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Beschluss

30 L 24/25

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0901.30L24.25.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2025 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Es ist kein Anspruch auf Zulassung zum vorbezeichneten Studium außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität glaubhaft gemacht worden (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung [ZPO]). Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der – den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend erlassenen (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 3) – Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 311 vom 24. Juli 2024) für das Sommersemester 2025 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 325 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 329 tatsächlich vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 15. Mai 2025, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2025, Immatrikulationsliste) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. I. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das Berliner Hochschulzulassungsgesetz (BerlHZG) sowie die Berliner Kapazitätsverordnung (KapVO). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 37 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes (UniMedG) ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. beispielhaft Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 6 und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Die Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin berechnet sich gemäß § 17a KapVO allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (§ 1a KapVO; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn. 23). § 17a KapVO in der für den Berechnungszeitraum maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung kapazitäts- und zulassungsrechtlicher Bestimmungen (33. Änderungsverordnung) vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238) ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 u.a. -, juris Rn. 10 ff., vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 15 ff., nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 2/24 u.a. -, und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 15 ff.). 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV), die nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt wird. Bei der Erprobung neuer Studiengänge – um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Studiengang nach § 17 Abs. 2 der Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der H... Berlin (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018, zuletzt geändert am 2. April 2025, vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 316) noch immer – erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 42 m.w.N.).Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Dies bedeutet, dass das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgewogen werden muss. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 16, m.w.N.). 2. Hiervon ausgehend begegnet § 17a KapVO keinen rechtlichen Bedenken. a) Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (im Folgenden: SGB V), jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nummer 1 und Nummer 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen. Nach § 17a Abs. 2 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Die derzeitige Fassung des § 17a KapVO beruht auf der Einunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (31. Änderungsverordnung) vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 901) und der 33. Änderungsverordnung. Mit der 31. Änderungsverordnung folgte der Berliner Verordnungsgeber dem Beschluss des Stiftungsrats der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) vom 13. April 2021 (vgl. Begründung der 31. Änderungsverordnung, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-387.pdf). Dieser beruht seinerseits auf dem Endbericht der von ihm eingerichteten Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) vom 27. März 2021 (nachfolgend: Endbericht). Die AG Modellstudiengang Medizin wiederum hatte im Rahmen der Kapazitätsermittlung das Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) beauftragt, welches Daten an sechs Hochschulstandorten mit Modellstudiengängen erhob und im Februar 2018 einen ersten Bericht vorlegte. Zudem hatte sie bei