Urteil
33 K 114.12 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0810.33K114.12A.0A
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Leitsätze
1. Ob in der Provinz Ghazni derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in dieser Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.31)
2. Für allein stehende gesunde junge Männer ergeben sich derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel keine Extremgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.(Rn.61)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob in der Provinz Ghazni derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet, kann offen bleiben. Jedenfalls wird das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt durch die in dieser Provinz auftretenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.31) 2. Für allein stehende gesunde junge Männer ergeben sich derzeit bei einer Rückkehr nach Kabul in der Regel keine Extremgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG.(Rn.61) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, da ihr die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zur Entscheidung übertragen hat. Das Gericht konnte über die Klage trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22. März 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) oder Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. I. Es besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a) und b) genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es den Asylantragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.1984, BVerwG 9 C 141.83, NVwZ 1985, 36, 37). Die Feststellung einer politischen Verfolgung setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem/der Ausländer/in behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985, BVerwG 9 C 27.85, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985, a.a.O., und Beschluss vom 21.7.1989, BVerwG 9 B 239.89, InfAuslR 1989, 349). Diese Rechtsprechung findet sich in Art. 4 Abs. 1 und 5 der Qualifikationsrichtlinie wieder. 1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen einer individuellen Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG nicht. Aufgrund von Widersprüchen zwischen den Angaben des Klägers bei der Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei und den Angaben in der Anhörung beim Bundesamt kann dem Kläger sein Vorbringen zu dem Verfolgungsschicksal insgesamt nicht geglaubt werden. Der Kläger vermochte es auch nicht, diese Widersprüche in der mündlichen Verhandlung schlüssig aufzulösen. Die Angaben bei der Beschuldigtenvernehmung einerseits und bei der Bundesamtsanhörung andererseits widersprechen sich erheblich. Während der Kläger bei der Bundespolizei angab, den Beruf des Maurers gelernt bzw. als Maurer gearbeitet und sein Geld mit Gelegenheitsjobs verdient zu haben, gab er gegenüber dem Bundesamt an, in der Landwirtschaft seiner Eltern gearbeitet zu haben. Bei der Bundespolizei gab er an, in dem Ort Q... durch die Taliban bedroht worden zu sein, beim Bundesamt, dass er sich in Z... Ghazni bis zur Ausreise aufgehalten und in den Gebieten B... die Weiden vor den Kuchi geschützt habe, mit denen es ständig zu Konflikten gekommen sei. Auf die Frage der Bundespolizei, warum er nach Deutschland gekommen sei, gab der Kläger an, die Firma „Q...“ habe von der afghanischen Regierung Aufträge erhalten. Deshalb sei er von den Taliban bedroht und aufgefordert worden, nicht mehr dort zu arbeiten. Dies erwähnte er bei der Bundesamtsanhörung nicht. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung mit diesen Widersprüchen konfrontiert. Die Erklärungen des Klägers für diese Widersprüche überzeugen das Gericht im Ergebnis nicht und führen dazu, dass das Asylvorbringen insgesamt als unglaubhaft bewertet werden muss. Der Kläger führte aus, er sei bei der Bundespolizei nicht nach seinen Verfolgungsgründen gefragt worden. Dies trifft zwar insofern zu, als die Beschuldigtenvernehmung den Vorwurf der illegalen Einreise betraf und auf eine Kurzbefragung zu dem Asylbegehren aufgrund der fortgeschrittenen Zeit und der Müdigkeit des Klägers verzichtet wurde (Vermerk Bl. 18 der Ausländerakte). Jedoch wurde dem Kläger im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung die Frage gestellt, wann, wie und warum er nach Deutschland gekommen sei. Hierauf machte der Kläger dann Ausführungen zur Firma Q... und den Bedrohungen durch die Taliban. Es ist keineswegs überzeugend, dass der Kläger diese Angabe machen musste, um zu erläutern, woher er das Geld für die Einreise hatte. Dies ist nicht schlüssig, weil der Kläger in der mündlichen Verhandlung andererseits angab, bei der Firma nur drei Monate im Jahr 2008, also lange vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben und auf das Geld gar nicht angewiesen gewesen zu sein, da seine Familie wohlhabend gewesen sei. Dies führt dazu, dass die Erklärung des Klägers noch weniger plausibel ist. Selbst wenn dem Kläger geglaubt würde, dass er bei der Bundespolizei nicht verstanden hatte, dass er sich auch kurz zu seinen Ausreisegründen äußern sollte, so erklärt dies aber jedenfalls nicht, weshalb der Kläger bei der Anhörung beim Bundesamt weder über seine Maurertätigkeit noch die Arbeit für die Firma „Q...