Urteil
33 K 394.13
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0130.33K394.13.0A
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Leitsätze
1. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.14)
2. Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt grundsätzlich das Recht, einen Zeugen zu befragen.(Rn.18)
3. Die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung kann verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüft werden.(Rn.19)
4. Vorzunehmen ist eine Einzelfallentscheidung, die alle berührten Rechtsgüter berücksichtigt.(Rn.20)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Frage der Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.(Rn.14) 2. Aus dem Gebot des fairen Verfahrens folgt grundsätzlich das Recht, einen Zeugen zu befragen.(Rn.18) 3. Die Rechtmäßigkeit einer Sperrerklärung kann verwaltungsgerichtlich nur beschränkt überprüft werden.(Rn.19) 4. Vorzunehmen ist eine Einzelfallentscheidung, die alle berührten Rechtsgüter berücksichtigt.(Rn.20) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Berichterstatter konnte anstelle der Kammer und ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO), denn es handelt sich vorliegend um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art, die auch nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist. Bei der Abgabe einer Erklärung im Sinne von § 96 Satz 1 Strafprozessordnung (StPO) wird die oberste Dienstbehörde in Wahrnehmung ihrer amtlichen Pflichten und Befugnisse, also aufgrund öffentlichen Rechts tätig, welches diese Pflichten und Befugnisse bestimmt und begrenzt und nach dem sich auch bemisst, ob durch die Rechtswidrigkeit der Sperrerklärung Rechte des Angeklagten verletzt werden können und gegebenenfalls verletzt sind. Das Bundesministerium der Finanzen ist vorliegend auch nicht als Justizbehörde im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) tätig geworden, da es nach funktionalen Gesichtspunkten betrachtet vorliegend keine Aufgabe im Rahmen der Strafrechtspflege vorgenommen hat (vgl. insgesamt BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – 1 C 10.84 – BVerwGE 69, 192, 194 ff.). 2. Statthaft ist eine allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), gerichtet auf die im Klagantrag näher bezeichnete Anweisung der Beklagten gegenüber dem Zollfahndungsamt Dresden in Form eines innerdienstlichen Rechtsakts (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 19. Auflage 2013, Vorb. § 40 Rn. 8a). Hierbei – wie auch bei einer Sperrerklärung im Sinne des § 96 Satz 1 StPO – handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die am Strafverfahren nicht beteiligte aktenführende Behörde ist nämlich weder verpflichtet noch berechtigt, von Amts wegen oder auf Antrag des Klägers dem Strafgericht Akten vorzulegen. Die Aktenbeiziehung erfolgt vielmehr allein durch das Strafgericht in Wahrnehmung seiner nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen zu erfüllenden Aufklärungspflicht (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 1 C 7.85 – BVerwGE 75, 1, 5 ff.). Davon ausgehend ist die von der Beklagten abgegebene Sperrerklärung eine interne Weisung an die aktenführende Behörde, die in Ermangelung einer Außenwirkung keinen Verwaltungsakt darstellt, mag sie auch faktisch die Belange des Klägers reflexartig berühren (vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 – juris, Rn. 18 f.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 35 Rn. 132). Nichts anderes gilt für eine die Sperrerklärung überwindende Anweisung zur Mitteilung der Daten an das Strafgericht. Eine daraufhin erfolgende Mitteilung hat ihre Grundlage nämlich nicht in der Anweisung selbst, sondern erfolgt sodann aufgrund der ursprünglichen oder einer etwaigen neuen Anforderung der Daten durch das Strafgericht auf Grundlage von § 244 Abs. 2 StPO. Der sachdienlich ausgelegte Antrag (§ 88 VwGO) entspricht auch dem Begehren des Klägers. II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf eine die Sperrerklärung überwindende Anweisung der Beklagten an das Zollfahndungsamt, und zwar auch nicht im Rahmen der in seinem Antrag enthaltenen Einschränkungen, denn die von dem Bundesministerium der Finanzen abgegebene, vollumfängliche Sperrerklärung ist rechtmäßig. 