Urteil
31 K 237.17 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0220.31K237.17A.00
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Leitsätze
Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Eilrechtsschutzantrag Erfolg hatte.(Rn.14)
(Rn.15)
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Nr. 1 und Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 unwirksam sind.
Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist es unerheblich, aus welchen Gründen der Eilrechtsschutzantrag Erfolg hatte.(Rn.14) (Rn.15) Es wird festgestellt, dass die Regelungen in Nr. 1 und Nr. 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 unwirksam sind. Im Übrigen wird der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2016 aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz - AsylG), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach den Hinweisen des Gerichts vom 7. Juli 2017 und 29. Januar 2018 hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Die als Feststellungs- bzw. Anfechtungsklage statthafte Klage ist zulässig und begründet, weil der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 15. September 2016 teils unwirksam und im Übrigen rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der als Feststellungsantrag auszulegende Antrag hinsichtlich der Nr. 1 und Nr. 3 des Bescheids vom 15. September 2016 ist als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Danach kann unter anderem die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dies ist vorliegend der Fall, weil die Beklagte auf die Bitte des Gerichts vom 7. Juli 2017, zur Rechtsklarheit die Regelungen Nr. 1 und Nr. 3 aufzuheben, nicht reagiert hat, und aus Parallelverfahren gerichtsbekannt ist, dass die Beklagte in einer Konstellation wie der vorliegenden von einer andauernden Wirksamkeit der Regelung ausgeht (siehe VG Berlin, Urteile vom 15. Mai 2017 - VG 23 K 99.17 A -; vom 11. Januar 2018 - VG 23 K 723.17 A -; vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -). Der Kläger konnte die ursprüngliche Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gem. § 91 VwGO ändern, weil diese Änderung aufgrund der stattgebenden Eilentscheidung vom 7. Juli 2017 sachdienlich ist (dazu ausführlich in einem Parallelfall VG Berlin, Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, S. 5f.). Da dem Kläger infolge der Auffassung der Beklagten damit weiterhin die Abschiebung in die Italienische Republik droht, hat er auch das nach § 43 Abs. 2 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Regelungen. Die damit zulässige Feststellungsklage ist auch begründet, da den Regelungen entgegen der Ansicht der Beklagten im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (siehe § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) keine Wirksamkeit (mehr) zukommt. Nummer 1 und Nummer 3 des angefochtenen Bescheides sind vielmehr gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG unwirksam geworden. Nach dieser Vorschrift wird die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Diese Voraussetzungen liegen vor. Mit Beschluss vom 7. Juli 2017 (VG 31 L 236.17 A) wurde die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage angeordnet. Damit ist der angefochtene Beschluss hinsichtlich Nr. 1 des Tenors (Entscheidung über Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) und Nr. 3 des Tenors (Abschiebungsandrohung) gemäß § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG unwirksam geworden. Für den Eintritt der Rechtsfolge des § 37 Abs. 1 AsylG ist es dabei unerheblich, aus welchen Gründen der Eilrechtsschutzantrag Erfolg hatte (st. Rspr. des VG Berlin, siehe nur Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, S. 6f.; sowie BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2018 - 10 ZB 17.30211 -, juris, Rn. 4; VG Trier, Beschluss vom 16. März 2017 - 5 L 1846/17.TR -, juris, Rn. 14f.; VG Köln, Urteil vom 17. August 2017 - 20 K 2037/17.A -, juris, Rn. 22ff. m.w.N.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 29. November 2017 - 6 K 4684/17.WI.A -, juris, Rn. 2; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris, Rn. 24f. m.w.N.; siehe ferner Bergmann/Dienelt, AusländerR, 12. Aufl. 2018, § 37 Rn. 6-8; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK, AusländerR, Stand: 1. August 2017, § 37 AsylG, Rn. 3.1; so auch zur alten Fassung vor der Erweiterung des Anwendungsbereichs Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 37 Rn. 7; Müller, in: Hofmann, AusländerR, 2. Aufl. 2016, § 37 AsylG Rn. 3). Der von der Beklagten in Parallelverfahren geäußerten, in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aber (entgegen der Angabe der Beklagten) lediglich vereinzelt geäußerten Gegenauffassung, wonach § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG im Wege der teleologischen Reduktion auf jene Fälle zu beschränken sei, in denen die Unzulässigkeitsentscheidung selbst - und nicht lediglich die Versagung von Abschiebungsverboten - durchgreifenden rechtlichen Zweifeln begegne (so VG Lüneburg, Urteil vom 13. Dezember 2016 - 8 A 175/16 -, juris, Rn. 39), vermag die Kammer nicht zu folgen. So enthält der Wortlaut des § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG keinerlei Differenzierung hinsichtlich der der Stattgabe des Eilrechtsschutzantrages zugrundeliegenden Erwägungen (siehe VG Berlin, a.a.O., S. 6, 8; BayVGH, a.a.O, Rn. 6; VG Trier, a.a.O., Rn. 15; VG Köln, a.a.O., Rn. 22; VG Wiesbaden, a.a.O., Rn. 2; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 24). Auch die Systematik des § 37 AsylG spricht gegen ein solches Verständnis (dazu und zum Folgenden VG Berlin, a.a.O., S. 8 f.; VG Trier, a.a.O., Rn. 15; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 25; Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 37 Rn. 8). So bestimmt nämlich § 37 Abs. 3 AsylG für einen Sonderfall, dass die Unwirksamkeitsregelung des § 37 Abs. 1 AsylG nicht zur Anwendung kommt. Diese Ausnahme hätte bei Befolgung der Rechtsansicht der Beklagten keinen sachlich sinnvollen Anwendungsbereich. So sieht § 37 Abs. 3 AsylG eine Ausnahme vor, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. Das bedeutet, dass § 37 Abs. 3 AsylG nur in dem Sonderfall Anwendung findet, wenn in einer Abschiebungsandrohung mehrere Zielstaaten benannt sind, das Gericht dem Eilrechtsschutzantrag jedoch nur partiell stattgibt, weil es im Hinblick auf einen der bezeichneten Zielstaaten ernstliche Zweifel an der Zulässigkeit der Abschiebung in diesen Staat hat. Der Gesetzgeber wollte demnach die gesetzliche Unwirksamkeitsfolge für jene Fälle ausschließen, in denen das Gericht nicht hinsichtlich aller in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Zielstaaten ein Abschiebungsverbot annimmt. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass § 37 Abs. 1 S. 1 AsylG grundsätzlich auch dann Anwendung finden muss, wenn dem Eilrechtsschutzantrag allein aufgrund des Vorliegens von Abschiebungsverboten stattgegeben wird. Eine solche Differenzierung erscheint auch deshalb schwierig, weil die weitreichende Rechtsfolge der Unwirksamkeit im Sinne der Rechtsklarheit klarer Tatbestandsvoraussetzungen bedarf. Die von der Beklagten gewünschte Differenzierung wäre aber nur aus den Gründen des Beschlusses und nicht aus dessen Tenor ersichtlich (anders als die o.g. Teil-Stattgabe in Bezug auf einen von mehreren Zielstaaten der Abschiebung nach § 37 Abs. 3 AsylG). Anhaltspunkte für die Ermittlung des Willens des Gesetzgebers bestehen nicht (siehe VG Berlin, a.a.O., S. 7 f.; BayVGH, a.a.O, Rn. 6; VG Köln, a.a.O., Rn. 22). Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei der weitreichenden Erweiterung des § 37 AsylG um eine „Folgeänderung“ handeln (BT-Drs. 18/8615, S. 52 i.V.m. S. 19). Mutmaßungen verbieten sich insoweit. Im Übrigen hatte der Gesetzgeber seit den ersten verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zur Rechtsfolge des § 37 AsylG nunmehr über ein Jahr Zeit, den Anwendungsbereich einzuschränken, falls dies seinem Willen entspricht. Soweit die Beklagte unter teleologischen Gesichtspunkten einwendet, bei einem solchen Verständnis mache die Regelung des § 37 AsylG keinen Sinn, weil das Bundesamt in einen ewigen Kreislauf gerate, immer wieder bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrags festzustellen, dass dieser aufgrund der vorherigen Schutzgewähr in einem anderen Mitgliedstaat unzulässig sei (so auch VG Lüneburg, a.a.O., Rn. 39; so wohl auch das VG Hamburg in einem von der Beklagten in einem Parallelverfahren eingereichten Hinweisschreiben des VG Hamburg im Verfahren 9 A 3119/17 vom 31. Juli 2017), liegt dem ein Verständnis des § 37 Abs. 1 AsylG zugrunde, das die erkennende Einzelrichterin nicht zu teilen vermag. Selbst wenn eine erneute Ablehnung aus demselben Unzulässigkeitsgrund möglich sein sollte (dazu VG Berlin, Beschluss vom 9. Januar 2018 - VG 28 L 741.17 A -, S. 6; sowie Urteil vom 31. Januar 2018 - VG 28 K 452.17 A -, S. 15f.; siehe auch BayVGH, a.a.O, Rn. 5; Bergmann/Dienelt, a.a.O., § 37 Rn. 3), so hat diese neue Entscheidung unter Beachtung der - im Eilverfahren und in weiteren Parallelverfahren dargelegten - Ansicht des Gerichts und der Vorlagefragen des Bundesverwaltungsgerichts an den Europäischen Gerichtshof vom 23. März 2017 (- 1 C 20.16 u.a. -, juris) und vom 2. August 2017 (- 1 C 2.17 -, juris) zu erfolgen und insbesondere die aktuellen Erkenntnisse zur Lage anerkannt Schutzberechtigter in der Republik Italien zu berücksichtigen Auch eine Differenzierung danach, ob dem Eilantrag aufgrund (eindeutiger) Rechtswidrigkeit oder lediglich aufgrund Zweifeln an der Rechtmäßigkeit stattgegeben wurde, verbietet sich. Auch eine solche Differenzierung ist im Wortlaut des § 37 Abs. 1 AsylG nicht ansatzweise angelegt. Zudem wäre auch bei dieser Differenzierung die weitreichende Rechtsfolge der Unwirksamkeit nicht aus dem Tenor ersichtlich, sondern bedürfte der Lektüre und ggfls. Interpretation der Gründe des Beschlusses (zu weiteren untauglichen Differenzierungsvorschlägen VG Köln, a.a.O., Rn. 24). In Bezug auf den Tenorierungspunkt Nr. 2 ist die Anfechtungsklage statthafte Klageart. Die Klage