Urteil
31 K 324/20 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0330.31K324.20A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 17. März 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist bei verständiger Würdigung im Lichte des Rechtsschutzziels des Klägers dahingehend zu auszulegen, dass sie im Hauptbegehren auf Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2020 gerichtet ist (vgl. § 88 VwGO). Die so verstandene Klage hat Erfolg. 1.1 Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO zulässig. Das gilt auch, soweit sich der Kläger gegen die negativen, eine Schutzgewährung versagenden Sachentscheidungen zu Ziffer 1 bis 3 des Bescheides vom 10. Dezember 2020 wendet. Insoweit stellt sich die Klage als isolierte Anfechtungsklage dar, für die insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Zwar sind die Verwaltungsgerichte wegen ihrer Verpflichtung zur Herstellung der Spruchreife nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO und zur Sachaufklärung nach § 86 Abs. 1 VwGO auch in asylrechtlichen Klageverfahren grundsätzlich verpflichtet, „durchzuentscheiden“. Die besondere Ausgestaltung des Asylverfahrens mit der hervorgehobenen Stellung des behördlichen Verfahrens und den daran anknüpfenden Verfahrensgarantien kann in besonderen Fallkonstellationen aber eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen. Ein solcher (Ausnahme-)Fall kann unter anderem dann vorliegen, wenn das Bundesamt zu Unrecht ohne Anhörung in der Sache über einen Asylantrag entschieden hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2019 - BVerwG 1 C 46/18 -, juris Rn. 20; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021 - A 12 S 2583/18 -, juris Ls. 1 u. Rn. 28 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020 - 5 A 461/16.A -, juris Rn. 19 ff.; zumindest teilweise abweichend z.B. noch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Januar 2017 - 4 A 3051/15.A -, juris Ls. 1 u. Rn. 7 ff. m.w.Nachw. ; kritisch ferner auch Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Werkstand: 39. EL Juli 2020, § 113 Rn. 200). Dem steht der Fall gleich, dass eine Anhörung zwar stattgefunden hat, diese sich aber in wesentlicher Hinsicht als unzulänglich darstellt und dem Fehler der Anhörung im gerichtlichen Verfahren nicht (mehr) mit den verwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Heilung und Unbeachtlichkeit von Verfahrensfehlern (§§ 45 und 46 VwVfG) begegnet werden kann (ähnlich Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 20; s. insoweit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019 - OVG 3 B 8.17 -, juris Rn. 21 ff.: Nachholung einer etwaigen unzulänglichen behördlichen Anhörung bei Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 AsylG im gerichtlichen Verfahren jedenfalls dann möglich, wenn das Unionsrecht keine besonderen Anforderungen an die Anhörung stellt, die im gerichtlichen Verfahren nicht ohne Weiteres erfüllt werden können). In einem solchen Fall wird der Zweck des aus § 25 Abs. 1 Satz 3 und § 25 AsylG sowie - unionsrechtlich - aus Art. 14 ff. der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie) folgenden Anhörungserfordernisses verfehlt. Dieser besteht darin, zu einer effektiven Durchsetzung des materiellen Rechts beizutragen, indem jedem Schutzsuchenden die Gelegenheit verschafft wird, mit den zuständigen Behörden zu kooperieren und effektiv mit ihnen zu kommunizieren, um den Behörden den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt darlegen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 - BVerwG 1 C 18/17 -, juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 21; s. jetzt ausführlich auch EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - Rs. C-517/17 -, juris Rn. 54 ). Dieser Zweck gebietet es, dass das Bundesamt bei einem Anhörungsfehler der zuvor beschrieben Art zunächst das Asylverfahren fortsetzt und dem Betroffenen Gelegenheit