Urteil
31 K 45/22
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0130.31K45.22.00
1mal zitiert
7Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm mit Antrag vom 8. Februar 2021 und mit der hiesigen Klage begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Waffenbesitzkarte gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Waffengesetz (WaffG), eines Munitionserwerbscheins gemäß § 10 Abs. 3 WaffG und einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen gemäß § 14 WaffG liegen nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen Zuverlässigkeit des Klägers im Sinne von § 5 WaffG, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt. WaffG jeweils Erteilungsvoraussetzung für die begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse ist. Denn der Kläger hat gröblich gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen, indem er in hohem Maße nachlässig und gleichgültig mit einem verbotenen Gegenstand umging und damit schuldhaft den Fahrlässigkeitsstraftatbestand des § 52 Abs. 4, 2. Alt. i.V.m. Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 WaffG verwirklichte; es gelang ihm auch nicht die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG zu entkräften. Vorliegend ist der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 5, 2. Alt. i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 1 c) WaffG erfüllt. Danach besitzen Personen in der Regel die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, die gröblich gegen die Vorschriften eines der in Nummer 1 Buchstabe c) genannten Gesetze verstoßen haben. Genannt sind dort das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz und das Bundesjagdgesetz. Von der Vorschrift werden einerseits strafbare Verstöße gegen die genannten Gesetze erfasst, die unterhalb der Schwelle der Nr. 1 Buchstabe c) liegen. Andererseits führen gem. Nr. 5 auch solche Verstöße nach den dort abschließend aufgezählten Gesetzen zur Regelunzuverlässigkeit, welche lediglich als Ordnungswidrigkeit oder aber gar nicht geahndet werden. Auch ist eine ordnungsbehördliche Bewertung der Zuverlässigkeitsrelevanz im Falle strafbarer Handlungen möglich, deren strafrechtliche Verfolgung auf Grund dortiger spezifischer Bewertungen, z. B. nach den §§ 153 ff. StPO, eingestellt oder von der abgesehen worden ist (BT-Drs. 14/8886, 110). Nach Nr. 5.4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV) vom 5. März 2012 (BAnz. Beil. Nr. 47a) bedeutet gröblich im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 5 WaffG eine schuldhafte (vorsätzliche oder fahrlässige), nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende, womöglich mit Nachdruck begangene Zuwiderhandlung (so auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 2023 – 24 CS 23.1495 -, juris Rn. 21). Ausgangspunkt der Bewertung, ob eine Verletzung von Vorgaben des Waffengesetzes gröblich ist, ist der ordnungsrechtliche Zweck. Das Gesetz will das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering halten. Es soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit der Waffe stets und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dass im Einzelfall bei einer waffenrechtlichen Verfehlung die Schuld im strafrechtlichen Sinne als gering anzusehen ist, bedeutet danach nicht zugleich, dass die Verfehlung ordnungsrechtlich nicht als gröblich gewertet werden kann (BVerwG, Urteil vom 26. März 1996 – 1 C 12/98 -, juris Rn. 25). Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelnen die Rechtsverletzung gemessen an den genannten Zielsetzungen objektiv schwer wiegt und in subjektiver Hinsicht im Besonderen dem Betreffenden als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen ist, sei es weil er vorsätzlich gehandelt oder sich als besonders leichtsinnig, nachlässig oder gleichgültig gezeigt hat (OVG Münster, Urteil vom 31. August 2006 - 20 A 524/05 -, juris Rn. 31). Der Kläger erfüllte durch seine Bestellung und die dadurch verursachte, nachfolgende Lieferung des Springmessers mit 10 cm langer Klinge über die Bundesgrenze den objektiven Tatbestand der Strafvorschrift des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG in der Fassung vom 30. Juni 2017, die vom 6. Juli 2017 bis 31. August 2020 galt (WaffG a.F.). Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 2 Abs 1 oder 3 WaffG a.F., jeweils in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.2 bis , 1.2.5, 1.3.1 bis 1.3.3, 1.3.5 bis 1.3.8, 1.4.1 Satz 1, Nr. 1.4.2 bis 1.4.4 oder 1.5.3 bis 1.5.7 einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Das vom Zoll sichergestellte Springmesser mit 10 cm langer Klinge ist eine Waffe im Sinne des § 2 Abs. 3 WaffG a.F., mit der der Umgang verboten ist. Nach § 2 Abs. 3 WaffG a.F. ist der Umgang mit Waffen oder Munition, die in der Anlage 2 Abschnitt 1 zu diesem Gesetz genannt sind, verboten. Gemäß Anlage 2 zum WaffG a.F. Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 ist der Umgang mit Springmessern nach Anlage 1 zum WaffG a.F. Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 – das sind Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser) – verboten; hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang und nicht zweiseitig geschliffen ist. Vorliegend war die Klinge des über die Grenze gelieferten Springmessers 10 cm lang. Der Kläger hatte auch Umgang mit der verbotenen Waffe und zwar in der Form des „Verbringens“ (vgl. dazu die o.g. verschiedenen Handlungsformen des § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG a.F. und die dazu kongruente Definition des „Umgangs“ in § 1 Abs. 3 WaffG a.F.: Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt). Eine Person „verbringt“ eine Waffe oder Munition, wenn er diese Waffe oder Munition über die Grenze zum dortigen Verbleib oder mit dem Ziel des Besitzerwechsels in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes zu einer anderen Person oder zu sich selbst transportieren lässt oder selbst transportiert, vgl. die Begriffsbestimmung in Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG a.F.), Abschnitt 2 Nr. 5. Der Begriff des „Verbringens“, der gleichermaßen für grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Ortsveränderungen wie für solche Ortsveränderungen in Bezug auf Drittstaaten gilt, ist als Oberbegriff für die früher verwendeten Begriffe der „Einfuhr“, „Durchfuhr“ und „Ausfuhr“ gewählt worden. Erforderlich ist also stets das Überschreiten der Staatsgrenze der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem Überschreiten der Grenze nach Deutschland ist der objektive Verbringensvorgang abgeschlossen (vgl. zum Vorstehenden MüKoStGB/Heinrich, 4. Aufl. 2022, WaffG, Kommentar, § 1 Rn. 199 m.w.N.). Vorliegend verursachte der Kläger aufgrund seiner Bestellung bei dem Amazon-Drittanbieter den grenzüberschreitenden Transport des vom Zoll festgestellten, verbotenen Springmessers mit aus dem Griff herausragender Klinge von 10 cm Länge mit dem aus dem Adressfeld des Päckchens ersichtlichen Ziel „X... […]“, wobei es für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes nicht darauf ankommt, dass das Messer den Kläger nicht erreichte und es nicht in den Besitz des Klägers überging, sondern zuvor durch den Zoll sichergestellt wurde. Der objektive Tatbestand war bereits mit der Grenzüberschreitung des Messers erfüllt. Dafür, dass das über die Grenze transportierte Springmesser nicht das vom Kläger bestellte wäre, sieht die Kammer keinerlei Anhaltspunkte; vielmehr besteht die Überzeugung des Gerichts, dass das bestellte Messer auch geliefert wurde, wofür nicht nur die Aufschrift „Survival-Tool“ auf dem Messerpäckchen spricht, da dieser Begriff mit den ungenauen Bezeichnungen in der Anzeige „Universalmesser, Klappmesser, Gartenmesser, Extra scharfes Outdoor […]“ durchaus in Kongruenz steht. Vor allem aber sind geliefertes Messer (wie in der Strafakte detailliert abgebildet) und angebotenes Messer (kleines Bild auf dem Screenshot) – anders als die Klägerseite meint - nach Überzeugung der Kammer identisch, jedenfalls aber dem äußeren Anschein nach übereinstimmend. Der Kläger handelte dabei auch fahrlässig. Fahrlässig handelt, wer eine objektive Pflichtwidrigkeit begeht, sofern er diese nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten vermeiden konnte, und wenn gerade die Pflichtwidrigkeit objektiv und subjektiv vorhersehbar den Erfolg gezeitigt hat (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2003 – 5 StR 327/03 -, juris Rn. 15). Objektiv sorgfaltspflichtwidrig war es, im Internet ein Messer zu bestellen, das dem äußeren Erscheinungsbild nach möglicherweise ein Springmesser war, obwohl (vorgeblich) in der Produktbeschreibung zum Messer eine Angabe zur Klingenlänge fehlte. Bei der Bestellung eines Gegenstandes, der nach seinem äußeren Erscheinungsbild eine (grundsätzlich) verbotene Waffe sein kann, bestehen im Vergleich zu Bestellungen von dem äußeren Anschein nach erlaubten Waffen (oder erst recht gewöhnlichen Gegenständen) erhöhte Sorgfaltspflichten. Der Umgang mit Springmessern ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise erlaubt, nämlich dann, wenn unter anderem die Klingenlänge höchstens 8,5 cm beträgt. Sieht ein Messer aus wie ein grundsätzlich verbotenes Springmesser, müssen bei einem Onlinekauf, bei dem das Messer selbst nicht in Augenschein genommen werden kann, unabhängig vom Anbieter sämtliche Produktbeschreibungen und Angaben angesehen und überprüft werden, die für die Frage der Legalität des angebotenen Gegenstandes von Relevanz sind. Ist ein für die Frage der Legalität der Waffe ausschlaggebendes Merkmal im Anzeigentext nicht erkennbar, darf das Messer nicht ohne weitere Nachfrage beim Verkäufer einfach bestellt werden. Insoweit ist auch die Einlassung, dass allgemein erwartet werden könne, dass bei Amazon nur erlaubte Gegenstände bestellt werden könnten, unbehelflich. Vorliegend löste der Kläger die Bestellung aus, obwohl anhand der Anzeige, die mit dem auf dem Screenshot ersichtlichen Foto bebildert war, objektiv die Klingenlänge als für die Legalität relevante Größe nicht erkennbar war. Die Kammer wertet die äußere Form des auf dem Screenshot ersichtlichen Messers als objektiv der eines typischen Springmessers ähnelnd und zwar unabhängig davon, ob auf dem Foto ein Druckknopf erkennbar war oder nicht (was sich anhand des Screenshots nicht aufklären lässt). Die Überschrift der Anzeige „Universalmesser, Klappmesser, Gartenmesser, Extra scharfes Outdoor…“ musste einen objektiven Betrachter erst recht stutzig machen. Denn anhand des Fotos war objektiv erkennbar, dass das angebotene Messer gerade kein typisches Garten- oder Outdoormesser- bzw. -tool und möglicherweise eben auch kein einfaches Klappmesser war. Auch legte die Vielzahl der verwendeten Begriffe - wie auch der eher unscharfe und auf den äußeren Anschein des angebotenen Messer objektiv unpassende Begriff des „Survivaltools“, der jedenfalls auf der Sendung verwendet wurde - nahe, dass eine treffende und eindeutige Beschreibung des Messers anhand des Textes gerade nicht erfolgen sollte oder erfolgte. Womöglich sollte durch die verwendeten verschiedenen Begrifflichkeiten sogar gerade das Angebot eines (verbotenen) Springmessers verschleiert werden. Ohne Angabe der Klingenlänge, die aus dem Foto nicht ersichtlich war, ließ sich somit nicht objektiv überprüfen, ob eine verbotene Waffe angeboten wurde oder nicht. Die vom Kläger begangene objektive Pflichtwidrigkeit war für ihn nach seinen subjektiven Kenntnissen und Fähigkeiten auch vermeidbar. Er war nach seinen persönlichen Fähigkeiten und dem Maß seines individuellen