OffeneUrteileSuche
Urteil

31 K 819.18 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0908.31K819.18A.00
49Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

49 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Lage in Guinea nach Militär-Putsch von Anfang September 2021
Tenor
Die Entscheidung zu Ziffer 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lage in Guinea nach Militär-Putsch von Anfang September 2021 Die Entscheidung zu Ziffer 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen wir die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 4. August 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 8. September 2021 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zwar insgesamt, d.h. sowohl im Hauptantrag als auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren zulässig, aber nur zu einem geringen Teil begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2018 ist - soweit streitgegenständlich - überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbotes. Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid vom 17. Juli 2018 lässt gleichermaßen keine Rechtsfehler erkennen. Der Aufhebung unterliegt allerdings das in Ziffer 6 des Bescheides verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1.1 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. -, juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.). b. Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. aa. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der allgemeinen Auskunftslage für Guinea, wie sie sich aus den vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, ist das Gericht nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Kläger vorverfolgt aus seinem Herkunftsland ausgereist ist und ihm deshalb die Vermutungsregel aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute kommt. Zwar hat das Gericht keine Veranlassung, daran zu zweifeln, dass sich der Kläger in Guinea in den Jahren vor seiner Ausreise parteipolitisch für die UFDG betätigt hat und für die Partei insbesondere an der Organisation und Durchführung von Demonstrationen beteiligt gewesen ist. Das Gericht geht jedoch davon aus, dass eigentlicher Grund und Anlass für die Ausreise des Klägers nicht eine (staatliche) Verfolgung seitens des Regimes des früheren guineischen Präsidenten Alpha Condé gewesen ist, die der Kläger aufgrund seiner politischen Betätigung erlitten hat. Vielmehr hat sich dem Gericht in der Befragung des Klägers im Termin der - auch schon von der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom 17. Juli 2018 zum Ausdruck gebrachte - Eindruck vermittelt, dass ursächlich für die Ausreise des Klägers letztlich der an ihn adressierte Vorwurf seiner Familie gewesen ist, für den Tod seines Cousins verantwortlich gewesen zu sein. So äußerte der Kläger auf die Frage des Gerichts, wer am Ende die Entscheidung getroffen habe, dass er das Land verlasse: „Mein Onkel. Wenn man eine Last für die Familie wird, ist die einzige Lösung, dass man geht.“ Zuvor schon hatte er erklärt, er sei von seiner Familie beschuldigt worden, den Tod des Cousins verursacht zu haben, weil er mit ihm auf Demonstrationen gegangen war; „ us moralischer Sicht“ habe er sich deshalb „nicht gut gefühlt“. Demgegenüber wusste der Kläger trotz mehrmaliger Nachfragen des Gerichts allenfalls vage über eine (mutmaßliche) Bedrohung und Gefährdung zu berichten, der er seit 2015 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2018 wegen seiner politischen Betätigung ausgesetzt gewesen sein will. Insbesondere hat der Kläger abweichend von der Niederschrift seiner Befragung beim Bundesamt dementiert, dass es nach 2015 nochmals zu einer zweiten Verhaftung gekommen sei; es habe lediglich den erneuten „Versuch einer Festnahme“ gegeben, zu dem sich der Kläger im Termin indes nicht näher eingelassen hat. Auch die Schilderungen des Klägers von seiner Bedrohung durch die „traditionellen Jäger“, die „Donzo“, sind weitgehend im Ungefähren geblieben. Ebenso wenig ist mangels näherer Ausführungen des Klägers hierzu im Termin deutlich geworden, ob der Kläger bei der Demonstration, bei der sein Cousin ums Leben gekommen sein soll, seinerseits mit einer individuellen und konkreten Gefahr von Seiten der guineischen Sicherheitskräfte konfrontiert gewesen ist, die die