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Beschluss

30 L 802/24

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0310.30L802.24.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2024/25 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 311 vom 24. Juli 2024) für das Wintersemester 2024/25 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 325 Studienplätzen bzw. über die Zahl der 329 tatsächlich vergebenen Studienplätze (vgl. hierfür die dienstliche Erklärung der Leiterin des Studienreferats vom 14. November 2024, Anlage zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 14. November 2024, Immatrikulationsliste) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes [UniMedG] i.V.m. § 3 Abs. 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes [BerlHZG]) vom Fakultätsrat der Antragsgegnerin beschlossen worden. Der Medizinsenat hatte am 24. Mai 2024 gemäß § 8 Nr. 1 UniMedG Gelegenheit zur Stellungnahme und der Vorstand der Antragsgegnerin bestätigte sie mit Beschluss vom 28. Mai 2024 gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG). Die Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, § 4 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG ist ebenso erfolgt wie die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (siehe oben). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz (GG) das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Immatrikulationsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40). I. Die maßgeblichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das BerlHZG sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2024/25 maßgeblichen Fassung der Verordnung zur Änderung kapazitäts- und zulassungsrechtlicher Bestimmungen (33. Änderungs-verordnung) vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 37 Abs. 2 UniMedG ausgeschlossen (st. Rspr., vgl. beispielhaft Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 6 und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 20, jeweils m.w.N.). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV), die nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 42 m.w.N.).Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes (HRG) immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin bis einschließlich zum Sommersemester 2025 (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 210 vom 8. Mai 2018) handelt es sich vorliegend immer noch um einen zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298) richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO; vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 -, juris Rn. 23). II. Der für das streitgegenständliche Semester geltende § 17a KapVO in der aktuellen Fassung ist bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren möglichen und gebotenen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Dies bedeutet, dass das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgewogen werden muss. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 16, m.w.N.). Hiervon ausgehend begegnet § 17a KapVO keinen rechtlichen Bedenken. 1. § 17a KapVO in seiner derzeitigen Fassung beruht auf der Einunddreißigsten Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (31. Änderungsverordnung) vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 901) und der 33. Änderungsverordnung. Mit der 31. Änderungsverordnung folgte der Berliner Verordnungsgeber dem Beschluss des Stiftungsrats der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) vom 13. April 2021 (vgl. Begründung der 31. Änderungsverordnung, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/vorgang/verordnungen/vo18-387.pdf). Dieser beruht seinerseits auf dem Endbericht der von ihm eingerichteten Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) vom 27. März 2021 (nachfolgend: Endbericht). Die AG Modellstudiengang Medizin wiederum hatte im Rahmen der Kapazitätsermittlung das Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) beauftragt, welches Daten an sechs Hochschulstandorten mit Modellstudiengängen erhob und im Februar 2018 einen ersten Bericht vorgelegte. Zudem hatte sie bei Prof. V... (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) eine Sekundäranalyse in Auftrag gegeben, die zu einer Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019 führte (vgl. ausführlich VG Berlin, Urteil vom 25. April 2024 - VG 30 K 580/22 -, juris Rn. 23 ff.). Mit der 33. Änderungsverordnung übernahm der Berliner Verordnungsgeber die mit der 31. Änderungsverordnung zunächst nur übergangsweise eingeführten Kapazitätsbestimmungen endgültig in die Kapazitätsverordnung. Damit folgte er der Einschätzung der AG Patientinnen- und Patientenbezogene Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der F..., die nach eigener Prüfung in ihrem Abschlussbericht vom 26. April 