Prof. X... (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) eine Sekundäranalyse in Auftrag gegeben, die zu einer Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019 führte (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 25. April 2024 - VG 30 K 580/22 -, juris Rn. 23 ff.). Mit der 33. Änderungsverordnung übernahm der Berliner Verordnungsgeber die mit der 31. Änderungsverordnung zunächst nur übergangsweise eingeführten Kapazitätsbestimmungen endgültig in die Kapazitätsverordnung. Damit folgte er der Einschätzung der AG Patientinnen- und Patientenbezogene Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin (nachfolgend: AG Aufnahmekapazität) an der H..., die nach eigener Prüfung in ihrem Abschlussbericht vom 26. April 2023 (im Folgenden: Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität) zu dem Ergebnis gelangte, dass der endgültigen Übernahme keine Bedenken entgegenstehen (vgl. Begründung der 33. Änderungsverordnung einschließlich des als Anlage enthaltenen Abschlussberichts der AG Aufnahmekapazität, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo19-158.pdf). Mit dieser Neuregelung der Kapazitätsfestsetzung hat der Berliner Verordnungsgeber die ihm obliegenden Pflichten erfüllt (vgl. bereits Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 u.a. -, juris Rn. 15 ff., vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a.-, juris Rn. 19 ff., nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 2/24 u.a. -, und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 19 ff.). Er hat die derzeit neuesten Erkenntnisse, die für die Bestimmung der für die Kapazitätsfestsetzung in den Modellstudiengängen der Medizin maßgeblichen Parameter vorhanden sind, verwendet, indem er insbesondere den – über mehrere Jahre in einem aufwendigen Verfahren erstellten – Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vom 27. März 2021 nebst Beschluss des Stiftungsrats vom 13. April 2021 –, welcher seinerseits auf dem BACES-Bericht vom 12. Dezember 2019 und der Sekundäranalyse von Prof. X... vom 28. November 2019 beruht –, und den Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität vom 26. April 2023 berücksichtigt. b) Die einzelnen in § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO geregelten und mit der 33. Änderungsverordnung endgültig übernommenen Parameter sind rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 u.a. -, juris Rn. 17 ff., vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 20 ff., nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 2/24 u.a. -, und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 20 ff.). aa) Die von dem Verordnungsgeber bei der Herleitung der in § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 KapVO genannten Äquivalenzwerte zugrunde gelegten Parameter für die Bestimmung der Belastbarkeit voll- und teilstationärer Patientinnen und Patienten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber von einer im Ergebnis unterschiedlichen Belastbarkeit von voll- und teilstationären Patientinnen und Patienten ausgegangen ist. Der rechnerischen Herleitung der Äquivalenzwerte liegen die Annahmen zugrunde, dass vollstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin für je 30 Minuten belastet werden können, wobei pro Tag 1,5 Termine und pro Woche zwei Tage (mit Terminen) möglich sind, und teilstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin jeweils 45 Minuten belastet werden können, allerdings nur an einem Termin pro Tag und nur einmal in der Woche. Diese Annahmen beruhen auf den von BACES erhobenen und mittels einer Sekundaranalyse überprüften empirischen Daten. Für die Gewinnung dieser Daten befragte BACES in sechs Universitätskliniken, an denen ein Modellstudiengang Medizin angeboten wird, Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal sowie Patientinnen und Patienten. Bei der Auswahl der Daten verfolgte die AG Modellstudiengang Medizin nach intensiver Beratung eine sog. inhaltsorientierte Auswahlstrategie, welche die spezifischen Kenntnisse und Lebenswelten der befragten Gruppen berücksichtigt. Auf Grundlage dieser Strategie legte die AG Modellstudiengang Medizin für die Beurteilung der tatsächlichen Belastbarkeit der Patientinnen und Patienten im voll- und teilstationären Bereich die Angaben des Pflegepersonals zugrunde. Dies begründete sie damit, dass die Angaben des Pflegepersonals als Begleiterinnen und Begleiter