Beschluss
31 L 589.19 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0115.31L589.19A.00
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Leitsätze
Die Überstellungsfrist bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Variante 2 Dublin III-VO (Beginn mit Ende der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs), wenn gegen eine sofort vollziehbare Überstellungsentscheidung fristgemäß Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegt werden.(Rn.24)
(Rn.33)
Wird Überstellungsentscheidung rückwirkend aufgehoben, bestimmt sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Variante 1 Dublin III-VO (Beginn mit Annahme des Übernahmeersuchens).(Rn.33)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 590.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Überstellungsfrist bestimmt sich nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Variante 2 Dublin III-VO (Beginn mit Ende der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs), wenn gegen eine sofort vollziehbare Überstellungsentscheidung fristgemäß Klage und Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eingelegt werden.(Rn.24) (Rn.33) Wird Überstellungsentscheidung rückwirkend aufgehoben, bestimmt sich die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Variante 1 Dublin III-VO (Beginn mit Annahme des Übernahmeersuchens).(Rn.33) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 590.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Oktober 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Überstellung nach Frankreich. Der 1992 geborene Antragsteller ist guineischer Staatsangehöriger. Am 22. Dezember 2018 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchte um Schutz nach. Eine am gleichen Tag eingeholte Eurodac-Auskunft ergab eine Treffermeldung der Kategorie 1, der eine Fingerabdrucknahme vom 26. Juli 2016 in Frankreich zugrunde lag. Am 23. Januar 2019 beantragte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl. Am 21. Februar 2019 führte das Bundesamt eine sog. Dublin-Zweitbefragung des Antragstellers durch und bat Frankreich am Folgetag um Übernahme des Antragstellers, das dem Ersuchen am 25. Februar 2019 unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO zustimmte. Mit Bescheid vom 27. Februar 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen, ordnete die Abschiebung nach Frankreich an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf neun Monate. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller Klage – VG 31 K 155.19 A –, deren aufschiebende Wirkung die Kammer mit Beschluss vom 13. März 2019 – VG 31 L 154.19 A – mit der Begründung anordnete, dass der ohne die erforderliche Durchführung einer sog. Dublin-Erstbefragung erlassene Bescheid rechtswidrig sei. Einen Eilantrag, festzustellen, dass der Antragsteller nicht verpflichtet sei, zu einer daraufhin anberaumten Dublin-Erstbefragung zu erscheinen, wies die Kammer mit Beschluss vom 10. April 2019 – VG 31 L 252.19 A – mit der Begründung zurück, dass die unheilbare Rechtswidrigkeit des ergangenen Bescheides das Bundesamt nicht hindere, das Erstgespräch nachzuholen und einen weiteren Bescheid auf der Grundlage der Dublin III-Verordnung zu erlassen. Nachdem die Dublin-Erstbefragung des Antragstellers am 16. April 2019 durchgeführt worden war, verfügte ein Mitarbeiter des Bundesamtes in Berlin am 23. April 2019, dass das örtliche Dublin-Referat 32 D entweder einen Dublin-Änderungsbescheid erlassen oder in das nationale Verfahren übergehen möge. Ein Mitarbeiter des Dublin-Referates 32 D verfügte am 13. September 2019, dass der Antragsteller zunächst zur Dublin-Zweitbefragung zu laden sei. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass eine solche bereits erfolgt war, wurde am 16. Oktober 2019 eine „informatorische Anhörung im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1-3 VwVfG“ durchgeführt. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2019 hob das Bundesamt den Dublin-Bescheid vom 27. Februar 2019 auf. Mit weiterem Bescheid vom 21. Oktober 2019 lehnte es den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Frankreich (Nr. 3 des Bescheids) sowie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das auf neun Monate befristet wurde (Nr. 4 des Bescheids). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. Oktober 2019 zugestellt. Mit seiner am 31. Oktober 2019 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter (VG 31 K 590.19 A). Er ist der Ansicht, dass der Bescheid schon deshalb rechtswidrig sei, weil die sechsmonatige Überstellungsfrist mittlerweile abgelaufen sei. Jedenfalls aber sei das Bundesamt zur Ausübung des Selbsteintrittsrecht verpflichtet, weil es den Erlass des zweiten Dublin-Bescheides erst mehr als sechs Monate nach der gerichtlichen Feststellung des Verfahrensfehlers vorgenommen und damit ohne zureichenden Grund unzumutbar verzögert habe. II. Der zugleich erhobene Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 558.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. Oktober 2019 anzuordnen, zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, insbesondere ist die Wochenfrist eingehalten worden. Der Antrag ist zudem begründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage – welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtswidrig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier nicht der Fall. 1. Zwar ist das Bundesamt möglicherweise zutreffend von einer anfänglichen Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens ausgegangen. Eine solche Verpflichtung könnte sich vorliegend aus Art. 18 Abs. 1 lit. b oder lit. d Dublin III-VO – Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – ergeben haben. Nach diesen, vorliegend einzig in Betracht kommenden, Regelungen, welche die Zuständigkeitskriterien des Kapitels III der Dublin III-VO verdrängt (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 2. April 2019, C-582/17 und C-583/17, Rn. 58 ff.) ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen, der während der Prüfung – lit. b – oder nach der Ablehnung – lit. d – seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen. Darauf, dass vorliegend ein solcher Fall gegeben war, deutet der Umstand hin, dass die Eurodac-Abfrage vom 22. Dezember 2018 einen französischen Treffer der Kategorie 1 vom 26. Juli 2016 ergeben hatte – der der für ein dort gestelltes Schutzersuchen steht (vgl. Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 Eurodac-II-VO Nr. 603/2013) – und dass die französische Dublin-Einheit ihre Übernahmezustimmung vom 25. Februar 2019 auf die Regelungen des Art. 18 Abs. 1 d) Dublin III-VO gestützt hatte. Der Antragsteller hat ein in Frankreich geführtes Asylverfahren hingegen sowohl im Zweitgespräch vom 22. Februar 2019 als auch im nachgeholten Erstgespräch vom 16. April 2019 in Abrede gestellt und vorgetragen, dass er im Juli 2016 noch in Guinea gewesen sei, von Dezember 2016 an in Italien gelebt, nur dort Fingerabdrücke abgegeben und sich in Frankreich nur für wenige Tage während der Weiterreise nach Deutschland im Dezember 2018 aufgehalten habe. 2. Welcher Geschehensablauf zutrifft, bedarf vorliegend indes keiner Entscheidung, denn selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin eine anfängliche Zuständigkeit Frankreichs für die Durchführung des Asylverfahrens unterstellt, ist diese nachfolgend auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. a. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO ist der originär zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur (Wieder-)Aufnahme verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung – vorbehaltlich der hier nicht einschlägigen Verlängerungsmöglichkeiten nach Satz 2 – nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO ist die Überstellung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat – erste Variante – oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat – zweite Variante –. Die vorgenannten Regelungen sollen einen angemessenen Ausgleich im Spannungsverhältnis zwischen der Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der raschen Bestimmung des für die inhaltliche Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats (vgl. Erwägungsgrund 5 zur Dublin III-VO) einerseits und dem Ziel zu verhindern, dass sich der Asylbewerber den zuständigen Staat durch