Urteil
32 K 45/21 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1123.VG32K45.21A.00
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Leitsätze
Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.28)
Es liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Khartum ein ernsthafter individueller Schaden droht. Zum einen droht ihnen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der durch die Konfliktparteien gezielt hervorgerufenen katastrophalen humanitären Lage im Sudan. Zum anderen ist ihr Leben oder ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des im Sudan herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht schon durch eine bloße Anwesenheit als Zivilisten in Khartum.(Rn.37)
Tenor
Unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 1/3 und die Beklagte 2/3.
Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.28) Es liegen stichhaltige Gründe für die Annahme vor, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Khartum ein ernsthafter individueller Schaden droht. Zum einen droht ihnen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung aufgrund der durch die Konfliktparteien gezielt hervorgerufenen katastrophalen humanitären Lage im Sudan. Zum anderen ist ihr Leben oder ihre Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen des im Sudan herrschenden innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ernsthaft und individuell bedroht schon durch eine bloße Anwesenheit als Zivilisten in Khartum.(Rn.37) Unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 2 und 3 als Gesamtschuldner 1/3 und die Beklagte 2/3. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Über die Klage entscheidet die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die Kammer ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - mit Beschluss vom 30. August 2021 zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 haben zwar keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Anerkennung als Asylberechtigte, aber sie haben Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. I. Die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 2 und 3 haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951 [BGBl. 1953 II, S. 559, 560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. November 2017 - 2 A 236/17 - juris, dort Entscheidungsabdruck S. 6). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 19). Für die beachtliche Wahrscheinlichkeit kommt es darauf an, ob bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Asylsuchenden Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Eine in diesem Sinne wohlbegründete Furcht vor einem Ereignis kann auch dann vorliegen, wenn weniger als 50 Prozent Wahrscheinlichkeit für dessen Eintritt besteht. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. für alles Vorstehende OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 1 A 10922/16 - juris Rn. 34). Der der Prognose zugrunde zulegende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. - Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 9 K 655.16 A - juris Rn. 15). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Dies gilt wiederum dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 23; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - 3 B 12.17 - juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, a.a.O.). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG) sind Asylantragsteller gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 5). 2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben konnte das Gericht keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder Bedrohung für die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 feststellen. Das Gericht konnte nicht die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von der Klägerin zu 1 vor dem Bundesamt bzw. im gerichtlichen Verfahren behaupteten individuellen Schicksals erlangen (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 - juris). Die Klägerin zu 1 hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass sie als ehemalige Diplomatin im Falle ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gezielt Opfer von Verfolgung gerade wegen ihrer Stellung als ehemalige Mitarbeiterin im diplomatischen Dienst werden wird. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 sind unstreitig unverfolgt ausgereist im Jahr 2017. Die Klägerin zu 1 war noch von der ehemaligen Regierung unter Präsident al-Baschir entsendet worden, welcher mittlerweile nicht mehr an der Macht ist. In ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 hat die Klägerin zu 1 zunächst auf die allgemeine katastrophale Lage im Sudan als Grund dafür, dass sie nicht zurückkehren kann, verwiesen. Sie sei jenen Gefahren ausgesetzt, die es im Rahmen eines Krieges gäbe. Sie befürchtet allerdings eine Festnahme bei ihrer Rückkehr. Weiter führt sie aus, dass jedenfalls ein Teil der ehemaligen Botschaftsmitarbeitenden nach dem Ende der al-Baschir Regierung in den Sudan zurückgekehrt sei, diese seien aber mittlerweile nach Ägypten ausgereist. Aus diesen Angaben schließt das Gericht jedoch, dass die Mitarbeitenden, welche nach dem Sturz der al-Baschir Regierung ausgereist sind, sich zunächst weiterhin unverfolgt im Sudan aufgehalten haben und dann unter dem Eindruck des im April 2023 ausgebrochenen bewaffneten Konflikts (dazu unten) ausgereist sind. Dass dies aufgrund ihrer besonderen Stellung als ehemalige Mitarbeitende des al-Baschir Regimes erfolgte und nicht vielmehr um sich vor den allgemeinen, alle Zivilisten treffenden, Gefahren der bewaffneten Auseinandersetzungen in Sicherheit zu bringen, hiervon konnte sich das Gericht keine Überzeugung verschaffen. Weiter