1. Die Anspruchsgrundlage der begehrten Anweisung liegt in dem Recht auf ein faires Verfahren. Es wurzelt – wie die allgemeine Rechtsschutzgarantie – im Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Freiheitsrechten des Grundgesetzes, insbesondere in dem durch ein Strafverfahren bedrohten Recht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz (GG)) und in der Garantie der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), die es verbietet, den Menschen zum bloßen Objekt eines staatlichen Verfahrens herabzuwürdigen (BVerfG, Beschlüsse vom 15. Januar 2009 – 2 BvR 2044/07 – juris, Rn. 69, und vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 – juris, Rn. 64). Zentrales Ziel eines rechtsstaatlich geordneten Strafverfahrens ist die Ermittlung des wahren Sachverhalts durch den Tatrichter als der notwendigen Grundlage eines gerechten Urteils. Sie untersteht dem aus § 244 Abs. 2 StPO abzuleitenden und den verfassungsrechtlichen Anforderungen entsprechenden „Gebot bestmöglicher Sachaufklärung“ (BVerfG, Beschluss vom 17. September 2004 – 2 BvR 2122/03 – juris, Rn. 4). Das Recht auf ein faires Verfahren gewährleistet dem Angeklagten dabei unter anderem, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Insoweit sind bei der Bestimmung der Beteiligungsrechte des Angeklagten auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die diese konkretisierenden Leitlinien der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu berücksichtigen. Für das sich aus Art. 6 Abs. 3 Buchst. d) EMRK ergebende Konfrontationsrecht bedeutet dies, dass dem Angeklagten grundsätzlich die effektive Möglichkeit verschafft werden muss, einen Zeugen zu befragen und seine Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit in Frage zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 29. März 2007 – 2 BvR 1880/06 – juris, Rn. 2 f.). Davon ausgehend hat der Angeklagte – als eine besondere Ausformung des Grundsatzes der Verfahrensfairness – grundsätzlich ein Recht darauf, Belastungszeugen unmittelbar zu befragen oder befragen zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2009 – 2 BvR 547/08 – juris, Rn. 12). Die Befragung des Zeugen hat dabei grundsätzlich, aber nicht zwingend in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten zu erfolgen, wobei in bestimmten Fällen jedoch auf eine Konfrontation des Zeugen mit dem Angeklagten verzichtet werden kann, etwa aus Gründen des Zeugenschutzes oder des Staatswohls. Dementsprechend sind gemäß § 95 StPO alle Behörden grundsätzlich verpflichtet, ihre Akten dem Strafgericht auf dessen Ersuchen vorzulegen bzw. – in entsprechender Anwendung dieser Regelung – von diesem erbetene Auskünfte zu erteilen. Damit korrespondierend hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, die Wirkungen einer Sperrerklärung durch eine diese Sperrerklärung überwindende, entgegengesetzte Anweisung der obersten Dienstbehörde zu beseitigen, soweit die Sperrerklärung rechtswidrig ist. 2. Nach § 96 Satz 1 StPO darf die Vorlegung von Akten oder anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken durch die Behörde nicht gefordert werden, wenn deren oberste Dienstbehörde erklärt, dass das Bekanntwerden des Inhalts dieser Akten oder Schriftstücke dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde (sog. Sperrerklärung). Diese Vorschrift schränkt (ausdrücklich) die Vorlegung und Auslieferung von Akten und anderen in amtlicher Verwahrung befindlichen Schriftstücken und (analog) die Erteilung von entsprechenden Auskünften