Urteil
33 K 154.12
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0115.33K154.12.0A
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Leitsätze
Ein Teilvorbehaltsurteil ist aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, wenn sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass ein neben dem Anfechtungsbegehren geltend gemachter, allein noch streitgegenständlicher Rückzahlungs- und Zinsanspruch unbegründet ist, § 173 VwGO in Verbindung mit § 302 Abs. 4 S. 2 ZPO.(Rn.8)
Tenor
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2010 - VG 34 A 76.07 - wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von ihr erklärte Aufrechnung verpflichtet worden ist, an die Klägerin 8.052,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage wird insoweit abgewiesen.
Über die Kosten wird dahingehend anderweit entschieden, dass diese von der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen sind.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Teilvorbehaltsurteil ist aufzuheben und die Klage insoweit abzuweisen, wenn sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass ein neben dem Anfechtungsbegehren geltend gemachter, allein noch streitgegenständlicher Rückzahlungs- und Zinsanspruch unbegründet ist, § 173 VwGO in Verbindung mit § 302 Abs. 4 S. 2 ZPO.(Rn.8) Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 31. Mai 2010 - VG 34 A 76.07 - wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von ihr erklärte Aufrechnung verpflichtet worden ist, an die Klägerin 8.052,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Klage wird insoweit abgewiesen. Über die Kosten wird dahingehend anderweit entschieden, dass diese von der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte zu tragen sind. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Kammer kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. Soweit die Klägerin dieses Einverständnis in ihrem Schriftsatz vom 4. September 2013 mit der Erwartung verbunden hat, dass das Verwaltungsgericht an früheren Äußerungen zur Verteilung der Kosten festhalten werde, handelt es sich nicht um die unzulässige Verknüpfung der abgegebenen Prozesserklärung mit einer Bedingung, sondern um die bloße Formulierung einer Erwartung. Dazu, dass es sich bei den früheren Äußerungen des Gerichts zur Kostenverteilung, namentlich dem gerichtlichen Schreiben vom 7. Dezember 2012, um bloße Vergleichsvorschläge gehandelt hat und eine streitige Entscheidung womöglich zu einer abweichenden Kostenverteilung führen könnte, ist der Klägerin in ausreichender Weise rechtliches Gehör gewährt worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Mai 2010 – VG 34 A 76.07 – ist aufzuheben, soweit es sich der Sache nach um ein Teilvorbehaltsurteil handelt, und die Klage insoweit abzuweisen. Denn in dem weiteren Verfahren hat sich ergeben, dass der neben dem Anfechtungsbegehren geltend gemachte und hier allein noch streitgegenständliche Rückzahlungs- und Zinsanspruch unbegründet ist, § 173 VwGO in Verbindung mit § 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO. Infolge des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Berlin vom 21. Juli 2011 – 19 O 512/10 – steht fest, dass die Beklagte gegen die Klägerin eine fällige und durchsetzbare Forderung auf Zahlung der mit den aufgehobenen Kostenbescheiden geltend gemachten Evaluierungsaufwendungen hatte. Diese im ordentlichen Rechtsweg ergangene und die Beteiligten betreffende Entscheidung ist für das vorliegende Verfahren rechtswegübergreifend bindend, § 121 Nr. 1 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. März 2004 – BVerwG 7 B 11.04 –, Buchholz 301, § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 29). Hieraus ergibt sich für das vorliegende Verfahren, dass die Klägerin keinen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte hat, den sie gemäß § 113 Abs. 4 VwGO neben der Aufhebung der Verwaltungsakte durchsetzen könnte. Denn entweder bestand schon im Ausgangspunkt kein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung, weil die an die Beklagte geleisteten Zahlungen ungeachtet der Aufhebung der Kostenbescheide mit Rechtsgrund erfolgten, oder die Forderung der Klägerin wäre jedenfalls durch die erklärte Aufrechnung mit dem Vergütungsanspruch der