Beschluss
31 L 682.18 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:1130.31L682.18A.00
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Leitsätze
Die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens ist europarechtskonform.(Rn.15)
Das Rechtsschutzsystem des § 36 Abs. 3 AsylG entspricht in Fällen der Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet den europarechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [Gnandi] - und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [C, J, S] -).(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und … und … Rechtsanwältinnen, …straße …, … Berlin, beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Verbindung der Abschiebungsandrohung mit der Ablehnung des Asylbegehrens ist europarechtskonform.(Rn.15) Das Rechtsschutzsystem des § 36 Abs. 3 AsylG entspricht in Fällen der Ablehnung des Asylbegehrens als offensichtlich unbegründet den europarechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 [Gnandi] - und Beschluss vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU [C, J, S] -).(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Dem Antragsteller wird für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und … und … Rechtsanwältinnen, …straße …, … Berlin, beigeordnet. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die ihm angedrohte Abschiebung nach Armenien. Der 1962 geborene Antragsteller ist armenischer Staatsangehörigkeit und nach eigenen Angaben zugehörig zum Volk der Kurden mit jesidischen Glauben. Mit bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 4. Januar 2017 wurde ein früheres Asylverfahren des Antragstellers wegen seiner mangelnden Mitwirkung eingestellt. Am 15. Mai 2018 stellte der Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete er zunächst schriftlich damit, dass er nicht nach Turkmenistan zurückkehren könne, weil er dort von einem Mann geschlagen worden sei. Der Grund für die Schläge sei seine Tochter gewesen, die sich geweigert habe, einen Muslim zu heiraten. In seiner Anhörung am 5. Juni 2018 korrigierte der Antragsteller seine Personalien und gab an, dass er nicht aus Turkmenistan, sondern aus Armenien komme. Auch inhaltlich korrigierte er seinen bisherigen Vortrag und erklärte nunmehr, dass er aufgrund seines Enkelkindes ausgereist sei. Sein Sohn habe ein Mädchen entführt und geschwängert. Sein Sohn und das Mädchen hätten deshalb ausreisen müssen. Das noch in Armenien geborene Enkelkind sei in Deutschland krank geworden. Es leide an Nierenversagen. Die Schwiegertochter des Antragstellers habe ihn gebeten, nach Deutschland zu kommen, um sie zu unterstützen. Er habe ein weiteres Enkelkind, das auch an Nierenversagen leide. Ein drittes Enkelkind sei gesund und lebe bei dem Antragsteller und seiner mit ihm nach Deutschland gereisten Ehefrau. Der Antragsteller erklärte darüber hinaus, dass ein weiterer Grund für seine Ausreise sein Schwager sei. Dieser habe ihn immer wieder gefragt, warum sein Sohn wie erläutert gehandelt habe. Er sei immer wieder zu ihm gekommen. Der Antragsteller habe deshalb Angst gehabt, dass es Streit geben und sein Schwager oder er dabei getötet werden könnte. Seine Ausreise habe er zwei bis drei Jahre lang vorbereitet. Er habe dann ohne Probleme gemeinsam mit seiner Ehefrau ausreisen können. Zu seinen Krankheiten befragt gab der Antragsteller an, dass er Stress habe, deshalb einmal im Monat zum Psychologen gehe und Medikamente bekomme. Außerdem leide er an Herzbeschwerden und Knieschmerzen. Mit Bescheid vom 2. Juli 2018 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Dem Antragsteller wurde die Abschiebung nach Armenien angedroht. Das Bundesamt begründete die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet damit, dass sich nach vollständiger Sachverhaltsermittlung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufgedrängt habe. Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. Juli 2018 zugestellt. Mit seiner am 13. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage (VG 31 K 683.18 A) verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er legt ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R... vom 17. Oktober 2018 vor, nachdem er unter einer akuten nervösen Erschöpfung leide. Zudem vertritt er die Ansicht, das dem Eilantrag bereits deshalb stattzugeben sei, weil ihm nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19. Juni 2018 (C-181/16 [Gnandi]) ein Verbleibensrecht bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zustehe. Über seinen zugleich erhobenen Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 683.18 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 2. Juli 2018 anzuordnen, entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 S. 2 