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Urteil

33 K 229.10 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0630.33K229.10A.0A
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Leitsätze
Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet in Kabul-Stadt derzeit nicht statt.(Rn.55) Das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt wird durch die in der Provinz Kabul vorkommenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.87) Jedenfalls für allein stehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit mit Ortskenntnissen ergeben sich bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt grundsätzlich keine Extremgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.(Rn.122)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet in Kabul-Stadt derzeit nicht statt.(Rn.55) Das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt wird durch die in der Provinz Kabul vorkommenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht.(Rn.87) Jedenfalls für allein stehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit mit Ortskenntnissen ergeben sich bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt grundsätzlich keine Extremgefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.(Rn.122) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kammer durfte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit der Beklagten zur Sache verhandeln und entscheiden, da diese mit der Ladung hierauf hingewiesen worden ist. A. Soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen worden ist, war das Verfahren nach § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. B. Soweit die nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Anfechtungs- und Verpflichtungsklage aufrecht erhalten wurde, ist sie unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 19. Mai 2010 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3, 7 Satz 2 AufenthG bzw. nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. I. Zielstaatsbezogene – europarechtliche – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG bezüglich Afghanistan liegen nicht vor. 1. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG sind nicht gegeben. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Die Vorschrift setzt Art. 15 Buchstabe b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) um. Sie entspricht im Wesentlichen Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – (EuGH, Urteil vom 17.2.2009, Rs. C-465/07, Elgafaji, Slg. 2009, I-921, Rn. 28). Nach Art. 2 Buchstabe e), 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie hat ein Drittstaatsangehöriger Anspruch auf subsidiären Schutz, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass er bei Rückkehr in sein Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden in Form der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu erleiden, ohne dass die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung erfüllt sind. Gemäß § 60 Abs. 11 AufenthG gelten für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 und 7 Satz 2 AufenthG Art. 4 Abs. 4, Art. 5 Abs. 1 und 2 und Art. 6 bis 8 der Qualifikationsrichtlinie. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens obliegt es den Antragstellern, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8.5.1984, 9 C 141.83, NVwZ 1985, 36, 37). Die Feststellung einer politischen Verfolgung setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem/der Ausländer/in behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985, 9 C 27.85, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.1985, a.a.O., und Beschluss vom 21.7.1989, 9 B 239.89, InfAuslR 1989, 349). Diese Grundsätze können auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit im Rahmen der Prüfung von Abschiebungsverboten übertragen werden. Sie entsprechen den in Art. 4 Abs. 1 und 5 der Qualifikationsrichtlinie niedergelegten Grundsätzen. Nach Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen den subsidiären Schutzstatus unter den in Kapiteln II und V der Richtlinie genannten Voraussetzungen zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Hiervon ausgehend hat der Kläger nach Überzeugung der Kammer keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt der Gefahr eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 60 Abs. 2, 11 AufenthG i.V.m. Art. 2 Buchstabe e) und 15 Buchstabe b) der Qualifikationsrichtlinie ausgesetzt zu sein. Sein Vorbringen, dass er von örtlichen Taliban mit dem Tode bedroht worden sei, weil er sich den Versuchen, ihn zur Mitarbeit zu gewinnen, widersetzt habe, ist nicht glaubhaft. Der Vortrag des Klägers erfährt im Laufe des Verfahrens erhebliche Widersprüche und ist daher insgesamt unglaubhaft. Der Kläger hat beginnend mit der Befragung durch die Bundespolizei über die Anhörung beim Bundesamt bis zum Schriftsatz vom 14. Juni 2011 bereits drei verschiedene Versionen seiner angeblich erlebten Bedrohungen angeboten. Die in der mündlichen Verhandlung hierfür gegebenen Erklärungen vermochten diese Widersprüche nicht aufzulösen. Bei der Erstbefragung durch die Bundespolizei direkt nach der Einreise gab der Kläger ohne nähere zeitliche Angaben an, die Taliban hätte ihn zu Selbstmordanschlägen gegen die Vereinigten Staaten und westliche Länder zwingen wollen. Als er sich geweigert habe, sei sein Vater umgebracht worden und er habe sich zur Ausreise entschlossen. Er sei nach Deutschland gekommen, um ein anständiges Leben zu führen und nicht ständig Angst zu haben. Konkrete Morddrohungen, die ihm galten, erwähnte er nicht. In der persönlichen Anhörung beim Bundesamt berichtete der Kläger allgemein über Werbungsversuche der Taliban bei jungen Leuten, nicht aber, dass diese auch ihn selbst betrafen. Von konkreten Drohungen hinsichtlich seiner Person sagte er in der Anhörung ebenfalls nichts. Im Gegenteil gab er an, keine persönlichen Probleme mit den Taliban oder Behörden gehabt zu haben. Es sei die allgemeine Situation gewesen, die ihn zum Verlassen des Landes gezwungen habe. Im Gegensatz zur Befragung bei der Bundespolizei erklärte er nun, dass sich die Ermordung des Vaters durch die Taliban zeitlich vor den Werbeversuchen durch die Taliban ereignet habe. Er schildert nunmehr keinen Zusammenhang zwischen der Ermordung des Vaters und seiner Weigerung zur Kollaboration. Die Ermordung des Vaters wird vielmehr als Folge einer gescheiterten Lösegelderpressung dargestellt. Im Schriftsatz vom 14. Juni 2011 werden die Anwerbeversuche durch die Taliban und die Drohung dann erstmals ausführlich geschildert. Wie in der Anhörung beim Bundesamt – und im Widerspruch zur Befragung bei der Bundespolizei – soll die Ermordung des Vaters nicht im Zusammenhang mit den Anwerbeversuchen gestanden und deutlich früher stattgefunden haben. Allerdings wird nunmehr 2003, nicht 2004/2005 als Jahr der Ermordung genannt. Im Widerspruch zu den beiden früheren Aussagen gibt der Kläger in dem Schriftsatz vom 14. Juni 2011 an, der letzte Besuch des örtlichen Talibanführers zwecks Anwerbung sowie die Morddrohung hätten sich am 11. Juli 2009 zugetragen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger aber – nach seinen bisherigen Angaben – bereits auf der Flucht. Sowohl bei der Erstbefragung durch die Bundespolizei als auch in der Anhörung beim Bundesamt hatte er nämlich angegeben, dass er Afghanistan ungefähr Ende April/Anfang Mai 2009 verlassen habe. In dem genannten Schriftsatz trägt der Kläger vor, die gesamte Flucht habe insgesamt nur 28 Tage gedauert. Des weiteren gibt der Kläger erstmals im Schriftsatz vom 14. Juni 2011 an, er habe in C... (ein Distrikt südlich von Kabul-Stadt gelegen) gelebt und dort einen Lebensmittelladen betrieben. In der Anhörung beim Bundesamt führte er jedoch eine Adresse in Kabul-Stadt und eine Tätigkeit als Tagelöhner an. Zum ersten Mal wird zudem ein „indirekter“ telefonischer Kontakt zur Mutter vor der Abreise aus Athen erwähnt. In der mündlichen Verhandlung erklärte der Kläger auf Vorhalt, zuerst als Tagelöhner und nur eineinhalb Jahre als Lebensmittelhändler gearbeitet zu haben. Die Adresse in Kabul soll angeblich die eines entfernten Bekannten gewesen sein. Allerdings lautete die zugrunde liegende Frage: „Nennen Sie mir bitte Ihre letzte offizielle Anschrift im Heimatland! Haben Sie sich dort bis zur Ausreise aufgehalten? Wenn nein, wo?