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Beschluss

30 L 405/22

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:1117.30L405.22.00
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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 zum 1. Fachsemester zum Studium im Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Antragstellerin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 zum 1. Fachsemester zum Studium im Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft vorläufig zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Sinne von § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium im Studiengang Angewandte Hebammenwissenschaft (Bachelor of Science) im 1. Fachsemester an der Antragsgegnerin vom Wintersemester 2022/2023 an mit der Begründung erstrebt, es seien noch freie Studienplätze vorhanden, hat Erfolg. 1. Die im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass über die gemäß §§ 10 Abs. 1 Nr. 2, 28 Abs. 2 des Berliner Universitätsmedizingesetzes - UniMedG - beschlossenen Satzung zur Festsetzung der Zulassungszahlen an der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2022/2023 vom 15. Juli 2022 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin - AMBl. - Nr. 290 vom 15. Juli 2022, S. 2344 f.) für den Studiengang festgesetzte Zulassungszahl von 63 hinaus weitere Studienplätze für Studienanfängerinnen zur Verfügung stehen. Auch aus den tatsächlichen Einschreibungen ergibt sich nichts anderes. Es sind derzeit 63 Studierende immatrikuliert (Stand 3. November 2022). Bei 63 bereits besetzten Studienplätzen stehen für die hiesige Antragstellerin (und für zwei weitere Antragstellerinnen aus Parallelverfahren) noch freie Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität zur Verfügung. Die Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin in ihrem Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft hält einer gerichtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand. Bei einer vollständigen erneuten Prüfung und Berücksichtigung aller aktuellen Umstände kommt die Kammer zu dem gleichen Ergebnis, wie bereits in den Verfahren für das Wintersemester 2021/2022 (s. hierzu VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 4 ff., sowie Urteil vom 3. Juni 2022 - VG 30 K 857/22 -, jeweils m. w. N.). Bei der Überprüfung einer Kapazitätsfestsetzung ist zu berücksichtigen, dass Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - das Recht gewährleistet, die Ausbildungsstätte frei zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. - juris, Rn. 65 m. w. N.). Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. - juris, Rn. 56 ff., VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 5). Zulassungsbeschränkungen sind deshalb nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - wie der Funktionsfähigkeit der Hochschulen in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. - juris, Rn. 40, VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 6). Diesen Anforderungen genügen die für die Zulassung zum Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft zu überprüfenden Grundlagen nicht. Soweit die Veranstaltungsarten Skills Training - ST - und Hochschulische Praxisbegleitung - HPB - berücksichtigt wurden, fehlt es an einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage. Solche Veranstaltungsarten sind in der maßgeblichen, auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen (Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG -) in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Vergabe von Studienplätzen - StV - erlassenen Verordnung über die Kapazitätsermittlung (Kapazitätsverordnung - KapVO -) nicht vorgesehen. Die Anlage 2, Ziffer III, Nr. 2 KapVO enthält eine (verbindliche) Festlegung der Veranstaltungsarten (k) nebst den dazugehörigen Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (g) und Betreuungsfaktoren (b). Getrennt in die Lehrveranstaltungstypen A bis G sind dort 23 unterschiedliche Veranstaltungsarten aufgeführt, nicht aber die von der Antragsgegnerin bei der Berechnung der Kapazität berücksichtigten Arten ST und HPB. Diese sind (lediglich) in der von der Antragsgegnerin selbst erlassenen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft vom 18. Juni 2021 - StudO - (AMBl. Nr. 268 vom 18. Juni 2021) enthalten. Dort sieht § 9 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nrn. 4 und 5 vor, dass unter anderem ST und HPB als Lehrveranstaltungen in den Präsenzphasen von der Antragsgegnerin angeboten werden. Nach § 9 Abs. 6 StudO ist ST Unterricht, in dem Studierende unter Anleitung die Grundlagen der Interaktion mit Schwangeren, Gebärenden und Wöchnerinnen sowie ihren