OffeneUrteileSuche
Urteil

31 K 307.18 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:1124.31K307.18A.00
49Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.19) 2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist. (Rn.20) 3. Die schlechte allgemeine humanitäre Lage in Gambia rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.35) 4. Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach sich. (Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtling ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. (Rn.19) 2. Als Verfolgung gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen keine Abweichung zulässig ist. (Rn.20) 3. Die schlechte allgemeine humanitäre Lage in Gambia rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes. (Rn.35) 4. Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach sich. (Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 17. Mai 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2021 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage bleibt sowohl im Hauptantrag als auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren ohne Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zwar insgesamt zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20. Februar 2018 ist - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes. Die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid vom 20. Februar 2018 lassen gleichermaßen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. -, juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.). b. Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis des Verwaltungs- und Klageverfahrens bei Heranziehung der allgemeinen Auskunftslage für Gambia, wie sie sich aus den vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland dort eine nach Maßgabe von §§ 3 ff. AsylG beachtliche, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Insbesondere hat der Kläger in Gambia keine Verfolgung aus religiösen Gründen zu fürchten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht erfolgte Vorbringen des Klägers zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal in tatsächlicher Hinsicht insgesamt oder zumindest in seinem wesentlichen Kern als glaubhaft angesehen werden kann. Ebenso wenig bedarf einer Entscheidung, ob der Kläger - sein Sachvortrag als wahr unterstellt - vorverfolgt aus Gambia ausgereist ist und ihm deshalb die Vermutungsregel bzw. Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Schließlich kann auch offen bleiben, ob der Kläger, der in erster Linie eine (Vor-)Verfolgung durch private, nichtstaatliche Akteure geltend macht, zumindest unter den heutigen, seit seiner Ausreise vor rd. zwölf Jahren grundlegend veränderten Verhältnissen in Gambia ausreichenden Schutz durch den gambischen Staat erlangen könnte (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG). Denn es bestehen jedenfalls anderweitig stichhaltige Gründe, die die Wiederholungsträchtigkeit der geltend gemachten Verfolgung entkräften. aa. Wie schon im ablehnenden Beschluss vom 4. August 2021 über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ausgeführt, geht das Gericht nach Auswertung der Quellen davon aus, dass etwaige Spannungen zwischen den verschiedenen Religionsgemeinschaften in Gambia jedenfalls derzeit grundsätzlich kein flüchtlingsrechtlich relevantes Ausmaß erlangen; ebenso wenig gibt es eine unmittelbar vom gambischen Staat ausgehende Verfolgung bestimmter Religionsgemeinschaften. An dieser Einschätzung ist uneingeschränkt festzuhalten (vgl. zur Lage der Religionsfreiheit in Gambia zwischenzeitlich auch VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2021 - VG 31 K 522.18 A -, juris). Nach dem im Dezember 2016 und Januar 2017 erfolgten Machtwechsel in Gambia hat sich die neue Regierung unter dem amtierenden Präsidenten Adama Barrow demokratischen Prinzipien und der Wahrung der Menschenrechte verschrieben, und es sind seit ihrer Amtsübernahme keine Berichte über staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Religion bekannt