Urteil
31 K 226/20 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:0502.31K226.20A.00
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Leitsätze
1. Es obliegt dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. (Rn.21)
2. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. (Rn.22)
3. Die medizinische Versorgung in Guinea ist mangelhaft. (Rn.31)
4. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass eine Beurteilung der familiären Bindungen und des Kindeswohls von der Entscheidung betroffener Minderjähriger vorgenommen wird. (Rn.42)
Tenor
Die Ziffern 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es obliegt dem Ausländer, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. (Rn.21) 2. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden. (Rn.22) 3. Die medizinische Versorgung in Guinea ist mangelhaft. (Rn.31) 4. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass eine Beurteilung der familiären Bindungen und des Kindeswohls von der Entscheidung betroffener Minderjähriger vorgenommen wird. (Rn.42) Die Ziffern 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2020 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet aufgrund des Beschlusses der Kammer vom 9. Mai 2022 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig und im tenorierten Umfang begründet. Die Abschiebungsandrohung, Ziffer 5, sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot, Ziffer 6, in dem Bescheid des Bundesamts vom 25. Juni 2020 sind - im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) - rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen ist die Klage im Haupt- sowie im ersten und zweiten Hilfsantrag unbegründet, denn der Bescheid ist in Ziffer 1, 3 und 4 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes und auch keinen Anspruch auf Feststellung, dass in Bezug auf ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas vorliegt (§ 113 Abs. 1 und 5 VwGO). Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klage innerhalb der Klagefrist nach § 74 Abs. 1 2. Hs. AsylG erhoben worden. Insoweit wird auf die Ausführungen zur fristgemäßen Einlegung des Eilantrages im Eilbeschluss der Kammer vom 14. August 2020 (VG 31 L 225/20 A) verwiesen, die für die Einhaltung der Klagefrist gleichermaßen gelten. Soweit der Kläger die Anerkennung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, fehlt es selbst bei Wahrunterstellung des klägerischen Vortrags an einer politischen Verfolgung bzw. an einer Verknüpfung der behaupteten erlebten und weiterhin befürchteten Verfolgung mit den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG und § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen. Der Kläger trägt insoweit selbst nicht vor, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder einer entsprechenden Zuschreibung verfolgt zu werden. Eine unabhängig von einer Vorverfolgung drohende Verfolgung des Klägers als Volkszugehöriger der Peul bei einer Rückkehr nach Guinea ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes liegen im Fall des Klägers ebenfalls nicht vor. Seine Angaben zur angeblichen Vorschädigung in Guinea haben sich als unglaubhaft erwiesen. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, dass es dem Ausländer obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 – BVerwG 9 C 321/85 – juris, Rn. 9). Das Gericht muss sich in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem Ausländer behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Herkunftsland bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist. Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Vortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27/85 – juris, Rn. 11 ff.; Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239/89 – juris, Rn. 3). Gemessen hieran fehlt es schon an einer nachvollziehbaren Schilderung eines Lebenssachverhalts, der Grundlage für die Annahme einer Gefahr eines ernsthaften Schadens bei einer Rückkehr nach Guinea sein könnte. Die Analyse des Inhalts der Aussagen des Klägers ergibt, dass seine Aussagen hinsichtlich des Unfalls mit seiner Cousine und der angeblich gefürchteten Schädigung durch seine Cousins unglaubhaft sind. Der vom Kläger vorgetragene Lebenssachverhalt beschränkt sich auf eine holzschnittartige Wiedergabe des (vermeintlichen) Geschehens, so dass eine richterliche Überzeugungsbildung nicht möglich war. Wegen des fehlenden Detaillierungsgrades fällt auch nicht zugunsten des Klägers ins Gewicht, dass er nicht an gravierenden Widersprüchen leidet. Denn der Klägervortrag ist derart grob, dass Widersprüche nicht auffallen würden beziehungsweise kaum möglich sind. Die Schilderungen des Klägers zu den vermeintlichen Bedrohungen und Übergriffen durch seine Cousins waren insgesamt detailarm und geprägt von einer Skizzierung ohne spezifische Einzelheiten, die ein eigenes Erleben veranschaulichen könnten. Insbesondere die Ausführungen des Klägers zu der Frage, warum er (erneute) Schädigungen durch seine Cousins fürchte, waren sehr vage. So hat er insbesondere angegeben, dass Kontaktversuche zu seinen Cousins nach seiner Ausreise durch diese abgelehnt worden seien. Der Kläger konnte jedoch nicht nachvollziehbar schildern, warum seine Cousins ihn schädigen wollten und wollen. Seine Angaben zum angeblichen Motiv der Cousins, das Unfallgeschehen mit seiner Cousine, waren detailarm. So hat er lediglich ausgeführt, es sei zu einem Zusammenstoß gekommen, weil er und seine Cousine den jeweils anderen nicht gesehen hätten. Der Inhalt der Aussage weist keine Inhalte auf, die für die subjektive Wahrheit der Aussage in diesem Bereich sprechen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots gem. § 31 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 S. 1 AufenthG. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Fall einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Zielstaat der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch schlechte humanitäre und sozio-ökonomische Verhältnisse, wie etwa ein fehlender Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft und zu sanitären Einrichtungen sowie ein Mangel an finanziellen Mitteln zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse - auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen - eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung darstellen (vgl. ausführlich und zusammenfassend zu den insoweit geltenden Maßstäben z.B. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - BVerwG 1 C 10/21 -, juris Rn. 13 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 23. November 2021 - OVG 3 B 53.19 -, juris Rn. 20 ff.). Für die Erfüllung der Grundbedürfnisse gelten nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. Das wirtschaftliche Existenzminimum ist immer dann gesichert, wenn erwerbsfähige Personen durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Können extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse, welche die Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK begründen, somit durch eigene Handlungen (z.B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden, besteht schon nicht mehr die ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Die Berücksichtigung von Zuwendungen Dritter oder nichtstaatlichen Unterstützungsleistungen umschließt auch den Verweis auf verfügbare finanzielle Hilfen wie Rückkehrhilfen bei freiwilliger Rückkehr (vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 25. Februar 2022 - 9 A 322/19.A -, juris Rn. 132; OVG Hamburg, Urteil vom 23. Februar 2022 - 1 Bf 282/20.A -, juris Rn. 64; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris Rn. 106 m.w.N.; VGH München, Urteil vom 24. Januar 2022 - 10 B 20.30598 -, juris Rn. 36). Unproblematisch ist dabei nach der Rechtsprechung, dass diese Rückkehrhilfen regelmäßig nur bei „freiwilliger“ Rückkehr gewährt werden, nicht aber bei einer Abschiebung; implizit vorausgesetzt wird, dass eine Inanspruchnahme bei freiwilliger Rückkehr erreichbarer Rückkehrhilfen grundsätzlich zumutbar ist, der Konnex von Abschiebung und Verelendung durch die