Könnens im Stande, die objektive Sorgfaltspflicht zu erkennen und die sich daraus ergebenden Sorgfaltsanforderungen zu erfüllen. Der Kläger, der als Maler und Lackierer seit 25 Jahren als Polier im Trockenbau tätig ist, war schon aufgrund seines Berufes den Umgang mit Messern gewöhnt. Es ist aus Sicht der Kammer anzunehmen, dass er beim Schneiden von Gipskartonplatten häufig insbesondere Cuttermesser (mit besonders kurzer Klinge) benutzte und er - besser als ein Durchschnittsbürger - verschiedene Messerformen mit unterschiedlichen Klingenlängen kannte und auf einen Blick erkennen konnte. Dies gilt auch in Bezug auf das bei seiner Bestellung auf dem Handydisplay klein angezeigte Foto des Messers der Anzeige, das er im Übrigen leicht hätte großscrollen können. Nicht nachvollziehbar erscheint es der Kammer, dass der Kläger – wie er behauptet - das in der Anzeige abgebildete Messer tatsächlich für seine Arbeit bestellte, da es seiner äußeren Form nach für das Schneiden von Gipskartonplatten eher ungeeignet erscheint und ihm überdies die Klingenlänge unbekannt war, obwohl er selbst einräumt, dass eine eher kurze Klingenlänge für seine Arbeit günstig ist, mithin dieser Aspekt für die Kaufentscheidung zumindest nicht unwesentlich war. Über die Frage der Legalität des Umgangs mit Messern hätte sich der Kläger informieren können und müssen. Dies wäre ihm, der mittlerweile sogar die Sachkundeprüfung bestanden hat, intellektuell leicht möglich und zumutbar gewesen. Auch das Absehen von der Bestellung wäre ihm möglich und zumutbar gewesen. Auch besteht der Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Gerade die pflichtwidrige Bestellung des Klägers führte zum Erfolg des Verbringens der verbotenen Waffe: Der Erfolgseintritt wäre beim Absehen von der Bestellung vermieden worden. Das war dem Kläger subjektiv auch bewusst. Der Kläger hat gröblich, nämlich nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegend dem Waffengesetz zuwidergehandelt; dabei handelte er fahrlässig schuldhaft und in hohem Maße nachlässig und gleichgültig. Die Verletzung des Waffengesetzes war in objektiver Hinsicht schwerwiegend. Der Kläger hat sich im Juni 2019 einer Straftat und nicht nur einer Ordnungswidrigkeit nach dem Waffengesetz schuldig gemacht. Nach § 52 Abs. 4 WaffG a.F. ist auch die fahrlässige Begehung einer Tat nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG a.F. strafbar. Die Norm lautet: Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b, c oder d oder Nr. 3 oder des Absatzes 3 Nummer 1 bis 7, 8, 9 oder 10 fahrlässig, so ist die Strafe bei den bezeichneten Taten nach Absatz 1 Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, bei Taten nach Absatz 3 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Es handelt sich um kein Bagatelldelikt. Der Tatbestand des Umgangs ist in der Form des Verbringens erfüllt, die Variante des Erwerbs wurde vorliegend nur aufgrund der Zollkontrolle nicht verwirklicht. Der Kläger hat mit § 2 Abs. 3 WaffG a.F. eine zentrale Vorschrift des Waffenrechts missachtet. Sie dient dem Schutz der Allgemeinheit vor einem missbräuchlichen Umgang mit solchen Waffen und Gegenständen, von denen aufgrund ihrer Zweckbestimmung, der Bedrohungswirkung, der Häufigkeit einer missbräuchlichen Verwendung oder der besonderen Geeignetheit, die Aggressionsbereitschaft zu provozieren (vgl. BT-Drucks. 