an die Strafjustiz ein (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1998 – 5 AR (VS) 1/98 – juris, Rn. 32). Die entsprechende Erklärung der obersten Dienstbehörde bewirkt ein gesetzliches Beiziehungshindernis und stellt die Behörde von der Verpflichtung zur Vorlegung der vom Strafgericht angeforderten Akten frei. Sie kann durch die Verwaltungsgerichte nur beschränkt überprüft werden, weil der Inhalt der von der Sperrerklärung betroffenen Akten unbekannt ist und deshalb nicht anhand dieser Akten festgestellt werden kann, ob die von der Behörde geltend gemachten Gründe die Zurückhaltung der Akten rechtfertigen. Überprüft werden kann nur, ob die Sperrerklärung formell ordnungsgemäß zustande gekommen ist, ob die oberste Dienstbehörde ihrer Entscheidung einen zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt und alle nach diesem Maßstab erkennbar erheblichen Umstände bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat, und ob die Sperrerklärung auch im Übrigen angesichts der bekannten Umstände des Einzelfalls nach ihrem Inhalt und ihrem Erklärungswert den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt (BVerwG, Urteil vom 19. August 1986 – 1 C 7/85 – juris, Rn. 58). Wann im Einzelfall die Verweigerung der Aktenvorlage und eine dadurch bewirkte Beeinträchtigung der Beweiserhebung den Anforderungen des § 96 Satz 1 StPO genügt und deshalb nicht zu beanstanden ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen. Ob die Sperrerklärung rechtswidrig und der Betroffene hierdurch in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches, faires Verfahren verletzt ist, ist vielmehr nach den Umständen des Einzelfalls unter sorgfältiger Abwägung der im Spannungsfeld stehenden Rechtsgüter und entsprechender Würdigung des gesamten Sachverhalts – insbesondere der Schwere der Straftat, des Ausmaßes der dem Angeklagten drohenden Nachteile, des Stellenwerts des Beweismittels und des Gewichts der einer Aktenvorlage entgegenstehenden Umstände, insbesondere des Schutzes der Vertrauensperson vor Gefahren für Leib und Leben, der Geheimhaltung der polizeilichen Arbeitsweise sowie des Umstandes, dass im Fall der Offenlegung ihrer Identität von dieser Vertrauensperson zukünftig keine entsprechenden Hinweise mehr erfolgen werden und die Gewinnung weiterer Vertrauenspersonen erschwert wird – zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 – juris, Rn. 73 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Januar 2012 – 14 PS 3/11 – juris, Rn. 15 m. w. N.; Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 – juris). Hierbei kommt es darauf an, ob Gründe geltend gemacht und im Rahmen des Möglichen belegt sind, die die Feststellung zulassen, dass die Verweigerung der Aktenvorlage aus einem in § 96 Satz 1 StPO aufgeführten Hinderungsgrund unumgänglich ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1981 – 2 BvR 215/81 – juris, Rn. 73 ff.). In dieser Hinsicht ist für die Darlegung von Weigerungsgründen erforderlich und ausreichend, dass die oberste Dienstbehörde ihre Wertung der Tatsachen als geheimhaltungspflichtig so einleuchtend darlegt, dass das Gericht diese Wertung unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Belange noch als triftig anerkennen kann (BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1982 – 2 C 91.81 – BVerwGE 66, 39, 44 m. w. N.). 3. Nach dieser Maßgabe stellt sich die Sperrerklärung der Beklagten auch nach nochmaliger, nicht nur summarischer Prüfung als rechtmäßig dar. Die von ihr getroffene Wertung ist triftig. Die Sperrerklärung erweist sich zur Abwendung von Nachteilen für den Staat als unumgänglich. Sie ist ferner einzelfallbezogen, setzt sich mit dem relevanten Sachverhalt hinreichend auseinander, stellt alle erheblichen Belange ohne erkennbare Fehlgewichtung in die Abwägung ein und ist insgesamt inhaltlich nachvollziehbar, und zwar auch unter Berücksichtigung der Weiterentwicklungen des Strafprozessrechts und der Kommunikationstechnik in den letzten Jahren (vgl. etwa Hessischer VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 – juris). In Abwägung der auf dem Identifizierungsrisiko beruhenden Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson, dem Wegfall ihrer Verwendbarkeit in der Zukunft und der negativen Wirkung auf potenzielle Vertrauenspersonen im Bereich schwerer Betäubungsmittelkriminalität überwiegt das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, weil die Vernehmung der Vertrauensperson im vorliegenden Strafverfahren nach der insoweit maßgeblichen erkennbaren Einschätzung des Landgerichts Chemnitz demgegenüber lediglich ein Beweismittel von geringem Stellenwert darstellt und die dem Kläger drohenden Nachteile von geringem Gewicht sind. Trotz Ausschlusses der Öffentlichkeit, örtlicher Abwesenheit der Vertrauensperson und Verfremdung ihrer Stimme und ihres Bildes bestünde zur Überzeugung der Kammer ein beachtliches Risiko ihrer Identifizierung durch den Kläger im Rahmen einer audiovisuellen Vernehmung in der Hauptverhandlung. Insbesondere ist die Annahme der Beklagten nicht von der Hand zu weisen, die Vertrauensperson könnte durch den Inhalt ihrer Zeugenaussage erkannt werden. Entstammt sie dem engeren, szenetypischen Umfeld des Klägers und kennt er sie persönlich, so ist nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass er sie trotz Verfremdung von Stimme und Bild erkennt. Dies kann zunächst darauf beruhen, dass sie Situationen schildert, die er mit ihr in Zusammenhang bringt, oder darauf, dass die Vertrauensperson aus Unachtsamkeit identifizierungsrelevante Informationen preisgibt. Dieser Umstand hat auch deshalb erhebliches Gewicht, weil es sich bei der Vertrauensperson nicht um einen verdeckten Ermittler der Strafverfolgungsbehörden handelt, der von Berufs wegen Erfahrung mit eigenen und fremden Vernehmungen mitbringt und von daher regelmäßig einen professionellen Umgang mit dem Spannungsfeld zwischen Zeugenaussage und Selbstschutz zeigt. Die Vertrauensperson als Privatperson ist demgegenüber regelmäßig in einer anderen Situation, in der ihr Verhalten während der Vernehmung auch für sie selbst unter Umständen nicht in jeder Hinsicht voraussehbar ist (in diese Richtung auch BGH, Beschluss vom 17. August 2004 – 1 StR 315/04 – juris; dem von dem Kläger in Bezug genommenen Beschluss vom 7. März 2007 – 1 StR 646/06 – juris, lag hingegen ein anderer Sachverhalt zugrunde, indem es dort um einen verdeckten Ermittler ging). Hierbei ist auch in Rechnung zu stellen, dass der Kläger sich offenbar selbst das Recht auf Anwesenheit im Gerichtssaal und konfrontative Befragung der Vertrauensperson vorbehält. Nach alledem leuchtet es ein, dass auch der Beistand des Führers der Vertrauensperson das dargestellte Risiko nicht ausschließen kann. Vor allem ist zweifelhaft, ob der Führer der Vertrauensperson rechtzeitig steuernd in ihr Aussageverhalten und in den Inhalt eingreifen könnte. Ferner ist die Kammer nicht davon überzeugt, dass die vorgeschlagenen technischen Vorkehrungen das Erkennen der Vertrauensperson aufgrund ihres Sprachduktus, ihrer Mimik, ihrer Gestik oder etwa ihres Dialekts hinreichend erschweren (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 17. August 2004 – 1 StR 315/04 –juris), da sich Kläger und Vertrauensperson im vorliegenden Fall offenbar persönlich kennen. Besteht demnach ein beachtliches Risiko der Identifizierung, sind die daraus resultierenden Gefahren für Rechtsgüter mit dem Interesse des Klägers auf Vernehmung der Vertrauensperson abzuwägen. Dabei erscheint es zunächst nachvollziehbar, dass eine Identifizierung mit einer Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson einhergeht, denn in Anbetracht der vorliegenden Umstände scheinen Racheakte des Klägers möglich. Hinsichtlich seiner Person liegen