selbstverantwortete Nichtinanspruchnahme ausgelöst wird (vgl. Berlit in jurisPR-BVerwG 18/2022 vom 12.09.2022, Anm. 1). Selbst wenn der Kläger auf kein familiäres Netzwerk (mehr) zurückgreifen können sollte, kann angenommen werden, dass er seine Existenz dort - wenn auch auf niedrigem Niveau - eigenständig in einer den Anforderungen aus Art. 3 EMRK genügenden Weise sichern kann. Dies wird besonders in der Anfangsphase nicht ganz leicht sein; jedoch helfen Rückkehrhilfeprogramme, Startschwierigkeiten zu überwinden. Mit dem REAG/GARP- Programm werden für Alleinreisende, die freiwillig zurückkehren, gewährt: Rückkehrhilfen (Reisekosten: Kosten der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zum Flughafen, Reisekosten ins Herkunftsland Guinea mit dem Flugzeug und Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro pro Person ab 18 Jahren), „Starthilfe“ in Höhe von 1000 Euro pro Person ab 18 Jahren, „Starthilfe plus 2022“ in Höhe von 1000 Euro pro Einzelperson sechs bis acht Monate nach Ausreise. Zum förderfähigen Personenkreis gehören grundsätzlich alle Leistungsberechtigten nach § 1 Asylbewerberleistungsgesetz. Die genannten Starthilfen sind bezogen auf die Verhältnisse im Land relativ hoch und ermöglichen dem Kläger voraussichtlich eine monatelange Existenzsicherung. Guinea ist eines der ärmsten und am wenigsten entwickelten Länder der Welt. Seine Rangstelle im Human Development Report der Vereinten Nationen ist 178 (von 189 Ländern). Guinea hat einen relativ geringen Gini-Koeffizienten, der eine moderate Einkommensungleichheit indiziert. Ein sehr großer Prozentsatz der Guineer lebt in Armut. Die Lebenserwartung ist in den Jahren 2008 bis 2018 kontinuierlich gestiegen und lag bei 61,2 Jahren im Jahr 2018 (vgl. zum Vorstehenden: Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Guinea, S. 15 ff). Derzeit reicht das Wirtschaftswachstum nicht aus, um die im Land verbreitete Armut (ca. 50 % der Bevölkerung lebt unterhalb der Armutsschwelle) zurückzudrängen. Staatliche Unterstützung ist nicht gegeben (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 16). Das Bruttonationaleinkommen (Atlas-Methode) in Guinea ist niedrig und lag im Jahr 2021 bei 1.020 US-Dollar je Einwohner. Das Bruttoinlandsprodukt je Einwohner (laufende Preise) lag 2022 bei 1.395 US-Dollar und bei Bereinigung von Wechselkursschwankungen durch Berücksichtigung der tatsächlichen landesspezifischen Konsumkaufkraft im Jahr 2021 bei 2.901 US-Dollar (vorstehende Angaben aus WKO, Länderprofil Guinea, Stand: April 2023). Die Kosten für Wohnung, Strom und sauberes Wasser sind für Haushalte mit niedrigem Einkommen und Haushalte der Mittelschicht ziemlich hoch (IOM Länderinformationsblatt Guinea 2021 und 2022, je Gliederungspunkt 3. Wohnsituation); andererseits ist nach Überzeugung des Gerichts unter Berücksichtigung der aktuellen Erkenntnismittel auch für diese Gruppen noch bezahlbarer Wohnraum vorhanden und nicht unerreichbar. Die Kosten für die Miete hängen von vielen Faktoren ab, einschließlich der geografischen Lage und Art der Unterkunft. In Conakry kostet ein Zimmer ohne Dusche zwischen 100.000 GNF und 2.000.000 GNF pro Monat (also zwischen ungefähr 10,50 Euro und 210 Euro pro Monat). Für eine Wohnung mit zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Duschbad und einem Esszimmer liegt der Betrag zwischen 500.000 GNF und 2.000.000 GNF pro Monat (also zwischen ungefähr 53 Euro und 210 Euro pro Monat) (vgl. zum Vorstehenden: IOM Länderinformationsblatt Guinea 2022, Gliederungspunkt 3 Wohnsituation). Im Jahr 2020 hatten 64 % der Gesamtbevölkerung Zugang zu sauberem Wasser (WKO, Länderprofil Guinea, Stand: April 2023). Die Kosten für Strom liegen zwischen 2,50 und 10 Euro pro Monat und für Wasser zwischen 1,50 und 8 Euro pro Monat. Ländliche Gebiete haben keinen Zugang zu Elektrizität und fließendem Wasser. Einige lokale NGOs können vorübergehende Unterkünfte für gefährdete Rückkehrende bereitstellen. Rückkehrende sollten sich an ein örtliches Immobilienbüro wenden, wenn