gibt, sich in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Anhörung zu äußern. Das gerichtliche Verfahren vermag in einer solchen Konstellation das Verwaltungsverfahren nicht zu ersetzen bzw. ergänzen, mit der Folge, dass eine Verurteilung zur Vornahme einer für den Betroffenen positiven Sachentscheidung im Wege eines Verpflichtungsbegehrens (§ 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO) nicht erstritten werden kann. Dies zugrunde gelegt, ist auch im Fall des Klägers um (Hauptsache-)Rechtschutz gegen die eine Schutzgewährung versagenden Sachentscheidungen des Bundesamtes ausnahmsweise im Wege der (isolierten) Anfechtungsklage nachzusuchen. Der Kläger macht unter anderem geltend, seine Anhörung im Asylverfahren hätte aufgrund seiner Erlebnisse in der Vergangenheit von einem Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung durchgeführt werden müssen. Der Sache nach beruft sich der Kläger somit darauf, dass seine am 7. Dezember 2020 erfolgte Anhörung beim Bundesamt nicht den unionsrechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2013/32/EU genügt habe, weil er als (mutmaßliches) Opfer schwerer sexueller Gewalt besondere Verfahrensgarantien benötigt hätte. Wie das Gericht bereits im Beschluss vom 25. Januar 2021 im vorangegangenen Eilverfahren des Klägers (VG 31 L 323/20 A) unter Heranziehung der jüngeren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, a.a.O., Rn. 71 f.) sowie des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24. Oktober 2019 - BVerwG 1 C 26/16 -, juris Rn. 20) festgestellt hat, handelt es sich bei den hier im Raum stehenden Mängeln der Anhörung um Verfahrensfehler, die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens nicht gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG geheilt werden können, sondern allenfalls durch eine - hier nicht erfolgte - Nachholung der persönlichen Anhörung durch das Bundesamt: Weder die Möglichkeit des Klägers, im Klageverfahren schriftlich die Umstände darzulegen, die die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in Frage stellen, noch die Verpflichtung des Gerichts, alle relevanten Tatsachen von Amts wegen zu ermitteln und dazu den Kläger gegebenenfalls selbst anzuhören, vermögen jedenfalls im konkreten Einzelfall eine Anhörung unter Einhaltung sämtlicher der in der Richtlinie 2013/32/EU (und namentlich deren Art. 15) vorgeschriebenen grundlegenden Bedingungen und Garantien zu gewährleisten. Ergänzend bezieht sich das Gericht insoweit auf den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der hierzu im Urteil vom 22. Februar 2021 (a.a.O., Rn. 39) unlängst grundsätzlicher noch wie folgt ausgeführt hat: „Die Anhörung im gerichtlichen Asylverfahren kann die Anhörung im Rahmen des behördlichen Asylverfahrens nicht insgesamt gleichwertig ersetzen. Das gerichtliche Verfahrensrecht ist insgesamt auf Kontrolle einer behördlichen Entscheidung in einem transparenten, vom Grundsatz der Öffentlichkeit geprägten kontradiktorischen Verfahren durch den gesetzlichen Richter angelegt. Die Funktion des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit des behördlichen Verfahrens kann auch bei einer erweiternden Auslegung des § 171b GVG im gerichtlichen Verfahren, wie sie zum Schutz der Privatsphäre von Asylbewerbern angezeigt sein kann, die aber den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht generell aufheben darf, im gerichtlichen Verfahren nicht verwirklicht werden; denn er zielt auf die Gestaltung einer offenen Kommunikationssituation insgesamt. Der Grundsatz des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 GG) schließt es aus, im Rahmen der Bestimmung der Anhörperson gezielt Besonderheiten der kulturellen Herkunft oder der Verletzlichkeit des Antragstellers Rechnung zu tragen, und zwar ungeachtet dessen, dass Fähigkeit und Bereitschaft zur problemsensiblen, von interkultureller Kompetenz getragenen Durchführung einer mündlichen Verhandlung allen in Asylverfahren tätigen Verwaltungsrichterinnen und -richtern abverlangt sind (BVerwG, Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17-, juris Rn. 50).