichkeit internen Schutzes entgegen. Es ist auf den weiteren Hilfsantrag auch kein Abschiebungsverbot zugunsten der Kläger festzustellen. Insbesondere folgt aus der vom Kläger zu 1 geltend gemachten Erkrankung kein Abschiebungsverbot im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG. Grundsätzlich können Erkrankungen zwar eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG darstellen, wenn sie sich aufgrund ziel-staatsbezogener Umstände in einer Weise verschlimmern, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führen (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.10.2006 – 1 C 18/05, NVwZ 2007, 712). Für die Bestimmung der "Gefahr" gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss v. 02.11.1995 – 9 B 710.94, NVwZ-RR 1996, 359). Eine Gefahr ist "erheblich", wenn eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besonderer Intensität zu erwarten ist. Das wäre der Fall, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 12.09.2007 – 8 LB 210/05, BeckRS 2007, 27581). Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers aufgrund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, ist in der Regel als individuelle Gefahr, die auch durch die jeweilige Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt sein kann, einzustufen. Krankheitsbedingte Gefahren, die sich allein als Folge des Abschiebungsvorgangs bzw. wegen des Verlassens des Bundesgebietes, nicht aber wegen der spezifischen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ergeben können, begründen hingegen kein Abschiebungshindernis i.S.d. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG und sind deshalb nicht vom Bundesamt im Asylverfahren, sondern als inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen. Die attestierte und in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Erkrankung des Klägers gebietet es danach nicht, von einer Abschiebung in die Russische Föderation abzusehen. Es ist bereits zweifelhaft, dass sich die Erkrankung des Klägers bei einer Abschiebung in die Russische Föderation derart verschlimmerte, dass dies zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben führte. Ein Behandlungsabbruch infolge einer Abschiebung ist nicht zu befürchten, da dieser nach dem Ergebnis der Anhörung des Klägers zu 1 de facto längst stattgefunden hat. Der Kläger bekundete, wohl Anfang des Jahres 2014 das letzte Mal in Behandlung gewesen zu sein. Diese vollständige, freiwillige Einstellung seiner Behandlung hat ganz offenkundig zu keiner erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben des Klägers geführt. Der Kläger schilderte vielmehr, dass es ihm ein bisschen besser gehe. Auf die Frage, ob er nach Absetzen der Medikamente wieder mit Symptomen seiner Erkrankung konfrontiert sei, führte er nur aus, dass es besser geworden sei. Sein Kind helfe ihm, besser mit der Situation umzugehen. Nach alledem ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung in die Russische Föderation seinen Zustand erheblich verschlechtern könnte. Hinzu kommt, dass die vorgebrachte Erkrankung des Klägers zu 1 an einer Depression bzw. an „Nervenstress“ in der Russischen Föderation grundsätzlich behandelbar ist (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Berlin, 30.09.2011, RK 516.80/33.742; Internationale Organisation für Migration, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2014, S. 24; siehe auch Urteil der Kammer vom 03.04.2014 – VG 33 K 36.13 A, BeckRS 2014, 51367). Auch wenn die Behandlung gewisse Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben des Klägers führten. Es ist auch nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass dem Kläger der Zugang zu dieser Behandlung verwehrt sein könnte. Schließlich entspricht die Abschiebungsandrohung in die Russische Föderation den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 AsylVfG in Verbindung mit § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylVfG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Die Kläger verfolgen ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft fort. Die 1986 und 1990 geborenen Kläger sind Eheleute und beide russische Staatsangehörige inguschischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten aus ihrer Heimat aus und stellten am 30.07.2011 in der Republik Polen Asylanträge. Im Anschluss reisten sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 03.08.2011 Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Am 23.08.2011 wurden die Kläger beim Bundesamt zu ihrer Herkunft und ihrem Reiseweg persönlich angehört. Der Kläger zu 1) gab an, am 20.07.2011 zusammen mit seiner Frau von seinem Heimatort O... aus mit dem Zug nach Moskau gefahren zu sein. Am 22. Juli seien sie dort angekommen und ca. eine Woche geblieben. Von dort aus seien sie mit dem Regionalzug nach Polen gefahren. Die Klägerin zu 2) gab im Wesentlichen das Gleiche an. Mit Bescheid vom 26.06.2012 stellte das Bundesamt fest, dass die Asylanträge der Kläger unzulässig seien, und ordnete ihre Abschiebung nach Polen an. Das Bundesamt hob diesen Bescheid aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist mit Bescheid vom 04.01.2013 wieder auf. Am 27.08.2013 wurde der Kläger zu 1) daraufhin vom Bundesamt zu seinen Asylgründen persönlich angehört. Er gab an, sein Cousin A... sei am 15.07.2011 ermordet worden. Ca. 2 Wochen zuvor sei er bei seinem Onkel zu Besuch gewesen. An diesem Abend sei die Polizei ins Haus seines Onkels gekommen, um eine Überprüfung vorzunehmen. Es seien ca. 10-12 Menschen an der Durchsuchung beteiligt gewesen, etwa die Hälfte sei uniformiert gewesen, 3 oder 4 aber nicht. Sein Onkel habe diese Männer angeschrien, was sie da machen würden, weil sich sein Kind vor Angst in die Hosen uriniert habe. Die Polizisten erklärten, dass sie über Informationen verfügten, wonach der Onkel Waffen besitzen würde. Sie hätten allerdings bei ihm im Haus keine Waffen gefunden und seien dann wieder abgefahren. Die Polizisten seien an dem Abend mit 2-3 Autos, darunter ein Lada, ein Niva (phonetisch) und ein Kleinbus, bei dem Onkel gewesen. 2 Wochen später sei er in Nazran gewesen. Er habe an diesem Tag etwas in der dortigen Bank erledigen wollen. Als er aus der Bank gekommen sei, habe er seinen Cousin im Auto gesehen. Sie hätten sich unterhalten. Er habe ihm den Vorschlag gemacht, zu sich nach Hause zu fahren. Sein Cousin sei im Auto vor ihm gefahren, sie hätten ca. 30 bis 40 m Abstand gehalten. Dann sei er in A..., kurz hinter Nazran, von einer schwarzen Limousine überholt worden. Es sei gegen 14:00 Uhr gewesen. Diese Limousine habe kein Nummernschild und getönte Scheiben gehabt. Er habe diese Limousine, einen an der Seite eingebeulten und mit Lackschrammen versehenen „WAZ 2/014“, wieder erkannt, das Fahrzeug sei auch 2 Wochen zuvor bereits bei seinem Onkel gewesen. Dann habe er sehen können, wie aus dem hinteren Fenster ein Mann herausschaute. Diesen habe er im Profil sehen können. Auch diesen Mann habe er wieder erkannt, er sei bei der Hausdurchsuchung in ziviler Kleidung dabei gewesen. Dann habe er auch die Waffe sehen können. Er habe erkennen können, wie aus der Limousine heraus auf das Auto seines Cousins geschossen wurde. Das Auto des Cousins sei an einem Mast zum Stehen gekommen. Er sei ausgestiegen und habe versucht, seinem Cousin zu helfen. Dieser sei am Hals getroffen worden. Er habe sehen können, wie ein Stück Fleisch herausgehangen habe und dass er stark blutete. Der Fahrer eines weiteren anhaltenden Pkws und er hätten den Cousin aus dem Auto heraus geholt und ihn auf die Rückbank seines Pkws gelegt. Er habe versucht, seinem Cousin zu helfen und die Blutung am Hals mit der bloßen Hand zu stoppen. Seine Atmung sei aber immer schwächer geworden. Noch auf dem Weg ins Krankenhaus sei er verstorben. Der Fahrer des anderen Pkws habe ihn mit seinem, dem klägerischen Auto zum Krankenhaus gefahren. Im Krankenhaus hätten ihnen die Ärzte gesagt, dass sie seinem Cousin nicht mehr helfen könnten. Ein weiteres Geschoss habe sein Herz getroffen, es sei ein glatter Durchschuss gewesen. Sein Cousin sei in die Leichenhalle gebracht worden. Gemeinsam mit den