sie dringend eine Unterkunft benötigen. Die Hauptmethode, eine Unterkunft in Guinea zu finden, ist der Rückgriff auf private Immobilienagenturen. Diese sind in formelle und informelle Immobilienbüros unterteilt, wobei beide Gruppen Provisionen verlangen (vgl. zum Vorstehenden: IOM Länderinformationsblatt Guinea 2022, Gliederungspunkt 3. Wohnsituation). Sowohl der formelle als auch der informelle Arbeitsmarkt Guineas bieten Rückkehrern ohne erwerbsmindernde Erkrankungen auch ohne familiäre Anbindung erreichbare und zugängliche Arbeitschancen. Auf dem informellen Arbeitsmarkt Guineas sind (auch) körperliche Arbeiten und körperliche Hilfstätigkeiten zugänglich; denn er umfasst verschiedene Arten von Beschäftigten, darunter Landarbeiter, Landwirte, Selbständige, Angestellte nicht registrierter Unternehmen. Die formellen Arbeitssuchenden gehen über die öffentlichen oder privaten Arbeitsvermittlungsagenturen oder nehmen direkt Kontakt mit den Unternehmen oder Organisationen auf; eine Arbeitssuche über Familie oder Freunde ist demnach nicht zwingend nötig, wenn doch (natürlich auch) üblich. Die staatliche Arbeitsagentur (AGUIPE) unterstützt die registrierten Arbeitssuchenden durch Informationen und einige Schulungen, nicht jedoch durch finanzielle Leistungen. Die freien Stellen werden über verschiedene Kanäle ausgeschrieben, wie zum Beispiel über die Zentrale der Staatlichen Arbeitsagentur und ihre sieben Zweigstellen in Kindia, Boké, Mamou, Labé, Faranah und Nzérékoré, über Zeitungen und über die Online-Presse. Die Arbeitslosenquote in Guinea ist niedrig; in städtischen Gebieten aber höher als in ländlichen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: IOM Länderinformationsblatt Guinea 2022, Gliederungspunkt 2. Arbeitsmarkt). 2022 lag sie bei 5,7 % (WKO, Länderprofil Guinea, Stand: April 2023). Die medizinische Versorgung in Guinea ist mangelhaft. Die wenigen Ärzte sind oft schlecht ausgebildet, die Mehrzahl der Gesundheitseinrichtungen sind schlecht ausgestattet, was für Patienten zu weiten Wegen führt (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 16; Schweizerische Flüchtlingshilfe – SFH –, Bericht vom 12. Oktober 2018, S. 2). Medizinische Medikamente für verbreitete Erkrankungen sind grundsätzlich vorhanden, ihre Verfügbarkeit indes problematisch (SFH, S. 4). Weniger als zehn Prozent der Bevölkerung sind privat oder aufgrund formeller Beschäftigung gesetzlich krankenversichert (SFH, S. 5). Andernfalls sind Behandlungen und Medikamente selbst zu finanzieren und daher für große Teile der Bevölkerung unerschwinglich oder nur mit großfamiliärer Unterstützung zu leisten (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 16; Munzinger Online, S. 18, SFH; S. 5f.). Auf dem Land ist traditionelle Heilkunst verbreitet. Die während der Ebola-Krise erhaltene internationale medizinische Hilfe, hat nicht langfristig zur besseren Erstversorgung der Bevölkerung geführt (Munzinger Online S. 18; SFH S. 4). Bei einer Rückkehr nach Guinea ist weder mit Nachteilen noch mit Hilfen von Seiten des guineischen Staates zu rechnen (Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 16). Die IOM hat in Zusammenarbeit mit der guineischen Regierung, Kinderschutz- und Ausbildungsorganisationen seit April 2017 rund 7.000 Rückkehrer betreut, von denen rund 2.500 soziökonomische und 500 psychosoziale Rückkehrhilfen erhielten. Seit April 2019 verfügt die IOM über ein Aufnahme-, Transit- und Orientierungszentrum mit einer Kapazität von 300 Plätzen. Freiwillige Rückkehrer erhalten eine Unterbringung für zwei Tage, finanzielle Soforthilfen und ein Telefon sowie Beratung über die soziale und wirtschaftliche Wiedereingliederung und Unternehmensgründung; sie können sich zudem vorab über ihre Wiedereingliederung beraten lassen. Vulnerable Personen können länger untergebracht werden, für sie wird ein individueller Wiedereingliederungsplan erarbeitet (Belgischer Flüchtlingsrat, CGRS, Bericht zur Lage von Rückkehrern vom 2. Juli 2019, S. 6, 10 f.). Dies zugrunde