Erkenntnisse hinsichtlich gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung eines Zeugen zu einem früheren Zeitpunkt vor. Ferner geht die Aufdeckung seiner Betäubungsmittelgeschäfte unter Umständen mit dem Verlust der Freiheit und erheblicher wirtschaftlicher Güter einher. Den Kläger könnte eine mehrjährige Haftstrafe erwarten. Zudem unterliegen die sichergestellten Betäubungsmittel und die zwei für die Tat verwendeten Fahrzeuge im Falle der Verurteilung der Einziehung. Auch liegt die Annahme nicht fern, dass der Kläger mit weiteren rachebereiten Akteuren zusammenarbeitet oder sogar in einer Struktur organisierter Kriminalität agiert. Die von der Beklagten in Bezug genommene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Chemnitz enthält unter anderem Hinweise darauf, dass der Kläger sich in der Vergangenheit etwa der Hilfe von Drogenkurieren bedient habe. Indem Betäubungsmittel in nicht geringer Menge unerlaubt eingeführt worden sein sollen, spricht damit vieles dafür, dass diese auf organisierte Weise unter Mitwirkung weiterer Helfer vertrieben werden sollten. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Kläger auch aus der Untersuchungs- oder Strafhaft heraus eine Verfolgung der Vertrauensperson in Auftrag geben oder zumindest deren Identität weitergeben könnte. Die Identifizierung der Vertrauensperson würde darüber hinaus ihre zukünftige Verwendung im Bereich der Betäubungskriminalitätsbekämpfung in Ostsachsen und im grenzüberschreitenden Verkehr mit der Tschechischen Republik vereiteln. Sie ist nach den Ausführungen der Beklagten in der Sperrerklärung bereit und in der Lage, weiterhin als Hinweisgeber für die Strafverfolgungsbehörden tätig zu sein. Eine Enttarnung im szenetypischen Umfeld würde dies unmöglich machen. Indem die entsprechende Drogenszene offenbar nicht im Bereich der Kleinkriminalität agiert, sondern es um Betäubungsmittelhandel nichtgeringer Mengen und damit größeren Ausmaßes geht, kommt diesem öffentlichen Belang erhebliches Gewicht zu. Auch ist nicht von der Hand zu weisen, dass andere Vertrauenspersonen das Vertrauen in eine staatliche Vertraulichkeitszusage verlieren könnten und sich die Werbung von Vertrauenspersonen deshalb zukünftig schwierig gestalten könnte oder unmöglich würde. Dieser Umstand kann die Geheimhaltung der Identität einer Vertrauensperson zwar nicht in jedem Fall rechtfertigen. Er erfährt aber umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die kriminellen Taten sind, deren Aufklärung für die Zukunft erschwert würde. Rauschgiftgeschäfte vom Umfang des vorliegenden sind bedeutende Straftaten, die eine Vielzahl von Personen in die Gefahr erheblicher körperlicher Schäden bringen, so dass deren Bekämpfung erhebliches Gewicht zukommt. Gegenüber diesen öffentlichen Belangen ist das Interesse des Kläger an einer konfrontativen Befragung der Vertrauensperson von geringerem Gewicht. Nach den vorliegenden Unterlagen misst das Landgericht Chemnitz der Vernehmung des Zeugen als Beweismittel keinen hohen Stellenwert bei. So hat der Vorsitzende Richter die Staatsanwaltschaft aufgefordert, entweder Namen und ladungsfähige Anschrift des Zeugen zu benennen oder aber eine Sperrerklärung beizubringen. Auf die Vernehmung des Zeugen hat er dabei nicht erkennbar gedrängt. Vielmehr hielt es das Landgericht Chemnitz offenbar für erforderlich aber auch hinreichend, einen Vernehmungsbeamten, welcher die Vertrauensperson früher vernommen hatte, als Zeugen vom Hörensagen zu vernehmen. Daran ist ersichtlich, dass das Landgericht Chemnitz einer Vernehmung der Vertrauensperson selbst offenbar keine große Bedeutung beimisst. Hierfür spricht auch der Umstand, dass es keine Gegenvorstellung gegen die Sperrerklärung erhoben hat. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten in ihrer Sperrerklärung in Bezug genommenen Anklageschrift erscheint diese Einschätzung des Strafgerichts – ohne dass sie durch das Verwaltungsgericht zu überprüfen wäre – auch plausibel. Die Vertrauensperson hat den Ermittlungsbehörden nämlich keine Hinweise auf die konkrete, dem Kläger in dem Strafverfahren zur Last gelegte Handlung gegeben und kommt deshalb auch nicht als Zeuge für das Kerngeschehen der angeklagten Handlung in Betracht. Vielmehr hat sie lediglich im Vorfeld der eigentlichen Ermittlungen und noch vor der angeblichen Ausführung der angeklagten Handlung das Augenmerk der Ermittlungsbehörden auf die Person des Klägers gelenkt. Die Erkenntnisse zu der angeklagten Handlung selbst wurden erst späterhin durch Observationen, Peilüberwachungen, Telekommunikationsüberwachungen und die Vernehmung anderer Zeugen gewonnen (anders etwa der Sachverhalt in der Entscheidung des Hessischen VGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 8 B 1005/13 – juris, wo die Vernehmung der Vertrauensperson als Zeuge vom Strafgericht als „von höchster Wichtigkeit“ angesehen wurde). Auch der Kläger selbst hat nicht dargelegt, warum die Vernehmung der Vertrauensperson für die Beweisführung in seinem Strafverfahren und für dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung sein soll. Insbesondere erschließt sich nicht, warum aus der von ihm geltend gemachten Grundrechtsrelevanz der infolge der Aussagen der Vertrauensperson durchgeführten weiteren Ermittlungen eine besondere Bedeutung der Vernehmung der Vertrauensperson in dem jetzigen Strafverfahren folgen soll. Schließlich sind die dem Kläger drohenden Nachteile im Falle des Ausbleibens der Zeugenvernehmung ebenfalls von geringem Gewicht. Das Recht auf konfrontative Befragung wird nicht vorbehaltlos gewährleistet, sondern unterliegt dabei der Abwägung gegen andere Belange. Indem es sich bei der Vernehmung der Vertrauensperson um ein Beweismittel von untergeordnetem Stellenwert handelt, die Vertrauensperson insbesondere nicht etwa den Hauptbelastungszeugen darstellt und der Nachweis der angeklagten Taten ersichtlich im Wesentlichen auf anderer Grundlage geführt werden soll, drohen dem Kläger keine erheblichen Nachteile im Hinblick auf die Schuldfrage und das Strafmaß. Im Übrigen hat er selbst auch nicht dargetan, welche Nachteile ihm im Falle des Ausbleibens der Vernehmung des Zeugen unter konfrontativer Befragung drohen sollen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine Sperrerklärung der Beklagten in einem Strafverfahren. Gegen ihn ist ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz vor dem Landgericht Chemnitz – 6 KLs 840 Js 29843/12 – anhängig. Ausgangspunkt der Ermittlungen war ein Hinweis einer Vertrauensperson der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift (GER) Ostsachsen des Landeskriminalamtes Sachsen und des Zollfahndungsamtes Dresden, welches die Vertrauensperson führt. Die Vertrauensperson gab an, der Kläger und ein weiterer Beschuldigter führten aus der Tschechischen Republik illegal das synthetische Betäubungsmittel „Crystal“ in das Hoheitsgebiet der Beklagten ein und betrieben damit gewinnbringenden Handel. Daraufhin wurden Ermittlungsmaßnahmen gegen den Kläger eingeleitet, er infolge dieser Ermittlungen am 6. März 2013 festgenommen, ihm vorgeworfen, er habe versucht, eine Menge von etwa 1 kg „Crystal“ einzuschmuggeln, und er bei dem Landgericht Chemnitz angeklagt, wo derzeit die Hauptverhandlung durchgeführt wird. Am 10. Juli 2013 verfügte das Landgericht Chemnitz: „Der Staatsanwaltschaft wird aufgegeben, der Kammer bis 30.07.2013 den Namen und die ladungsfähige Anschrift des auf Bl. 1 ff. d. A. genannten Zeugen, welchem Vertraulichkeit zugesichert wurde, mitzuteilen oder eine entsprechende Sperrerklärung gemäß § 96 StPO vorzulegen, welche sich auch zu den Möglichkeiten eines Auftretens des Zeugen unter Schutzmaßnahmen nach StPO und GVG sowie zur Möglichkeit einer audiovisuellen Vernehmung der Person unter Verfremdung ihrer persönlichen Merkmale äußern sollte.