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Urteil

33 K 370.10 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:1015.33K370.10A.0A
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Leitsätze
1. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Asylberechtigung obliegt es grundsätzlich dem Asylsuchenden, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Insoweit setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche gehen dabei grundsätzlich zu Lasten des Ausländers.(Rn.28) 2. Die Gefahr einer Doppelbestrafung im Fall der Abschiebung in die Staaten der Russischen Föderation begründet für sich alleine grundsätzlich nicht die Annahme des Vorliegens eines Abschiebungsverbots. Insoweit ist jedoch durch die Ratifizierung des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 das Verbot umgesetzt worden.(Rn.39) 3. Das Vorliegen einer Erkrankung rechtfertigt regelmäßig nur dann die Annahme eines Abschiebungsverbots, wenn sich sein Befinden etwa infolge unzureichender medizinischer Versorgung im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensgefährlich verschlechtern würde. Für die Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Insoweit ist in der Russischen Föderation grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass eine Anpassungsstörung dort nicht adäquat behandelt werden kann.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) 4. Für die Behauptung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungstörung ist regelmäßig ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich das Vorliegen der Erkrankung ergibt. Das Attest muss gewissen Mindestanforderungen genügen. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.(Rn.46)
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit des Vorbringens der Asylberechtigung obliegt es grundsätzlich dem Asylsuchenden, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen. Insoweit setzt die Feststellung eines Abschiebungsverbots voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche gehen dabei grundsätzlich zu Lasten des Ausländers.(Rn.28) 2. Die Gefahr einer Doppelbestrafung im Fall der Abschiebung in die Staaten der Russischen Föderation begründet für sich alleine grundsätzlich nicht die Annahme des Vorliegens eines Abschiebungsverbots. Insoweit ist jedoch durch die Ratifizierung des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 das Verbot umgesetzt worden.(Rn.39) 3. Das Vorliegen einer Erkrankung rechtfertigt regelmäßig nur dann die Annahme eines Abschiebungsverbots, wenn sich sein Befinden etwa infolge unzureichender medizinischer Versorgung im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensgefährlich verschlechtern würde. Für die Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Insoweit ist in der Russischen Föderation grundsätzlich nicht davon auszugehen, dass eine Anpassungsstörung dort nicht adäquat behandelt werden kann.(Rn.41) (Rn.42) (Rn.43) 4. Für die Behauptung des Vorliegens einer posttraumatischen Belastungstörung ist regelmäßig ein fachärztliches Attest vorzulegen, aus dem sich das Vorliegen der Erkrankung ergibt. Das Attest muss gewissen Mindestanforderungen genügen. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist.(Rn.46) Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014 verhandeln und entscheiden, da die Beklagte mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage, über die gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG n.F.. Er wird durch die Ablehnung und die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes vom 25. August 2010 in ihrer geänderten Fassung daher im Ergebnis nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG besteht nicht. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, im Folgenden: EMRK) ergibt. Allein in Betracht kommt hier Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1 und Abs. 5 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes - QRL - wiederfinden und die in gleicher Weise für die Beurteilung des Bestehens nationaler Abschiebungsverbote gelten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12. November 2013 - VG 33 K 354.12 A -), dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Mai 1984 - BVerwG 9 C 141.83 -, NVwZ 1985, 36 [37] und vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Die Feststellung eines Abschiebungsverbots setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 - BVerwG 9 C 27.85 -, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989 - BVerwG 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349). Gemessen hieran hat das Gericht keine Überzeugung davon erlangt, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt ist. Die von ihm geltend gemachten Gründe, die ihn zum Verlassen seines Herkunftslandes bewogen haben und mit denen er noch heute die Furcht vor einer solchen Behandlung begründet, begegnen bei einer Gesamtschau aller Umstände durchgreifenden Zweifeln. Die Erforschung des Sachverhalts in diesem sowie in den Verfahren VG 33 K 364.10 A und VG 33 K 365.10 A hat das zentrale Vorbringen des Klägers, Opfer einer mehrmonatigen illegalen Inhaftierung durch Kadyrowski geworden zu sein, jedenfalls nicht bestätigt. Nach den Angaben des Auswärtigen Amtes unterliegt es ungeachtet der offen gebliebenen Fragen keinem Zweifel, dass sich eine Vertrauensperson an den angegebenen Wohnort der Familie nach S... begeben, dort mit Anwohnern Gespräche über die behaupteten Vorfälle geführt und von den befragten Personen die in der Auskunft referierten Informationen erhalten hat. Dass die Vertrauensperson die ihr gegenüber gemachten Angaben frei erfunden haben sollte, kann ausgeschlossen werden. So werden in der Auskunft weitere Details wie das Wissen der Anwohner darüber berichtet, dass der Kläger verurteilt worden sei, weil er „zwei Personen durch Messerstiche verletzt habe“. Dass auch über die Straftat des Klägers berichtet wird, die nicht unmittelbarer Untersuchungsgegenstand war, und dabei von der Vertrauensperson die nicht völlig zutreffende Version der Anwohner über das tatsächliche Geschehen wiedergegeben wird, ist deutlicher Beleg dafür, dass der Bericht realitätsnah und unverfälscht ist. Zugleich lässt es diese freimütige Auskunft wenig wahrscheinlich erscheinen, dass die Anwohner, wie von dem Kläger spekuliert, bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht haben könnten, um ihm zu schaden oder ihn zu schützen. Sie belegt im Gegenteil, dass die befragten Anwohner über Erkenntnisse über seine Familie verfügten und auch bereit waren, diese zu offenbaren. Die Verlässlichkeit der vor Ort erlangten Informationen ist, wenn schon nicht mit Blick auf die derartigen Angaben „vom Hörensagen“ immanenten Unsicherheiten, so doch im Lichte der von dem Kläger eingereichten weiteren Unterlagen und Dokumente zwar mit Vorsicht zu betrachten. Deren Richtigkeit wird jedoch im Ergebnis nicht widerlegt. Nach der vorgelegten Mitteilung der russischen Nachrichtenagentur Ria Novosti vom 10. Juli 2009 sowie dem Eintrag in der unverschlüsselten Datenbank der föderalen Fahndung Russlands ist allerdings davon auszugehen, dass das von dem Kläger geschilderte Randgeschehen, nämlich die Tötung eines Milizionärs am Stadtrand von S... Mitte Juli 2009 und die Fahndung nach einer Person namens E..., zutreffend ist. Dementsprechend muss davon ausgegangen werden, dass die Auskunft des Auswärtigen Amtes zu diesen Punkten auf einer unzureichenden Ermittlungsarbeit beruht. Dies betrifft jedoch weniger die Verlässlichkeit der Ermittlungsergebnisse vor Ort als vielmehr die Sorgfalt bei der Abarbeitung der weiteren gerichtlichen Fragen und den Umfang der Ermittlungsarbeit durch das Auswärtige Amt selbst. Abgesehen davon ist es ohne Weiteres denkbar, dass der Kläger ein erfundenes Verfolgungsgeschehen mit realen Vorkommnissen im Umfeld von S... und der realen Suche nach bestimmten Personen verwoben hat. Aus den von dem Kläger vorgelegten Dokumenten der Mutter folgt nichts Gegenteiliges. Es bleibt zunächst unerläutert, wie die Mutter überhaupt an diese persönlichen Unterlagen gelangen konnte, die sie mit Schriftsätzen ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 30. Juni und 1. Juli 2013 vorgelegt hat. Denn nach den Angaben der Mutter in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11. November 2009 sollen ihr der Inlands- und Reisepass mit allen weiteren persönlichen Dokumenten, die sie zusammen in einer Mappe (bzw. in einer Tasche) verwahrt habe, im Juli 2009 von Kadyrowski oder Angehörigen der Miliz abgenommen worden sein. Diese Angaben hat sie auch im gerichtlichen Verfahren VG 33 K 364.10 A bis zuletzt nicht korrigiert. Es stellt sich daher bereits die Frage, ob entweder diese Schilderung nicht den Tatsachen entspricht, es sich bei den persönlichen Unterlagen um nachträglich gefertigte Dokumente handelt oder zwischenzeitlich eine Änderung der Sicherheitslage eingetreten ist, die zur Rückgabe der Unterlagen durch staatliche oder halbstaatliche Stellen führte, die dem Gericht jedoch verschwiegen wurde. Dem Arbeitsbuch der Mutter, dessen Authentizität unterstellt, ist im Übrigen zu entnehmen, dass sie im Juni 1998, also im Alter von 38 Jahren, auf eigenen Wunsch als Lehrerin an der Schule Nr. 9 in S... entlassen worden ist. Dies entspricht ihren Angaben in der Anhörung vor dem Bundesamt am 11. November 2009 (Bundesamtsvorgang 5390582-160, Bl. 42). Zu den Gründen dafür gab sie an, dass das Fach Russische Literatur und Sprache nicht mehr sehr gefragt gewesen sei und der Vater des Klägers für die Familie gesorgt habe. Zwar will die Mutter danach weiter als Hausfrau in S... gelebt haben. Denkbar ist freilich auch, dass der Antrag auf Entlassung aus dem Schuldienst tatsächlich mit einem Ortswechsel der Familie oder Teilen der Familie zusammen hing. In diesem Falle wäre der durch die Vertrauensperson des Auswärtigen Amtes ermittelte Zeitpunkt ihres Wegzugs zwar nicht auf das Jahr genau, jedoch annähernd präzise. Die im Jahre 1993 geborene Schwester des Klägers A... war in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt am 11. November 2009 nicht in der Lage, in der Sprache Tschetschenisch mit der Dolmetscherin zu sprechen. Sie erläuterte dies damit, dass ihre Mutter Russischlehrerin gewesen sei und deshalb Wert darauf gelegt habe, dass zu Hause auch Russisch gesprochen werde, um ggf. später einmal in russischsprachigen Teilen der Föderation studieren zu können (Bundesamtsvorgang 5390577-160, Bl. 41). Zugleich gab sie im Zusammenhang mit der Schilderung der Fluchtgründe an, dass sie sich nach den Sommerferien 2009 bei der Tante E... um ihre kranke Mutter habe kümmern müssen, da die Tante „ebenfalls Lehrerin“ gewesen sei und die Ferien zu Ende gegangen seien. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Mutter jedoch bereits seit mehr als 10 Jahren aus dem Schuldienst ausgeschieden gewesen. Das ist nicht plausibel. Es gibt demnach durchaus Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter zu diesem Zeitpunkt mit ihren Kindern (bereits) in einem anderen Teil der Russischen Föderation gelebt haben könnte. Soweit die Mutter eine Bescheinigung der Staatlichen Inspektion für die Verkehrssicherheit beim Innenministerium der Tschetschenischen Republik in G... vom 24. Dezember 2008 vorgelegt hat (Bl. 139 – 141 der Streitakte VG 33 K 364.10 A), wonach sie im Zeitraum vom 10. April 2004 bis 14. Juli 2006 ein Lernprogramm für die Vorbereitung von KFZ-Fahrern abgelegt und am 14. Juli 2006 die Prüfung zur Erlangung eines Führerscheins abgelegt habe, hegt das Bundesamt nach einer Urkundenüberprüfung den Verdacht einer nichtamtlichen Ausstellung, da das Dokument elektrofotografisch erstellt worden sei. Im Übrigen lässt dieses Dokument, wie auch die weitere medizinische Bescheinigung über eine ärztliche Untersuchung am 23. Dezember 2008 mit dem eingetragenen Wohnort R... (Bl. 142- 143 der Streitakte VG 33 K 364.10 A) keinen sicheren Rückschluss auf den tatsächlichen regelmäßigen Aufenthaltsort des Klägers und seiner Familie zu. Bei der Bescheinigung der Stadtverwaltung „... (S...) vom 5. Juni 2013, wonach die Mutter „tatsächlich laut Eintragung in dem Hofzählungsregister der städtischen Ansiedlung Š... / Tschetschenische Republik unter der Adresse u..., Hausnummer 1...wohnhaft ist“, und zwar bis September 2009, und diese Straße in D...