geworden (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, Stand: Juni 2020, S. 5, 6). Die geltende gambische Verfassung verbietet die Diskriminierung wegen der Religion (Art. 33), die Schaffung einer Staatsreligion (Art. 100) und die Gründung von auf Religion basierender politischer Parteien (Art. 60; vgl. BAMF, Länderreport 39: Republik Gambia - Regierungswechsel und Lage der Menschenrechte, Stand: 07/2021, S. 15; ferner auch Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 7). Art. 25, 32, 33 und 212 der gambischen Verfassung garantieren unter anderem den Schutz der Religionsfreiheit samt den Rechten auf ungestörte Glaubensbetätigung und öffentliche Glaubensausübung (vgl. BAMF, a.a.O.). Die Ausrufung der „Islamischen" Republik durch Altpräsident Jammeh im Jahr 2015 widerrief Präsident Barrow nach Amtsantritt. Präsident Barrow, der sich mehrfach öffentlich für die Gleichordnung und Gleichbehandlung der verschiedenen Religionen und ihrer Gemeinschaften einsetzte, erklärte Gambia erneut zu einer säkularen Republik (BAMF, a.a.O.). Der Staat hat sowohl muslimische als auch christliche Feiertage zu staatlichen Feiertagen erklärt (Auswärtiges Amt, a.a.O.; vgl. auch BAMF, a.a.O., S. 16). Die Ausübung der Religion wird staatlicherseits nicht beeinträchtigt (BAMF, a.a.O., S. 15). Auch christliche Kirchenarbeit wird nicht behindert und ist öffentlich sichtbar (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.; BAMF, a.a.O., S. 16). Zudem gehören christliche Religionszugehörige dem Regierungskabinett an (vgl. BAMF, a.a.O.). Ebenso wenig sind in letzter Zeit Berichte bekannt geworden, wonach etwa die muslimische Minderheit der Ahmadiyya in Glaubensangelegenheiten oder in ihrem Sozialengagement staatlicherseits einschränkt oder behindert wurde. Ferner betreibt auch sie in Gambia Schulen sowie ein Krankenhaus (vgl. BAMF, a.a.O.). Jenseits der staatlichen Ebene, jedoch im Einklang mit den im gambischen Rechtssystem verankerten Regeln und Prinzipien für den Umgang mit und zwischen den Religionsgemeinschaften, kennzeichnet Gambia grundsätzlich das Bild einer friedlichen Koexistenz der verschiedenen Religionen und Konfessionen (vgl. BAMF, a.a.O.). Die Gesellschaft ist traditionell religiös tolerant (Auswärtiges Amt, a.a.O.; vgl. auch BAMF, a.a.O.). Interreligiöse Ehen, etwa zwischen muslimischen und christlichen Religionszugehörigen, sind üblich (BAMF, a.a.O.). Über Repressionen Dritter gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Religion liegen nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (a.a.O., S. 9) aktuell keine Berichte vor. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass in den Berichtsjahren 2015 bis 2020 verschiedene Quellen auf Spannungen zwischen der sunnitischen Mehrheitsglaubensgemeinschaft und der Ahmadiyya-Minderheit hinweisen (vgl. dazu sowie zum Folgenden BAMF, a.a.O., m.w.Nachw.). Der Oberste Islamische Rat von Gambia (Gambia Supreme Islamic Council; im Folgenden: GSIC) hat die Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya öffentlich zu Nicht-Muslimen erklärt. Auch hat der GSIC im Jahr 2015 in einer Fatwa den Angehörigen der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft eine Beerdigung auf muslimischen Friedhöfen in Gambia verboten und diese auch von muslimischen Festlichkeiten ausgeschlossen. Der GSIC versuchte in der Vergangenheit, die Regierung Barrow entsprechend zu beeinflussen. So entspann sich im Jahr 2018 eine Kontroverse über das Inaussichtstellen der Vergabe einer von der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya beantragten TV-Sendelizenz. Trotz aller Proteste seitens des GSCI sowie namhafter muslimischer Gelehrter erteilte die Regierung der Ahmadiyya- Glaubensgemeinschaft die beantragte Lizenz. Der die Regierung bei der Ahmadiyya-Friedenskonferenz im Jahr 2019 vertretende Informations- und Kommunikationsminister Ebrima Sillah lobte das soziale Engagement der Ahmadiyya in Gambia sowie die Zusammenarbeit mit der Regierung. Zwar berichten Angehörige der Glaubensgemeinschaft