Urteil
30 K 580/22
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:0425.30K580.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der nach dem Kapazitätsrecht maßgebliche Berechnungsstichtag, hier also der 15. Januar 2022 (vgl. § 5 Abs. 1 der Kapazitätsverordnung [KapVO] vom 10. Mai 1994 [GVBl. S. 186] in der für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2022/23 maßgeblichen Fassung der 31. Änderungsverordnung vom 23. Juli 2021 [GVBl. S. 901]). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts richtet sich der maßgebliche Zeitpunkt nach dem zugrunde liegenden materiellen Recht, so dass für die Gerichtsentscheidung die Rechtsvorschriften maßgeblich sind, die sich im Zeitpunkt der Entscheidung für die Beurteilung der Klagebegehrens Geltung beimessen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine Anfechtungs-, Verpflichtungs-, Feststellungs- oder eine allgemeine Leistungsklage handelt (vgl.BVerwG, Urteile vom 3. November 1994 - BVerwG 3 C 17.92 -, juris Rn. 23 und vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 16.07 -, juris Rn. 11; vgl. zum Ganzen Schübel-Pfister in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, § 113 VwGO, Rn. 55 m.w.N.). Hiervon ausgehend stehen über die im Wintersemester 2022/23 in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 317 Studienplätzen (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 290 vom 15. Juli 2022) bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren letztlich vergebenen 322 bzw. 321 Studienplätze (vgl. hierzu die dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten vom 17. November 2022) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz [UniMedG ] i.V.m. § 3 Abs. 1 Berliner Hochschulzulassungsgesetz [BerlHZG]) vom Fakultätsrat der Beklagten beschlossen worden, nachdem der Medizinsenat am 24. Juni 2022 gemäß § 8 Nr. 1 UniMedG Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und der Vorstand der Beklagten sie mit Beschluss vom 28. Juni 2022 gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) bestätigt hatte. Die Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung gemäß §§ 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, 4 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG ist am 14. Juli 2022 ebenso erfolgt wie die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten (s.o.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jede Bürgerin und jeden Bürger, die oder der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium ihrer oder seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40). 1. Zu den vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung gehören der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das BerlHZG sowie die KapVO. Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. etwa VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Beklagten bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin, Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. 2. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Beklagten bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris) im Grundsatz bestätigt. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit - anders als im Regelstudiengang - allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Im Zusammenhang mit der Schaffung des § 17a KapVO hatte die Kammer (zunächst) Bedenken, ob der Normgeber, der bei der Einführung der genannten Vorschrift die bisherigen Parameter für den klinischen Teil des Regelstudiengangs übernommen hatte, seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht hinreichend nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht; zugleich hat es den Normgeber verpflichtet, bis zum Ablauf des o.g. Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen der tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter nachzugehen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.). Bereits im November 2015 hatte der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH - im Folgenden: Stiftung) eine Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) eingerichtet, die ihre Arbeit, d.h. insbesondere die empirische Untersuchung der Parameter zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität, im Mai 2016 aufnahm. Das im Mai 2017 mit der empirischen Untersuchung beauftragte Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) erhob Daten an sechs Hochschulstandorten mit Modellstudiengängen und legte im Februar 2018 die entsprechenden Ergebnisse vor. Das „Redaktionsteam Endbericht“ nahm in mehreren Sitzungen eine inhaltliche Prüfung des BACES-Berichts, insbesondere hinsichtlich der Stimmigkeit der Datenaufbereitung, vor und kam im Mai 2019 zu dem Schluss, dass der Entwurf des - bereits überarbeiteten - Berichts aufgrund von Ungenauigkeiten nicht alleinige Grundlage für die Erstellung des Endberichts sein könne. Die daraufhin bei Dr. X... (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) in Auftrag gegebene Sekundäranalyse lag im November 2019 vor und führte zu einer erneuten Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019. In der Folgezeit wurden