“ Soweit dies anhand der bislang allein vorliegenden Pressemitteilung (abrufbar unter https://www.bverwg.de/pm/2021/21) nachvollzogen werden kann, zwingt das am heutigen Tag bekannt gewordene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2021 - BVerwG 1 C 41.20 - zu keiner anderen Beurteilung des Falls. Zwar geht das Bundesverwaltungsgericht darin offenbar davon aus, dass es nicht schlechterdings ausgeschlossen ist, eine im behördlichen Verfahren unterbliebene Anhörung (zu einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) im Einzelfall unter Beachtung der grundlegenden Bedingungen und Garantien aus der Richtlinie 2013/32/EU im Wege einer gesonderten persönlichen Anhörung durch das Gericht nachzuholen (wobei die nach Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU zu gewährleistende angemessene Vertraulichkeit dem Bundesverwaltungsgericht zufolge etwa im Rahmen eines Erörterungs- oder Beweistermins oder bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 171b GVG durch einen Ausschluss der Öffentlichkeit für die Dauer der Anhörung gewahrt werden kann, sofern der Kläger nicht ausdrücklich und eindeutig auf die Vertraulichkeit verzichtet). Jedoch zeichnet sich der vorliegende Fall durch die Besonderheit aus, dass sich der Kläger darauf beruft, seiner besonderen Verletzlichkeit hätte im Rahmen der Bestimmung der Anhörperson Rechnung getragen werden müssen, indem die Anhörung durch einen Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifische Verfolgung hätte vorgenommen werden müssen. Es ist nicht ersichtlich, wie dem dadurch begegnet werden könnte, dass das Gericht die Anhörung selbst nachholt. Jedenfalls ist das Gericht auch nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu einer solchen Vorgehensweise prozessrechtlich nicht verpflichtet. Wie das Gericht ebenfalls schon im Eilbeschluss vom 25. Januar 2021 festgestellt hat, können die von dem Kläger gerügten Mängel der Anhörung auch nicht mit Verweis auf § 46 VwVfG als unbeachtlich angesehen werden: Selbst für den Fall, dass die (mutmaßliche) Fehlerhaftigkeit der Anhörung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben sollte, wäre es mit der praktischen Wirksamkeit der einschlägigen Anforderungen aus der Richtlinie 2013/32/EU Verfahrensrichtlinie unvereinbar, wenn das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht eine von der Asylbehörde unter Verletzung der Anhörungspflicht erlassene Entscheidung bestätigen könnte, ohne selbst den Schutzsuchenden unter Wahrung der im Einzelfall anwendbaren grundlegenden Bedingungen und Garantien angehört zu haben (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020, a.a.O., Rn. 68, 71). Dass der Kläger als (mutmaßlicher) Staatsangehöriger des Senegals aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt (vgl. Anlage II zu § 29a AsylG), steht der Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses für eine isolierte Anfechtungsklage gleichermaßen nicht entgegen (vgl. näher und überzeugend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 46 ff.). 1.2 Die Anfechtungsklage ist auch im vollen Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 10. Dezember 2020 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die negativen, eine Schutzgewährung versagenden Sachentscheidungen zu Ziffer 1 bis 3 des Bescheides sind rechtswidrig, weil das Bundesamt seiner Verpflichtung zur persönlichen Anhörung des Klägers nicht ausreichend nachgekommen ist. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen im Beschluss vom 25. Januar 2021 im vorangegangenen Eilverfahren des Klägers (VG 31 L 323/20 A). Darin hat das Gericht ausgeführt, dass der Kläger am 7. Dezember 2020 beim Bundesamt unzureichend angehört worden war, weil er zum Kreis derjenigen Personen zu rechnen war, die in der Folge einer schweren sexuellen Gewalterfahrung besonderer Verfahrensgarantien bedurften (Art. 24 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU ), um ihrer Verpflichtung nachkommen bzw. ihr Recht wahrnehmen zu können, die zur Begründung ihres Schutzbegehrens erforderlichen Tatsachen vorzutragen (Art. 16 der Richtlinie 2013/32/EU i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU). Personell musste der Anhörer befähigt sein, diese Schutzbedürftigkeit des Klägers zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 3 Satz 2 lit. a der Richtlinie 2013/32/EU). Inhaltlich bedurfte es einer Anhörung mit genügend Zeit und besonderer Sensibilität für die Scheu, die eigene Verfolgungsgeschichte zu erzählen, die vorliegend gegebenenfalls nicht nur aus einer erlittenen Traumatisierung, sondern auch aus der Betroffenheit der Intimsphäre und sozio-kulturellen Prägung des Klägers resultierte. Die Ausgestaltung einer solchen Anhörung darf den Kläger nicht überfordern, muss es ihm aber auch ermöglichen, das gesamte Ausmaß der erlittenen Verfolgung ganzheitlich zu schildern, damit der jeweilige Sachverhalt tatsächlich aufgeklärt, die Glaubhaftigkeit beurteilt und eine negative Auswirkung auf den gegebenenfalls bestehenden Schutzanspruch vermieden werden kann. Wie das Gericht in dem Eilbeschluss vom 25. Januar 2021 sodann im Einzelnen aufgezeigt hat, wurde die Anhörung vom 7. Dezember 2020 diesen Anforderungen nicht in vollem Umfang gerecht: Zum einen wurde die Anhörung durch einen Sonderbeauftragten vorgenommen, der über eine entsprechende Befähigung lediglich bezüglich der traumatisierenden Folgen, nicht jedoch bezüglich der Geschlechtsspezifik des vorgetragenen Verfolgungsschicksals verfügte. Dieser erkannte zutreffend, dass die Einbeziehung eines Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifisch Verfolgte in die Anhörung erforderlich gewesen wäre, die indes misslang. Zum anderen war der Anhörer zwar in mustergültiger Form darauf bedacht, den nach seinem Bekunden traumatisierten Kläger durch die Befragung nicht zu überfordern. Dies hatte jedoch zur Folge, dass ein Teil der für die Entscheidung über das Schutzbegehren maßgeblichen Fragen offen blieb, was dem Kläger potenziell zum Nachteil gereicht. So wurde nicht hinreichend geklärt, ob der Kläger die Glaubhaftigkeit seines Vergewaltigungsvortrags zumindest ansatzweise durch Detailangaben untermauern kann. Vor allem jedoch wurde dem Kläger nicht ausreichend Gelegenheit gegeben, sich dazu zu äußern, ob im Fall der Rückkehr eine Wiederholungsgefahr besteht. Ihm wurde im Rahmen der Rückübersetzung zwar die Frage gestellt, ob aus dem Vorfall in Waounde gegenwärtig noch eine Gefahr resultierte. Deren Beantwortung war der Kläger jedoch erkennbar ausgewichen, indem er lediglich auf die Folgen seiner Zehenamputation verwies. Die Schutzbedürftigkeit des Klägers hätte es erfordert, ihm zu verdeutlichen, dass eine weitergehende Substantiierung seines Verfolgungsvortrags und Beantwortung der gestellten Fragen zur Vermeidung nachteiliger Folgen für sein Schutzbegehren geboten war. Dabei hat das Gericht nicht verkannt, dass die Wahrscheinlichkeit sehr gering ist, dass dem mittlerweile erwachsenen Kläger noch 15 Jahre nach den (mutmaßlichen) Taten erneut ein sexueller Übergriff droht. Eine solche Wiederholungsgefahr kann indes - anders als im Vermerk des Bundesamtes vom 11. Dezember 2020 angenommen - nicht per se ausgeschlossen werden, ohne dass der Kläger dazu in einer seiner Schutzbedürftigkeit Rechnung tragenden Form angehört worden ist. Im Übrigen wurde dem Kläger in der Anhörung auch keine Gelegenheit gegeben, sich zu den für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative bzw. von Abschiebungsverboten relevanten psychischen Folgen einer Rückkehr in den Senegal zu äußern bzw. die vorgetragene Minderung seiner Arbeitsfähigkeit infolge der Zehenamputation