“ Der Nachbar, der ihm bei der Ausreise geholfen hat, soll nun doch nicht wie beim Bundesamt angegeben an derselben Adresse, sondern etwas weiter entfernt in C... gelebt haben. Vor allem aber konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht plausibel erklären, weshalb er – trotz der angeblichen Bedrohung durch die Taliban noch kurz vor der Ausreise – in der Anhörung beim Bundesamt angegeben hatte, er habe persönlich keine Probleme mit den Taliban oder Behörden gehabt. Der Vorwurf des Prozessbevollmächtigten, hier hätte eine Pflicht des Mitarbeiters des Bundesamtes zur weiteren Aufklärung bestanden, geht ins Leere, da der Kläger unmittelbar vor dieser Aussage über die Rekrutierungsversuche der Taliban im Allgemeinen berichtet hatte. Auf die zur weiteren Aufklärung gestellte Nachfrage, ob er persönlich betroffen gewesen sei, kam dann die erwähnte Antwort (Bl. 114/115 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten). Diese Widersprüche und Steigerungen im Vortrag führen nach Überzeugung der Kammer dazu, dass dem Kläger die angebliche Bedrohung nicht geglaubt werden kann. Die der Kammer vorliegenden Erkenntnisse sprechen zudem dagegen, dass die Taliban heute noch in nennenswertem Umfang Anwerbeversuche in Kabul-Stadt durchführen und bei einer Weigerung über Druckmittel verfügen. Zwar sollen im Süden der Provinz Kabul – vor allem in C... – nicht nur die Taliban, sondern auch die Haqqani-Gruppe und die Hezb-e Islami ihre Stützpunkte haben (Danesch, Gutachten für den VGH Hessen vom 7.10.2010 zum Az. 8 A 1657/10.A, S. 4). Kabul-Stadt steht aber bereits seit August 2008 in der Sicherheitsverantwortung der afghanischen Armee und Polizei (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011, vom 9.2.2011 – Lagebericht –, S. 14). Die Taliban verüben dort zwar von außen kommend Anschläge, üben aber keine eigentliche Macht in der Stadt aus (dazu auch unten 3.a). Bis auf den Distrikt Sarobi soll zudem ab Juli 2011 die Sicherheitsverantwortung für die gesamte Provinz Kabul den afghanischen Sicherheitskräfte übergeben werden (Neue Zürcher Zeitung vom 23.3.2011; Tagesspiegel vom 21.3.2011), was gegen ein nennenswertes Bedrohungspotenzial der Taliban spricht. Hieran wird bisher auch trotz des Angriffs der Taliban bzw. des Haqqani-Netzwerkes vom 29. Juni 2011 auf das Hotel Intercontinental in Kabul (s. nur Neue Zürcher Zeitung vom 30.6.2011; SpiegelOnline vom 29. und 30.6.2011; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.6.2011) festgehalten. Selbst wenn somit die vom Kläger geschilderte Bedrohung durch die Taliban als wahr unterstellt würde, schiede die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 AufenthG dennoch nach § 60 Abs. 11 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie aus. Es sprechen nämlich aufgrund der heutigen Situation in Kabul-Stadt stichhaltige Gründe dagegen, dass der Antragsteller erneut bedroht würde. Die Kammer ist der Überzeugung, dass der Kläger in Kabul-Stadt nicht Gefahr läuft, von den Taliban, die ihn angeblich bis zu seiner Ausreise zur Mitarbeit gewinnen wollten, ausfindig gemacht zu werden. Hiergegen spricht bereits die Einwohnerzahl von Kabul-Stadt, die mit drei bis fünf Millionen angegeben wird (dazu im Einzelnen unten 3 b). Auch die jüngst erneut bewiesene Angriffsfähigkeit der Taliban und/oder des Haqqani-Netzwerkes in Kabul-Stadt sprechen nicht für die vom Kläger beschriebene Rekrutierungspraxis. Selbst wenn dem Kläger eine Herkunft aus C... geglaubt würde, wo die Taliban Stützpunkte haben sollen (s.o.), stünde ihm damit bei einer Rückkehr Kabul-Stadt als innerstaatliche Fluchtalternative offen, Art. 8 der Qualifikationsrichtlinie. Der Kläger ist nach Überzeugung der Kammer auch in der Lage, in Kabul-Stadt seine Existenz zu sichern (dazu unten II.2). Schließlich folgt für den Kläger aus den allgemeinen – schlechten – Lebensbedingungen kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG. Diese stellen keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in diesem Sinne dar. Vielmehr bedarf es für deren Annahme eines gezielt gegen eine bestimmte Person gerichteten Handelns (EuGH, a.a.O., Rn. 32). Schutz besteht dagegen durch diese Vorschrift nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Konflikten und erst recht nicht vor den Folgen einer allgemein schlechten Versorgungslage im Heimatland (vgl. VG Berlin, Urteil vom 12.3.2008, VG 38 X 7.08, UA S. 50, m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 9.9.1997, 9 C 48.96, InfAuslR 1998, 125). 2. Die Voraussetzungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 3 AufenthG liegen nicht vor. Diese Vorschrift, die Artikel 15 Buchstabe a der Qualifikationsrichtlinie umsetzt, verbietet die Abschiebung eines Ausländers in einen Staat, wenn dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht. Anhaltspunkte hierfür sind weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vor. Nach dieser Vorschrift ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG setzt Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie um (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, 10 C 43/07, BVerwGE 131, 198, Rn. 17; Urteil vom 29.6.2010, 10 C 10/09, BVerwGE 137, 226, Rn. 9) und ist in diesem Sinne auszulegen (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, 10 C 4/09, BVerwGE 136, 360, Rn. 20). Nach Art. 15 Buchstabe c) der Qualifikationsrichtlinie gilt als ernsthafter Schaden, der nach Art. 2 e) der Qualifikationsrichtlinie Voraussetzung für die Zuerkennung subsidiären Schutzes ist, eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die Bejahung dieses Abschiebungsverbotes erfordert die Feststellung eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der betreffenden Herkunftsregion des Klägers (dazu a). Des weiteren muss der Kläger hierdurch bei einer Rückkehr als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib und Leben (einschließlich körperlicher Unversehrtheit) infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt sein (dazu b). Entgegen des Wortlauts entfaltet § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei richtlinienkonformer Auslegung hinsichtlich § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine Sperrwirkung, soweit dessen Voraussetzungen und die des Art. 15 Buchst. c der Qualifikationsrichtlinie vorliegen (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 10; Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 30 ff.). Offen bleiben kann, ob der Kläger aus Kabul-Stadt oder aus C... stammt. Die Kammer geht jedenfalls nicht davon aus, dass dort zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt besteht (a). Jedenfalls wird durch die dortigen Anschläge das erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt nicht erreicht (b). a) Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt nach Überzeugung der Kammer in Kabul-Stadt nicht vor. Das BVerwG definiert den innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in mehreren Entscheidungen wie folgt: „Der Begriff des internationalen wie auch des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ist unter Berücksichtigung der Bedeutung dieses Begriffs im humanitären Völkerrecht auszulegen. Dabei sind insbesondere die vier Genfer Konventionen zum humanitären Völkerrecht vom 12. August 1949 […] [sowie] das Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte (Zusatzprotokoll II – ZP II […], BGBl 1990 II S. 1637) [heranzuziehen]“ (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 19, 21). „Die Orientierung am humanitären Völkerrecht bedeutet danach, dass einerseits – am unteren Rand der Skala – Fälle innerer Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und andere ähnliche Handlungen nicht als innerstaatlicher bewaffneter Konflikt gelten (Art. 1 Abs. 2 ZP II) und andererseits – am oberen Rand der Skala – jedenfalls dann ein solcher Konflikt vorliegt, wenn die Kriterien des Art. 1 Abs. 1 ZP II erfüllt sind, d.h. wenn bewaffnete Konflikte im Hoheitsgebiet eines Staates zwischen dessen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebietes des Staates ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll (ZP II) anzuwenden vermögen. Für zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegende Konflikte ist die Annahme eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der [Qualifikations-]Richtlinie nicht von vornherein ausgeschlossen. Typische Beispiele sind Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein gewisses Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen. […] [D]ie Orientierung an den Kriterien des humanitären Völkerrechts [findet] jedenfalls dort ihre Grenze, wo ihr der Zweck der Schutzgewährung für Zivilpersonen, die in ihrem Herkunftsstaat von willkürlicher Gewalt in bewaffneten Konflikten bedroht sind, entgegensteht. Mit Blick auf diesen Zweck setzt […] das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts im Sinne von Art. 15 Buchst. c der Richtlinie nicht zwingend voraus, dass die Konfliktparteien einen so hohen Organisationsgrad erreicht haben müssen, wie er für die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Genfer Konventionen von 1949 und für den Einsatz des Internationalen Roten Kreuzes erforderlich ist […]. Vielmehr kann es bei einer Gesamtwürdigung der Umstände auch genügen, dass die Konfliktparteien in der Lage sind, anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Entsprechendes dürfte auch für das Erfordernis gelten, dass die den staatlichen Streitkräften gegenüberstehende Konfliktpartei eine effektive Kontrolle über einen Teil des Staatsgebietes ausüben muss. Das bedeutet allerdings nicht, dass das Vorliegen eines dieser Merkmale bei der Gesamtwürdigung nicht als Indiz für die Intensität und Dauerhaftigkeit des Konflikts von Bedeutung sein kann“ (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 22 f.). „Weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts können sich aus dem Völkerstrafrecht ergeben, insbesondere aus der Rechtsprechung der Internationalen Strafgerichtshöfe […]. Kriminelle Gewalt dürfte bei der Feststellung, ob ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliegt, jedenfalls dann keine Berücksichtigung finden, wenn sie nicht von einer der Konfliktparteien begangen wird […]. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt […] auch dann vor, wenn die oben genannten Voraussetzungen nur in einem Teil des Staatsgebiets erfüllt sind“ (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 19 ff., m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt jedenfalls in der Stadt Kabul nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Die Sicherheitslage in Afghanistan wird zwar als sich seit 2006 stetig verschlechternd beschrieben. Dabei wird jedoch auf starke regionale Unterschiede hingewiesen (Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010, S. 9). Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen konnte die Sicherheitslage in Kabul-Stadt seit Mitte 2009 deutlich verbessert werden. Die Sicherheitslage in der Stadt Kabul wird insgesamt nicht als unsicher, sondern als vergleichsweise gut eingeschätzt (Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010, S. 9; Bundesasylamt der Republik Österreich, Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, Dezember 2010, S. 8). Vor allem der sog. „Ring of Steel“ trage dazu bei, das Eindringen von Aufständischen wesentlich zu vermindern und die Zahl gezündeter Autobomben zu verringern. Die Verbesserung der Sicherheitslage sei im Wesentlichen der Verbesserung vorbeugender Sicherheitsmaßnahmen zu verdanken. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter seien aber auch künftig nicht auszuschließen (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 14). Spektakuläre Angriffe und Anschläge – im August 2009 beispielsweise auf das ISAF-Hauptquartier – fänden nach wie vor statt. Hierbei kämen auch (afghanische) Zivilisten ums Leben. Daneben stelle vor allem die hohe Kriminalität in der Hauptstadt ein Sicherheitsproblem dar, wobei die klare Trennung zwischen aufständischen und kriminellen Banden schwierig sei. Dennoch lasse sich feststellen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen die Stadt Kabul weitgehend kontrollierten (Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, S. 26). Die Sicherheitslage sei zwar fragil, aber mit Ausnahme einiger Distrikte der Provinz – zu denen die Stadt Kabul nicht gehört – zufriedenstellend (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Afghanistan – Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 24). Zwar weist die Schweizerische Flüchtlingshilfe darauf hin, dass es trotz der enormen Sicherheitsvorkehrungen nicht gelungen sei, Anschläge im Rahmen der Friedensjirga (Juni 2010) und der Konferenz in Kabul (Juli 2010) zu verhindern. Daneben führten kriminelle Banden und regierungsfeindliche Gruppierungen Entführungen zwecks Lösegelderpressungen durch (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, August 2010, S. 10). Das Auswärtige Amt ist dagegen der Ansicht, dass die genannten Großveranstaltungen erfolgreich gesichert und spektakuläre Anschläge verhindert werden konnten (Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 14; ebenso Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, a.a.O., S. 12). Die Schwedische Migrationsbehörde kommt zu der Erkenntnis, dass die Situation in Kabul einen besonderen Charakter aufweise. Auffallend sei der Mangel an regelrechten Kämpfen, jedoch bestehe für die Bevölkerung ein nicht unerhebliches Risiko, durch einen von Attentaten verursachten sog. Kollateralschaden getötet zu werden. Erwähnenswert sei die Aussage eines Mitarbeiters der Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA), wonach Kabul im Vergleich mit den östlich-zentral-gelegenen Provinzen hinsichtlich der Todesopfer an erster Stelle liege, was auf die attraktiven Ziele wie Regierungsgebäude u. Ä. zurückzuführen sei. Konkrete Zahlen lägen aber derzeit nicht vor (Schwedische Migrationsbehörde, Afghanistan Dezember 2009, S. 16). Zusammengefasst zeigt dies, dass in Kabul-Stadt zwar nach wie vor Anschläge – auch medienwirksame bzw. solche auf spektakuläre Ziele – stattfinden. Bei diesen Anschlägen werden auch Zivilpersonen getötet oder verletzt. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung, am 29. Juni 2011, griffen beispielsweise neun Personen, die den Taliban oder dem Haqqani-Netzwerk zugerechnet werden, das Hotel Intercontinental in Kabul-Stadt an und lieferten sich mehrstündige Gefechte mit afghanischen Sicherheits- und Natokräften. Hierbei sollen elf Zivilisten getötet und 14 weitere verletzt worden sein (Neue Zürcher Zeitung vom 30.6.2011; SpiegelOnline vom 29. und 30.6.2011; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.6.2011). Am 18. Juni 2011 sprengten sich drei Personen in Polizeiuniform in einer Polizeistation im Zentrum Kabuls in die Luft. Dabei kamen sie selbst, vier Sicherheitskräfte und drei Zivilisten ums Leben (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 20.6.2011). Dennoch geht diese Anschlagstätigkeit aus Sicht der Kammer nicht über vereinzelte Gewalttaten hinaus. Der Konflikt weist in Kabul-Stadt nicht eine solche Intensität und Dauerhaftigkeit auf, wie sie typischerweise Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfe prägen. Die oppositionellen Kräfte, die die Anschläge in Kabul-Stadt verüben, verfügen nicht über die Fähigkeit, in Kabul-Stadt anhaltende und koordinierte Kampfhandlungen von solcher Intensität und Dauerhaftigkeit durchzuführen, dass die Zivilbevölkerung davon typischerweise erheblich in Mitleidenschaft gezogen wird. Sie üben über Kabul-Stadt auch keine effektive Kontrolle aus. Im Gegenteil: Kabul-Stadt steht weitgehend unter der Kontrolle der afghanischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung durch die internationalen Truppen. Hieran soll sich auch nach dem Anschlag vom 29. Juni 2011 auf das Hotel Intercontinental nach bisherigem Stand nichts ändern (Neue Zürcher Zeitung vom 30.6.2011; SpiegelOnline vom 29. und 30.6.2011; Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 29.6.2011). Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt findet in Kabul-Stadt derzeit nach Überzeugung der Kammer nicht statt (wie hier auch VG München, Urteil vom 16.7.2010, M 22 K 10.30154, UA S. 7; VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2010, A 6 K 1469/10, UA S. 8; VG Meiningen, Urteil vom 16.9.2010, 8 K 20031/10 Me, UA S. 7 – dort bezogen auf Gesamt-Afghanistan; VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.2010, 6 K 3712/09.A, UA S. 10; VG Regensburg, Urteil vom 15.2.2011, RN 9 K 10.30546, UA S. 7; VG Schleswig, Urteil vom 17.2.2011, 12 A 53/10, UA S. 5; VG Augsburg, Urteil vom 24.2.2011, Au 6 K 09.30134, Rn. 22, Juris; a. A. offenbar im Hinblick auf die Gesamtsituation in Afghanistan: Internationales Komitee des Roten Kreuzes [IKRK], zitiert nach UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung – von März 2011, S. 13; VG Gießen, Urteil vom 20.6.2011, 2 K 499/11.GI.A, dazu unten b); offen gelassen von VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, 13a B 10.30394, Rn. 20, Juris: jedenfalls werde das erforderliche Niveau willkürlicher Gewalt nicht erreicht). Für den Distrikt C... der Provinz Kabul lässt sich diese Feststellung – auch mangels Zahlenmaterials – nicht eindeutig treffen. Für eine schlechtere Sicherheitslage in diesem Distrikt sprechen einige der der Kammer vorliegenden Erkenntnisse. So wird der Halbkreis südlich der Stadt Kabul, einschließlich des Distrikts C..., vom UNHCR als unsicher eingestuft (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Afghanistan, Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 18, 24). Nach Einschätzung von Amnesty International ist C... besonders stark von verdeckter Kriminalität betroffen (Auskunft an den VGH Bayern vom 29.9.2009, S. 2). Das Haqqani-Netzwerk sei vor allem im Süden der Provinz aktiv. Der Süden und Osten der Provinz gälten als unruhig (Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, S. 22, 26). Im Süden der Provinz hätten nicht nur die Taliban, sondern auch die Haqqani-Gruppe und die Hezb-e Islami – vor allem in C... – ihre Stützpunkte (Danesch, Gutachten für den VGH Hessen vom 7.10.2010 zum Az. 8 A 1657/10.A, S. 4). Allerdings werden sicherheitsrelevante Ereignisse vor allem für den südlichen Distrikt Sarobi gemeldet (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Afghanistan, Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 22 f.). Ausschließlich dieser Distrikt soll ab Juli 2011 nicht in die Sicherheitsverantwortung der afghanischen Sicherheitskräfte übergehen, weil durch ihn ein wichtiger Verkehrsweg nach Pakistan führt (Neue Zürcher Zeitung vom 23.3.2011; Tagesspiegel vom 21.3.2011). Der UNHCR schätzt die Situation in der Provinz Kabul nicht als eine solche allgemeiner Gewalt ein (UNHCR-Richtlinien Zusammenfassende Übersetzung, März 2011, S. 13). b) Letztlich kann dahinstehen, ob in der Stadt Kabul oder im Distrikt C... der Provinz Kabul ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt stattfindet. Denn das für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt wird durch die in der Provinz Kabul vorkommenden Anschläge und sicherheitsrelevanten Vorkommnisse nicht erreicht. Nach der Rechtsprechung des BVerwG bedarf es für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Feststellungen dazu, dass die Schutz suchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt ausgesetzt wäre. Das in Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie genannte Merkmal der Bedrohung „infolge willkürlicher Gewalt“ sei auch in der nationalen Umsetzungsvorschrift des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sinngemäß enthalten (BVerwG, Urteil vom 24.6.2008, a.a.O., Rn. 36; Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 32). Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 17.2.2009, a.a.O., Rn. 33 ff.) ist das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Sinne von Art. 15 Buchstabe c der Qualifikationsrichtlinie wie folgt auszulegen: „Hingegen umfasst der in Art. 15 Buchst. c der Richtlinie definierte Schaden, da er in ,einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit‘ des Antragstellers besteht, eine Schadensgefahr allgemeinerer Art. Es ist dort nämlich in einem weiteren Sinne von ,eine[r] … Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit‘ einer Zivilperson statt von bestimmten Gewalteinwirkungen die Rede. Außerdem ergibt sich diese Bedrohung aus einer allgemeinen Lage eines ,internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts‘. Schließlich wird die in Frage stehende Gewalt, der die Bedrohung entspringt, als ,willkürlich‘ gekennzeichnet, was impliziert, dass sie sich auf Personen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken kann. In diesem Zusammenhang ist das Adjektiv ,individuell‘ dahin zu verstehen, dass es sich auf schädigende Eingriffe bezieht, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt nach der Beurteilung der zuständigen nationalen Behörden, die mit einem Antrag auf subsidiären Schutz befasst sind, oder der Gerichte eines Mitgliedstaats, bei denen eine Klage gegen die Ablehnung eines solchen Antrags anhängig ist, ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie ausgesetzt zu sein. Dieser Auslegung, die Art. 15 Buchst. c der Richtlinie einen eigenen Anwendungsbereich zu sichern geeignet ist, steht nicht der Wortlaut des 26. Erwägungsgrundes der Richtlinie entgegen, wonach ,Gefahren, denen die Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe eines Landes allgemein ausgesetzt sind, … für sich genommen normalerweise keine individuelle Bedrohung dar[stellen], die als ernsthafter Schaden zu beurteilen wäre‘. Auch wenn dieser Erwägungsgrund impliziert, dass die objektive Feststellung einer Gefahr, die mit der allgemeinen Lage eines Landes im Zusammenhang steht, allein grundsätzlich nicht genügt, um den Tatbestand des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie hinsichtlich einer bestimmten Person als erfüllt anzusehen, bleibt doch durch die Verwendung des Wortes ,normalerweise‘ der Fall einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre. Der Ausnahmecharakter einer solchen Situation wird auch durch den subsidiären Charakter des in Frage stehenden Schutzes und durch die Systematik des Art. 15 der Richtlinie bestätigt, da die in Art. 15 Buchst. a und b definierten Schäden einen klaren Individualisierungsgrad voraussetzen. Auch wenn kollektive Gesichtspunkte für die Anwendung des Art. 15 Buchst. c der Richtlinie eine bedeutende Rolle in dem Sinne spielen, dass die fragliche Person zusammen mit anderen Personen zu einem Kreis von potenziellen Opfern willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gehört, ändert dies nichts daran, dass diese Vorschrift systematisch im Verhältnis zu den beiden anderen Tatbeständen des Art. 15 der Richtlinie und deshalb in enger Beziehung zu dieser Individualisierung auszulegen ist. Dies ist dahin zu präzisieren, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist.“ Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (BVerwG, Urteil vom 27.4.2010, a.a.O., Rn. 33 f.): „Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Antragsteller von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen – z. B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber nach Auffassung des Senats auch solche persönlichen Umstände gerechnet werden, aufgrund derer der Antragsteller als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte – etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit – ausgesetzt ist […]. Auch im Fall gefahrerhöhender persönlicher Umstände muss aber ein hohes Niveau willkürlicher Gewalt bzw. eine hohe Gefahrendichte für die Zivilbevölkerung in dem fraglichen Gebiet festgestellt werden. Allein das Vorliegen eines bewaffneten Konflikts und die Feststellung eines gefahrerhöhenden Umstandes in der Person des Antragstellers reichen hierfür nicht aus. Erforderlich ist vielmehr eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen einerseits und der Akte willkürlicher Gewalt andererseits, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung. Insoweit können auch die für die Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Kriterien entsprechend herangezogen werden […]. Hierbei ist […] davon auszugehen, dass […] auch andere Gewaltakte, die nicht zielgerichtet gegen bestimmte Personen oder Personengruppen, sondern wahllos ausgeübt werden und sich auf Zivilpersonen ungeachtet ihrer persönlichen Situation erstrecken […] etwa unvorhersehbare Kollateralschäden [zu berücksichtigen sind].“ Beim Kläger liegen keine gefahrerhöhenden Umstände in diesem Sinne vor (aa). Das demnach geforderte besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt wird in der Provinz Kabul nicht erreicht (bb). aa) Der Kläger verwirklicht keine berufsbedingten oder persönlichen gefahrerhöhenden Umstände. Er übt keinen Beruf aus, der ihn zwingt, sich besonders nahe an Gefahrenquellen in Kabul-Stadt aufzuhalten. Anschläge zielen in Kabul-Stadt wie bereits dargestellt besonders auf Regierungsgebäude, Stellen der internationalen Truppen oder Organisationen sowie Orte, an denen sich Ausländer aufhalten. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Kläger übermäßig in der Nähe solcher Orte aufhalten müsste. Soweit er nunmehr im Schriftsatz vom 14. Juni 2011 vorträgt, einen Lebensmittelladen betrieben und hierfür jeden zweiten Tag in Kabul-Stadt Einkäufe getätigt zu haben, folgen auch hieraus keine berufsbedingten gefahrerhöhenden Umstände. Zum einen bezweifelt die Kammer insoweit die Glaubhaftigkeit (s.o. 1.). Zum anderen wäre der Kläger keineswegs zu einer Rückkehr in den Heimatdistrikt C... gezwungen, sondern er könnte sich in einem anderen Stadtteil Kabuls niederlassen (s. dazu auch unten II.2.), so dass die Fahrten entfielen. Der Kläger weist auch kein persönliches Merkmal auf, dass ihn zum herausgehobenen Ziel von Anschlägen machen könnte. Er gehört zur Volksgruppe der Tadschiken, die mit den Paschtunen mehrheitlich in Kabul vertreten sind (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Afghanistan – Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 18; Schwedische Migrationsbehörde, Afghanistan Dezember 2009, S. 16). Er ist Moslem, offenbar Sunnit, und gehört damit der Mehrheitsreligion an (Bundesasylamt der Republik Österreich, Fact Finding Mission, a.a.O., S. 3). Auch andere potenziell gefahrerhöhende Umstände in der Person des Klägers sind nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass er von den Taliban-Kämpfern, die ihn wie behauptet vor seiner Ausreise zur Kollaboration zwingen wollten, in Kabul-Stadt ausfindig gemacht würde und er dadurch besonders gefährdet wäre (dazu bereits oben 1.). bb) Die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in der Provinz Kabul erreicht das von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG geforderte besonders hohe Niveau willkürlicher Gewalt nicht. Die Bevölkerungszahlen der Provinz Kabul werden für die Jahre 2009 bzw. 2010 mit 3,5 bis 4,5 Millionen angegeben (unter Hinweis auf variierende statistische Angaben: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Afghanistan – Zur Sicherheitslage in ausgewählten Provinzen, April 2009, S. 17; Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, S. 19). In der Stadt Kabul leben mittlerweile ca. drei Millionen Menschen (Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010, S. 20), nach anderen Angaben sogar fünf Millionen (Danesch, Gutachten an den VGH Kassel vom 7.10.2010 zum Az. 8 A 1657/10.A, S. 3; Neue Zürcher Zeitung vom 26.12.2010). Zur Dichte der sicherheitsrelevanten Vorfälle 2009 und 2010 in den zentralen Provinzen Kabul und Parwan führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 3.2.2011, a.a.O., Rn. 21 f.) aus: „Allerdings wird von […] UNAMA […] diese Provinz gemeinsam mit den Provinzen Kabul, Panjisher, Wardak, Logar und Kapisa der Zentralregion Afghanistans zugerechnet […] Sowohl die Provinz Kabul mit Kabul als Hauptort wie die Provinz Parwan liegen in der Zentralregion. UNAMA hat für diese Region 2009 280 zivile Tote bei einer Gesamteinwohnerzahl von 5,7 Millionen gezählt. Für das erste Halbjahr 2010 wurden 103 zivile Tote in der Zentralregion ermittelt (UNAMA, Afghanistan, Mid Year Report 2010, Protection of Civilians in Armed Conflict, S. 28). Eine weitere Angabe hinsichtlich der Verletzten enthalten die genannten Quellen nicht. Allerdings werden für Gesamt-Afghanistan für 2009 insgesamt rund 6.000 tote oder verletzte Zivilisten genannt (D-A-CH, Kooperation Asylwesen Deutschland – Österreich – Schweiz, Sicherheitslage in Afghanistan, Juni 2010[, S. 3]). Bei 2.412 Toten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage, 11.8.2010[, S. 5]) sind damit rund 3.600 Verletzte festzustellen. Das entspricht den für das Jahr 2009 von UNAMA für Gesamt-Afghanistan ermittelten 2.412 getöteten und 3.566 verletzten Zivilisten [Zahlen auch bei Schwedische Migrationsbehörde, Afghanistan Dezember 2009, S. 4]. Für das erste Halbjahr 2010 wurden von UNAMA 1.271 Tote und 1.997 Verletzte angegeben [Zahlen auch bei Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, a.a.O., S. 11; Amnesty International, Auskunft an den VGH Hessen vom 20.12.2010, S. 1 f.; Tagesspiegel vom 11.8.2010]. Damit beträgt für die Jahre 2009/2010 das Verhältnis Tote zu Tote/Verletzte rund 1:2,6. Für die Zentralregion lassen sich zusammengefasst für 2010 geschätzt rund 300 Tote und 480 Verletzte, also insgesamt rund 800 tote und verletzte Zivilisten feststellen. Die statistische Wahrscheinlichkeit, in der Zentralregion (mit den Provinzen Parwan und Kabul) im Jahre 2010 Opfer eines Anschlags zu werden, betrug damit rund 0,015%, wobei die Zahlen des 2. Halbjahrs nur geschätzt sind. Dass dieses Verhältnis für Parwan oder Kabul signifikant anders wäre, ist nicht ersichtlich. Allerdings hat sich die Sicherheitslage in ganz Afghanistan landesweit verschlechtert. Der Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan vom 27.7.2010, Stand: Juli 2010, (Lagebericht) geht für das Jahr 2010 von einer Zunahme sicherheitsrelevanter Ereignisse um 30 bis 50 % gegenüber dem Vorjahr aus (S. 13). Nach Amnesty International ([Auskunft an den VGH Hessen] vom 20.12.2010[, S. 2]) ist laut UNAMA im ersten Halbjahr 2010 ein Anstieg der toten und verletzten Zivilisten um 31 % im Vergleich zum Jahre 2009 zu verzeichnen[.] Insgesamt variiert die