Asylgesetz (AsylG) die Kammer, nachdem die Einzelrichterin den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten wegen grundsätzlicher Bedeutung mit Beschluss vom heutigen Tag auf diese übertragen hat. Die Entscheidung kann entgegen der Ansicht des Antragstellers ohne mündliche Verhandlung ergehen. Nach § 101 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) können Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäß § 36 Abs. 3 S. 4 AsylG „soll“ die Entscheidung bei offensichtlich unbegründeten Asylanträgen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO schriftlich ergehen. Nach der gesetzlichen Wertung ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Fall des als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags deshalb der Regelfall. Eine mündliche Verhandlung ist zwar nicht ausgeschlossen, sie kommt aber nur in besonderen Ausnahmefällen in Betracht, beispielsweise, wenn das Vorbringen des Antragstellers unklar ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –,Rn. 135; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, 114. EL 2017, § 36 Rn. 106; Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 18. Aufl. 2017, § 36 Rn. 21). Danach ist hier eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet das Gericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss. Mit dem vom Antragsteller angegriffenen Bescheid lehnte das Bundesamt seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab, so dass nach der gesetzlichen Wertung über den Eilantrag grundsätzlich ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist. Anhaltspunkte für eine ausnahmsweise dennoch erforderliche persönliche Anhörung des Antragstellers liegen nicht vor. Nach der Korrektur seines Vorbringens in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt und entsprechenden ausführlichen Nachfragen durch den Anhörer ist das Vorbringen des Antragstellers weder unklar noch widersprüchlich. So beschränkt sich der Antragsteller in seiner Antrags- und Klagebegründung auch selbst auf den Vortrag von rechtlichen Argumenten, stellt aber die vom Bundesamt ermittelte Tatsachenbasis nicht in Frage. Schließlich kann der Antragsteller den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 S. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) stützen. Denn Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK und damit auch die vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK (Urteil vom 5. April 2016 – 33060 Blum ./. Österreich) sind nicht anwendbar. Nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Die Vorschrift findet demnach nur auf „strafrechtliche Anklagen“ und auf Streitigkeiten in Bezug auf „zivilrechtliche Ansprüche“ Anwendung. Beides liegt hier nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EGMR gehören Verfahren wie das vorliegende betreffend die Gewährung von Asyl, die Zuerkennung oder Verweigerung eines Aufenthaltsrechts in einem Staatsgebiet einschließlich Verfahren betreffend aufenthaltsbeendender Maßnahmen von Ausländern zum Kernbereich des öffentlichen Rechts und haben weder „strafrechtliche Anklagen“ noch „zivilrechtliche Ansprüche“ i.S.d. Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK zum Gegenstand (EGMR, Urteil vom 13. Oktober 2009 – Nr. 11230/07 –, Entscheidungsabdruck, S. 9 abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-95460 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 5. Oktober 2000 – Nr. 39652/98 -, Entscheidungsabdruck, S. 7 ff., abrufbar unter: http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-58847; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21. August 2018 – 1 A 16.17 –, beckonline, Rn. 78; OVG Bremen, Beschluss vom 26. Juli 2016 – 1 B 150/16 –, juris, Rn. 9). Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft, weil die Klage gegen die Abschiebungsandrohung keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Er ist auch ansonsten zulässig, insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Eilantrag ist aber unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß §§ 36 Abs. 1, 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Fall der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG an, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Eilantrag keinen Erfolg. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Zwar begehrt der Antragsteller die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutzes (§§ 3, Abs. 1, 4 Abs. 1 AsylG), trägt aber weder gegenüber dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vor, die eine flüchtlingsrelevante Verfolgung oder eine drohende unmenschliche Behandlung zu begründen vermögen. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich vielmehr auf familiäre und gesundheitliche Gründe. Insoweit wird auf die Ausführungen im Bescheid vom 2. Juli 2018 verwiesen, denen das Gericht gemäß § 77 Abs. 2 AsylG folgt. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet erfolgte. Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 1 AsylG, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG oder subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist der Fall, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Ablehnung des Antrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Dezember 1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 –, juris, Rn. 50; Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 30 Rn. 3). Die Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG ist allerdings entsprechend der Vorgaben der Artt. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit. a) bis g), i) oder j) Verfahrensrichtlinie aufgeführten Umstände vorliegt, denn eine der Vorschrift des § 30 Abs. 1 AsylG entsprechende Generalklausel, wie sie noch in Art. 23 Abs. 4 lit. b) der Vorgängerrichtlinie 2005/85/EG enthalten war, ist der aktuellen Verfahrensrichtlinie nicht mehr zu entnehmen. Unter § 30 Abs. 1 AsylG können daher unionsrechtskonform nur noch die in der Neufassung der Verfahrensrichtlinie genannten Sachverhalte subsumiert werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Oktober 2017 – VG 34 L 700.16 A –, juris, Rn. 7). Dazu gehört insbesondere die Fallgruppe des Art. 31 Abs. 8 lit. a) Verfahrensrichtlinie, in der der Vortrag eines Antragsstellers „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, „nicht von Belang“ ist. Nach dieser Maßgabe treten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes zutage, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Das Bundesamt hat die qualifizierte Ablehnung in den Bescheidgründen unter Nennung von § 30 Abs. 1 AsylG europarechtskonform ersichtlich damit gerechtfertigt, die vorgebrachten Gründe seien im Wesentlichen familiärer Natur und damit für die Frage, ob der Antragsteller als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, nicht relevant, also „nicht von Belang.“ Weiter hat der Antragsteller nicht vorgebracht, bei einer Rückkehr nach Armenien eine unmenschliche Behandlung i.S.d. § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i.V.m. Art. 3 EMRK zu fürchten. Auch für die dadurch bedingte Versagung der Feststellung eines Abschiebungsverbots wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylG auf die Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes verwiesen, denen das Gericht folgt. Ferner ist kein (krankheitsbedingtes) Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG festzustellen. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche Gefahr kann sich auch daraus ergeben, dass sich die bestehende Erkrankung eines Ausländers im Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Die befürchtete Verschlimmerung der gesundheitlichen Beeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat der Abschiebung muss jedoch zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen. Das ist nur der Fall, wenn sich eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde (vgl. § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG). Die individualisierten Gefahren müssen dem Ausländer hierbei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr ins Heimatland drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006, – 1 C 18.05 –, juris, Rn. 20). Eine Gleichwertigkeit der medizinischen Versorgung im Zielland mit der Versorgung im Bundesgebiet ist demgegenüber gemäß § 60 Abs. 7 S. 3 AufenthG nicht erforderlich. Der Ausländer muss sich vielmehr auf den Standard der Gesundheitsversorgung in seinem Heimatland verweisen lassen, sofern dieser hinreichend ist, lebensbedrohliche Krankheitsentwicklungen abzuwenden (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14. Juni 2005, – 11 A 4518/02.A –, juris, Rn. 22). Eine Gesundheitsgefahr in dem dargelegten Ausmaß besteht für den Antragsteller nicht. Die Erkrankungen des Antragstellers sind bereits nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Auf ausdrückliche Nachfrage hat der Antragsteller zwar vorgetragen, er leide an Herzbeschwerden und Knieschmerzen. Entsprechende Atteste, die diesen Vortrag untermauern, hat er jedoch bis heute nicht vorgelegt. Soweit der Antragsteller eine akute nervöse Erschöpfung mittels Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie R... geltend macht, genügt dieses Attest schon nicht den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die hinreichende Substantiierung psychischer Erkrankungen. Hierfür ist die Vorlage eines fachärztlichen Attestes erforderlich, aus dem sich nachvollziehbar ergibt, auf welcher Grundlage der Patient sich in ärztlicher