führte die Klägerin zu 1 aus, dass immer mal wieder Personen sich nach ihr erkundigt hätten. Wer genau diese Personen waren und zum Zweck der Erkundigung konnte sie jedoch nichts sagen. Diese Angaben blieben vage und detailarm und vermochten das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass speziell nach der Klägerin zu 1 wegen ihrer Stellung als ehemalige Mitarbeiterin im diplomatischen Dienst gesucht wurde. Auch auf die Frage, ob sie ganz persönlich Anhaltspunkte dafür habe, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt noch jemand dafür interessiere, dass sie von der Vorgänger-Regierung entsendet wurde, so gab sie an, sie ganz persönlich habe solche Anhaltspunkte nicht, aber allen Personen, die für das frühere Regime gearbeitet hätten, denen drohten Gefahren. Woran konkret sie das aber festmachte, erschloss sich dem Gericht nicht. Zwar seien die Wohnungen früherer Mitarbeitender zerstört worden sowie ihre eigene Wohnung, aber auch da erschloss sich dem Gericht nicht, woran die Klägerin zu 1 festmachte, dass die Häuser zerstört wurden aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Botschaftsmitarbeiterin und nicht im Rahmen der allgemeinen kriegerischen Auseinandersetzungen und der Bombenangriffe auf Khartum (dazu siehe unten). Auch dem ihr im Jahr 2020 zugestellten Telegramm, mit der Aufforderung, umgehend in den Sudan zurückzukehren, ließ sich nichts weiter entnehmen, als diese Aufforderung. Es war nicht mit einer Bedrohung oder Ähnlichem versehen. II. Aus dem gleichen Grund kommt auch eine Anerkennung der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 und 3 als Asylberechtigte gemäß Art. 16a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland - GG - nicht in Betracht. Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16a GG grundsätzlich nur derjenige, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 182/80 - juris Rn. 38). Wie oben ausgeführt worden ist, haben die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 weder derartige Verfolgungsmaßnahmen oder Repressalien vor ihrer Ausreise aus dem Sudan erlitten noch haben sie derartiges für den Fall ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten. III. Die Klägerin zu 1 sowie die Kläger zu 2 und 3 haben aber Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Beide Varianten des Drohens eines ernsthaften Schadens sieht das Gericht aufgrund der Lage im Sudan erfüllt. 1. Das Gericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 im Sudan eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG droht. Um zu eruieren, ob dies der Fall ist, ist - wie bei § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK - aufgrund weitgehend identischer sachlicher Regelungsbereiche (BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12-, juris Rn. 36) auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Danach haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 278 und vom 29. Januar 2013 - Nr. 60367/10, S.H.H. - Rn. 74). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Anderes gilt nach der Rechtsprechung des EGMR nur in besonderen Ausnahmefällen, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (EGMR, Urteile vom 27. Mai 2008 - Nr. 26565/05, N. - NVwZ 2008, 1334 Rn. 42 und vom 28. Juni 2011 - Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi - Rn. 278; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12 Rn. 23, 25, und Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19-, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19-, juris Rn. 10). In der Rechtsprechung des EuGH ist geklärt, dass der mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG wortgleiche Art. 15 Buchst. b Richtlinie 2004/83/EG (inzwischen: Richtlinie 2011/95/EU) dahingehend auszulegen ist, dass es einer direkten oder indirekten Aktion eines Akteurs bedarf, die die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit, die jenseits nicht intendierter Nebenfolgen ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht erfordert, zu verantworten hat (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19-, juris Rn. 12). Ähnlich wie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Feststellung einer Verfolgungshandlung im Rahmen der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 Asyl(Vf)G (BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 - BVerwGE 133, 55 Rn. 24) bedarf es damit eines zielgerichteten Handelns bzw. Unterlassens eines Akteurs, das die schlechte humanitäre Lage hervorruft oder erheblich verstärkt (BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 - 1 B 2.19 - juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19-, juris Rn. 12). 2. Auch ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 im Sudan einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wären. Eine solche Bedrohung umfasst Gefahrenlagen in Bezug auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die im Rahmen von bewaffneten Konflikten entstehen und nach der Grundkonzeption der Genfer Flüchtlingskonvention für sich genommen nicht als Verfolgung zu qualifizieren sind (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, Rn. 16, juris). Mit § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, wonach ein ernsthafter Schaden auch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts darstellt, wurden die Vorgaben des Art. 15 Buchst. c Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt. Ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt liegt dabei dann vor, wenn die regulären Streitkräfte eines Staates auf eine oder mehrere bewaffnete Gruppen treffen oder wenn zwei oder mehrere bewaffnete Gruppen aufeinandertreffen, ohne dass dieser Konflikt als bewaffneter Konflikt, der keinen internationalen Charakter aufweist, im Sinne des humanitären Völkerrechts eingestuft zu werden braucht und ohne dass die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzung, der Organisationsgrad der vorhandenen Streitkräfte oder die Dauer des Konflikts Gegenstand einer anderen Beurteilung als der des im betreffenden Gebiet herrschenden Grads an Gewalt ist (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. Juni 2022 - OVG 4 N 48/22 -, juris). Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort bei einer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11.19 -, Rn. 17, zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, Rn. 13 ff. m.w.N.; Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 -, Rn. 17; jeweils juris). Als „Zielort der Abschiebung" oder Ort des internen Schutzes kommt ausschließlich die Hauptstadt Khartum (bisheriger Zielort von Abschiebungen, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan, vom 01.06.2022, S. 24) infrage. Nach der Rechtsprechung des EuGH bezieht sich das Erfordernis einer ernsthaften individuellen Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt auf schädigende Eingriffe, die sich gegen Zivilpersonen ungeachtet ihrer Identität richten, wenn der den bestehenden bewaffneten Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 35). Dieses Szenario bleibt allerdings einer außergewöhnlichen Situation vorbehalten, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person dieser Gefahr individuell ausgesetzt wäre (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 36 ff.). Dies präzisiert der EuGH dahin, dass der Grad willkürlicher Gewalt, der vorliegen muss, damit der Kläger Anspruch auf subsidiären Schutz hat, umso geringer sein wird, je mehr er möglicherweise zu belegen vermag, dass er aufgrund von seiner persönlichen Situation innewohnenden Umständen spezifisch betroffen ist (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji - Rn. 39; BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, Rn. 19, juris). Zu diesen gefahrerhöhenden Umständen gehören in erster Linie solche persönlichen Umstände, die den Schutzsuchenden von der allgemeinen, ungezielten Gewalt stärker betroffen erscheinen lassen, etwa weil er von Berufs wegen gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten. Dazu können aber auch solche persönlichen Umstände zählen, aufgrund derer der Schutzsuchende als Zivilperson zusätzlich der Gefahr gezielter Gewaltakte - etwa wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit - ausgesetzt ist (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09, Rn. 33; Nds. OVG, Urteil vom 05. Dezember 2017 - 4 LB 50/16, Rn. 38; zum Vorstehenden insgesamt: VG Bremen, Urteil vom 15. Juni 2021 - 7 K 530/19, Rn. 38; jeweils juris). Allerdings kann eine Individualisierung der allgemeinen Gefahr ausnahmsweise auch in Fällen, in denen individuelle gefahrerhöhende Umstände fehlen, bei einer außergewöhnlichen Situation eintreten, die wiederum durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in dem betroffenen Gebiet einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 2009 - 10 C 9.08 - BVerwGE 134, 188 Rn. 15 mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07, Elgafaji). Dies erfordert ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - in Anlehnung an die vom Gericht zur Feststellung einer Gruppenverfolgung im Bereich des Flüchtlingsrechts entwickelten Grundsätze (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 - 1 C 15.05 - BVerwGE 126, 243 Rn. 20 ff.) - zunächst einer annäherungsweise quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (vgl. BVerwG, Urteile vom 27. April 2010 - 10 C 4.09 - BVerwGE 136, 360 Rn. 33, vom 17. November 2011 - 10 C 13.10 - Buchholz 451.902 Europ. Ausl.- u. Asylrecht Nr. 58 Rn. 22 f. und vom 13. Februar 2014 - 10 C 6.13 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 Rn. 24, jeweils zu der wortgleichen Vorgängernorm des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG a.F.; BVerwG, Beschluss vom 8. März 2018 - 1 B 7.18 - juris Rn. 3). Dies zielt nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden "Gefahrenwert" im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematisch-statistischen Mindestschwelle, sondern lässt durch das Erfordernis einer abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen (BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - 1 C 11/19 -, Rn. 21, juris). Zu den im Rahmen der gebotenen umfassenden Wertung aller Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigenden Faktoren gehören insbesondere die Intensität der bewaffneten Auseinandersetzungen, der Organisationsgrad der beteiligten Streitkräfte und die Dauer des Konflikts als Faktoren ebenso wie andere Gesichtspunkte, etwa das geografische Ausmaß der Lage willkürlicher Gewalt, der tatsächliche Zielort des Klägers bei einer Rückkehr in das betreffende Land oder Gebiet und die Aggression der Konfliktparteien gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - C-901/19 -, juris Rn. 31 ff.). 3. An den unter III. 1. und III. 2. erläuterten Maßstäben gemessen, geht das Gericht zum einen davon aus, dass im Rahmen des bestehenden bewaffneten Konflikts im Sudan zielgerichtet von Militär und Para-Militär Angriffe auf die zivile und humanitäre Infrastruktur verübt werden, die eine humanitäre Situation begründen, welche eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 und 3 allein aufgrund ihrer Anwesenheit auf dem Staatsgebiet zur Folge hätte. Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass der Konflikt einen solchen Grad willkürlicher Gewalt erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in den Sudan allein durch die Anwesenheit auf dem Staatsgebiet tatsächlich Gefahr läuft, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein. Diesen Annahmen liegt die im Folgenden dargestellte Lage im Sudan zugrunde. a) Der Konflikt brach am 15. April 2023 in der Hauptstadt Khartum aus (vgl. Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 22.09.2023; dpa, Pressemeldung vom 15.04.2023, 15:11 Uhr). Im Sudan lebten vor Ausbruch des Konflikts ca. 46 Millionen Menschen (UN Population Division, ‘World Population prospects 2022’ (Sudan), 2022), welche sich auf circa 500 ethnische Gruppen verteilen, wobei Sudanesische-Araber circa 70 Prozent der Bevölkerung ausmachen. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime (US CIA World Factbook ‘Sudan’ section on People and Society, last updated 19 September 2023). b) Der Sudan wurde über fast 30 Jahre hinweg von Langzeit-Machthaber Omar al-Baschir regiert.Die sich seit Januar 2018 zunehmend verschärfende Wirtschaftskrise und die desolate Versorgungslage der Bevölkerung führten ab Dezember 2018 zu landesweiten Protesten der Bevölkerung, an deren Ende der Sturz des Präsidenten im April 2019 stand. Das Militär (Sudanese Armed Forces - SAF) unter der Führung von General Abdel Fattah und die zivile Opposition einigten sich im Juli 2019 auf eine Übergangsregierung, die den Weg für Wahlen in drei Jahren ebnen sollte (vgl. U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, Sudan 2019 Human Rights Report, 11. März 2020, S. 1 f.). Nach einem erneuten Putsch im Herbst 2021 hatte die Armee dann gemeinsam mit den sog. RSF (Rapid Support Forces) unter Anführer Mohammed Hamdan Daglo (genannt „Hemeti“) die Macht übernommen. In der Folge spitze sich die humanitäre und wirtschaftliche Lage in dem ohnehin hochgradig instabilen Land weiter zu. Die Krise der chronisch schwachen sudanesischen Wirtschaft verschlimmerte sich insbesondere seit Anfang 2018 stetig. Sie hatte ihren Ursprung in der Abspaltung des Südsudans, die zu einem Verlust von fast drei Vierteln der sudanesischen Ölreserven führte. Der Internationale Währungsfonds schätzte die Auslandsschulden des Sudan für 2020 auf 56,6 Milliarden US-Dollar (vgl. International Monetary Fund, IMF Country Report No. 21/144, Sudan, Juli 2021). Der Alltag vieler Sudanesinnen und Sudanesen ist aufgrund der Wirtschaftskrise durch einen Mangel an Treibstoff, Brot, Transportmitteln und Bargeld geprägt, die vielerorts auch vor Ausbruch des akuten Konflikts auch nur nach stundenlangem Warten erhältlich waren. Für die Masse der Sudanesinnen und Sudanesen war diese Basisversorgung zudem aufgrund der hohen Inflation unerschwinglich geworden und die Versorgungslage in großen Teilen des Landes kritisch. Über den Mindestbedarf zum Leben hinausgehende Güter waren für den Großteil der Bevölkerung kaum erschwinglich (vgl. für alles Vorstehende Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Sudan [Stand: Juni 2020], 28. Juni 2020, S. 25; Asylum Research Centre, Sudan: Query Response, The Situation in Khartoum and Omdurman - An update, 5. Februar 2020, S. 116 ff.). Die schwierige wirtschaftliche Lage, in der der Sudan schon vor der Corona-Krise steckte, hatte sich mit der Pandemie nochmals deutlich verschärft sowie durch die Überschwemmungen in der regulären Regenzeit im Spätsommer des Jahres 2020. Von den Fluten waren sämtliche 18 sudanesische Bundesstaaten in Mitleidenschaft gezogen worden. Solche Wassermassen waren seit dem Jahr 1988 nicht mehr zu verzeichnen gewesen. Besonders verheerend stellte sich die Lage an den Ufern des Nils dar, an dem noch nie ein so hoher Wasserstand gemessen worden war. Die Regierung hatte zwischenzeitlich den Notstand ausgerufen. Tausende Hektar Ackerland, 360 Lagerhallen und mehr als 12.000 Latrinen waren zerstört worden. 11.000 Nutztiere waren erkrankt oder von den Fluten fortgespült worden. Im Südosten des Bundesstaates Blauer Nil brach der Bout-Staudamm, der fünf Millionen Kubikmeter Wasser gestaut hatte. Allein der Dammbruch gefährdete die Trinkwasserversorgung von rund 100.000 Menschen (für alles Vorstehende: FAZ.net, Sudan erlebt Jahrhundertflut, 18. September 2020). Weiteren Berichten zufolge waren mehr als 650.000 Menschen in unterschiedlicher Form Opfer der „Jahrhundertflut“ geworden. Sintflutartiger Regen hatte überall im Wüstenstaat Straßen in Flüsse und Ackerland in Seen verwandelt. Sturzfluten hatten ganze Dörfer vernichtet. Über 111.000 Häuser waren beschädigt oder zerstört worden. Zwischen Juni und September 2020 sind bereits 9,6 Millionen Menschen - rund ein Fünftel der Bevölkerung - akut vom Hunger betroffen gewesen, bedingt durch die schlechte Wirtschaftslage sowie die vorherige Dürre, Konflikte und die Corona-Einschränkungen. Dies hatte sich durch die Überschwemmungen nun noch einmal verschärft (Greenpeace Magazin, Von den Fluten des Nils mitgerissen, 16. September 2020; siehe auch Tagesspiegel.de, Extreme Überschwemmungen - Afrikas Sintflut, 27. September 2020; Tageschau.de, „Keine Erholung zwischen den Katastrophen“, 29. September 2020; Deutsche Welle, Sudan ruft wegen Überschwemmungen Notstand aus, 5. September 2020; Deutscher Bundestag, Drucksache 19/25193, Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, Menschenrechtliche und humanitäre Lage im Sudan, Drucksache 19/25193; United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan - UNITAMS - Situation in the Sudan and the activities of the United Nations Integrated Transition Assistance Mission in the Sudan, 1. Dezember 2020, Rn. 18 ff. und 27 ff.). Aufgrund anhaltender Diskussionen bezüglich der Eingliederung der RSF in die regulären Streitkräfte und der ungeklärten Frage der