ergänzende Daten von den Hochschulen eingeholt. Die zunächst für Ende Juni 2020 vorgesehene Fertigstellung des Endberichts nebst Empfehlungen des Stiftungsrats verzögerte sich bis zum 27. März 2021 bzw. 13. April 2021. Da der Berliner Verordnungsgeber aufgrund der geschilderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die der Kapazitätsfestsetzung zugrunde liegenden Parameter bereits zum Wintersemester 2018/19 überprüft haben musste, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag, nahm er anhand der zu diesem Zeitpunkt bereits von BACES erhobenen, allerdings von der AG Modellstudiengang Medizin noch nicht abschließend bewerteten (Roh-)Daten eine Änderung der Kapazitätsfestsetzung vor, die zu einer Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums auf 17,1 Prozent führte. Diese Neuregelung hielt die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (- VG 30 L 293.18 u.a. -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. - jeweils in juris) für unwirksam, weil die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in sich nicht schlüssig war. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung erhöhte sie die Aufnahmekapazität der Beklagten bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit - konkret um 30 Studienplätze -, die unter den damaligen Antragstellerinnen und Antragstellern verlost wurden. In den das Sommersemester 2019 betreffenden gerichtlichen Verfahren verloste die Beklagte im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen damaligen Rechtsschutzsuchenden 30 zusätzliche Studienplätze. Nachdem die Berliner Verwaltungsgerichte die Neufassung des § 17a KapVO für das Studienjahr 2018/19 - wie ausgeführt - für unwirksam gehalten hatten, schuf der Verordnungsgeber für die Zulassungsverfahren betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 unter Hinweis auf den noch fehlenden Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin eine Übergangsregelung und bestimmte, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei, der um zehn Prozent erhöht werde. Diese (erste) Übergangsregelung wurde weder von der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., juris) noch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) rechtlich beanstandet. Nachdem auch im Sommer 2020 noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag und der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit auch keine Überlegungen zu möglichen Alternativen zur Bestimmung der Aufnahmekapazität entwickelt hatte, verlängerte er die geschilderte Übergangsregelung für ein weiteres Studienjahr (Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021). Da die Kammer rechtliche Bedenken hatte, ob er hiermit seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, regte sie (erneut) den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche an, zu denen es in der Folge für das gesamte Studienjahr 2020/21 kam. Die erste Kohorte der jeweils ausgelosten 30 Studienbewerberinnen und -bewerber nahm das Studium zum Sommersemester 2021 auf, die zweite 30-er Kohorte begann das Studium im Wintersemester 2021/22. Mit der 31. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. Juli 2021, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 KapVO, GVBl. S. 901), änderte der Verordnungsgeber - nach zwischenzeitlichem Vorliegen des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin mit Stand vom 27. März 2021 und eines Beschlusses des Stiftungsrats vom 13. April 2021 - den § 17a Abs. 1 KapVO grundlegend. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Beklagten sind nunmehr gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nummer 1 und Nummer 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Absatz 3 bestimmte, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 zunächst nur für die Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2021/22, das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 galten. Die vom Verordnungsgeber zur Prüfung der endgültigen Übernahme der neuen Parameter aus der 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung in das Berliner Kapazitätsrecht eingesetzte Arbeitsgemeinschaft Patientinnen- und Patientenbezogene Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Charité empfahl in ihrem Abschlussbericht vom 26. April 2023 die unbefristete Übernahme der genannten Vorschriften. Dem folgend hat der Berliner Verordnungsgeber mit Verordnung zur Änderung kapazitäts- und zulassungsrechtlicher Bestimmungen vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 328), die ab dem Studienjahr 2023/24 Anwendung findet, die Befristung in Absatz 3 des § 17a KapVO aufgehoben, so dass die oben dargestellten Parameter nun dauerhaft in die Berliner Kapazitätsverordnung übernommen worden sind. 3. Der für das streitgegenständliche Wintersemester 2022/23 geltende § 17a KapVO ist in der damaligen, zeitlich befristet anwendbaren Fassung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Dies bedeutet, dass das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgewogen werden muss. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Die Wissenschaftsverwaltung trifft gegenüber den Gerichten eine Darlegungspflicht hinsichtlich der Annahmen und Wertungen, die die Abwägung des Normgebers bestimmt haben. Begründungslücken oder -fehler können den Schluss nahelegen, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a.a.O., Rn. 74 ff.; zum Landesrecht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 109.13 -, juris Rn. 34). Hinsichtlich des aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes trifft den Normgeber zudem eine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht. Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen auch das Kapazitätsermittlungsrecht gehört, kann es vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und für diesen Zeitraum auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen hinzunehmen. Mit der insoweit bestehenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit korrespondiert aber auch die Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge zu behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt. Dem steht es gleich, wenn es an ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine Überprüfung nur deshalb fehlt, weil der Normgeber seiner von der Beobachtung umfassten Pflicht, im Rahmen seiner Kompetenz dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beurteilung notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden, nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.Januar 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). b) Nach Auswertung der beigezogenen Materialien der (damals) zuständigen Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - zum Verordnungsgebungsverfahren betreffend die 31. Änderungsverordnung zur KapVO einschließlich der (endgültigen) Begründung (abzurufen unter https://www. parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/ vorgang/verordnungen/vo18-387.pdf) bestehen gegen den für das streitgegenständliche Semester geltenden § 17a KapVO in der damaligen Fassung keine rechtlichen Bedenken. Indem der Berliner Verordnungsgeber der Neufassung der Vorschrift die Ergebnisse aus dem Endbericht der AG-Modellstudiengang Medizin bzw. den Beschluss des Stiftungsrats zugrunde gelegt hat, hat er die neuesten Erkenntnisse, die derzeit für die Kapazitätsfestsetzung in den Modellstudiengängen der Humanmedizin verfügbar sind, verwendet. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber den Mustervorschlag des Stiftungsrats bzw. des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (zunächst nur) für die Dauer von zwei Jahren übernommen hat. Gleiches gilt, soweit die durch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin ermittelten Parameter inhaltlich unverändert übernommen worden sind. Auch die Übernahme der Kappungsgrenze für die ambulanten Kontakte, deren Aufnahmekapazität auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich gedeckelt ist, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Selbiges gilt hinsichtlich der jeweils zugrunde gelegten Divisoren für die Ermittlung der vollstationären und teilstationären tagesbelegten Betten sowie der ambulanten Kontakte und hinsichtlich der Formeln für die Berechnung der jeweiligen Äquivalenzwerte. Zur weiteren Begründung nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf ihre Urteile vom 15. November 2023 (- VG 30 K 1049/21 u.a. -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, betreffend das Wintersemester 2021/22), sowie ihre Beschlüsse vom 21. Februar 2022 (- VG 30 L 528/21 u.a. -, juris Rn. 18 ff., betreffend das Wintersemester 2021/22), vom 6. September 2022 (- VG 30 L 106/22 u.a.-, juris Rn. 17 ff., betreffend das Sommersemester 2022), vom 15. Februar 2023 (- VG 30 L 321/22 u.a. betreffend das streitgegenständliche Wintersemester 2022/23) und vom 11. September 2023 (- VG 30 L 58/23 u.a. -, juris, betreffend das Sommersemester 2023), denen dieselbe Rechtslage zugrunde lag wie im streitgegenständlichen Wintersemester 2022/23. Der Einwand der Klägerin, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vollstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin nur 30 Minuten und damit in einem geringeren zeitlichen Umfang als teilstationäre Patientinnen und Patienten, die pro Termin 45 Minuten zur Verfügung stünden, belastet werden könnten, führt zu keiner anderen Einschätzung. Zwar ist dieser Einwand trotz des Umstands zu berücksichtigen, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin hierzu aus dem Abschlussbericht AG Aufnahmekapazität vom 26. April 2023 zitiert (vgl. dort S. 29), der im maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage - wie ausgeführt: 15. Januar 2022 - noch nicht vorlag. Denn zum einen bezieht sich der dargestellte Einwand auf die Nummern 1 und 2 des § 17a Abs. 1 KapVO, die bereits im maßgeblichen Zeitpunkt galten und seitdem unverändert geblieben sind, und zum anderen referiert die in Bezug genommene Passage aus dem genannten Abschlussbericht AG Aufnahmekapazität lediglich Ergebnisse des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin von März/April 2021, die im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt bereits vorlagen. Es ist jedoch nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber hinsichtlich der voll- und teilstationären Patientinnen und Patienten von unterschiedlichen Belastungszeiten pro Termin ausgegangen ist. Wie sich aus dem in einem aufwändigen Verfahren erstellten Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin ergibt, beruht die Annahme, dass vollstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin für je 30 Minuten belastet werden können, wobei pro Tag 1,5 Termine möglich sind, aber nur zweimal pro Woche, so dass sie wöchentlich insgesamt für 90 Minuten zur Verfügung stehen, während teilstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin jeweils 45 Minuten belastet werden können, allerdings nur einmal in der Woche, auf den von BACES erhobenen und mittels einer Sekundaranalyse überprüften empirischen Daten, für die in sechs Universitätskliniken, an denen ein Modellstudiengang Medizin angeboten wird, Ärztinnen und Ärzte, Pflegepersonal sowie Patientinnen und Patienten befragt worden sind. Dabei hat die AG Modellstudiengang Medizin hinsichtlich der erhobenen Daten eine sog. inhaltorientierte Auswahlstrategie verfolgt. Das bedeutet, dass bezüglich der (gesundheitlichen) Eignung und Bereitschaft zur Teilnahme am Unterricht am Krankenbett die Angaben der Ärztinnen und Ärzte zugrunde gelegt wurden, für die Erreichbarkeit die Angaben der Patientinnen und Patienten und für die Frage der tatsächlichen Belastbarkeit für den voll- und teilstationären Bereich die Angaben des Pflegepersonals, wobei letzteres damit begründet wurde, dass die Angaben des Pflegepersonals die zuverlässigste Schätzung darstellten. Diese Überlegungen sind in sich schlüssig und nachvollziehbar und vermögen die unterschiedlichen Belastungszeiten der voll- und teilstationären Patientinnen und Patienten zu begründen, zumal auch zu berücksichtigen ist, dass vollstationäre Patientinnen und Patienten insgesamt pro Woche doppelt so lange zur Verfügung stehen wie teilstationäre. Soweit klägerseits eingewandt wird, die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung könne schon deshalb nicht richtig sein, weil es in den Studienjahren 2018/19 und 2020/21 möglich gewesen sei, mit denselben Mitteln pro Semester mehr als 30 zusätzliche Studierende auszubilden, wird verkannt, dass die damaligen Zulassungen von Studierenden über die jeweils festgesetzten Zulassungszahlen hinaus allein darauf beruhten, dass die Aufnahmekapazität der Beklagten mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung im Rahmen von gerichtlichen Eilverfahren bzw. - nach entsprechenden gerichtlichen Hinweisen - außergerichtlichen Vergleichen bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit, also über das bei wirksamer Kapazitätsbegrenzung zulässige Maß hinaus, erhöht wurde. Die hiermit verbundene Einschränkung der Grundrechte der Hochschullehrer auf Forschungs- und Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG und des Rechts auf Ausbildung der bereits zugelassenen Studierenden ist jedoch nur ausnahmsweise und nur dann hinnehmbar, wenn keine wirksame Kapazitätsberechnung und -festsetzung erfolgt ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, wie im Einzelnen unter Ziffer 4. noch auszuführen sein wird. Nach alledem kann allein aus dem Umstand, dass die Beklagte über vier Semester hinweg die Ausbildung von insgesamt 120 zusätzlichen Studierenden „bewältigt“ hat, kein Anspruch auf weitere „überobligatorische“ Zulassungen hergeleitet werden. 4. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. a) Dies gilt zunächst für die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO. aa) Die Beklagte hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach deren ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Beklagten hier angenommen: 15. Januar 2022), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre vorliegend der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2019, 2020 und 2021 maßgeblich. Allerdings hat die Beklagte angesichts des Umstands, dass die Anzahl der tagesbelegten Betten in den beiden Pandemie-Jahren 2020 und 2021 deutlich niedriger war als in den Jahren zuvor, nicht den Mittelwert der o.g. Jahre herangezogen, sondern ihrer Berechnung - kapazitätsfreundlich - den - deutlich höheren - Mittelwert der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde gelegt. Wären für die Festsetzung der Aufnahmekapazität die Zahlen der Jahre 2019 bis 2021 berücksichtigt worden, so hätte der Mittelwert der tagesbelegten Betten nur ([2.441 + 2.163 + 2.022] : 3 =) 2.208,6667 betragen statt ([2.417 + 2.428 + 2.441] : 3 =) 2.428,6667 für den von ihr gewählten Berechnungszeitraum der Jahre 2017 bis 2019. Dies hätte - wie die Beklagte im Rahmen der vorläufigen Rechtsschutzverfahrens auf den entsprechenden Einwand anhand einer Musterberechnung dargestellt hat - lediglich zu 289 Studienplätzen für das streitgegenständliche Semester geführt und damit zu einer gegenüber der erfolgten Festsetzung von 317 deutlich geringeren Anzahl. Vor diesem Hintergrund ist das kapazitätsfreundliche Zugrundelegen des