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Beschluss

30 L 540.18

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0711.VG30L540.18.00
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Leitsätze
1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist, dass der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. (Rn.4) 2. Auch die Äquivalenzliste gemäß Anlage 2 zur Prüfungsordnung des Modellstudiengangs kann für eine Anerkennung der Leistungsnachweise der Antragstellerin nicht herangezogen werden. (Rn.8) 3. Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten steht das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. (Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester ist, dass der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. (Rn.4) 2. Auch die Äquivalenzliste gemäß Anlage 2 zur Prüfungsordnung des Modellstudiengangs kann für eine Anerkennung der Leistungsnachweise der Antragstellerin nicht herangezogen werden. (Rn.8) 3. Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten steht das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. (Rn.14) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2018/19 im dritten Fachsemester innerhalb und/oder außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität oder - hilfsweise - einem niedrigeren Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf Zulassung zum Studium im 3. Fachsemester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht (1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf eine Zulassung zu einem niedrigeren Semester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin (2.). 1. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium im dritten Fachsemester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin, so dass schon aus diesem Grund weder ein Anspruch auf innerkapazitäre noch auf außerkapazitäre Zulassung besteht. Gemäß § 9 Abs. 3 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes - BerlHZG - ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris). Die in § 9 Abs. 3 BerlHZG niedergelegten Voraussetzungen gelten nicht nur für Zulassungen zum Studium innerhalb der bereitgestellten Kapazität, sondern auch in Fällen, in denen - wie hier - (auch) Überkapazitätsansprüche geltend gemacht werden. Denn Studierende, die zwar auf Grund eines vorangegangenen Studiums einem höheren Fachsemester angehören, die nach den Vorgaben der Antragsgegnerin in den jeweils niedrigeren Fachsemestern zu erbringenden Leistungen aber nicht vorweisen können, belasten die Ausbildungskapazität tatsächlich nicht (nur) in dem angestrebten, sondern (zumindest auch) in dem jeweiligen niedrigeren Fachsemester. Eine Differenzierung danach, ob die Bewerberin/der Bewerber „viele“ oder nur „wenige“ Leistungen in niedrigeren Semestern in Anspruch nehmen würde, die fehlenden Leistungsnachweise üblicherweise besonders begehrte Lehrveranstaltungen betreffen o.ä., kommt dabei wegen der notwendig pauschalierenden Betrachtung im Kapazitätsstreit nicht in Betracht. Unerheblich ist auch, dass bereits an der Antragsgegnerin immatrikulierte Studierende u.U. Veranstaltungen eines niedrigeren Fachsemesters besuchen. Denn die hierdurch verbrauchte Kapazität ist - anders als bei Studienortwechslern oder Quereinsteigern - rechnerisch in der Vergangenheit berücksichtigt worden. Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es somit auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschlüsse vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 - m.w.N. und vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 11. September 2009, a.a.O., und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris). Danach käme eine Zulassung zu einem höheren Semester des Modellstudiengangs nur dann in Betracht, wenn die Antragstellerin die nach der Prüfungsordnung des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Charité (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 144 vom 17. April 2015, S. 1198 ff.) für die jeweils vorangehenden Semester vorgesehenen modulbezogenen und modulübergreifenden Prüfungen bestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zwar zwei Semester im Regelstudiengang Humanmedizin an der Medizinischen Hochschule Hannover studiert und in diesem Rahmen ausweislich des vorgelegten Schreibens des dortigen Studiendekans für Medizin vom 10. Oktober 