Sicherheitslage jedoch regional. Im Raum Kabul ist im Vergleich zum Vorjahr für das Jahr 2010 keine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage festzustellen (Lagebericht S. 14; in der genannten Dokumentation von D-A-CH, S. 27, wird die Situation der Provinz Kabul als stabil bezeichnet). […] Kabul wiederum wird nach dem Lagebericht (S. 14) als im landesweiten Vergleich objektiv betrachtet als leidlich sichere Stadt bezeichnet, auch wenn das Gefühl der Unsicherheit durch eine Serie spektakulärer Terroranschläge allgemein zugenommen habe. Nach alldem ist festzustellen, dass sich die Sicherheitslage im Jahre 2010 in der Zentralregion mit den Provinzen Parwan und Kabul selbst unter Berücksichtigung einer unzureichenden Schätzung für das 2. Halbjahr 2010 bei den Verletzten- und Totenzahlen nicht derart verschärft hat oder im Jahre 2011 sich derart verschärfen wird, dass bei Annahme eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts davon ausgegangen werden könnte, der diesen Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt habe ein so hohes Niveau erreicht, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dieser Region einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre“. Die Kammer schließt sich dem an. Die nach dem Urteil des VGH Bayern erschienenen weiteren Erkenntnisse ergeben kein abweichendes Bild. Der aktuelle Lagebericht des Auswärtigen Amtes bestätigt vielmehr die Einschätzung für Kabul (Lagebericht vom 9.2.2011, S. 14). Im Übrigen wird auf die obigen Ausführungen unter a) verwiesen. Die Anschlagsdichte in Kabul erreicht auch bei Einschluss der sog. Kollateralschäden und kriminellen Vorfälle unklarer Zuordnung somit bei weitem nicht das erforderliche Ausmaß willkürlicher Gewalt (vgl. auch bereits VG Berlin, Urteil vom 25.2.2011, VG 33 X 72.08, UA S. 12, dort allerdings zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). Zwar schätzt der Gutachter Danesch (Gutachten an den VGH Kassel vom 7.10.2010 zum Az. 8 A 1657/10.A, S. 3) Kabul als eine Stadt ein, die sich aufgrund der massiven Sicherheitsvorkehrungen und ständiger Schießereien und Angriffe permanent im Ausnahmezustand befinde. Die von ihm beispielhaft aufgelisteten Angriffe der Taliban in den Jahren 2009 und 2010 ergeben überschlägig 250 tote oder verletzte Zivilisten. In Relation zu der von Danesch genannten Einwohnerzahl von fünf Millionen (s.o.) vermag auch dies das geforderte hohe Niveau willkürlicher Gewalt nicht zu belegen. Gleiches gilt, wenn die von Amnesty International wiedergegebenen Zahlen der Unabhängigen Menschenrechtskommission Afghanistans – AIHRC – (1325 Tote) und des Afghanistan NGO Safety Office – ANSO – (1862 Tote) für die ersten sieben bzw. neun Monate des Jahres 2010 für Gesamt-Afghanistan zugrunde gelegt werden und zusätzlich berücksichtigt würde, dass die Dunkelziffer höher liegen könnte (vgl. Auskunft an den VGH Hessen vom 20.12.2010, S. 2). Auch die in der Presse veröffentlichten Zahlen von UNAMA, nach denen im Jahr 2010 in Gesamt-Afghanistan 2777 Zivilisten getötet worden seien (Neue Zürcher Zeitung vom 12.3.2011, S. 4), ändern die Bewertung nicht. Zwar wird davon ausgegangen, dass die Opferzahlen angesichts der Intensivierung des Kampfgeschehens 2011 weiter ansteigen und die Taliban noch brutaler gegen Zivilisten vorgehen dürften, wenn sie sich in die Enge getrieben fühlten. Für das hiesige Verfahren muss aber bedacht werden, dass sich im Jahr 2010 ca. 90 Prozent der sicherheitsrelevanten Ereignisse im Süden, Südwesten und Osten Afghanistans und nur 0,5 Prozent aller landesweit erfassten Zwischenfälle in Kabul ereigneten (Bundesregierung, Fortschrittsbericht Afghanistan, Dezember 2010, S. 12). Zivile Opfer gibt es hauptsächlich im Süden und Südosten (unter Verweis auf den UNAMA-Bericht für das erste Halbjahr 2010 Tagesspiegel vom 11.8.2010). Und selbst wenn die für Afghanistan angegebene Gesamtopferzahl in Relation zu den Einwohnern Kabuls gesetzt würde, bliebe die Wahrscheinlichkeit, dort Opfer eines Anschlages zu werden, im Promillebereich. Die Kammer folgt damit nicht der vom Kläger in Bezug genommenen Auffassung des VG Gießen (Urteil vom 20.6.2011, 2 K 499/11.GI.A), welches vom Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in ganz Afghanistan ausgeht (UA S. 4) und auch die Stadt Kabul als nicht sicher einstuft (UA S. 13). Der Entscheidung liegt zum einen ein abweichender Sachverhalt zugrunde, weil der dortige Kläger aus der Provinz Maidan-Wardak stammte (UA S. 23). Soweit das VG Gießen in der zitierten Entscheidung auch Aussagen zur Stadt Kabul trifft (UA S. 13, 21), genügt die Entscheidung aus Sicht der Kammer zum anderen nicht den aus der Rechtsprechung des BVerwG folgenden Anforderungen. Denn das VG Gießen unterlässt es, die Zahl der getöteten und verletzten Zivilisten in der Provinz bzw. Stadt Kabul ins Verhältnis zur Einwohnerzahl zu setzen und so das Niveau willkürlicher Gewalt zu bestimmen. Opferstatistiken werden vielmehr nur für Gesamt-Afghanistan genannt (UA S. 18 f.). Die in der Entscheidung angeführten Verluste bei den internationalen Truppen (UA S. 19) dürfen nach der Rechtsprechung des BVerwG bei der Ermittlung des Niveaus willkürlicher Gewalt nicht berücksichtigt werden. Schließlich hält das VG Gießen eine Abschiebung des dortigen Klägers nach Kabul (im Sinne einer inländischen Fluchtalternative) im Ergebnis nicht aus Gründen eines dort herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts, sondern deshalb für nicht zulässig, weil der Kläger über keine Ortskenntnisse verfügte und keine Verwandten in Kabul hat (UA S. 23). II. Nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen bezüglich Afghanistan ebenfalls nicht vor. 1. Die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, wonach ein Ausländer nicht abgeschoben werden darf, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685) – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, sind nicht gegeben. In Betracht kommt wegen der im hiesigen Rahmen ausschließlich zu prüfenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse allein ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK. Das darin enthaltene Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung entspricht inhaltlich vollständig dem in § 60 Abs. 2 AufenthG enthaltenen Abschiebungsverbot (s.o. I.1.) und liegt aus den bereits oben genannten Gründen nicht vor. 2. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ist ebenfalls nicht gegeben. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nach § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG bei Anordnungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Eine derartige landesbehördliche Anordnung besteht derzeit für das Land Berlin nicht. Der Kläger macht allgemeine Gefahren geltend, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen können. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann diese Sperrwirkung nur dann im Wege einer verfassungskonformen Auslegung eingeschränkt werden, wenn für den Schutzsuchenden ansonsten eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 12). Eine solche Schutzlücke besteht für den Kläger nicht. Im Hinblick auf die Lebensbedingungen und die allgemeine Sicherheitslage, die den Kläger in Afghanistan und speziell in Kabul-Stadt erwarten, insbesondere die dort herrschenden wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage, eröffnet ihm § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung ohnehin nur ausnahmsweise dann, wenn er bei einer Rückkehr aufgrund dieser Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz (GG), einem Ausländer auch ohne eine politische Leitentscheidung nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 14). Wann danach allgemeine Gefahren von Verfassungs wegen zu einem Abschiebungsverbot führen, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 15): „Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in seinen Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten ,gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde‘ […]. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde […].“ a) Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Sicherheitslage in der Stadt Kabul mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Insofern wird auf die Ausführungen unter I.3. verwiesen. b) Einer Abschiebung des Klägers stehen auch nicht die wirtschaftlichen Existenzbedingungen in Afghanistan, die damit zusammenhängende Versorgungslage oder andere allgemeine Gefahren, z. B. ein Mangel an (beheizbarem) Wohnraum, Nahrung oder medizinischer Versorgung, entgegen. Für einen aktuellen Bedarf an medizinischer Versorgung ist im Falle des Klägers nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Somit bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit der Frage, ob die vom Auswärtigen Amt im aktuellen Lagebericht (S. 29 f.) auch für die Stadt Kabul als für die Bevölkerung noch nicht hinreichend beschriebene medizinische Versorgung zu einer Extremgefahr führen kann, welche es verfassungsrechtlich gebietet, Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen. Was die sonstigen Existenzbedingungen betrifft, sind für Rückkehrer, die nicht in einen Familienverband oder ein sonstiges soziales Netzwerk zurückkehren können, im Hinblick auf die Situation in Kabul-Stadt anfängliche Schwierigkeiten zwar nicht von der Hand zu weisen. Die Kammer ist aber hinsichtlich des Klägers vor dem Hintergrund der vorliegenden Erkenntnisse und in einer wertenden Gesamtschau der Überzeugung, dass nicht davon auszugehen ist, dass ihm mit der geforderten hohen Wahrscheinlichkeit alsbald schwerste Beeinträchtigungen im oben genannten Sinne drohen. Nicht zu bestreiten ist, dass die Versorgungslage auch