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Beschluss

33 L 81.14 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0408.33L81.14A.0A
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Leitsätze
1. § 34a Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.8) 2. Die Zuständigkeit Deutschlands kann weder durch die Zustimmung zur Wiederaufnahme noch durch das Erreichen der Volljährigkeit entfallen, vgl. EuGH, Urteil vom 06. Juni 2013 - Rs C-648/11.(Rn.11)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 94.14 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 34a Abs. 1 AsylVfG bestimmt, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.(Rn.8) 2. Die Zuständigkeit Deutschlands kann weder durch die Zustimmung zur Wiederaufnahme noch durch das Erreichen der Volljährigkeit entfallen, vgl. EuGH, Urteil vom 06. Juni 2013 - Rs C-648/11.(Rn.11) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 94.14 A gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der aus der Russischen Föderation stammende Antragsteller, ausweislich des in der Asylakte in Kopie befindlichen Nationalpasses geboren am 11. April 1996, begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine vorgesehene Abschiebung nach Polen. Der Antragsteller stellte unter dem Datum vom 15. November 2013 in Deutschland einen Asylantrag. Eingereist war er über Polen, wo er bereits als Asylantragsteller registriert worden war. Die Eltern des Antragstellers halten sich weiterhin im Herkunftsland Russische Föderation auf (vgl. Schreiben des AG Schöneberg an das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 21. November 2013, Bl. 5 der Ausländerakte). Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) richtete am 9. Dezember 2013 an Polen ein Ersuchen zur Wiederaufnahme des Antragstellers, dem die zuständige polnische Behörde am 11. Dezember 2013 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - zustimmte. Daraufhin erklärte das Bundesamt mit Bescheid vom 7. Februar 2014 den Asylantrag für unzulässig und ordnete die Abschiebung des Antragstellers nach Polen an. Hiergegen hat der Antragsteller am 26. Februar 2014 zum Aktenzeichen VG 33 K 94.14 A Klage erhoben. Der von dem Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren gestellte sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. Februar 2014 anzuordnen, hat gemäß 80 Abs. 5 VwGO Erfolg. Der Eilantrag ist zulässig, da der am 6. September 2013 in Kraft getretene § 34a Abs. 2 AsylVfG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3474) in Abkehr von der bisherigen Gesetzeslage Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zulässt. Der Antrag ist auch begründet, denn die Abschiebungsanordnung im angegriffenen Bescheid vom 7. Februar 2014 erscheint rechtwidrig mit der Folge, dass das Suspensivinteresse des Antragstellers das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) überwiegt. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG bestimmt für den Fall, dass ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden soll, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung in diesen Staat anordnet, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Der Bescheid vom 7. Februar 2014 stützt sich auf § 27a AsylVfG. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Polen ist jedoch nach den Regelungen der Dublin-II-VO nicht für die Durchführung der Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Zwar hat Polen seine Zustimmung zu dessen Wiederaufnahme erklärt. Allerdings vermag eine gemäß Art. 20 Dublin-II-VO erfolgte Zustimmung keinen Zuständigkeitsübergang zu bewirken und stellt insbesondere auch keine Ausübung eines Selbsteintritts gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO dar. Für die Durchführung des Asylverfahrens des Antragstellers ist vielmehr Deutschland zuständig. Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO bestimmt, dass ein Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Verordnung als zuständiger Staat bestimmt wird. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Dublin-II-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dies hat zur Folge, dass die Generalklausel des Art. 13 Dublin-II-VO, die die Zuständigkeit des ersten Mitgliedstaates vorsieht, in dem der Asylantrag gestellt wurde (dies wäre Polen), nicht einschlägig ist, weil sich eine Zuständigkeit Deutschlands aus dem vorrangigen Art. 6 Abs. 2 Dublin-II-VO ergibt. Dort heißt es, dass für unbegleitete Minderjährige ohne anwesende Familienangehörige der Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der Minderjährige seinen Asylantrag gestellt hat. Der Antragsteller ist ein solcher unbegleiteter Minderjähriger (vgl. die Definition in Art. 2 Buchst. h Dublin-II-VO). Für sich genommen lässt sich anhand des Wortlauts nicht feststellen, ob der fragliche Asylantrag der erste Asylantrag ist, den der betreffende Minderjährige in einem Mitgliedstaat gestellt hat, oder derjenige, den er zuletzt in einem anderen Mitgliedstaat gestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union erfordert es das Wohl des Kindes, dass für die Prüfung des Asylantrages eines unbegleiteten Minderjährigen nicht der erste Mitgliedstaat zuständig ist, in dem er einen Asylantrag gestellt hat, sondern derjenige Mitgliedstaat, in dem sich der Minderjährige aufhält, nachdem er dort einen Asylantrag gestellt hat. Unbegleitete Minderjährige bilden nämlich eine Kategorie besonders gefährdeter Personen, so dass es wichtig ist, dass sich das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats nicht länger als unbedingt nötig hinzieht, was bedeutet, dass unbegleitete Minderjährige grundsätzlich nicht in einen anderen Mitgliedstaat zu überstellen sind (EuGH, Urteil vom 6. Juni 2013 - Rs. C-648/11 - Rn. 49 ff., Rn. 66; dem folgend VG Trier, Urteil vom 30. September 2013 - 5 K 987/13.TR u. VG Berlin, Urteil vom 30. Oktober 2013 - VG 9 K 82.13 A -). Die Zuständigkeit Deutschlands kann weder durch die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme des Antragstellers noch durch das Erreichen der Volljährigkeit des Antragstellers am 11. April 2014 entfallen. Minderjährigenschutz und Kindeswohl (dazu EuGH a.a.O. Rn. 57 ff.), die dem Antragsteller eine subjektive Rechtsposition verschaffen, stehen einer solchen Annahme entgegen. Angesichts dessen, dass die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens bei der Bundesrepublik Deutschland liegt, ist der Asylantrag des Antragstellers nicht als unzulässig anzusehen. Für den Antragsteller besteht das Recht, die Durchführung seines Asylverfahrens in Deutschland effektiv durchzusetzen (vgl. auch Beschluss vom 14. Dezember 2009 - VG 33 L 260.09 A -). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Angesichts der Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin bedurfte es nicht der Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylVfG).