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Beschluss

30 L 220.16

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2017:0908.VG30L220.16.00
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Leitsätze
1. Zur Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebots ist von den in der Lehreinheit vorhandenen Stellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.5) 2. Das Lehrangebot verringert sich aufgrund von Stunden für Lehrverpflichtungsermäßigungen.(Rn.18) 3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.32) 4. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt.(Rn.37)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebots ist von den in der Lehreinheit vorhandenen Stellen des Lehrpersonals auszugehen.(Rn.5) 2. Das Lehrangebot verringert sich aufgrund von Stunden für Lehrverpflichtungsermäßigungen.(Rn.18) 3. Als Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit für einen ihr nicht zugeordneten Studiengang erbracht werden.(Rn.32) 4. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt.(Rn.37) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin/der Antragsteller. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Mono-) Bachelor an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2016/17 im 1. Fachsemester erreichen will, hat keinen Erfolg. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung stehen in der Lehreinheit Psychologie über die nach § 2 der Satzung über die Zulassungszahlen für das Akademische Jahr 2016/17 - ZZS - (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin [künftig: Amtl. Mbl.] Nr. 38 vom 13. Juli 2016) in Verbindung mit deren Anlage festgesetzte Zulassungszahl von 95 Studienplätzen bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen 117 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Nr. 12, 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin [Berliner Hochschulgesetz - BerlHG] vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 378], in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378], zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2017 [GVBl. S. 338], § 3 Abs. 1, 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393], zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung einer Sportprofilquote bei der Studienplatzvergabe vom 26. Juni 2013 [GVBl. S. 198], §§ 5 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5, 12 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24. Oktober 2013 [Amtl. Mbl. Nr. 47/2013 vom 28. Oktober 2013]) vom Akademischen Senat beschlossen, vom Präsidium der Antragsgegnerin als Hochschulleitung am 12. Juli 2016 sowie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 13. Juli 2016 bestätigt und sodann im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (s.o.) veröffentlicht worden. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang Psychologie sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. September 2016 (GVBl. S. 780). Für die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung weiterer Studienplätze gerichteten Anträge ist nach allgemeinen Grundsätzen auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen. Die Überprüfung führt zwar zur Korrektur des Berechnungsergebnisses, nicht jedoch zur Vergabe weiterer Studienplätze durch das Gericht. Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Zur Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebots ist gemäß § 8 KapVO von den in der Lehreinheit vorhandenen Stellen des Lehrpersonals auszugehen. Ein Studiengang ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt, wobei eine Lehreinheit eine für Zwecke der Kapazitätsermittlung abgegrenzte fachliche Einheit ist, die ein Lehrangebot bereitstellt (§ 7 Abs. 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung zunächst die Ausstattung der Lehreinheit Psychologie mit wissenschaftlichem Lehrpersonal im Umfang von 12 Professorenstellen (11 Planstellen und 1 Drittmittelprofessur), 4 Juniorprofessorenstellen, 5 Stellen für Wissenschaftliche Mitarbeiter (Dauer) und 10,33 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (Qual.) sowie im Hinblick auf Berufungszusagen und Halteverpflichtungen weitere 1,17 Stellenanteile (WiMiQ) angesetzt. Die tatsächliche Stellenausstattung des Instituts für Psychologie weicht allerdings in Teilen von der im - zum Berechnungsstichtag maßgeblich gewesenen - Stellenplan zum Doppelhaushaltsplan 2016/2017 vorgesehenen Stellenausstattung ab. Die entsprechenden korrigierenden Erläuterungen der Antragsgegnerin sind nachvollziehbar, ihr Ergebnis ist nicht zu beanstanden. So sind im Kapitel 1010, Untertitel 42201 (S. 1) insgesamt weiterhin 12,5 Planstellen für Professoren aufgeführt, während die Antragsgegnerin nur 11 in die Berechnung eingestellt hat. Die Rückumwandlung der Stelle 5928 in eine Stelle eines befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters (WiMiQ), die ursprünglich als Stelle eines wissenschaftlichen Assistenten ausgewiesen und im Haushaltsplan von 2014 bis 2016 als W3 geführt wurde (vgl. Fußnote 