in der afghanischen Hauptstadt angespannt ist. Nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes gehört Afghanistan zu den ärmsten Ländern der Welt und ist in extremem Maß von Geberunterstützung abhängig. Die in Afghanistan verbreitete Armut führe landesweit nach wie vor vielfach zu Mangelernährung. Hinzu kämen Schwierigkeiten, in den Städten Wohnraum zu angemessenen Preisen zu finden. Da staatliche soziale Sicherungssysteme praktisch nicht existierten, liege die soziale Absicherung in Afghanistan traditionell bei den Familien und Stammesverbänden, so dass Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, auf größere Schwierigkeiten stießen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien oder in einen solchen zurückkehrten, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlten. Sie könnten in ihrer Umgebung auf übersteigerte Erwartungen bezüglich ihrer finanziellen Möglichkeiten treffen, so dass von ihnen für alle Leistungen überhöhte Preise gefordert würden. Auch könnten sie auf Akzeptanzprobleme bei den durchgehend in Afghanistan verbliebenen Mitbürgern stoßen (Auswärtigen Amtes, Lagebericht, a.a.O., S. 28 f.). Die Bundesregierung führt aus, dass Afghanistan trotz wirtschaftlicher Fortschritte noch immer den vorletzten Platz des Entwicklungsindexes Human Development Index (HDI 2009) einnehme. Besonders auf dem Land sei die Armut groß. Auch in guten Erntejahren könne sich Afghanistan wegen mangelnder Transport- und Lagerkapazitäten noch nicht selbst versorgen. Brot sei das Grundnahrungsmittel der afghanischen Bevölkerung. Probleme bestünden bei der Wasser- und Energieversorgung. 2007/2008 hätten nur 58 Prozent der städtischen Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser gehabt. Nur rund ein Fünftel der städtischen Bevölkerung könne auf hygienische sanitäre Anlagen zurückgreifen. Auch die Versorgung mit elektrischer Energie sei selbst in den Städten unzureichend (Bundesregierung; Fortschrittsbericht Afghanistan, a.a.O., S. 85, 87, 90 f.). Im vom Österreichischen Bundesasylamt veröffentlichten Bericht über die Afghanistanmission im Oktober 2010 (Fact Finding Mission, a.a.O.) wird ausgeführt, vor allem Rückkehrer ohne Ausbildung stießen auf Schwierigkeiten (S. 14). Für die Reintegration sei zudem die Dauer des Auslandsaufenthaltes sowie die Frage, ob der Rückkehrer auf Clan-Strukturen oder andere soziale Kontakte zurückgreifen könne, entscheidend (S. 15). Problematisch seien die Sicherheitsprobleme und die hohe Arbeitslosigkeit (S. 17). Die Inflation werde besonders durch steigende Nahrungsmittelpreise und Wohnkosten angeheizt. In Kabul seien die Mieten vergleichsweise hoch (S. 40). Auch die Arbeitslosigkeit sei hoch, größer sei aber das Problem der verbreiteten Unterbeschäftigung (S. 42). In 38 Prozent der afghanischen Haushalte bestehe ein Mangel an Nahrungsmitteln, wobei die ländlichen Gebiete von der schlechten Versorgungslage stärker betroffen seien (S. 54). Die Schweizerische Flüchtlingshilfe verweist darauf, dass in Afghanistan, dem zweitärmsten Land der Welt, weiterhin über ein Drittel der Bevölkerung in Armut lebe. Der Zugang zu Lebensmitteln, Wasser und Unterkünften habe sich aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzungen, insbesondere im Süden und Südosten des Landes massiv verschlechtert. In Kabul habe die Regierung mit der Urbanisierung, insbesondere was die sanitären Bedingungen betreffe, nicht Schritt halten können; die Lage werde zunehmend besorgniserregend. Die Arbeitslosenquote betrage rund 40 Prozent, wovon vor allem Jugendliche betroffen seien. Neben der Land- und Viehwirtschaft werde die Schattenwirtschaft auch in Zukunft eine wichtige Einnahmequelle sein. 28 Prozent der Rückkehrenden verfügten über kein stabiles Einkommen. Die Zerstörung von Wohnhäusern habe zu Wohnungsknappheit geführt. 46 Prozent der Rückkehrenden sähen sich mit Unterkunftsproblemen konfrontiert. Viele hätten sich am Rande der Stadt Kabul in informellen Siedlungen niedergelassen, in denen oft kein Zugang zu Elektrizität, sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen bestehe. In weiten Teilen Afghanistans sei die Lebensmittelknappheit endemisch. Naturkatastrophen, jahrelange Trockenheit, hohe Lebensmittelpreise und der bewaffnete Konflikt hätten die Versorgungslage weiter verschärft. Im Januar 2009 seien 7,3 Millionen Afghaninnen und Afghanen akut von Hungersnot bedroht gewesen. Unterstützung mit Lebensmitteln erfolge durch das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen. Nach deren Angaben hätten nur ca. 22 Prozent der Bevölkerung Zugang zu sauberem Trinkwasser. Die medizinische Versorgung sei völlig unzureichend. Rückkehrende seien zudem häufiger Minenopfer. Viele seien in den Lagern drogenabhängig geworden und hätten sich mit HIV infiziert (Afghanistan: Update, Die aktuelle Sicherheitslage vom 11. August 2010, S. 16 ff.; weitgehend zitiert nach VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, a.a.O., Rn. 32). Danesch führt aus, dass 36 Prozent der Afghanen in absoluter Armut leben würden, was einem Dollar oder weniger pro Tag entspreche. Das durchschnittliche Monatseinkommen in Afghanistan betrage 35 Dollar. Die Lebensverhältnisse in Afghanistan seien inzwischen so dramatisch, dass ein alleinstehender Rückkehrer keinerlei Aussicht habe, sich aus eigener Kraft eine Existenz zu schaffen. Auch betrage die Arbeitslosenquote in Kabul schätzungsweise 60 Prozent. Am ehesten fänden noch junge, kräftige Männer als Tagelöhner einfache Jobs, meist im Baugewerbe, bei denen harte körperliche Arbeit gefragt sei (Danesch, Gutachten für den VGH Hessen vom 7.10.2010, a.a.O., S. 8 f.; weitgehend zitiert nach VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, a.a.O., Rn. 33). Amnesty International weist in seinen Stellungnahmen ebenfalls darauf hin, dass sich die schon in den letzten Jahren hoch problematische Versorgungslage in Afghanistan noch weiter verschlechtert habe. Eines der dringendsten Probleme sei die durch eine andauernde Dürre bedingte schlechte Nahrungsmittelversorgung. Die Lebensmittelpreise hätten sich vervielfacht. Nichtregierungsorganisationen und andere internationale Organisationen würden bei ihrer humanitären Arbeit durch die zunehmenden Anschläge noch stärker eingeschränkt als bisher. Auch in Kabul verschlechtere sich die ohnehin verheerende humanitäre Situation weiter, die vor allem durch den rasanten Bevölkerungsanstieg und die kriegsbeschädigte Infrastruktur bedingt sei. Es herrsche akute Wohnungsnot. Der Großteil der Einwohner von Kabul lebe in slumähnlichen Wohnverhältnissen. Es fehlten sanitäre Einrichtungen und vor allem die Trinkwasserversorgung sei sehr schlecht. Hinzukomme, dass arme Stadtviertel Kabuls, z. B. Char Asyab, besonders von Kriminalität betroffen seien und mittellose Rückkehrer häufig in diesen Gegenden leben müssten (Stellungnahme an den VGH Bayern vom 29.9.2009, S. 2; Stellungnahme an den VGH Hessen vom 20.12.2010, S. 5; weitgehend zitiert nach VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, a.a.O., Rn. 33). Auf der anderen Seite sind auch positive Entwicklungen zu verzeichnen: Das Auswärtige Amt weist in seinem jüngsten Lagebericht darauf hin, dass der Internationale Währungsfonds in einer Untersuchung von April 2010 hinsichtlich der Wirtschaftslage positive Tendenzen sehe. Bis etwa Mitte dieses Jahrzehnts werde ein reales Wirtschaftswachstum zwischen sechs und acht Prozent erwartet. Auch habe sich nach einer vergleichsweise guten Ernte 2009 eine signifikante Verbesserung der Gesamtversorgungslage im Land gezeigt. 2010 sei die Ernte etwas niedriger ausgefallen, habe aber immer noch deutlich über dem langjährigen Mittel gelegen. Hiervon profitierten grundsätzlich auch Rückkehrer. Zudem brächten Afghanen, die in den Kriegs- und Bürgerkriegsjahren im westlichen Ausland Zuflucht gesucht hätten, von dort in der Mehrzahl der Fälle höhere Finanzmittel, eine qualifiziertere Ausbildung und umfangreichere Fremdsprachenkenntnisse mit als Afghanen, die in die Nachbarländer geflüchtet seien. Das verschaffe ihnen bei der Wiedereingliederung einen deutlichen Vorteil. Auch sei zwar die Versorgung mit Wohnraum zu angemessenen Preisen in den Städten nach wie vor schwierig. Allerdings bemühe sich das Ministerium für Flüchtlinge und Rückkehrer um eine Ansiedlung der Flüchtlinge in Neubausiedlungen für Rückkehrer. Dort erfolge die Ansiedlung unter schwierigen Rahmenbedingungen; für eine permanente Ansiedlung seien die vorgesehenen „townships" kaum geeignet. Der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser und Gesundheitsversorgung sei häufig nur sehr eingeschränkt möglich (Lagebericht des Auswärtigen Amtes, a.a.O., S. 28 f.). Die Bundesregierung verweist in ihrem Bericht darauf, dass sich Afghanistans Staatsfinanzen sehr positiv entwickeln. Darüber hinaus erhalte das Land in erheblichem Umfang Unterstützungsleistungen. Auch ein Altschuldenerlass gehöre hierzu. Die Entwicklungen im wirtschaftlichen und sozialen Bereich seit 2001 seien angesichts der Ausgangslage bemerkenswert. Es finde ein regelrechter Bauboom statt. Auch der Bereich der Telekommunikation entwickele sich sehr dynamisch. Exportpotenzial bestehe im Bereich des Bergbaus. Beim Ausbau der Trinkwasserversorgung seien Fortschritte erzielt worden. Kabul-Stadt werde seit 2009 mit Strom aus Usbekistan versorgt (Fortschrittsbericht Afghanistan, a.a.O., S. 80 f., 83 ff., 88, 90 f.). Im Bericht des Österreichischen Bundesasylamts wird dargelegt, dass die rege Bautätigkeit das Wohnungsangebot vergrößert und die Mietkosten gesenkt habe. Kabul sei das Zentrum der ökonomischen Aktivität. Die Infrastruktur habe verbessert werden können. Weitere Maßnahmen seien