der Ahmadiyya und Anhänger der muslimischen Minderheitsreligion Jama'at von Belästigungen durch nichtstaatliche Akteure. Konkrete Hinweise auf eine systematische und flächendeckende Verfolgung von Angehörigen der Ahmadiyya liegen jedoch nicht vor (VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2021, a.a.O.). Vielmehr gaben Ahmadiyya-Muslime dem US Department of State (2020 Report on International Religious Freedom: Gambia,12. Mai 2021, S. 3) zufolge an, dass sie ihre Religion frei und ohne Behinderung ausüben könnten, aber frustriert seien, dass der GSIC sie nicht in die muslimische Gemeinschaft integriere. Ausgehend von diesem Lagebild besteht zur Überzeugung des Gerichts auch für den Kläger als (mutmaßlich) schiitischem Religionszugehörigen gegenwärtig grundsätzlich keine flüchtlingsrechtlich beachtliche Gefahr (mehr), in Gambia wegen seines Glaubens mit Repressionen und Übergriffen konfrontiert zu werden, die die Erheblichkeitsschwelle von Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG erreichen. Das gilt insbesondere auch für Maßnahmen seitens privater, nichtstaatlicher Akteure. Aus der allgemeinen Auskunftslage ergibt sich vielmehr hinlänglich, dass die Religionsfreiheit in Gambia nicht nur rechtlich, sondern auch praktisch grundsätzlich gewährleistet und nicht systematisch durch einzelne religiöse Gruppierungen und ihre Anhänger - namentlich die sunnitischen Mehrheitsmuslime - bedroht ist. bb. Nichts anderes ergibt sich, soweit sich der Kläger ungeachtet des Vorstehenden ganz konkret weiterhin bedroht sieht durch diejenigen Personen, die ihn schon vor seiner Ausreise verfolgt haben sollen, insbesondere seine (mutmaßlichen) Entführer, die ihn geschlagen und unter Drohung mit seinem Tod und dem Tod seiner Mutter versucht haben sollen, ihn zum öffentlichen Bekenntnis zum sunnitischen Glauben zu zwingen. Insoweit muss sich der Kläger jedenfalls auf internen Schutz verweisen lassen (§ 3e AsylG; vgl. für eine religiös motivierte Verfolgung durch einen Onkel des dortigen Schutzsuchenden auch VG Berlin, Urteil vom 25. Oktober 2021, a.a.O.). Dem Kläger steht es frei, sich außerhalb seines früheren Wohnortes in einem anderen Landesteil von Gambia niederzulassen und sich so dem Einflussbereich und etwaigen Übergriffen der Personen zu entziehen, die er nach wie vor fürchtet (vgl. zuletzt z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 13. Oktober 2021 - VG 31 K 490.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 649.18 A -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 701.17 A -, S. 14 ff. d. amtl. Abdr., vom 8. September 2021 - VG 31 K 1027.18 A -, S. 9 ff. d. amtl. Abdr., vom 19. August 2021 - VG 31 K 440.18 A -, S. 8 ff. d. amtl. Abdr., vom 12. August 2021 - VG 31 K 516.17 A -, S. 13 ff. d. amtl. Abdr., vom 23. Juni 2021 - VG 31 K 881.18 A -, S. 7 ff. d. amtl. Abdr., und vom 9. Juni 2021 - VG 31 K 327.18 A -, S. 14 ff. d. amtl. Abdr.). Die verhältnismäßig geringe Landesfläche und Einwohnerzahl Gambias stehen einer Inanspruchnahme internen Schutzes nicht entgegen. Ob rückkehrende Personen in Gambia unbemerkt bleiben können, ist im Einzelfall nicht zuletzt vom eigenen Verhalten der Person abhängig, unter anderem davon, wo sich die Person nach Rückkehr nach Gambia niederlässt und welcher Tätigkeit sie dort nachgeht (Auswärtiges Amt, Auskunft an das BAMF vom 30. Dezember 2020, S. 1). Nach Kenntnis des Auswärtiges Amtes (a.a.O., S. 2) existiert in Gambia kein funktionierendes Meldewesen; eine Meldepflicht besteht nicht. Auch gibt es in Gambia kein nationales Fahndungssystem oder -register, das geeignet wäre, eine polizeiliche Personensuche - wie sie nach europäischen Vorstellungen erfolgen sollte - durchzuführen (a.a.O.). Selbst eine gezielte, strukturierte Suche nach straffällig gewordenen Personen, die modernen Maßstäben entspräche, kann mangels entsprechender technischer Systeme nicht stattfinden. Auf dem Flughafen eingesetzte Technik ist nicht landesweit ausgerollt und vernetzt und verfügt lediglich über eine