Erheblichkeitsschwelle einer (Vorverfolgung) im Sinne der §§ 3 ff. AsylG erreicht und ursächlich im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG mit der politischen Gesinnung des Klägers verknüpft gewesen ist. Mag sich der Kläger aus verständlichen Gründen an den Vorfall auch nicht mehr näher erinnern können und/oder wollen, so obliegt es - wie oben ausgeführt - doch ihm, die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse so detailliert, lückenlos, nachvollziehbar und plausibel zu schildern, dass sich das Gericht auf der Basis dieser Schilderungen die (volle) Überzeugung von dem behaupteten Schutzanspruch zu bilden vermag. Das ist dem Kläger hinsichtlich einer etwaigen Vorverfolgung unmittelbar im Vorfeld seiner Ausreise aus Guinea im Jahr 2018 insgesamt nicht gelungen. Die von dem Kläger vorgetragene, nach seinen Einlassungen im Termin (mutmaßlich) im August 2015 erfolgte erste Verhaftung anlässlich einer Demonstrationsteilnahme kommt als Grundlage für die Annahme einer Vorverfolgung dagegen schon deshalb nicht in Betracht, weil sich der Kläger hiernach noch rd. zweieinhalb Jahre in Guinea aufgehalten hat. Insoweit fehlt es damit an dem erforderlichen nahen zeitlichen Kausalzusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise, den das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht voraussetzt (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2008 - 2 BvR 2141/06 -, juris Rn. 20). Ähnliches gilt für etwaige noch weiter zurückliegende Ereignisse. bb. Eine dem Kläger unabhängig von einer möglichen Vorverfolgung im Fall einer Rückkehr nach Guinea drohende Verfolgung aus einem der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG beachtlichen Verfolgungsgründe ist gleichermaßen nicht ersichtlich. Das gilt zunächst für Maßnahmen gegen den Kläger wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Fulla. Zwar treten in Guinea immer wieder interethnische Spannungen insbesondere zwischen den Malinké (Maninka) und den Fulla bzw. Peuhl (zur Identität von Fulla und Peuhl vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 8. Mai 2015) auf (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 8; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea - Gesamtaktualisierung am 2. September 2019, S. 13 f.). Diese nehmen aber jedenfalls derzeit kein schutzrelevantes Ausmaß an (st. Rspr. der Kammer; vgl. aus jüngerer Zeit nur VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021 - VG 31 K 997.18 A -, S. 6 d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, S. 6 d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, S. 6 d. amtl. Abdr., vom 1. April 2021 - VG 31 K 986.18 A -, S. 4 d. amtl. Abdr., und vom 25. März 2021 - VG 31 K 577.17 A -, S. 7 d. amtl. Abdr.). Nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse hat an diesem Befund auch der Anfang September in Guinea erfolgte Militär-Putsch nichts geändert. Ebenso wenig besteht nach aktueller Erkenntnislage hinreichender Anlass zu der Befürchtung, das Militär-Regime ziele auf eine Politik der staatlichen Unterdrückung und Verfolgung der Fulla oder aber auch anderer, insbesondere politischer oder religiöser Gruppierungen ab. Im Gegenteil, wird der Anführer der Putschisten, der Chef der Spezialkräfte Oberstleutnant Mamdy Doumbouya in den Medien dahingehend zitiert, dass eine „nationale Konsultation“ eingeleitet werden solle, um „einen umfassenden und friedlichen Übergang zu ermöglichen“ und „gemeinsam eine neue Verfassung schreiben“, die „dieses Mal für ganz Guinea“ gelten solle (vgl. welt.de, Militär in Guinea putscht gegen Regierung und nimmt Präsidenten gefangen, 6. September 2021). Dabei solle „ egliche politische ‚Hexenjagd‘“ […] vermieden werden“ (vgl. zeit.de, Putschisten in Guinea kündigen nationale Einheitsregierung an, 6. September 2021). Wie die Medien weiter berichten, sollen unmittelbar nach dem Putsch bereits erste politische Gefangene (Oppositionspolitiker) freigelassen worden sein (vgl. ebd.). So befürwortet der bisherige Oppositionsführer, der Präsident der UFDG Cellou Dalein Diallo, den Umsturz denn sogar ausdrücklich und spricht von einem „historischen“ bzw. „patriotischen Akt“, der den von den pro-demokratischen Kräften begonnenen Kampf vollende (vgl. dw.com, Oppositionspolitiker Diallo: Putsch in Guinea ist ein „patriotischer Akt“, 8. September 2021; faz.net, Was will der neue starke Mann in Guinea?