-Straße 1... umbenannt worden sei (Bl. 147 – 148 der Streitakte VG 33 K 364.10 A), schließt das Bundesamt eine Manipulation nicht aus, da sowohl das Formular als auch die Ausfüllschrift elektrofotografisch erstellt worden sei und der Formulardruck von dem Namen der Dokumenteninhaberin überschrieben worden sei. Abgesehen davon drängt sich auch sonst der Eindruck einer Gefälligkeitsbescheinigung auf. Denn es erschließt sich nicht, woher der Aussteller des Dokuments die sichere amtliche Kenntnis darüber haben sollte, dass die Mutter des Klägers bis September 2009 tatsächlich in S... gewohnt hat. Die von der Mutter geschilderten Umstände ihrer Flucht lassen es jedenfalls fern liegend erscheinen, dass sie sich vor ihrer Ausreise förmlich bei der Stadtverwaltung abgemeldet haben könnte. Ähnlichen Zweifeln unterliegt das für die Schwester A... eingereichte Schulzeugnis mit dem Ausstellungsdatum 16. Juni 2009 (in der Übersetzung Streitakte Bl. 173). Das Bundesamt hat hierzu festgestellt, dass im Bereich der Angaben des Familiennamens und der Unterschrift der Direktorin Überschreibungen erkennbar und unter der schwarzen Ausfüllschrift blaues Schrifteinfärbemittel zu sehen sei. Auffällig ist zudem, dass der Schwester in sämtlichen Fächern einschließlich „Tschetschenische Sprache“ und „Tschetschenische Literatur“ durchgehend sehr gute Leistungen bescheinigt werden, obgleich die Schwester die Sprache ihrer Eltern nur sehr eingeschränkt bis gar nicht beherrschte. Die vorgenannten Zweifel an dem wahren Aufenthaltsort der Familienangehörigen des Klägers betreffen auch die Glaubhaftigkeit seiner eigenen Angaben. Denn seine Schilderungen sind untrennbar mit denjenigen der übrigen Familienangehörigen verbunden. Es treten weitere, den Kläger selbst betreffende Ungereimtheiten hinzu. So richtete das Landesamt für Bürger und Ordnungsangelegenheiten am 19. November 2013 unter den im Asylverfahren angegebenen Personalien und dem Aufenthaltsort des Klägers „S...“ ein Rückübernahmeersuchen an den Föderalen Dienst der Russischen Föderation. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 lehnten die russischen Behörden die Übernahme des Klägers jedoch ab, da der Kläger weder durch den Pass eines Staatsangehörigen der Russischen Föderation ausgewiesen sei noch am Wohnort (Aufenthaltsort) an- bzw. abgemeldet sei. Die Identität des Klägers könne demnach nicht bestätigt werden. Auch dies begründet Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Behauptung, (ununterbrochen) mit den von ihm angegebenen Personalien in S... gelebt zu haben. Geht man von den Angaben in der vorgelegten Bescheinigung der Stadtverwaltung „... (S...) vom 5. Juni 2013 aus, so erscheint es jedenfalls ausgeschlossen, dass die Bestätigung seiner Registrierung in S... allein deshalb nicht möglich gewesen sein könnte, weil die Straße, in der sich das elterliche Anwesen befindet, in den 90iger Jahren noch einen anderen Namen trug. Denn dieser Umstand ist den lokalen Behörden offenbar bekannt. Als nicht glaubhaft erscheint auch das von der Asylantragstellung am 26. Oktober 2009 bis zur mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2014, also über einen Zeitraum von fünf Jahren aufrechterhaltene Vorbringen des Klägers wie auch seiner Mutter E..., keinerlei Kenntnis von dem Schicksal und dem Verbleib des Vaters bzw. Ehemannes und des Bruders bzw. Sohnes A... in der Russischen Föderation zu haben. Die Einsilbigkeit des Klägers in diesem Punkte deutet vielmehr darauf hin, dass dem Gericht bestimmte Umstände verschwiegen werden, die womöglich der (fortdauernden) Annahme einer Gefährdungssituation entgegenstünden oder gar die Richtigkeit der Ermittlungen des Auswärtigen Amtes vor Ort belegen. Nach der Einschätzung verschiedenster Menschenrechtsorganisationen ist es im Nordkaukasus möglich, Verhaftete freizukaufen, auch wenn der Grund der Inhaftierung der Kontakt bzw. die Unterstützung der Wahabiten war (vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 15. Juni 2010). Diese Praxis soll auch im Falle des Klägers und seiner Mutter zur Anwendung gekommen sein. Der Kläger hat hierzu erstmals im Schriftsatz vom 14. Oktober 2014 behauptet, dass in seinem Falle ein Betrag von ca. 20.000,-- Euro geflossen sei (in seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger noch angegeben, dass er nicht wisse, wie viel für ihn bezahlt worden sei), was nach den dortigen wirtschaftlichen Verhältnissen für eine einzelne Person eine exorbitant hohe Summe wäre. Die Familie des Klägers müsste danach außerordentlich wohlhabend sein. Die Praxis des Freikaufens ist nach den Kenntnissen der Kammer allerdings auch dann zu beobachten, wenn Angehörige in der Haft zu Tode gekommen sind, da die Freigabe der Leichen und deren korrekte Bestattung von erheblicher familiärer Bedeutung sind. Ist ein Freikauf im Einzelfall nicht möglich, so ist bei einer längeren Haftdauer jedenfalls damit zu rechnen, dass es zu einer – wenn auch fingierten – Anklage kommt und dementsprechend amtliche Dokumente vorliegen. Der Kläger will dagegen mit Blick auf das Schicksal von Bruder und Vater bis zu seiner Inhaftierung Ende Januar 2011 lediglich ein einziges Mal mit den (namentlich überwiegend nicht näher bekannten) Cousins seines Vaters telefoniert und sich mit der Information zufrieden gegeben haben, dass „schon alles gut wird“. Auch über Kontakte zu hochrangigen Angehörigen der Sicherheitskräfte, die ein Bekannter des Klägers aus Belgien vermittelt haben will, sollen keine weiterführenden Hinweise zu erlangen gewesen sein. Es ist jedoch lebensfremd zu glauben, dass die Familie des Klägers einerseits in der Lage gewesen sein sollte, ihn und dessen Mutter (und womöglich, wie behauptet, weitere Cousins) mit dem behaupteten finanziellen Aufwand freizukaufen, andererseits aber nicht die geringsten Informationen über das Schicksal weiterer Familienangehöriger zu erlangen imstande sein sollte. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass solche Informationen zwar existieren, die Angehörigen im Ausland jedoch entweder darüber im Unklaren gelassen werden, dass engste Familienangehörige tot oder verurteilt sind oder aber (wieder) in Freiheit im Herkunftsland leben. Technisches Unvermögen kann gleichfalls nicht der Grund für die vorgeblichen Kontaktschwierigkeiten sein, galt der Kläger doch bis zu seiner Festnahme als Computerexperte und verfügte über ein Acer-Laptop, ein iPad und mehrere e-mail-accounts (vgl. die Angaben des Klägers in seiner verantwortlichen Vernehmung vom 24. Januar 2011, Bl. 136 ff. der Strafakte 2..., Bd. II). Nicht überzeugend war schließlich auch der Erklärungsversuch des Klägers, sich in der mündlichen Verhandlung als das „schwarze Schaf“ der Familie darzustellen, der schon immer nur losen Kontakt zur Familie gehabt habe. Denn abgesehen davon, dass er von dieser Familie dennoch mit enormem finanziellem Aufwand freigekauft worden sein will, beruft sich auch seine Mutter auf die gleichen Informationsdefizite. Die Angaben des Klägers zu den angeblichen Vorfällen im Herkunftsland in seiner Anhörung am 15. Oktober 2014 verstärken den Eindruck eines konstruierten, nicht der Wahrheit entsprechenden Verfolgungsgeschehens. Zahlreiche Anzeichen sprechen dafür, dass ihnen kein reales Erleben zugrunde liegt. Der Kläger zog sich wiederholt darauf zurück, dass er sich an bestimmte Einzelheiten des Geschehens nicht erinnern könne oder diese verdrängen wolle und schilderte ungefragt, aber offenbar zum Beleg für Erinnerungslücken, die angebliche Einnahme von starken Psychopharmaka und Schmerzmitteln unmittelbar nach seiner Freilassung. Auf Bitte, seine Erinnerung von seiner Festnahme vor dem elterlichen Haus durch Kadyrowski zu schildern, erläuterte der Kläger zunächst umständlich die Straßenführung um den elterlichen Hof, Details der Fahrzeuge der Kadyrow-Leute, warum er erkannt habe, dass es sehr viele seien („Wenn UASIK‘s abbremsen, dann hört man das sofort an dem typischem Geräusch“), um sodann - aus dem Zusammenhang gerissen und ungefragt - eine Erklärung dafür zu geben, warum er bei der eigenen Festnahme zwar nicht mitbekommen habe, dass auch der Vater und der Bruder A... mitgenommen worden seien, er aber dennoch deren Verhaftung geschildert habe („Auf dem Handy von meinem Bruder und meinem Cousin wurden ja auch Fotos von Verwandten gefunden, die Kämpfer sind. Deshalb wusste ich schon früher, dass jedenfalls auch mein Bruder festgenommen worden war“). Dies wirkte holzschnittartig, aus der Vogelperspektive erzählt, jedoch nicht wie die plastische Wiedergabe einer real erlebten Situation. Wiederholt berichtete der Kläger nicht von sich selbst, sondern von den allgemeinen Zuständen in seinem Herkunftsland (Auf nochmalige Nachfrage, ob er konkret etwas gestanden oder unterschrieben habe: „Wie erkläre ich Ihnen das? Es ist bei uns nicht so wie in Deutschland, dass es da bestimmte Formulare gibt, eine Bürokratie, und dass einem das dann vorgehalten wird…. Bei uns heißt es, Du bist schuldig‘. Sie brauchen keine Fakten und keine Beweise und sie stellen auch keine Fragen. … Man hört ja beispielsweise in den Medien, dass sie da plötzlich einen potenziellen Selbstmordattentäter festgenommen haben. Man fragt sich dann doch aber, wie das gegangen sein soll….“ Auf Nachfrage, ob das dann auch so bei ihm gewesen sei: „Ja. Das wurde damals so praktiziert“.) oder von den angeblichen Erlebnissen anderer („Ich will Ihnen folgende Situation schildern, um Ihnen das Ganze klarzumachen: Es gab da bei uns einen Uhrmacher. Der sollte eine Batterie wechseln bei einer Casio-Uhr. Casio-Uhren gelten als die Uhren von Oppositionellen. Allein die Tatsache, dass dieser Uhrmacher an dieser Uhr gearbeitet hat, hat ihn dem Verdacht ausgesetzt, zu den Oppositionellen zu gehören. Er wurde dann darauf für zwei bis drei Monate festgenommen….“). Wenig realitätsnah und widersprüchlich wirkten auch seine Angaben dazu, warum ihm eine Nähe zu islamistischen Terroristen unterstellt worden sei. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger noch geschildert, dass es tatsächlich jemanden (aus der Verwandtschaft) gegeben habe, der sich den Kämpfern angeschlossen habe und der seinem Cousin ein Foto geschickt habe. Dieses Foto sei dann auf dem Handy des Cousins gefunden worden und damit sei festgestellt gewesen, dass auch er, der Kläger, den Kämpfern helfe. Auf spätere Nachfrage des Einzelentscheiders, woher er denn überhaupt wisse, dass sich der Vater und der Bruder A... noch in den Händen der Kadyrowski befänden, gab der Kläger gegenüber dem Bundesamt zunächst an, dass ihm sofort klar gewesen sei, dass sich auch sein Bruder in Haft befinden müsse, als ihm bei den Vernehmungen ein Bild des Verwandten auf dem Handy (des Cousins?) gezeigt worden sei. Erst später ergänzte er, dass es mit der Freilassung des Bruders deshalb Probleme gegeben habe, weil ja (auch) auf dessen Handy ein Foto des Kämpfers gewesen sei. Dies vermittelt den Eindruck eines nachgeschobenen Erklärungsversuches. Abgesehen davon gab der Kläger auf konkrete Nachfrage gegenüber dem Einzelrichter und in Widerspruch zu seinen früheren Angaben an, dass ihm das Bild auf den Handys der Verwandten nicht gezeigt worden, sondern dass ihm hiervon durch die Vernehmenden nur berichtet worden sei. Dennoch fuhr der Kläger gegenüber dem Einzelrichter fort, ihm seien vor seiner Verhaftung Fotos von E... „im Wald“ auf den Handys der Verwandten gezeigt worden und er habe den Verwandten dringend, aber erfolglos geraten, diese Bilder zu löschen. Es sei schließlich, „idiotisch“, derartige Bilder auf dem Handy zu haben. In der Tat ist die Vorstellung lebensfremd, dass gesuchte Kämpfer, auf deren Familien nach den Schilderungen der Mutter des Klägers von den Sicherheitskräften massiver Druck ausgeübt wird, damit sie sich stellen, ihren Verwandten per SMS Fotos von sich schicken. Noch schwerer zu glauben ist, dass die Adressaten solcher Mitteilungen diese Fotos in der Verwandtschaft herumzeigen, im Speicher ihrer Mobiltelefone belassen und sich auf diese Weise massiv selbst gefährden. Die Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung bei einer Rückkehr des Klägers in die Russische Föderation folgt auch aus dem Umstand seiner strafgerichtlichen Verurteilung in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Mitteilung über die Verhaftung und Verurteilung des Klägers nach Art. 36 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen an die Botschaft der Russischen Föderation erfolgt ist. Eine drohende Doppelbestrafung würde für sich genommen jedoch noch nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK erfüllen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. März 1993 - 11 S 529/93 -, InfAuslR 1994, S. 27; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. November 1997 - 10 B 12299.97 -, InfAuslR 1998, S. 199). Im Übrigen gibt es nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Mai 2013 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation zwar kein zwischenstaatliches Abkommen zur Vermeidung der Doppelbestrafung. Die Russische Föderation hat