eine Weiterwanderung aussucht, schaffen. Der Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der Überstellungsfrist soll verhindern, dass Asylanträge monate- oder gar jahrelang nicht geprüft werden, zugleich soll das Ziel einer möglichst schnellen Prüfung nicht dazu führen, dass dem Mitgliedstaat keine zusammenhängende Überstellungsfrist von sechs Monaten zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 08. Januar 2019 – BVerwG 1 C 16/18 –, juris Rn. 26). Grundsätzlich läuft die Überstellungsfrist daher, nach der ersten Variante des Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO, mit der Annahme des (Wieder-)Aufnahmegesuchs an. Die zweite Variante des 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO greift erst dann, wenn der Mitgliedstaat eine Überstellungsentscheidung erlässt, diese aber nicht vollziehen kann, weil der Betroffene einen Rechtsbehelf einlegt, der in Umsetzung der Vorgaben von Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 22/15 –, juris Rn. 20). Sie wahrt zum einen die Effektivität des gerichtlichen Rechtsschutzes des Betroffenen und stellt zum anderen sicher, dass der Mitgliedstaat dennoch die volle Frist zur Bewerkstelligung der Überstellung verbleibt (BVerwG a.a.O. Rn. 19). Der Lauf der Überstellungsfrist beginnt daher erst, wenn eine gerichtliche Entscheidung, mit der über die Rechtmäßigkeit des Verfahrens entschieden wird, der Überstellungsdurchführung nicht mehr entgegenstehen kann, sie wird mithin so lange herausgeschoben, wie die Überstellungsentscheidung wegen des Rechtsbehelfs nicht vollzogen werden kann (BVerwG a.a.O. Rn. 19, 21 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom 29. Januar 2009 – C-19/08 –, Rn. 43 ff). b. Nach dieser Maßgabe ist der Anwendungsbereich der zweiten Variante eröffnet, wenn – wie hier – eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG erlassen wird, gegen die der Betroffene fristgemäß Klage erhebt und die Anordnung ihrer aufschiebenden Wirkung beantragt. Denn in diesem Fall ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, mit dem Art. 27 Abs. 3 lit. c der Dublin III-VO umgesetzt wird, eine Überstellung vor der gerichtlichen Entscheidung über den Aussetzungsantrag ausgeschlossen. aa. Die Überstellungsfrist beginnt in diesem Fall erst dann zu laufen, wenn das Gericht den Aussetzungsantrag zurückweist (zu diesem Fall: BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 22/15 –, juris Rn. 22) oder dieser zurückgenommen wird. bb. Gibt das Gericht dem Aussetzungsantrag hingegen statt, so beginnt die Überstellungsfrist erst mit dem Ende der aufschiebenden Wirkung der Klage zu laufen, mithin gemäß § 80b Abs. 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsanordnung – d. h. bei rechtskräftiger Abweisung oder Rücknahme der Klage – bzw. im Fall erstinstanzlicher Klageabweisung, vorbehaltlich einer Verlängerung durch das Berufungsgericht, drei Monate nach Ablauf der Zulassungsbegründungsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (zu diesem Fall: BVerwG, Urteil vom 09. August 2016 – BVerwG 1 C 6/16 –, juris Rn. 20). cc. Für eine Anwendung der zweiten Variante ist hingegen kein Raum, wenn die Abschiebungsanordnung rückwirkend aufgehoben wird, weil es dann an einer – nach dem vorgenannten Maßstab für deren Anwendung erforderlichen – Überstellungsentscheidung fehlt. So liegt der Fall, wenn ein rechtskräftiges stattgebendes Urteil ergeht, welches den Verwaltungsakt grundsätzlich rückwirkend beseitigt (Kopp/ Schenke, VwGO 19. Aufl. 2019 § 113, Rn. 8; Schoch/Schneider/Bier/Riese, 37. EL Juli 2019, VwGO § 113 Rn. 79; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1982 – BVerwG 2 C 4/80 –, Rn. 11, juris). Ebenso liegt der Fall, wenn die Behörde selbst sich dafür entscheidet, eine als rechtswidrig erkannte Überstellungsentscheidung mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen (vgl. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). In diesem Fall ist eine Anwendung der zweiten Variante auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass zwischenzeitlich eine Überstellungsentscheidung vorlag, auf deren Rechtmäßigkeit bzw. künftige Vollziehbarkeit der ersuchende Mitgliedstaat möglicherweise anfangs vertraut hat. Denn die zweite Variante schützt den ersuchenden Mitgliedstaat lediglich vor negativen Folgen der fehlenden Vollziehbarkeit seiner Überstellungsentscheidung, stellt ihn hingegen nicht von der Verantwortlichkeit für deren Rechtmäßigkeit frei. Die nachteiligen Folgen der Rechtswidrigkeit sind daher, auch wenn sie sich erst nachträglich herausstellen, von dem ersuchenden Mitgliedstaat und nicht vom Asylbewerber zu tragen. Ist daher für eine Anwendung der zweiten Variante kein Raum, so bestimmt sich der Beginn der Überstellungsfrist allein nach dem Zeitpunkt der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs – erste Variante –. Hat eine frühere Überstellungsentscheidung keinen Bestand, so kann eine weitere Überstellungsentscheidung daher nur noch während des ursprünglichen Laufs der Überstellungsfrist ergehen. b. Nach diesem Maßstab ist die sechsmonatige Überstellungsfrist vorliegend bereits am 25. August 2019 endgültig abgelaufen. Anfangs begann die Frist gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 erste Variante Dublin III-VO mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs durch die französische Dublin-Einheit am 25. Februar 2019 zu laufen. Nachdem das Bundesamt im ersten Dublin-Bescheid vom 27. Februar 2019 eine sofort vollziehbare Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG erlassen hatte, wurde der Fristbeginn zwar zunächst gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 zweite Variante Dublin III-VO durch die rechtzeitige Einlegung eines Antrags gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vom 5. März 2019 – VG 31 L 154.19 A – und nachfolgend durch die mit Beschluss vom 13. März 2019 angeordnete aufschiebende Wirkung der gleichzeitig erhobenen Klage – VG 31 K 155.19 A – hinausgeschoben. Diese Unterbrechung wurde jedoch später rückgängig gemacht, als das Bundesamt am 21. Oktober 2019 den ersten Dublin-Bescheid rückwirkend aufhob. Dass diese Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgte, ergibt sich daraus, dass die Begründung des Aufhebungsbescheides auf den gerichtlichen Eilbeschluss vom 13. März 2019 – VG 31 L 154.19 A – Bezug nimmt, demzufolge der erste Dublin-Bescheid von Anfang an unheilbar rechtswidrig war. Damit begann die Überstellungsfrist wiederum gemäß Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 erste Variante Dublin III-VO mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 25. Februar 2019. Bis zu ihrem Ablauf am 25. August 2019 wurde sie auch nicht erneut unterbrochen. Zwar hatte das Bundesamt am 16. April 2019 das fehlende Erstgespräch nachgeholt und am 23. April 2019 intern eine erneute Entscheidung in Auftrag gegeben. Da eine solche jedoch vor Fristablauf nicht erlassen wurde, ging die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens zu diesem Zeitpunkt endgültig auf die Bundesrepublik Deutschland über. Der nachfolgende Erlass des zweiten Dublin-Bescheides am 21. Oktober 2019 und die dagegen am 31. Oktober 2019 eingelegten Rechtsmittel – die Klage VG 31 K 590.19 A und der vorliegende Eilantrag – haben keinen Einfluss auf die Überstellungsfrist. Denn die an den Ablauf der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO geknüpften Rechtsfolgen können durch ein Ereignis, das eine neue Überstellungsfrist in Lauf setzt, nicht rückgängig gemacht werden (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – BVerwG 1 C 22/15 –, juris Rn. 21). 3. Auf den Ablauf der Überstellungsfrist kann sich der Antragsteller auch berufen, weil die in der Dublin III-Verordnung enthaltenen Fristenregelungen individualschützenden Charakter haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 – juris Rn. 22 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 – OVG 3 B 2.16 – juris Rn. 29 unter Verweis auf die Urteile des EuGH vom 7. Juni 2016 – C-63/15 und C-155/15 –). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Prozesskostenhilfe ist zu versagen, da der Antragsteller ihrer nach dem unanfechtbaren Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Asylverfahrens nicht bedarf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).