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Urteil

31 K 180/20 V

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1229.31K180.20V.00
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Leitsätze
1. In der Registrierung für einen Termin ist kein Antrag zu erblicken. Die Terminvereinbarung für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits diese Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 21 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2021 – VG 20 K 113.18 V -, juris Rn. 35).(Rn.23) 2. Bei der „fristwahrenden Anzeige“ handelt es sich um einen allein behördlicherseits geschaffenen, gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensschritt. Sie erfolgt durch Nutzung der über ein Internetportal des Auswärtigen Amtes zur Verfügung gestellten Webanwendung (derzeit: https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#fzsyr) und eröffnet Nachzugswilligen ausnahmsweise die Möglichkeit, die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu wahren, auch wenn der Antrag auf Visumserteilung erst nach Ablauf der Frist gestellt wird.(Rn.27) 3. Eine "normale" Terminregistrierung über das Onlinesystem der Botschaft kann einer „fristwahrenden Anzeige“ nicht gleichgesetzt werden.(Rn.27)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In der Registrierung für einen Termin ist kein Antrag zu erblicken. Die Terminvereinbarung für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits diese Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 21 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2021 – VG 20 K 113.18 V -, juris Rn. 35).(Rn.23) 2. Bei der „fristwahrenden Anzeige“ handelt es sich um einen allein behördlicherseits geschaffenen, gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensschritt. Sie erfolgt durch Nutzung der über ein Internetportal des Auswärtigen Amtes zur Verfügung gestellten Webanwendung (derzeit: https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#fzsyr) und eröffnet Nachzugswilligen ausnahmsweise die Möglichkeit, die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu wahren, auch wenn der Antrag auf Visumserteilung erst nach Ablauf der Frist gestellt wird.(Rn.27) 3. Eine "normale" Terminregistrierung über das Onlinesystem der Botschaft kann einer „fristwahrenden Anzeige“ nicht gleichgesetzt werden.(Rn.27) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Die am 4. Juni 2020 erhobene Verpflichtungsklage ist als Untätigkeitsklage zulässig, nachdem die Beklagte über die Remonstration vom 14. August 2019 ohne zureichenden Grund binnen drei Monaten nicht entschieden hatte (vgl. zur Untätigkeitsklage nach einer Remonstration: Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 7. März 2014, VG 29 K 282.13 V, S. 2 des E.A.). Die Klage ist aber unbegründet. Die Versagung der begehrten Visa zum Zweck des Familiennachzugs ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ist § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 i.V.m. §§ 27, 29, 30 AufenthG. Gemäß § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 29 Abs. 1 AufenthG setzt ein Familiennachzug zu einem Ausländer voraus, dass der Ausländer über eine Aufenthaltserlaubnis oder einen anderen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel verfügt und ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht. Im Übrigen gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG, die zum Teil durch § 29 Abs. 2 AufenthG modifiziert werden. Besondere Voraussetzungen für den Ehegattennachzug enthält § 30 AufenthG. Nach Maßgabe dieser Vorschriften haben die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa. Es kann dahinstehen, ob die in §§ 29 Abs. 1, 30 AufenthG aufgestellten Voraussetzungen hier vollständig gegeben sind. Denn jedenfalls fehlt es an der Sicherung des Lebensunterhaltes und am ausreichenden Wohnraum. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt des Ausländers gesichert ist. Das Vorliegen eines atypischen Falls, der eine Ausnahme von dieser Regel begründen könnte, ist nicht ersichtlich. Der Lebensunterhalt ist gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann, wobei die in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführten öffentlichen Mittel außer Betracht bleiben. Der Lebensunterhalt für eine vierköpfige Familie ist unstreitig nicht in diesem Sinne gesichert. Die Referenzperson, zu der der Nachzug erfolgen soll, ist derzeit lediglich in Teilzeit erwerbstätig mit einem Bruttoarbeitslohn von 600 Euro. Da auch die Klägerin zu 1. in Deutschland keine konkrete Erwerbsperspektive hat, ist zu erwarten, dass die Kläger insgesamt bei einer Einreise nach Deutschland zunächst auf nicht in § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG aufgeführte öffentliche Leistungen angewiesen wären. Auch ausreichender Wohnraum steht nicht zur Verfügung, da die Referenzperson noch in einem Wohnheim mit einer weiteren Person in einem Zimmer wohnt. Von den Erfordernissen