gelegt, geht die erkennende Kammer in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Guinea verbreiteten Armut auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk regelmäßig in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz in einer mit Art. 3 EMRK vereinbaren Weise sorgen können. Demgegenüber kann sich im Einzelfall bei einer Gesamtwürdigung der allgemeinen und individuellen Umstände jedoch ergeben, dass Schutzsuchende über keine realistische Möglichkeit zu einer eigenständigen, den Lebensbedarf gegebenenfalls der gesamten (Kern-)Familie deckenden, Existenzsicherung sowie auch über kein ausreichendes familiären Netzwerk in Guinea verfügen und ihnen deshalb bei einer Rückkehr dorthin beachtlich wahrscheinlich eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde, was insbesondere bei die Erwerbs- und Leistungsfähigkeit mindernden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, aber etwa auch bei alleinerziehenden Frauen oder Familien mit Kindern anzunehmen sein kann. Bei der Rückkehr als Familienverband, bei der lediglich ein Familienmitglied sein eigenes Existenzminimum (notdürftig) sichern könnte, nicht aber das seiner Angehörigen, steht dieses vor der Alternative, entweder unter Verletzung seiner Familienobliegenheiten zunächst vollständig seine eigene Existenz (hinreichend) zu sichern und dafür auch die tatsächliche Existenzgefährdung oder eine mit Art. 4 GRCh bzw. seiner Entsprechung in Art. 3 EMRK unvereinbare Situation der von ihm abhängigen Angehörigen in Kauf zu nehmen, oder unter dem Eindruck der in ihrer Existenz gefährdeten Familienmitglieder auf die hinreichende Sicherung der eigenen Existenz durch „Teilen“ mit Familienangehörigen auch dann zu verzichten, wenn dies zu einer konkret drohenden Verletzung von Leib, Leben oder der Freiheit der eigenen Person führt. Entscheidet er sich für Letzteres, schließt dies die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Bedingungen im Zielstaat in seiner eigenen Person nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 27). Dass der Kläger zu den nicht besonders vulnerablen Rückkehrern ohne erwerbsmindernde Erkrankungen zählt und zählen wird, steht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zur Überzeugung der Einzelrichterin auch angesichts der fortdauernden Erwerbstätigkeit des Klägers im Bundesgebiet (derzeit als Elektriker) fest. Vorliegend geht das Gericht hinsichtlich der Rückkehrsituation nach Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung und bei realitätsnaher Betrachtung zudem davon aus, dass eine Rückkehr des Klägers nicht zusammen mit seinen drei in 2018 und 2022 geborenen Kindern und bzw. oder deren Mutter erfolgen dürfte. Die Regelvermutung einer gemeinsamen Rückkehr im Familienverband greift hier nicht. Diese setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG C 45/18 -, juris Ls. 2 u. 3 sowie Rn. 16 ff.). Eine gelebte Kernfamilie besteht vorliegend nicht. Zwar ist der Kläger nach seinem Vortrag wegen seiner Kinder nach M ... gezogen, übt gemeinsam mit deren Mutter das Sorgerecht für die Kinder aus und übernimmt Sorgearbeiten. Er lebt jedoch wegen häuslicher Probleme von der Mutter der Kinder und diesen getrennt. Aufgrund des Getrenntlebens und auch unter Berücksichtigung, dass die Mutter seiner Kinder die malische Staatsangehörigkeit und einen Aufenthaltstitel gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 AufenthG besitzt, ist es nach Überzeugung des Gerichts unwahrscheinlich, dass diese gemeinsam mit dem Kläger nach Guinea ausreisen würde. Bei einem dauerhaften Getrenntleben der Eltern in Deutschland kann typischerweise auch nicht davon ausgegangen werden, dass die minderjährigen Kinder mit dem getrennt von ihnen lebenden Elternteil in dessen Heimatland zurückkehren würden, während das andere Elternteil, bei dem die minderjährigen Kinder bisher gelebt haben, im Bundesgebiet verbleibt. Vielmehr läge es hier nach der allgemeinen Lebenserfahrung näher, dass die Kinder mit dem Elternteil, bei dem sie auch bisher gelebt haben, in Deutschland verbleiben. Dies gilt selbst dann, wenn man das Fortbestehen einer Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem minderjährigen Kind und dem von ihm getrenntlebenden Elternteil im Einzelfall bejaht; denn es besteht zugleich ebenfalls eine Lebens- und Erziehungsgemeinschaft mit dem Elternteil, bei dem das Kind lebt (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13. August 2020 - 13a ZB 19.31056 -, juris Rn. 13). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Dass bei ihm aktuell eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung vorliegt, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde und infolge derer die Abschiebung nach Guinea dort für ihn deshalb mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 3 AufenthG), hat der Kläger nicht vorgetragen geschweige denn durch Vorlage einer aktuellen, hinreichend aussagekräftigen ärztlichen Bescheinigung belegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG). Die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheides ist jedoch rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die bisherige nationale Praxis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, etwa familiäre Belange des Ausländers, nicht bereits bei Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG, sondern erst in einem nachfolgenden Verfahren bei der Ausländerbehörde über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) zu beachten, steht nicht im Einklang mit Unionsrecht, namentlich den Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 - Rückführungsrichtlinie -. Die auf Grundlage von § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung ist gemäß Art. 3 Nr. 4 der Rückführungsrichtlinie eine Rückkehrentscheidung im Sinne der Richtlinie (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 - juris Rn. 18). Mit Beschluss vom 15. Februar 2023 hat der Europäische Gerichtshof - C-484/22 - (juris Rn. 24 ff.) auf das Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juni 2022 - 1 C 24.21 - hierzu entschieden, dass Art. 5 Buchst. a und b der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen sind, dass sie verlangen, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Diese Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist, entsprechend dem Sinn und Zweck von Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, der nicht eng ausgelegt werden darf (vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 - C-484/22 -, juris Rn. 23), auch auf den Erlass einer Rückkehrentscheidung, hier: Abschiebungsandrohung, gegenüber den Eltern eines minderjährigen Kindes übertragbar; denn das Kindeswohl kann hierdurch gleichermaßen beeinträchtigt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. März 2023 - VG 35 K 347/19 A - S. 6 d. amtl. Abdr.). Daraus folgt, dass die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung voraussetzt, dass die Beklagte eine Beurteilung der familiären Bindungen des Klägers und des Kindeswohls von der Entscheidung betroffener Minderjähriger vornimmt. Dabei ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - juris Rn. 25 f.). Dies zugrunde gelegt gebieten das Wohl der drei minderjährigen Kinder des Klägers und die familiären Bindungen des Klägers zu diesen vom Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach Guinea abzusehen. Eine Abschiebung des Klägers nach Guinea hätte eine Trennung der Kinder von ihrem Vater zur Folge und würde die familiären Bindungen des Klägers und das Kindeswohl der Kinder in erheblichem Maße beeinträchtigen. Nach Anhörung des Klägers ist das Gericht überzeugt, dass trotz des Getrenntlebens familiäre Bindungen zwischen dem Kläger und seinen Kindern bestehen. Der Kläger hat wegen seiner Kinder seinen Wohnsitz aus G ... nach M ... verlegt. Er übt gemeinsam mit der Mutter das Sorgerecht für die Kinder aus. Er hat zudem glaubhaft geschildert, dass er viele Sorgearbeiten im Alltag übernimmt. Die in Ziffer 6 des Bescheides vom 25. Juni 2020 getroffenen Verfügung erweist sich in