14/7758, S. 53), typischerweise eine im Vergleich zu anderen Waffen gesteigerte Gefahr ausgeht (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 24.Januar 2019 - 21 CS 18.1579 -, juris, Rn. 12). Waffenverbote sollen gewährleisten, dass besonders gefährliche Waffen, die unter keinen Umständen einem von einem Bedürfnis getragenen Zweck dienen können, in der Bundesrepublik nicht in Umlauf geraten oder zum Einsatz kommen. Springmesser sind aufgrund ihres Gefährdungspotenzials, nämlich wegen ihrer Eignung zum heimtückischen Führen, welches einen plötzlichen Angriff „aus dem Ärmel heraus“ ermöglicht, verboten (vgl. BT-Drs. 14/7758, S. 90 f.). In subjektiver Hinsicht handelte der Kläger fahrlässig. Der relevante Verstoß gegen das Waffengesetz wiegt - wie dargelegt – schwer und erhellt das Verhalten des Klägers, auch in subjektiver Hinsicht, dass er in hohem Grade nachlässig und gleichgültig gehandelt hat, weil er für die Sicherheit der Allgemeinheit evident bedeutsame und naheliegende, zudem keinen nennenswerten Aufwand erfordernde Verhaltensanforderungen missachtete. Der im Juni 2019 begangene gröbliche Verstoß gegen das Waffengesetz kann dem Kläger auch noch entgegengehalten werden. Anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 WaffG hat der Gesetzgeber hinsichtlich der Regelunzuverlässigkeit nach Nr. 5 keinen festen Bezugszeitraum festgelegt, innerhalb dessen von der Unzuverlässigkeit auszugehen ist. Eine zwingende Frist kann hier nicht angenommen werden. Die Frage, wieviel Zeit seit Feststellung der Tatsachen, aus denen auf die Unzuverlässigkeit nach Nr. 5 geschlossen wurde, verstrichen sein muss, um ggf. eine waffenrechtliche Erlaubnis ausstellen zu können, lässt sich nicht statisch beantworten. Es kann aber regelmäßig eine Frist von 5 Jahren angenommen werden (Gade, Waffengesetz, Kommentar, 3. Auflage 2022, § 5 Rn. 31 c). Da der Kläger hier gröblich gegen eine zentrale Vorschrift des Waffengesetzes verstieß und dabei auch eine Straftat beging, legt die Kammer vorliegend eine Frist von 5 Jahren zugrunde, die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch nicht abgelaufen ist und zwar weder, wenn vom Zeitpunkt der Einstellung nach § 153 StPO im April 2020 noch wenn vom Zeitpunkt der Tatbegehung im Juni 2019 an gerechnet wird. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Regelvermutung rechtfertigen könnte, liegt hier nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des BVerwG kommt eine Abweichung von der Vermutung nur dann in Betracht, wenn die Umstände der Tat die Verfehlung ausnahmsweise derart in einem milden Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat begründeten Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine tatbezogene Prüfung in Gestalt einer Würdigung der Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1994 – 1 C 31/92 -, NVwZ-RR 1995, 525, 526 m.w.N.). Die Vermutungsregelung greift auch, soweit über den Betroffenen keine über den Vermutungstatbestand hinausgehenden negativen Umstände bekannt geworden sind. Der Umstand einer ansonsten ordnungsgemäßen Lebensführung widerlegt die Regelvermutung daher nicht (OVG Münster, Beschl. v. 4. April 2013 – 16 A 2905/11 – juris). Atypische Umstände sind nicht ersichtlich. Der fahrlässige Umgang mit verbotenen Waffen stellt eine besonders grobe Pflichtverletzung dar, da den Waffenverboten aus Anlage 2 des WaffG eine zentrale ordnende Bedeutung zukommt. Ob der Kläger außerdem auch nach § 5 Abs. 2 Nr. 5, 1. Alt WaffG wegen wiederholten Verstoßes gegen Vorschriften des Waffengesetzes unzuverlässig ist, kann nach Vorstehendem dahinstehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.750,00 Euro festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (grün), einer Waffenbesitzkarte (gelb) für Sportschützen sowie einer Munitionserwerbsberechtigung. Der Kläger wurde am 6. November 1977 geboren. Mit seit dem 10. April 2015 rechtskräftigen Urteil vom 2. April 2015 - x...- verhängte das Amtsgericht Tiergarten gegen den Kläger wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs infolge Alkoholgenusses in Tateinheit mit einem vorsätzlichen Vergehen gegen das Waffengesetz eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen. Der Kläger war im Straßenverkehr einem anderen Auto aufgefahren. Bei ihm wurde eine Blutalkoholkonzentration von 2,19 ‰ festgestellt. Überdies befand sich ein Schlagring in der Werkzeugtasche des Klägers, obwohl er wusste, dass es sich um einen nach dem Waffengesetz verbotenen Gegenstand handelte. Seit dem 4. Februar 2020 ist der Kläger Mitglied im Verein „X...