Beschluss
31 L 106/21 V
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0624.31L106.21V.00
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Leitsätze
Dass ein Geschwisterkind eines in Deutschland lebenden Flüchtlings demnächst volljährig wird und dann – unterstellt den Eltern wäre ein Visum nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen – keinen Anspruch nach § 32 AufenthG mehr geltend machen könnte, vermittelt keinen Anordnungsgrund. Denn ein Anspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG stellt sich als bloßer Reflex eines Anspruchs der Eltern auf Nachzug zum als Referenzperson in Deutschland lebenden minderjährigen Kind dar. Der Zweck dieses Elternnachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erfordert keine Sicherung einer mit der Visumbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive – weder für die Eltern noch für im Heimatland verbliebene (noch) minderjährige Geschwister der in Deutschland lebenden Referenzperson.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7 500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass ein Geschwisterkind eines in Deutschland lebenden Flüchtlings demnächst volljährig wird und dann – unterstellt den Eltern wäre ein Visum nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen – keinen Anspruch nach § 32 AufenthG mehr geltend machen könnte, vermittelt keinen Anordnungsgrund. Denn ein Anspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG stellt sich als bloßer Reflex eines Anspruchs der Eltern auf Nachzug zum als Referenzperson in Deutschland lebenden minderjährigen Kind dar. Der Zweck dieses Elternnachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erfordert keine Sicherung einer mit der Visumbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive – weder für die Eltern noch für im Heimatland verbliebene (noch) minderjährige Geschwister der in Deutschland lebenden Referenzperson. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 7 500 Euro festgesetzt. I. Die syrischen Antragsteller erstreben die Erteilung von Visa zur gemeinsamen Einreise zu dem im Bundesgebiet lebenden anerkannten Flüchtling, dem Antragsteller zu 1., der der Sohn der Antragsteller zu 2. und 3. sowie der Bruder der Antragstellerin zu 4. ist. Der am 10. Januar 2000 geborene Antragsteller zu 1. reiste im Dezember 2015 in das Bundesgebiet ein und beantragte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Mit Bescheid vom 7. November 2018 erkannte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ihm die Flüchtlingseigenschaft zu. Nachdem die Antragsteller zu 2. bis 4. am 4. Dezember 2018 über das Portal des Auswärtigen Amtes für den Familiennachzug von syrischen Geflüchteten fristwahrende Anzeigen abgesetzt hatten, kam es am 28. Dezember 2018 zur Visaantragstellung in der Deutschen Botschaft in Beirut. Mit Bescheid vom 18. Januar 2019 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge auf Familiennachzug ab, weil es sich bei dem inzwischen volljährigen Antragsteller zu 1. nicht mehr um einen minderjährigen unbegleiteten Flüchtling handele. Gegen diesen Ablehnungsbescheid erhoben die Kläger am 25. Januar 2019 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (VG 31 K 107/21 V; ehemals VG 31 K 59.19 V). II. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch Beschluss vom heutigen Tage zur Entscheidung übertragen hat. Der am 19. Mai 2021 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragsteller, die Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern zu 2. bis 4. gemäß §§ 36, 29, 32 AufenthG oder jeder anderen aufenthaltsrechtlichen Grundlage vorläufig Visa zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen, deren Ausnutzung binnen eines angemessenen durch Gericht festzusetzenden Zeitraumes erfolgen kann, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dazu haben die Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ergibt, dass ihnen ein Anspruch, ein anderes Recht oder ein sonstiges schützenswertes Interesse zusteht (sog. Anordnungsanspruch), und ferner, dass dieser Anordnungsanspruch in Folge einer Gefährdung durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muss, somit eine Eilbedürftigkeit besteht (sog. Anordnungsgrund). Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Denn es wird jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis endgültig vorweggenommen. Hierdurch würde der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 – 2 S 51.15 – juris Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache durch den Erlass einer einstweiligen An-ordnung gemäß § 123 VwGO kommt mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn das Begehren in der Hauptsache aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, bloß summarischen Prüfung erkennbar Erfolg haben wird, wobei an die Prüfung der Erfolgsaussichten ein strenger Maßstab anzulegen ist, und das Nichtergehen der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – 3 S 101.18 – juris Rn. 6 m.w.N.). Hier fehlt es sowohl an Anordnungsanspruch als auch an Anordnungsgrund. 1. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. a. Der Anspruch der Antragsteller zu 2. bis 4. nach § 6 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass der Antragsteller zu 1. (noch) minderjährig ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 17 und 22). Hieran fehlt es bei dem bereits am 10. Januar 2000 geborenen Antragsteller zu 1. An diesem Erfordernis der Minderjährigkeit ändert auch die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) nichts. Zwar hat der EuGH mit Urteil vom 12. April 2018 (C-550/16) entschieden, dass Art. 2 Buchstabe f in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 Buchstabe a der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) dahin auszulegen ist, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, der zum Zeitpunkt seiner Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates und der Stellung seines Asylantrags in diesem Staat unter 18 Jahre alt war, aber während des Asylverfahrens volljährig wird und dem später die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, als „Minderjähriger“ im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist. Gleichwohl hat das Bundesverwaltungsgericht seine oben dargelegte Rechtsprechung auch in Ansehung des zitierten Urteils des EuGH bisher nicht geändert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass es mit Beschlüssen vom 23. April 2020 die bei ihm anhängigen Verfahren 1 C 9.19 und 1 C 10.19 ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt hat. Vielmehr hat es auf die Nachfrage des EuGH auf dessen weiteres Urteil vom 16. Juli 2020 (C-133/19, C-136/19 und C-137/19) die Vorlagebeschlüsse ausdrücklich aufrechterhalten (Beschluss vom 20. August 2020 – 1 C 9.19 – juris). b. Da die Antragsteller zu 2. und 3. keinen Anspruch auf Visumerteilung haben, scheidet jedenfalls deshalb derzeit auch ein Anspruch der Antragstellerin zu 4. als minderjährige ledige Tochter eines aufenthaltsberechtigten Ausländers, der Antragsteller zu 2. und 3., nach § 32 AufenthG aus. Ein Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist für sie ebenfalls nicht erkennbar. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers zum Familiennachzug eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Die Annahme einer außergewöhnlichen Härte setzt dabei grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 2011 – 1 C 7.10 – juris Rn. 10). Anhaltspunkte hierfür sind für das maßgebliche Verhältnis der Antragstellerin zu 4. zu dem im Bundesgebiet lebenden Bruder weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Darüber hinaus fehlt es an einem Anordnungsgrund. Lediglich für eine Konstellation, in der im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Volljährigkeit der in Deutschland lebenden Referenzperson der Anspruch auf Nachzug der personensorgeberechtigten Eltern vereitelt werden könnte, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9.12 – juris Rn. 17 und 22) vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes auszugehen. Eine entsprechende Fallgestaltung liegt hier indes nicht vor. Denn die Referenzperson – der Antragsteller zu 1. – ist bereits volljährig. Dass die Antragstellerin zu 4. demnächst volljährig wird und dann – unterstellt den Antragstellern zu 2. und 3. wäre ein Visum nach § 36 Abs. 1 AufenthG zu erteilen (quod non) – keinen Anspruch nach § 32 AufenthG mehr geltend machen könnte, ist hier unerheblich. Denn ein Anspruch auf Kindernachzug gemäß § 32 AufenthG stellt sich als bloßer Reflex eines Anspruchs der Eltern auf Nachzug zum als Referenzperson in Deutschland lebenden minderjährigen Kind dar. Der Zweck dieses Elternnachzugs nach § 36 Abs. 1 AufenthG erfordert keine Sicherung einer mit der Visumbeantragung eröffneten aufenthaltsrechtlichen Perspektive – nicht für die Eltern und schon gar nicht für im Heimatland verbliebene (noch) minderjährige Geschwister der in Deutschland lebenden Referenzperson. Das Nachzugsrecht des § 36 Abs. 1 AufenthG dient dem Schutz des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings und seinem Interesse an der Familieneinheit mit seinen Eltern, nicht jedoch eigenständigen Interessen der Eltern oder Geschwister am Zusammenleben mit dem Kind bzw. mit dem Bruder oder der Schwester (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 – 10 C 9/12 – juris Rn. 21). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Ungeachtet der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache ist der anzusetzende Auffangstreitwert von 5 000 Euro je Visum um die Hälfte zu reduzieren (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2016 – 11 L 14.16 – juris Rn. 3 m. w. N.).