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Beschluss

33 L 63.15 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0218.33L63.15A.0A
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Leitsätze
1. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.(Rn.6) 2. Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass die Bedingungen im Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.(Rn.6) 2. Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt voraus, dass die Bedingungen im Mitgliedstaat regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.9) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 S. 1 AsylVfG statthafte (sinngemäße) Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 64.15 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2014 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Dabei kann – wofür angesichts des nicht entschuldigten Verstoßes der Antragstellerin gegen ihre Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung ihrer Anschrift vorliegend viel spricht – offen bleiben, ob ihr Wiedereinsetzung in die abgelaufene Klagefrist in der Hauptsache zu gewähren oder die Klage aufgrund der Verfristung bereits unzulässig ist. Denn jedenfalls überwiegt das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung (vgl. zu den Abwägungsmaßstäben VG Berlin, Beschluss v. 20.12.2013 – VG 33 L 520.13 A). 1. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragstellerin erfüllt. Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat Belgien handelt es sich um den gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So verhält es sich hier unstreitig für das Königreich Belgien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO). Die Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. 2. Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung der Antragstellerin nach Belgien zu gewähren. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO nicht vor. Danach ist es unmöglich, einen Antragsteller in den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta mit sich bringen. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf das Königreich Belgien nicht gegeben. Die der Dublin-III-VO zugrundeliegende Annahme, dass alle Mitgliedstaaten, die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden, begründen die grundsätzliche Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht (EuGH, NVwZ 2012, 417 [419]). Diese Vermutung kann allerdings widerlegt werden (EuGH, a.a.O.). Wegen der gewichtigen Zwecke des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems genügen für ihre Widerlegung jedoch nicht schon einzelne Verstöße eines Mitgliedstaates, jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen sekundärrechtliche Regelungen des Asylrechts wie die Richtlinien 2003/9, 2004/83 oder 2005/85 (vgl. EuGH, a.a.O.). Das Gericht muss sich vielmehr die Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen (BVerwG, NVwZ 2014, 1039 [1040]), dass der Asylbewerber wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK ausgesetzt wird (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO). Die Beschränkung der Tatsachengrundlage der zu treffenden Prognose auf systemische Mängel ist Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaates angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen (BVerwG, a.a.O.). Die Widerlegung der Vermutung aufgrund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (BVerwG, a.a.O.; Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO: „wesentliche Gründe“). Im Eilverfahren hat das Gericht bei der nur möglichen summarischen Prüfung anhand der tatsächlichen Erkenntnislage im Zeitpunkt seiner Entscheidung festzustellen, ob der zuständige Mitgliedstaat trotz möglicher Mängel in der Durchführung des Asylverfahrens seine Verpflichtungen jedenfalls soweit einhält, dass eine Rückführung zumutbar erscheint (vgl. VGH Mannheim, Beschluss v. 06.08.2013 – 12 S 675/13, BeckRS 2013, 55211). Hiernach lässt sich nicht feststellen, dass der Antragstellerin bei einer Überstellung nach Belgien die Gefahr einer erniedrigenden und unmenschlichen Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta und Art. 3 EMRK droht. Es liegen dem Gericht keinerlei Erkenntnismittel vor, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, dass in Belgien systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im oben genannten Sinne bestehen (vgl. auch VG München, Gerichtsbescheid v. 28.04.2014 – M 21 K 13.31396, BeckRS 2014, 51843; VG Augsburg, Beschluss v. 31.03.2014 – Au 7 S 14.30254, BeckRS 2014, 50206, jeweils m.w.N.). Entsprechendes macht die Antragstellerin auch nicht geltend. Sie trägt lediglich vor, sie sei bei ihrem Aufenthalt in Belgien „quasi in die Obdachlosigkeit entlassen“ worden und