“ oder die Bedrohungen durch die Taliban in Q... berichtete. Seine Erklärung, er habe sich dort auf das Wesentliche beschränkt, ist ebenfalls nicht überzeugend. Denn die Angabe, sein Vater habe eine Süßwarenfabrik besessen, stellt sich ebenfalls nicht als wesentlich oder mit der geltend gemachten Bedrohung durch die Kuchi-Nomaden in Zusammenhang stehend dar. Das Gericht kann dem Kläger schließlich nicht glauben, dass die erheblichen Abweichungen zwischen den Befragungen darauf beruhen, dass er den Dolmetscher bei der Beschuldigtenvernehmung so schlecht verstanden habe. Denn der Kläger hat ausweislich des Vernehmungsprotokolls das Gegenteil ausdrücklich bekundet. Und selbst wenn der Kläger nicht gesagt haben sollte, er habe den Beruf des Maurers gelernt, sondern nur, dass er drei Monate als Maurer gearbeitet habe, so weicht das doch zumindest deutlich von einer Tätigkeit in der Landwirtschaft ab. Andererseits wird die Angabe, er habe Gelegenheitsjobs ausgeübt, durch die vom Kläger vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde (Bl. 70 der Asylakte) gestützt, wonach sein Beruf „Gelegenheitsarbeiter“ sei. Nicht zuletzt liegen die Distrikte Qarabagh, wo die angeblichen Bedrohungen durch die Taliban stattgefunden haben sollen, und Nawur, wo in der Provinz Ghazni der Konflikt zwischen den Kuchi und den Hazara auftritt (D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Ghazni, Nangarhar, pakistanische Stammesgebiete, März 2011, S. 13; UNHCR, Stellungnahme an OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 9), deutlich voneinander entfernt. Der Kläger erwähnte in der Bundesamtsanhörung nicht, dass er sich zeitweise auch in Qarabagh aufgehalten hat. Die vorgelegte Kopie der Geburtsurkunde weist als Wohndistrikt den Distrikt „Nahwar“ – also vermutlich „Nawur“, möglicherweise aber auch „Nawa“ (vgl. die Liste der Distrikte in D-A-CH Kooperation Asylwesen, Sicherheitslage in Afghanistan, Ghazni, Nangarhar, pakistanische Stammesgebiete, a.a.O., S. 4) – aus. Es ist somit auch nicht geklärt, wo sich der Kläger in Ghazni tatsächlich aufhielt. Die Angaben des Klägers bei der Bundespolizei einerseits und beim Bundesamt andererseits lassen sich im Ergebnis nicht miteinander vereinbaren, die hierzu vorgebrachten Erklärungen sind nicht überzeugend. Das Gericht ist daher nicht davon überzeugt, dass der Kläger individuell vorverfolgt ausgereist ist. 2. Der Kläger ist auch nicht als Angehöriger der Gruppe der Hazara verfolgt. Eine Gruppenverfolgung der Hazara findet nach Überzeugung des Gerichts in Afghanistan nicht statt. Die Situation der unter den Taliban diskriminierten Hazara hat sich nach deren Sturz insgesamt verbessert (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Januar 2012] vom 10.1.2012 – Lagebericht, S. 16; Bundesasylamt der Republik Österreich, Die politische Partizipation der Minderheit der Hazara, 29.1.2010, S. 3; Lutze, gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, vom 8.6.2011, S. 13; ÖIF-Länderinfo No. 5, Minderheiten in Afghanistan: die Hazara, Februar 2010, S. 5). Zwar bestehen vor allem in der Provinz Wardak weiter Konflikte mit den Kuchi-Nomaden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 16) und es wird über ethnisch motivierte Übergriffe gegen Angehörige der Volksgruppe der Hazara durch Taliban in der Provinz Ghazni berichtet, weil ihnen eine Zusammenarbeit mit der Regierung und internationalen Sicherheitskräften unterstellt wurde (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2011, S. 9). Es ist aber bereits nicht erkennbar, dass diese Vorfälle die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung, insbesondere hinsichtlich der geforderten Verfolgungsdichte, erfüllen (zu diesen Voraussetzungen vgl. BVerwG, Urteil vom 18.7.2006, BVerwG 1 C 15/05, BVerwGE 126, 243; Urteil vom 21.4.2009, BVerwG 10 C 11/08, NVwZ 2009, 1237). Von einer Betroffenheit des Klägers durch den Kuchi-Konflikt ist das Gericht zudem wie gezeigt nicht überzeugt. II. Die Voraussetzungen der europarechtlichen Abschiebungsverbote sind nicht erfüllt. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Mangels Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Klägers ist eine konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung weder durch die Taliban aufgrund einer Tätigkeit für die Firma „Q...“ noch durch die Kuchi-Nomaden aufgrund des Konfliktes um Weideland erkennbar. Ferner bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in Afghanistan wegen einer Straftat gesucht wird und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht (§ 60 Abs. 3 AufenthG). 2. Auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie um (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, BVerwG 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, Rn. 17; Urteil vom 29.6.2010, BVerwG 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226, Rn. 9) und ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, BVerwG 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 20). Nach Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der nach Art. 2 e) der Qualifikationsrichtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Bejahung dieses Abschiebungsverbotes erfordert die Feststellung eines inner-staatlichen bewaffneten Konflikts in der betreffenden Herkunftsregion des Klägers. Des weiteren muss der Kläger hierdurch bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein. Entgegen dem Wortlaut entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei richtlinienkonformer Auslegung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung, soweit dessen Voraussetzungen und die des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 30 ff.). Selbst wenn zugunsten des Klägers davon ausgegangen wird, dass in der Provinz Ghazni, aus der der Kläger stammt und die daher als tatsächlicher Zielort einer Rückkehr anzusehen ist (BVerwG, Urteil vom 14.7.2009, BVerwG 10 C 9/08, BVerwGE 134, 