durch Attest zu belegen. Aus den bereits oben im Rahmen der Zulässigkeit genannten Gründen könnte eine Anhörung des Klägers im gerichtlichen Verfahren die Anhörung im Rahmen des behördlichen Verfahrens nicht gleichwertig ersetzen bzw. ergänzen. Jedenfalls aber erscheint es dem Gericht angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls sach- und interessengerecht, dem Bundesamt die Gelegenheit zu belassen, nach fehlerfreiem Verfahren eine neuerliche Entscheidung über den Asylantrag zu treffen. Infolge der Fehlerhaftigkeit ist das Asylverfahren ab dem Zeitpunkt vor Eintritt der Verfahrensmängel erneut durchzuführen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Februar 2021, a.a.O., Rn. 56; Sächsisches OVG, Urteil vom 25. Mai 2020, a.a.O., Rn. 23). Die Entscheidungen zu Ziffer 3 bis 7 des Bescheides unterliegen der Aufhebung, weil sie wegen der Notwendigkeit, das Asylverfahren fortzuführen, jedenfalls verfrüht ergangen sind (vgl. entsprechend etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 - BVerwG 1 C 4/16 -, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. August 2020 - OVG 3 N 122.19 -, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21. Januar 2021 - 11 A 1564/20.A -, juris Rn. 101; OVG Bremen, Urteil vom 3. November 2020 - 1 LB 28/20 -, juris Rn. 54). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrags. Der 1990 im Senegal geborene Kläger ist Angehöriger des Volkes der Fulla. Eigenen Angaben zufolge stammen seine Eltern aus Guinea. Bis zum Jahr 2005 lebte der Kläger im Senegal, anschließend hielt er sich fünf Jahre in Mauretanien und sieben Jahre in Marokko auf; von dort aus gelangte er Ende 2017 nach Spanien, später nach Frankreich. Anfang Oktober 2018 reiste der Kläger auf dem Landweg aus Frankreich kommend in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) gab der Kläger an, senegalesischer Staatsangehöriger zu sein. Nach dem Übergang in das nationale Verfahren wurde der Kläger am 7. Dezember 2020 beim Bundesamt durch einen Sonderbeauftragten für Traumatisierte und Folteropfer angehört. Dabei schilderte er, von seinen Eltern mit zehn Jahren in eine Koranschule gegeben worden zu sein, die er nach zwei Monaten verlassen habe; seit dieser Zeit habe er keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern. Im Anschluss habe er allein in Dakar, in St. Louis bei Fischern und in Waounde vom Betteln gelebt. Auf Befragen zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger an, in Waounde immer wieder von unbekannten Verbrechern vergewaltigt worden zu sein. Auf die Frage, ob er noch etwas erzählen wolle und den Hinweis, dass er an dieser Stelle keine Einzelheiten zum sexuellen Missbrauch angeben müsse, erklärte er, darüber nicht sprechen zu wollen, da ihm dies psychisch schaden würde. Auf Nachfrage zu weiteren Ausreisegründen und Rückkehrhindernissen gab er an, es habe im Senegal viele schlimme Sachen gegeben. Auf die Bitte des Anhörers, diese überschlägig zu verdeutlichen, konkretisierte er, er sei von seinen Eltern vernachlässigt und in die Koranschule abgeschoben worden, habe dort betteln müssen, sei von seinem Lehrer gefesselt und tagelang eingesperrt worden, sei von dort geflüchtet und habe einen Zugunfall erlitten, bei dem er vier Zehen verloren habe. Nachdem der Anhörer bekundet hatte, vorerst keine weiteren Fragen zu haben, bekräftigte der Kläger nochmals, von sich aus nichts ergänzen oder ausführlicher erzählen zu wollen, weil er befürchte, davon psychische Probleme zu bekommen; er wolle diese schlimmen Erinnerungen nicht. Im Rahmen der Rückübersetzung bekundete der Kläger auf die Frage, welche Gefahren er jetzt wegen der Vorfälle in Waounde sehe, dass er im Senegal nur als Hilfskraft Arbeit finde, wegen seines Fußes jedoch keine schweren körperlichen Arbeiten verrichten könne. Anschließend versuchte der Anhörer erfolglos, einen Sonderbeauftragten für Opfer geschlechtsspezifischer Verfolgung in die