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Beschluss

31 L 600.18 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0920.31L600.18A.00
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Leitsätze
1. Der Annahme eines tatsächlich erfolglosen Zustellversuches gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG steht eine im Verwaltungsverfahren erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes nicht entgegen, sofern an diesen eine Zustellung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.(Rn.9) 2. Eine erneute durch das Bundesamt erfolgte Zustellung setzt die Klage- und Antragsfrist nicht erneut in Lauf.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Annahme eines tatsächlich erfolglosen Zustellversuches gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG steht eine im Verwaltungsverfahren erfolgte Bevollmächtigung eines Rechtsanwaltes nicht entgegen, sofern an diesen eine Zustellung aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.(Rn.9) 2. Eine erneute durch das Bundesamt erfolgte Zustellung setzt die Klage- und Antragsfrist nicht erneut in Lauf.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der armenischen Antragsteller vom 18. Juni 2018, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 601.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 anzuordnen, zu deren Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der am 3. November 1994 geborene Antragsteller zu 1 und die am 23. Juni 1998 geborene Antragstellerin zu 2, die mit tschechischen Visa Ende Januar 2018 nach Deutschland einreisten, haben den Antrag erst nach Ablauf der einwöchigen Antragsfrist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung in dem mit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid des Bundesamtes vom 24. Mai 2018 gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gestellt. Die einwöchige Antragsfrist endete mit Ablauf des 4. Juni 2018, da der angefochtene Bescheid als am 28. Mai 2018 zugestellt gilt und die Antragsfrist nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB ab dem Folgetag der Zustellung zu laufen beginnt. Der angefochtene Bescheid, der am 28. Mai 2018 an die zuletzt bekannte Anschrift Aufnahmeeinrichtung R... mittels Postzustellungsurkunde versandt wurde, gilt gemäß der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG am 28. Mai 2018 als zugestellt. § 10 Abs. 2 AsylG wird nicht durch die Bestimmungen von § 10 Abs. 4 AsylG verdrängt, der in Satz 4 eine spezielle Zustellungsfiktion für in Aufnahmeeinrichtungen wohnenden Ausländer beinhaltet. § 10 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt voraus, dass das Bundesamt eine behördliche Zustellung gemäß § 5 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) veranlasst. Dies ist hier nicht der Fall, da das Bundesamt sich in Ausübung seines Wahlrechts nach § 2 Abs. 2 VwZG für eine Zustellung mittels Postzustellungsurkunde gemäß § 3 VwZG entschieden hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 11. September 2018 – 31 L 708.18 A – EA. S. 4 f. m.w.N., Veröffentlichung bei juris veranlasst). Die Voraussetzungen für das Eingreifen der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG liegen vor. Der Ausländer muss gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 1 AsylG verstoßen haben, über die er zuvor ordnungsgemäß nach Abs. 7 belehrt worden sein musste. Zudem muss es einen tatsächlichen Zustellungsversuch unter den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG gegeben haben. Die Antragsteller haben gegen ihre Mitwirkungspflicht gemäß § 10 Abs. 1 AsylG verstoßen. Hiernach hat der Ausländer während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können. Insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, anzuzeigen. Eine unverzügliche Anzeige muss mit Blick auf das auf Beschleunigung angelegte Asylverfahren längstens binnen einer Woche erfolgen (Bergmann/Dienelt, 12. Aufl. 2018, AsylG § 10 Rn. 7). Die Antragsteller, die laut eingeholter Einwohnermeldeauskunft am 15. Mai 2018 aus der R... in die R... umgezogen sind, haben ihre neue Anschrift dem Bundesamt nicht mitgeteilt; das Bundesamt hat erst über eine eingeholte Auskunft aus dem Ausländerzentralregister am 7. Juni 2018 Kenntnis über die aktuelle Anschrift der Antragsteller erlangt (S. 176 der Asylakte). Über ihre Mitwirkungspflichten sind die Antragsteller jeweils am 20. Februar 2018 gemäß § 10 Abs. 7 AsylG in deutscher Sprache und auf Armenisch ordnungsgemäß gemäß § 10 Abs. 7 AsylG belehrt worden (vgl. S. 25 ff. und S. 45 ff. der Asylakte). Auch liegen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 AsylG vor. Nach