“. Am 21. April 2020 wurde ein gegen den Kläger eingeleitetes Strafverfahren x... nach § 153 Strafprozessordnung (StPO) eingestellt. Dem Ermittlungsverfahren lag eine an den Kläger adressierte Sendung zugrunde, in welcher von einem Zollbeamten im Juni 2019 ein Springmesser mit einseitig geschliffener und seitlich herausspringender und 10 cm langer Klinge festgestellt wurde. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens äußerte sich der Kläger dahingehend, dass er bei Amazon ein Universal-/Klappmesser bestellt habe. Aus dem Angebot des „chinesischen Verkäufers“ sei nicht ersichtlich gewesen, dass es sich um ein Messer mit einer Klinge von mehr als „8 cm“ gehandelt habe. Aus der Bezeichnung „Klappmesser“ habe sich für den Kläger ergeben, dass es sich um ein normales Messer handele. Er habe nicht gewusst, dass es sich um einen Gegenstand gehandelt habe, der unter das Waffengesetz falle. Bei Kenntnis hätte er nicht bestellt. Am 30. August 2020 legte der Kläger seine Sachkundeprüfung ab. Der Kläger beabsichtigt den Erwerb einer halbautomatischen Pistole Kaliber 9*19 und Selbstladebüchse Kaliber .223 Rem und beantragte am 8. Februar 2021 die Erteilung einer Waffenbesitzkarte (grün), einer Waffenbesitzkarte (gelb) sowie einer Munitionserwerbsberechtigung. Zum Zeitpunkt der nachfolgenden Abfrage durch den Polizeipräsidenten in Berlin wies das Zentrale Staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister betreffend den Kläger die Eintragung des o.g., 2020 eingestellten Strafverfahrens, aber das Bundeszentralregister keine Eintragung (mehr) auf. Nach Beiziehung sowohl einer Abschrift des Urteils vom 2. April 2015 als auch der Akte der Staatsanwaltschaft zum eingestellten Verfahren lehnte der Polizeipräsident in Berlin den Antrag des Klägers auf Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse mit Bescheid vom 9. Juli 2021 ab und führte zur Begründung aus, dass dem Kläger wegen wiederholter Verstöße gegen die Vorschriften nach dem Waffengesetz die erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Auch handele es sich bei dem Verstoß im Jahr 2019 um einen gröblichen Verstoß. Dagegen erhob der Kläger am 21. Juli 2021 Widerspruch. Zu dessen Begründung führte er aus, die seit April 2015 rechtskräftige Verurteilung des Klägers dürfe für die Prüfung nicht mehr herangezogen werden. Ein weiterer Verstoß des Klägers gegen das Waffengesetz liege nicht vor. Eine Einstellung nach § 153 StPO, wie vorliegend, treffe keine Schuldfeststellung. Für ihn gelte vielmehr die Unschuldsvermutung. Der Kläger habe im Internet kein Springmesser, sondern ein „Survival-Tool“ bestellt. Als ein solches sei das Messer beworben und auch versandt worden. Beim Kauf über Amazon sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um ein Springmesser mit einer Klingenlänge von mehr als „8 cm“ gehandelt habe. Die Seite, über die er das Messer bestellt habe, sei nicht mehr auffindbar. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. September 2021, zugestellt am 27. September 2021, wies die Polizei Berlin den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung hielt sie an der Argumentation im Ausgangsbescheid fest und führte im Wesentlichen ergänzend aus, die Einstellung des Strafverfahrens hindere die Behörde nicht, die festgestellten Tatsachen als gewichtig einzustufen; vielmehr hätten Behörde und Verwaltungsgerichte eigenständig die Verstöße gegen das Waffenrecht festzustellen. Einer Straftat könne ordnungsrechtlich größeres Gewicht zukommen als strafrechtlich. Besondere Umstände, die die Abweichung von der Regelvermutung rechtfertigen würden, seien nicht