188, Rn. 17), derzeit ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet (zu den Voraussetzungen BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 22 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 55 ff.; VGH München, Urteil vom 8.12.2011, 13a B 11.30276, Juris, Rn. 15; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11048/10, Juris, Rn. 35 ff.), liegt das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nicht vor. Die in der Provinz Ghazni stattfindenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorfälle erreichen nicht das in der Rechtsprechung des BVerwG geforderte Ausmaß willkürlicher Gewalt (dazu a). Zugunsten des Klägers greift auch nicht die Beweislastumkehr aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein (b). a) Das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt wird durch die in der Provinz Ghazni vorkommenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG muss zur Feststellung eines Abschie-bungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ermittelt werden, ob die schutzsu-chende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Das in Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ ist auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 33 ff.) ist das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie wie folgt auszulegen: „Hingegen umfasst der in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie definierte Schaden, da er in 'einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit' des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art. Es ist dort nämlich in einem weiteren Sinne von 'eine[r] … Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit' einer Zivilperson statt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines 'internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts'. Schließlich wird die in Frage stehende Gewalt, der die Bedrohung entspringt, als 'willkürlich' gekennzeichnet, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv 'individuell' dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein. Dieser Auslegung, die Art. 15 Buchst. c der Richtlinie einen eigenen Anwendungsbereich zu sichern geeignet ist, steht nicht der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie entgegen, wonach Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, … für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar[stellen], die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre‘. Auch wenn dieser Erwägungsgrund impliziert, dass die objektive Feststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage eines Landes im Zusammenhang steht, allein grundsätzlich nicht genügt, um den Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie hinsichtlich einer bestimmten Person als erfüllt anzusehen, bleibt doch durch die Verwendung des Wortes 'normalerweise' der Fall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation wird auch durch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bestätigt, da die in Art. 15 Buchst. a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen. Auch wenn kollektive Gesichtspunkte für die Anwendung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie eine bedeutende Rolle in dem Sinne spielen, dass die fragliche Person zusammen mit anderen Personen zu einem Kreis von potenziellen Opfern willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gehört, ändert dies nichts daran, dass diese Vorschrift systematisch im Verhältnis zu den beiden anderen Tatbeständen des Art. 15 der Richtlinie und deshalb in enger Beziehung zu dieser Individualisierung auszulegen ist. Dies ist dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.“ Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 33 f.): „Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Senats auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist […]. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrach-tung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden […]. Hierbei ist […] davon auszugehen, dass […] auch andere Gewaltakte, die nicht ziel-gerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken […] etwa unvorhersehbare Kollateralschäden [zu berücksichtigen sind].“ Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 Prozent ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, BVerwG 10 C 13.10, Juris, Rn. 20, 23). Der Kläger stammt aus der Provinz Ghazni. Diese Provinz hat ca. 1,1 Millionen Einwohner (D-A-CH Kooperation, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich Ghazni, Nangarhar und pakistanische Stammesgebiete, a.a.O., S. 4). Aufgrund der widersprüchlich Angaben des Klägers (s. oben I.1.) ist nicht geklärt, ob er aus dem Distrikt Nawur, Qarabagh oder auch Nawa stammt. Zu seinen Gunsten wird hier unterstellt, dass er aus dem Distrikt Qarabagh stammt, der als unsicherer als Nawur oder Nawa gilt (D-A-CH, a.a.O., S. 8, 13). Die Provinz Ghazni war im Jahr 2010 mit 1.540 Angriffen Aufständischer die Provinz, in der sich die meisten Angriffe ereigneten. Im Jahre 2009 gab es 461 Angriffe. Der prozentuale Anstieg betrug damit 234 Prozent, während er landesweit nur bei 64 Prozent lag. Bevorzugte Angriffsziele der Aufständischen in Ghazni sind ausländische und afghanische Sicherheitskräfte sowie Repräsentanten der afghanischen Regierung. Weitere Gefahren gehen von Landminen aus, die vor allem im Ghazni-Zentraldistrikt, aber auch in den umgebenden Distrikten verlegt wurden. Daneben gibt es auch Übergriffe auf Zivilpersonen, die der Zusammenarbeit mit ausländischen Truppen oder mit der afghanischen Regierung beschuldigt werden. Berichte über gezielte