Beklagten aus dem Evaluierungsvertrag gemäß § 389 BGB rückwirkend erloschen. Dementsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen nach §§ 291, 288 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kosten sind der Klägerin und der Beklagten jeweils zur Hälfte aufzuerlegen. Die Klage hatte lediglich insoweit Erfolg, als sie die Aufhebung der Kostenbescheide und damit die Form der Geltendmachung der Forderung betraf. Demgegenüber ist die Klägerin unterlegen, soweit sie mit ihrem Rückzahlungsbegehren zugleich die Berechtigung der Forderung bestritten hat. Hierbei handelt es sich nicht um ein geringfügiges Unterliegen im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass über die Vorfrage des Rückzahlungsbegehren in einem anderen Rechtsweg entschieden worden ist. Die wirtschaftliche Bedeutung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erstrebten Rückabwicklung einer Zahlung ist nicht davon abhängig, ob über deren Rechtsgrund oder die Aufrechnung mit einer Gegenforderung in einem anderen Verfahren entschieden wird. Ungeachtet des Umstandes, dass sich im letztgenannten Fall das Kostenrisiko erhöht, unterliegen beide Verfahren gesonderter Betrachtung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO benannten Gründe vorliegt. Die Klägerin ist eine Gesellschaft, deren Geschäftszweck die Akkreditierung und Zertifizierung im gesetzlich nicht geregelten Bereich ist. Sie war im hier interessierenden Zeitraum Mitglied im Deutschen Akkreditierungsrat (DAR). Die Bundesanstalt für Materialforschung und Prüfung (BAM) ist eine bundesunmittelbare, nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, deren Tätigkeitsbereich die Forschung und Entwicklung, die Prüfung, Analyse, Zulassung sowie die Beratung und Information im Bereich der Chemie- und Materialtechnik umfasst. Im Jahre 2004/2005 schlossen die Klägerin und die BAM entsprechend den Verfahrensregeln des DAR einen Evaluierungsvertrag, wonach die Beklagte die Regelkonformität und Kompetenz der Klägerin zu begutachten hatte. In der Folge forderte die Beklagte von der Klägerin u.a. durch zwei Bescheide vom 15. Dezember 2006 unter Bezugnahme auf die Kostenverordnung für Nutzleistungen der BAM die Erstattung von Kosten in Höhe von 3.746,80 € bzw. 4.305,88 € für die Evaluierung. Die dagegen gerichteten Widersprüche wies sie zurück. Hiergegen hat die Klägerin am 9. Juli 2007 Klage erhoben, mit der sie neben der Aufhebung der Bescheide die Rückzahlung der an die Beklagte entrichteten Kosten in Höhe von insgesamt 8.052,68 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt hat. Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 31. Mai 2010 „hinsichtlich eines eventuellen Rückzahlungsanspruchs der Klägerin im Sinne der Klageschrift die Aufrechnung mit ihrer Kostenforderung aus dem streitgegenständlichen Evaluierungsvertrag“ erklärt. Mit Urteil vom 31. Mai 2010 – VG 34 A 76.07 – (juris) hat das Verwaltungsgericht die Kostenbescheide und den Widerspruchsbescheid mit der Begründung aufgehoben, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides durch die BAM gefehlt habe. Im Übrigen hat es die Beklagte unter dem Vorbehalt der Entscheidung über die von ihr erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung in gleicher Höhe dazu verpflichtet, an die Klägerin 8.052,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit der Rechtshängigkeit zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat das Nachverfahren ausgesetzt und der Beklagten Gelegenheit gegeben, eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung im ordentlichen Rechtsweg herbeizuführen. Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 21. Juli 2011 – 19 O 512.10 – festgestellt, dass „die Beklagte [hier: Klägerin] verpflichtet war und ist, die Forderungen aus den Kostenbescheiden vom 15. Dezember 2009 [richtig: 2006] … in Höhe von insgesamt 8.052,68 € zu zahlen und die Klägerin [hier: Beklagte] berechtigt ist, einen Betrag in dieser Höhe zu behalten“. Die Beklagte hat das Verfahren hierauf mit Schriftsatz vom 22. März 2012 mit dem Begehren aufgenommen, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klägerin mit dem geltend gemachten Anspruch „insgesamt abzuweisen“. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung erklärt.