2023 (im Folgenden: Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität) zu dem Ergebnis gelangte, dass der endgültigen Übernahme keine Bedenken entgegenstehen (vgl. Begründung der 33. Änderungsverordnung einschließlich des als Anlage enthaltenen Abschlussberichts der AG Aufnahmekapazität, abrufbar unter https://www.parlament-berlin.de/ados/19/IIIPlen/vorgang/verordnungen /vo19-158.pdf). Mit dieser Neuregelung der Kapazitätsfestsetzung hat der Berliner Verordnungsgeber die ihm obliegenden Pflichten erfüllt. Er hat die derzeit neuesten Erkenntnisse, die für die Bestimmung der für die Kapazitätsfestsetzung in den Modellstudiengängen der Medizin maßgeblichen Parameter vorhanden sind, verwendet, indem er insbesondere den – über mehrere Jahre in einem aufwendigen Verfahren erstellten –Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vom 27. März 2021 nebst Beschluss des Stiftungsrats vom 13. April 2021 – welcher seinerseits auf dem BACES-Bericht vom 12. Dezember 2019 und der Sekundäranalyse von Prof. V... vom 28. November 2019 beruht –, den Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität vom 26. April 2023 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege berücksichtigt hat. 2. Gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (im Folgenden: SGB V), jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nummer 1 und Nummer 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen. Nach § 17a Abs. 2 KapVO erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Die einzelnen in § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO geregelten und nunmehr endgültig übernommenen Parameter sind rechtlich nicht zu beanstanden. a) Dies gilt zunächst für § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, wonach 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität zu berücksichtigen sind. aa) Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber die Ermittlung der Aufnahmekapazität an "vollstationäre tagesbelegte Betten" anknüpft, d.h. an der Mitternachtszählung festhält, und – kapazitätsfreundlich – privat- und ausländische Patientinnen und Patienten einbezieht (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 528/21 -, juris Rn. 44, und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 39). Auch die rechnerische Herleitung des maßgeblichen Äquivalenzwerts von 16,22 Prozent – einschließlich der multiplikativen Verknüpfung der für die Kapazitätsbestimmung maßgeblichen Kriterien – ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 26 f. m.w.N.). Gleiches gilt für die Annahme einer durchschnittlichen Patientinnen- und Patienten-Studierenden-Relation von 1 : 4 beim Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK), d.h. einer durchschnittlichen Gruppengröße von vier Studierenden (vgl. Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 46). Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 10 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) darf beim UaK in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten oder einer Patientin durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei Studierenden unterwiesen werden. § 2 Abs. 3 Satz 11 ÄApprO bestimmt, dass je die Hälfte der Unterrichtszeit auf Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf Unterricht mit Patientenuntersuchung entfällt. Durchschnittlich ergibt dies eine Patientinnen- und Patienten-Studierenden-Relation von 1 : 4 [= (1/6 + 1/3) : 2] (vgl. ausführlich zum Rechenweg: Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 46). Der Einwand mancher Antragstellerinnen und Antragsteller, es gebe keine tragfähige Begründung für die Reduzierung der Gruppengröße bei der Patientendemonstration von acht auf sechs Studierende durch die im Jahr 2003 geänderte ÄApprO, geht fehl. Die ausbildungsrechtlich vor mehr als zwei Jahrzehnten festgelegte Gruppengröße von höchstens sechs Studierenden steht im Einklang mit den Erwägungen einer Sachverständigengruppe (vgl. BR-Drs. 1040/97, Seite 90). Vor diesem Hintergrund ist die pauschale Behauptung, die Möglichkeit einer eigenen Wahrnehmung bestehe auch bei einer Gruppengröße von acht, nicht geeignet, die Plausibilität der angenommenen Gruppengröße in Frage zu stellen (vgl. ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. September 2024 - 2 LA 86/22 -, juris Rn. 15 ff.). bb) Der Einwand, es sei schlüssiger, für vollstationäre Patientinnen und Patienten eine längere Belastungszeit als 30 Minuten pro Termin anzunehmen, da diese belastbarer seien als teilstationäre Patientinnen und Patienten, welche pro Termin 45 Minuten belastbar seien, führt ebenfalls zu keiner anderen Einschätzung (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 32 ff., nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 3/24 -, und Urteil der Kammer vom 25. April 2024 - VG 30 K 580/22 -, juris Rn. 33, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 N 34/24 -). Es ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der voll- und teilstationären Patientinnen und Patienten von unterschiedlichen Belastungszeiten pro Termin ausgegangen ist. Nach dem Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin beruht die Annahme, dass vollstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin für je 30 Minuten belastet werden können – wobei pro Tag 1,5 Termine möglich sind, aber nur zweimal pro Woche, so dass sie wöchentlich insgesamt für 90 Minuten zur Verfügung stehen –, während teilstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin jeweils 45 Minuten belastet werden können – allerdings nur einmal in der Woche –, auf den von BACES erhobenen und mittels einer Sekundaranalyse überprüften empirischen Daten. Für die Gewinnung dieser Daten befragte BACES in sechs Universitätskliniken, an denen ein Modellstudiengang Medizin angeboten wird, Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal sowie Patientinnen und Patienten. Bei der Auswahl der Daten verfolgte die AG Modellstudiengang Medizin nach intensiver Beratung eine sog. inhaltsorientierte Auswahlstrategie, welche die spezifischen Kenntnisse und Lebenswelten der befragten Gruppen berücksichtigt. Das bedeutet, dass bezüglich der (gesundheitlichen) Eignung und Bereitschaft zur Teilnahme am UaK die Angaben der Ärztinnen und Ärzte zugrunde gelegt wurden, für die Erreichbarkeit die Angaben der Patientinnen und Patienten und für die Frage der tatsächlichen Belastbarkeit für den voll- und teilstationären Bereich die Angaben des Pflegepersonals. Letzteres begründete die AG Modellstudiengang Medizin damit, dass die Angaben des Pflegepersonals als Begleiterinnen und Begleiter des klinischen Alltags die zuverlässigste Schätzung darstellten (Endbericht, S. 86). Diese Herleitung der Belastungszeiten ist in sich schlüssig und anhand empirischer Daten belegt. Mit der nachvollziehbar begründeten Entscheidung für eine inhaltsorientierte Auswahlstrategie bewegt sich die Antragsgegnerin innerhalb des ihr zustehenden Gestaltungsspielraums. Plausibilitätsmängel und Wertungswidersprüche sind nicht ersichtlich und folgen auch nicht aus der pauschalen und nicht näher begründeten Behauptung mancher Antragstellerinnen und Antragsteller, vollstationär aufgenommene Patientinnen und Patienten seien belastbarer, weil es für sie bessere Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten als für (beispielsweise in psychiatrischen Abteilungen von Tageskliniken aufgenommene) teilstationäre Patientinnen und Patienten gebe (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 3/24 -). Unabhängig von der Frage, ob Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten für vollstationäre Patientinnen und Patienten tatsächlich besser sind, ist nicht ersichtlich, dass die Belastungszeit pro Termin nur von Rückzugs- und Erholungsmöglichkeiten der Patientinnen und Patienten bestimmt wird. Letztlich handelt es sich lediglich um eine Vermutung, die ungeeignet ist, die Plausibilität der auf der Einschätzung des Pflegepersonals – die sich hinsichtlich der Belastungszeit pro Termin im Übrigen mit den Angaben der Ärztinnen und Ärzte und der Patientinnen und Patienten deckt (vgl. Endbericht, S. 87) – beruhenden Annahme der Antragsgegnerin in Zweifel zu ziehen. Der Vollständigkeit halber ist zudem darauf hinzuweisen, dass vollstationäre Patientinnen und Patienten nach der Annahme der Antragsgegnerin insgesamt pro Woche doppelt so lange zur Verfügung stehen wie teilstationäre. b) Ebenso wenig begegnet § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO, wonach für die Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität 5,86 Prozent der teilstationären tagesbelegten Betten Berücksichtigung finden, rechtlichen Bedenken. Die nachvollziehbar begründete Verwendung des Divisors 250 ist sachgerecht (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 27 ff.). c) Auch § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, mit dem für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert in Höhe von 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen nach § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 SGB V, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe der Aufnahmekapazität aus voll- und teilstationären tagesbelegten Betten nach Nr. 1 und 2 der Vorschrift, eingeführt worden ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. aa) Soweit manche Antragsteller und Antragstellerinnen vorbringen, die für die Berechnung der ambulanten Aufnahmekapazität angenommene durchschnittliche Gruppengröße von vier Studierenden je ambulanter Behandlung sei nicht nachvollziehbar, sondern es sei von einer Gruppengröße von viereinhalb bis sechs