der Folge ebenfalls als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; sie unterliegt deshalb der Aufhebung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies folgt schon aus der Aufhebung der Abschiebungsandrohung, aufgrund dessen für den Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes die Grundlage fehlt (vgl. § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt asylrechtlichen Schutz. Der 1996 in P ... geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger, der Volksgruppe der Peul zugehörig, muslimischen Glaubens und ledig. Er reiste im Mai 2018 in das Bundesgebiet ein und stellte am 24. Mai 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Der Kläger ist Vater von einem im Jahr 2018 und von zwei im Jahr 2022 im Bundesgebiet geborenen Kindern, für die der Kläger und die Mutter der Kinder, eine malische Staatsangehörige, jeweils das gemeinsame Sorgerecht besitzen. Der Kläger wohnt nicht mit seinen Kindern und ihrer Mutter zusammen. In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 4. Juni 2018 gab der Kläger an, bis zu seiner Ausreise 2016 in P ... im Haus seines Onkels gewohnt zu haben. Dort hätten auch seine Mutter und seine Geschwister gewohnt, sein Vater sei bereits verstorben. In Guinea habe er eine Koranschule besucht und als Fliesenleger gearbeitet. Zuletzt sei er dort keiner Arbeit nachgegangen. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag trug der Kläger im Wesentlichen vor, er habe vor seiner Ausreise seine Cousine heiraten wollen. Die Hochzeit sei jedoch nicht zustande gekommen, da die Cousine damit nicht einverstanden gewesen sei. Eine Woche später habe er mit seinem Motorrad bei einem Unfall seine Cousine überfahren, die daraufhin gestorben sei. Im Stadtviertel habe es daraufhin geheißen, er habe seine Cousine mit Absicht überfahren. Sein Motorrad und sein Haus seien angezündet worden. Er sei zur Polizei gegangen, wo er zunächst inhaftiert worden sei. Die Polizisten hätten ihn jedoch wegrennen lassen. Dann sei er aus Guinea ausgereist. Er habe gehört, dass die drei Brüder seiner verstorbenen Cousine nach ihm suchten. Bei einer Rückkehr nach Guinea fürchte er, von den Brüdern seiner Cousine umgebracht zu werden. Mit Bescheid vom 25. Juni 2020 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 20 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe die angebliche Tötungsabsicht seiner Cousins nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Er habe zudem selbst angegeben, dass die Polizei schutzwillig sei, womit ihm ein staatlicher Schutzakteur zur Seite stehe. Auf den Eilantrag des Klägers vom 28. Juli 2020 hat das Gericht die aufschiebende Wirkung seiner am gleichen Tag beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage angeordnet. Der Kläger macht unter vorsorglicher Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Einhaltung der Klagefrist geltend, dass seiner Verfahrensbevollmächtigten der Bescheid vom 25. Juni 2020 erst am 21. Juli 2020 zugegangen sei. Der Bescheid sei mittels eines DHL-Pakets zugesandt worden, wobei als Adressat lediglich „Rechtsanwälte“ angegeben worden sei. Die Verfahrensbevollmächtigte befinde sich in einer Bürogemeinschaft mit insgesamt acht Anwälten. Laut Paketschein sei das Paket an einen Nachbarn namens „I ... “ übergeben worden. Ein Nachbar mit diesem Namen sei an der Adresse jedoch nicht wohnhaft. Seine Verfahrensbevollmächtigte habe das Paket erst am 21. Juli 2020 erhalten. Im Übrigen bezieht er sich auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt. Zudem führt er aus, Blutrache sei bekanntermaßen nicht selten unter muslimischen Gruppen. Es liege zudem ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in Bezug auf ihn ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Guinea vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist zur Begründung auf den ergangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte einschließlich des Eilverfahrens VG 31 L 225/20 A und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.