Tötungen und Entführungen und Überfälle auf Mädchenschulen kamen auch in Qarabagh vor (D-A-CH, a.a.O., S. 11), Konflikte mit den Kuchi-Nomaden betrafen u.a. den Distrikt Nawur, nicht aber den Distrikt Qarabagh (D-A-CH, a.a.O., S. 13). Opferzahlen werden für Regionen von der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA) genannt. Ghazni wird dabei gemeinsam mit den Provinzen Khost, Paktika und Paktia der Südostregion Afghanistans zugerechnet (Einteilung s. UNAMA, Afghanistan Annual Report on Protection of Civilians in Armed Conflict 2009, Januar 2010, S. 27). UNAMA hat im Jahre 2009 für diese Region 366 zivile Tote bei einer Gesamteinwohnerzahl von etwa 2,6 Millionen (OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11048/10, Juris, Rn. 49) gezählt. Für das Jahr 2010 wurden 513 zivile Tote in der Südostregion ermittelt (UNAMA, Afghanistan, Annual Report 2010, März 2011, S. xi). Eine weitere Angabe hinsichtlich der Verletzten enthalten die genannten Quellen nicht. Allerdings geht UNAMA für Gesamt-Afghanistan für das Jahr 2009 von 2.412 getöteten und 3.566 verletzten Zivilisten aus (UNAMA, Report 2009, Executive Summary). Für 2010 werden insgesamt 7.120 tote oder verletzte Zivilisten genannt (UNAMA, Report 2010, Executive Summary, S. x). Bei 2.777 Toten (UNAMA, Report 2010, a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update. Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011, S. 5) sind somit im Jahr 2010 4.343 Verletzte festzustellen. Damit beträgt für die Jahre 2009/2010 das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte rund 1:2,6. Für die Südostregion kann daher bei 513 Toten im Jahr 2010 von insgesamt rund 1.334 toten und verletzten Zivilisten ausgegangen werden. Die Wahrscheinlichkeit, in der Südostregion (mit der Provinz Ghazni) im Jahr 2010 Opfer eines Anschlags zu werden, betrug damit rund 0,05 Prozent (zum Ganzen VGH München, Urteil vom 8.12.2011, Rn. 17; auch OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, a.a.O., Rn. 49, unter Verweis auf UNAMA, Afghanistan Annual Report 2011, Februar 2012, S. 3). Im Jahr 2011 stiegen die Opferzahlen landesweit weiter an. Laut UNAMA wurden 2011 insgesamt 3021 Zivilpersonen in Afghanistan getötet und 4507 verletzt (UNAMA, Annual Report 2011, S. 3). Dabei entfielen auf die Süd- und Südostregion 64 Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle. Der Anstieg der Vorfälle gegenüber 2010 betrug in diesen Regionen 38 Prozent (UNAMA, Annual Report 2011, S. 2 Fn. 24). Die Zahl der getöteten Zivilisten stieg in den Provinzen Khost, Paktika, Ghazni, Kunar und Nangarhar im Vergleich zu 2010 um 34 Prozent an (UNAMA, Annual Report 2011, S. 5). Der Organisation Afghanistan NGO Safety Office – ANSO – zufolge nahmen in der Provinz Ghazni auch die Angriffe Aufständischer im Vergleich zu 2010 noch einmal um 9 Prozent auf 1679 zu (ANSO, Quarterly Data Report Q.4 2011, Januar 2012, S. 11). Diese ANSO-Zahlen berücksichtigen weder die Aktivitäten der afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte, noch sind sie mit der Zahl Toter und Verletzter in der Provinz gleichzusetzen. Selbst wenn jedoch ausgehend von der oben dargestellten Opferzahl im Jahr 2010 eine Zunahme der Opferzahlen um 38 Prozent in der Süd- und Südostregion zugrunde gelegt würde, stiege die Wahrscheinlichkeit, in der Provinz Ghazni im Jahr 2011 Opfer eines Anschlags zu werden, nur unterhalb des Promillebereichs auf 0,07 Prozent an. Im ersten Quartal 2012 gingen die Anschlagszahlen dagegen im Vergleich zum ersten Quartal 2011 sogar deutlich zurück (um etwa 36 Prozent), wobei der Grund für diesen Rückgang unklar war und zunächst auch auf den sehr harten Winter zurückgeführt wurde (ANSO, Q.1 2012, S. 6 f.; ANSO, Q.1 2011, S. 9). Der Rückgang setzte sich jedoch auch im zweiten Quartal 2012 fort und wird als „ermutigender Trend“ gewertet (ANSO, Quarterly Data Report Q.2 2012, Juli 2012, S. 1 und 7). Im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung ist daher nicht davon auszugehen, dass praktisch jede Zivilperson schon alleine aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz Ghazni einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (ebenso VGH München, Urteil vom 8.12.2011, Rn. 21; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, Rn. 51; VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2012, VG 33 K 70.10 A). Dies gilt angesichts des festgestellten Risikos auch unter Einbeziehung der in Ghazni und im gesamten Land unzureichenden medizinischen Versorgungslage (dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht, S. 27; UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 2; BVerwG, Urteil vom 17.11.2011, a.a.O., Rn. 23). Das Gericht nimmt auch nicht an, dass sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Ghazni zu werden, beim Kläger durch individuelle Umstände erhöht. Der Kläger gehört keiner Berufsgruppe an, die wie Ärzte oder Journalisten in besonderem Maße der Gefahr ausgesetzt sind, Opfer von Vorfällen zu werden. Auch seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erhöht die Gefahr, Anschlagsopfer zu werden, in der Provinz Ghazni nicht. Laut UNHCR ergibt sich in räumlicher Hinsicht keine exponierte Gefährdungssituation der Volksgruppe der Hazara in Ghazni (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a.a.O., S. 8). Eine Betroffenheit durch die in der Provinz vorhandenen ethnischen Spannungen zwischen Taliban und Hazara bzw. den für Teile der Provinz berichteten Konflikten mit den Kuchi-Nomaden (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz, a.a.O., S. 9) nimmt