dieser Vorschrift muss der Ausländer Zustellungen unter der letzten Anschrift, die dem Bundesamt auf Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller hatten zwar vor Bescheiderlass einen Bevollmächtigten bestellt, worüber das Bundesamt durch Anzeige mit Vorlage einer Vollmacht durch Rechtsanwalt S... am 24. April 2018 Kenntnis erlangte (S. 135 f. Asylakte); aber der streitgegenständliche Bescheid, der eine Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG beinhaltet, konnte aus rechtlichen Gründen wegen § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG nicht an den Bevollmächtigten zugestellt werden. Hiernach sind Bescheide nach § 26a AsylG oder § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG zwingend entgegen § 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG ausschließlich an den Ausländer selbst zuzustellen; bei einer Zustellung ausschließlich an einen Bevollmächtigten fehlt es an einer wirksamen Zustellung (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, 113. EGL 2017, § 31 Rn. 16; Hailbronner, Ausländerrecht, 99. EGL Dezember 2016, AsylG, § 31 Rn. 17 f.). In Übereinstimmung mit § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG übersandte das Bundesamt den Bescheid vom 24. Mai 2018 den Antragstellern durch Postzustellungsurkunde an die zuletzt bekannte Anschrift in die R..., die am 27. Februar 2018 dem Bundesamt mitgeteilt worden war (S. 114 Asylakte). Ferner übersandte es nach § 31 Abs. 1 Satz 7 AsylG dem gegenwärtig wohl nicht mehr bevollmächtigten Rechtsanwalt eine Abschrift des Bescheides. Nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Im vorliegenden Fall wurde in der Postzustellungsurkunde, die gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG i.V.m. §§ 182 Abs. 1 Satz 2, 418 Abs. 1 ZPO vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen begründet, vermerkt, dass der Zustellungsversuch erfolglos blieb, da der Adressat unter der angegeben Anschrift nicht zu ermitteln war (S. 174 Asylakte). Demgemäß gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG der streitgegenständliche Bescheid mit der Aufgabe zur Post am 28. Mai 2018 als an die Antragsteller zugestellt. Eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist nach § 60 Abs. 1 VwGO ist nicht zu gewähren, da nachvollziehbare Gründe für die Fristversäumung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden, aus welchen Gründen die Antragsteller den Umzug und Anschriftenwechsel dem Bundesamt nicht unverzüglich gemäß der Verpflichtung nach § 10 Abs. 1 AsylG mitgeteilt haben. Die einwöchige Antragsfrist, die am Folgetag der Zustellung am 29. Mai 2018 begann, endete folglich mit Ablauf des 4. Juni 2018 (vgl. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1, §§ 188 Abs. 2, 187 Abs. 1 BGB), so dass mit dem am 18. Juni 2018 eingegangenen Eilantrag die Antragsfrist nicht gewahrt ist. Etwas Abweichendes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin die Abschiebungsanordnung ein weiteres Mal per Postzustellungsurkunde am 7. Juni 2018 an die Antragsteller übersandte und diese voraussichtlich erst durch die erfolgte Zustellung am 11. Juni 2018 (S. 193 f. Asylakte) von dem Inhalt des Bescheides Kenntnis erlangte. Diese weitere erfolgreiche Zustellung setzt insbesondere nicht erneut die Antragsfrist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG in Lauf. So führte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die erneute Zustellung eines zuvor bereits einmal zugestellten und daraufhin bestandskräftig gewordenen Widerspruchsbescheids aus, dass die nachträgliche Bekanntmachung eines bereits bestandskräftigen Widerspruchsbescheides sich als ein bloßes zusätzliches Handeln der Verwaltung darstelle, das rechtlich ohne Bedeutung sei und seiner Natur nach weder die Bestandskraft des Widerspruchsbescheides beeinflussen könne noch eine (zweite) Klagefrist in Lauf zu setzen vermöge. Eine nochmalige Zustellung könne die Rechtswirkungen der ordnungsgemäßen und wirksamen ersten Zustellung des Widerspruchsbescheides nicht beseitigen und setze insbesondere die Klagefrist nicht erneut in Lauf (BVerwG, Urteil vom 11. Mai 1979 - 6 C 70.78 -, DVBl 1979, S. 821 ff.; im Anschluss für das Asylrecht bei zweiter Zustellung nach Eintritt der Zustellungsfiktion nach § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylVfG der ersten Zustellung: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10. Juli 2002 – 10 A 10438.02 -, juris Rn. 3ff.). Diesen Ausführungen schließt sich das erkennende Gericht an, so dass der Antrag der Antragsteller verfristet und unzulässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).