auszugehen, ergibt sich hieraus kein Plausibilitätsmangel. Die Annahme einer durchschnittlichen Gruppengröße von jedenfalls nicht mehr als vier Studierenden begegnet – wie bereits für den UaK an vollstationären Patientinnen und Patienten oben unter a) aa) ausgeführt – keinen rechtlichen Bedenken. § 2 Abs. 3 Sätze 10 f. ÄApprO differenzieren nicht zwischen stationären und ambulanten Behandlungen. Gründe, die dafürsprechen könnten, dass beim ambulanten UaK eine größere Gruppengröße als beim UaK an voll- oder teilstationär aufgenommenen Patientinnen und Patienten anzunehmen sein könnte, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Antragstellerinnen und Antragstellern nicht aufgezeigt. Aus den sachlich nachvollziehbaren Ausführungen des Abschlussberichts der AG Aufnahmekapazität ergibt sich im Gegenteil, dass im ambulanten Bereich von einer geringeren Gruppengröße als vier auszugehen sein dürfte. Die AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität kam zu dem Ergebnis, dass es im ambulanten Bereich der Reduktion der Gruppengröße auf einen bis maximal zwei Studierende bedürfe. Sie hat auf der Grundlage von zwei von ihr durchgeführten Ortsbegehungen dargelegt, dass die Untersuchungsräume in den Ambulanzen (mit Ausnahme der Notfallambulanz) vorrangig für die medizinische Versorgungstätigkeit, nicht aber für größere Gruppen ausgelegt seien und von ihrer räumlichen Gestaltung eher den Praxen niedergelassener Ärztinnen und Ärzte entsprächen. Damit bestehe ein großer Unterschied zum UaK im stationären Bereich, wo im Rahmen von Visiten größere Gruppen, die aus mehreren Personen in unterschiedlicher professioneller Zusammensetzung bestünden, in einem regulären Patientinnen- oder Patientenzimmer mit ein bis vier Betten erschienen und sich als größere Gruppe den Patientinnen und Patienten widmeten. Auch der Lohfert-Bericht von 1987 sei von einer mittleren Gruppengröße von 1,5 für den Bereich der Ambulanz ausgegangen. Zudem habe für das (seit 30 Jahren nicht mehr existierende) Ambulanzpraktikum eine Patientinnen- und Patienten-Studierenden-Relation von 1 : 1 gegolten. Realistisch sei indes eine Gruppengröße von ein bis zwei Studierenden (vgl. zum Ganzen Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 36 ff.). Eine vier Studierende überschreitende Gruppengröße wäre demnach mit den örtlichen Gegebenheiten erst recht nicht zu vereinbaren. bb) Aus dem soeben erläuterten Umstand, dass die AG Modellstudiengang Medizin bei der Berechnung des ambulanten Äquivalenzwerts für die patientenbezogene Kapazität wohl eine zu große Gruppengröße ansetzte, lässt sich keine Nichtausschöpfung vorhandener Kapazität herleiten. Denn aufgrund einer Gruppengröße von vier Studierenden hat die Antragsgegnerin im Ergebnis einen zu hohen Prozentwert ermittelt. Bei einer mittleren Gruppengröße von 1,5 Studierenden läge der Äquivalenzwert lediglich bei 2,33 und damit deutlich unter dem aktuellen Wert von 6,23 (vgl. Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 39). Die Annahme einer zu großen Gruppengröße wirkt sich damit ausschließlich kapazitätsfreundlich aus (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 40). cc) Soweit der Berliner Verordnungsgeber – wie vom Stiftungsrat empfohlen – die persönlichen Ermächtigungen nach § 116 SGB V und die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V von der Einbeziehung in die ambulanten Kontakte ausgenommen hat, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.In der Begründung der 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung (a.a.O.) heißt es, der Ausschluss der persönlichen Ermächtigungen nach § 116 SGB V beruhe darauf, dass sich das Tätigwerden aufgrund einer persönlichen Ermächtigung aus einer persönlichen Eignung des einzelnen Mediziners im Verhältnis zu seiner Patientin/seinem Patienten herleite, der die ärztliche Versorgung im ambulanten Bereich (weiter) aufgrund besonderer diagnostischer Methoden im Klinikum begleite, oder in Form einer Nachbetreuung aus der vorherigen – in die Zählung in der Regel einzubeziehenden – stationären Behandlung bestehe. Hinsichtlich der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V führt die Verordnungsbegründung aus, dass diese Versorgungstätigkeiten beinhalte, die nicht im Bereich der kassenärztlichen Versorgung erbracht werden könnten. Damit gehe einher, dass es sich um die Versorgung in medizinischen Rand- und Spezialgebieten handele, bei denen der besondere Versorgungsauftrag des Klinikums im Vordergrund stehe. Diese Begründungen hält die Kammer für plausibel (vgl. z.B. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 41, und vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 575/21 -, juris Rn. 46). Soweit die AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität in ihrem Abschlussbericht hinsichtlich von Patientinnen und Patienten im Rahmen der spezialfachärztlichen Versorgung nach § 116b SGB V zu dem Ergebnis kommt, diese sollten trotz einiger Bedenken im Hinblick auf die Eignung für Studierende unterer Fachsemester für die Zählung der jährlichen ambulanten Kontakte herangezogen werden, weil sie sich für die Lehre grundsätzlich eignen und bei der BACES-Studie und der Sekundäranalyse nicht ausgeschlossen worden seien, sondern im ermittelten Äquivalenzwert Niederschlag gefunden hätten (vgl. dazu den Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 47 f.), dem Verordnungsgeber aber gleichwohl die Beibehaltung des Ausschlusses empfohlen hat, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO (vgl. Beschluss der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 u.a. -, juris Rn. 41, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - OVG 5 NC 3/24 -). Zur Begründung ihrer Empfehlung hat die AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität darauf abgestellt, dass der Ausschluss beibehalten werden solle, bis die Frage gegebenenfalls nochmals von der Stiftung behandelt worden sei. Hinzu komme, dass die Beibehaltung des Ausschlusses unschädlich sei, weil die betreffenden Fallzahlen klein seien und im Übrigen die Deckelung auf 50 Prozent der voll- und teilstationären Aufnahmekapazität rechtmäßig sei. Indem der Berliner Verordnungsgeber ohne weitere Begründung an dem Ausschluss der genannten Patientengruppen für die Ermittlung der ambulanten Kontakte und damit an einer bundeseinheitlichen Regelung für die Modellstudiengänge Humanmedizin festgehalten hat (vgl. dazu etwa § 17 Abs. 2 KapVO Niedersachsen, § 17 KapVO Hamburg, § 17a KapVO NRW), bewegt er sich im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums. Er war nicht gehalten, aufgrund der Zweifel der AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität an dem Ausschluss der Behandlungen nach § 116b SGB V diesen aufzuheben, zumal dies nicht der Empfehlung der genannten AG entsprach und sich wegen der sog. Kappungsgrenze im ambulanten Bereich (dazu sogleich unter dd) ohnehin nicht auswirkt. dd) Schließlich ist auch die Deckelung der durch ambulante Patientinnen und Patienten entstehenden Aufnahmekapazitäten auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich – die sog. Kappungsgrenze – im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Der Berliner Verordnungsgeber folgte bei der endgültigen Übernahme der Kappungsgrenze in die Kapazitätsverordnung der Empfehlung der mit der Überprüfung der Kappungsgrenze beauftragten AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität. Diese kam in ihrem Abschlussbericht zu dem Ergebnis, die dauerhafte Übernahme der Kappungsgrenze in die Kapazitätsverordnung sei sachgerecht und unter dem Gesichtspunkt des Kapazitätsausschöpfungsgebots nicht zu beanstanden. Hierzu führte sie insbesondere aus, dass § 2 Abs. 3 Sätze 10 ff. ÄApprO den UaK zwar nicht als UaK an vollstationären Patientinnen und Patienten definiere, der Wortlaut aber nahelege, dass sich der Normgeber eine dem stationären Behandlungssetting entsprechende Situation vorgestellt habe. Auch wenn es politisch gewünscht sei und bei globaler Betrachtung zutreffen sollte, dass sich die stationäre Verweildauer stetig verringere, während der Anteil der ambulant behandelten Patientinnen und Patienten signifikant steige, treffe dies auf Universitätskrankenhäuser, also Krankenhäuser der Maximalversorgung mit hochdifferenzierten medizinisch-technischen Einrichtungen, nicht ohne weiteres zu. Eine Verschiebung des Patientinnen- und Patientenanteils von vollstationär nach ambulant lasse sich jedenfalls bei der Antragsgegnerin nicht feststellen. Zudem zeigte die AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität auf, dass sich die Kappungsgrenze aufgrund der deutlich zu hoch angesetzten durchschnittlichen Gruppengröße von vier Studierenden (vgl. dazu ausführlich unter aa) im Ergebnis nicht als limitierende Obergrenze erweise, sondern als kapazitätsfreundliche Erweiterung. Denn bei einer realistischen Gruppengröße von ein bis zwei Studierenden reduziere sich der errechnete Äquivalenzwert erheblich (vgl. dazu oben unter bb). Erst bei einer Gruppengröße ab etwa 3,5 Studierenden, die im ambulanten Bereich deutlich zu hoch sei, entfalte die Kappungsgrenze die Funktion einer limitierenden Obergrenze. Die Festlegung der exakten Gruppengröße für den ambulanten Bereich könne idealerweise nur durch die Stiftung geklärt werden. Ein diesbezüglicher Alleingang Berlins erscheine vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Einheitlichkeit der Kapazitätsberechnung problematisch (vgl. Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität, S. 34 ff.). Dass der Berliner Verordnungsgeber der Empfehlung der AG Patientinnen und Patientenbezogene Aufnahmekapazität gefolgt ist, ist vor dem Hintergrund seines Gestaltungsspielraums rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 23. September 2024 - VG 30 L 475/24 -, juris Rn. 43 ff. und vom 6. März 2024 -VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 40 ff.). Er hat in der Begründung zur 33. Änderungs-verordnung (a.a.O.) nachvollziehbar und zutreffend ausgeführt, dass die Kappungsgrenze im Hinblick auf das Kapazitätserschöpfungsgebot und vor dem Hintergrund des Einheitlichkeitsgebots der Kapazitätsregelungen der Länder keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Die Regelung erweise sich in der Umsetzung nicht als limitierende Obergrenze, sondern in der Gesamtschau vielmehr als kapazitätsfreundliche Erweiterung. Dem liege der Umstand zugrunde, dass bei der Formel von einer Studierenden-Patientinnen- und Patienten-Relation von 1 : 4 (also einer Gruppengröße Studierender von vier) ausgegangen worden sei, die aber in der Ausbildungsrealität in den Hochschulambulanzen nicht leistbar sei. Setze man eine realistischere, also deutlich geringere Gruppengröße von etwa einem oder zwei Studierenden an, wirke sich die Kappungsgrenze überhaupt nicht aus. Insgesamt wirke sich die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO im Sinne eines ambulanten Zuschlags und damit kapazitätsfreundlich aus, was – wie noch darzustellen sein wird – auch hier zutrifft. Vor diesem Hintergrund ist auch unerheblich, wie viele Betten für die Ausbildung zur Verfügung standen als die Kappungsgrenze des § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO eingeführt wurde. III. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. 1. Dies gilt zunächst für die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO. a) Die Antragsgegnerin hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach deren ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Antragsgegnerin hier angenommen: 15. Januar 2024), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre für die Kapazitätsberechnung der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2021, 2022 und 2023 maßgeblich. Vorliegend hat die Antragsgegnerin für die Ermittlung der Anzahl der tagesbelegten Betten allerdings die drei vor der Corona-Pandemie liegenden Jahre 2017 bis 2019 und das postpandemische Jahr 2023 herangezogen. Dies ist rechtlich unbedenklich, da durch die Berücksichtigung des Jahres 2023 ein aktueller Bezug hergestellt wird und sich die Berücksichtigung der Jahre 2017 bis 2019 gegenüber dem Pandemie-Jahr 2021 und dem ersten postpandemischen Jahr 2022, in dem die Patientenzahlen noch nicht wieder das Niveau der Jahre 2017 bis 2019 erreicht haben (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 50), kapazitätsfreundlich auswirkt. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass die Antragsgegnerin bei der Berechnung der vollstationären tagesbelegten Betten auch die Betten des (ehemaligen) G... (DHZB) berücksichtigt hat. Denn dieses ist seit dem 1. Januar 2023 in Form des G... (DHZC) Bestandteil der Antragsgegnerin, so dass die dortigen Betten solche "des Klinikums" im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO sind. An dieser Stelle weiterhin nicht zu berücksichtigen sind demgegenüber die Betten des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB). Das EGZB ist ausweislich seines Internetauftritts nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Antragsgegnerin getrennt, so dass sich dort keine Betten "des Klinikums" im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO befinden. Die Antragsgegnerin hat die – jeweils gerundete – Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten (ohne das [ehemalige] DHZB) für das Jahr 2017 mit 2.417, für das Jahr 2018 mit 2.428, für das Jahr 2019 mit 2.441 und für das Jahr 2023 mit 2.368 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling vom 1. Juli 2024 (vgl. Anlage AG 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor.Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 -, juris Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer – wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) – Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung wurden bei der Ermittlung dieser Zahlen keine Patientengruppen ausgeschlossen, also auch ausländische Patientinnen und Patienten sowie Privatpatientinnen und -patienten berücksichtigt. Für das (ehemalige) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2017 mit 167, für das Jahr 2018 mit 166 und für das Jahr 2019 mit 168,3 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Kaufmännischen Direktors des DHZB vom 18. Januar 2023 (Anlage AG 3 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024) glaubhaft gemacht. Die tagesbelegten Betten des (ehemaligen) DHZB sind für das Jahr 2023 