erkennbar. Mit seiner am 26. Oktober 2021 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Er trägt ergänzend im Wesentlichen vor, die Bestellung eines „Survival-Tools“ 2019 stelle keinen (erneuten) Verstoß gegen das Waffengesetz dar. Er habe weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt. Es bestehe im Übrigen lediglich ein Anfangsverdacht dahingehend, dass geliefert werde, was bestellt worden sei. Das Messer sei als „Universalmesser/Klappmesser/Gartenmesser, Extra scharfes Outdoor…“ beworben worden. Auf der Versandtasche sei der Inhalt als „Survival tool“ bezeichnet gewesen. Zum Zeitpunkt der Bestellung sei der Kläger waffenrechtlich im Hinblick auf Messer noch nicht sensibilisiert gewesen, er habe die Sachkundeprüfung erst später abgelegt. Er sei gelernter Maler/Lackierer und seit 25 Jahren als Polier im Trockenbau tätig und nicht internetaffin. Er habe die Produktbeschreibung gelesen, die Klingenlänge sei nicht angegeben gewesen. Er habe das Messer für seine Arbeit zum Gipsschneiden benötigt. Je kleiner die Klinge, desto besser sei es für die Arbeit. Er habe das Messer mit dem Handy bestellt, so wie er das immer mache, deshalb sei das Foto für ihn nur klein zu sehen gewesen. Einen Druckknopf, wie er auf dem Foto in der Strafakte zu sehen sei, habe er nicht gesehen. Er habe nicht erkannt, dass das Angebot von einem Drittanbieter stamme. Es habe keine weitere Bebilderung des Messers gegeben, abgesehen von der, die auf dem eingereichten Screenshot zu sehen sei. Das Foto sei im Zusammenhang mit der Bezeichnung, die daneben stehe, zu sehen. Denn psychologisch würden Foto und Bezeichnung als Einheit wahrgenommen. Ein Laie gehe nicht davon aus, dass bei Amazon verbotene Ware angeboten werde. Für eine weitere Internetrecherche habe kein Anlass bestanden. Die Produktbeschreibung könne nicht mehr vorgelegt werden; aus ihr sei nicht hervorgegangen, dass es sich um ein Springmesser handele. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 9. Juli 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. September 2021 aufzuheben und ihn zu verpflichten, die am 8. Februar 2021 beantragten Erlaubnisse zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte führt ergänzend aus, der Kläger habe nicht nur wiederholt, sondern auch zweimal gröblich gegen das Waffengesetz verstoßen. Ein gröblicher Verstoß gegen das Waffengesetz liege nämlich auch im Zusammenhang mit der Verurteilung vom 10. April 2015 vor. Danach stehe fest, dass der Kläger 2014 vorsätzlich gegen das Waffengesetz verstoßen habe. 2019 habe der Kläger vorsätzlich, mindestens aber fahrlässig gegen das Waffengesetz verstoßen. Nach § 52 Abs. 3 WaffG sei auch ein fahrlässiger Umgang mit verbotenen Gegenständen strafbar. Auch ein fahrlässiger Verstoß gegen das Waffengesetz sei gröblich, wenn – wie hier - die Rechtsverletzung objektiv schwer wiege und in subjektiver Hinsicht als grobe Pflichtverletzung zuzurechnen sei. Der Kläger hätte bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt um den Umstand der Klingenlänge wissen bzw. sich darüber informieren müssen. Durch den mittlerweile vorgelegten Screenshot sei ersichtlich, dass das Messer als ein solches betitelt worden sei und nicht lediglich als „Survival-Tool“. Aus dem Screenshot seien zudem die Einzelheiten der Beschreibung nicht ersichtlich, aber es sei erkennbar, dass das Messer vom Drittanbieter „F...“ verkauft worden sei. Wenn Produktbeschreibungen wie etwa die Angabe der Klingenlänge bei einem Messer fehlten, sei das Foto sehr relevant für den Bestellvorgang und für die Orientierung des Käufers, was er kaufe. Wegen der weiteren Einzelheiten sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der vom Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge und die beigezogene Akte der Staatsanwaltschaft x..., welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.