des klinischen Alltags die zuverlässigste Schätzung darstellten (Endbericht, S. 86). Die Bestimmung der Belastungszeiten ist in sich schlüssig und anhand empirischer Daten belegt. Die Entscheidung für eine inhaltsorientierte Auswahlstrategie und die Zugrundlegung der Einschätzung des Pflegepersonals für die Beurteilung der tatsächlichen Belastbarkeit der Patientinnen und Patienten im voll- und teilstationären Bereich ist nachvollziehbar begründet. Plausibilitätsmängel und Wertungswidersprüche sind nicht ersichtlich. Indem der Berliner Verordnungsgeber dem Vorschlag der AG Modellstudiengang Medizin folgte, bewegt er sich innerhalb des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Der Einwand einer Antragstellerin, die Belastbarkeit von tagesklinischen Patientinnen und Patienten sei unter anderem aufgrund besserer Rückzugs- und Regenerationsmöglichkeiten am Abend höher als diejenige stationärer Patientinnen und Patienten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Entgegen der Auffassung dieser Antragstellerin fehlt es insbesondere nicht an einem sachlichen Grund für die Annahme, teilstationäre Patientinnen und Patienten seien (nur) an einem Termin in der Woche belastbar. Die Daten zu den die Belastbarkeit bestimmenden Parametern (Belastungszeit pro Termin, Termine pro Tag und Tage in der Woche) stammen aus einer rechtlich nicht zu beanstandenden Datenerhebung und wurden nachvollziehbar ausgewählt. Individuelle Vermutungen zur Belastbarkeit einzelner Patientengruppen genügen nicht, um die Plausibilität der Datengewinnung, -analyse und -auswahl in Frage zu stellen. Im Ergebnis wird hierdurch lediglich die eigene (unbelegte) Einschätzung an die Stelle der Einschätzung der im Rahmen der Datenerhebung Befragten gesetzt. Auch die Entscheidung, die Angaben des Pflegepersonals zugrunde zu legen, begegnet keinen Plausibilitätsbedenken. Dass eine andere Auswahlstrategie denkbar sein könnte, führt angesichts des Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers nicht zur Rechtswidrigkeit der Vorschrift. Aus dem gleichen Grund greift auch der weitere von derselben Antragstellerin vorgebrachte Einwand, für vollstationäre Patientinnen und Patienten gebe es bessere Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten als für teilstationäre Patientinnen und Patienten, nicht (vgl. dazu ausführlich Beschlüsse der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 23 f. und vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 32 ff., nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 3/24 -, und Urteil der Kammer vom 25. April 2024 - VG 30 K 580/22 -, juris Rn. 33, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 N 34/24 -). Anlass zu weiterer Aufklärung besteht insoweit nicht. Hervorzuheben ist zudem, dass sich die dies rügende Antragstellerin bezüglich der von ihr behaupteten Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten widerspricht. Einerseits behauptet sie, es gebe bessere Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten für Patientinnen und Patienten, die vollstationär aufgenommen worden seien, als bei teilstationären Patientinnen und Patienten. Andererseits macht sie geltend, teilstationär aufgenommene Patientinnen und Patienten hätten am Abend viele Möglichkeiten des Rückzugs bzw. der Regeneration, ob allein oder mit ihren Angehörigen und Freunden. Ihre Belastbarkeit solle somit höher sein, als die solcher Patientinnen und Patienten, die akut stationär aufgenommen worden seien und sich abends nur in ihren Schlafraum zurückziehen könnten. Dies spricht ebenfalls dafür, dass es sich hierbei lediglich um reine Mutmaßungen handelt, die ungeeignet sind, Plausibilitätsmängel aufzuzeigen. Entsprechendes gilt für die Überlegungen der betreffenden Antragstellerin zur Schwere der Erkrankung von voll- und teilstationären Patientinnen und Patienten. bb) Rechtlich nicht zu beanstanden ist zudem, dass der Verordnungsgeber für die Bestimmung der Äquivalenzwerte (auch im ambulanten Bereich) von einer durchschnittlichen Patientinnen- und Patienten-Studierenden-Relation von 1 : 4 beim Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK), d.h. einer durchschnittlichen Gruppengröße von vier Studierenden ausgeht. Die Gruppengröße ergibt sich aus dem Mittel der in § 2 Abs. 3 Satz 10 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) für den UaK vorgegebenen Gruppengrößen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2023 - OVG 5 NC 15/22 -). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 10 ÄApprO darf beim UaK in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei Studierenden unterwiesen werden. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO bestimmt, dass je die Hälfte der Unterrichtszeit auf Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf Unterricht mit Patientenuntersuchung entfällt. Durchschnittlich ergibt dies eine Patientinnen- und Patienten-Studierenden-Relation von 1 : 4 [= (1/6 + 1/3) : 2] (vgl. ausführlich zum Rechenweg: Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 46). Das Zugrundlegen der nach der ÄApprO ausbildungsrechtlich (höchstens) zulässigen Gruppengröße bei der Bestimmung der Äquivalenzwerte begegnet rechtlich keinen Bedenken. Es ist auch nicht erkennbar, dass der (Bundes-)Verordnungsgeber bei der Festlegung der ausbildungsrechtlich zulässigen Gruppengröße in § 2 Abs. 3 Satz 10 ÄApprO den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum überschritten hat. Der diesbezügliche Einwand einer Antragstellerin, es gebe keine tragfähige Begründung für die Reduzierung der Gruppengröße bei der Patientendemonstration von acht auf sechs Studierende durch die Änderung der ÄApprO im Jahr 2003, verfängt nicht. Der (Bundes-)Verordnungsgeber begründet die angenommene Gruppengröße unter Bezugnahme auf Erwägungen einer Sachverständigengruppe nachvollziehbar damit, dass für Studierende die Möglichkeit eigener Wahrnehmung bestehen müsse und eine Überbeanspruchung von Patientinnen und Patienten zu vermeiden sei (vgl. BR-Drs. 1040/97, S. 90). Die pauschale Behauptung, die Möglichkeit einer eigenen Wahrnehmung bestehe auch bei einer Gruppengröße von acht, ist eine bloße Vermutung und nicht geeignet, die Reduzierung der Gruppengröße bei Patientendemonstrationen in Frage zu stellen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2024 - 2 LA 86/22 -, juris Rn. 15 ff.). Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass sich – anders als von der betreffenden Antragstellerin angenommen – im Falle einer durchschnittlichen Gruppengröße von acht anstatt sechs Studierenden bei Patientendemonstrationen keine durchschnittliche Gruppengröße von 5,5 Studierenden, sondern von 4,36 Studierenden ergäbe (vgl. ausführlich OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - OVG 5 N 68/21 -, juris Rn. 11). Soweit gerügt wird, eine Datenerhebung aus dem Jahr 1997 (gemeint sind wohl die in der Begründung zum Verordnungsentwurf der ÄApprO [a.a.O.] in Bezug genommenen Ergebnisse einer Sachverständigengruppe) sei veraltet und könne nie zu einer Plausibilität führen, ergibt sich daraus kein anderes Ergebnis. Zutreffend ist, dass einen Normgeber eine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie ggf. eine Nachbesserungspflicht trifft und er im Rahmen seiner Kompetenz dafür Sorge zu tragen hat, dass die insoweit notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden (vgl. ausführlich und m.w.N. z.B. Berliner Verfassungsgerichtshof, Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 109/13 -, juris Rn. 35). Ein Verstoß hiergegen ist allerdings nicht ersichtlich. Es fehlt bereits an Anhaltspunkten dafür, dass sich die zentralen Aspekte der Begründung geändert haben könnten. Anders als bei dem der Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofs zugrunde liegenden Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass die Gruppengröße von einer Vielzahl sich laufend ändernder Umstände abhängt. Dass der (Berliner) Verordnungsgeber auch im ambulanten Bereich von einer durchschnittlichen Gruppengröße von vier Studierenden ausgeht, begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 20 f. und 27 f.). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der (Bundes-)Verordnungsgeber in § 2 Abs. 3 Sätze 10 f. ÄApprO mit der Formulierung "UaK" lediglich auf vollstationäre Patientinnen und Patienten bezieht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn. 36). Aus den sachlich nachvollziehbaren Ausführungen des Abschlussberichts der AG Aufnahmekapazität ergibt sich im Gegenteil, dass eine durchschnittliche Gruppengröße von vier Studierenden im ambulanten Bereich aufgrund der dortigen räumlichen Gegebenheiten zu hoch ist, und indes eine Gruppengröße von nur ein bis zwei Studierenden realistisch erscheint (vgl. zum Ganzen: Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 36 ff. und Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 40). Aus der Annahme einer zu großen Gruppengröße lässt sich jedoch keine Nichtausschöpfung vorhandener Kapazität herleiten. Denn bei einer mittleren Gruppengröße von 1,5 Studierenden läge der Äquivalenzwert im ambulanten Bereich lediglich bei 2,33 und damit deutlich unter dem aktuellen Wert von 6,23 (vgl. Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 39). Die Annahme einer zu großen Gruppengröße wirkt sich damit ausschließlich kapazitätsfreundlich aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 40). cc) Dass der Berliner Verordnungsgeber – wie vom Stiftungsrat empfohlen – die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V von der Einbeziehung in die ambulanten Kontakte ausgenommen hat (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO), begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.Die Verordnungsbegründung zur 31. Änderungsverordnung (a.a.O., S. 27) führt insoweit aus, dass diese Versorgungstätigkeiten beinhalte, die nicht im Bereich der kassenärztlichen Versorgung erbracht werden könnten. Damit gehe einher, dass es sich um die Versorgung in medizinischen Rand- und Spezialgebieten handele, bei denen der besondere Versorgungsauftrag des Klinikums im Vordergrund stehe. Diese Begründung hält die Kammer für nachvollziehbar (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 41, und vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 575/21 -, juris Rn. 46). Soweit die AG Aufnahmekapazität in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis kommt, Patientinnen und Patienten im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V sollten trotz einiger Bedenken im Hinblick auf die Eignung für Studierende unterer Fachsemester für die Zählung der jährlichen ambulanten Kontakte herangezogen werden, weil sie sich für die Lehre grundsätzlich eignen und bei der BACES-Studie und der Sekundäranalyse nicht ausgeschlossen worden seien, sondern im ermittelten Äquivalenzwert Niederschlag gefunden hätten (vgl. dazu den Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 47 f.), dem Verordnungsgeber aber gleichwohl die Beibehaltung des Ausschlusses empfohlen hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 41, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 2/24 u.a. -). Zur Begründung ihrer Empfehlung hat die AG Aufnahmekapazität darauf abgestellt, dass der Ausschluss beibehalten werden solle, bis die Frage gegebenenfalls nochmals von der Stiftung behandelt worden sei. Hinzu komme, dass die Beibehaltung des Ausschlusses unschädlich sei, weil die betreffenden Fallzahlen klein seien und im Übrigen die Deckelung auf 50 Prozent der voll- und teilstationären Aufnahmekapazität rechtmäßig sei. Indem der Berliner Verordnungsgeber ohne weitere Begründung an dem Ausschluss der genannten Patientengruppen für die Ermittlung der ambulanten Kontakte und damit an einer bundeseinheitlichen Regelung für die Modellstudiengänge Humanmedizin festgehalten hat (vgl. dazu etwa § 17 Abs. 2 KapVO Niedersachsen, § 17 KapVO Hamburg, § 17a KapVO NRW), bewegt er sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er war nicht gehalten, aufgrund der Zweifel der AG Aufnahmekapazität an dem Ausschluss der Behandlungen nach § 116b SGB V diesen aufzuheben, zumal dies nicht der Empfehlung der genannten AG entsprach und sich wegen der sog. Kappungsgrenze im ambulanten Bereich (dazu sogleich) ohnehin nicht auswirkt. dd) Auch die Deckelung der durch ambulante Patientinnen und Patienten entstehenden Aufnahmekapazitäten auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich – die sog. Kappungsgrenze – ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 43 ff. m.w.N. und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 u.a -, juris Rn. 40 ff.). Der Berliner Verordnungsgeber folgte bei der endgültigen Übernahme der Kappungsgrenze in die Kapazitätsverordnung der Empfehlung der mit der Überprüfung der Kappungsgrenze beauftragten AG Aufnahmekapazität. Diese kam in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, die dauerhafte Übernahme der Kappungsgrenze in die Kapazitätsverordnung sei sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätsausschöpfungsgebots nicht zu beanstanden. Hierzu führte sie insbesondere aus, dass § 2 Abs. 3 Sätze 10 ff. ÄApprO den UaK zwar nicht als UaK an vollstationären Patientinnen und Patienten