2018 regelmäßig und erfolgreich an den Modulveranstaltungen und Modul-/Teilprüfungen des dortigen Modellstudiengangs teilgenommen. Sie hat jedoch keine Studienleistungen des an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengangs erbracht, insbesondere nicht die Semesterabschlussklausuren der beiden ersten Fachsemester im Multiple-Choice-Verfahren und den ersten Teil der semesterübergreifenden mündlich-praktischen Prüfungen der Module der ersten beiden Semester des hiesigen Modellstudiengangs absolviert (vgl. hierzu den Prüfungsplan des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin, Anlage 1 zu Prüfungsordnung, a.a.O.). Ein die Äquivalenz der von der Antragstellerin erbrachten Studienleistungen bescheinigender Bescheid des Prüfungsausschusses an der Charité liegt dementsprechend nicht vor (vgl. § 2 Abs. 3 der Ergänzung zur Prüfungsordnung, amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 186 vom 14. März 2017). Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre bisherigen Studienleistungen bzw. Prüfungen im Modellstudiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover denjenigen des Modellstudienganges an der Antragsgegnerin entsprechen und daher anerkennungsfähig sind. Vielmehr zeigt die Gegenüberstellung der Studien- bzw. Prüfungspläne des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin einerseits (a.a.O.) und der Medizinischen Hochschule Hannover (Anlage 1 zur Studienordnung für den Studiengang Medizin an der Medizinischen Hochschule Hannover vom 16. Mai 2018) andererseits, dass im jeweils ersten Studienjahr zwischen den beiden Modellstudiengängen Diskrepanzen bestehen, die dagegen sprechen, dass die Antragstellerin ihr Studium an der Antragsgegnerin nahtlos fortsetzen könnte. Dies insbesondere deshalb, weil der Modellstudiengang in Hannover - anders als an der Antragsgegnerin - im ersten Studienjahr keine Untersuchungskurse vorsieht, in denen praktische Fähigkeiten erworben werden. Auch die Äquivalenzliste gemäß Anlage 2 zur Prüfungsordnung des Modellstudiengangs (a.a.O.) kann für eine Anerkennung der Leistungsnachweise der Antragstellerin nicht herangezogen werden. Diese Liste beruht auf § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄAppO, wonach die Zulassung des Modellstudiengangs voraussetzt, dass geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird. Dementsprechend benennt die Äquivalenzliste die Module des Modellstudiengangs, die erfolgreich absolviert werden müssen, damit der entsprechende Schein des Regelstudiengangs ausgestellt werden kann. Damit schafft die Prüfungsordnung Vorsorge für die Fortsetzung des Studiums der Humanmedizin im Falle eines Abbruchs des Modellvorhabens (vgl. § 41 Abs. 2 Nr. 7 ÄAppO); außerdem wird den Studierenden des Modellstudiengangs die Fortsetzung ihres Studiums im Regelstudiengang an einer anderen Hochschule ermöglicht. Auf den mit einem solchen Wechsel verbundenen Verlust von Studienzeit weist die Antragsgegnerin in der von den Studierenden zu unterzeichnenden Freiwilligkeitserklärung gemäß Anlage 1 zu § 2 Studienordnung (amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018, S. 1810 ff.) hin (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12-). Der hiesige Fall des beantragten Wechsels vom Modellstudiengang einer anderen Hochschule in den von der Antragsgegnerin angebotenen, im Studienaufbau abweichenden Modellstudiengang ist dagegen ebenso wie ein Wechsel aus dem Regel- in den Modellstudiengang weder in der ÄAppO noch in der Studien- bzw. Prüfungsordnung der Antragsgegnerin geregelt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass insoweit eine planwidrige Regelungslücke vorliegt, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. Denn der Modellcharakter der nach § 41 Abs. 1 ÄAppO angebotenen Modellstudiengänge und das Erfordernis der begleitenden und abschließenden Evaluation gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 4 ÄAppO dagegen sprechen, Studierende aufzunehmen, die nicht von Beginn an in dem jeweils angebotenen Modellstudiengang studiert haben. Nach alledem ist seit der Einführung des inzwischen bis zum Sommersemsester 2025 verlängerten (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 Studienordnung) Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin derzeit ein Wechsel an die Antragsgegnerin im Sinne eines Quereinstiegs in ein höheres Semester wegen der Nichterfüllbarkeit der Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 BerlHZG nicht möglich (so auch OVG Berlin-Brandenburg, vgl. etwa Beschluss vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 -). Dieses Ergebnis begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch das Recht auf freie Wahl des Studienorts. Da nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄAppO ein dem Regelstudiengang entsprechender Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet sein muss, ist das Wahlrecht hinsichtlich des Studienorts zu Beginn des Studiums nicht unzulässig eingeschränkt. Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - und vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, beide juris). Denn der reibungslose Studienbetrieb, der erheblich beeinträchtigt würde, wenn Studienortwechsler, die, ohne dass sie sämtliche Leistungen der vorangegangenen Semester erbracht haben, für das nächsthöhere, hier also 3. Fachsemester zugelassen würden und dann ggfs. in größerem Umfang Studienleistungen - hier jedenfalls in den Untersuchungskursen erworbene patientenbezogene Fähigkeiten - nachholen müssten, ist ein wichtiger Gemeinwohlbelang. 2. Auch die - hilfsweise begehrte - Zulassung der Antragstellerin zu einem niedrigeren Fachsemester, d.h. zum zweiten oder ersten Fachsemester, kommt nicht in Betracht. a) Indem die Antragstellerin bereits zwei Fachsemester im Modellstudiengang an der Medizinischen Hochschule Hannover studiert hat, hat sie - wie bereits ausgeführt - nicht alle Lerninhalte und keine der vorgesehenen Prüfungen der ersten zwei Fachsemester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin absolviert, weshalb sie nicht im 3. Fachsemester zugelassen werden kann. Gleiches gilt für das 2. Fachsemester, da auch insoweit unstreitig nicht die Semesterabschlussklausur des 1. Semesters (vgl. hierzu die Prüfungsordnung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin, a.a.O.) des an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudienganges bestanden und nicht das untersuchungsbezogene Semestermodul des ersten Semesters absolviert worden ist. b) Aber auch eine Zulassung der Antragstellerin zum 1. Fachsemester kommt nicht in Betracht. Wegen der nur begrenzt zur Verfügung stehenden universitären Ausbildungskapazitäten steht das aus Art. 12 Abs. 1 GG folgende Teilhaberecht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 -, juris, Rn. 63). Das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG und das daraus folgende Teilhaberecht auf freie Wahl der Hochschule gebieten es nicht, einen Bewerber oder eine Bewerberin, die - wie die Antragstellerin - bereits an einem Studiengang ihrer Wahl zugelassen ist oder war, die auch nur teilweise Wiederholung eines bereits absolvierten Studiums an einer anderen Hochschule zu ermöglichen. Vielmehr kann gerichtlich nur das für das weitere Fortkommen Erforderliche eingefordert werden. Eine Zulassung der Antragstellerin zum Medizinstudium an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester würde jedoch zu einer zumindest teilweisen und damit nicht vom Teilhaberecht geschützten Wiederholung des bereits absolvierten Studieninhalts führen. Dem steht nicht entgegen, dass die (teilweise) Wiederholung von Studieninhalten vorliegend nicht darauf zurückzuführen wäre, dass die Antragstellerin in ihrem bisherigen Medizinstudium nicht die entsprechenden Studienfortschritte gemacht hat und den Hochschulwechsel zum Nachholen versäumter Vorlesungen o.ä. nutzen möchte. Indem sie sich für ein Studium der Humanmedizin im Modellstudiengang in Hannover entschieden hat, konnte sich die Antragstellerin wegen § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄAppO darauf verlassen, dieses unter den von der Medizinischen Hochschule Hannover festgelegten Voraussetzungen im Falle freier Kapazitäten an einer anderen Universität im Regelstudiengang fortsetzen zu können, nicht aber, in einen anders aufgebauten Modellstudiengang zu wechseln oder in diesem erneut mit dem Studium zu beginnen. Vielmehr käme ein Neubeginn des Studiums an der Antragsgegnerin im 1. Fachsemester nur im Falle einer erneuten Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung nach zuvor erfolgter Exmatrikulation in Betracht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes.