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Urteil

31 K 363.17 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0226.31K363.17A.00
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Leitsätze
1. Die Sorge, bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau nicht allein überleben zu können, gebietet bereits deshalb nicht die Zuerkennung, da darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegen kann. (Rn.16)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Sorge, bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau nicht allein überleben zu können, gebietet bereits deshalb nicht die Zuerkennung, da darin keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung liegen kann. (Rn.16) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Über die verbleibende Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach dem rechtlichen Hinweis vom 11. Januar 2019 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist hinsichtlich des nach der teilweisen Klagerücknahme verbleibenden Klageantrags zulässig, indes unbegründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juni 2017 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die sinngemäß begehrte Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen. Er selbst hat keinen für einen solchen Anspruch erforderlichen Verfolgungsgrund i.S.d. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG vorgetragen und ein solcher ist auch sonst nicht ersichtlich. Insoweit findet der Klageantrag weder in der Klagebegründung noch im sonstigen Vorbringen des Klägers eine Entsprechung. Ob der Zuerkennung auch entgegensteht, dass nach Aktenlage erhebliche Zweifel daran bestehen, dass der Kläger tatsächlich die Staatsangehörigkeit des Staates hat, vor dem er nun Schutz begehrt, bedarf daher keiner Aufklärung durch das Gericht. Die Beklagte war ferner auch berechtigt, trotz des bereits im Verwaltungsverfahren auf ein Abschiebungsverbot beschränkten Vorbringens die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen (und dadurch mittelbar den gem. § 71 AsylG für die Beurteilung der Änderung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt bei einem eventuellen weiteren Folgeantrag zu verschieben). Der anwaltlich vertretene Kläger hat nämlich nicht lediglich ein sog. Folgeschutzgesuch, das auf die Feststellung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten beschränkt ist, angebracht, sondern ausdrücklich einen „Asylfolgeantrag“. Für die Stellung eines umfassenden Asylfolgeantrags im Sinne des § 71 AsylG spricht auch die ausländerrechtliche Vorgeschichte. Der Kläger war von der Ausländerbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass das Aufenthaltsgesetz für den Fall eines bloßen Folgeschutzgesuchs nicht die Erteilung einer Duldung vorsieht (siehe dazu die Darlegung im Beschluss der 11. Kammer des VG Berlin vom 29. März 2017 – VG 11 K 431.16 –, S. 4; und das Protokoll im Klageverfahren VG 11 K 431.16 vom 3. April 2017). Ohne Beanstandung durch den Kläger oder seine Verfahrensbevollmächtigte hat die Beklagte das Verfahren daher auch als Folgeverfahren geführt. Falls der nach dem Verständnis des Gerichts in einem Antrag auf Verpflichtung der Beklagten, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, stets inzident enthaltene Antrag auf hilfsweise Verpflichtung, subsidiären Schutz zuzuerkennen, trotz der ausdrücklichen Rücknahme des entsprechenden Klageantrags überhaupt noch Klagegegenstand ist, hat ein solcher Antrag keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG (vormals: Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2, Abs. 3 Aufenthaltsgesetz – AufenthG). Die von ihm beschriebene Sorge, bei einer Rückkehr nach Guinea-Bissau nicht allein überleben zu können, gebietet bereits deshalb nicht die Zuerkennung, da darin keine dafür erforderliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen kann. Auch nach seinem Vorbringen geht der befürchtete Nachteil nämlich nicht von einem dem Staat zuzurechnenden Akteur aus (§ 4 Abs. 3 i.V.m § 3c AsylG) bzw. beruht dieser nicht auf einem mangelnden Schutz des Staates (§ 4 Abs. 3 i.V.m § 3d AsylG). Nach der teilweisen Klagerücknahme im Schriftsatz vom 29. Juli 2017 ist der vormalige Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 4-7 AufenthG, der sich bei verständiger Auslegung auf die nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 AufenthG bezog, da die anderen Absätze bzw. Sätze keine feststellungsfähigen Abschiebungsverbote enthalten (zu § 60 Abs. 4 AufenthG siehe Koch, in: Kluth/Heusch, BeckOK-AusländerR, 20. Edition, Stand: 15. August 2016, § 60 Rn. 31), nicht mehr Klagegegenstand. Für eine solche Feststellung nationaler Abschiebungsverbote fehlt dem Kläger nämlich das Rechtsschutzbedürfnis, da das Bundesamt bereits ein Abschiebungsverbot festgestellt hat. Beim nationalen Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand (Sächs. OVG, Urteil vom 3. Juli 2018 – 1 A 215/18.A –, juris Rn. 23, 38 m.w.N.), so dass der Antrag auch nicht inzident in den verbleibenden Antrag hineinzulesen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der Kläger begehrt über das durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellte Abschiebungsverbot in Bezug auf