der Sicherung des Lebensunterhalts und des ausreichenden Wohnraumes ist auch nicht gemäß § 29 Abs. 2 AufenthG abzusehen. Danach gilt, dass für den Ehegatten eines Ausländers, der über einen der in der Vorschrift genannten Aufenthaltstitel verfügt, von den Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abgesehen werden kann bzw. - bei Vorliegen auch der weiteren Erfordernisse des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG - abzusehen ist. Der Referenzperson wurde die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, so dass sie über einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 2 AufenthG verfügt. Die weiteren Voraussetzungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG liegen jedoch nicht vor. Danach setzt ein Anspruch auf ein Absehen von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes voraus, dass der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gestellt wird (Nr. 1) und die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist (Nr. 2). Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen; vorliegend fehlt es an der ersten Voraussetzung. Die Antragstellung erfolgte nach Ablauf der Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG von 3 Monaten nach unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft des Stammberechtigten. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte die Referenzperson mit Abhilfebescheid vom 24. November 2017 am 30. November 2017 bestandskräftig als Flüchtling an. Die Kläger haben ihre Anträge auf Familienzusammenführung erst am 16. Mai 2018 und damit nach Ablauf der Dreimonatsfrist am 28. Februar 2018 gestellt. Unabhängig davon, dass die Kläger am 27. März 2018 das eigens für die Anbringung einer sog. „fristwahrenden Anzeige“ (vgl. zu diesem behördlicherseits eingeführten vorbereitenden Verfahrensschritt unten) geschaffene Webportal des Auswärtigen Amtes nutzten und entsprechende Barcodes zur Vorlage im Termin erhielten, erfolgten ihre dort getätigten, elektronisch erstellten Anzeigen ebenfalls außerhalb der Dreimonatsfrist. Entgegen ihrer Auffassung stellten hingegen die Registrierungen für einen Termin im regulären Onlinesystem der Botschaft am 2. Mai 2017 weder einen Antrag gemäß § 81 Abs. 1 AufenthG noch eine „fristwahrende Anzeige“ dar. Unter einem Antrag ist eine empfangsbedürftige verwaltungsrechtliche Willenserklärung zu verstehen, mit der der Antragsteller die Einleitung eines Veraltungsverfahrens und den Erlass eines Verwaltungsaktes erstrebt. Die Einhaltung einer bestimmten Form ist grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Was den Mindestinhalt des Antrages betrifft, folgt aus den allgemeinen Grundsätzen, dass der Antragssteller in für die Behörde erkennbarer Weise seinen Willen zum Ausdruck bringen muss, definitiv die Bescheidung eines bestimmten Begehrens zu erstreben (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 15. Aufl., § 22 Rn. 29, 58). Im Falle der hier begehrten Erteilung eines Aufenthaltstitels, ist durch den Antrag auch zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck dieser begehrt wird (Bergmann/Dienelt/Samel, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 81 Rn. 7). Nach diesen Maßstäben ist in der Registrierung für einen Termin kein Antrag zu erblicken. Die Terminvereinbarung für die Vornahme einer Rechtshandlung stellt nicht bereits diese Rechtshandlung selbst dar oder ersetzt diese (OVG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 25. August 2020 – OVG 12 B 18.19 -, juris Rn. 21 f.; VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2021 – VG 20 K 113.18 V -, juris Rn. 35; Bergmann/Dienelt/Samel, 12. Aufl. 2018, AufenthG § 81 Rn. 9 mit Verweis auf VG Berlin, Beschluss vom 1. März 2017 - 8 K 13.17 V -). Dabei ist festzustellen, dass sie schon nach ihrem erkennbaren Erklärungsinhalt (§§ 133, 157 BGB) keine Antragstellung ist (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. April 2019 – VG 17 K 139.18 V -, S. 6 des E.A.; zur Online-Terminvereinbarung mit Ausländerbehörden: VG Berlin, Beschluss vom 30. September 2014 - 30 L 246.14-, juris Rn. 17 m.w.N.). Aus der Registrierung für einen Termin und der zugehörigen Vergabe von Referenznummern lässt sich erkennen, dass die eigentlichen Anträge erst zu einem separaten Termin in der Visastelle der Botschaft gestellt werden sollten. Dass die Kläger insoweit einem Rechtsirrtum unterlagen, ist schon unwahrscheinlich, in jedem Fall aber für die Botschaft der Beklagten nicht erkennbar gewesen. Daher traf diese auch keine Belehrungs- oder Aufklärungspflicht. Erst recht traf sie keine Pflicht, die Kläger darüber aufzuklären, dass ihre „Antragstellung“ „unzulässig“ gewesen sei, wie ihr Prozessbevollmächtigter in der Klagebegründung meint. Das liegt schon daran, dass es vorliegend – wie ausgeführt – eben noch keine Antragstellung gab. Die online erfolgte Eintragung in die reguläre Terminliste stellt auch keine „fristwahrende Anzeige“ dar. Bei der „fristwahrenden Anzeige“ handelt es sich um einen allein behördlicherseits geschaffenen, gesetzlich nicht vorgesehenen Verfahrensschritt, der weder in der Gesetzesbegründung des nationalen Gesetzgebers (BT-Drs. 16/5065, S. 172) Erwähnung findet noch in der Familienzusammenführungsrichtlinie vorgesehen ist (dazu ausführlich: VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2021 – VG 20 K 113.18 V -, juris Rn. 37 ff.). Eine „fristwahrende Anzeige“ erfolgt durch Nutzung der über ein Internetportal des Auswärtigen Amtes zur Verfügung gestellten Webanwendung (derzeit: https://fap.diplo.de/webportal/desktop/index.html#fzsyr) und eröffnet Nachzugswilligen ausnahmsweise die Möglichkeit, die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu wahren, auch wenn der Antrag auf Visumserteilung erst nach Ablauf der Frist gestellt wird. Mit der Anwendung wird eine pdf-Datei mit den eingegebenen Angaben und einem Barcode erzeugt, der die Angaben sowie das Erstellungsdatum fälschungssicher codiert. Die eingegebenen Daten werden aus Datenschutzgründen weder gespeichert noch weitergeleitet, sondern nach dem Herunterladen der pdf-Datei sofort gelöscht. Der Ausdruck der „fristwahrenden Anzeige“ muss zur persönlichen Vorsprache bei der Visastelle der Auslandsvertretung vorgelegt werden und geht erst dann der Behörde zu (vgl. VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2021 – VG 20 K 113.18 V -, juris Rn. 14). Anders als bei ihren über die soeben beschriebene (gerade im Hinblick auf die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 AufenthG entwickelte) spezielle Webanwendung des Auswärtigen Amtes elektronisch erstellten Anzeigen vom 27. März 2018 (die – wie bereits ausgeführt – außerhalb der Dreimonatsfrist erfolgten) nahmen die Kläger ihre Terminregistrierungen vom 2. Mai 2017 über das „normale“ Onlinesystem der Botschaft vor, das Terminreservierungen ermöglichen sollte, aber nicht dafür vorgesehen war, die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG zu wahren, auch wenn der Antrag auf Visumserteilung erst nach Ablauf der Frist gestellt wird. Dementsprechend erhielten sie zwar Referenznummern, aber keine speziellen pdf-Dateien mit Barcodes. Eine solche normale Online-Terminregistrierung kann daher einer „fristwahrenden Anzeige“ nicht gleichgesetzt werden. Auch hat die Beklagte einen solchen (falschen) Eindruck nicht erweckt. Der aufgerufenen Webseite oder den nachfolgenden Benachrichtigungen konnte nämlich gerade kein Hinweis entnommen werden, dass die Registrierung für einen Termin zur Beantragung eines Visums als Familienangehöriger der Wahrung von Antragsfristen dienen könnte. Auch aus der Mitteilung der bloßen Referenznummern ergibt sich jeweils kein solcher Erklärungsinhalt. Soweit nach § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG und von dem Wohnraumerfordernis abgesehen werden kann, hat die Beklagte das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei zu Lasten der Kläger ausgeübt (§ 114 VwGO). Die gerichtliche Überprüfung der Ermessensausübung ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO darauf begrenzt, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder von dem Ermessen nicht oder in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Gemessen hieran ist die Entscheidung der Beklagten, die im Wesentlichen darauf gründet, dass es von Seiten der Referenzperson auch in Ansehung seiner jetzigen Teilzeitstelle keine hinreichenden ernsthaften Bemühungen um eine Integration in Deutschland oder Bestrebungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Sicherung des Wohnraums gegeben habe, nicht zu beanstanden. Die Kläger sind dem nicht (substantiiert) entgegengetreten und haben insbesondere die von der Beklagten geforderten aussagekräftigen Nachweise über absolvierte Integrationskurse der Referenzperson, seine aktuellen Sprachkenntnisse und seine Erwerbsbiographie seit seiner Einreise im Juni 2015 nicht vorgelegt. Ein Verstoß gegen eine Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht der Botschaft der Beklagten gegenüber den Klägern, der im Rahmen der Ermessensausübung einzustellen wäre, ist nicht festzustellen. Eine etwaige Aufklärungs- bzw. Hinweispflicht der Botschaft der Beklagten gegenüber den Klägern gemäß § 82 Abs. 3 AufenthG darüber, dass es günstig für sie wäre, die Frist des § 29 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG einzuhalten und dass diese Frist durch eine bloße Terminregistrierung über das normale Onlinesystem der Botschaft nicht gewahrt werden kann, konnte vorliegend bei der Onlineregistrierung der Kläger am 2. Mai 2017 objektiv noch nicht bestehen, weil die Referenzperson zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AufenthG war. Eine Pflicht zur Rechtsberatung im Hinblick auf eventuell eintreffende künftige Ereignisse bestand und besteht aber nicht. Dass der Referenzperson infolge seiner späteren Anerkennung als Flüchtling schließlich eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, hat die Botschaft frühestens mit der elektronischen Anzeige am 27. März 2018 und damit bereits nach Ablauf der Dreimonatsfrist erfahren. Zu diesem Zeitpunkt hätte eine Belehrung über die Frist den Klägern bereits nicht mehr gebracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Die staatenlosen (syrisch-palästinensischen) Kläger begehren die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zur Referenzperson, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG sowie der Ehemann der Klägerin zu 1. und der Vater der Kläger zu 2. und 3. ist. Am 2. Mai 2017 registrierten die Kläger online einen Termin bei der Botschaft Beirut zur Beantragung von Familiennachzugsvisa und erhielten jeweils unter Zuteilung einer Referenz-ID Bestätigungen einer „Registrierung für einen Termin zum anerkannten Flüchtling aus Syrien – nur Ehegatten, minderjährige Kinder, Verlobte sowie zum unbegleiteten minderjährigen Flüchtling: Nachzug nach Deutschland“. In den Registrierungsbestätigungen heißt es weiter: „Ihre Registrierung für einen Termin mit der Referenz-ID […] wurde erfolgreich bei uns gespeichert. Per E-Mail erhalten Sie an die von Ihnen angegebene Adresse […] eine Bestätigung mit weiteren Informationen.“ Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erkannte die Referenzperson mit Abhilfebescheid vom 24. November 2017 am 30. November 2017 bestandskräftig als Flüchtling an. Am 27. März 2018 zeigten die Kläger über die speziell auf die Dreimonatsfrist von § 29 Abs. 2 AufenthG bezogene und zum Zwecke der Anbringung einer sog. „fristwahrenden Anzeige“ online gestellte Webanwendung des Auswärtigen Amtes an, ein Familiennachzugsvisum zur Referenzperson beantragen zu wollen. Infolge der Anzeige erhielten sie jeweils einen Barcode zur Vorlage im Termin. Am 16. Mai 2018 erfolgten die entsprechenden Antragstellungen bei der Botschaft der Beklagten in Beirut. Nachdem die Beigeladene ihre Zustimmung zur Visaerteilung nicht gegeben hatte, lehnte die Botschaft der Beklagten in Beirut die Anträge mit Bescheiden vom 16. Juli 2019 jeweils ab und führte zur Begründung aus, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Auch stehe ausreichender Wohnraum nicht zur Verfügung. Von diesen Erfordernissen sei auch nicht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG abzusehen, da die Visumsanträge nicht innerhalb der dort genannten Dreimonatsfrist gestellt worden seien. Die elektronisch erstellten Anzeigen seien ebenfalls nicht fristwahrend. Eine positive Ermessensentscheidung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AufenthG werde nicht getroffen. Nach dieser Vorschrift könne von den Erfordernissen abgesehen werden, was beispielsweise dann der Fall sei, wenn die Referenzperson sich seit längerem um die Sicherung des Lebensunterhalts bemühe. Vorliegend habe es von Seiten der Referenzperson keine nennenswerten Bemühungen um eine Integration in Deutschland oder Bestrebungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie Sicherung des Wohnraums gegeben. Gründe, aus welchen ein Bestehen auf den Voraussetzungen unzumutbar erscheine, es sich mithin um einen atypischen Fall handele, seien nicht ersichtlich. Dagegen remonstrierten die Kläger am 14. August 2019. Am 4. Juni 2020 haben die Kläger Untätigkeitsklage erhoben und führen im Wesentlichen zur Begründung aus, die Terminregistrierungen am 2. Mai 2017 nebst Zuteilung von Referenz-IDs stellten bereits Antragstellungen bzw. fristwahrende Anzeigen dar. Die Dreimonatsfrist des § 29 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei damit jeweils gewahrt. Die antizipierte Abgabe einer förmlichen fristwahrenden Erklärung mit Wirkung auf den fristauslösenden Zeitpunkt sei zulässig. Das habe auch die Botschaft so gesehen, sonst hätte diese keine Referenznummern ausgestellt. Zudem hätte sie andernfalls auf die Unzulässigkeit hinweisen und auf spätere Antragstellung verweisen müssen. Die Kläger beantragen schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 16. Juli 2019 zu verpflichten, ihnen jeweils ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen ergänzend aus, die von den Klägern vorgenommenen Terminregistrierungen stellten keine fristwahrenden Visumsanträge dar. Eine Terminregistrierung enthalte u.a. keine Informationen zum Aufenthaltsstatus der Referenzperson. Eine Antragstellung sei jederzeit formlos per Post, Fax oder E-Mail möglich gewesen. Bei Vorlage aussagekräftiger Nachweise über Integrationsbemühungen der Referenzperson sei die Beklagte bereit, eine Ermessensentscheidung zugunsten der Kläger zu treffen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Mit Beschluss vom 17. Juni 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben jeweils einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des Gerichts sowie die Veraltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der der Entscheidungsfindung gewesen sind.