das Gericht mangels Glaubhaftigkeit seiner Angaben nicht an. Eine besondere Betroffenheit läge auch in dem Fall, dass der Kläger aus dem Distrikt Qarabagh stammen sollte, nicht vor (ebenso verneinend VGH München, Urteil vom 8.12.2011, Rn. 23). b) Für den Kläger kommt auch nicht die Beweislastumkehr aus Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zum Tragen. Eine hierfür erforderliche Vorschädigung liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 11 AufenthG gilt bei der Prüfung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird. Das Vorbringen des Klägers im Hinblick auf die Bedrohung durch die Taliban oder die Kuchi-Nomaden kann mangels Glaubhaftigkeit nicht als Vorschaden zugrunde gelegt werden. Auch ein Vorschaden aufgrund eines bereits im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers Mitte Mai 2011 stattfindenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Ghazni besteht nicht. Der Kläger hat zum einen keinerlei Angaben gemacht, die darauf schließen lassen, dass er vor der Ausreise Elemente des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in seiner Heimat selbst erlebt hat (anders dagegen der Kläger in OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, Rn. 55). Zum anderen machen obige Opferzahlen deutlich, dass selbst im Jahr 2011, das bisher die höchsten Opferzahlen aufweist, das erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht erreicht wurde. Somit lag die Wahrscheinlichkeit, von einem Schaden im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG bedroht zu sein, bei Ausreise des Klägers Mitte Mai 2011 ebenfalls nicht so hoch, dass damals ein entsprechendes Abschiebungsverbot anzunehmen gewesen wäre. III. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. 1. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind nicht gegeben. In Betracht kommt wegen der im hiesigen Rahmen ausschließlich zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote allein ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK. Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht inhaltlich vollständig dem in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbot (EuGH, Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 28) und liegt aus den bereits oben genannten Gründen nicht vor. 2. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige landesbehördliche Anordnung besteht derzeit im Land Berlin hinsichtlich Afghanistan nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 12). Im Hinblick auf die Lebensbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die den Kläger in Afghanistan und speziell in Kabul erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, eröffnet ihm § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung ohnehin nur ausnahmsweise dann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), einem Ausländer auch ohne eine politische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 14). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschie-bungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in seinen Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten „gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde“. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 15; Urteil vom 8.9.2011, BVerwG 10 C 14.10 u.a.,BVerwGE 140, 319). Eine solche verfassungswidrige Schutzlücke besteht für den Kläger nicht. Der Kläger ist 25 Jahre alt, ledig und gesund und zählt damit zur Gruppe der allein stehenden, gesunden, jungen und arbeitsfähigen Männer. Angehörigen dieser Bevölkerungsgruppe drohen bei einer Rückkehr nach Kabul grundsätzlich keine Extremgefahren. Jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind für diese Personen in der Regel nicht zu befürchten (ebenso zuletzt VGH München, Urteil vom 8.12.2011, a.a.O., Rn. 37; OVG Koblenz, Urteil vom 21.3.2012, OVG 8 A 11050/10, Rn. 51; VGH Mannheim, Urteil vom 27.4.2012, A 11 S 3079/11, Juris, Rn. 40). Die Kammer hat sich im Urteil vom 30. Juni 2011 ausführlich mit der Situation in Kabul befasst (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 100 ff.). Die seit dieser Entscheidung weiteren Erkenntnisse geben keinen Anlass, von einer Verschlechterung der Situation für die oben genannte Rückkehrergruppe auszugehen. a) In Kabul drohen dem Kläger derzeit keine extremen Gefahren aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage. Diese wird in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen als stabil und deutlich ruhiger als Anfang 2010 eingeschätzt, auch wenn es gerade auch im Jahr 2011 zu spektakulären Anschlägen Aufständischer mit Toten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung kam (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 12; UNAMA, Annual Report 2011, a.a.O., S. 5; Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul from 25 February to 4 March 2012, Mai 2012, Ziff. 1.1.; Deutscher Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Lage in Afghanistan 2011, vom 14.12.2011, BT-Drs. 17/8180, S. 10; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 9). Die Anzahl der Anschläge Aufständischer ging in Kabul im Jahr 2011 deutlich zurück (ANSO, Q.4 2011, S. 11). Zwar ist ein Anstieg der Kriminalität zu verzeichnen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schutzfähigkeit der Afghan National Police und Sicherheitssituation in Kabul, 20.10.2011, S. 8; Yoshimura, Sicherheitslage in Afghanistan und humanitäre Lage in Kabul, Asylmagazin 12/2011, S. 408) und es wird auf die sich insgesamt verschlechternde Menschenrechtssituation in Kabul hingewiesen (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz vom 11.11.2011, a.a.O., S. 2). Dennoch führt das nach Einschätzung des Gerichts nicht dazu, dass die Sicherheitssituation in Kabul als extrem gefährlich einzuschätzen ist. Eine Gefährdung des Klägers aufgrund des geschilderten Konfliktes mit den Kuchi oder den Bedrohungen durch die Taliban in Kabul scheidet bereits mangels Glaubhaftigkeit des diesbezüglichen Vorbringens aus (s.o. I.1.). Ungeachtet dessen bestünde eine Gefährdung durch die Kuchi allenfalls lokal, nicht jedoch landesweit. Auch die Taliban verfolgen allenfalls herausragende Feinde, wozu der Kläger nach Auffassung des Gerichts aufgrund der behaupteten Tätigkeit für die Firma „Q...