Beschluss
32 K 160/25 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0519.32K160.25A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 32 K 161/25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2025 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG 32 K 161/25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2025 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der aus Ägypten stammende Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 32 K 161/25 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. März 2025 (Gesch.-Z.: 10338832-287) anzuordnen, hat Erfolg. 1. Der Antrag, über den nach § 76 Abs. 4 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist statthaft, weil die Klage gegen den am 28. März 2025 zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 25. März 2025 abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 75 Abs. 1 und § 36 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Der Antrag ist auch zulässig, da er insbesondere innerhalb der nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG geltenden Wochenfrist gestellt wurde. 2. Der Antrag ist zudem begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gemäß §§ 36 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist vorliegend der Fall. Nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, im hiesigen vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Abschiebungsandrohung (vgl. Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 1. Oktober 2024, § 36 Rn. 36), bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99). Dies ist der Fall, wenn das Bundesamt den Asylantrag zu Unrecht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 93) oder wenn die Entscheidung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG) oder die Verneinung relevanter inlandsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG) ernstlichen Zweifeln unterliegt. Solche ernstlichen Zweifel bestehen hier in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG wird sich nach summarischer Prüfung voraussichtlich als rechtswidrig erweisen. Schon dieser Umstand allein rechtfertigt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2024 - VG 4 L 326/24 A - Entscheidungsabdruck S. 3). Nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer ein Identitäts- oder Reisedokument, das die Feststellung seiner Identität oder Staatsangehörigkeit ermöglicht hätte, mutwillig vernichtet oder beseitigt hat oder die Umstände offensichtlich diese Annahme rechtfertigen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung liegt der erkennenden Kammer der inzwischen abgelaufene Reisepass des Antragstellers vor, der von einer am Verfahren nicht beteiligten Dritten dem Bundesamt zugeleitet worden ist. Von einer tatsächlichen Vernichtung oder immer noch zu konstatierenden Beseitigung des Reisepasses kann daher jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr ausgegangen werden. Mit der unterlassenen Vorlage des Reisepasses und dem wahrheitswidrigen Vorbringen, dass sich dieser nicht mehr im Besitz des Antragstellers befinde, war aber darüber hinaus auch nicht erkennbar dessen Absicht verbunden, die Feststellung seiner Identität zu verhindern. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass durch das Zurückhalten des Reisepasses eine mögliche Rückführung des Antragstellers erschwert oder verhindert werden sollte, kann dies zwar gegebenenfalls ein handlungsleitendes Motiv gewesen sein. Allerdings findet sich in § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG kein normativer Anhaltspunkt dafür, dass die mutwillige Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments mit dem Ziel erfasst sein sollte, eine Rückführung des Ausländers zu erschweren. Der Formulierung des § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG ist vielmehr zu entnehmen, dass der Vorwurf, der eine Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen soll, in der Erschwerung der Identifizierung eines Ausländers zu sehen ist (vgl. für Vorstehendes VG Schleswig, Urteil vom 4. Juli 2024 - 10 A 161/24 juris Rn. 79). Dieses Verständnis ergibt sich bereits daraus, dass die Neufassung von § 30 Abs. 1 Nr. 4 AsylG die nach bisheriger Rechtslage in § 30 Abs. 3 Nr. 2 und 5 AsylG a.F. geregelten Fälle der Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit durch Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments erfasst (vgl. BT-Drucks. 20/9463, S. 56; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 15. November 2024 - VG 35 L 460/24 A - Entscheidungsabdruck S. 2). Aus der Gesetzesbegründung und auch aus dem Wortlaut der Neufassung wird deutlich, dass nicht jede Vernichtung oder Beseitigung eines Identitäts- oder Reisedokuments zu einer Qualifizierung der Ablehnung eines unbegründeten Asylantrags als offensichtlich unbegründet führen soll, sondern allein eine solche, die im Ergebnis die sichere Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden verhindert hat. Denn nur dann ist die Annahme gerechtfertigt, dass gerade das vernichtete oder beseitigte Personaldokument die Feststellung von Identität oder Staatsangehörigkeit „ermöglicht hätte“. Bestehen aber aus anderen Gründen keine Zweifel an Identität und Staatsangehörigkeit des Asylsuchenden, hat sich die Vernichtung oder Beseitigung des Personaldokuments auf deren Feststellung nicht ausgewirkt (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 26. April 2024 - 10 L 265/24.A - juris Rn. 14). Gleiches muss für den Fall gelten, dass sich die Angaben des Ausländers im Nachhinein im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt durch Vorlage des zunächst als vernichtet oder beseitigt angenommenen Reisedokuments als richtig erweisen. Da der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt seinen richtigen Namen und sein korrektes Geburtsdatum angegeben hatte, wie sich aus dem nunmehr aufgetauchten Reisepass ergibt, kann weder davon ausgegangen werden, dass er seine Identifizierung erschweren bzw. über seine Identität täuschen wollte, noch hat sich die zunächst unterbliebene Vorlage seines Reisepasses letztlich auf die Feststellung seiner Identität ausgewirkt. Dass die Offensichtlichkeitsentscheidung auf die weiteren Qualifizierungstatbestände des § 30 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 oder Nrn. 5 bis 9 AsylG gestützt werden könnte, ergibt sich aus dem bisherigen Akteninhalt ebenfalls nicht. Insbesondere ist das Vorbringen des Antragstellers, nach einer Verhaftung in Ägypten als vermeintlicher Sympathisant der Muslimbruderschaft in den Fokus der Sicherheitsbehörden geraten zu sein, nicht ohne Belang gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Ebenso wenig ist davon auszugehen, dass der Antragsteller eindeutig unstimmige und widersprüchliche, eindeutig falsche oder offensichtlich unwahrscheinliche Angaben gemacht hat, die im Widerspruch zu hinreichend gesicherten Herkunftslandinformationen stehen, so dass die Begründung für seinen Asylantrag offensichtlich nicht überzeugend sein könnte (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 AsylG). 3. Dem Begehren des Antragstellers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann nicht entsprochen werden, weil nicht feststellbar ist, ob er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen außer Stande ist, die Kosten der Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen. Der Antragsteller hat entgegen seiner eigenen Ankündigung die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht eingereicht. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).