“, 8. September 2021). Zwar kann - auch im Lichte einschlägiger Erfahrungen mit früheren Militär-Putschen - keineswegs ausgeschlossen werden, dass das Militär-Regime tatsächlich einen Weg einschlagen wird, der von seiner derzeitigen Rhetorik zum Nachteil der guineischen Bevölkerung abweicht. Aktuell sind hierfür jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte zu erkennen. So sind derzeit auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass konkret der Kläger wegen seiner politischen Betätigung für die UFDG oder aus einem anderen der Gründe des § 3 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 3b) AsylG in das Visier des Militär-Regimes geraten könnte. 1.2 Aus ähnlichen Erwägungen vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass dem Kläger in Guinea ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen und ihm deshalb zumindest ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zustehen könnte. Dass der Kläger in Guinea die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe zu fürchten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht er selbst ebenso wenig geltend wie eine ihm losgelöst von seiner politischen Betätigung drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Die (schlechte) allgemeine humanitäre Lage in Guinea rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die für sie entscheidenden Umstände als solche von einem Akteur im Sinne des § 3c (i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1) AsylG zielgerichtet herbeigeführt worden wären (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 100 ff.). Die in Guinea vorherrschende schwierige humanitäre Lage wird maßgeblich durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst und bestimmt (u.a. VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 12, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 12, vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, S. 13 d. amtl. Abdr., vom 22. April 2021 - VG 31 K 443.18 A -, S. 14 d. amtl. Abdr., vom 15. April 2021 - VG 31 K 308.18 A -, S. 10 f. d. amtl. Abdr., und vom 25. März 2021, a.a.O., S. 10). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Insoweit fehlt es in Guinea bereits an einem Konflikt im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13: „In Guinea gibt es keine Bürgerkriegsregion oder sonstige regional konzentrierte, gruppenbezogene soziale und/oder politische Verfolgungen .“; s. z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 12, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., vom 5. Mai 2021, a.a.O., vom 22. April 2021, a.a.O., vom 15. April 2021, a.a.O., S. 12, und vom 25. März 2021, a.a.O.). Jedenfalls bislang hat auch der Militär-Putsch von Anfang September nicht zu einem solchen Konflikt geführt. 1.3 Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftslandes Guinea. a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Der Kläger hat aktuell keine Erkrankung geltend gemacht - geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung belegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) -, infolge derer die Abschiebung nach Guinea dort für ihn mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde. Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach sich (vgl. dazu sowie zum Folgenden zuletzt etwa VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 12 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 13 f., vom 5. Mai 2021, a.a.O., S. 14, vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, S. 14 f. d. amtl. Abdr., vom 22. April 2021, a.a.O., S. 15, vom 15. April 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 1. April 2021, a.a.O., S. 8 f., vom 1. April 2021 - VG 31 K 127.19 A -, S. 12 f. d. amtl. Abdr., und vom 25. März 2021, a.a.O., S. 10 f.). Die Pandemie, von der auch Guinea betroffen ist, stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Dass Rückkehrer nach Guinea dort wegen der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz in Durchbrechung dieser Sperrwirkung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 38 = NVwZ 2013, 1167), ist nicht festzustellen. Darüber hinaus erscheint es nicht wahrscheinlich, dass im Fall einer Infektion mit dem Virus beim Kläger ein schwerer Verlauf auftritt, da er noch verhältnismäßig jung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne relevante Vorerkrankungen ist (vgl. Robert Koch-Institut , Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, Stand: 29. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html). Abgesehen davon bestehen auch in Guinea individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Im Übrigen ist der Kläger gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des guineischen Gesundheits- und Sozialsystems auszuschöpfen. Unerheblich ist insoweit, ob die medizinische Versorgung in Guinea mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). b. Einer Abschiebung des Klägers nach Guinea stehen auch nicht die Verbürgungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Insbesondere lässt sich nicht feststellen, dass dem Kläger in Guinea wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse beachtlich wahrscheinlich eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Situation schwerer materieller Not bzw. Verelendung droht. Die erkennende Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Guinea verbreiteten Armut und fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten COVID 19-/Corona-Pandemie (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 10 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 10 f., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 11 f., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, a.a.O., S. 11 ff., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, a.a.O., S. 10 ff., vom 22. April 2021, a.a.O., S. 7 ff., vom 15. April 2021, a.a.O., S. 9 f., vom 1. April 2021 - VG 31 K 127.19 A -, S. 7 ff. d. amtl. Abdr., vom 1. April - VG 31 K 986.18 A -, a.a.O., S. 6 ff., vom 25. März 2021, a.a.O., S. 11 ff., und vom 18. Februar 2021 - VG 31 K 901.18 A -, S. 8 d. amtl. Abdr., sowie Beschlüsse vom 18. Mai 2021 - VG 31 L 85/21 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr., und vom 23. März 2021 - VG 31 L 51/21 A -, S. 4 ff. d. amtl. Abdr.). Hiervon ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte auch bei dem Kläger auszugehen. Aussagekräftige aktuelle ärztliche Unterlagen, die eine Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit nahe legen könnten, hat der Kläger nicht vorgelegt. Selbst wenn der Kläger in Guinea auf kein familiäres Netzwerk (mehr) zurückgreifen können sollte, kann angenommen werden, dass er seine Existenz dort selbst zumindest in einer den Anforderungen aus Art. 3 EMRK genügenden Weise sichern kann. Dabei können dem Kläger jedenfalls in der ersten Zeit auch die Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG/GARP-Programms sowie von „Starthilfe plus“ zugute kommen. Auf diese Hilfsprogramme wurde der Kläger bereits vom Bundesamt hingewiesen. Es kann erwartet werden, dass es dem Kläger mithilfe dieser Mittel prognostisch gelingen wird, die derzeit aufgrund der COVID 19-/Corona-Pandemie schwierigere Wirtschafts- und Arbeitsmarktsituation zu überbrücken (vgl. z.B. VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 11, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, a.a.O., S. 11, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, a.a.O., S. 12 f., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, a.a.O., S. 11, vom 22. April 2021, a.a.O., S. 10, vom 15. April 2021, a.a.O., S. 10, vom 1. April 2021 - VG 31 K 127.19 A -, a.a.O., S. 10, vom 1. April - VG 31 K 986.18 A -, a.a.O., S. 8, und vom 25. März 2021, a.a.O., S. 13, sowie Beschlüsse vom 18. Mai 2021, a.a.O., S. 6, und vom 23. März 2021, a.a.O., S. 6 f.). Zumindest derzeit vermag das Gericht auch keine belastbaren Hinweise darauf zu erkennen, dass sich die sozio-ökonomischen Verhältnisse in Guinea durch den Militär-Putsch von Anfang September bereits derart verschlechtert haben oder sich absehbar so verschlechtern werden, dass abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung nunmehr auch nicht besonderes vulnerablen Rückkehrern regelmäßig eine Art. 3 EMRK widersprechende materielle Notlage drohen würde. Eine weitere Beweiserhebung hierzu hat sich dem Gericht nicht aufgedrängt. Vielmehr konnte das Gericht hierüber aus eigener, aus den vorhandenen Erkenntnismitteln abgeleiteter Sachkunde entscheiden. Demnach stellt sich die Lage ausgehend von den verfügbaren, in das Verfahren eingeführten