definiere, der Wortlaut aber nahelege, dass sich der Normgeber eine dem stationären Behandlungssetting entsprechende Situation vorgestellt habe. Auch wenn es politisch gewünscht sei und bei globaler Betrachtung zutreffen sollte, dass sich die stationäre Verweildauer stetig verringere, während der Anteil der ambulant behandelten Patientinnen und Patienten signifikant steige, treffe dies auf Universitätskrankenhäuser, also Krankenhäuser der Maximalversorgung mit hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen, nicht ohne Weiteres zu. Eine Verschiebung des Patientinnen- und Patientenanteils von vollstationär nach ambulant lasse sich jedenfalls bei der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zudem zeigte die AG Aufnahmekapazität auf, dass sich die Kappungsgrenze aufgrund der im ambulanten Bereich deutlich zu hoch angesetzten durchschnittlichen Gruppengröße von vier Studierenden im Ergebnis nicht als limitierende Obergrenze erweise, sondern als kapazitätsfreundliche Erweiterung. Denn bei einer realistischen Gruppengröße von ein bis zwei Studierenden reduziere sich der errechnete Äquivalenzwert erheblich. Erst bei einer Gruppengröße ab etwa 3,5 Studierenden, die im ambulanten Bereich deutlich zu hoch sei, entfalte die Kappungsgrenze die Funktion einer limitierenden Obergrenze. Die Festlegung der exakten Gruppengröße für den ambulanten Bereich könne idealerweise nur durch die Stiftung geklärt werden. Ein diesbezüglicher Alleingang Berlins erscheine vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Einheitlichkeit der Kapazitätsberechnung problematisch (vgl. Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 34 ff.). Dass der Berliner Verordnungsgeber der Empfehlung der AG Aufnahmekapazität gefolgt ist, ist vor dem Hintergrund seines Gestaltungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 43 ff. und vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 40 ff.). Er hat in der Begründung zur 33. Änderungsverordnung (a.a.O., S. 33) nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass die Kappungsgrenze im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot und vor dem Hintergrund des Einheitlichkeitsgebots der Kapazitätsregelungen der Länder keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Regelung erweise sich in der Umsetzung nicht als limitierende Obergrenze, sondern in der Gesamtschau vielmehr als kapazitätsfreundliche Erweiterung. Dem liege der Umstand zugrunde, dass bei einer Gruppengröße von vier Studierenden ausgegangen worden sei, die aber in der Ausbildungsrealität in den Hochschulambulanzen nicht leistbar sei. Setze man eine realistischere, also deutlich geringere Gruppengröße von etwa einem oder zwei Studierenden an, wirke sich die Kappungsgrenze überhaupt nicht aus. Insgesamt wirke sich die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO im Sinne eines ambulanten Zuschlags und damit kapazitätsfreundlich aus, was – wie noch darzustellen sein wird – auch hier zutrifft. II. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 betreffend das Wintersemester 2024/25 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 36 ff.). 1. Dies gilt zunächst für die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO. a) Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) zutreffend angesetzt. Nach ständiger Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin bestimmt sich dieser Wert grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2024), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2024 - OVG 5 B 6.19 -, juris Rn. 25 und Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Dass die Antragsgegnerin indes die drei vor der Corona-Pandemie liegenden Jahre 2017 bis 2019 und das postpandemische Jahr 2023 herangezogen hat, ist unbedenklich, da sich dies kapazitätsfreundlich auswirkt (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 39 m.w.N.). Es begegnet auch keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die Anzahl von vollstationären tagesbelegten Betten (entsprechend der Vorstellungen des Verordnungsgebers, vgl. Begründung der 31. Änderungsverordnung, a.a.O., S. 26) mittels der Mitternachtszählung erfasst (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 528/21 -, juris Rn. 44 und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 39). Durch die Schaffung des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO im Zuge der 