Schnittstelle zum Interpol-Datenbestand (a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, bestehen vorliegend keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach langjähriger Abwesenheit aus Gambia außerhalb seines früheren Wohnortes aufgefunden werden könnte (z.B. in einer der größeren Städte von Gambia). Im Übrigen bestehen letztlich auch schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Personen, die den Kläger in der Vergangenheit entführt, misshandelt und bedroht haben sollen und die sich der Kläger weiterhin gefährdet sieht, überall in Gambia gezielt nach dem Kläger suchen würden, zumal seit der bereits 2009 erfolgten Ausreise des Klägers und den ihr (mutmaßlich) zugrunden liegenden Ereignissen mittlerweile rd. zwölf Jahre vergangen sind. Es ist dem Kläger auch zumutbar, sich erforderlichenfalls in einem anderen Landesteil von Gambia niederzulassen. Insbesondere besteht für ihn keine tatsächliche Gefahr, außerhalb seines früheren Wohnortes auf so schlechte wirtschaftliche, soziale und humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass er am Ort des internen Schutzes mangels ausreichender Lebensgrundlage seine Existenz nicht sichern könnte und ihm deshalb eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde (vgl. für diese Voraussetzung des internen Schutzes, die insoweit dem Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht, nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3/17 u.a. -, juris Rn. 92 u. 114). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Gambia verbreiteten Armut auch bei fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten COVID 19-/Corona-Pandemie (vgl. aus jüngerer Zeit z.B. VG Berlin, Urteile vom 16. November 2021 - VG 31 K 664.19 A -, S. 17 f. d. amtl. Abdr., vom 16. November 2021 - VG 31 K 34.19 A -, S. 18 f. d. amtl. Abdr., vom 25. Oktober 2021, a.a.O., vom 13. Oktober 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 649.18 A -, a.a.O., S. 11 f., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 701.17 A -, a.a.O., S. 15 f., vom 16. September 2021 - VG 31 K 694.18 A -, S. 18 f. d. amtl. Abdr., vom 16. September 2021 - VG 31 K 408.18 A -, S. 17 f. d. amtl. Abdr., vom 9. September 2021 - VG 31 K 141.19 A -, S. 4 f. d. amtl. Abdr., vom 8. September 2021, a.a.O., S. 10, vom 19. August 2021, a.a.O., S. 9 f., vom 12. August 2021, a.a.O., S. 14 f., vom 23. Juni 2021, a.a.O., S. 8 f., und vom 9. Juni 2021, a.a.O., S. 15 f.; grundlegend VG Berlin, Urteil vom 10. Dezember 2020 - VG 31 K 687.17 A -, juris Rn. 28 ff.). Hiervon ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels hinreichender gegenteiliger Erkenntnisse auch bei dem Kläger auszugehen. Aussagekräftige aktuelle ärztliche Unterlagen, die eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit nahelegen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt (vgl. für die den Kläger insoweit treffende Substantiierungs- und Darlegungslast nur BVerwG, Urteile vom 17. Juni 2020 - BVerwG 1 C 35/19 -, juris Rn. 29, und vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, juris Rn. 15; ferner im Zusammenhang mit der Prüfung von Abschiebungsverboten auch die ausdrücklichen gesetzlichen Regelungen in § 60a Abs. 2c bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG, die an die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze anknüpfen). Ebenso wenig hat sich das Gericht auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenmaterials die Überzeugung davon zu verschaffen vermocht, dass der mittlerweile 26-jährige Kläger anderweitig, insbesondere aufgrund einer mangelnden Reife (z.B. bedingt durch eine Entwicklungsverzögerung und einen dadurch bedingten Unterstützungsbedarf) als besonders vulnerabel anzusehen und deshalb in Gambia außerstande sein könnte, eine Verelendung aus eigener Kraft abzuwenden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 19. August 2021 - VG 31 K 593.18 A -, S. 7 f. d. amtl. Abdr.; betr. die Rückkehr nach Guinea). Dagegen spricht zumindest indiziell auch, dass sich der Kläger in Deutschland mittlerweile in einem Ausbildungsverhältnis befindet. Allein der Umstand, dass der Kläger noch minderjährig im Alter von 14 Jahren aus Gambia ausgereist ist, genügt zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls für sich genommen noch nicht für die Annahme, ihm könne eine eigenständige Existenzsicherung in seinem Herkunftsland - insbesondere mittels einfacher, ungelernter Arbeit - schlechterdings nicht gelingen. Im Übrigen ändert sich an der Einschätzung des Gerichts auch nicht dadurch etwas, dass der Kläger bereits rd. zwölf Jahre aus seinem Herkunftsland abwesend ist. Selbst wenn der Kläger in Gambia auf kein familiäres Netzwerk zurückgreifen können sollte, kann angenommen werden, dass er seine Existenz dort selbst zumindest in einer den Anforderungen aus Art. 3 EMRK genügenden Weise sichern kann. Dabei kann der Kläger jedenfalls in der ersten Zeit auch von den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG/GARP-Programms sowie von „Starthilfe plus“ profitieren; auf diese Hilfsprogramme wurde der Kläger bereits vom Bundesamt hingewiesen. Es kann erwartet werden, dass es dem Kläger mithilfe dieser Mittel prognostisch gelingen wird, die derzeit aufgrund der COVID 19-/Corona-Pandemie schwierigere Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation zu überbrücken (vgl. nur VG Berlin, Urteile vom 16. November 2021 - VG 31 K 664.19 A -, a.a.O., S. 18, vom 16. November 2021 - VG 31 K 34.19 A -, a.a.O., S. 19, vom 25. Oktober 2021, a.a.O., vom 13. Oktober 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 649.18 A -, a.a.O., S. 12, vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 701.17 A -, a.a.O., S. 16, vom 16. September 2021 - VG 31 K 694.18 A -, a.a.O., S. 19, vom 16. September 2021 - VG 31 K 408.18 A -, a.a.O., S. 18, vom 9. September 2021, a.a.O., S. 5, vom 8. September 2021, a.a.O., S. 11, vom 19. August 2021 - VG 31 K 440.18 A -, a.a.O., S. 10, vom 12. August 2021, a.a.O., S. 15, vom 23. Juni 2021, a.a.O., S. 9, und vom 9. Juni 2021, a.a.O.). 1.2 Aus ähnlichen Erwägungen vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass dem Kläger in Gambia ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen und ihm deshalb zumindest ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zustehen könnte. Insbesondere hat der Kläger nach dem zuvor Gesagten unter den gegenwärtigen Verhältnissen in Gambia - gegebenenfalls zumindest bei Inanspruchnahme internen Schutzes (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG) - mit keinen Maßnahmen zu rechnen, die beachtlich wahrscheinlich mit Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung einhergehen könnten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die (schlechte) allgemeine humanitäre Lage in Gambia rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die für sie entscheidenden Umstände als solche von einem Akteur im Sinne des § 3c (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) AsylG zielgerichtet herbeigeführt worden wären (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 100 ff.). Die in Gambia vorherrschende schwierige humanitäre Lage wird maßgeblich durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst und bestimmt (u.a. VG Berlin, Urteile vom 16. November 2021 - VG 31 K 664.19 A -, a.a.O., S. 15, vom 16. November 2021 - VG 31 K 34.19 A -, a.a.O., S. 15 f., vom 13. Oktober 2021, a.a.O., S. 14, vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 649.18 A -, a.a.O., S. 14, vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 701.17 A -, a.a.O., S. 16 f., vom 16. September 2021 - VG 31 K 694.18 A -, a.a.O., S. 15, vom 16. September 2021 - VG 31 K 408.18 A -, a.a.O., S. 15, vom 8. September 2021, a.a.O., S. 11, vom 19. August 2021 - VG 31 K 440.18 A -, a.a.O., S. 10, vom 12. August 2021, a.a.O., S. 15 f., und vom 23. Juni 2021, a.a.O., S. 9). Dass dem Kläger in Gambia die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe drohen würde (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht er selbst nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Ohnehin kann die Todesstrafe in Gambia nur für Mord, Hochverrat und Terrorismus verhängt werden. Zudem wurde die Todesstrafe seit Amtsübernahme der neuen Regierung nicht mehr ausgeführt. Im Februar 2018 verkündete Präsident Barrow ein Moratorium zur Anwendung der Todesstrafe, das bis zu deren endgültiger Abschaffung in Kraft bleiben soll. Im Juni 2019 ratifizierte Gambia das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) über die Abschaffung der Todesstrafe. (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Gambia vom 12. Juli 2020, a.a.O., S. 11; s. ferner jetzt auch BAMF, a.a.O., S. 36 f.). Ebenso wenig ist erkennbar, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Insoweit fehlt es in Gambia bereits an einem Konflikt im Sinne dieser Bestimmung (u.a. VG Berlin, Urteile vom 16. November 2021 - VG 31 K 664.19 A -, a.a.O., S. 16, vom 16. November 2021 - VG 31 K 34.19 A -, a.a.O., S. 16, vom 13. Oktober 2021, a.a.O., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 649.18 A -, a.a.O., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 701.17 A -, a.a.O., S. 17, vom 16. September 2021 - VG 31 K 408.18 A -, a.a.O., vom 16. September 2021 - VG 31 K 694.18 A -, a.a.O., vom 8. September 2021, a.a.O., S. 12, vom 19. August 2021 - VG 31 K 440.18 A -, a.a.O., vom 12. August 2021, a.a.O., S. 16, und vom 23. Juni 2021, a.a.O.). 1.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftslandes Gambia. a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Der Kläger hat aktuell keine Erkrankung geltend gemacht - geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung belegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) -, infolge derer die Abschiebung nach Gambia dort für ihn mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde. Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach sich (vgl. dazu sowie zum Folgenden zuletzt etwa VG Berlin, Urteile vom 16. November 2021 - VG 31 K 664.19 A -, a.a.O., S. 16 f., vom 16. November 2021 - VG 31 K 34.19 A -, a.a.O., S. 16 ff., vom 25. Oktober 2021, a.a.O., vom 13. Oktober 2021, a.a.O., S. 15 ff., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 649.18 A -, a.a.O., S. 15 f., vom 6. Oktober 2021 - VG 31 K 701.17 A -, a.a.O., S. 17 f., vom 16. September 2021 - VG 31 K 408.18 A -, a.a.O., S. 16 f., vom 16. September 2021 - VG 31 K 694.18 A -, a.a.O., S. 16 ff., vom 8. September 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 19. August 2021 - VG 31 K 440.18 A -, a.a.O., S. 11 f., vom 12. August 2021, a.a.O., S. 16 ff., und vom 23. Juni 2021, a.a.O.; ferner ausführlich zuvor auch schon VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2020 - VG 31 K 1028.18 A -, juris Rn. 20 ff.). Die Pandemie, von der auch Gambia betroffen ist, stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Dass Rückkehrer nach Gambia dort wegen der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz in Durchbrechung dieser Sperrwirkung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 38), lässt sich ausgehend von den vorliegenden Erkenntnissen angesichts der verhältnismäßig niedrigen gemeldeten Infektionszahlen aus Gambia nicht feststellen (vgl. für das Infektionsgeschehen in Gambia die regelmäßigen Fallberichte des gambischen Gesundheitsministeriums unter: https://www.moh.gov.gm/covid-19-report/; s. ferner zu den aktuellen Fallzahlen, einschließlich der bislang verabreichten Impfdosen, auch die von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Daten unter: https://covid19.who.int/region/afro/country/gm). Darüber hinaus erscheint es nicht wahrscheinlich, dass im Fall einer Infektion mit dem Virus beim Kläger ein schwerer Verlauf auftritt, da er jung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte gesund und ohne bekannte Vorerkrankungen ist (vgl. Robert Koch-Institut , Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, Stand: 29. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html). Abgesehen davon bestehen auch in Gambia individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Im Übrigen ist der Kläger gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des gambischen Gesundheits- und Sozialsystems auszuschöpfen. Unerheblich ist insoweit, ob die medizinische Versorgung in Gambia mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Gegenwärtig ist die gambische Regierung mit finanziellen Mitteln aus der Weltbank-Gruppe darum bemüht, das gambische Gesundheitssystem in die Lage zu versetzen, der Pandemie wirksam zu begegnen (vgl. u.a. The World Bank, The Gambia to Strengthen Health Care Delivery in the Face of COVID-19, Pressemitteilung vom 9. Oktober 2020; World Bank Supports The Gambia’s COVID-19 Response, Pressemitteilung vom 2. April 2020; The Gambia COVID19 Preparedness and Response Project , 19. März 2020; Republik of The Gambia - Ministry of Health, The Gambia COVID19 Preparedness and Response Project : Environmental and Social Management Framework, 17. Juni 2020). Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass Gambia an dieser Aufgabe scheitern könnte, liegen zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht vor. b. Einer Abschiebung des Klägers nach Gambia stehen auch nicht die Verbürgungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Wie bereits ausgeführt, lässt sich insbesondere - auch bei Berücksichtigung der aktuellen COVID 19-/Corona-Pandemie - nicht feststellen, dass dem Kläger in Gambia wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Der Kläger vermag seine Existenz durch eigene Erwerbstätigkeit in einer den Anforderungen des Art. 3 EMRK genügenden Weise zu sichern. Eine Minderung seiner Erwerbs- und Leistungsfähigkeit ist weder von ihm dargetan noch sonst ersichtlich. 1.4 Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid vom 20. Februar 2018 beruht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. 1.5 Ebenso wenig stellt sich im - auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) - zumindest das in Ziffer 6 des Bescheides vom 20. Februar 2018 verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtsfehlerbehaftet dar, das sich nach geltender Rechtslage auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 (i.V.m. § 75 Nr. 12) AufenthG gründet. Insbesondere lässt die Festlegung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate keine Ermessensfehler im Hinblick auf im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch nicht bekannte und daher im Bescheid noch nicht berücksichtigte beachtliche Integrationsleistungen des Klägers erkennen. Die von dem Kläger im August 2020 begonnene, aber noch nicht abgeschlossene Berufsausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe ist nach aktueller Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 47.20 -, juris). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt die Gewährung asylrechtlichen Schutzes. Der im Juni 1995 geborene Kläger ist gambischer Staatsangehöriger, Volkszugehöriger der Fulla und nach eigenen Angaben schiitischen Glaubens. Eigenen Angaben zufolge reiste er im November 2016 auf dem Landweg aus Italien kommend in das Bundesgebiet ein. Am 18. November 2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zuvor, nämlich im Juli 2013, hatte er bereits in Italien um Asyl nachgesucht (Eurodac-Kennziffer: I...). Zum 10. August 2020 nahm der Kläger eine zwei- bis dreijährige Ausbildung zur Fachkraft im Gastgewerbe bei A... e.V. in Berlin auf; die Aufenthaltsgestattungen des Klägers wurden entsprechend angepasst. Nach Übergang in das nationale Verfahren gab der Kläger bei seiner am 4. Oktober 2017 erfolgten Anhörung beim Bundesamt unter anderem an, Gambia 2009 im Alter von 14 Jahren verlassen zu haben. Er habe dort zuletzt zusammen mit seiner Mutter in einem Haus in Banjulunding gelebt. Zu seiner Mutter habe er seit 2014 keinen Kontakt mehr. In Italien habe er drei Jahre, von 2013 bis 2016, gelebt. In Gambia habe er erst spät, im Alter von zwölf Jahren, und auch nur für die Dauer von zwei Jahren die Schule besucht. Seine