Behandlung befunden hat, ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden, welche Schwere die Krankheit hat, inwieweit sie behandlungsbedürftig ist und wie der bisherige Behandlungsverlauf war (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 17/07 – juris, Rn. 15). Das vom Antragsteller eingereichte Attest wurde zwar von einem Facharzt ausgestellt. Es enthält aber weder Angaben zu den Grundlagen der ärztlichen Behandlung noch zu deren Verlauf. Auch zur Schwere der Erkrankung nimmt der Facharzt nicht hinreichend Stellung. Das Attest gibt lediglich unreflektiert die Angaben des Antragstellers wieder, dass dieser unter Schlafstörung, unter täglichen Ängsten und unter einer gedrückten Verstimmung, Konzentrationsverminderung sowie Antriebsverminderung leide. Inwieweit eine Befundüberprüfung stattgefunden hat, geht aus dem Attest nicht hervor. Das Gericht kann die Erkrankung aus dem Attest nicht nachvollziehen. Zudem ist auch in dem Attest nicht dargetan, dass die Erkrankung des Antragstellers schwerwiegend oder sogar lebensbedrohlich ist. Unabhängig davon ist in Armenien nach dem aktuellen Bericht des Auswärtigen Amtes vom 17. April 2018 (Lagebericht) die primäre medizinische Versorgung grundsätzlich kostenfrei gewährleistet und steht in eingeschränktem Umfang auch die sekundäre und tertiäre medizinische Versorgung kostenfrei zur Verfügung (Lagebericht, S. 19). Weiter steht eine Vielzahl inländischer bzw. ausländischer Medikamente zu günstigen bzw. unter den hiesigen Kosten liegenden Kosten zur Verfügung (Lagebericht, S. 19). Dies gilt insbesondere auch für die von dem Antragsteller vorgebrachten psychischen Erkrankungen. Nach dem Lagebericht ist die Behandlung psychischer Erkrankungen auf gutem Standard gewährleistet und erfolgt kostenlos. Auch die Verfügbarkeit von Medikamenten zur Behandlung psychischer Erkrankungen ist gegeben (Lagebericht, S. 19). Das Gericht kann daher nicht erkennen, dass der Antragsteller alsbald nach der Rückkehr in sein Heimatland eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Gesundheitsgefahr zu befürchten hat. Das noch laufende Asylverfahren der Frau E... zum Aktenzeichen ..., welches das Gericht beigezogen hat, verhilft dem Eilantrag ebenfalls nicht zum Erfolg. Soweit es sich bei der Frau E...um die Ehefrau des Antragstellers handeln sollte, was bisher nicht durch die Vorlage einer Heiratsurkunde glaubhaft gemacht worden ist, folgt daraus kein hier allein maßgebliches zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, sondern allenfalls ein im Rahmen des Abschiebungsverfahrens zu berücksichtigendes Vollstreckungshindernis. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. Das Bundesamt hat insbesondere die Abschiebungsandrohung in europarechtskonformer Weise mit der Ablehnung des Asylbegehrens verbunden. Eine solche Verbindung ist europarechtlich nicht ausgeschlossen. Art. 6 Abs. 6 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) gestattet es den Mitgliedstaaten vielmehr ausdrücklich, mit einer einzigen behördlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung des legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine solche Beendigung des legalen Aufenthaltes, die Voraussetzung für den Erlass einer Rückkehrentscheidung i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Rückführungsrichtlinie gegen den illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist, tritt bereits mit der Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz durch die zuständige Behörde ein (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 44 und 59 sowie Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] –, Rn. 47). Dem steht nicht entgegen, dass der Drittstaatsangehörige ein Bleiberecht hat, bis über seinen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz entschieden ist (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 43 f.). Illegal aufhältig ist der Drittstaatsangehörige daher auch dann, wenn seine Aufenthaltsgestattung nach den Regelungen des § 67 Abs. 1 AsylG noch fortgilt und er somit nach deutschem Recht nicht ausreisepflichtig ist (Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328). Soweit der EuGH in seinem zur einfachen Ablehnung des Schutzbegehrens ergangenen Urteil vom 19. Juni 2018 (– C-181/16 [Gnandi] –, dort Rn. 56, 58, 64, 67) verlangt, dass ein Rechtsbehelf gegen eine solche Rückkehrentscheidung kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung haben und dem Betroffenen deshalb ein Bleiberecht während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz und, wenn ein solcher Rechtsbehelf eingelegt worden ist, bis zur Entscheidung über den Rechtsbehelf zustehen muss, folgt daraus entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht, dass