31. Änderungsverordnung ist der Einwand, durch die Anwendung der Mitternachtszählung werde ein erheblicher Teil geeigneter Patientinnen und Patienten in Tagesklinken nicht berücksichtigt, obsolet geworden. Der Verweis einer Antragstellerin auf eine Entscheidung der Kammer aus dem Jahr 2019 geht daher fehl. Soweit sog. Ein-Tagespatientinnen und -patienten (vollstationäre Aufnahme und Entlassung am selben Tag) und 24-Stunden-Fälle (stationäre Aufnahme ist erfolgt, jedoch bei einer Verweildauer von weniger als 24 Stunden) nicht für die Ermittlung der tagesbelegten Betten berücksichtigt werden, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 528/21 -, juris Rn. 44). Die AG Modellstudiengang Medizin führt insoweit nachvollziehbar aus, dass diese kaum sinnvoll in einen stationären Ausbildungsablauf integriert werden können. Zudem handelt es sich mengenmäßig um eine kleine Gruppe. So machen etwa die Ein-Tagespatientinnen und -patienten nur 0,48 % der Belegungstage aus (vgl. Endbericht, S. 81 f.). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der vollstationären tagesbelegten Betten auch die Betten des (ehemaligen) I... (DHZB) berücksichtigt hat. Denn dieses ist seit dem 1. Januar 2023 in Form des I... (DHZC) Bestandteil der Antragsgegnerin. An dieser Stelle weiterhin nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber die Betten des J... (EGZB), das rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt ist (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 40). Die Antragsgegnerin hat die – jeweils gerundete – Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten (ohne das [ehemalige] DHZB) für das Jahr 2017 mit 2.417, für das Jahr 2018 mit 2.428, für das Jahr 2019 mit 2.441 und für das Jahr 2023 mit 2.368 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling vom 1. Juli 2024 (vgl. Anlage AG 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2025) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 41).Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung wurden bei der Ermittlung dieser Zahlen keine Patientengruppen ausgeschlossen, also auch ausländische Patientinnen und Patienten sowie Privatpatientinnen und -patienten berücksichtigt. Für das (ehemalige) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2017 mit 167, für das Jahr 2018 mit 166 und für das Jahr 2019 mit 168,3 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Kaufmännischen Direktors des DHZB vom 18. Januar 2023 (Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2025) glaubhaft gemacht. Die tagesbelegten Betten des (ehemaligen) DHZB sind für das Jahr 2023 nicht mehr gesondert ausgewiesen. Dies ist folgerichtig, da dieses (wie soeben ausgeführt) seit 1. Januar 2023 Bestandteil der Antragsgegnerin ist. Für das Jahr 2017 ergeben sich damit insgesamt 2.584 [= 2.417 + 167], für das Jahr 2018 2.594 [= 2.428 + 166], für das Jahr 2019 2.609,3 [= 2.441 + 168,3] und für das Jahr 2023 2.368 vollstationäre tagesbelegte Betten. Danach ergibt sich für die Jahre 2017 bis 2019 und 2023 ein Mittelwert von ([2.584 + 2.594 + 2.609,3 + 2.368] : 4 =) 2.538,825 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes betragen (gerundet) 411,7974. b) Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Auch insoweit gilt, dass die Zahlen aus den Jahren 2017 bis 2019 und 2023 kapazitätsfreundlicher sind als diejenigen aus den Jahren 2021 bis 2023 (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 45 ff.). Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten der H... für das Jahr 2017 mit 152, für das Jahr 2018 mit 154, für das Jahr 2019 mit 159 und für das Jahr 2023 mit 166 angegeben und durch die vorgenannte eidesstattliche Versicherung vom 1. Juli 2024 glaubhaft gemacht.Dass die Zahlen keine Dialyse-Fälle enthalten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2023 - VG 30 L 321/22 -, nachfolgend Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -, und vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 36). Ausweislich der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung vom 18. Januar 2023 verfügte das (ehemalige) DHZB nicht über teilstationäre Betten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([152 + 154 + 159 + 166] : 4 =) 157,75 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes betragen (gerundet) 9,2442. c) Auch die Berechnung der täglichen ambulanten Kontakte gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 50 ff.). Dabei spielt es angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität keine Rolle, dass der Mittelwert der ambulanten Kontakte höher wäre, wenn statt des Zeitraums der Jahre 2017 bis 2019 und 2023 der Zeitraum der Jahre 2021 bis 2023 zugrunde gelegt würde. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte der H... für das Jahr 2017 mit 3.845, für das Jahr 2018 mit 3.872, für das Jahr 2019 mit 3.971 und für das Jahr 2023 mit 4.415 angegeben und durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 1. Juli 2024 glaubhaft gemacht. Für den Bereich des (ehemaligen) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2017 mit 61,29, für das Jahr 2018 mit 62,26 und für das Jahr 2019 mit 63,76 angegeben und durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 18. Januar 2023 glaubhaft gemacht. Demzufolge ergeben sich für das Jahr 2017 3.906,29 [= 3.845 + 61,29], für das Jahr 2018 3.934,26 [= 3.872 + 62,26], für das Jahr 2019 4.034,76 [= 3.971 + 63,76] und für das Jahr 2023 4.415 tägliche ambulante Kontakte. Hieraus folgt für die Jahre 2017 bis 2019 und 2023 ein Mittelwert von ([3.906,29 + 3.934,26 + 4.034,76 + 4.415] : 4 =) 4.072,5775 tagesbelegten vollstationären Betten. 6,23 Prozent dieses Mittelwertes betragen (gerundet) 253,7216. Diese Anzahl an Studienplätzen übersteigt die Kappungsgrenze, die bei 210,5208, aufgerundet also 211 Studienplätzen liegt (50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, die 421,0416 [= 411,7974 + 9,2442] beträgt). Wäre demgegenüber statt mit der Kappungsgrenze im Bereich der ambulanten Kontakte mit einem Äquivalenzwert von 2,33 Prozent, der einer realistischen Gruppengröße von 1,5 Studierenden entspräche, gerechnet worden, so führte das für den ambulanten Bereich zu einer Kapazität von (nur) 95 weiteren Studienplätze (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 56). d) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von 631,5624 [= 411,7974 + 9,2442 + 210,5208]. 2. Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am EGZB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ausweislich des vorgelegten Vertrages mit dem EGZB (Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. April 2025) werden vom EGZB 52 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) UaK pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich daher jährlich um 8,7246 Studienplätze (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 58 ff.). Die Berechnung der Antragsgegnerin ist methodisch nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 49 und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 71 f., jeweils m.w.N.). 3. Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von 640,287 [= 631,5624 + 8,7246]. 4. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist. Selbst wenn – kapazitätsfreundlich – ein Schwundfaktor berücksichtigt wird, sind alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden. Ihrer Kapazitätsberechnung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 9. April 2025) hat die Antragsgegnerin den – rechtlich nicht zu beanstandenden (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 63 ff. m.w.N.) – Schwundausgleichsfaktor von 0,9844 zugrunde gelegt und deshalb für das gesamte Studienjahr 2024/25 nicht (nur) 640 Studienplätze festgesetzt, was der o.g. Basiszahl entsprochen hätte, sondern insgesamt gerundet 650 [640,287 : 0,9844 = 650,4338] Studienplätze. Hiervon ausgehend stehen bei halbjährlicher Zulassung im streitgegenständlichen Semester 325 Studienplätze zur Verfügung. 5. Die Antragsgegnerin hat alle der vorhandenen 325 Studienplätze bereits kapazitätswirksam vergeben. Im streitgegenständlichen Sommersemester wurden ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste 329 Bewerber eingeschrieben (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 15. Mai 2025, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28. Mai 2025, Immatrikulationsliste), so dass, da keine Studienplätze durch Exmatrikulation freigeworden sind, keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die vorgenommene Überbuchung um vier Studienplätze bewegt sich mit etwa einem Prozent der Gesamtplätze im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen (vgl. Beschluss der Kammer vom 10. März 2025 - VG 30 L 802/24 -, juris Rn. 71). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2021 (- OVG 5 L 38/21 -) verwiesen.