Kontrolle der Überwachung der Reorganisation der Armee, wurde die Bildung einer zivilgeführten Übergangsregierung zum 11. April 2023, die im Dezember 2022 beschlossen worden war, verschoben. Im Zuge der anhaltenden Streitigkeiten begannen Einheiten der RSF zunächst mit einer landesweiten Mobilmachung und Stationierung von Soldaten. Am 15. April 2023 brachen dann die Kämpfe aus. Das Auswärtige Amt sprach von schweren bewaffneten Auseinandersetzungen, die auch den Flughafen in Khartum betreffen (Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 22.09.2023). c) Bereits eine Woche nach Ausbruch der Kämpfe in der Hauptstadt mehrten sich Berichte über eine humanitäre Katastrophe in Khartum. Die Bewohnerinnen und Bewohner müssten sich in ihren Häusern verschanzen, seien ohne Strom, ohne fließendes Wasser und es fehle an Nahrungsmitteln. Geschäfte seien geschlossen, wer das Haus verlasse begebe sich in Gefahr, ins Kreuzfeuer der Konfliktparteien zu geraten (dpa, Pressemeldung vom 23.04.2023, 17:00 Uhr). Schnell griff der Konflikt auch auf benachbarte Gebiete über. Neben schweren Luftangriffen und Schusswechsel in Khartum wurde auch von heftigen Gefechten in der benachbarten Stadt Omdurman berichtet. Vermehrt wurde auch über schwere Gewalt in West-Darfur an der Grenze zum Tschad berichtet, wo zum Beispiel Menschen, welche aus der Stadt Al-Dschunaina flohen, bei der Flucht beschossen worden sein sollen. Laut Ärzte ohne Grenzen habe es 900 Verwundete gegeben (Ärzte ohne Grenzen, Pressemeldung vom 20.06.2023 - Sudan: 900 Verletzte erreichen innerhalb weniger Tage Tschad). Im weiteren Verlauf war auch vermehrt über die Tötung von Zivilisten bei Luftangriffen berichtet worden, sowohl in Khartum als auch in Omdurman (dpa, Pressemeldung vom 08.07.2023, 19:50 Uhr). Weiter wurde auch von schweren Kämpfen in der Hauptstadt von West-Darfur, El-Geneina, berichtet (dpa, Pressemeldung vom 07.08.2020, 11:06 Uhr). Es folgten Berichte von Angriffen auf die Stadt Njala in West-Darfur. Das US-Außenministerium teilte Ende August 2023 mit, dass 10.000 Zivilisten aufgrund der gewaltsamen Auseinandersetzung in der Stadt gefangen seien (dpa, Pressemeldung vom 29.08.2023, 12:05 Uhr). Außerdem wurde auch berichtet, dass den Einwohnern der Stadt Kadugli im Bundesstaat Süd-Kordofan im Zentrum des Landes die Vorräte ausgingen. Wichtige Zugangsstraßen zur Stadt seien blockiert worden, weder Lebensmittellieferungen noch medizinische Versorgung könne die Bewohnerinnen und Bewohner erreichen (dpa, Pressemeldung vom 01.09.2023, 15:50 Uhr). Es kam laut Medienberichten auch vermehrt zu Luftangriffen mit zahlreichen zivilen Opfern, insbesondere auf Khartum (dpa, Pressemeldung vom 10.09.2023, 16:14 Uhr; dpa, Pressemeldung vom 12.09.2023, 16:57 Uhr), Mitte September 2023 auch auf die Stadt al-Faschir in der Region Nord-Darfur (dpa, Pressemeldung vom 12.09.2023, 16:57 Uhr) und die Stadt Nyala, Süd-Darfur, (dpa, Pressemeldung vom 13.09.2023, 21:11 Uhr); außerdem auf Omdurman und Bahri (dpa, Pressemeldung vom 17.09.2023, 17:31 Uhr). Medien berichten weiter, dass aufgrund der anhaltenden Kämpfe in der Hauptstadt sowie in ihren Nachbarstädten Omdurman und Bahri bisher rund zwei Millionen Menschen den Ballungsraum verlassen hätten. Seit Beginn der Kämpfe im April 2023 seien auch Plünderungen und Diebstahl an der Tagesordnung. Inzwischen sei keine der Polizeistationen in der Hauptstadt mehr in Betrieb, was diese Entwicklung maßgeblich fördere. Auch reichere Stadtviertel gerieten immer mehr in den Fokus krimineller Banden oder von Menschen, die schlicht auf der Suche nach etwas Wertvollem seien, um davon Lebensmittel und andere notwendige Güter besorgen zu können. Medienberichten zufolge griffen die RSF ab dem 15. September 2023 über das folgende Wochenende hinweg u.a. wiederholt das Hauptquartier der sudanesischen Armee in Khartum an. Im Gegenzug habe das Militär Stellungen der RSF im Hauptstadtgebiet bombardiert. Auch aus der Stadt El-Obeid wurden für den gleichen Zeitraum Kämpfe gemeldet (BAMF, Briefing Notes vom 18.09.2023). Über kämpferische Auseinandersetzungen wurde in 13 von 18 Bundesstaaten des Sudans berichtet. 9.000 Zivilisten sollen mittlerweile (Stand Mitte Oktober 2023) getötet worden sein, wobei von einer hohen Dunkelziffer ausgegangen wird. Der Konflikt soll zur Vertreibung von 5,6 Millionen Menschen geführt haben, wovon hunderttausende auch das Land verlassen haben sollen, hauptsächlich um Zuflucht in Nachbarstaaten zu finden (OCHA, Statement by Martin Griffiths, Under-Secretary-General for Humanitarian Affairs and Emergency Relief Coordinator, UN relief chief: Sudan is reeling after six months of war, vom 15.11.2023; ACLED - Armed Conflict Location and Event Data Project - Situation Update September 2023 Sudan: Deadly Reciprocal Offensives for Strategic Locations in Khartoum and Darfur). Laut UNICEF sind dabei mindestens 435 Kinder getötet worden und 2.025 verletzt. Laut der Organisation lägen Berichte von über 2.500 Kinderrechtsverletzungen vor, die tatsächliche Zahl dürfte jedoch wesentlich höher liegen. Der stellvertretende UNICEF Exekutivdirektor Chaiban, welcher sich im Juni 2023 im Sudan aufhielt, teilte mit, dass jeden Tag Kinder getötet, verletzt oder entführt würden oder miterleben müssten, wie Schulen Krankenhäuser und die lebenswichtige Infrastruktur beschädigt, zerstört oder geplündert würden (UNICEF; Press release, 24.07.2023, https://www.unicef.org/press-releases/severe-violations-childrens-rights-hourly-occurrence-sudan-warns-unicef, zuletzt abgerufen: 25.09.2023). d) Die humanitäre Lage in weiten Teilen des Landes soll verheerend sein, wobei es zu Zugang zum Nötigsten fehle. Direkt nach