aktuellen Quellen momentan so dar, dass die unbestrittenermaßen schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse in Guinea offenbar gerade mitursächlich für den Umsturz gewesen sind. So erhob Oberstleutnant Doumbouya nach dem Umsturz gegenüber der bisherigen Regierung den Vorwurf der „Misswirtschaft“ (vgl. welt.de, a.a.O.). Weiter wird er dahingehend zitiert, dass man das Land nicht weiter „vergewaltigen“, sondern die finanzielle Misswirtschaft, die Armut und die Korruption bekämpfen wolle; man müsse „die Politik den Leuten zurückgeben“ (vgl. sueddeutsche.de, Jubel und Kritik nach dem Militärputsch, 7. September 2021). Zudem kündigte Doumbouya mit Blick auf die Wirtschaft des Landes, die stark vom Bergbau abhängt, an, die Aktivitäten im Land würden normal weitergehen (vgl. zeit.de, a.a.O.). Auch die Beamten wurden dazu aufgerufen, an die Arbeit zurückzukehren (vgl. ebd.). Soweit eine Ausgangssperre verhängt wurde, betrifft diese „nur“ die Zeit von 20 Uhr abends bis 6 Uhr morgens und gilt außerdem nicht für die Bergbauregion um Boké (vgl. Auswärtiges Amt, Reise- und Sicherheitshinweise für Guinea, Stand: 8. September 2021). Die Land- und Luftgrenzen Guineas waren zwar kurzzeitig für geschlossen erklärt worden, später soll eine Einreise auf dem Luftweg aber wieder möglich gewesen sein (vgl. zeit.de, a.a.O.). Insgesamt scheint das Militär-Regime damit ersichtlich bestrebt zu sein, das Wirtschaftsleben in Guinea am Laufen zu halten und mittel- bis langfristig eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zu erreichen. Zwar mag man Zweifel daran haben können, ob dies gelingen kann. Insofern wird die weitere Entwicklung abzuwarten und zu beobachten sein. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt aber ergeben sich aus der allgemeinen Auskunftslage keine hinlänglichen Anhaltspunkte, die den Schluss erlauben würden, nach dem Militär-Putsch ließen die wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Bedingungen in dem Land eine Rückkehr nach Guinea grundsätzlich nicht mehr zu. Vielmehr bewegen sich entsprechende Annahmen derzeit weitgehend im Bereich der Mutmaßung und Spekulation. Das gilt insbesondere auch, soweit es darum geht, ob der Militär-Putsch auch Auswirkungen auf den guineischen (Arbeits-)Markt für einfache, ungelernte Gelegenheitstätigkeiten haben könnte, auf den junge und gesunde Rückkehrer nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer in der Regel in zumutbarer Weise verwiesen werden können. Im Übrigen berührt der Militär-Putsch auch nicht die Möglichkeiten für Betroffene wie den Kläger, finanzielle Unterstützung aus den bereits erwähnten Hilfsprogrammen der Bundesregierung zu erhalten. Sollten sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Guinea im Zuge des Militär-Putsches in der kommenden Zeit nachweislich weiter verschlechtern, oder sollten neue Erkenntnis- bzw. Beweismittel verfügbar sein, so steht es dem Kläger frei, gegenüber der Beklagten erneut Abschiebungsschutz zu beantragen sowie gegebenenfalls abermals um gerichtlichen Rechtsschutz - sofern erforderlich auch Eilrechtsschutz - nachzusuchen. 1.4 Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid vom 17. Juli 2018 beruht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. 1.5 Soweit sich die Klage gegen das in Ziffer 6 des Bescheides vom 17. Juli 2018 ausgesprochene befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot richtet, ist die Klage hingegen begründet. Im Hinblick auf die von dem Kläger zwischenzeitlich erbrachten Integrationsleistungen insbesondere in Gestalt diverser Beschäftigungsverhältnisse, des erfolgreichen Abschlusses eines Pflegebasiskurses mit berufsbezogenem Sprachunterricht sowie der sich daran anschließenden Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als gewerblicher Helfer / Pflegehelfer in Vollzeit, die bei der Entscheidung der Beklagten über das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot noch nicht berücksichtigt wurden, erweist sich die anhand von § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 (i.V.m. § 75 Nr. 12) AufenthG zu beurteilende Entscheidung im auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als ermessensfehlerhaft und unterliegt deshalb der Aufhebung; die Beklagte wird über das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung dieser Integrationsleistungen erneut zu entscheiden haben (vgl. grundlegend und ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 2/20 -, juris, und vom 6. Juli 2020 - OVG 3 B 3/20 -, juris, sowie nachgehend zu den beiden Entscheidungen und diese teilweise abändernd nunmehr BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 46.20 - und vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 47.20 -; s. ferner z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., S. 14, vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., S. 14, vom 15. April 2021, a.a.O., S. 13 f., vom 25. März 2021 - VG 31 K 533.17 A -, S. 19 ff. d. amtl. Abdr., vom 18. März 2021 - VG 31 K 486.18 A -, S. 12 f. d. amtl. Abdr., und vom 11. März 2021 - VG 31 K 576.17 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Der Kläger hat insgesamt die Kosten zu tragen, weil die Beklagte nur zu einem geringen Teil unterlegen ist (vgl. etwa auch schon VG Berlin, Urteile vom 23. Juli 2021, a.a.O., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, a.a.O., vom 15. April 2021, a.a.O., S. 14, vom 25. März 2021 - VG 31 K 533.17 A -, a.a.O., S. 21, vom 18. März 2021, a.a.O., S. 13, und vom 11. März 2021, a.a.O., S. 13). Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der Kläger ist guineischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Eigenen Angaben zufolge reiste er im Mai 2018 in das Bundesgebiet ein. Am 19. Juni 2018 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Seit Ende 2018 verfügte der Kläger über verschiedene Beschäftigungsverhältnisse als Reinigungskraft. Im Februar 2021 schloss er erfolgreich einen Pflegebasiskurs an der Berufsfachschule P... in Berlin mit berufsbezogenem Sprachunterricht ab. Lt. Zertifikat der Berufsfachschule (vom 18. Februar 2021) erfüllt der Kläger damit die theoretischen und praktischen Anforderungen der modularen Qualifizierungsmaßnahme zum Pflegehelfer. Aktuell geht der Kläger einer Erwerbstätigkeit als gewerblicher Helfer / Pflegehelfer in Vollzeit (35 Stunde / Woche) bei der Fa. F... GmbH in Berlin nach. Die Aufenthaltsgestattung des Klägers wurde entsprechend angepasst. Bei seiner am 25. Juni 2018 erfolgten persönlichen Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger unter anderem an, Guinea im Februar 2018 verlassen zu haben. Er habe dort in Conakry im Stadtteil Dixim Mosque zusammen mit seinem Onkel sowie seiner Frau und zwei Kindern gelebt. Seine Frau sei zwischenzeitlich in ihr Dorf zurückgegangen. Er habe in Guinea das Abitur erworben und anschließend nach dreijährigem Studium einen Studienabschluss in angewandter Mathematik in der Informatik erlangt. Hiernach habe er bei einem Pharmaunternehmen im Lager gearbeitet. Nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag befragt, erklärte der Kläger ausweislich der Niederschrift zu seiner Befragung im Wesentlichen, er sei politisch aktiv gewesen, als er noch im Gymnasium gewesen sei; er sei im Gymnasiumrat gewesen, das sei 2006 gewesen. Weil die Lehrer gestreikt hätten und damit die Gefahr bestanden habe, dass das Schuljahr praktisch ohne Unterricht ablaufe, seien eine Versammlung abgehalten und ein Marsch in Richtung Kultusministerium beschlossen worden. Das sei seine erste politische Aktivität gewesen, und er sei damals auf dem Marsch das erste Mal für einen Tag verhaftet worden. Der Kultusminister hätte sie aufgefordert, so etwas nicht nochmal zu unternehmen. Nach dem Abitur habe es zahlreiche Demonstrationen gegeben. Sie hätten eine Organisation gegründet namens „Die Gesellschaft für junge Schüler und Studenten für Erziehung und Kultur“. Sie hätten auch Beziehungen zu anderen Organisationen der Zivilgesellschaft gehabt. 