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Beschluss

31 L 685.18 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0830.31L685.18A.00
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Leitsätze
1. Ist der Asylantragsteller mit einem durch einen Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, ausgestellten und bei Antragstellung noch gültigen Schengen-Visum in die Bundesrepublik eingereist, so ist dieser Staat grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und verpflichtet, den Asylsuchenden aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Übernahmeersuchen fristgerecht gestellt und die Übernahmeerklärung fristgerecht erfolgte. Unerheblich ist, dass die Zustimmung erst im Remonstrationsverfahren erfolgte, wenn die entsprechende Frist eingehalten wurde. Insoweit ist es ohne Belang, dass die ursprüngliche Übernahmefrist dann bereits abgelaufen war.(Rn.13) 2. Systemische Mängel, die einer Überstellung des Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens entgegenstehen, sind für Italien nicht anzunehmen.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist der Asylantragsteller mit einem durch einen Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, ausgestellten und bei Antragstellung noch gültigen Schengen-Visum in die Bundesrepublik eingereist, so ist dieser Staat grundsätzlich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig und verpflichtet, den Asylsuchenden aufzunehmen. Voraussetzung ist, dass das Übernahmeersuchen fristgerecht gestellt und die Übernahmeerklärung fristgerecht erfolgte. Unerheblich ist, dass die Zustimmung erst im Remonstrationsverfahren erfolgte, wenn die entsprechende Frist eingehalten wurde. Insoweit ist es ohne Belang, dass die ursprüngliche Übernahmefrist dann bereits abgelaufen war.(Rn.13) 2. Systemische Mängel, die einer Überstellung des Asylsuchenden zur Durchführung des Asylverfahrens entgegenstehen, sind für Italien nicht anzunehmen.(Rn.16) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller wendet sich gegen seine Überstellung in die Italienische Republik. Der 1991 geborene Antragsteller ist aserbaidschanischer Staatsangehörigkeit. Er reiste im April 2018 mit einem italienischen Schengen-Visum (I...), gültig für den Zeitraum vom 1. bis 23. April 2018, in die Bundesrepublik Deutschland. Am 3. April 2018 äußerte er bei der Ausländerbehörde in Bochum ein Asylgesuch, von dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 4. April 2018 schriftlich Kenntnis erlangte. Am 17. April 2018 beantragte der Antragsteller förmlich beim Bundesamt Asyl. In seinen Anhörungen am 17. und 18. April 2018 gab der Antragsteller an, sich in Italien nicht sicher zu fühlen. Man habe ihm empfohlen, entweder nach Holland oder nach Deutschland zu reisen. Dort seien politisch Verfolgte sicherer. Er erklärte, er sei gesund und habe keine Kinder. Am 20. April 2018 ersuchte die Bundesrepublik Deutschland die Italienische Republik um Übernahme des Antragstellers. Mit E-Mail vom 19. Juni 2018 lehnte Italien das Übernahmeersuchen ab und bat um Übersendung des für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffers. Das Bundesamt remonstrierte und übersandte den Eurodac-Treffer mit Schreiben vom 22. Juni 2018, woraufhin Italien noch am selben Tag schriftlich dem Übernahmeersuchen für den Antragsteller zustimmte. Mit Bescheid vom 25. Juni 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids). Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 6. Juli 2018 zugestellt. Mit seiner am 13. Juli 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter (VG 31 K 686.18 A). Sein zugleich erhobener Eilantrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 686.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. Juni 2018 anzuordnen, zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist aber unbegründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der von dem Antragsteller erhobenen Klage – welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG rechtmäßig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier der Fall. Das Bundesamt hat zu Recht seine Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens abgelehnt und die Zuständigkeit der Italienischen Republik angenommen sowie das Vorliegen von Abschiebungshindernissen verneint. Gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) zuständig ist. So liegt der Fall hier. Nach Art. 12 Abs. 2 S. 1 Dublin-III-VO ist für Antragsteller, die ein gültiges Visum besitzen, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Bei Antragstellung (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO) am 4. bzw. 17. April 2018 war das italienische Schengen-Visum des Antragstellers noch gültig. Da Italien somit für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers zuständig ist, ist es gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin-III-VO verpflichtet, den Antragsteller nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. Dementsprechend stellte das Bundesamt am 20. April 2018 und damit rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO ein Aufnahmegesuch. Die italienischen Behörden haben mit ihrem Schreiben vom 22. Juni 2018 ihre Zustimmung zur Aufnahme des Antragstellers ebenfalls fristgerecht erklärt. Die italienischen Behörden lehnten zwar die Übernahme des Antragstellers mit E-Mail vom 19. April 2018 zunächst innerhalb der Zweimonatsfrist des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO ab. Die Zustimmung Italiens kann deshalb nicht gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO fingiert werden. Das Bundesamt hatte jedoch gegen die ursprünglich ablehnende Antwort der italienischen Behörden fristgerecht remonstriert und die italienischen Behörden haben innerhalb des Remonstrationsverfahrens dann der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt. Gemäß Art. 21 Abs. 3 Uabs. 2 S. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 S. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-III-VO i.d.F. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom 30. Januar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 (Dublin-DVO) kann der ersuchende Mitgliedstaat binnen drei Wochen nach Erhalt der ablehnenden Antwort eine neuerliche Prüfung seines Übernahmegesuchs verlangen. Der ersuchte Mitgliedstaat hat dann innerhalb von zwei Wochen das neuerliche Prüfungsverlangen zu beantworten, Art. 5 Abs. 2 S. 3 Dublin-DVO. Das Bundesamt remonstrierte mit Schreiben vom 22. Juni 2018 gegen die ablehnende Antwort der italienischen Behörden vom 19. Juni 2018 und damit innerhalb der für das Remonstrationsverfahren vorgesehenen dreiwöchigen Frist. Die zustimmende Antwort der italienischen Behörden erfolgte ebenfalls innerhalb der für das Remonstrationsverfahren hierfür vorgesehenen zweiwöchigen Frist. Auf die Frage, ob die zweiwöchige Antwortfrist zwingend ist oder nicht, kommt es damit nicht an (vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 22. März 2018 – Rs. C-47/17 und C-48/17 –, juris, Rn. 85, 90, der die Antwortfrist nicht als zwingend ansieht). Dabei ist unschädlich, dass die Zustimmung Italiens im Rahmen des Remonstrationsverfahrens erst nach Ablauf der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Antwortfrist von zwei Monaten erfolgte. Denn zu diesem Zeitpunkt war Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO schon nicht mehr anwendbar. Der Anwendungsbereich des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO endete mit der ablehnenden Antwort Italiens vom 19. Juni 2018. Ab diesem Zeitpunkt sind allein die in Art. 21 Abs. 3 Uabs. 2 S. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Dublin-DVO niedergelegten Fristen für das Remonstrationsverfahren maßgeblich. Dies ergibt sich aus Art. 5 Abs. 2 S. 4 Dublin-DVO. Nach dieser Vorschrift ändern sich durch das „zusätzliche“ Remonstrationsverfahren in keinem Fall die Fristen in Art. 22 Abs. 1 und 6 bzw. Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO (Nachfolgenormen zu den in Art. 5 Abs. 2 S. 4 Dublin-DVO wörtlich zitierten Art. 18 Abs. 1 und 6 und Art. 20 Abs. 1 lit. b) Dublin-II-VO). Schon nach dem Wortlaut der Vorschrift handelt es sich beim Remonstrationsverfahren daher um ein von den Fristen des Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO entkoppeltes, zusätzliches Verfahren. Die Fristen der Art. 22 Abs. 1 und 6 sowie des Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO sind im Remonstrationsverfahren nicht mehr anwendbar. So heißt es in der französischen Fassung des Art. 5 Abs. 2 S. 4 Dublin-DVO auch: „En tout état de cause, cette procédure additionelle ne rouvre pas les délais prévus à l’article 18, paragraphes 1 et 6 et à l’article 20, paragraphe 1 point b), du règlement (CE) nº 343/2003.“ Die französische Fassung besagt damit deutlicher als die deutsche Fassung, dass das Remonstrationsverfahren die Fristen der Art. 22 und 25 Dublin-III-VO gerade nicht „wiedereröffnet“ (zu demselben Ergebnis, aber mit anderen Argumenten kommen VG Minden, Beschluss vom 1. August 2018 – 10 L 488/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. April 2018 – 12 L 3840/17.A –, juris, Rn. 39 ff.; a.A.: VG Aachen, Urteil vom 19. Dezember 2017 – 4 K 4415/17.A –, juris, Rn. 56). Insoweit kommt es hier auch nicht darauf an, dass der Österreichische Verwaltungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) u.a. die Frage vorgelegt hat, ob der ersuchte – zuständige – Mitgliedstaat dem Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO auch dann noch wirksam zustimmen kann, wenn die in Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO festgelegte Antwortfrist bereits abgelaufen ist und der ersuchte Mitgliedstaat das Aufnahmegesuch zuvor fristgerecht abgelehnt hat (vgl. Österreichischer VGH, Beschluss vom 14. November 2017 - Ra 2017/20/0205 (EU 2017/0009), C-657/17 -, abrufbar unter www.vwgh.gv.at). Denn in dem von Österreich vorgelegten Fall hatte der ersuchende Mitgliedstaat – anders als das Bundesamt im vorliegenden Fall – die Frist für das Remonstrationsverfahren nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 Dublin-DVO versäumt. Schließlich ist auch die weitere Frist des Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO (Überstellungsfrist) nicht abgelaufen. Die Zuständigkeit liegt auch nicht gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO bei der Antragsgegnerin (oder einem anderen Mitgliedstaat), weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bzw. Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre. Insoweit schließt sich die Kammer in Kenntnis der abweichenden Rechtsprechung u.a. des Verwaltungsgericht Hannover (Urteil vom 12. Oktober 2017 – 3 A 4622/17 –, juris) den ausführlichen und überzeugenden Ausführungen des Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus seinem Urteil vom 7. Juli 2016 (– 13 A 2302/15.A –, juris, Rn. 40ff.), die es im Urteil vom 22. September 2016 (– 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 75 f.), bestätigt hat, an. Es liegen auch keine neueren Erkenntnisse vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen; insbesondere gebieten der aktuelle „Country Report: Italy“ vom 6. März 2017 der „Asylum Information Database“, der Bericht des UNHCR vom 2. August 2016 („Italy’s migrant hotspot centres raise legal questions“), der Bericht von Pro Asyl vom 19. August 2016 („Italien am Limit: Flüchtlinge werden inhaftiert oder landen auf der Straße“) und der Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe vom August 2016 („Aufnahmebedingungen in Italien – Zur aktuellen Situation von Asylsuchenden und Schutzberechtigten, insbesondere Dublin-Rückkehrenden in Italien“) kein anderes Ergebnis (dazu ausführlich VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2017 – VG 32 L 585.17 A –, S. 10-11). Auch der Umstand, dass die Italienische Republik (erneut) Ende Juni 2017 gegenüber der Europäischen Kommission angezeigt hat, dass sie ohne Unterstützung nicht mehr in der Lage sei, die über das Mittelmeer kommenden Flüchtlinge aufzunehmen und deren Asylverfahren ordnungsgemäß durchzuführen, verhilft dem Eilantrag nicht zum Erfolg. Zum einen hat die Europäische Kommission umgehend auf dieses Hilfeersuchen reagiert und Unterstützung zugesagt (siehe Rede des Kommissars für Migration, Inneres und Bürgerschaft vom 26. Juli 2017, zitiert nach der Pressemitteilung der Europäischen Kommission, Migration: Rekordmonat für die Umverteilung von Flüchtlingen aus Italien und Griechenland; zu früheren Unterstützungsleistungen der Europäischen Kommission siehe VG Berlin, Beschluss vom 26. Juli 2017 – VG 32 L 585.17 A –, S. 11). Zum anderen sind vorliegend die Aufnahmebedingungen für die Dublin-Rückkehrer maßgeblich, nicht die Lage der auf dem Seeweg ankommenden Schutzsuchenden (VG Cottbus, Beschluss vom 12. Juli 2017 – 5 L 442/17.A –, juris, Rn. 16). Eine Zuständigkeit der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht daraus, dass jeder Mitgliedsstaat gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache zu prüfen (sog. Selbsteintrittsrecht). Die Antraggegnerin hat diese Möglichkeit erkannt, jedoch keine Veranlassung gesehen, von ihr Gebrauch zu machen (vgl. Bescheid, S. 9). Auch kann die Ermessensklausel des Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO selbst im Licht von Art. 4 GR-Charta nicht dahingehend ausgelegt werden, dass aus ihr eine Verpflichtung des Mitgliedsstaats zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts resultiert (EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 88), der ggf. ein subjektives Recht des Asylbewerbers gegenüber stehen könnte. Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Das Bundesamt geht zu Recht davon aus, dass zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne von § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Hinblick auf Italien nicht vorliegen. Es steht nicht zu befürchten, dass der Antragsteller im Falle seiner Überstellung nach Italien einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt ist (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Ebenso wenig besteht für den 27 Jahre alten, ledigen Antragsteller, der selbst vorträgt gesund zu sein, bei einer Überstellung nach Italien eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG). Insoweit wird auf die Ausführungen des Bundesamtes verwiesen, denen sich das Gericht anschließt, § 77 Abs. 2 AsylG. Schließlich sind auch der Überstellung entgegenstehende inlandsbezogene Abschiebungshindernisse weder vorgetragen noch ersichtlich (vgl. zum Prüfungserfordernis durch das Bundesamt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2002 – 2 S 6.12 –, juris, Rn. 4). Die Abschiebungsanordnung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.