Beschluss
33 L 45.15 V
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0219.33L45.15V.0A
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Leitsätze
1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur dann geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.10)
2. Eine Gefährdung der medizinischen Versorgung (hier: einer Schwangeren) in Pakistan ist nicht glaubhaft.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist nur dann geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre.(Rn.10) 2. Eine Gefährdung der medizinischen Versorgung (hier: einer Schwangeren) in Pakistan ist nicht glaubhaft.(Rn.12) Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Die Antragsteller begehren im Wege der einstweiligen Anordnung die Erteilung eines Visums an die Antragstellerin zu 2.) zum Familiennachzug zu ihrem in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ehemann, dem Antragsteller zu 1.). Die am 10. Oktober 1994 geborene Antragstellerin zu 2.) ist pakistanische Staatsangehörige und lebt in der Region Punjab in Pakistan. Nachdem sie im Mai 2013 in Pakistan einen deutschen Staatsangehörigen, den am 1. Juni 1956 geborenen Antragsteller zu 1.), geheiratet hatte, bemühte sie sich ab Januar 2014 um einen Termin zur Visumsbeantragung und beantragte sodann am 27. Juni 2014 die Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug zum Antragsteller zu 1.). Dieser lebt nach dem Tod seiner vierten Ehefrau zusammen mit fünf minderjährigen Kindern in Gummersbach (Bundesrepublik Deutschland). Im Visumsverfahren kamen unter anderem aufgrund des Altersunterschieds zwischen den Eheleuten Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Ehe auf. Zudem stellte sich den Botschaftsmitarbeitern die Frage, ob die Antragstellerin zu 2.) zur Eingehung der Ehe genötigt wurde. Ferner wies die Antragstellerin zu 2.) nicht nach, dass sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Nach Überprüfung der eingereichten Urkunden versagte die zuständige Ausländerbehörde im September 2014 die erforderliche Zustimmung zur Visumserteilung. Daraufhin lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad (Pakistan) die Erteilung des Visums mit Bescheid vom 30. September 2014 ab. Zum einen bestünden Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zur Eheschließung genötigt wurde. Zum anderen fehle der erforderliche Sprachnachweis. Gegen diesen Bescheid, der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Im Dezember 2014 informierte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsteller per E-Mail die Botschaft über die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2.) und forderte die Botschaft zur Erteilung des Visums bis zum 31. Dezember 2014 auf. Die Botschaft wies noch am selben Tag auf die Möglichkeit der Remonstration hin und bat um Vorlage einer Vollmacht des Verfahrensbevollmächtigten. Am 29. Januar 2015 wandten sich die Antragsteller mit einem Antrag auf einstweilige Anordnung an das Verwaltungsgericht Berlin. Ihr Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, der Antragstellerin zu 2.) ein Visum zum Ehegattennachzug zum Antragsteller zu 1.) zu erteilen, ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist gem. § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO zulässig. Dies gilt auch für den Antrag des Antragstellers zu 1.). Der Ehemann der Antragstellerin zu 2.), für deren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis begehrt wird, ist möglicherweise durch die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis in eigenen Rechten aus Art. 6 Abs. 1 GG verletzt und daher antragsberechtigt. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist grundsätzlich unzulässig. Mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes ist eine Ausnahme nur dann geboten, wenn ansonsten schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Dies ist vorliegend bereits deshalb nicht der Fall, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass die Anordnung zur Abwehr wesentlicher Nachteile erforderlich ist (§ 123 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Anordnungsgrund ergibt sich insbesondere auch nicht aus der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2.) und der bevorstehenden Geburt des gemeinsamen Kindes der Antragsteller. Eine Gefährdung der medizinischen Versorgung der Antragstellerin zu 2.) in Pakistan ist nicht glaubhaft gemacht. Aus der eingereichten ärztlichen Bestätigung ergibt sich vielmehr gerade, dass die Antragstellerin zu 2.) ärztlich betreut wird. Zudem ist angesichts dieser Bescheinigung von einem problemlosen Verlauf der Schwangerschaft auszugehen. Auch mag die medizinische Versorgung in Pakistan nicht auf dem Niveau wie in der Bundesrepublik Deutschland sein. Nach den dem Gericht vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnissen sind aber alle medizinischen Probleme in Pakistan behandelbar (Bundesasylamt der Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission – Pakistan 2013, Juni 2013, S. 59 ff.). Dies gilt insbesondere auch für die ländliche Provinz Punjab (ebd., S. 59, 61), in der die Antragstellerin zu 2.) lebt. Selbst wenn private Zuzahlungen erforderlich sein sollten, so ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller zu 1.) diese für ein einmaliges Ereignis wie die Geburt seines Kindes nicht leisten können sollte. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller zu 1.) nicht möglich sein soll, zum Geburtstermin für einige Tage nach Pakistan zu fliegen, um seine Ehefrau bei der Geburt zu unterstützen. Zwar mag eine längere Abwesenheit auf Grund der hier lebenden minderjährigen Kinder nicht möglich sein; angesichts der vorgetragenen Unterstützung durch Bekannte und eine Familienhelferin des Jugendamtes kommt eine kurzzeitige Abwesenheit aber sehr wohl in Betracht. Zudem war der Antragsteller zu 1.) in der jüngeren Vergangenheit mindestens zweimal in Pakistan (Eheschließung im Mai 2013, Sommer 2014). Dass eine erneute Reise nach Pakistan nun nicht mehr möglich sein soll, ist nicht ersichtlich. Zudem ist auch nicht dargelegt, dass die Antragstellerin zu 2.) nicht alsbald nach der Geburt mit ihrem Baby, das aufgrund seines deutschen Vaters die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird, nach Deutschland reisen kann (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG). Die Beförderungsrichtlinien der auf der Strecke Pakistan-Deutschland verkehrenden Fluggesellschaften sehen eine Mitnahme ab dem Alter von sieben Tagen (so Air Berlin, Etihad, Pakistan International Airlines) bzw. acht Tagen (so Qatar) vor. Somit steht einer Familienzusammenführung alsbald nach der Geburt des Kindes nichts im Wege. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung besteht darüber hinaus keine für die Vorwegnahme der Hauptsache hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragstellerin zu 2.) derzeit einen sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. Als Anspruchsgrundlage kommt derzeit allein § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht. Voraussetzung wäre jedoch, dass die Ehe der Antragsteller schutzwürdig ist (§ 27 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 AufenthG), dass die Antragstellerin zu 2.) nicht zur Eheschließung genötigt wurde (§ 27 Abs. 1, Abs. 1a Nr. 1 AufenthG) und dass sie sich auf einfache Weise in deutscher Sprache verständigen kann (§ 28 Abs. 1 S. 5 i.V.m. § 30 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) oder ausnahmsweise kein solcher Nachweis verlangt werden kann (dazu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 4. September 2012 – 10 C 12/12 –, BVerwGE 144, 141). Dies alles bedarf der eingehenden Klärung. Die zum Nachweis der Schutzwürdigkeit der Ehe angebotenen Beweismittel (Video der Heirat und der Heiratsfeier) betreffen lediglich die formale Eheschließung, die aber von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellt wird. Der Verdacht der Zwangsehe wiederum wird entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller keineswegs mit dem Umstand der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2.) entkräftet, da sich ein möglicher Zwang bei der Eheschließung in der Folge fortgesetzt haben könnte. Warum der erst zwanzigjährigen und gesunden Antragstellerin zu 2.) der Erwerb einfacher deutscher Sprachkenntnisse auf längere Zeit nicht möglich sein sollte, erschließt sich derzeit ebenfalls nicht. Die Antragstellerin zu 2.) lebt in der Nähe der Stadt Mandi Bahauddin, in der gut entwickelten ländlichen Region Punjab. Nach den Informationen auf der Internetseite der Deutschen Botschaft werden Sprachkurse nicht nur in dem weit entfernten Karachi und (dem nur 200 km entfernten) Islamabad, sondern beispielsweise auch in der (ebenfalls etwa 200 km entfernten) Stadt Lahore, d.h. in der Region Punjab selbst, angeboten. Dass zudem der Antragstellerin zu 2.) mit Unterstützung ihres Ehemannes und ihrer Stiefkinder ein Selbststudium (bzw. die Teilnahme am Fernunterricht des Goethe-Instituts) unmöglich sein sollte, wird durch den Verfahrensbevollmächtigen der Antragsteller zwar behauptet, aber nicht näher dargelegt. Die Klärung dieser Fragen ist im Eilverfahren nicht möglich, dies gilt insbesondere angesichts der anstehenden Reiseunfähigkeit der Antragstellerin zu 2.) einige Wochen vor dem angegeben Geburtstermin und der fehlenden Bereitschaft der in Frage kommenden Fluggesellschaften, ab der 36. Schwangerschaftswoche Schwangere mitzunehmen. Vielmehr war der Bitte der Antragsteller um rasche Entscheidung zu entsprechen. Die Klärung der offenen Fragen bleibt einem eventuellen Klageverfahren vorbehalten. Der Umstand, dass das ungeborene Kind der Antragsteller aufgrund seines deutschen Vaters – auch bei einer Geburt in Pakistan – die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben wird (§ 4 Abs. 1 S. 1 Staatsangehörigkeitsgesetz) und daher als deutscher Staatsangehöriger das Recht auf Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hat und somit seiner Mutter (eine juristische Sekunde später) einen Anspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG vermittelt, begründet zum jetzigen Zeitpunkt keinen Rechtsanspruch (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juli 2009 – OVG 12 S 70.09, OVG 12 M 59.09 –; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 26. Juli 2012 – 2 M 111/12 –, beide juris; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 10. Aufl. 2013, § 28 Rn. 18; Zeitler, HTK-AuslR, Stand: 03 / 2014, § 28 Abs.1 S. 1 Nr. 3 AufenthG Nr. 1). Der auf der Grundlage dieses zukünftigen Anspruchs basierende gütliche Einigungsvorschlag der Antragsgegnerin (siehe Verwaltungsvorschrift zum AufenthG Nr. 28.1.4.) kam nicht zustande. Ein möglicherweise aus § 7 Abs. 1 S. 1 AufenthG zu konstruierender Anspruch der Antragstellerin zu 2.) zum Schutz ihres ungeborenen Kindes besteht bereits deshalb nicht, weil dieser zukünftige deutsche Staatsangehörige angesichts der obigen Ausführungen insbesondere zur medizinischen Versorgung in Pakistan eines solchen Schutzes nicht bedarf. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 39 ff., § 51 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog des Bundesverwaltungsgerichts, wobei angesichts der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Auffangwert angesetzt wird.