2007 hätten die Gewerkschaften Demonstrationen gegen das teure Leben in Guinea organisiert; sie hätten auch teilgenommen. Als 2009 die Militärs an die Macht gekommen seien, seien auch Demonstrationen gegen die Armee organisiert worden. So hätten auch sie einen Marsch organisiert. Die Armee habe auf die Demonstranten geschossen. Dabei seien 157 Menschen getötet worden. Er selbst - der Kläger - sei am Kopf und am Fuß verletzt worden. Dann habe es Drohungen des Militärs gegeben. Er habe sich verstecken müssen, und es habe den Versuch gegeben, den früheren Präsidenten Mousa Dadis Kamara zu ermorden. Als aufgrund von Verhandlungen beschlossen worden sei, neue Wahlen zu organisieren und Alpha Condé zum neuen Präsidenten gewählt worden sei, sei er von dessen Partei, der RPG, gebeten worden mitzuarbeiten. Er habe das aber abgelehnt, weil er nicht für Personen, sondern für Programme arbeite. Er sei schon Mitglied der UFDG gewesen. Deshalb habe er gesagt, er arbeite nur für die UFDG. Bei den Präsidentschaftswahlen 2015 habe er an Demonstrationen gegen die RPG teilgenommen. Von der Polizei sei er festgenommen und für ein paar Tage inhaftiert worden. Er solle für die RPG arbeiten, sonst müsse er das Land verlassen. Später sei er ein zweites Mal verhaftet worden. Seine Familie habe ihm dann geraten, nicht mehr an Demonstrationen teilzunehmen. Die Leute von der UFDG hätten ihn dagegen gebeten, weiter zu machen. So habe er 2017 an einem Demonstrationsprogramm gearbeitet. Sie hätten Kommunalwahlen organisieren wollen und seien gegen eine dritte Amtszeit von Präsident Condé gewesen. Bei einer der Demonstrationen sei sein Cousin von der Armee erschossen worden. Seine Familie habe ihn für den Tod des Cousins verantwortlich gemacht. Sein Onkel habe einen Schleuser gesucht, damit er das Land verlasse. Noch dazu seien nach den Kommunalwahlen Leute von der Gegenpartei gekommen und hätten zu ihm gesagt: „Siehst Du, was mit Deinem Cousin passiert ist, wenn Du nicht aufhörst, wird Dir das Gleiche passieren.“ Deshalb habe er das Land verlassen. Bis dahin habe es 97 Tote bei Demonstrationen gegeben, 90 davon hätten den Fulla angehört. Zudem seien Oppositionelle verhaftet worden. Auf die Frage, was er befürchte, wenn er in sein Herkunftsland zurückkehren würde, antwortete der Kläger, ihn würde dasselbe erwarte wie seine Kollegen, er würde verhaftet oder liquidiert. Mit Bescheid vom 17. Juli 2018, dem Kläger zugestellt am 11. September 2018, entschied das Bundesamt, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt und der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Ziffer 1 bis 3). Des Weiteren stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung nach Guinea oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Fall der Abschiebung befristete das Bundesamt auf 30 Monate (Ziffer 6). Wegen der Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Am 14. September 2018 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Zur Begründung macht er unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung seines Vorbringens gegenüber dem Bundesamt im Wesentlichen geltend, ihm drohe in Guinea aufgrund seiner politischen Betätigung für die UFDG Verfolgung. Bei seiner Anhörung habe er von verschiedenen Demonstrationen und den dort erfolgten Gewaltexzessen sowie der Tötung seines Cousins berichtet. 2015 sei er wegen der Teilnahme an einer Demonstration selbst schon einmal für drei Monate inhaftiert worden und gegen eine Geldzahlung seiner Familie wieder freigekommen. Später habe es einen zweiten Festnahmeversuch gegeben. Zwischen 2015 und 2017 habe er sich in einer latenten Gefährdungslage befunden. Er sei nicht nur ein einfacher Demonstrant, sondern auch an der Organisation beteiligt gewesen. Er sei auch in Deutschland für die UFDG aktiv und nehme an Demonstrationen teil, zu denen die Partei aufrufe. In Guinea sei er zudem auf einer Plattform aktiv gewesen, bei der es darum gegangen sei, die Oppositionsparteien zu einigen. Viele Mitarbeiter aus Guinea seien im Gefängnis gelandet. In welche Richtung sich das neue Militär-Regime in Guinea nach dem jüngsten Putsch von Anfang September 2021 entwickele, sei offen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 1 und 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2018zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2018 zu verpflichten, dem Kläger den subsidiären Schutz zuzuerkennen; weiter hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidungen zu Ziffer 4 bis 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2018 zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Guineas vorliegt; weiter hilfsweise die Entscheidungen zu Ziffer 5 und 6 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Juli 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den ergangenen Bescheid, an dem sie - soweit von dem Kläger angegriffen - vollumfänglich festhält. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.