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Beschluss

31 L 23/20 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0220.31L23.20A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 24/20 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 24/20 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Januar 2020 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des senegalesischen Antragstellers vom 22. Januar 2020, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 24/20 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 10. Januar 2020, der am 14. Januar 2020 als Einschreiben zur Post aufgegeben wurde, anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) der Berichterstatter als Einzelrichterin entscheidet, hat Erfolg. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 30 Abs. 3, 75 Abs. 1 AsylG statthafte und auch ansonsten zulässige Antrag ist begründet. Das Gericht ordnet gemäß §§ 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Unter Beachtung dieses Maßstabs ist die Aussetzung der Abschiebung anzuordnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes bestehen, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen. Der Antragsteller hat jedenfalls das Bestehen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh wegen drohender Inhaftierung im Senegal glaubhaft gemacht. Eine Inhaftierung des Antragstellers bei Rückführung in den Senegal erscheint bei summarischer Prüfung deshalb beachtlich wahrscheinlich, weil der Antragsteller im Wesentlichen widerspruchsfrei vorgetragen hat, dort wegen des Verdachts auf (fahrlässige) Brandstiftung und im Zusammenhang mit der Begleichung privater Schulden gesucht zu werden. Weitere Aufklärung hierzu bleibt dem Klageverfahren vorbehalten. Nach den vorliegenden Erkenntnismitteln ist bei summarischer Prüfung nicht davon auszugehen, dass die Haftbedingungen im Senegal (bereits) den Mindeststandards des Art. 3 EMRK entsprechen; Arrest, Untersuchungshaft und Strafhaft im Senegal dürften daher eine erniedrigende Behandlung darstellen. Im Hinblick auf Art. 3 EMRK müssen die Hafträume nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte bestimmte Bedingungen aufweisen, insbesondere müssen die vorhandenen Tageslichtverhältnisse und die vorhandenen Sanitärzellen ausreichend sein. Auch das Niveau der Beleuchtung, der Heizung, der Lüftung und der medizinischen Versorgung sowie der Ernährung der Häftlinge ist insoweit von Bedeutung. Dem Häftling muss in der Regel eine Fläche von 3 m² in einem Gemeinschaftshaftraum ohne Berücksichtigung des Mobiliars zur Verfügung stehen (vgl. BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 18. August 2017 - 2 BvR 424/17 - juris Rn. 37 m.w.N). Nach dem aktuellen „Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylG (Stand: Januar 2019)“ des Auswärtigen Amtes sind die Haftbedingungen in Senegal auf Grund von überfüllten Zellen, fehlender gesundheitlicher Versorgung und Hygiene sowie Mangel an Nahrungsmitteln problematisch. Weiter heißt es auf Seite 14 des Berichts: „Die Gefängnisse wurden zur Kolonialzeit errichtet. Laut „Human Rights Report 2017 Senegal“ des US State Department waren die Gefängnisse des Landes mit mehr als der doppelten Kapazität belegt. Nachdem mehrere Häftlinge durch Hungerstreik gegen die schlechten Haftbedingungen protestiert hatten, erhöhte die Regierung den täglichen Satz für die Versorgung der Insassen mit Nahrung und medizinischer Betreuung von 450 F CFA schrittweise auf nun 1.100 F CFA (ca. 1,68 Euro). Problematisch sind vor allem der Drogenkonsum sowie Fälle von Vergewaltigungen durch andere Inhaftierte. Inhaftierten wird gewöhnlich nicht erlaubt, sich zu beschweren bzw. Untersuchungen zu den Haftbedingungen zu beantragen. Sie unterliegen der Zensur. Sie dürfen Besuch erhalten und können ihre Religion ausüben. Die Regierung strebt eine Reform des Justizwesens und eine deutliche Verbesserung der Haftbedingungen an. Der ehemalige Justizminister Sidiki Kaba hatte die Verbesserung der Haftbedingungen und die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit erklärt. Als Teil der Reform ist die Einrichtung von landesweit vier zusätzlichen Strafgerichtskammern vorgesehen, die zu einer Verkürzung der Dauer der Untersuchungshaft beitragen soll. Ebenso ist die Einführung elektronischer Fußfesseln angekündigt, um die Zahl der Untersuchungshäftlinge zu reduzieren.“ Nach Vorstehendem erscheint derzeit beachtlich wahrscheinlich, dass die Ziele des ehemaligen Justizministers und die von Art. 3 EMRK geforderten Mindeststandards noch nicht erreicht worden sind. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da der Antragsteller ihrer nach unanfechtbarem Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens insoweit zu tragen, und angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Asylverfahrens (§ 83b AsylG) nicht bedarf. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).