nicht mehr gesondert ausgewiesen. Dies ist folgerichtig, da dieses (wie soeben ausgeführt) seit 1. Januar 2023 Bestandteil der Antragsgegnerin ist. Für das Jahr 2017 ergeben sich damit insgesamt 2.584 [= 2.417 + 167], für das Jahr 2018 2.594 [= 2.428 + 166], für das Jahr 2019 2.609,3 [= 2.441 + 168,3] und für das Jahr 2023 2.368 vollstationäre tagesbelegte Betten. Danach ergibt sich für die Jahre 2017 bis 2019 und 2023 ein Mittelwert von ([2.584 + 2.594 + 2.609,3 + 2.368] : 4 =) 2.538,825 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes betragen (gerundet) 411,7974. b) Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Auch insoweit gilt, dass die Berücksichtigung der Zahlen aus den vier Jahren von 2017 bis 2019 und 2023 kapazitätsfreundlicher ist als derjenigen aus den drei Jahren von 2021 bis 2023, da die durchschnittliche Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten in dem Pandemiejahr 2021 und dem ersten postpandemischen Jahr 2022 niedriger war als in den Jahren 2017 bis 2019. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten der F... für das Jahr 2017 mit 152, für das Jahr 2018 mit 154, für das Jahr 2019 mit 159 und für das Jahr 2023 mit 166 angegeben und durch die vorgenannte eidesstattliche Versicherung vom 1. Juli 2024 glaubhaft gemacht.Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der angegebenen Daten. Dass die Zahlen keine Dialyse-Fälle enthalten, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 15. Februar 2023 - VG 30 L 321/22 –, nachfolgend Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. Juni 2023 - OVG 5 NC 1/23 -, und vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 36). Anhaltspunkte dafür, dass weitere Gruppen von Patientinnen und Patienten nicht erfasst sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ausweislich der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung vom 18. Januar 2023 verfügte das (ehemalige) DHZB nicht über teilstationäre Betten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([152 + 154 + 159 + 166] : 4 =) 157,75 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes betragen (gerundet) 9,2442. c) Auch die Berechnung der täglichen ambulanten Kontakte gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, gegen die (wie bereits ausgeführt) keine rechtlichen Bedenken bestehen, spielt es keine Rolle, dass der Mittelwert der ambulanten Kontakte höher wäre, wenn statt des Zeitraums der Jahre 2017 bis 2019 und 2023 der Zeitraum der Jahre 2021 bis 2023 zugrunde gelegt würde. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte der F... für das Jahr 2017 mit 3.845, für das Jahr 2018 mit 3.872, für das Jahr 2019 mit 3.971 und für das Jahr 2023 mit 4.415 angegeben und durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 1. Juli 2024 glaubhaft gemacht. Für den Bereich des (ehemaligen) DHZB hat die Antragsgegnerin die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2017 mit 61,29, für das Jahr 2018 mit 62,26 und für das Jahr 2019 mit 63,76 angegeben und durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 18. Januar 2023 glaubhaft gemacht. Demzufolge ergeben sich für das Jahr 2017 3.906,29 [= 3.845 + 61,29], für das Jahr 2018 3.934,26 [= 3.872 + 62,26], für das Jahr 2019 4.034,76 [= 3.971 + 63,76] und für das Jahr 2023 4.415 tägliche ambulante Kontakte. Hieraus folgt für die Jahre 2017 bis 2019 und 2023 ein Mittelwert von ([3.906,29 + 3.934,26 + 4.034,76 + 4.415] : 4 =) 4.072,5775 tagesbelegten vollstationären Betten. 6,23 Prozent dieses Mittelwertes betragen (gerundet) 253,7216. Diese Anzahl an Studienplätzen übersteigt die Kappungsgrenze, die bei 210,5208, aufgerundet also 211 Studienplätzen liegt (50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, die 421,0416 [= 411,7974 + 9,2442] beträgt). Wäre demgegenüber statt mit der Kappungsgrenze im Bereich der ambulanten Kontakte mit einem Äquivalenzwert von 2,33 Prozent, der einer realistischen Gruppengröße von 1,5 Studierenden entspräche, gerechnet worden, so führte das für den ambulanten Bereich zu einer Kapazität von (nur) 95 weiteren Studienplätzen. 2,33 Prozent des Mittelwertes der ambulanten Kontakte der Antragsgegnerin in Höhe von 4.072,5775 betragen (gerundet) 94,8911. d) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von 631,5624 [= 411,7974 + 9,2442 + 210,5208]. 2. Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am EGZB ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 17a Abs. 2 KapVO erhöht sich die Ausbildungskapazität "entsprechend", soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Antragsgegnerin schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Laut der von ihr mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2024 vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet UaK (nur noch) am EGZB statt, nachdem das (ehemalige) DHZB (wie ausgeführt) seit dem 1. Januar 2023 Bestandteil der Antragsgegnerin ist. Ausweislich des vorgelegten Vertrages mit dem EGZB (Anlage AG 4 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2024) sind die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden vom EGZB 52 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) UaK pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Antragsgegnerin vorgelegten Berechnung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 25. Oktober 2024) wegen der Lehrveranstaltungen am EGZB, einer außeruniversitären Krankenanstalt, jährlich um 8,7246 Studienplätze. Diese von der Antragsgegnerin auf der Basis der zu erbringenden LVS vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden (st. Rspr., vgl. Beschluss der Kammer vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 -, juris Rn. 49 und Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 71 f., jeweils m.w.N.). 3. Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von 640,287 [= 631,5624 + 8,7246]. 4. Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist. Selbst wenn – kapazitätsfreundlich – ein Schwundfaktor berücksichtigt wird, sind alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden. Ihrer Kapazitätsberechnung (Anlage AG 1 zum Schriftsatz vom 25. Oktober 2024) hat die Antragsgegnerin einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9844 zugrunde gelegt und deshalb für das gesamte Studienjahr 2024/25 nicht (nur) die Anzahl von 640 Studienplätzen festgesetzt, was der o.g. Basiszahl entsprochen hätte, sondern insgesamt 650 Studienplätze. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die Antragsgegnerin die Schwundquotenberechnung auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden vorgenommen hat (vgl. Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 78 m.w.N.). Das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden wird auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 7 f.). Beurlaubungen stellen keinen "Schwund" im eigentlichen Sinne dar, da Beurlaubte die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris Rn. 18). Die geringfügige "Verfälschung" der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik infolge des Umstands, dass Beurlaubte mehr als zehnmal gezählt werden, obwohl sie nur zehn Fachsemester absolvieren, ist hinnehmbar, zumal es sich bei der Schwundquotenberechnung um eine reine Prognose des zukünftigen Studierendenverhaltens handelt (vgl. ausführlich Urteil der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 -, juris Rn. 78 ff. und Beschluss der Kammer vom 6. März 2024 - VG 30 L 273/23 -, juris Rn. 84). Die Kammer legt für die Schwundquotenberechnung (nur) die Übergänge bis einschließlich des vor dem Berechnungsstichtag endenden Wintersemesters - hier: 2023/24 - zugrunde. Dies entspricht der Vorgehensweise der Antragsgegnerin, der zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung noch nicht die das nachfolgende Sommersemester - hier: des Jahres 2024 - betreffenden Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik vorgelegen haben, die üblicherweise erst Ende Mai und damit nach dem Berechnungsstichtag (hier: 15. Januar 2024) zur Verfügung stehen. Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik ergibt sich damit für das vorliegende Verfahren folgende Schwundquotenberechnung: Hiervon ausgehend erhöht sich die ermittelte Basiszahl auf 650,4338 [= 640,287 : 0,9844], gerundet also 650 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester im streitgegenständlichen Semester 325 Studienplätze zur Verfügung stehen. 5. Die Antragsgegnerin hat alle der vorhandenen 325 Studienplätze bereits kapazitätswirksam vergeben. Im streitgegenständlichen Wintersemester wurden ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste 329 Bewerber eingeschrieben, so dass, da keine Studienplätze durch Exmatrikulation freigeworden sind, keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Die vorgenommene Überbuchung um vier Studienplätze bewegt sich mit etwa einem Prozent der Gesamtplätze im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen dahingehend, dass diese willkürlich erfolgt sein und die Rechte anderer Antragstellerinnen und Antragsteller beeinträchtigen könnte, zumal für Derartiges keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen oder sonst erkennbar sind. Hat der Antrag mithin keinen Erfolg, weil keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen, kommt es im außerkapazitären Verfahren auf Fragen der Einhaltung der Quote für Zweitstudienbewerberinnen und -bewerber oder der Auswirkung von vorangegangenen Studienzeiten im Fach Humanmedizin an Hochschulen im Europäischen Ausland nicht (mehr) an. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2021 (- OVG 5 L 38/21 -) verwiesen.