Guinea-Bissau hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der nach eigenen Angaben am 30. Juli 1995 geborene Kläger reiste im Mai 2008 in die Bundesrepublik Deutschland und beantragte am 9. September 2008 unter der Angabe, er sei Staatsangehöriger Guinea-Bissaus, Asyl. Nachdem in der Anhörung am 16. Oktober 2008 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Zweifel an der Herkunft des Klägers aus Guinea-Bissau aufgekommen waren, ordnete das Bundesamt die Durchführung eines Sprachgutachtens an. Nachdem im Januar 2009 erstellten Gutachten kommt der Kläger mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus Senegal oder Gambia (und nicht aus Guinea-Bissau). Mit Bescheid vom 25. Februar 2009 lehnte das Bundesamt daher den Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet ab. Zudem stellte das Bundesamt fest, dass die Voraussetzungen der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorlägen. Da das Bundesamt schließlich auch keine Abschiebungsverbote feststellte, drohte es dem Kläger die Abschiebung in den Herkunftsstaat an. Aufgrund der ungeklärten Staatsangehörigkeit könne derzeit keine konkrete Benennung des Ziellandes erfolgen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid keine Rechtsmittel ein. In der Folgezeit bemühte sich die Ausländerbehörde um Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit des Klägers. Dabei ergab eine Vorsprache des Klägers bei Vertretern der Botschaft Guinea-Bissau im Juni 2013, dass die durch den Kläger angegeben Personalien nicht in den dortigen Melderegistern vorhanden seien. Daher könne nicht bestätigt werden, dass es sich bei diesem um einen Staatsangehörigen Guinea-Bissaus handele. Auch die Botschaften Senegals und Gambias bestätigten nicht die jeweilige Staatsangehörigkeit. Der Aufenthalt des Klägers wurde weiter wegen fehlender Heimreisedokumente geduldet. Nach Auswertung der im Mobiltelefon des Klägers gespeicherten Rufnummern, die überwiegend aus Gambia (und teils aus dem Senegal) stammten, erwog die Ausländerbehörde im Juni 2016, den Kläger erneut bei der Botschaft Gambias vorsprechen zu lassen (zu weiteren Hinweisen auf eine Herkunft des Klägers aus Gambia siehe Beschluss der 11. Kammer des VG Berlin vom 29. März 2017 – VG 11 K 431.16 –, S. 2f.). Im November 2016 beantragte die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei der Ausländerbehörde die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, wurde von der Ausländerbehörde jedoch auf die bestandskräftige Entscheidung des Bundesamtes hingewiesen, mit der der Asylantrag des Klägers als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Daraufhin wandte sich die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 30. Januar 2017 an das Bundesamt und beantragte, das „Asylverfahren wieder aufzugreifen“ und „festzustellen, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 7 AufenthG besteht“. Der Kläger leide an einer schweren psychiatrischen Erkrankung, die seine kontinuierliche Behandlung erforderlich mache. Abschließend bat die Verfahrensbevollmächtigte um Mitteilung, „ob zur wirksamen Asylfolgeantragstellung“ die persönliche Vorsprache des Klägers für erforderlich erachtet werde. Bei seiner persönlichen Vorsprache beim Bundesamt am 4. April 2017 wurde der Kläger über Rechte und Pflichten aufgrund der Stellung seines „Asylfolgeantrags“ belehrt. In seiner darauf hin eingereichten (undatierten) Begründung des Antrags machte der Kläger wiederum seine Erkrankung, die nicht in seinem „Herkunftsland“ behandelt werden könne, geltend. Angesichts der seit dem Erlass des Bescheids eingetretenen Änderung der Sachlage (Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes) führte das Bundesamt ein neues Asylverfahren für den Kläger durch und hörte diesen am 8. Juni 2017 (informatorisch) an. In der Anhörung schilderte der Kläger ausführlich seine psychische Erkrankung (Schizophrenie). Zum Auslöser seiner Ausreise befragt, gab er an, dass seine Mutter gestorben gewesen sei und er mit dem Vater nicht habe leben können, so dass er mit anderen Leuten nach Italien ausgereist sei. Nachdem der Kläger Atteste über seine Erkrankung eingereicht hatte, lehnte das Bundesamt zwar mit Bescheid vom 28. Juni 2017 seinen Antrag auf Asylanerkennung ab und zuerkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutz. Es stellte aber unter Aufhebung der Abschiebungsandrohung und der Verneinung eines Abschiebungsverbots im Bescheid vom 25. Februar 2009 fest, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Guinea-Bissau besteht. Mit seiner am 12. Juli 2017 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage, zu dessen Begründung er auch nach Nachfrage seitens des Gerichts lediglich auf sein bisheriges Vorbringen verweist, beantragt der Kläger nach der mit Schriftsatz vom 29. Juli 2017 teilweise erfolgten Klagerücknahme, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 28. Juni 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 21. Februar 2019 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 18. Februar 2019 und Generalerklärung vom 27. Juni 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (Erst- und Folgeverfahren) sowie die Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.