ist auch insoweit zulässig und begründet. Die Feststellung in Nummer 2 des angefochtenen Bescheids, dass Abschiebungsverbote hinsichtlich Italien (Abschiebezielstaat entsprechend der Abschiebungsandrohung in Nr. 3 des Bescheids) nicht vorliegen, ist nämlich infolge der Unwirksamkeit der Unzulässigkeitsentscheidung rechtswidrig geworden: Die Feststellung, ob die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen, hat das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 AsylG nur in Unzulässigkeitsentscheidungen sowie auf zulässige Anträge, wenn der Ausländer weder als Asylberechtigter anerkannt noch ihm internationaler Schutz zuerkannt wurde, zu treffen. Da die getroffene Unzulässigkeitsentscheidung nach den obigen Ausführungen unwirksam geworden ist und die erneute Entscheidung des Bundesamtes über die Zulässigkeit und ggfls. über die Begründetheit des Asylantrags des Klägers noch aussteht, kann auch die in Nummer 2 des Bescheids getroffene Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG keinen Bestand (mehr) haben (siehe VG Augsburg, Urteil vom 3. Januar 2017 - Au 7 K 16.32192 -, juris, Rn. 24ff.; VG Würzburg, Urteil vom 26. Mai 2017 - W 2 K 17.30868 -, juris, Rn. 21; VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Juni 2017 - 22 K 2442/17.A -, juris, Rn. 25; VG Göttingen, Urteil vom 11. Dezember 2017 - 3 A 186/17 -, juris, Rn. 28). In Folge der Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung ist dem gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG die Grundlage entzogen. Damit geht die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots in Nummer 4 des angefochtenen Bescheides ins Leere und ist zur Rechtsklarheit ebenfalls aufzuheben (siehe VG Ansbach, Urteil vom 17. März 2016 - AN 14 K 15.50546 -, juris, Rn. 40; dem folgend VG Berlin, Urteil vom 30. November 2017 - VG 23 K 463.17 A -, juris, Rn. 44). Im Übrigen ist die Beklagte gem. § 75 Nr. 12 AufenthG nur in den Fällen einer (wirksamen) Abschiebungsandrohung oder -anordnung für die Entscheidung über die Befristung zuständig. An einer solchen fehlt es infolge der nachträglich eingetreten Unwirksamkeit der Abschiebungsandrohung, so dass die Befristungsentscheidung auch aus diesem Grund rechtswidrig ist (so VG Augsburg, a.a.O., Rn. 27; VG Würzburg, a.a.O., Rn. 21; VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 26; VG Göttingen, a.a.O., Rn. 29). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 ZPO. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Asylantrages als unzulässig und die Androhung, in die Italienische Republik abgeschoben zu werden. Der 1998 geborene Kläger, ein gambischer Staatsangehöriger, reiste im Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland, nachdem er sich zuvor in der Italienischen Republik aufgehalten hatte. Am 29. Juni 2016 beantragte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) förmlich Asyl. Nachdem das Bundesamt erfahren hatte, dass dem Kläger in Italien internationaler Schutz zuerkannt worden war, lehnte es seinen Asylantrag mit Bescheid vom 15. September 2016, zugestellt am 22. September 2016, als unzulässig ab (Nr. 1, Entscheidung über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz). Es stellte ferner fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2) und drohte die Abschiebung des Klägers nach Italien an, wobei er jedoch nicht nach Gambia abgeschoben werden dürfe (Nr. 3). Abschließend befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreis- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 4) Mit seiner am 1. Oktober 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung bezieht er sich insbesondere auf die unmenschlichen Bedingungen, unter denen anerkannt Schutzberechtigte in Italien leben müssten. Auf den gleichzeitig gestellten Antrag des Klägers ordnete die Kammer mit Beschluss vom 7. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid an (VG 31 L 236.17 A). Dabei könne offen bleiben, ob die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Asylantrages rechtmäßig sei. Denn es liege jedenfalls ein Abschiebungsverbot vor, weil anerkannten Flüchtlingen in Italien eine unmenschliche Behandlung drohe, da es weder ausreichende kompensatorische Hilfen bei der Integration gebe, noch in der ersten Zeit nach der Ankunft der Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen gewährleistet sei. Der Kläger hat seine zunächst erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage auf richterlichen Hinweis vom 29. Januar 2018 beschränkt und beantragt nunmehr schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. September 2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen und verteidigt den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 6. Februar 2018 hat die Kammer den Rechtstreit der Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Generalerklärung vom 27. Juni 2017 bzw. Schriftsatz vom 15. Februar 2018 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte, des Verwaltungsvorganges der Beklagten und der Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde Bezug genommen.