“ nicht gehört, bis nach Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 7 f., 46). b) Dem Kläger drohen auch aufgrund der schlechten Existenzbedingungen in Kabul keine Extremgefahren. Zwar ist die allgemeine Versorgungslage in Afghanistan und auch in Kabul nach wie vor angespannt (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 30.6.2011, VG 33 K 229.10 A, Juris, Rn. 111 ff.). So war die Getreideernte im Jahr 2011 signifikant niedriger als in den guten Erntejahren 2009 und 2010. Afghanistan ist daher weiter auf Nahrungsmittelimporte angewiesen, um Versorgungsengpässe diesbezüglich zu vermeiden (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26; Deutscher Bundestag, Bericht der Bundesregierung zur Lage in Afghanistan, a.a.O., S. 32). Etwa ein Drittel der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 23.8.2011, S. 18). Konkrete Referenzfälle von Rückkehrenden, die aufgrund von Mangelernährung verstorben sind, sind allerdings nicht bekannt (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f.; Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, vom 8.6.2011, S. 11 f.; Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011, S. 2). In Kabul herrscht keine Nahrungsmittelversorgungsknappheit, jedoch sind die Preise für Lebensmittel vergleichsweise höher (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 16). Ein Problem für die städtische Infrastruktur Kabuls stellt vor allem das erhebliche Bevölkerungswachstum in den letzten Jahren auf über 5 Millionen Einwohner dar, was sich auf Wohnraum, Wasserversorgung und Sanitäreinrichtungen auswirkt. Die Wohnraumsituation in Kabul ist von steigenden Preisen, demographischem Druck und allgemeiner Knappheit gekennzeichnet. Zahlreiche Menschen – von der Kabuler Stadtverwaltung geschätzt 70 Prozent – sind gezwungen, sich in „informellen Siedlungen“ einzurichten. Die Bautätigkeit der letzten Zeit betraf vorrangig Bürogebäude (Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.; s. auch Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26 ff.). Im Winter 2011/2012 sind viele Menschen, insbesondere viele Kinder, aufgrund der sehr niedrigen Temperaturen in Kabul gestorben (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 11). In der Provinz Kabul verfügen etwa 55 Prozent der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Trinkwasser, wobei sich in Kabul-Stadt große Unterschiede je nach ökonomischer Stellung ergeben. Der Zugang zu gesundheitlich akzeptabler Sanitärversorgung liegt immer noch unter zehn Prozent. Etwa 85 Prozent der Bevölkerung Kabuls haben Zugang zu Elektrizität (Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.; Deutscher Bundestag, Bericht über die Lage in Afghanistan, a.a.O., S. 34 ff.). Die medizinische Versorgung ist immer noch unzureichend (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 26 ff.). Der Kläger wird somit bei einer Rückkehr nach Kabul nicht auf Versorgungsengpässe bei Nahrungsmitteln treffen. Die schlechte medizinische Versorgungslage ist für ihn derzeit nicht relevant, da er gesund ist. Die schwierigen Wohnbedingungen und der gerade in den informellen Siedlungen bestehende desolate Zustand der Infrastruktur haben nicht zur Folge, dass der Kläger alsbald nach seinem Eintreffen in Afghanistan schwersten Verletzungen oder dem sicheren Tod ausgeliefert wäre. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Kläger in Kabul eine Arbeit finden kann, die ihm das Überleben ermöglicht, auch wenn er dort weder Familienangehörige noch Bekannte hat, die ihm in der ersten Zeit behilflich sein könnten, und er nicht über Kabuler Ortskenntnisse verfügt. Den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zufolge hängt die Lage, in der sich Rückkehrende aus dem Ausland befinden, zwar maßgeblich davon ab, ob eine Rückkehr an den Herkunfts- oder früheren Wohnort erfolgt und ob am Zielort Familien- oder Stammesstrukturen bestehen, die Unterstützung leisten können. Nach wie vor ist der erweiterte Familien- und Bekanntenkreis sowohl für die persönliche als auch für die soziale Sicherheit des Einzelnen von besonderer Bedeutung (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 11). Doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Überleben ohne familiäre Unterstützung in Kabul nicht möglich ist. Auch in diesem Fall ist es zumindest wahrscheinlich, dass allein stehende arbeitsfähige Männer in Kabul eine Arbeit finden, die ihnen das Überleben ermöglicht. Aus den Erkenntnissen ergibt sich, dass der Arbeitsmarkt auch in Kabul und selbst für Akademiker angespannt ist. Jobangebote bei westlichen Hilfsorganisationen machen einen wesentlichen Anteil aus, daneben bestehen zunehmend Beschäftigungsmöglichkeiten im Bereich der nationalen Polizei, die allerdings mit Sicherheitsrisiken verbunden sind (UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 10 f). Arbeitslosenunterstützung gibt es so gut wie nicht. In den meisten Branchen, beispielsweise im Baubereich, werden Tagelöhner eingesetzt, die keine Aussicht auf eine dauerhafte Beschäftigung haben. Die Unterbeschäftigung in Form der Tageslohnarbeit ist in Kabul-Stadt relativ hoch (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8; Yoshimura, a.a.O., S. 408 ff.) Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für Männer wesentlich leichter als für Frauen, das Arbeitsplatzangebot für qualifizierte Personen deutlich besser als für unqualifizierte (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 3, 6). Fremdsprachenkenntnisse erhöhen die Aussichten auf einen Arbeitsplatz in Kabul (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 14). Für einen nicht oder gering qualifizierten Rückkehrer bestehen geringe Chancen auf eine dauerhafte Beschäftigung mit geregeltem Einkommen. Das Existenzminimum für eine Person kann durch Aushilfsjobs ermöglicht werden, bei denen allerdings mit einer großen Konkurrenz unter den Bewerbern zu rechnen ist (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 8 ff.). Allerdings ist nicht gewährleistet, dass diese Gelegenheitsjobs auf Dauer bestehen. Für den Fall, dass keine Gelegenheitsarbeit (mehr) gefunden wird, soll für Rückkehrer die besonders erhöhte Gefahr bestehen, in illegale Kreise abzurutschen und zu kriminellen Zwecken instrumentalisiert zu werden (Auswärtiges Amt, Auskunft an das OVG Rheinland-Pfalz vom 31.10.2011). Die Erkenntnisse zu den Arbeitsmöglichkeiten von Hazara in Kabul ergeben einerseits, dass diese Volksgruppe, die in Kabul eine große Gruppe darstellt (D-A-CH, Sicherheitslage in Afghanistan, Vergleich Balkh, Herat, Kabul, Juni 2010, vor Fn. 68), manche Handelsketten der Basar-Kultur dominiert. Bei entsprechender Zugehörigkeit zu den diesbezüglichen Familien- und Stammesstrukturen kann hier ein Einkommen erwirtschaftet werden, wobei zum Teil ein finanzieller Input geleistet werden muss (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 13 f.). Andererseits sollen Hazara in Bereichen arbeiten, die zu den schwersten und schmutzigsten Berufen in Afghanistan zählen (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 13). Laut der afghanischen Menschenrechtsorganisation CSHRO sind viele Hazara in Kabul als niedrig bezahlte Tagelöhner oder auf dem Bau tätig. Schwierigkeiten für Hazara bestehen trotz häufig qualifizierter Ausbildung beim Zugang zu Beschäftigungen bei Behörden, Botschaften oder internationalen Organisationen (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 47). Nach diesen Erkenntnissen kann der Kläger nicht unbedingt davon ausgehen, eine dauerhafte Tätigkeit in Kabul ausüben zu können. Es ist aber nicht beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger nicht wenigstens die Aussicht hat, Gelegenheitsjobs zu erhalten, von denen er sich ernähren und seine Grundbedürfnisse sichern kann. Nach den Angaben in der mündlichen Verhandlung war er bereits zuvor zeitweise als Maurer tätig. Das Gericht hält es daher für zumutbar, dass der Kläger diese oder vergleichbare Tätigkeiten erneut ausübt. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara erschwert dem Kläger möglicherweise den Zugang zu besser bezahlten, längerfristigen Tätigkeiten, nicht jedoch zu Gelegenheitsjobs. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger in Kabul weder entfernte Verwandte noch Bekannte hat, die ihn zumindest in der Anfangszeit unterstützen könnten. Jedoch geht das Gericht davon aus, dass er in der ersten Zeit Unterstützung innerhalb der Hazara-Gruppe in Kabul finden wird, die ihm auch über die fehlenden Ortskenntnisse hinweghelfen wird. Nach Angaben von IOM soll es jungen Männern in der Regel gelingen, in Kabul ihre eigene ethnische Gruppe ausfindig zu machen, die die Neuankömmlinge meist integriert und ihnen Schutz gibt (Danish Immigration Service, Fact Finding Mission to Kabul, a.a.O., S. 10). Es ist dem Kläger ferner zuzumuten, vor der Rückkehr nach Afghanistan Kontakt zu seiner Mutter, seiner Schwester und seinem Schwager, die sich ausweislich des Anhörungsprotokolls in Afghanistan aufhalten, aufzunehmen und dort ggf. um finanzielle Unterstützung für die Anfangsphase zu bitten. Zu dem Schwager bestand nach Angaben des Klägers noch im Sommer 2011 Email-Kontakt. Bei einer freiwilligen Rückkehr erhält er zudem eine finanzielle Unterstützung durch die Internationale Organisation für Migration (vgl. UNHCR, Stellungnahme an das OVG Koblenz vom 11.11.2011, S. 12). Eine Unterstützung unfreiwilliger Rückkehrer existiert allerdings nicht (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 17). Schließlich hält sich der Kläger auch noch nicht übermäßig lange im Ausland auf, so dass seine Reintegrationschancen noch recht gut sein dürften (Lutze, Gutachterliche Stellungnahme an das OVG Rheinland-Pfalz zum Aktenzeichen 6 A 11048/10.OVG, S. 10). Die für eine verfassungskonforme Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan dort alsbald verhungern würde oder ähnlich existenzbedrohenden Mangellagen ausgesetzt wäre, liegt im Ergebnis trotz der unzweifelhaft schwierigen Ausgangsbedingungen nicht vor (ebenso VG Berlin, Urteil vom 14. Juni 2012, VG 33 K 70.10 A; dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2012, OVG 3 N 162.12). IV. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen der §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG, 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gegenstand der Klage ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und hilfsweise die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote hinsichtlich Afghanistan. Der Kläger ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er reiste am 18. Juni 2011 auf dem Luftweg aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 27. Juni 2011 einen Asylantrag. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung durch die Bundespolizei am 18./19. Juni 2011 wegen des Vorwurfs der illegalen Einreise gab der Kläger an, er habe den Beruf des Maurers gelernt und sein Geld mit Gelegenheitsjobs verdient. Monatlich habe er etwa 1600 Afghani (umgerechnet etwa 30 Euro) zur Verfügung gehabt. In seiner Heimat habe er Probleme mit den Taliban gehabt. Er habe bei der Firma „Q...“ gearbeitet, die von der afghanischen Regierung Aufträge bekommen habe. Im Ort Q... seien die Taliban sehr mächtig. Sie hätten ihn bedroht, damit er nicht mehr für die Firma arbeite. Für die Reise habe er etwa 3000 Euro bezahlt. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 17. August 2011 legte der Kläger eine Kopie seiner Geburtsurkunde, ein Schreiben der Organisation „V...“ und weitere Schreiben in Kopie vor, aus denen sich seine Asylgründe ergäben. Er habe veranlasst, dass diese Schreiben erstellt wurden. Er sei zur juristischen Organisation „S...“ gegangen und habe dort seine Probleme vortragen. Die Kopien habe ihm sein Schwager per E-Mail geschickt. Der Kläger gab an, er habe zuletzt in Z... Ghazni gelebt. Sein Vater sei verstorben. Seine Mutter und seine Schwester wohnten in B.... Des weiteren habe er einen Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits in Afghanistan. Eine Schule habe er nicht besucht. Lesen und Schreiben habe er in der Moschee gelernt, wo er auch Religionsunterricht erhalten habe. Er habe in der Landwirtschaft der Eltern gearbeitet. Nach dem Tod seines Vaters 1994 habe er das Land geerbt. Der Vater habe außerdem eine Süßwarenfabrik besessen. Er habe Afghanistan am 18. Mai 2011 mit dem Auto verlassen und sei über Iran, die Türkei und Griechenland nach Deutschland gereist. Für die gesamte Reise habe er etwa 7500 Euro bezahlt. Von 2005 bis 2011 habe er jeweils im Frühjahr, wenn die Kuchi-Nomaden gekommen seien, mit einer Kalaschnikow aus China die Weiden geschützt. Die Kuchi seien regelmäßig im Frühjahr zu ihnen mit ihrem Vieh gekommen und hätten ihre Weideflächen besetzt. Er haben zusammen mit anderen die Gebiete in B... geschützt, jeweils etwa drei Monate lang. Sie hätten sich bei staatlichen Stellen beschwert, aber wegen der vielen Paschtunen im Parlament keine Unterstützung erhalten. Die Kuchi würden nur den Hazara alles zerstören. Sie hätten sich auch an die Parlamentsabgeordnete F... gewandt, die ihnen zwar ihre Probleme bestätigt habe, jedoch nichts habe machen können. Ebenso wenig habe es genützt, dass sie sich an die Organisation „S...“ gewandt hätten. Am 10. Mai 2011, sei er abends von den Kuchi angegriffen und mitgenommen worden. Man habe ihn in ein Zelt gebracht, geschlagen und ihm Fragen über Hazara gestellt und Namen genannt. Man habe gedroht, ihn aufzuhängen, wenn er keine Antwort gebe. Er habe gesagt, dass er keine Ahnung habe. Er sei dann gegen einen Gefangenen der Kuchi, den die Hazara in Gewahrsam gehabt hätten, ausgetauscht worden. Die Kuchi hätten einen anderen Hazara umgebracht. Er habe ausreisen müssen, weil er nun auf der Liste der Kuchi gestanden habe. Mit Bescheid vom 22. März 2012 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote bezüglich Afghanistan nicht vorlägen. Sie forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter sei nicht gegeben, da der Kläger keine staatliche Verfolgung geltend mache. Die geschilderten Bedrohungen durch die Kuchi-Nomaden knüpften nicht an ein Verfolgungsmerkmal an. Daher lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. Auch eine Gruppenverfolgung der Hazara bestehe nicht. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Es sei nicht glaubhaft, dass die Kuchi ihn gezielt suchten. Er habe nicht plausibel erklären können, wie die Kuchi ihn erkennen würden. Die überreichten Schreiben trügen nicht zur Aufklärung bei. Zudem werde in dem einen Schreiben ein Aspekt genannt, den der Kläger nicht vorgebracht habe. Mit seiner am 3. April 2012 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er trägt vor, er sei von den Kuchi, die paschtunischer Volkszugehörigkeit und Anhänger der Taliban seien, bedroht, geschlagen und gefoltert worden. Er habe sich an die örtliche Polizei gewandt, wo ihm aber nicht geholfen worden sei. Auch drohe ihm eine landesweite Verfolgung. Als Hazara sei er besonders bedroht. Auch in Kabul drohe ihm Verfolgung durch die Taliban. In der mündlichen Verhandlung führte der Kläger auf Nachfrage aus, er sei bei der Bundespolizei nicht nach seinen Verfolgungsgründen, sondern nur nach den Umständen und der Finanzierung seiner Einreise gefragt worden. Deshalb habe er dort die Firma „Q...“ erwähnt. Bei dieser Vernehmung sei es ihm nicht gut gegangen. Das Protokoll dieser Vernehmung sei lückenhaft. Er habe dort auch nicht angegeben, von Beruf Maurer zu sein, sondern dass er drei Monate als Maurer gearbeitet habe. Den Dolmetscher bei dieser Vernehmung habe er nicht immer gut verstanden. Bei der Anhörung beim Bundesamt habe er sich auf die für ihn wesentlichen Fluchtgründe beschränkt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2012 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise festzustellen, dass bezüglich des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz hinsichtlich Afghanistan vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Streitakte, die Asylakte sowie die Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.