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Beschluss

33 K 564.13

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0328.33K564.13.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtswegfrage beurteilt sich allein nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.(Rn.7) 2. Eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer Stiftung ist bei der Verfolgung ihres Stiftungszwecks nicht mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.(Rn.8)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtswegfrage beurteilt sich allein nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird.(Rn.7) 2. Eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer Stiftung ist bei der Verfolgung ihres Stiftungszwecks nicht mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet.(Rn.8) Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Berlin verwiesen. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Einsichtnahme in Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Testung eines Blutzuckermessgeräts angefallen sind, sowie die vorübergehende Überlassung der beiden zu diesem Zweck von der Beklagten erworbenen Messgeräte. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck auf die Herstellung von Medizinprodukten gerichtet ist. Bei der Beklagten handelt es sich um die am 4. Dezember 1964 durch die Bundesrepublik Deutschland errichtete Stiftung Warentest mit Sitz in Berlin. Der Zweck der Beklagten ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ihrer Satzung die Förderung von Verbraucherschutz. Hierzu unterrichtet sie die Öffentlichkeit über objektivierbare Merkmale des Nutz- oder Gebrauchswertes sowie der Umweltverträglichkeit u.a. von Waren, trägt durch Informationen zur Verbesserung der Marktbeurteilung bei und klärt die Verbraucher u.a. über Möglichkeiten der optimalen privaten Haushaltsführung auf, § 2 Abs. 1 Satz 3 der Satzung. Der Stiftungszweck wird nach § 2 Abs. 3 der Satzung insbesondere verwirklicht durch in der Regel vergleichende Untersuchungen an Waren und Dienstleistungen, welche die Stiftung selbst oder von geeigneten Instituten nach ihren Weisungen durchführen lässt, durch die Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse und durch die Verbreitung von Erkenntnissen und Informationen von allgemeinem Verbraucherinteresse. Die Beklagte ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, § 2 Abs. 1 Satz 1 der Satzung. Im Jahre 2012 führte die Beklagte durch ein beauftragtes Prüfinstitut einen Test von Blutzuckermessgeräten, darunter das von der Klägerin vertriebene Blutzuckermessgerät „G...“, durch. Nach Vorabmitteilung der Untersuchungsergebnisse gegenüber der Klägerin erhob diese verschiedene Einwendungen und bat vergeblich um Überprüfung der Messergebnisse. In der Ausgabe der Zeitschrift „test“ vom Juli 2012 veröffentlichte die Beklagte unter der Rubrik „Journal Gesundheit“ das Testergebnis, das für das Produkt der Klägerin die Note „mangelhaft“ ausweist. Mehrere von der Klägerin vor den Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit geführte einstweilige Verfügungsverfahren auf (vorbeugende) Unterlassung der Verbreitung der Testergebnisse blieben erfolglos (LG Münster, Urteil vom 26. Juni 2012 - 02 O 203/12 -; LG Mannheim, Urteil vom 26. Juli 2012 - 3 O 64/12 -). Die Klägerin hat am 6. Dezember 2012 Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Sie hält den Verwaltungsrechtsweg für eröffnet und trägt vor: Zwar würden Auseinandersetzungen zwischen Betroffenen und der Beklagten üblicherweise vor den Zivilgerichten ausgetragen. Für die hier geltend gemachten Auskunfts- und Besichtigungsansprüche hätten die Verwaltungsgerichte jedoch eine Vorfeldkompetenz, die derjenigen der Zivilgerichte im Zusammenhang mit der Verfolgung von vermögensrechtlichen Ansprüchen entspreche. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses folge ungeachtet der privatrechtlichen Rechtsform der Beklagten zum einen aus der Trägerschaft des Bundes. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Kuratoriums würden „im Endeffekt“ allein von der Stifterin berufen, die Satzung könne nur mit deren Zustimmung geändert werden, einen bestimmenden Einfluss des Bundes gebe es auch bei der Finanzkontrolle und aufgrund seiner unbeschränkten Finanzierungsverpflichtung. Auf eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit weise auch der Stiftungszweck. Denn der Sache nach handele es sich bei der Produkt- und Marktinformation um eine staatliche Aufgabe. Wie das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Entscheidung zur Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung aus dem Jahre 1977 ausgeführt und in der Glycolwein-Entscheidung aus dem Jahre 2002 bekräftigt habe, werde Staatsleitung nicht allein mit den Mitteln der Gesetzgebung und der richtungsweisenden Einwirkung auf den Gesetzesvollzug, sondern auch durch Verbreitung von Informationen an die Öffentlichkeit wahrgenommen. Das Handeln der Beklagten sei deshalb am Maßstab der Berufsausübungsfreiheit zu messen. Umgekehrt sei die Beklagte nicht grundrechtsfähig. Sie könne sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere nicht auf die Pressefreiheit berufen. Sei das Handeln der Beklagten demnach öffentlich-rechtlicher Natur, so gelte dies auch für Informationsansprüche der von diesem Handeln Betroffenen, hier auf der Grundlage einer analogen Anwendung der verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmung über das Akteneinsichtsrecht. Da es sich bei den von der Beklagten untersuchten Blutzuckermessgeräten um Medizinprodukte im Sinne des Medizinproduktegesetzes - MPG - handele, auch die Beklagte den Überwachungspflichten des MPG unterliege und demnach umfassende Unterstützungs- und Auskunftspflichten gegenüber den Überwachungsbehörden habe, ergebe sich ein öffentlich-rechtlicher Auskunftsanspruch der Klägerin auch aus diesem Gesetz. Dass die Bestimmung des § 26 Abs. 4 MPG Auskunftspflichten allein gegenüber den mit der Überwachung nach dem MPG beauftragten Personen statuiere, sei eine planwidrige Regelungslücke. Öffentlich-rechtlicher Natur seien auch die verfassungsunmittelbaren Ansprüche der Klägerin auf Auskunft und Besichtigung nach Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 20 Abs. 3 GG. Die Beklagte rügt die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs und trägt vor: Der Streit zwischen den Beteiligten sei nach der gefestigten „Warentestrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs dem zivilrechtlichen Presse- oder Äußerungsrecht zuzuordnen. Den vorliegenden Materialien sei unzweideutig zu entnehmen, dass die Gründung und Errichtung der Beklagten in der Rechtsform einer Stiftung privaten Rechts der Errichtung einer Anstalt öffentlichen Rechts vorgezogen worden sei, um eine größtmögliche Unabhängigkeit vom Staat zu erzielen. Die Beklagte verfüge bei der Durchführung ihrer vergleichenden Untersuchungen über keine Hoheitsbefugnisse. Sie werde auch nicht vom Bund beherrscht. Die satzungsmäßige Zuwendung des Staates im Jahre 2013 habe höchstens 9,9 % der Summer der Einnahmen der Beklagten betragen; sie sei weder von Gegenleistungen noch von der Befolgung spezieller Weisungen abhängig. Die Stifterin habe bis zur Auflösung der Stiftung keinen Einfluss auf deren Vermögen, deren satzungsmäßige Einwirkungsrechte seien im Übrigen beschränkt. Die von der Klägerin zum Beleg ihrer Auffassung herangezogenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts seien unergiebig, weil es dort um eine gezielte staatliche Informationstätigkeit gegangen sei, während die Beklagte allgemeine Verbraucheraufklärung und -information betreibe. Bestätigt werde dieser Befund durch einen Blick auf die Verbraucherzentralen der Länder und den Bundesverband der Verbraucherzentralen, die in der Regel eingetragene Vereine mit Gemeinnützigkeitsstatus seien und ungeachtet ihrer Förderung mit öffentlichen Mitteln dem Privatrecht unterfielen. II. Der Rechtsstreit ist gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Berlin zu verweisen, da der beschrittene Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet ist und das Landgericht das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist. Nach der Generalklausel des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. An einer solchen abdrängenden Sonderzuweisung fehlt es hier. Umgekehrt ist eine aufdrängende Spezialzuweisung zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten nicht ersichtlich. Die Rechtswegfrage beurteilt sich dementsprechend allein nach der Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Abzustellen ist auf den prozessualen Anspruch, der durch den zur Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt näher bestimmt wird. Steht dabei in Frage, ob der Kläger sein Begehren auf eine bestimmte Anspruchsgrundlage stützen kann, so kommt es für die Zuordnung des Streitgegenstandes zum öffentlichen oder privaten Recht nicht auf die Rechtsbehauptung des Klägers an. Maßgeblich ist vielmehr, welche Rechtsnatur die Anspruchsgrundlage im Falle ihrer Existenz hätte bzw. welche Normen das Rechtsschutzbegehren tatsächlich tragen (vgl. Sodan, in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 3. Aufl. 2010, § 40, Rn. 269, 310). In den Bereichen, in denen dem Staat die Verwendung bestimmter Handlungs- oder Organisationsformen nicht vorgeschrieben ist, kommt der Verwaltung eine Wahlfreiheit zwischen dem öffentlichen und dem privatem Recht zu (vgl. BVerwGE 35, 103 [105]; 47, 247 [250]; 94, 229 [232]). Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dabei auch in den Fällen, in denen sich die Verwaltung in Ausübung öffentlicher Aufgaben der Gestaltungsformen des Privatrechts bedient, die betreffenden Streitigkeiten regelmäßig privatrechtlicher Natur. Denn allein aus dem öffentlichen Zweck einer Aufgabe kann nicht auf den öffentlich-rechtlichen Charakter ihrer Ausführung geschlossen werden. Dieser Grundsatz gilt selbst dann, wenn es sich um eine vom Staat gegründete und von diesem beherrschte Einrichtung handelt, soweit diese nicht mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet ist. Über etwaige öffentlich-rechtliche Bindungen, denen der Staat bei seinem Handeln in privatrechtlichen Gestaltungsformen unterliegen mag, haben vielmehr die ordentlichen Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 13 GVG mitzuentscheiden (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. März 1990 - BVerwG 7 B 120/89 -, Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens, NVwZ 1990, S. 754, und vom 29. Mai 1990 - BVerwG 7 B 30/90 -, NVwZ 1991, S. 59). Gemessen hieran ist der dem Klageanspruch zugrunde liegende Sachverhalt nicht dem öffentlichen Recht, sondern dem Zivilrecht zuzuordnen. Die von der Klägerin im Zusammenhang mit der Durchführung eines Warentests in Anspruch genommene Beklagte ist eine juristische Person des Privatrechts in der Rechtsform einer Stiftung nach § 80 Abs. 1 BGB. Sie ist bei der Verfolgung ihres Stiftungszwecks nicht mit öffentlich-rechtlichen Handlungs- und Entscheidungsbefugnissen ausgestattet. Die hieraus folgende Zuordnung zum Zivilrecht ist nach dem Vorstehenden nicht von der Beantwortung der Frage abhängig, ob es sich bei der Errichtung der Beklagten zur Förderung des Verbraucherschutzes im Jahre 1964 um einen Akt staatlicher ordnender Wirtschaftspolitik gehandelt hat und damit originär staatliche Aufgaben verfolgt worden sind und weiter verfolgt werden oder ob sich, wofür mehr spricht, der staatliche „Zugriff“ auf die Stiftungserrichtung und eine vorübergehende Anlaufphase beschränkte und die allgemeine „Verbraucheraufklärung und –beratung um ihrer selbst willen“ (zu diesem Begriff BVerwG, Urteil vom 18. April 1985 – BVerwG 3 C 34.84 – Veröffentlichung von Arzneimitteltransparenzlisten, NJW 1985, S. 2774 [2777] = BVerwGE 71, 183) in den Bereich gesellschaftlicher Verantwortung verlagert worden ist (vgl. dazu Scholz / Langer, Stiftung und Verfassung – Strukturprobleme des Stiftungsrechts am Beispiel der „Stiftung Warentest“ -, 1990, S. 53 f.; Philipp, Staatliche Verbraucherinformation Verbraucherinformation im Umwelt- und Gesundheitsrecht, Diss. 1989, S. 33; Boecken, Die Haftung der Stiftung Warentest für Schäden der Verbraucher aufgrund irreführender Testinformationen, Diss. 1996, S. 57). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob und inwieweit allein mit Blick auf die satzungsmäßigen Vorbehalte der Bundesrepublik Deutschland als Stifterin und deren jährliche Zuwendungsvergabe (noch) von einem bestimmenden Einfluss auf die Arbeit der Beklagten ausgegangen werden kann. An der privatrechtlichen Rechtsnatur des Rechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten ändert auch das von der Klägerin für ihr Begehren reklamierte „öffentlich-rechtliche Pendant zum allgemeinen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch“ nichts. Denn die Zuordnung der Streitigkeit zum öffentlichen Recht bleibt eine unbelegte Rechtsbehauptung. Eine öffentlich-rechtliche Norm, welche die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin zur Akteneinsicht, zur Auskunft oder zur Überlassung von Gegenständen verpflichten würde, ist nicht ersichtlich (vgl. etwa § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG Bund, wonach auch in den Fällen, in denen sich Behörden einer Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedienen, allein der Rechtsträger der Behörde Gegner eines möglichen Anspruchs auf Informationszugang ist). Danach ist der Anspruch gemäß § 13 GVG vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen und der Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das nach § 71 Abs. 1, § 23 Nr. 1 GVG sachlich und gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO örtlich zuständige Landgericht Berlin zu verweisen.