die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen wäre. Denn wie der EuGH in seinem Beschluss vom 5. Juli 2018 (– C 269/18 PPU [C, J,S] –, Rn. 52 ff.) präzisiert hat, reicht das Bleiberecht eines Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag auf internationalen Schutz – wie der des Antragstellers – im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 Verfahrensrichtlinie als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, zunächst nur bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über sein Begehren, im Hoheitsgebiet verbleiben zu können, bis über seinen Rechtsbehelf gegen die Ablehnung seines Antrages auf internationalen Schutz entschieden wird. Denn nach Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie hat ein solcher Betroffener, abweichend vom Grundsatz des Art. 46 Abs. 5 Verfahrensrichtlinie, kein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie. Gemäß Art. 46 Abs. 6 letzter Unterabsatz der Richtlinie muss er lediglich ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben kann, bis in der Sache über seinen Rechtsbehelf i.S.d. Art. 46 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie entschieden wird. Art. 46 Abs. 8 Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass der betreffende Mitgliedstaat dem Betroffenen bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren gestatten muss, in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben. Den Rechtsschutzanforderungen, die europarechtlich an dieses Bleiberecht zu stellen sind, wird das deutsche Asylverfahrensrecht auch in Fällen der Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet gerecht. Der EuGH verlangt insoweit, dass im Zeitraum des Bleiberechts – bei einfacher Ablehnung des Schutzbegehrens also bis zur Entscheidung über den (Hauptsache-)Rechtsbehelf i.S.d Art 46 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie, bei Ablehnung des Schutzbegehrens als offensichtlich unbegründet hingegen nur bis zur Entscheidung über den Verbleibensantrag i.S.d Art 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie – alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung ausgesetzt werden, und er lässt es nicht genügen, dass der Mitgliedstaat von der zwangsweisen Umsetzung der Rückkehrentscheidung absieht (EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] –, Rn. 51 f. unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 61 f.) Den in Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gebotenen Schutz gewährt ein rechtzeitig gestellter Eilrechtsschutzantrag nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, dadurch, dass gemäß § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG (mithin automatisch und nicht mittels eines „Hängebeschlusses“) die Abschiebung bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig ist. Mit Blick auf die praktische Wirksamkeit (effet utile) des Unionsrechts ist diese temporäre normative Schutzanordnung des § 36 Abs. 3 S. 8 AsylG europarechtskonform dahingehend auszulegen, dass mit rechtzeitiger Einlegung des Eilrechtsschutzbehelfs die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und nicht nur deren Vollstreckbarkeit entfällt (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 8. Juli 2018 – VG 31 L 678.17 A –, S. 8 f. des E.A. und vom 19. Oktober 2018 – VG 31 L 799.18 A –, S. 5 des E.A.; VG Münster – 9 L 976/18 –, juris, Rn. 11; für diese Auslegung ohne ausdrückliche Bezugnahme auf den effet utile-Grundsatz: Marx, AsylG, Kommentar, 9. Auflage, 2017, § 36 Rn. 12 m.w.N.; a.A., allerdings ohne sich mit dem effet utile zu befassen und lediglich von fehlender Vollstreckbarkeit der Abschiebungsandrohung und damit von einem geringeren Schutzniveau im Sinne einer gesetzlichen Duldung ausgehend: Funke-Kaiser in GK-AsylG, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2017, § 67 Rn. 25; offen: Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328 unter 6.1 und 6.2). Der Prüfungsumfang im Rechtsbehelfsverfahren nach § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. hierzu bereits oben) genügt entgegen der Ansicht des Antragstellers (unter wörtlicher Zitierung von Hruschka, Asylmagazin 9/2018, 290, 293) ebenfalls dem europarechtlich geforderten Schutzniveau. Denn er steht im Einklang mit dem hierfür maßgeblichen (vgl. EuGH, Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] –, Rn. 53) Art. 46 Abs. 6 Verfahrensrichtlinie und den Vorgaben des Art. 47 Grunderechtecharta (Funke-Kaiser in GK-AsylG, Loseblattsammlung, Stand Dezember 2017, § 36 Rn. 59 i.V.m. Rn. 52 ff.). Darüber hinausgehende Anforderungen sind weder dem Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 (– C-181/16 [Gnandi] –) noch seinem nachfolgenden Beschluss vom 5. Juli 2018 (– C-269/18 PPU [C, J, S]) zu entnehmen. Auch stehen dem Betroffenen im Zeitraum des Bleiberechts alle Rechte aus der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten (Aufnahmerichtlinie, heute: Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 63) zu. Denn mangels Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung behält der Betroffene seine Rechte aus der Aufenthaltsgestattung (vgl. § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG), d.h. insbesondere auch die Rechte aus dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG, vgl. dessen § 1 Abs. 1 Nr. 1), mindestens bis zur gerichtlichen Entscheidung. Auch der gebotene Schutz des Betroffenen vor Inhaftierung (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 62; Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C, J, S] –, Rn. 54) folgt aus der während der Anhängigkeit des rechtzeitig gestellten Eilantrags fehlenden Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung, da die Abschiebungshaft nach § 62 Abs. 3 AufenthG u.a. voraussetzt, dass der Ausländer vollziehbar ausreisepflichtig ist (vgl. Wittkopp, ZAR 2018, 325, 328 m.w.N.). Ausreisepflicht liegt aber nicht vor, solange der Betroffene im Besitz einer Aufenthaltsgestattung ist. Ebensowenig läuft die in Art. 7 Rückführungsrichtlinie grundsätzlich vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise ab, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 62). Denn mit rechtzeitiger Stellung des Eilrechtsschutzantrags wird die im Bescheid gesetzte Ausreisefrist unterbrochen (§ 59 Abs. 1 S. 6 AufenthG) und beginnt erst mit der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung – d.h. nach Abschluss des Eilverfahrens und Ende des Bleiberechts – erneut zu laufen (vgl. Müller in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 36 Rn. 10; a.A. Funke-Kaiser in GK-AsylG, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2017, § 36 Rn. 15 mit der bereits o.g. Begründung). Weiterhin kann sich der Betroffene auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung von Umständen berufen, die Einfluss auf die Beurteilung seiner Situation haben kann (vgl. zur Erforderlichkeit insoweit: EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 64). Nachträglich eingetretene Umstände – insbesondere nach Art. 5 Rückführungsrichtlinie (Kindswohl, familiäre Bindungen, Gesundheitszustand), die für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse relevant sind, werden im asylrechtlichen Eilrechtsschutzverfahren berücksichtigt, für das die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich ist (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG). Nachträgliche Umstände, aus denen inländische Vollstreckungshindernisse folgen, kann der Betroffene gegenüber der Ausländerbehörde als Vollstreckungsbehörde gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG geltend machen und auch ohne Rechtsschutzlücke gerichtlich durchsetzen. Schließlich wird der Betroffene über die Einhaltung der vorgenannten Garantien transparent informiert (zu diesem Erfordernis: EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] –, Rn. 65). Denn durch die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung, die auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu stellen, hinweist, werden ihm seine Handlungsmöglichkeiten zur Durchsetzung der vorgenannten Rechte hinreichend aufgezeigt. Erachtete man eine weitergehende Information über die einzelnen Rechte des Betroffenen währen der Bleibezeit für geboten (dies annehmend, indes die Rechtsfolgen eines Verstoßes offenlassend: Wittkopp, ZAR 2018 325, 329), führte deren Unterbleiben ebenfalls nicht dazu, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat. Denn eine gerichtliche Anordnung des Suspensiveffekts der Klage vermag weder unterbliebene Informationen zu ersetzen noch ist sie geeignet, aus fehlenden Information ggf. resultierende Nachteile zu kompensieren. In Anbetracht vorstehender Ausführungen ist das Gericht nicht gehalten, eine Vorlage an den EuGH zu beschließen. Der Antragsteller hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Dem Antragsteller war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da angesichts der in der Fachliteratur umstrittenen und bislang noch nicht durch Kammerbeschluss im Sinne des § 76 Abs. 4 S. 2 AsylG geklärten Auswirkungen der Gnandi-Entscheidung für das deutsche Asylrecht der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens jedenfalls zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife als offen zu betrachten war – mithin die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bot – und nicht mutwillig erscheint, der Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 S. 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).