Ausbruch des Konflikts meldet das Auswärtige Amt, dass die Preise für Grundnahrungsmittel, Strom und Transport erheblich angestiegen seien. Der Zugang zu Bargeld sei stark beschränkt (Auswärtiges Amt, Sudan: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 22.09.2023). Seit August 2023 sei laut UN-Angaben die Versorgungslage im Land verheerend, 42 % der Bevölkerung wüssten inzwischen nicht mehr, wie sie ihre nächste Mahlzeit besorgen sollten. Es könnten bereits bald 6,3 Millionen Menschen kaum noch zu essen haben (United Nations, Sudan, press release 02.08.2023, Food securtity crisis intensifies amid ongoing conflict and economic challenges, https://sudan.un.org/en/240749-food-security-crisis-intensifies-amid-ongoing-conflict-and-economic-challenges%C2%A0, zuletzt abgerufen: 25.09.2023 ). Eddie Rowe, Vertreter des Welt-Ernährungsprogramms im Sudan, berichtete zeitgleich, dass die Lage im West- und Zentral-Sudan katastrophal sei, in vielen Dörfern lebten nur noch schutzlose Frauen und Kinder, während die Männer tot, verletzt oder verschwunden seien. Diese Familien könnten kaum überleben (United Nations, press release 11.08.2023, WFP delivers first food assistance to West Darfur as Sudan conflict pushes record numbers of people into hunger, https://sudan.un.org/en/241442-wfp-delivers-first-food-assistance-west-darfur-sudan-conflict-pushes-record-numbers-people, zuletzt abgerufen: 25.09.2023). Die Hilfsorganisation Save the children teilte außerdem mit, dass die Leichenhalle in Khartum wegen der regelmäßigen Stromausfälle nicht mehr gekühlt werden könnte, das Wasser werde knapp, es stünden kaum Möglichkeiten zur Aufbereitung von verunreinigtem Wasser bereit. Es sei ein Choleraausbruch in der Stadt zu befürchten, während das Gesundheitssystem fast vollständig zusammengebrochen sei (dpa, Pressemeldung vom 08.08.2023, 10:48 Uhr). Am 19. September 2023 berichtete die Einsatzleiterin der WHO im Sudan, Dr. I. N., dass insgesamt 3,4 Millionen Babys und Kleinkinder akut unterernährt seien (Health emergency in Sudan: UNHCR - UNICEF - WHO, 19.09.2023, file:///tmp/en-health-emergency-in-sudan-unhcr-unicef-who.pdf, zuletzt aufgerufen: 25.09.2023Dpa 19.9.2023). Nach Angaben des Famine Early Warning Systems Network (FEWS NET) sind aufgrund der Kämpfe im Land und weiter steigender Lebensmittelpreise ungefähr 11,9 Mio. Menschen in Sudan von hoher Lebensmittelunsicherheit bedroht. FEWS NET geht davon aus, dass sich die Lage bis Ende des Jahres weiter verschlechtern wird und mindestens einer von fünf Haushalten mit extremen Lücken in der Lebensmittelversorgung konfrontiert sein wird (FEWS NET, Food Security Outlook Update Sudan, August 2023, https://fews.net/east-africa/sudan/food-security-outlook-update/august-2023, zuletzt aufgerufen: 25.09.2023). Im Oktober 2023 gingen die UN von 25 Millionen Hilfsbedürftigen aus (OCHA, Statement by Martin Griffiths, Under-Secretary-General for Humanitarian Affairs and Emergency Relief Coordinator, UN relief chief: Sudan is reeling after six months of war, vom 15.11.2023). Es wurden zwar immer wieder verschiedene Feuerpausen und auch eine „Verpflichtungserklärung zum Schutz der Zivilbevölkerung des Sudan“ ausgehandelt (dpa, Pressemeldung vom 12.05.2023, 06:19 Uhr). Diese Vereinbarungen blieben jedoch ohne spürbaren Effekt und wurden ständig verletzt. e) Auch die medizinische Versorgung ist laut Medienberichten weitestgehend zusammengebrochen. Bereits kurz nach Ausbruch des Konflikts hat das sudanesische Ärztekomitee von ständigen Angriffen auf Krankenhäuser, Krankenwagen und medizinisches Personal berichtet. Diese würden dazu führen, dass Kranke und Verwundete nicht mehr behandelt werden könnten. Viele Krankenhäuser hätten weder Trinkwasser noch Nahrungsmittel. Auch ein Kinderkrankenhaus in Khartum sei betroffen (dpa, Pressemeldung vom 17.04.2023, 13:54 Uhr). Es seien nur noch 35 Krankenhäuser und Kliniken funktionstüchtig und auch diesen gingen die Medikamente aus. Ärzte ohne Grenzen gab an, es gäbe kaum noch Blutkonserven im Land (dpa, Pressemeldung vom 23.04.2023, 17:00 Uhr). Am 15. Mai 2023 wurde von einem Angriff des Militärs auf ein Krankenhaus im Zentrum Khartums mit Kampfflugzeugen berichtet. Nach Angaben der Hilfsorganisation Care sei die Gesundheitsversorgung derzeit stark eingeschränkt, fast zwei Drittel der Gesundheitszentren der Stadt seien außerdem komplett geschlossen (dpa, Pressemeldung vom 15.05.2023, 11:50 Uhr). Die WHO berichtet auch von einem Mangel an Blutkonserven, Transfusionsgeräten, intravenösen Flüssigkeiten und anderen lebenswichtigen Gütern in mehreren Krankenhäusern in Khartum (BAMF, Briefing Notes vom 17.04.23). Aufgrund von Kämpfen, Straßensperrungen, Plünderungen und Überfällen spitzte sich die Lage in der Versorgung mit Medikamenten zuletzt weiter zu. Medienberichten zufolge fehle es in der Hauptstadt gänzlich an Insulin und anderen wichtigen, teils überlebenswichtigen, Medikamenten (BAMF, Briefing Notes vom 19.06.2023). f) Zunehmend würden auch gezielt Minderheiten und vulnerable Gruppen in den Fokus der Kampfhandlungen genommen. In der Hauptstadt West-Darfurs, El-Geneina, seien bisher mindestens 5.000 Menschen getötet und mehr als 8.000 verletzt worden. Unter Verweis auf Zeugenberichte und Aussagen von vor Ort tätigen Organisationen berichteten mehrere Medien, dass es in El-Geneina zu ethnischen Säuberungen gekommen sei. Auch Ärzte ohne Grenzen spricht von einer zunehmend ethnischen Dimension (BAMF, Briefing Notes vom 26.06.2023). Demnach gäbe es vermehrt Übergriffe und tödliche Angriffe der RSF und mit ihr verbündeter Milizen auf die nicht-arabische Bevölkerung. Die Milizen hätten es insbesondere auf junge