“ Mit Datum vom 30. Juli 2013 erließ die Beklagte, vertreten durch das Bundesministerium der Finanzen, eine „Sperrerklärung gemäß § 96 StPO für die in dem Verfahren eingesetzte Vertrauensperson“. Darin bezog sie sich auf die Anklageschrift und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, für den Fall der Enttarnung drohe der Vertrauensperson, die kein verdeckter Ermittler, sondern eine Privatperson sei, Gefahr für Leib und Leben. Hinter dem Kläger stehe möglicherweise eine rachebereite, hierarchisch strukturierte Organisation, welcher ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei. Zudem sei Rache auch deshalb zu befürchten, weil dem bekanntermaßen gewaltbereiten Kläger, der in der Vergangenheit bereits einmal einen Zeugen bedroht habe, eine mehrjährige Haftstrafe drohe. Ferner sei die Vertrauensperson bereit, auch zukünftig im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität eingesetzt zu werden. Dies setze jedoch die Geheimhaltung ihrer Identität voraus. Außerdem bringe eine Enttarnung einen enormen Vertrauensverlust bei anderen Vertrauenspersonen und Informanten mit sich und mache die wirkungsvolle Bekämpfung schwerer und organisierter Kriminalität ggf. ganz unmöglich. Durch eine audiovisuelle Vernehmung unter optischer und akustischer Abschirmung könnten die Risiken nicht hinreichend abgemildert werden, da das Gefahrenpotenzial überwiegend im Aussageverhalten liege. Im Rahmen einer Abwägung mit den Rechten des Klägers sei der Geheimhaltung Vorrang einzuräumen. Im Übrigen komme der Führer der Vertrauensperson als Zeuge vom Hörensagen in Betracht, wobei der Grundsatz der freien Beweiswürdigung und der Zweifelsgrundsatz zum Ausgleich etwaiger Nachteile für den Kläger ausreichend seien. Mit seiner am 25. August 2013 bei dem Verwaltungsgericht Köln eingegangenen Klage macht der Kläger geltend, die Sperrerklärung sei rechtswidrig, da die Rechtsgüter fehlerhaft abgewogen worden seien. Er beruft sich auf das Recht auf ein faires Verfahren und führt aus, ohne zumindest audiovisuelle Vernehmung des Zeugen unter optischer und akustischer Verfremdung sei sein Recht auf eine konfrontative Befragung verletzt. Eine unmittelbare Befragung der Vertrauensperson sei von hoher Bedeutung für das Strafverfahren. Deren Angaben seien Ausgangspunkt für die gegen ihn geführten Ermittlungsmaßnahmen gewesen, welche seine Grundrechte erheblich beeinträchtigt hätten. Die Bedeutung zeige sich auch daran, dass ein Vernehmungsbeamter, welcher die Vertrauensperson früher vernommen habe, seinerseits im Strafverfahren als Zeuge vom Hörensagen vernommen worden sei. Im Übrigen sei die Sperrerklärung standardisiert und formelhaft. Sachdienlich ausgelegt beantragt er, die Beklagte zu verpflichten, das Zollfahndungsamt Dresden anzuweisen, den Namen und die ladungsfähige Anschrift der Vertrauensperson dem Landgericht Chemnitz – 6 KLs 840 Js 29843/12 – zum Zwecke einer nicht die Identifizierung ermöglichenden audiovisuellen Vernehmung der sich außerhalb des Gerichtsgebäudes befindlichen Vertrauensperson in der Hauptverhandlung bei ausgeschlossener Sitzungsöffentlichkeit mitzuteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihre Sperrerklärung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Bloße Leerformeln lägen nicht vor. Eine Güterabwägung habe stattgefunden, wobei ihr die Tragweite der Entscheidung jederzeit bewusst gewesen sei. Da die Vertrauensperson dem engeren, szenetypischen Umfeld des Klägers angehöre und persönlichen Kontakt mit ihm gehabt habe, würden akustische und optische Verzerrungen die Identifizierung und damit eine Gefahr für Leib und Leben der Vertrauensperson nicht ausschließen. Mit Beschluss vom 19. September 2013 hat sich das Verwaltungsgericht Köln für örtlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Verwaltungsgericht Berlin verwiesen.