jedoch am 26. Februar 1996 das Protokoll Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 unterzeichnet. Die Ratifizierung des Protokolls erfolgte am 5. Mai 1998 und es trat am 1. August 1998 in Kraft. Das Recht nach Art. 4 des Protokolls Nr. 7, wegen einer Straftat, wegen der jemand bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates nicht erneut verfolgt oder bestraft werden, ist in Art. 12 des allgemeinen Teils des russischen Strafrechts umgesetzt worden. Nach der Auskunft des Untersuchungsausschusses der Russischen Föderation gegenüber dem Auswärtigen Amt, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keine Veranlassung hat, wird das Verbot des „ne bis in idem“ in der Praxis auch angewandt. Das Auswärtige Amt habe keine Kenntnis von Fällen, in denen in der Bundesrepublik Deutschland verurteilte Straftäter russischer Staatsangehörigkeit nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation dort einer Doppelbestrafung ausgesetzt gewesen seien. Seine Verurteilung stelle auch sonst keinen gefahrerhöhenden Umstand dar. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht gleichfalls nicht. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Mögliche Gefahren der Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen begründen nur dann eine erhebliche Gefahr, wenn sich sein Befinden etwa infolge unzureichender medizinischer Versorgung im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensgefährlich verschlechtern würde. Geriete er alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland in diese Lage, weil er dort auf eine nicht verfügbare Behandlung angewiesen wäre und auch anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte, so wäre die Gefahr auch konkret (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 -, BVerwGE 142, 179 [194]; vgl. ferner Urteil vom 25. November 1997 - BVerwG 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 [387]). Für die Gefahrenprognose gilt der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, das heißt die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995 – BVerwG 9 B 710.94 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 zu § 53 Abs. 6 AuslG). Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger an einer in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis leiden könnte mit der Folge, dass sich sein Gesundheitszustand im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Bei der bei dem Kläger diagnostizierten Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung anderer Gefühle nach ICD 10 F 43.23 handelt es sich nach den Ausführungen in der Internationalen Klassifikation psychischer Störungen - Klinisch-diagnostische Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation (Dilling u.a. / WHO, ICD-10 Kapitel V (F), 9. Auflage 2014, S. 209) um einen Zustand von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand). Die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität spielt bei dem möglichen Auftreten und bei der Form der Anpassungsstörung eine bedeutsame Rolle; es ist aber dennoch davon auszugehen, dass das Krankheitsbild ohne die Belastung nicht entstanden wäre. Die Anpassungsstörung grenzt sich von der posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD F 43.1 ab, bei der es sich um eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigen Ausmaßes handelt, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde. Hierzu gehören eine durch Naturereignisse oder von Menschen verursachte Katastrophe, eine Kampfhandlung, ein schwerer Unfall oder Zeuge des gewaltsamen Todes anderer oder selbst Opfer von Folterung, Terrorismus, Vergewaltigung oder anderen Verbrechen zu sein. Typische Merkmale sind das wiederholte Erleben des Traumas in sich aufdrängenden Erinnerungen (Nachhallerinnerungen, „flashbacks“) oder in Träumen, vor dem Hintergrund eines andauernden Gefühls von Betäubtsein und emotionaler Stumpfheit, Gleichgültigkeit gegenüber anderen Menschen, Teilnahmslosigkeit der Umgebung gegenüber sowie Vermeidung von Aktivitäten und Situationen, die Erinnerungen an das Trauma wachrufen könnten. Die Störung folgt dem Trauma mit einer Latenz, die Wochen bis Monate dauern kann. Nur bei sehr wenigen Patienten nimmt die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf und geht dann in eine dauernde Persönlichkeitsänderung über. Den vorgenannten Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis ist gemeinsam, dass sie Ausdruck eines subjektiven Empfindens und einer psychischen Reaktion sind, die sich einer Erhebung objektiver Befundtatsachen weitgehend entziehen. Für die gerichtliche Überzeugungsbildung und Überzeugungskraft ärztlicher Stellungnahmen mit entsprechender Diagnosestellung kommt es daher in entscheidendem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebens einerseits sowie der zugrunde liegenden tatsächlichen Ereignisse andererseits an. Dies bedeutet, dass erst nach einer längeren, auch kritischen Befassung des Arztes mit dem Patienten und einer schlüssig begründeten Herleitung des Krankheitsbildes tragfähige Aussagen überhaupt möglich erscheinen. Auch bedarf es einer exakten Definition des Krankheitsbildes (vgl. dazu Treiber, Flüchtlingstraumatisierung im Schnittfeld zwischen Justiz und Medizin, ZAR 2002, 282 [287]). Schildert der Ausländer im Asylverfahren ein bestimmtes Verfolgungsschicksal, so hat das Gericht auf der Grundlage des ihm unterbreiteten Sachverhalts und unter sorgfältiger Berücksichtigung möglicher krankheitsbedingter Einschränkungen bei der Schilderung traumatischer Ereignisse eine eigenständige Überprüfung der Glaubwürdigkeit des Klägers vorzunehmen. Ergibt sich danach, dass die Angaben in wesentlichen Punkten unschlüssig, widersprüchlich oder falsch sind oder wird gegenüber dem Arzt eine gänzlich andere Darstellung gegeben, so ist der auf der Grundlage der Angaben des Ausländers getroffenen Diagnose in der Regel die Grundlage entzogen. In Ermangelung einer tragfähigen tatsächlichen Grundlage kommt regelmäßig auch eine weitere Sachaufklärung durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens nicht in Betracht, da dies auf eine unzulässige Ausforschung in Betracht kommender weiterer Erlebnistatsachen durch den Sachverständigen hinaus liefe. Wird eine posttraumatische Belastungsstörung geltend gemacht, so gehört nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Substanziierung des Vorbringens dementsprechend die Vorlage eines fachärztlichen Attestes, das gewissen Mindestanforderungen genügen muss. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8/07 – BVerwGE 129, [251 ff.]). Diese höchstrichterlichen Anforderungen an die Substanziierung sind nicht auf die posttraumatische Belastungsstörung beschränkt, sondern dahingehend verallgemeinerungsfähig, dass sie auch sonstige Erkrankungen aus dem psychischen Formenkreis betreffen, deren Diagnosestellung - wie hier - in ähnlicher Weise auf der Schilderung eines subjektivem, häufig an belastende Ereignisse in der Vergangenheit anknüpfenden Empfindens beruht. Die Anforderungen an eine Substanziierung sind auch dann nicht gesenkt, wenn die Diagnose von einem Facharzt gestellt worden ist. Gemessen an diesen Maßstäben kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Verhaltensauffälligkeiten des Klägers auf eine psychische Erkrankung zurückzuführen sind, die ihre Ursache in Haft- und Foltererfahrungen im Herkunftsland haben und die bei einer Rückkehr in das Herkunftsland, etwa wegen der beachtlichen Gefahr einer Retraumatisierung, mit einer alsbaldigen lebensbedrohlichen Verschlimmerung des Gesundheitszustandes einhergehen könnten. Ärztliche Atteste, die auf den Hilfsbeweisantrag des Klägers Veranlassung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung in diese Richtung geben könnten, liegen nicht vor. Wie oben näher ausgeführt, bestehen schon erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt seiner Angaben, in der Russischen Föderation das Opfer einer länger andauernden illegalen Inhaftierung geworden zu sein. Der strafgerichtliche Sachverständige Dr. K... schloss in seinem forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 4. April 2011 nach zwei psychiatrischen Explorationen am 25. Februar und 11. März 2011 psychische Störungen im Sinne einer überdauernden krankhaften seelischen Störung und andere schwere seelische Abartigkeit aus. Soweit es die Schilderungen des Klägers betraf, „im März 2009“ von den Kadyrow-Milizen abgeholt und inhaftiert worden zu sein, habe immer wieder nachgefragt werden müssen, um einen nachvollziehbaren Bericht über diese Erlebnisse zu erhalten (Bl. 89 der Streitakte). Zwar sei von Störungen des Klägers im erweiterten Tatvorfeld auszugehen. Seine Erfahrungen mit der vorübergehenden Haftzeit vor der Flucht seien jedoch „bis heute nicht ausreichend thematisiert[en] (Bl. 92 der Streitakte). Als problematischer roter Faden vor der Tat habe sich nach den Befindlichkeitsschilderungen des Klägers (Schlafstörungen, psychomotorische Unruhe, Schreckhaftigkeit, diverse Ängste [jemand könne ihm etwas antun], Kopfschmerzen und zuletzt eigener Gewichtsverlust) vor allem das lange vergebliche Ringen um ein Einzelzimmer in der Aufnahmeeinrichtung erwiesen (Bl. 91 der Streitakte). Die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie I... gab in ihrem Bericht vom 8. März 2011 gegenüber Dr. K... an, der Kläger habe sich am 2. Juni, 25. Oktober und 6. Dezember 2010 in ihrer ambulanten Sprechstunde vorgestellt, eine genaue diagnostische Einschätzung sei wegen der Kürze der Behandlung jedoch nicht möglich gewesen. Eine organische Abklärung der Symptome habe der Kläger nicht wahrgenommen. Ihm sei eine ambulante psychotherapeutische Behandlung empfohlen worden, die entsprechende Überweisung erteilt und Adressen mitgeteilt worden. Frau I... äußerte insoweit lediglich den Verdacht auf eine posttraumatische Behandlungsstörung nach ICD 10 F 43.1 und auf Verfolgungsideen nach ICD 10 F 23. Einer eingehenderen Begutachtung unterzog sich der Kläger jedoch bis zu seiner Festnahme nicht mehr. In der letzten Vollzugsplanfortschreibung vom 5. Juni 2013 (Bl. 60 ff. der Streitakte VG 19 K 128.13) wird festgehalten, dass der Kläger an einer bislang nicht nachhaltig behandelten Anpassungs- und Belastungsstörung leide, die zu einer erhöhten Neigung zu affektiv impulsiven Reaktionsmustern in durch die Inhaftierung bedingten Stress- und Belastungssituationen geführt habe. Seine Straftat sei das Resultat einer prognostisch ungünstigen hochgradig gewalttätigen Auseinandersetzungsbereitschaft, deren zugrunde liegende Motivation und Dynamik „überwiegend das Resultat konstellationsabhängiger Faktoren“ sei. Auch das Konsil der psychiatrischen Ambulanz des Justizvollzugskrankenhauses vom 15. November 2013 (Bl. 223 der Streitakte) belegt die Behauptung des Klägers, an einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. einer Anpassungsstörung zu leiden, die auf eine in Tschetschenien erlittene Haft und Folter zurückzuführen ist, nicht. Der Kläger war in das Justizvollzugskrankenhaus verlegt worden, nachdem er sich im Anschluss an eine gegen seinen Willen erfolgte Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Heidering Verletzungen am Hals zugefügt hatte. Nach ärztlicher Beurteilung bestehe bei dem Kläger eine Anpassungsstörung, differentialdiagnostisch eine Persönlichkeitsstörung (PKS). Grundsätzlich seien auch künftig selbstschädigende Handlungen „im Rahmen von Konfliktsituationen im Rahmen der Grundpersönlichkeit“ wahrscheinlich. Nach alledem gibt es keinerlei belastbare Anhaltspunkte für einen Zusammenhang der psychischen Auffälligkeiten des Klägers mit Gewalterfahrungen, denen er im Herkunftsland ausgesetzt war. Geht man davon aus, dass der Kläger an einer Anpassungs- oder Persönlichkeitsstörung leidet, welche auf andere, namentlich solche Faktoren zurückzuführen ist, die erst nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland entstanden sind, so erscheint offen, inwieweit nach seiner unterstellten Rückkehr in die Russische Föderation und veränderten Umständen überhaupt noch ein Bedürfnis für eine psychotherapeutische Behandlung besteht. Abgesehen davon könnte die psychische Erkrankung nach den Erkenntnissen der Kammer in der Russischen Föderation adäquat behandelt werden (vgl. speziell zur posttraumatischen Belastungsstörung insbesondere die Auskunft der Botschaft Moskau vom 30. September 2011 – Az. RK-516.80/33.742), sollte der Kläger dazu überhaupt (erstmals) bereit sein. Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber grundsätzlich ausreichend. Zumindest in Großstädten sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10. Juni 2013, Stand: März 2013 – Gz.: 508-516.80/3 RUS – (Lagebericht), S. 23). Hierzu gehört sowohl die psychiatrische als auch die psychotherapeutische Behandlung (vgl. IOM, Antwort auf die Individualanfrage vom 16. Juli 2010, S. 3). Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern eher ein gravierender Ärztemangel. Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung. In der Praxis werden aber nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Für die Nichtversorgung der erwerbstätigen Bevölkerung wird als Grund berichtet, dass diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, a. a. O., S. 23). Wenn der Zugang zu einer Behandlung auch regional in unterschiedlichem Ausmaß gewährleistet und mit eigenem Bemühen verbunden sein mag, so erscheint der Zugang für den Kläger jedoch hinreichend gesichert. Dies umfasst nach den Erkenntnissen der Kammer insbesondere die psychiatrische Hilfe und Betreuung im Notfall (IOM, Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, S. 24). Nach den letzten Angaben des Klägers scheint die Familie des Klägers jedenfalls über die ggf. erforderlichen finanziellen Mittel zu verfügen. An der Fähigkeit des Klägers, in der Russischen Föderation seine Existenz zu sichern, bestehen keine Zweifel. Die Abschiebungsandrohung entspricht in ihrer geänderten Fassung den §§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1 AsylVfG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der im Jahre 1984 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er ist der Sohn von E... (nachfolgend: Mutter) und A... (nachfolgend: Vater). Eigenen Angaben zufolge stammt er aus S.... Die Mutter reiste zusammen mit den zwei jüngeren Geschwistern des Klägers A... und A... im September 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte internationalen Schutz. Der Kläger folgte im Oktober 2009 mit gleichem Begehren nach. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 8. Dezember 2009 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: Er habe die Russische Föderation mit Hilfe von Freunden und entfernten Verwandten nach Freilassung aus einer längeren ungesetzlichen Inhaftierung durch Sicherheitskräfte des Machthabers Ramzan Kadyrow (Kadyrowski) verlassen. Diese hätten ihm auch seinen Inlandspass und alle sonstigen Papiere abgenommen. Seine Festnahme sei Mitte / Ende Juli 2009 (er habe später erfahren, dass es der 26. Juli 2009 gewesen sei) erfolgt. Hintergrund sei gewesen, dass in der Gegend zwei Wochen zuvor ein Kadyrowski namens M... erschossen aufgefunden worden sei. Die Sicherheitskräfte hätten hierauf zunächst noch höflich in der Nachbarschaft und in der Familie nach Zeugen gefragt. Später seien die Kadyrowski jedoch plötzlich mit Autos gekommen. Er habe vor dem elterlichen Haus gestanden, sei geschlagen und zusammen mit anderen jüngeren Anwesenden, darunter einem Cousin, in ein Auto gezogen und in eine Militärbasis der Kadyrowski an einem unbekannten Ort gebracht worden. Dort sei er mit einer größeren Gruppe im Keller gefangen gehalten, verhört und misshandelt worden. Wie viele Tage oder Wochen dies angedauert habe, könne er nicht sagen. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er die „Teufel“ unterstütze, weil sich ein Verwandter namens E... (E...) den Kämpfern angeschlossen habe. Bei dem Cousin sei nämlich ein Handyfoto dieses Verwandten gefunden worden. Er sei zuletzt unter Folter bereit gewesen, alles zu gestehen, was die Verhörenden „sehr lustig“ gefunden hätten. Als er dann eines Abends aus der Zelle geholt und mit dem Auto an einen unbekannten Ort gebracht worden sei, habe er mit seinem Leben abgeschlossen. Er sei davon ausgegangen, dass man ihn nun töten und behaupten werde, einen Kämpfer unschädlich gemacht zu haben. Das sei dort ein gängiges Verfahren. Schließlich gebe es vor Ort gegenwärtig nur kleinere Anschläge und es gehe den Sicherheitskräften darum, sich zu beschäftigen und sich mit solchen Erfolgen zu brüsten. Tatsächlich aber sei er, wie er hinterher erfahren habe, freigekauft worden. Freunde hätten ihm sofort starke Schmerzmittel und Psychopharmaka verabreicht und zur Ausreise verholfen. Sein Vater und der ältere Bruder A... befänden sich allerdings bis heute in der Hand der Kadyrowski. Die Mutter des Klägers hatte in deren Anhörung vom 11. November 2009 ebenfalls über die Festnahme des Klägers berichtet. Sie hatte ferner angegeben, ihrerseits wenige Tage später festgenommen, aber bereits nach vierundzwanzig Stunden und Freikauf durch Unbekannte wieder freigelassen worden zu sein. Mit Bescheid vom 25. August 2010 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG a.F. nicht vorliegen und drohte dem Kläger für den Fall der Nichtausreise die Abschiebung in die Russische Föderation innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens an. Zur Begründung verwies das Bundesamt im Wesentlichen auf den Umstand, dass der Kläger habe freigekauft werden können. Dies belege, dass er von den föderalen Sicherheitskräften nicht als besonders gefährlicher Gegner eingestuft worden sei. Für den Kläger bestehe deshalb außerhalb der Nordkaukasusregion die Möglichkeit internen Schutzes in der Russischen Föderation. Hiergegen hat der Kläger, beschränkt auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG a.F., hilfsweise auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 – 7 AufenthG a.F., am 9. September 2010 Klage erhoben. Der Kläger wurde in der Nacht vom 28. auf den 29. Januar 2011 nach Tötung eines russischen Staatsangehörigen festgenommen und befindet sich seitdem ununterbrochen in Haft. Im Strafverfahren wurde der Kläger einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung unterzogen. Der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. K... diagnostizierte eine länger dauernde Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen nach ICD 10 F 43.23, für welche die nicht ausreichend thematisierten Hafterfahrungen vor der Flucht in die Bundesrepublik Deutschland „durchaus … heranzuziehen“ seien. Dieser Anpassungsstörung ordneten sich die einer depressiven Störung nach ICD 10 F 32.11 zuzuordnenden Symptome unter. Mit Urteil vom 1. Juli 2011 - (... - verurteilte das Landgericht Berlin den Kläger wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Die Vollzugsplanung sieht infolge des zunehmend aggressiven fremd- wie eigengefährdenden Verhaltens des Klägers eine Vollverbüßung der Strafe vor. Das Strafende fällt danach auf den 23. Januar 2015. Im Zeitraum vom 18. November 2013 bis 8. Januar 2014 befand sich der Kläger nach einem Suizidversuch in stationärer Behandlung des Justizvollzugskrankenhauses. Mit Bescheid des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 15. April 2013 wurde der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Über das hiergegen gerichtete Klageverfahren VG 19 K 128.13 ist noch nicht entschieden. Die Kammer hat u.a. zu den von dem Kläger und dessen Familienangehörigen in deren Verfahren VG 33 K 364.10 A und VG 33 K 365.10 A behaupteten Vorkommnissen und deren Hintergründen eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 2. Mai 2013 eingeholt. Danach habe eine vertrauenswürdige Quelle vor Ort recherchiert und mit Ortsansässigen gesprochen. Es sei allseits bekannt, dass die Mutter des Klägers bereits im Jahre 1996 nicht nur den Ort, sondern Tschetschenien verlassen habe. Als Aufenthaltsort des ältesten Sohnes der Mutter sei Moskau angegeben worden. Weder hätten die befragten Ortsansässigen eine Hausdurchsuchung in der Nacht vom 26. auf den 27. Juli 2009 bei der Familie noch eine Verhaftung des Klägers bestätigen können. Erkenntnisse zu einer im Juli 2009 am Ortsrand von S... tot aufgefundenen Person namens M... bestünden ebenso wenig wie zu einem Kämpfer namens E.... Wegen der weiteren Einzelheiten der Auskunft wird auf Bl. 131 – 133 der Streitakte verwiesen. Der Kläger hat hierauf verschiedene Dokumente seiner Mutter eingereicht, darunter ein Arbeitsbuch über die Tätigkeit als Lehrerin, zwei Bescheinigungen im Zusammenhang mit der Ausstellung eines Führerscheins, die Geburtsurkunde der Mutter sowie eine Bestätigung der Stadtverwaltung Š... (Bl. 141 – 162, 172 – 174 der Streitakte). Nach Auffassung des Klägers belegen diese Dokumente, dass das Ermittlungsergebnis des Auswärtigen Amtes hinsichtlich des angeblichen Aufenthaltsortes der Mutter seit dem Jahre 1996 unzutreffend ist. Zudem gehe aus einer Mitteilung der russischen Nachrichtenagentur Ria Novosti vom 10. Juli 2009 hervor, dass am Tage zuvor am Stadtrand von S... tatsächlich, wie vorgetragen, die Leiche eines getöteten, namentlich nicht benannten Milizionärs entdeckt worden sei (Bl. 163 – 165 der Streitakte). Der unverschlüsselten Datenbank der föderalen Fahndung Russlands schließlich sei zu entnehmen, dass seitens des Innenministeriums nach einem E... (Sohn des J...) aus dem Dorf V... gefahndet werde (Bl. 167 – 169 der Streitakte). Weitere Fragen des Gerichts seien durch das Auswärtige Amt gar nicht erst beantwortet worden. Die Auskunft sei insgesamt unbrauchbar. Die von dem Kläger eingereichten Dokumente sind einem Urkundenüberprüfungsverfahren bei der Beklagten unterzogen worden. Wegen deren Ergebnis wird auf Bl. 183 – 191 der Streitakte verwiesen. Die Kammer hat das Auswärtige Amt mit Verfügung vom 16. Oktober 2013 unter Übermittlung der Originalunterlagen um eine Überprüfung und Ergänzung der Ermittlungsergebnisse gebeten. Mit Schreiben vom 20. Juni bzw. 23. September 2014 hat das Auswärtige Amt die Unterlagen zurückgereicht und erklärt, dass nicht absehbar sei, ob und ggf. wann weitere Informationen zu erlangen seien. Hinsichtlich der Klägerin zu 1. des Verfahrens VG 33 K 364.10 A und hinsichtlich der Klägerin des Verfahrens VG 33 K 365.10 A stellte die Beklagte mit Blick auf den offenen Ausgang der Verfahren gegen Rücknahme der Klagen ein nationales Abschiebungsverbot fest. Die Kammer hat das Verfahren des Klägers durch Beschluss vom 18. August 2014 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger trägt vor: Er habe während seiner illegalen Haft in der Russischen Föderation schwere Folter erlitten. Ausweislich der in das Verfahren eingeführten fachärztlichen Stellungnahmen leide er deshalb u. a. an einer posttraumatischen Belastungsstörung. Zu einer eingehenderen Begutachtung sei es allein wegen seiner Haftstrafe nicht mehr gekommen. In der Haft habe es vielfältige psychiatrische Vorsprachen gegeben und er sei durchgehend mit Psychopharmaka behandelt worden. Interner Schutz stehe ihm in der Russischen Föderation schon infolge des hohen Kontrolldrucks gegenüber Menschen mit kaukasischer Herkunft nicht zur Verfügung. Die Verwandtschaft mit dem gesuchten E... in Verbindung mit seinem langen Aufenthalt in Westeuropa und der Asylbeantragung erhöhe für ihn die Gefahr, erneut in das Visier staatlicher oder halbstaatlicher Sicherheitskräfte zu geraten. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 hat die Beklagte die im Bescheid vom 15. August 2010 gesetzte Ausreisefrist auf dreißig Tage modifiziert. Der Kläger hat seine Klage im Termin zur mündlichen Verhandlung insoweit zurückgenommen, als sie auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus gerichtet war. Er beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25. August 2010 in der Fassung der Erklärung vom 10. Oktober 2014 zu verpflichten festzustellen, dass in seiner Person hinsichtlich der Russischen Föderation Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen, hilfsweise, zum Beweis der Tatsache, dass er an einer behandlungsbedürftigen posttraumatischen Belastungsstörung und einer Anpassungsstörung leidet, die auf die in Tschetschenien erlittene Haft und Folter zurückzuführen ist und seine Rückführung in die Russische Föderation mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Retraumatisierung, d.h. einer erheblichen Gesundheitsbeeinträchtigung bis hin zur akuten Suizidalität führen würde, ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Die Beklagte ist der Klage schriftsätzlich entgegengetreten. Sie ist im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten gewesen. Der aus der Haft ausgeführte Kläger ist persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Oktober 2014 (Bl. 284 – 288 der Streitakte) verwiesen. Das Gericht hat den Bundesamtsvorgang des Klägers 5395888-160, die Streitakte der Mutter und des jüngeren Bruders A... VG 33 K 364.10 A nebst Bundesamtsvorgang 5390582(-1) -160, die Streitakte der Schwester A... VG 33 K 365.10 A nebst Bundesamtsvorgang 5390577-160, die Streitakte VG 19 K 128.13, einen elektronischen Ausdruck der Ausländerakte des Klägers sowie die Strafakte (5...) des Landgerichts zum Verfahren beigezogen. Diese Vorgänge sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte verwiesen.