Mutter habe auf dem Markt Gemüse verkauft, dabei habe er ihr geholfen. Bis er seine Probleme bekommen habe, sei die wirtschaftliche Situation gut gewesen. Sein Vater sei bereits verstorben; weitere Verwandte habe er nicht in Gambia. Zu seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, erklärte der Kläger im Wesentlichen, als er jung gewesen sei, im Jahr 2000 oder 2001, habe er von seinem Vater geträumt; sein Vater habe gesagt, er - der Kläger - solle ihm als Schiit folgen. Seine Mutter habe ihn dann zu einem „alten verrückten Mann“ gebracht, der ihn in der schiitischen Religion unterrichtet habe. Die Mutter sei selbst Sunnitin gewesen, habe dafür aber Verständnis gehabt. 2008 sei er mit seinem Lehrer zu einem schiitischen Kongress in einem Stadion in Kololi gegangen. Danach hätten seine Probleme begonnen. Die Leute hätten auf ihn gezeigt und ihn wegen seines schiitischen Glaubens beschimpft; sein bester Freund habe ihn nicht mehr in sein Haus gelassen. Auch sonst habe keiner mehr etwas mit ihm zu tun haben wollen, und er habe nicht mehr zur Schule gehen können. Auch seine Mutter habe Probleme bekommen, weil niemand mehr bei ihr habe einkaufen wollen. Eines Tages, ca. acht Monate nach der Konferenz, sei er von vier maskierten Männern „gekidnappt“ worden. Er sei geschlagen worden. Die Leute hätten gewollt, dass er zukünftig in der Öffentlichkeit erzähle, er wolle jetzt Sunnit werden. Zur Bestätigung habe er zu einer Moschee gehen und sich bestätigen lassen sollen, dass er jetzt Sunnit sein. Wenn er das nicht mache, würden sie seine Mutter und ihn umbringen. Er habe dann noch bis zum nächsten Tag in dem Haus bleiben müssen und sei weiter geschlagen worden. Zuhause habe seine Mutter gesagt, er solle zur Polizei gehen. Er habe dann jedoch im Radio gehört, dass das Oberhaupt des islamischen Glaubens in Gambia gesagt habe, die Leute, die nicht den sunnitischen Glauben lebten, würden große Probleme bekommen. Deshalb habe er Angst gehabt, verhaftet zu werden, wenn er zur Polizei gehe. Nach drei Monaten habe er auf Bitten seiner Mutter das Land schließlich verlassen. Bis dahin sei er nur noch zuhause geblieben. Ob er anderswo in Gambia Schutz hätte finden können, z.B. in Banjul, wisse er nicht; er habe „weit weg“ gewollt. Im Fall einer Rückkehr nach Gambia wisse er nicht, was er dort machen solle. Er habe keine Kontakte zu Leuten in Gambia. Die Probleme in Gambia mit den Schiiten seien schlimmer geworden. Er hätte Angst vor „Kidnappern“. Sein Leben sei in Gefahr. Er würde dort keinen Job haben und auf der Straße leben müssen. Mit Bescheid vom 20. Februar 2018 entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Gambia oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Am 5. März 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Er bezieht sich auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt, das er wiederholt und ergänzt. Danach sei davon auszugehen, dass er vorverfolgt aus Gambia ausgereist sei. Vor dem Hintergrund, dass in Gambia zum Ausreisezeitpunkt faktisch keine Religionsfreiheit geherrscht habe, sei sein Vortrag glaubhaft. In den Quellen werde dokumentiert, welche Einschränkungen im Rahmen einer freien Religionsausübung in Gambia stattgefunden hätten. Die dort genannten, vom Kläger im Einzelnen aufgeführten Beispiele machten deutlich, dass jede Abweichung von der sunnitischen Religionszugehörigkeit ein Problem darstelle und Diskriminierung nach sich ziehe. Stichhaltige Gründe dafür, dass die Verfolgung nicht mehr andauere, seien nicht ersichtlich. Auch wenn die Religionsfreiheit in Gambia rechtlich gewährleistet sei, sei das Problem die gambische Gesellschaft. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 4 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Gambias vorliegt; weiter hilfsweise die Entscheidungen zu Ziffer 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den ergangenen Bescheid, an dem sie - soweit von dem Kläger angegriffen - vollumfänglich festhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.