Anhörung einzubeziehen. Ausweislich eines internen Vermerks des Bundesamtes (vom 11. Dezember 2020) wurde in der Folge bei der Bescheidvorbereitung eine Sonderbeauftragte für geschlechtsspezifisch Verfolgte beteiligt, die das Verfahren, insbesondere die Anhörungsniederschrift, sichtete. Die Sonderbeauftragte kam zu dem Schluss, dass das Verfahren entscheidungsreif und der Vulnerabilität des Klägers im erforderlichen Maß Rechnung getragen worden sei. Nähere Fragen zu dem Geschehen erübrigten sich wegen der zeitlichen Distanz der geltend gemachten geschlechtsspezifischen Gefahren zum Asylverfahren. Die von dem Kläger erlebten Vergewaltigungen im Jahr 2005 seien nicht mehr als entscheidungsrelevant anzusehen. Mit Bescheid vom 10. Dezember 2020 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Anerkennung als Asylberechtigter und Gewährung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab (Ziffer 1 bis 3). Darüber hinaus stellte es fest, dass auch keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorlägen (Ziffer 4). Dem Kläger wurde die Abschiebung in den Senegal oder einen anderen Staat angedroht, in den er ausreisen darf und der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 5). Gemäß § 11 Abs. 7 AufenthG ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Monaten ab dem Tag der Ausreise an (Ziffer 6). Für den Fall der Abschiebung des Klägers ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von 30 Monaten ab dem Tag der Abschiebung an (Ziffer 7). Ein von dem Kläger am 19. Dezember 2020 bei dem Verwaltungsgericht Berlin gestelltes Ersuchen um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte Erfolg (stattgebender Eilbeschluss vom 25. Januar 2021 - VG 31 L 323/20 A -). Ebenfalls am 19. Dezember 2020 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben. Er macht unter anderem geltend, die Entscheidungen der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Bescheid litten bereits an wesentlichen Verfahrensmängeln. Die Anhörung im behördlichen Verfahren sei nicht von einem Sonderbeauftragten für geschlechtsspezifisch Verfolgte durchgeführt worden. Er - der Kläger - habe davon berichtet, dass er Opfer massiver sexueller Gewalt geworden sei, er darüber jedoch nicht sprechen könne, weil es ihm psychisch schaden würde. Es sei keinerlei Beratung und Information erfolgt hinsichtlich der Möglichkeit, Hilfsangebote, Behandlungen und Therapien in Anspruch zu nehmen, was auch wichtig für sein Verfahren sein könne. Er sei jahrelang auf dem afrikanischen Kontinent unterwegs gewesen. Er habe die in seiner Anhörung erwähnten Misshandlungen lediglich angedeutet; dabei sei eindeutig, dass er sich in mehreren Situationen des totalen Ausgeliefertseins befunden und schwere Menschenrechtsverletzungen erlitten habe. Ein Ausweichen, eine inländische Fluchtalternative, sei ihm nicht möglich gewesen, weil er als minderjähriger, nur vollkommen unzureichend ausgebildeter Mensch allein in Netzwerken einer Verelendung habe entgehen könne. Diese Netzwerke hätten ihn schließlich nach Europa gebracht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich wörtlich: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2020 des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge verpflichtet festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 AsylG erfüllt; hilfsweise: festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylG erfüllt; hilfsweise: festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bis 7 Satz 1 AufenthG vorliegen; hilfsweise: den Bescheid hinsichtlich des Offensichtlichkeitstenors in Ziffer 1 bis 3 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den ergangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte einschließlich der Streitakte VG 31 L 323/20 A, ferner auf die Asyl- und Ausländerakten des Klägers; Letztere haben vorgelegen und sind - soweit erheblich - Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.