hätte „teilweise ‚auf der Straße‘ leben“ müssen. Damit macht sie aber schon keinen systemischen Mangel im Sinne der vorgenannten Mangel geltend. Denn zum einen besteht schon kein genereller Anspruch eines Asylbewerbers auf Gestellung einer Unterkunft (vgl. EGMR, Entscheidung v. 02.04.2013 – 27725/10, BeckRS 2013, 81948 [Rn. 70]), sofern ihm durch anderweitige Sozialleistungen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht wird (vgl. EuGH, Urteil vom 27.02.2014 – C-79/13, BeckRS 2014, 80470). Zum anderen bestehen auch tatsächliche Zweifel an dem – zudem nicht glaubhaft gemachten – Vorbringen der Antragstellerin (vgl. zur Unterbringungssituation ganz aktuell VG Minden, Beschluss v. 27.01.2015 – 10 L 820/14.A, BeckRS 2015, 41154). Selbst wenn der Asylantrag der Antragstellerin – was nicht vorgetragen wurde und aus den Akten auch nicht ersichtlich ist – in Belgien bereits unanfechtbar abgelehnt worden sein sollte, vermag dies keine andere Einschätzung zu begründen. Zwar steht einem Asylbewerber in Belgien, dessen Asylantrag negativ beschieden worden ist und der unter Fristsetzung aufgefordert worden ist das Land zu verlassen, nach Art. 6 des Gesetzes über die Aufnahme von Asylsuchenden und von bestimmten anderen Kategorien von Ausländern vom 12. Januar 2007 grundsätzlich kein Anspruch mehr auf materielle Hilfe zu, wenn die Frist zur Ausreise abgelaufen ist. Dies stellt aber keinen systemischen Mangel dar (vgl. auch VG Berlin, Urteil v. 02.10.2014 – VG 22 K 139.14 A). Ist der Asylantrag abgelehnt worden, so ist der abgelehnte Asylbewerber vielmehr ausreisepflichtig. Zumindest in Fällen, in denen ein abgelehnter Asylbewerber trotz der ihm zustehenden Möglichkeit, das Land zu verlassen, die Ausreise unterlässt, stellt der Verlust des Anspruchs auf staatliche Leistungen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung dar (vgl. VG Minden, Beschluss v. 27.01.2015 – 10 L 820/14.A, BeckRS 2015, 41154; VG Düsseldorf, Urteil v. 23.10.2014 – 13 K 471/14.A, BeckRS 2014, 58521). Es wird auch weder von der Antragstellerseite vorgetragen noch ist dem Gericht sonst bekannt, dass der UNHCR eine Empfehlung dahingehend ausgesprochen hätte, Asylbewerber nicht nach Belgien zu überstellen (zur besonderen Relevanz der vom UNHCR herausgegebenen Dokumente im Rahmen der Beurteilung der Funktionsfähigkeit des Asylsystems in dem Mitgliedstaat, der nach den Kriterien der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird, vgl. EuGH NVwZ-RR 2013, 660 ff.). Auch unter dem Blickwinkel des Art. 16a GG ergibt sich nichts anderes. Belgien gilt – als Mitglied der EU – als sicherer Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG, § 26a AsylVfG. Hinderungsgründe für eine Abschiebung in einen derartigen sicheren Drittstaat ergeben sich nur ausnahmsweise dann, wenn der Asylsuchende individuelle, konkrete Gefährdungstatbestände geltend machen kann, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts der normativen Vergewisserung von verfassungs- und gesetzeswegen berücksichtigt werden können und damit von vorneherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich heraus gesetzt sind. Dies ist – bezogen auf die Verhältnisse im Abschiebezielstaat – etwa dann der Fall, wenn sich die für die Qualifizierung des Drittstaats als sicher maßgebenden Verhältnisse schlagartig geändert haben und die gebotene Reaktion der Bundesregierung darauf noch aussteht oder wenn der Aufnahmestaat selbst gegen den Schutzsuchenden zu Maßnahmen politischer Verfolgung oder unmenschlicher Behandlung zu greifen droht und dadurch zum Verfolgerstaat wird. An die Darlegung eines solchen Sonderfalls sind allerdings hohe Anforderungen zu stellen. Hiervon ist in Bezug auf Belgien nicht auszugehen (vgl. oben sowie VG München, Gerichtsbescheid v. 28.04.2014 – M 21 K 13.31396, BeckRS 2014, 51843). 3. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Überstellung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegen stehen könnten, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG – anders als sonst in Asylverfahren – ausnahmsweise verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 01.02.2012 – OVG 2 S 6.12, BeckRS 2012, 49583). Insbesondere steht einer Abschiebung der Antragstellerin nach Aktenlage nicht Art. 6 GG entgegen. Denn entgegen ihrem offensichtlich ins Blaue hinein erfolgten Vortrag ergibt sich aus den beigezogenen Asyl- (dort S. 61) und Ausländerakten (S. 111), dass ihre Kinder gemeinsam mit ihrem Ehemann bereits am 10. Dezember 2014 nach Belgien überstellt worden sind. Eine Trennung der Familie ist daher nicht zu besorgen, vielmehr würde der Familienverbund durch eine Überstellung erst wieder hergestellt werden können. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.