Männer aus dem Volk der Masalit abgesehen. Das UN-Menschenrechtsbüro konnte laut dpa mit 16 Personen in der Region West-Darfur sprechen, diese hätten von Dutzenden Leichen entlang der Straße in der Region Schukri rund zehn Kilometer vor der Grenze zum Tschad berichtet (dpa, Pressemeldung vom 24.06.2023, 12:45 Uhr). Die Leichname würden in den Straßen liegen gelassen und stellten somit ein erhebliches Gesundheitsrisiko dar. Ärzte ohne Grenzen bezeichnete die Hauptstadt West-Darfurs bereits am 11. Juni 2023 als einen der schlimmsten Orte auf der Erde (BAMF, Briefing Notes vom 03.07.2023). Medienberichten zufolge liegen dem United Nations Joint Human Rights Body (UNJHRO) glaubhafte Berichte über mindestens 13 Massengräber in und um die Stadt El-Geneina vor. Demnach gehe man davon aus, dass die dort begrabenen Menschen Opfer der RSF und mit ihnen verbündeter arabischer Milizen sowie mehrheitlich Angehörige der nicht-arabischen Volksgruppe Masalit seien. Bereits im Juli 2023 wurde bei El-Geneina ein Massengrab mit mindestens 87 getöteten Menschen gefunden, die mehrheitlich Masalit waren. Auch damals wurde von einer Täterschaft seitens der RSF und alliierter Milizen ausgegangen (BAMF, Briefing Notes vom 18.09.2023). In einem Flüchtlingslager in West-Darfur sei es zu Massenmorden gekommen durch die RSF (dpa, Pressemeldung vom 09.11.2023, 17:54 Uhr). Im Folgenden mehrten sich auch Berichte über die sexuelle Ausbeutung und Gewalt gegen junge Mädchen und Frauen. Die Hilfsorganisation Save the Children teilte im Juni mit, dass insbesondere Mädchen zwischen zwölf und 17 Jahren Opfer bewaffneter Kämpfer würden. Es seien bisher 88 Vergewaltigungsfälle verifiziert worden, allerdings würde nur ein Bruchteil erfasst (Save the Children, 07.07.2023, Sudan: Children as young as 12 raped and assaulted, as sexual violence rips through the country, https://www.savethechildren.net/news/sudan-children-young-12-raped-and-assaulted-sexual-violence-rips-through-country, zuletzt aufgerufen: 25.09.2023). Mitte August 2023 warfen die UN der RSF-Miliz Vergewaltigungen und sexuelle Sklaverei von Frauen und Mädchen in mehr als 100 Fällen vor. Besonders betroffen seien Frauen und Mädchen in den städtischen Zentren und in der westlichen Region Darfur. Frauen würden von den RSF inhaftiert, unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen festgehalten und sexuell missbraucht. Frauen könne dabei aufgrund der Lage im Land kaum Schutz vor den Übergriffen geboten werden (dpa, Pressemeldung vom 17.08.2023, 14:22 Uhr). 4. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen geht das Gericht zum einen davon aus, dass in Khartum, dem einzigen Ort, an den Abschiebungen bisher durchgeführt wurden und von dem aus eventuell auch andere Landesteile erreicht werden könnten, eine Situation eingetreten ist, die für die dort befindlichen Personen eine durch die Konfliktparteien gezielt hervorgerufene humanitäre Lage begründet, welche eine unmenschliche Lebenssituation zur Folge hat. Die zivile Infrastruktur wird gezielt ins Visier der Angriffe genommen, wodurch die Versorgung mit dem zum Überleben Mindesten nicht mehr sichergestellt ist. So berichten die UN, dass Helfer immer wieder von Milizen angegriffen und von Militärkontrollen behindert würden. Konvois würden gestoppt und geplündert, Grenzübergänge blockiert (dpa, Pressemeldung vom 5.10.2023, 15:39 Uhr). Zuletzt mehrten sich auch Berichte, wonach weibliche Freiwillige, die zum Beispiel Hilfe oder Aufklärungsarbeit leisten wollen oder in medizinischen Einrichtungen arbeiten, gezielt unterdrückt oder sogar vergewaltigt würden (BAMF, Briefing Notes vom 09.10.2023, Seite 12). Angriffe auf die zivile Infrastruktur bestätigt auch eine Meldung UN-Nothilfebüros (OCHA), wonach das Al-Nao-Krankenhaus, als eines der letzten funktionierenden Krankenhäuser in Omdurman, Anfang Oktober mit Granaten beschossen worden sein soll, ebenso wie eine Wasseraufbereitungsanlage, wodurch die Wasserversorgung unterbrochen worden sein soll (dpa, Pressemeldung vom 26.10.2023, 17:34 Uhr). Zum anderen geht das Gericht davon aus, dass die Situation in Karthum infolge des bewaffneten Konflikts von einem so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass praktisch jede Zivilperson, die sich dort befindet, einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt ist (so auch: VG Göttingen, Urteil vom 29. August 2023 - 3 A 135/22; VG Hannover, Urteil vom 27. April 2023 - 5 A 5170/21). So lassen sich zwar keine umfassenden Zahlen darüber finden, wie viele zivile Todesopfer der Konflikt bisher genau gefordert hat, was auch daran liegt, dass viele Hilfsorganisationen und unabhängige Berichterstatter ihre Mitarbeitenden abgezogen haben oder nunmehr aus dem Tschad heraus agieren müssen. Allerdings zeichnen die oben aufgeführten Berichte und Stellungnahmen ein Bild, aufgrund dessen davon auszugehen ist, dass vor dem Hintergrund der massiven Luftangriffe auf die Stadt und den gezielten Angriffen auch auf die zivile Infrastruktur, wie Krankenhäuser, Märkte, Schulen, Wohnhäuser und Hilfsorganisationen, ein Tötungs- und Verletzungsrisiko bei einem Aufenthalt in Khartum und anderen Landesteilen besteht, das zu einer individuellen Betroffenheit von Zivilisten im Allgemeinen führt. 5. Der Regelung des § 4 AsylG ist selbst nicht zu entnehmen, innerhalb welches Zeitraums die Gefahr eines ernsthaften Schadens mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen muss. Eine Zusammenschau der Rechtsprechungsmaßstäbe ergibt jedoch, dass - prognostisch - der Eintritt der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG genannten Schäden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Rückkehr drohen muss (Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, Rn. 84, juris). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für den zeitlichen Aspekt einer geltend gemachten Verfolgung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG geklärt, dass die jeweilige Lage im Heimatstaat im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung den Ausschlag gibt, wobei eine auf eine absehbare Zeit ausgerichtete Zukunftsprognose vorzunehmen ist. Die Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, die Lage im maßgeblichen Zeitpunkt wie in einer Momentaufnahme festzuhalten und allein auf das abzustellen, was gegenwärtig geschieht oder als unmittelbar bevorstehend erkennbar ist (BVerwG, 9 C 237.80, Urteil vom 31. März 1981, juris Rn. 14; Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, Rn. 85, juris). Eine Entspannung des Konflikts oder eine Besserung der Lage im Sudan ist nach Auffassung des Gerichts nicht in Sicht. Zuletzt hat der Oberbefehlshaber der Armee und defacto Präsident Al-Burhan Kompromisse mit den Paramilitärs am 28. August 2023 ausgeschlossen, er sagte „wir sind uns nicht mit den Verrätern einig und wir werden keiner Partei die Hand reichen, die das sudanesische Volk verraten hat“ (dpa, Pressemeldung vom 08.08.2023, 16:42 Uhr). Seit dem Ausbruch des Konflikts im April hat sich keine Entspannung abgezeichnet, sondern im Gegenteil eine weitere Verschärfung (siehe oben). IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung. Die Klägerin zu 1 ist die Mutter der Kläger zu 2 und 3. Sie sind sudanesische Staatsangehörige, dem Volk der Araber angehörig, islamischer Religionszugehörigkeit und begehren Anerkennung als Asylberechtigte sowie internationalen Schutz, hilfsweise Abschiebungsschutz. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 reisten am …August 2017 in die Bundesrepublik ein und stellten am … Dezember 2020 Asylanträge. Vor ihrer Ausreise aus dem Sudan lebten sie in der Hauptstadt Khartum. Die Klägerin zu 1 war seit dem Jahr 2017 als Verwaltungsangestellt für die Auslandsvertretung ihres Heimatlandes in der Bundesrepublik tätig. Eine Urkundenuntersuchung der Beklagten der Diplomatenpässe der Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 2 und 3 ergab, dass Manipulationen nicht festgestellt werden konnten. Die Klägerin trug in ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 16. Dezember 2020 im Wesentlichen vor, sie sei von der damaligen Regierung unter al-Baschir entsandt worden. Nach dem Regierungswechsel im Sudan sei jedoch beschlossen worden, dass alle Diplomaten in ihr Heimatland zurückkehren sollten. Am 24. April 2020 habe sie ein Telegramm erhalten, wonach sie sofort in ihr Heimatland zurückkehren solle, obwohl ihr Arbeitsvertrag in Deutschland, welchen sie für eine Dauer von vier Jahren unterzeichnet habe und welcher auch noch hätte verlängert werden können, noch nicht abgelaufen sei. Sie befürchte, nach ihrer Rückkehr inhaftiert zu werden, weil sie von der Vorgängerregierung entsandt worden sei. Außerdem habe sie Angst um die Zukunft ihrer Kinder. Politisch aktiv sei sie im Heimatland nicht gewesen. Ihr Ehemann und eine Tochter hielten sich im Sudan auf. Von diesen wüsste sie, dass im Sudan immer wieder Personen nach ihr gefragt hätten. Mit Bescheid vom 16. Februar 2021, der Klägerin zu 1 und den Klägern zu 2 und 3 am 19. Februar 2021 zugestellt, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung ab, die Flüchtlingseigenschaft ebenso wie der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt, außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht vorlägen. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 wurden aufgefordert, die Bundesrepublik innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen, andernfalls würden sie in den Sudan abgeschoben. Außerdem wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Beklagte führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 ihr Heimatland unverfolgt verlassen hätten und die Klägerin zu 1 auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hätte, dass ihr im Falle der Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe. Objektive Anhaltspunkte für die von ihr geäußerten Befürchtungen bestünden nicht. Auch das vorgelegte Telegramm liefere keine Anhaltspunkte für eine solche Gefahr. Hinsichtlich des subsidiären Schutzes wurde ausgeführt, dass in Khartum gegenwärtig, also im Februar 2021, kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt herrsche. Es seien zwar immer wieder, auch in der Hauptstadt, Unruhen feststellbar, zwischenzeitlich träte dann aber auch wieder eine Beruhigung der Lage ein und das erforderliche Maß einer quantitativen oder qualitativen Gefahrendichte sei nicht erreicht. Hiergegen wenden sich die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 mit ihrer Klage vom 4. März 2021, am selben Tag bei Gericht eingegangen. Die Klägerin zu 1 und die Kläger zu 2 und 3 beantragen, unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2021 sie als Asylberechtigte anzuerkennen, hilfsweise ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zu gewähren, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen auf die Erwägungen aus ihrem Bescheid Bezug. Sie führt außerdem aus, dass die Lage im Sudan genau beobachtet werde, aber derzeit noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden könne. In der mündlichen Verhandlung vom 23. November 2023 sind die Klägerin zu 1 sowie der Kläger zu 2 informatorisch angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang und die Ausländerakten der Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 und 3 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.