geplant (Fact Finding Mission, a.a.O., S. 41, 46). In städtischen Gebieten sei der Zugang zu Nahrungsmitteln nicht das Problem, das Marktsystem funktioniere gut, die Märkte seien gut mit Nahrungsmitteln ausgestattet. In Kabul seien die Nahrungsmittel auch für einen Großteil der Leute leistbar. Zusätzlich werde von Moscheen Gratisnahrung für Bedürftige verteilt (S. 55). In einer wertenden Gesamtschau ergeben sich aus diesen Erkenntnissen nach Überzeugung der Kammer jedenfalls für allein stehende, gesunde, junge und arbeitsfähige Männer aus der Bevölkerungsmehrheit mit Ortskenntnissen bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt grundsätzlich keine Extremgefahren. Jedenfalls der Tod oder schwerste Gesundheitsgefährdungen alsbald nach der Rückkehr sind für diese Personen in der Regel nicht zu befürchten. Die angeführten Unterkunftsprobleme, ein fehlendes stabiles Einkommen oder die Tatsache, dass viele Rückkehrer sich am Rande der Stadt Kabul in informellen Siedlungen niedergelassen hätten, wo oft kein Zugang zu Elektrizität, sauberem Wasser und sanitären Einrichtungen gegeben sei, bedeuten keine Extremgefahren, sondern zeigen, dass eine Mindestversorgung am Rande des Existenzminimums vorhanden ist. Im Übrigen sollen sich vor allem intern vertriebene Flüchtlinge in diesen Siedlungen aufhalten, nicht Rückkehrer aus Europa (Österreichisches Bundesasylamt, Fact Finding Mission, a.a.O., S. 19). Hinsichtlich der Arbeitsmöglichkeiten folgt aus den obigen Ausführungen Daneschs im Umkehrschluss, dass junge kräftige Männer, auch Analphabeten, die Möglichkeit haben, einfache Jobs als Tagelöhner zu finden (so auch VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, a.a.O., Rn. 35). Dass die Nahrungsmittelversorgung in Kabul jedenfalls besser ist als in ländlichen Gebieten, wird in keiner der Stellungnahmen bestritten. Selbst wenn jedoch davon ausgegangen würde, dass alle diese Rückkehrer auf unzureichende Wohnverhältnisse sowie eine schwierige Arbeitssuche stießen und aufgrund von Nahrungsmittelknappheit eine Mangelernährung verbunden mit erhöhter Infektanfälligkeit erlitten, stellte dies keine sich mit hoher Wahrscheinlichkeit „alsbald“ nach der Rückkehr realisierende Extremgefahr für Leib oder Leben dar. Denn ein damit verbundener körperlicher Verfallsprozess reicht für deren Annahme nicht aus (BVerwG, Urteil vom 29.6.2010, a.a.O., Rn. 18, 20; VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, a.a.O., Rn. 36, m.w.N.). Diese Einschätzung wird bezogen auf diese Rückkehrergruppe auch in der jüngeren Rechtsprechung, die nach der zitierten Entscheidung des BVerwG vom 29.6.2010 ergangen ist, geteilt (VGH Bayern, Urteil vom 3.2.2011, Rn. 25, 32 Juris; Beschluss vom 16.5.2011, 13a ZB 11.30131, Rn. 5, Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 28.10.2010, 6 K 3712/09.A, UA S. 12; VG Regensburg, Urteil vom 15.2.2011, RN 9 K 10.30546, UA S. 9; VG Augsburg, Urteil vom 24.2.2011, Au 6 K 09.30134, Rn. 55, Juris, dort auch zur älteren, teils überholten Rechtsprechung: Rn. 51 ff.). Soweit Gerichte nach der Entscheidung des BVerwG vom 29. Juni 2010 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für diese Rückkehrergruppe hingegen bejaht haben (VG Stuttgart, Urteil vom 20.7.2010, A 6 K 1469/10, UA S. 9; VG Augsburg, Urteil vom 3.9.2010, Au 6 K 10.30038, UA S. 9, 18; VG Meiningen, Urteil vom 16.9.2010, 8 K 20031/10 Me, UA S. 7, 11; VG Augsburg, Urteil vom 16.11.2010, Au 6 K 10.30439, UA S. 6, 18 f.; VG Schleswig, Urteil vom 30.11.2009, 12 A 92/10, UA S. 18, 23; VG Schleswig, Urteil vom 17.2.2011, 12 A 53/10, UA S. 5, 12; VG Augsburg, Urteil vom 28.2.2011, Au 6 K 09.30054, UA S. 13, 22), lagen jeweils individuelle Besonderheiten vor. Die Kläger dieser Entscheidungen stammten nicht aus Kabul und hatten sich dort nie länger aufgehalten, waren also mit den örtlichen Verhältnissen nicht vertraut. Vielfach waren sie bereits im frühen Kindesalter aus Afghanistan ausgereist, hatten sich lange im Ausland aufgehalten, gehörten ethnischen Minderheiten an oder waren psychisch krank. Die im Schriftsatz des Klägers vom 14. Juni 2011 zitierte Rechtsprechung einiger Oberverwaltungsgerichte aus dem Jahr 2009, nach der dieser Rückkehrergruppe ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch ohne weitere Besonderheiten zuzusprechen war, wenn bei einer Rückkehr keine familiäre Unterstützung erwartet werden konnte, verweist jeweils auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 6.5.2008, 6 A 10749/07), welches durch das Bundesverwaltungsgericht wegen grundlegender Verkennung der rechtlichen Maßstäbe im Jahr 2010 aufgehoben wurde (Urteil vom 29.6.2010, a.a.O.). Diese Rechtsprechung ist daher überholt. Auch das in der mündlichen Verhandlung benannte Urteil des VG Stade (vom 27.5.2011, 6 A 399/10) gibt für den Kläger nichts her, da es in dieser Entscheidung um einen Kläger aus der Provinz Helmand vom Volksstamm der Hazara und schiitischer Religionszugehörigkeit ging, der Afghanistan bereits als Kleinkind verlassen hatte. Somit lagen dort Besonderheiten vor, die diesen Kläger aus der genannten Rückkehrergruppe heraushoben. Von einer extremen Gefährdung des Klägers bei einer Rückkehr nach Kabul-Stadt ist nach Überzeugung der Kammer nicht auszugehen. Er ist ca. 20 Jahre alt, ledig und gesund. Wenn man ihm den mangelnden Kontakt zu seiner Familie glaubt, treffen ihn jedenfalls keine Unterhaltsverpflichtungen. Es sind auch keine sonstigen individuellen Besonderheiten erkennbar, die es im Einzelfall gebieten würden, ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzusprechen. Im Gegenteil: Der Kläger hat bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Raum Kabul – wahrscheinlich sogar in Kabul-Stadt – gelebt und dort gearbeitet. Er verfügt somit über Ortskenntnisse und ein soziales Netzwerk. Zur Flucht hat ihm damals nach seinen Angaben bei der Bundespolizei und in der Anhörung beim Bundesamt ein Nachbar aus Kabul verholfen. Der Kläger war zudem bis zur Ausreise ohne Berufsausbildung und als Analphabet in der Lage, sich sowie zusätzlich seine Mutter und seinen Bruder durch den Betrieb eines kleinen Lebensmittelladens bzw. als Tagelöhner auf Baustellen zu versorgen. Nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung arbeitete er bereits, seit er 13 Jahre alt war. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb es ihm nunmehr unter besseren Rahmenbedingungen als vor der Ausreise nicht gelingen sollte, nur sich selbst zu versorgen, selbst wenn er heute über kein Eigenheim mehr verfügen sollte. Der Betrieb eines Lebensmittelladens zeigt zudem, dass der Kläger jedenfalls vor seiner Ausreise in der Lage war, Nahrungsmittel zu erlangen. Er hat angegeben, er sei nach Kabul zum Markt gefahren und habe dort Lebensmittel eingekauft. Auch seine – allerdings nunmehr bestrittene – Angabe, dass er zwischenzeitlich im Iran gearbeitet habe, spricht dafür, dass der Kläger in der Lage war, seine Existenz zu sichern. Der Kläger ist nach nur zweijährigem Aufenthalt in Europa auch noch nicht so „verwestlicht“, dass ihm die Wiedereingliederung in die Kabuler Gesellschaft unmöglich wäre. Insofern ist seine Situation insbesondere nicht mit den oben dargestellten Fällen anderer Gerichte vergleichbar, in denen Personen zurückkehren sollten, die im Kindesalter aus Afghanistan ausgereist waren und viele Jahre außerhalb des Landes verbracht hatten. Nicht zuletzt wäre der Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch ohne familiäre Anbindung nicht völlig auf sich gestellt, sondern könnte auf Unterstützungsmaßnahmen speziell für Rückkehrer aus Europa zurückgreifen. Exemplarisch sei hier auf die Rückkehrerunterstützung durch IOM und AGEF verwiesen (Bundesasylamt der Republik Österreich, Fact Finding Mission, a.a.O., S. 21 f.). Unter anderem werden hier Kredite zur Geschäftsgründung, Hilfen bei der Arbeitsplatzsuche oder Qualifizierungskurse angeboten. Auch die Bundesregierung bietet Unterstützung u.a. durch sog. Mikrokredit-Programme an (Fortschrittsbericht Afghanistan, a.a.O., S. 86). Der Kläger hat zudem vorgetragen, mittlerweile ein wenig Deutsch gelernt zu haben. Dies erhöht seine Chancen, Arbeit bei den in Kabul tätigen internationalen oder Hilfsorganisationen zu finden. III. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylVfG. Ein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht besteht laut Ausländerakte nicht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83 b AsylVfG). Gegenstand der Klage ist nach einer Teilrücknahme die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Der eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 1992 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens und stammt aus der Provinz Kabul. Er reiste am 22. August 2009 auf dem Luftweg aus Griechenland kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 4. September 2009 einen Asylantrag. Bei der Befragung durch die Bundespolizei unmittelbar nach der Einreise gab der Kläger an, er habe Afghanistan vor ungefähr vier Monaten verlassen. Die Taliban hätten ihn zwingen wollen, für sie Selbstmordanschläge gegen die Vereinigten Staaten von Amerika und westliche Länder zu verüben. Als er sich geweigert habe, sei sein Vater von den Taliban getötet worden. Daraufhin habe er sich zur Ausreise entschlossen. Als sein Vater, ein Busfahrer, noch gelebt habe, sei es ihnen wirtschaftlich nicht schlecht gegangen. Nach Deutschland sei er gekommen, weil er ein anständiges Leben haben wolle. Er wolle eine Zukunft haben und studieren. Er wolle sein Leben retten vor den Taliban. Er habe 10.000 Dollar für die Reise bezahlt. Dafür habe er das Haus verkauft. In seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 8. Dezember 2009 gab der Kläger an, er sei tadschikischer Volkszugehörigkeit muslimischen Glaubens. Er könne keine Personalpapiere vorlegen, weil er ohne solche ausgereist sei. Seine Geburtsurkunde sei während des Krieges durch einen Brand vernichtet worden. Bis zu seiner Ausreise habe er in Kabul gelebt. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter sei ca. 40 Jahre alt und lebe nun wahrscheinlich zusammen mit seinem Bruder in Pakistan. Zu der Mutter habe er keinen Kontakt mehr. Eine Schwester sei im Iran verheiratet, zwei Brüder seien seit zehn Jahren verschwunden. Weitere Verwandte im Heimatland habe er nicht. Zur Schule sei er wegen des Krieges eigentlich gar nicht gegangen. Lesen und Schreiben werde er erst jetzt hier beim Sprachkurs lernen. Einen Beruf habe er nicht erlernt, er habe als Tagesarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er sei zum Arbeiten auch ein Jahr im Iran gewesen. Er habe Afghanistan vor ca. sieben oder acht Monaten verlassen und sei über Iran, die Türkei und Griechenland am 22. August 2009 nach Deutschland eingereist. Für die Reise habe er circa 10.000 Dollar bezahlt. Die Reise habe sein Nachbar organisiert. Das Geld habe er durch den Verkauf des Hauses der Familie für 13.000 Dollar erhalten. Für 10.000 Dollar sei seine Reise organisiert worden, für den Rest sei seine Mutter nach Pakistan gefahren. Er sei nach Deutschland gekommen, weil zwei seiner Brüder in der Zeit der Taliban verschwunden seien. Sein Vater habe als Busfahrer zwischen Kandahar und Kabul gearbeitet. Vor vier oder fünf Jahren sei der Vater von den Taliban als Geisel genommen worden. Für seine Freilassung hätten die Taliban umgerechnet etwa 40.000 Dollar verlangt. Dieses Geld hätten sie nicht zahlen können, deshalb sei sein Vater umgebracht worden. Die Situation in Kabul sei schwierig und gefährlich gewesen. Die Taliban seien immer in die Moscheen gekommen und hätten für sich geworben. Ziel sei es gewesen, junge Leute für Selbstmordanschläge zu rekrutieren. Er, seine Mutter und sein kleiner Bruder hätten sich daher entschieden, Afghanistan zu verlassen. Deshalb hätten sie ihr Haus verkauft, und seine Mutter und sein Bruder seien nach Pakistan gefahren und er selbst nach Europa. Es stimme nicht, dass Kabul sicher sei und dort Frieden herrsche. Es gebe sehr viele aktive Taliban in Kabul. Es habe für ihn keine Möglichkeit gegeben, in Afghanistan zu bleiben. Seine Mutter habe das Land mit seinem Bruder verlassen wollen. Er hätte somit allein zurückbleiben und sich als Tagelöhner durchschlagen müssen. So habe er sich entschieden, nach Europa zu kommen und hier eine bessere Zukunft aufzubauen. Es hätte auch keinen Sinn gehabt, mit nach Pakistan zu fahren. Die Situation sei dort auch nicht besser als in Afghanistan. Seine Mutter habe gedacht, es sei besser, wenn er nach Europa komme, um etwas aus seinem Leben zu machen. Persönliche Probleme mit den Taliban oder den Behörden habe er nicht gehabt. Es sei die allgemeine Situation gewesen, die ihn zum Verlassen des Landes gezwungen habe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er weder Haus noch Familie dort. Er habe weder Geld noch Arbeit, um in Afghanistan wieder anzufangen. Er sei dann wahrscheinlich auf kriminelle Geschäfte angewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf deren Niederschrift, Bl. 110 ff. des Verwaltungsvorgangs der Beklagten, Bezug genommen. Mit Bescheid vom 19. Mai 2010 lehnte die Beklagte den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter sowie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab. Sie stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des AufenthG nicht vorliegen. Ferner forderte sie den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG). Anhaltspunkte für politische Verfolgungsmaßnahmen seien nach dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich. Es bestehe aus denselben Gründen auch kein Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Ausführungen zu den Taliban seien allgemein gehalten und beträfen den Kläger nicht persönlich. Es sei zwar nachvollziehbar, dass der Kläger seine persönliche Situation durch die Einreise in die Bundesrepublik verbessern wolle. Das Asylrecht habe jedoch ein anderes Ziel. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Der Kläger stamme aus Kabul. Eine extreme Gefahrenlage, die bei verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde, liege nicht vor. Mit seiner am 2. Juni 2010 erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren zunächst vollumfänglich weiterverfolgt. Er trägt vor, er sei 1990 geboren und stamme aus C… in der Provinz Kabul. Bis zu seiner Flucht im Jahr 2009 habe er Afghanistan nie verlassen. Die Entführung und Ermordung seines Vaters habe im Jahre 2003 stattgefunden. Entsprechende Entführungen auf der Straße von Kabul nach Kandahar seien auch durch einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe dokumentiert. Solange der Vater gelebt habe, sei es der Familie verhältnismäßig gut gegangen. Nach dessen Tod habe er die Verantwortung für die Familie übernehmen müssen und 2004 einen kleinen Lebensmittelladen eröffnet. Fast jeden zweiten Tag sei er nach Kabul gefahren, wofür er in etwa eine Stunde pro Strecke benötigt habe. C... gelte als Hochburg der Taliban und der Hizbi Islami Gulbuddin Hekmatyar. Dort seien viele Selbstmordattentäter und Bombenschmuggler rekrutiert worden. Die Taliban seien besonders daran interessiert gewesen, Personen, die öfter nach Kabul hineinfuhren, zu rekrutieren. Er sei daher in seinem Laden und zu Hause des öfteren von den Taliban aufgesucht und zur Mitarbeit aufgefordert worden, was er aber stets abgelehnt habe. Der letzte Besuch habe am 11. Juli 2009 stattgefunden. Bei diesem Besuch habe der Taliban-Führer gedroht, ihn und seine Familie zu töten, woraufhin er sich zum Verlassen des Landes entschlossen habe. Er habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, zu Arbeitszwecken in den Iran zu gelangen, sei jedoch an der Grenze jeweils abgewiesen worden. Die Flucht nach Deutschland habe insgesamt 28 Tage gedauert. Die gegenwärtige Lage in Afghanistan sei durch einen sich intensivierenden bewaffneten Konflikt sowie durch damit einhergehende schwerwiegende und weit verbreitete Menschenrechtsverletzungen gekennzeichnet. In Afghanistan sei Korruption sehr verbreitet. Rechtsstaatlichkeit sei nicht vorhanden. Menschenrechtsverletzungen würden nur selten durch das Rechtssystem geahndet. Die aktuelle Sicherheitssituation im Lande sei geprägt durch eine stetig steigende Anzahl ziviler Opfer des bewaffneten Konflikts als Folge gezielter Angriffe, übermäßiger Gewaltanwendung sowie anderer schwerer Verletzungen des humanitären Rechts. Dies betreffe auch die Provinzen um Kabul sowie Kabul-Stadt selbst. Die soziale und wirtschaftliche Situation in Kabul habe sich darüber hinaus im Verlauf der letzten Jahre stark verschlechtert. Sie sei unter anderem gekennzeichnet durch einen drastischen Anstieg der Lebensmittelpreise und schwache bzw. fehlende soziale Dienste und Unterstützung. Auch gebe es Hinweise darauf, dass die traditionellen Teilungs- und Umverteilungsmechanismen in der erweiterten städtischen Familie weniger effektiv seien. Er verfüge in Kabul bzw. Afghanistan über keinerlei familiäre Bindungen. Er könne dort daher auf keinerlei Unterstützung durch den Familienverbund zählen. Der letzte indirekte telefonische Kontakt zu seiner Mutter habe über die Fluchthelfer kurz vor seiner Abreise aus Athen bestanden. Er vermute, dass sich diese inzwischen in Pakistan aufhalte. Er sei Analphabet, habe keinen Beruf erlernt und könne sich daher nicht auf dem chaotischen und von Familienstrukturen geprägten informellen Arbeitsmarkt durchsetzen. Es drohe ihm daher der Absturz in soziales Elend und ein menschenunwürdiges Dasein am Rande des Existenzminimums. Er bemühe sich intensiv und ernsthaft um eine Integration in Deutschland und besuche daher aus eigener Initiative Deutschkurse. In der mündlichen Verhandlung ergänzte der Kläger, er habe seit seinem 13. Lebensjahr als Tagelöhner gearbeitet und habe ungefähr eineinhalb Jahre vor seiner Ausreise mit dem Verkauf von Lebensmitteln begonnen. Unter der in der Bundesamtsanhörung genannten Adresse in Kabul-Stadt habe er nur zwei Tage vor der Ausreise bei einem entfernteren Bekannten gelebt. Die Person, die ihm bei der Ausreise geholfen habe, sei kein direkter Nachbar aus C... gewesen. In C... hätten sie in einem üblichen afghanischen Haus mit Flachdach auf einer Etage mit drei Zimmern gelebt. Es habe sich um ein freistehendes Haus gehandelt. Es sei weder eine reiche noch eine arme Gegend gewesen. Das Haus sei zwei oder drei Tage vor seiner Ausreise im Sommer über eine Immobilienfirma verkauft worden, die den Preis gedrückt habe. Der Entschluss zum Verkauf sei getroffen worden, nachdem die Taliban zu ihm nach Hause gekommen seien. Seine Mutter habe ihm gesagt, es gehe nicht mehr, er müsse weg. Seine Mutter und sein Bruder hätten nach dem Verkauf des Hauses noch einen Monat dort wohnen bleiben können. Er habe seine Mutter aus Griechenland in Afghanistan angerufen, seitdem habe er keinen Kontakt zu ihr gehabt. Auch habe er keine näheren Verwandten mehr in Afghanistan. Möglicherweise lebten noch entferntere Verwandte dort, die er aber nicht kenne. Nach Rücknahme der Klage in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der Asylanerkennung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Änderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. Mai 2010 zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Falle Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ausländerakte des Klägers verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.