Mittelwerts des früheren Drei-Jahres-Zeitraums nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte für die Kapazitätsermittlung für das vorangegangene Studienjahr 2021/22 nur die Zahlen der vollstationären tagesbelegten Betten der Jahre 2018 und 2019 einbezogen hat, deren Mittelwert mit ([2.428 + 2.441] : 2 =) 2.434,5 geringfügig über dem im streitgegenständlichen Semester zugrunde gelegten Mittelwert von 2.428,6667 liegt. Diese Vorgehensweise beruhte darauf, dass die - damals zuständige - Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2021 für das vorangegangene Studienjahr vorgegeben hatte, das Jahr 2020 nicht einzubeziehen, weil aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Krankenhausbetriebes und der damit verbundenen Abweichung von etwa 13 Prozent im vollstationären Bereich die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Jahres 2020 nicht geeignet sei, um eine prognostische Vorhersage für die zukünftige typische Patientenzahl zu treffen. Demgegenüber liegt für das streitgegenständliche Semester keine vergleichbare Vorgabe der zuständigen Senatsverwaltung vor, so dass es rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Beklagte wieder zu ihrer üblichen Verwaltungspraxis zurückgekehrt ist, den Mittelwert der zu berücksichtigenden tagesbelegten Betten aus einem Drei-Jahres-Zeitraum zu ermitteln. Angesichts des Umstands, dass - wie ausgeführt - nach der Neuregelung des § 17a KapVO durch dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auch die teilstationären tagesbelegten Betten in die Kapazitätsermittlung einfließen, ist es rechtlich nicht (mehr) bedenklich, dass die vollstationären Betten anhand der - durch die Mitternachtszählung ermittelten - Pflegetage errechnet werden. Nicht zu berücksichtigen sind die Betten des Deutschen Herzzentrums Berlin (im Folgenden: DHZB) und des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (im Folgenden: EGZB), an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 2 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Beklagten stattfinden. Das EGZB ist ausweislich seines Internetauftritts nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Beklagten getrennt, so dass sich dort keine Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO befinden. Für den maßgeblichen Berechnungszeitpunkt (15. Januar 2022) galt dies auch für das damalige DHZB, da das Deutsche Herzzentrum der Charité (DHZC), das aus einem Zusammenschluss der herzmedizinischen Einrichtungen der Beklagten und des DHZB besteht, erst zum 1. Januar 2023 den Betrieb aufgenommen hat (vgl. Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 50 ff. m.w.N., vgl. zum Start des DHZC dessen aktuellen Internet-Auftritt, https://www.charite.de/ deutsches_herzzentrum _der_charite_dhzc/). Dementsprechend hat die Beklagte für die Kapazitätsberechnung betreffend das Sommersemester 2023 die Betten des jetzigen DHZC erstmals für die Berechnung der tagesbelegten vollstationären Betten des Klinikums berücksichtigt (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 u.a. - juris Rn. 26). Die Beklagte hat die - jeweils aufgerundete - Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2017 mit 2.417, für 2018 mit 2.428 und für 2019 mit 2.441 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 5. April 2022 glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. -, juris Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([2.417 + 2.428 + 2.441] : 3 =) 2.428,6667 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 393,9297. bb) Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Die Beklagte ist auch insoweit ihrer ständigen Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Anzahl der tagesbelegten Betten gefolgt und hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten unter Heranziehung des Mittelwerts eines Drei-Jahres-Zeitraums ermittelt, wobei auch insoweit die Jahre 2017 bis 2019 berücksichtigt worden sind. Hiergegen bestehen aus denselben rechtlichen Erwägungen wie bei den vollstationären tagesbelegten Betten (siehe dazu oben 4.a) aa)) keine Bedenken, zumal sich der gewählte Berechnungszeitraum auch hier kapazitätsfreundlich auswirkt. Die Beklagte hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2017 mit 152, für das Jahr 2018 mit 154 und für 2019 mit 159 angegeben und wiederum durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 5. April 2022 glaubhaft gemacht. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der angegebenen Daten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([152 + 154 + 159] : 3 =) 155 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 9,083. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([152 + 154 + 159] : 3 =) 155 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 9,083. cc) Ebenso wenig begegnet die Ermittlung der täglichen ambulanten Kontakte rechtlichen Bedenken. Nachdem erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert festgesetzt worden ist, hat die Beklagte auch insoweit die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte in den Jahren 2017 bis 2019 ermittelt und hieraus einen Mittelwert gebildet. Der - in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - vorgelegten Musterberechnung für den Zeitraum von 2019 bis 2021 ist zu entnehmen, dass es sich auch hinsichtlich der Zahl der ambulanten Kontakte, wenn auch nur geringfügig, kapazitätsfreundlich auswirkt, dass die Beklagte auf den genannten Drei-Jahres-Zeitraum und nicht auf die Jahre 2019 bis 2021 abgestellt hat. Für die Ermittlung der täglichen ambulanten Kontakte hatte die Beklagte im Übrigen auch im Studienjahr 2021/22 einen Drei-Jahres-Zeitraum zugrunde gelegt, und zwar die Jahre 2018 bis 2020, weil die zuständige Senatsverwaltung insoweit keine Vorgabe zur Nichtberücksichtigung der Zahlen des Jahres 2020 gemacht hatte. Angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, gegen die - wie bereits ausgeführt - bei der hiesigen Kapazitätsbestimmung keine rechtlichen Bedenken bestehen, kommt es - wie anhand der unten angestellten Parallelberechnung noch zu zeigen sein wird - ohnehin nicht darauf an, ob der Kapazitätsfestsetzung - wie geschehen - der Zeitraum von 2017 bis 2019 oder der Zeitraum von 2019 bis 2021 zugrunde gelegt wird. Die Beklagte hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2017 mit 3.845, für das Jahr 2018 mit 3.872 und für das Jahr 2019 mit 3.971 angegeben und durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 5. April 2022 glaubhaft gemacht. Legt man - wie geschehen - den Mittelwert der Jahre 2017 bis 2019 zugrunde, der ([3.845 + 3.872 + 3.971] : 3 =) 3.896 beträgt, ergibt sich bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 ein Wert von 242,7208, also 243 Studienplätzen. Berücksichtigt man demgegenüber die Jahre 2019 bis 2021, führt dies zu einem Mittelwert von ([3.971 + 3.710 + 3.935] : 3 =) 3.872, was bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 zu 241,2256, also 241 Studienplätzen führen würde. In beiden Fällen übersteigt die Zahl der so ermittelten Studienplätze die Kappungsgrenze, die bei 201,5064, also 202 Studienplätzen liegt (50 Prozent von [393,9297 + 9,083 = 403,0127]). dd) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von (393,9297 + 9,083 + 201,5064 =) 604,5191. b) Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am DHZB und EGZB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Ausbildungskapazität „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Beklagte schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet Unterricht am Krankenbett (im Folgenden: UaK) im DHZB und im EGZB statt. Dabei sind - wie sich aus den vorliegenden Verträgen ergibt - die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt wurden am DHZB bis Ende des Jahres 2022 48 Lehrveranstaltungsstunden (im Folgenden: LVS) UaK (die in den Kapazitätsunterlagen enthaltene Aufstellung kommt aufgrund eines Additionsfehlers auf 54 LVS) und am EGZB 52 LVS UaK pro Semester erbracht. Dass das DHZB - wie bereits ausgeführt - seit dem 1. Januar 2023 im DHZC aufgegangen ist, führt zu keinem anderen Ergebnis, weil maßgeblicher Stichtag für die Kapazitätsberechnung der 15. Januar 2022 ist. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Beklagten vorgelegten Berechnung wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,366 Studienplätze. Diese, von der Beklagten auf der Basis der zu erbringenden LVS vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt Urteile der Kammer vom 15. November 2023 - VG 30 K 1049/21 u.a. - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen, betreffend das Wintersemester 2021/22 und die Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 321/22 u.a. -, betreffend das streitgegenständliche Wintersemester 2022/23). c) Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 KapVO eine jährliche Basiszahl von (604,5191 + 19,366 =) 623,8851. d) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist. Selbst wenn - kapazitätsfreundlich - ein Schwundausgleichsfaktor berücksichtigt wird, sind - wie noch näher auszuführen sein wird - alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden. (1) Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Beklagten fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. (2) Ihrer Kapazitätsberechnung für das streitgegenständliche Semester hat die Beklagte einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9862 zugrunde gelegt und dementsprechend nicht die ermittelte Basiszahl von (623,8851 : 2 =) 311,9426, gerundet also 312, sondern eine Kapazität von 317 Studienplätzen für das Wintersemester 2022/23 festgesetzt. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte für die mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellte Prognose des zukünftigen Studierverhaltens auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückgegriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 15. November 2023, a.a.O., und Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 77; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris, Rn. 5 und vom 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 6 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris Rn. 9). Die Beklagte stellt für die Erfassung des Studierendenbestandes in ihrer amtlichen Studierendenstatistik auf einen Stichtag - Ende Mai für das Sommersemester und Ende November für das Wintersemester - ab, der so spät in dem jeweiligen Semester liegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Immatrikulationsverfahren abgeschlossen sind und höhergestufte sowie exmatrikulierte Studierende nicht mehr im Studierendenbestand des jeweiligen Fachsemesters erscheinen. Das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden wird auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2016, a.a.O., Rn. 7). Dass die Beurlaubten in den amtlichen Studierendenstatistiken enthalten sind, erscheint grundsätzlich unbedenklich, da Beurlaubungen keinen „Schwund“ im eigentlichen Sinne darstellen. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, ohne dass das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben wie im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Studiums erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 - juris Rn. 18). Allerdings führt der Umstand, dass in der amtlichen Studierendenstatistik auch beurlaubte Studierende enthalten sind, insofern zu einer gewissen „Verfälschung“, als diese während der Dauer ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester „verweilen“ und damit im Laufe ihrer gesamten Studienzeit mehr als zehnmal gezählt werden, obwohl sie „nur“ zehn Fachsemester absolvieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Beurlaubungen im Modellstudiengang Medizin grundsätzlich nur für zwei zusammenhängende Semester möglich sind, sofern nicht ausnahmsweise längere gesetzliche Ansprüche bestehen (wie etwa Elternzeit o.ä.). Diese Beurlaubungen erklären auch die teilweisen Anstiege der Studierendenzahlen beim Übergang vom niedrigeren in ein höheres Fachsemester (vgl. dazu ausführlich Urteile der Kammer vom 15. November 2023, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine mögliche „Verfälschung“ der Studierendenstatistik als nur geringfügig und ist unschädlich für die Einschätzung des zukünftigen Studierverhaltens, zumal sie im Einzelfall im Rahmen der Schwundquotenberechnung auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen haben kann und es im Übrigen angesichts des prognostischen Charakters der Schwundberechnung auch keine „absolut richtige“ Schwundquote gibt. Anders als in früheren Entscheidungen legt die Kammer für die Schwundquotenberechnung (nur) noch die Übergänge bis einschließlich zum Wintersemester 2021/22 zugrunde. Dies entspricht der Vorgehensweise der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung noch nicht über die das Sommersemester - hier: des Jahres 2022 - betreffenden Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik verfügt hat, die üblicherweise erst Ende Mai und damit nach dem Berechnungsstichtag (hier: 15. Januar 2022) zur Verfügung stehen. Da die von der Beklagten ihrer Schwundquotenberechnung zugrunde gelegten Zahlen teilweise nicht mit den vorgelegten amtlichen Studierendenstatistiken übereinstimmen, hat die Kammer insoweit eine Korrektur vorgenommen und ist aus diesem Grund zu einer geringfügig anderen Schwundquote als die Beklagte gelangt. Dies betrifft im Sommersemester 2018 die Zahlen für das 9. und 10. Fachsemester, die mit 337 und 366 angegeben worden sind, tatsächlich aber 336 und 364 betragen. Gleiches gilt für das 9. Fachsemester des Wintersemesters 2018/19 (331 statt 330) und jeweils das 10. Fachsemester des Sommersemesters 2020 sowie des Wintersemesters 2020/21 (333 statt 332 und 330 statt 328). Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik ergibt sich damit für das vorliegende Verfahren folgende Schwundquotenberechnung: Hiervon ausgehend erhöht sich die ermittelte Basiszahl auf 632,7435 (= 623,8851 : 0,9860), gerundet also 633 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester im streitgegenständlichen Semester 317 Studienplätze zur Verfügung stehen. e) Die Beklagte hat alle zur Verfügung stehenden Studienplätze bereits vergeben. Im streitgegenständlichen Wintersemester 2022/23 wurden ausweislich der vorgelegten Immatrikulationsliste (zunächst) 322 Bewerber eingeschrieben, so dass ausgehend von einer Kapazität von 317 Plätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die am 20. Oktober 2022 erfolgte Exmatrikulation eines Studierenden (laufende Nummer 321 der Immatrikulationsliste). Denn auch unter Berücksichtigung dieser, wenige Tage nach Vorlesungsbeginn am 17. Oktober 2022 erfolgten Exmatrikulation sind 321 und damit mehr als die zutreffend festgesetzten 317 Studienplätze vergeben worden. Da die Immatrikulationsliste mit einem Stand vom 3. November 2022 erstellt worden ist und zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Wochen und vier Tage seit Vorlesungsbeginn verstrichen waren, kommt es nicht darauf an, ob zu einem späteren Zeitpunkt weitere Exmatrikulationen erfolgt sind, weil spätestens drei Wochen nach Vorlesungsbeginn keine regelmäßige Teilnahme an den Veranstaltungen mehr möglich ist, so dass die Studienplatzvergabe trotz (späterer) Exmatrikulation kapazitätswirksam erfolgt wäre. Die im Ergebnis vorgenommene Überbuchung um vier Studienplätze - 321 Zulassungen bei einer festgesetzten Kapazität von 317 - bewegt sich mit weniger als 1,5 Prozent der Gesamtplätze im Marginalen und gibt keinen Anlass für weitergehende Ermittlungen dahingehend, dass diese willkürlich erfolgt sein und die Rechte anderer Studienplatzbewerber beeinträchtigen könnte. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711der Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO sind nicht erfüllt. Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23. Mit Beginn des Wintersemesters 2010/11 führte die Beklagte einen sog. Modellstudiengang Humanmedizin ein. Die Einzelheiten dieses Studienganges hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21. August 2013 (- VG 30 K 36.11 u.a. - juris) dargestellt. Die Erprobungsphase des Modellstudiengangs, die zunächst acht Jahre betrug, läuft derzeit bis zum Ende des Sommersemesters 2025. Die Beklagte immatrikulierte in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Wintersemester 2022/23 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 317 Studienplätzen hinaus 322 Studierende, von denen einer (laufende Nummer 321) am 20. Oktober 2022 wieder exmatrikuliert wurde (vgl. hierzu die dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten vom 17. November 2022). Den auf das Wintersemester 2022/23 bezogenen Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16. September 2022 ab. In den von rund 40 der Studienbewerberinnen und -bewerber angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellte die Kammer fest, dass im streitgegenständlichen Semester über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der gleichlautenden Beschlüsse vom 15. Februar 2023 (- VG 30 L 321/22 u.a. -) Bezug genommen. Die von einem Studienbewerber gegen den genannten Beschluss eingelegte Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 6. Juli 2023 (- OVG 5 NC 1/23 -) zurück. Im Klagewege verfolgen noch zwei Studienplatzbewerberinnen ihr Zulassungsbegehren weiter. Sie sind der Auffassung, durch die Zulassung von 322 bzw. - aufgrund der genannten Exmatrikulation - 321 Studierenden werde die vorhandene Kapazität nicht ausgeschöpft. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb vollstationäre Patientinnen und Patienten pro Termin (nur) kürzer belastet werden könnten als teilstationäre Patientinnen und Patienten, wie dem Abschlussbericht der Arbeitsgemeinschaft Patientinnen- und Patientenbezogene Aufnahmekapazität vom 26. April 2023 (im Folgenden Abschlussbericht AG Aufnahmekapazität) zu entnehmen sei. Dieser Abschlussbericht sei im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, auch wenn er der Überprüfung der endgültigen Übernahme der im streitgegenständlichen Semester im Rahmen einer Übergangsregelung anzuwendenden Parameter in die Berliner Kapazitätsverordnung gedient habe, weil es bei einer Verpflichtungsklage auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung ankomme; dies gelte vorliegend insbesondere auch deshalb, weil die maßgeblichen Parameter unverändert geblieben seien. Hinzu komme, dass die von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung schon deshalb nicht richtig sein könne, da es sich andernfalls nicht erklären lasse, wie es in tatsächlicher Hinsicht möglich gewesen sei, in den Studienjahren 2018/19 und 2020/21 mit denselben Mitteln pro Semester jeweils mehr als 30 zusätzliche Studierende auszubilden. Auch dürfte sich der Stand der Immatrikulierten inzwischen verändert haben, wodurch Kapazität freigeworden sei. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 16. September 2022 zum Studium im Modellstudiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet und führt zur Begründung aus: Die Klägerseite habe nicht dargelegt, weshalb die Kapazitätsfestsetzung für das streitgegenständliche Semester gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstoßen haben oder warum die Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft worden sein solle. Soweit Bezug auf § 17a der Kapazitätsverordnung in der Fassung der Verordnung zur Änderung kapazitäts- und zulassungsrechtlicher Bestimmungen vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 328) und den Abschlussbericht der AG Aufnahmekapazität vom 26. April 2023 Bezug genommen werde, sei dies für das vorliegende Verfahren nicht relevant, da die Klägerin ihre Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/23 begehre. Auf mögliche spätere Exmatrikulationen komme es nicht an, da Studierende, die sich später als zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn exmatrikuliert hätten, kapazitätsverzehrend in den Studierendenbestand einzurechnen seien. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Streitakten, die im Leitverfahren des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens enthaltenen Kapazitätsunterlagen, die auch zum Gegenstand des hiesigen Verfahrens gemacht worden sind, sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - zum Verordnungsgebungsverfahren betreffend die 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung Bezug genommen.