Angehörigen und des interprofessionellen Umgangs erlernen und insbesondere durch den Einsatz von Simulationspatientinnen und Simulationspatienten praxisnah trainieren. Ferner erwerben die Studierenden unter anderem an Patientensimulatoren praktische Fertigkeiten und trainieren diese in vordefinierten klinischen Szenarien. Im Nachgang zu jedem Szenario werden die Abläufe besprochen und bewertet. Gemäß § 9 Abs. 7 StudO findet HPB als eigenständige Veranstaltung durch Dozierende der Antragsgegnerin in den Klinika der verantwortlichen Praxiseinrichtung, den Kooperationskliniken und ambulant-außerklinisch in Hebammenpraxen sowie Geburtshäusern statt. Ausgehend von § 9 ihrer StudO hat die Antragsgegnerin bei ihrer Kapazitätsberechnung zahlreiche Lehrveranstaltungen als ST berücksichtigt und dabei einen ausbildungsintensiven Anrechnungsfaktor (f = 0,5) und kleine Gruppengröße (g = 10) zu Grunde gelegt. Dies führt bei allen in den in der Gerichtsakte befindlichen Kapazitätsunterlagen der Antragsgegnerin - KapU - als ST gekennzeichneten Modulen (die Module H01, H02, H03, H05, H06, H07, H09, H10, H11, H13, H14, H17, H18 und H21) zu einem vergleichsweise hohen Curriculareigenanteil - CA -. Vergleichbares gilt für die von der Antragsgegnerin bei der Kapazitätsermittlung angerechneten Veranstaltungen HPB (s. die Module HPM2, HPM5 und HPM7) mit einem ebenfalls ausbildungsintensiven Anrechnungsfaktor (f = 0,3) und einer besonders kapazitätsbegrenzenden Gruppengröße (g = 1). Diese Regelungen in der StudO der Antragsgegnerin lassen sich nicht mit den insoweit vorrangigen Vorgaben in der KapVO vereinbaren, in der weder ST noch HPB als Veranstaltungsart aufgeführt sind. Es handelt sich bei diesen Regelungen in der StudO und den dort genannten Veranstaltungen ST und HPB auch nicht um eine abweichende Festsetzung von Zulassungszahlen i. S. des Art. 6 Abs. 2 StV i. V. m. § 20 KapVO. Für eine solche Abweichung fehlt es bereits an Regelungen, die einen Erprobungs- oder Modellcharakter des Studienganges Angewandte Hebammenwissenschaft an der Antragsgegnerin vorsehen (vgl. zum Modellstudiengang Medizin an der Antragsgegnerin bspw. § 1a KapVO). Darüber hinaus wurden vorliegend nicht gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i. V. m. § 20 KapVO (bewusst) Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 StV festgesetzt, sondern die den Zulassungszahlen zugrunde liegende Kapazitätsberechnung ist fehlerhaft erfolgt, weil sie nicht auf den in der KapVO vorgesehenen Veranstaltungsarten beruht. Nach alldem fehlt es an den oben genannten gesetzlichen Grundlagen für die mit der Studienordnung neu eingeführten Veranstaltungsarten ST und HPB. Der Berücksichtigung dieser beiden Veranstaltungsarten bei der Kapazitätsberechnung steht entgegen, dass hier die strengen formellen und materiellen Voraussetzungen, unter denen Zulassungsbeschränkungen nur statthaft sind, nicht erfüllt sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 7 ff). Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin hiergegen ein, der Verordnungsgeber (der KapVO) habe die Anrechnungsfaktoren und die Gruppengröße für die Veranstaltungen ST und HPB quasi „mitnormiert“, ohne sie in der Anlage 2 zur KapVO gesondert aufzuführen, weil er diese im Rahmen der vorläufigen Berechnung des CA vor der Festsetzung des Curricularnormwertes - CNW - bereits zur Kenntnis genommen gehabt habe. Für eine solche „Mitnormierung“ gibt es keine Anhaltspunkte. Wenn der Verordnungsgeber über die in der KapVO bereits vorhandenen 23 verschiedenen Veranstaltungsarten weitere Arten hätte normieren wollen, so hätte er diese - wie auch sonst in der Vergangenheit - in die Anlage 2 aufnehmen können und müssen. Dies hat der Verordnungsgeber jedoch nicht getan, auch nicht, als er kürzlich andere Regelungen in der Anlage 2 zur KapVO durch Gesetz vom 16. September 2022 (GVBl. Nr. 46 vom 29. September 2022, S. 543, abrufbar unter https://www.berlin.de/sen/justiz/service/gesetze-und-verordnungen/2022/) geändert hat. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis der Antragsgegnerin aus dem vergangenen Wintersemester 2021/2022 auf andere, in der Anlage 2 zur KapVO aufgeführte Veranstaltungsarten mit ähnlichen Gruppengrößen und Betreuungsrelationen, wie die Veranstaltung k10 (Praxisübung in Klinischer Psychologie) und k17 (Kleingruppenprojekt, betreutes externes Praktikum). Es ist schon nicht erkennbar, warum diese Veranstaltungsarten inhaltlich näher an den oben beschriebenen Arten ST und HPB liegen sollen, als bspw. andere Veranstaltungsarten, wie etwa k19 (Praktischer Kurs, Trainingskurs, …) und k17 (Kleingruppenprojekt, betreutes externes Praktikum), bei deren Berücksichtigung anstelle der Veranstaltungen ST und HPB bei ansonsten unveränderter Kapazitätsberechnung bereits eine Jahreskapazität von gerundet 76 Studienplätzen vorhanden wäre (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 19 ff.). Es kann im Ergebnis dahinstehen, welche der bereits in der KapVO enthaltenen Veranstaltungsarten den von der Antragsgegnerin in ihrer StudO geschaffenen Veranstaltungen ST und HPB am ähnlichsten sind (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 21 ff.). In studienplatzbezogenen Eilverfahren sind die Verwaltungsgerichte nicht befugt, fehlende, nicht in der KapVO festgesetzte Veranstaltungsarten durch eigene Berechnungen des Lehraufwands zu ersetzen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - VerfGH 28/11, 28 A/11 u.a. - juris, Leitsatz und Rn. 54 ff. und 60 f., zu einem entgegen dem Landesrecht nicht durch Rechtsverordnung festgesetzten, sondern von den hierzu nicht befugten Gerichten selbst ermittelten CNW für die Vergabe von Studienplätzen, s. zudem VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022, a. a. O., Rn. 22). Da es vorliegend hinsichtlich der Veranstaltungsarten ST und HPB an wirksamen kapazitätsbegrenzenden Normen des zu solchen Regelungen allein berufenen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers fehlt, findet die Aufnahmefähigkeit der Antragsgegnerin ihre Grenze (erst) an ihrer Funktionsunfähigkeit (vgl. zu diesem Begriff: OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 22. September 2017 - 2 NB 944.17 - sowie vom 24. Oktober 2016 - 2 NB 35.16 u.a. -; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Februar 2015 - 3 Nc 55/14 -, VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 - Rn. 47 m. w. N., alle abrufbar bei juris). Zu der Frage, wie eine Funktionsunfähigkeit zu bestimmen ist, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Zu der festgesetzten bzw. vergebenen Zahl der Studienplätze werden weitere Plätze im Bereich von 7,5 bis 15 Prozent addiert (vgl. etwa VG Hannover, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - VG 8 C 8655.17 - unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 3 des niedersächsischen Hochschulzulassungsgesetzes, VG Hamburg, Beschlüsse vom 10. November 2014 - 20 ZE Psy BA WS 14/15 - sowie vom 30. Oktober 2014 - 19 ZE 779/14 u.a. -, VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019, alle abrufbar bei juris). Maßgeblich ist dabei stets, dass das Spannungsfeld aus verfassungs- und einfachrechtlich geschützten Rechten der Studienbewerber, der schon Studierenden, der Hochschulen und der an den Hochschulen Lehrenden zu berücksichtigen und in einen Ausgleich zu bringen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. September 2017, a.a.O., Rn. 15, VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019, a. a. O.). Hiervon ausgehend hat die Kammer in vergleichbaren Fällen zuletzt für die Bestimmung der Grenze, ab der die Funktionsfähigkeit der Antragsgegnerin hinsichtlich eines Studiengangs ernstlich gefährdet wäre, einen Wert von 10% bezogen auf die tatsächlichen Zulassungszahlen angesetzt (s. für den Modellstudiengang Humanmedizin VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2019, a. a. O., Rn. 48). Aufgrund der dort bereits dargestellten Erwägungen ist von einem solchen Wert auch im vorliegenden Verfahren für den Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft auszugehen. Für diesen wurden 63 Studienplätze festgesetzt, so dass hiernach zumindest (6,3, gerundet also) 6 weitere Studienplätze vorhanden sind. Wenn man allerdings hiervon abweicht und die Funktionsfähigkeit nur bis zu einem Aufschlag von 7,5 % der festgesetzten Studienplätze annimmt, so sind selbst dann noch (4,7, gerundet also) 5 weitere außerkapazitäre Studienplätze verfügbar, von denen die Antragstellerin einen Platz für sich beanspruchen kann. Danach sind vorliegend für alle (drei) der als Zweitstudienberberinnen um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchenden Antragstellerinnen noch Studienplätze außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität vorhanden. 2. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verfügt die Antragstellerin auch über die erforderlichen Zugangsvoraussetzungen, um vorläufig zum genannten Studium zugelassen zu werden. Sie besitzt eine hierfür ausreichende allgemeine Hochschulzugangsberechtigung (s. das i... Diplom der Antragstellerin und den hierzu eingereichten uni Assist Prüfbericht vom 7..., Bl. 42 d. A.). Ohne Erfolg stellt die Antragsgegnerin die Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin in Frage und macht geltend, die Antragstellerin habe keinen Nachweis zum Bestehen eines Ausbildungsvertrages erbracht, welcher Voraussetzung für das in Rede stehende Studium sei. Hierzu verweist die Antragsgegnerin auf § 10 Abs. 5b des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG -) und ihre Auswahlsatzung „B.Sc. Angewandte Hebammenwissenschaft“ - Auswahlsatzung - vom 18. Juni 2021 (AMBl. Nr. 267 vom 18. Juni 2021, S. 2143 f.), geändert durch Satzung vom 14. April 2022 (AMBl. Nr. 286 vom 14. April 2022, S. 2327). Zwar kann die Hochschule nach § 10 Abs. 5b BerlHG für duale Studiengänge durch Zugangssatzung bestimmen, dass neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis des Bestehens eines auf die Ermöglichung des dualen Studiums gerichteten Vertrages des oder der Studierenden mit einem Praxispartner der Hochschule erforderlich ist (Satz 1). Das Nähere regeln die Hochschulen durch Satzung (Satz 2). Zudem heißt es in § 1 Abs. 2 Auswahlsatzung, für den Zugang zum Studium sei neben der Hochschulzugangsberechtigung der Nachweis des Bestehens eines auf die Ermöglichung des dualen Studiums gerichteten Vertrages der sich für das Studium bewerbenden Person mit der Antragsgegnerin oder mit einem mit der Antragsgegnerin kooperierenden Krankenhaus erforderlich. Jedoch ergibt sich aus § 10 Abs. 5b Satz 2 BerlHG i. V. m. § 2 Auswahlsatzung, wie die Antragsgegnerin das Bewerbungs- und Zulassungsverfahren im Einzelnen geregelt hat. In § 2 heißt es, die Zulassung zum Studium sei in der durch die Hochschulzulassungsverordnung bestimmten Frist beim für Studienangelegenheiten zuständigen Referat zu beantragen (Satz 1). Dabei sei das Zulassungsantragsformular zu verwenden, das die Antragsgegnerin für den Bachelorstudiengang auf ihrer Internetseite veröffentlicht (Satz 2). Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen und deren Form würden durch das Zulassungsantragsformular bestimmt (Satz 3). Nach dem genannten § 2 und den näheren Vorgaben auf ihrer Internetseite hat sich die Antragsgegnerin vorliegend für ein mehrstufiges Verfahren entschieden. Bewerberinnen müssen „nur“ ihr Abiturzeugnis (oder einen gleichwertigen Abschluss) einreichen, um sich für die Zulassung zum Studium zu bewerben. Sie können dann nach ihrer Zulassung einen Vertrag mit einem der verantwortlichen Praxispartner vorlegen. Auf der Internetseite der Antragsgegnerin heißt es hierzu ausdrücklich, das Bewerbungsverfahren für den Studiengang sei ein mehrstufiges Verfahren. Voraussetzung für die Bewerbung sei (lediglich) eine im Land Berlin anerkannte allgemeine Hochschulzugangsberechtigung, bspw. ein Abitur (s. https://www.h...). Auch in der von der Antragsgegnerin für den Antrag auf Zulassung erstellten Checkliste gibt es keinen Hinweis darauf, dass Bewerberinnen einen Ausbildungsvertrag vorlegen müssen, um zum Studium zugelassen werden zu können (s. https://wwwx...Checkliste_Bewerbung_Hebamme.pdf, zuletzt abgerufen am 17. November 2022). Danach kann der von der Antragsgegnerin angesprochene Vertrag noch nach einer Zulassung, also auf einer nächsten Stufe des Verfahrens (und mglw. durch die Antragsgegnerin vermittelt), zwischen den betreffenden Bewerberinnen und einem der verantwortlichen Praxispartner geschlossen und vorgelegt werden. Die Antragsgegnerin scheint nach den von ihr auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten Informationen nicht zu fordern, dass alle Bewerberinnen schon vor ihrer Bewerbung - also im Voraus - Verträge zur Ausbildung mit einem der Praxispartner abschließen. Vielmehr scheint sie das Verfahren mehrstufig ausgestaltet zu haben, um zu vermeiden, dass alle Bewerberinnen schon vor einer etwaigen Zulassung solche Verträge abschließen müssen. Im Voraus geschlossene Verträge gingen für all die Bewerberinnen ins Leere, die im Auswahlverfahren der Hochschule keinen Platz erhalten. Bei einem auf diese Weise mehrstufig gestalteten Verfahren kann auch die hiesige Antragstellerin zunächst vorläufig zum Studium zugelassen werden und sodann die Möglichkeit bekommen, einen Vertrag mit einem der Praxispartner der Antragsgegnerin abzuschließen und diesen vorzulegen, um danach ggf. die Immatrikulation zu beantragen. Es ist auch nicht erkennbar, dass die derzeit sechs Praxispartner der Antragsgegnerin (s. hierzu ebenfalls https://www.charite.de/studiumx..., zuletzt abgerufen am 17. November 2022) nicht über genügend Ausbildungsplätze verfügen würden, oder dass es aufgrund der Praxispartner zu einem kapazitätsbegrenzenden Engpass für den dualen Bachelorstudiengang Angewandte Hebammenwissenschaft kommen würde (s. VG Berlin, Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 663/21 u.a. - juris, Rn. 27 ff.) 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 Abs. 2 und 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.