Brüdern seines Cousins hätte er dann einen Krankentransporter gemietet und seinen Cousin in dessen Heimatdorf Y... gebracht. Während er weg gewesen sei, habe sein Nachbar H..., der Polizist gewesen sei, bei seiner Frau hinterlassen, dass er ihn besuchen solle, sobald er zurück sei. Er habe dann nach seiner Rückkehr nach Hause seine blutigen Sachen gewechselt und sei zu ihm gegangen. Der Nachbar habe ihn gefragt, ob er sein Auto verliehen hätte und ob er in A... gewesen sei. Der Nachbar habe ihm dann gesagt, dass er nun große Probleme hätte, weil er gesehen habe, wer seinen Cousin ermordet habe. Er sei deshalb in Gefahr und müsse nun schnell verschwinden. Vielleicht würde man ihn am Leben lassen, vielleicht aber auch nicht. Er sei noch am selben Abend mit seiner Frau und seiner Mutter nach N... zu einem Freund von ihm, A..., gefahren. Dieser habe ihm 25.000 RUB für seine Ausreise gegeben. Am 20. Juli sei er dann mit seiner Frau nach Moskau gefahren. Ursprünglich habe seine Mutter später nachkommen sollen. Er habe dann später mit seinem Freund telefoniert und ihn gebeten, sich zu erkundigen, wie es bei ihm zuhause aussehe. Er habe dann später noch einmal angerufen und erfahren, dass seine Mutter nach Russland ausgereist sei, zuvor sei ihre Wohnung kontrolliert worden. Seitdem habe er keinen Kontakt mehr zu ihr. Ein Bruder von ihm lebe in einem Dorf namens K... in Inguschetien. Er selbst sei hier in therapeutischer Behandlung. Die Klägerin zu 2 wurde am 24.09.2013 beim Bundesamt persönlich angehört. Sie gab an, der Cousin ihres Mannes sei am 15. Juni getötet worden. Während ihr Mann mit dem Cousin im Krankenhaus gewesen sei, sei ihr Nachbar C... bei ihr vorbeigekommen, mit dem sie gut befreundet gewesen seien und der Polizist gewesen wäre. Als ihr Mann gegen 18 Uhr nach Hause gekommen wäre, sei er voller Blut gewesen. Er habe sich dann umgezogen. Sie habe ihm berichtet, dass der Nachbar bei ihr gewesen sei und ihn dringend habe sprechen wollen. Als ihr Mann dann zum Nachbarn gegangen und wieder zurückgekehrt sei, sei er nicht wiederzuerkennen gewesen. Er habe alles zusammengesammelt und gesagt, sie müssten weg. Der Nachbar habe ihm erzählt, dass sie ihn kennen würden und er gesucht würde. Es sei besser, wenn er weggehe, sie könnten ihn töten. Ihr Mann haben einen Freud namens A... angerufen, zu dem sie dann in den Ort N... gefahren seien. Da das Geld nicht für alle gereicht habe, habe der Freund gesagt, dass er die Mutter ihres Mannes eine Woche später hinterherschicken werde. Sie und ihr Mann seien vom Hauptbahnhof Nasrian aus nach Moskau gefahren. Die Tickets hätte ihr Mann mit seinem Freund am Schalter gekauft, dabei hätte er ihre Pässe vorgelegt. Mit ihrer Schwiegermutter hätten sie keinen Kontakt mehr. Circa drei Monate nach ihrer Ankunft in der Bundesrepublik hätte ihr Mann mit seinem Freund Kontakt gehabt. Jener habe gesagt, dass er ihre Schwiegermutter losgeschickt habe. Der Freund habe zudem gesagt, dass im Haus ihres Mannes Durchsuchungen gemacht werden. Mit Schriftsatz vom 26.11.2013 ließen die Kläger über ihre Verfahrensbevollmächtigte gegenüber dem Bundesamt einige Passagen der Protokollierung klarstellen, unter anderem dass der Kläger das seinen Cousin angreifende Fahrzeug nicht als schwarze Limousine, sondern als Fahrzeug des Typs WAZ 21/014 (Avtovaz) bezeichnet habe. Hinsichtlich der Angaben der Klägerin sei zu korrigieren, dass der Freund des Klägers A... heiße und in N... wohne. Mit Bescheid vom 02.06.2014 lehnte das Bundesamt den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte ab. Es stellte ferner fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vorliegen und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Das Bundesamt drohte den Klägern die Abschiebung in die Russische Föderation an. Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass der Sachvortrag der Kläger im Wesentlichen unsubstantiiert und unschlüssig sei. Es sei unter anderem rätselhaft, wie ihr Nachbar noch vor Rückkehr des Klägers von der Ermordung des Cousins und der Zeugenschaft des Klägers habe erfahren können. Zudem leuchte nicht ein, warum der Kläger die Straftat nicht zur Anzeige gebracht habe. Der Mörder seines Cousins hätte seiner zudem gleich noch am Tatort habhaft werden können. Schließlich hätten die Kläger auch problemlos mit dem Zug nach Moskau ausreisen können, was zeige, dass sie nicht auf einer Fahndungsliste gestanden hätten. Die vorgetragene psychische Erkrankung des Klägers begründe auch kein Abschiebungsverbot, da derartige Erkrankungen generell besser im eigenen Kultur- und Sprachkreis behandelt werden könnten und entsprechende Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation auch zur Verfügung stünden. Die Kläger haben dagegen Klage erhoben. Sie machen im Wesentlichen geltend, die Umstände ihrer Verfolgung hinreichend detailliert und schlüssig geschildert zu haben. Es sei auch nicht unwahrscheinlich, dass der Kläger den Täter des Mordes als Teilnehmer der Hausdurchsuchung wiedererkannt habe. Denn die bei der Hausdurchsuchung im Haus des Onkels des Klägers in J... – nicht Jandi – tätigen Personen seien bis auf drei sämtlich nicht nur uniformiert, sondern auch maskiert gewesen. Die drei zivil gekleideten Personen hätten bei der Durchsuchung vorab die Familie angesprochen, weshalb er sie gut habe erkennen können. Am Tag der Durchsuchung hätten, wie dies oft geschehe, einige Verwandte auf dem Hof des Onkels des Klägers auf einer Art Veranda gesessen. Der Kläger sei gegen 17 Uhr nach der Arbeit dort hingekommen. Gegen 19 Uhr seien drei zivil gekleidete Männer durch das Hofeingangstor gekommen und hätten gesagt, sie hätten Informationen, dass der Cousin des Klägers, A..., Waffen besitze. D..., der Onkel des Klägers, habe ein altes Jagdgewehr besessen und die Männer gefragt, ob sie einen Durchsuchungsbefehl hätten. Sie hätten gesagt, darauf käme es nicht an, woraufhin es zu einer verbalen und zunehmend aggressiveren Auseinandersetzung gekommen sei, in deren Verlauf acht bis neun bewaffnete Maskierte in Camouflage-Uniformen in den Hof gestürmt seien. Der Bruder des Onkels habe auf jenen beruhigend eingewirkt. Die Sicherheitskräfte hätten dann die Durchsuchung durchgeführt und seien ca. eine Stunde geblieben. Als sie gingen, hätten sie sich in sarkastischem Tonfall für die Umstände entschuldigt. Der Kläger habe den Cousin gefragt, ob er eine Waffe habe. Nachdem die Männer gegangen waren, habe er dem Kläger dann erzählt, dass er eine Pistole im Fundament des Hauses versteckt habe. Er habe den Wagen des Mörders seines Cousins dann gut wiedererkennen können, weil es nur wenige VAZ gebe, die völlig abgedunkelte Scheiben und kein Nummernschild hätten. Ihre ungehinderte Ausreise spreche nicht gegen die Plausibilität ihrer Angaben und ihre Gefährdung, da sie auch nicht behaupteten, der Kläger stehe auf einer Fahndungsliste. Er sei vielmehr Zeuge einer Hinrichtung gewesen, die möglicherweise auch von der Ermittlungstätigkeit der befassten Strukturen nicht gedeckt gewesen sei, und solle als solcher nun möglicherweise ausgeschaltet werden. Der Kläger sei zudem psychisch schwer erkrankt. Aufgrund einer Depression habe er sich vom 25.11.2012 bis 09.01.2013 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden und sei im Anschluss noch weitere Wochen tagesstationär behandelt worden, wobei ihm hochdosierte Psychopharmaka verabreicht worden seien. Er befinde sich weiterhin regelmäßig zwei Mal monatlich in ambulanter gesprächspsychologischer Behandlung bei Dr. R..., wo er auch medikamentös behandelt werde. Die Kläger beantragen sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 02.06.2014 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass bezüglich der Kläger die Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 06.11.2014 dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2015 sind die Kläger persönlich angehört worden. Hinsichtlich der Einzelheiten ihrer Anhörung wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen, hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf die Gerichtsakte nebst den beigezogenen Verwaltungsvorgängen.