27, S. 1, 15), ist (nunmehr) zum 1. Januar 2017 vollzogen worden. Da die Stelle somit im Berechnungszeitraum als Professorenstelle entfällt, ist es - wie bereits zum Wintersemester 2014/15 (vgl. Beschluss der Kammer vom 31. August 2015, - VG 30 L 286.14 -) - nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin diese Stelle als Stelle eines Wiss. Mitarbeiters/in (WiMiQ) in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat und nicht als Professorenplanstelle berücksichtigt. Auch durfte sie die 50%-Professorenstelle 15196 gemäß § 8 Abs. 3 KapVO, wonach Stellen, die im Berechnungszeitraum aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht besetzt werden können, nicht in die Berechnung einbezogen werden, außer Acht lassen, da diese für die Dauer der Fremdfinanzierung bis mindestens 31. Oktober 2017 gesperrt ist (vgl. Doppelhaushalt der Antragsgegnerin 2016/17, Anlage 4, Fußnote 36). Einzustellen sind insoweit also insgesamt 11 Stellen für Professoren. Aus den von der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2016, Seite 4, erläuterten systematischen Gründen ist trotz Auslaufen der Fremdfinanzierung zum 31. Oktober 2017 auch die aus Drittmitteln finanzierte Stelle 15115 weiterhin mit in die Berechnung einzustellen. Dagegen wird die im genannten Haushaltsplan im Kapitel 1010, Untertitel 42208 als befristet zur Nutzung außerhalb der Strukturplanung ausgewiesene, für die Dauer der Fremdfinanzierung ebenfalls gesperrte (Anlage 4, S. 1, 16, bzw. Fußnoten 1, 2 S. 17, 20) 50%-Professorenstelle 15197 nicht berücksichtigt. Diese sowie die Stelle 15196 sind bekanntermaßen zur Verstetigung der im Hinblick auf die Einführung der Mind and Brain Masterstudiengänge eingerichteten und von der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) im Rahmen der Exzellenzinitiative erstatteten Stelle 15115 eingerichtet worden, um den Stelleninhaber nach Auslaufen der Fremdfinanzierung auf eine Stelle der HU übernehmen zu können. Unberücksichtigt bleibt ferner die Stelle 14965, die der Lehreinheit wegen des um ein Jahr hinausgeschobenen Ruhestandes einer Professorin (V..., ehemals Stelle 5736) nur befristet, nämlich bis zum 30. September 2017, aus dem Stellenpool für alle Fakultäten (Doppelhaushaltsplan 2016/17, Seite 19, Stellenplan Anlage 32) zur Verfügung steht, so dass § 21 Abs. 1 KapVO zur Anwendung kommt. Soweit der Antragsgegnerin mit dem 1. Nachtragshaushaltsplan zum Doppelhaushaltsplan 2016/2017 (Anlage 68) die im Kapitel 1018, Titel 42201 aufgeführte, im Rahmen des Berliner Chancengleichheitsprogramms (BCP) temporär eingerichtete Stelle 15593 (W2 Professur) zur Verfügung steht, ist diese nach § 21 Abs. 1 KapVO ebenfalls nicht in die Berechnung einzustellen, denn sie dient der vorgezogenen Nachfolgeberufung für P... der am 30. März 2018 in den Ruhestand treten wird. Dementsprechend wird die Stelle zu diesem Zeitpunkt (vgl. 1. Nachtragshaushaltsplan zum Doppelhaushalt der Antragsgegnerin 2016/2017, Anlage 68, S. 71) entfallen und die Stelleninhaberin auf die Stelle 5761 übernommen werden. Allerdings sieht die Kammer keine Veranlassung, von der grundsätzlichen Berücksichtigung derartiger, zur Förderung von (weiblichen) Nachwuchswissenschaftlerinnen zentral finanzierten, Stellen abzurücken (vgl. dazu Beschlüsse der Kammer vom 6. Juni 2011 - VG 30 L 919.10 u.a. - und 31. August 2015, a.a.O.), sofern diese Stellen entsprechend den kapazitätsrechtlichen Vorschriften tatsächlich zur Verfügung stehen. Die zu 100 % vom Max-Planck-Institut für Kognitions- und Neurowissenschaften (MPI) finanzierte und für die Dauer von fünf Jahren eingerichtete, im Kapitel 3098, Untertitel 42298 - Mittelerstattung - aufgeführte, Professorenstelle 15096 entfällt mit Ende des Dienstverhältnisses der Stelleninhaberin v... im Februar 2018 und bleibt somit ebenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Alt. 2 KapVO außer Betracht. Drei der vier im genannten Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen für Juniorprofessoren/innen (Stellen 6028, 6419, 6420) sind weiterhin seit mehreren Jahren lediglich mit befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen besetzt, die vierte Stelle (13718) ist seit der Berufung der ehemaligen Stelleninhaberin H... zur Professorin (zum 21.12.2015) formal nicht besetzt. Für diese Stellen hat die Antragsgegnerin daher das Lehrdeputat der ersten Phase des Dienstverhältnisses angesetzt. Die Kammer sieht es allerdings als nicht mehr hinnehmbar an, dass infolge einer jahrelang unterbliebenen adäquaten Besetzung von Juniorprofessur-Stellen ein Hineinwachsen einer Juniorprofessorin/eines Juniorprofessors in die zweite Phase des Dienstverhältnisses nicht möglich ist mit der Folge, dass auch das Lehrdeputat nicht auf 6 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) steigen kann. Die Kammer setzt deshalb bei Stellen, die seit mehr als drei Jahren nicht adäquat besetzt sind (entspricht der ersten Phase des Dienstverhältnisses) das Lehrdeputat der zweiten Phase des Dienstverhältnisses an (im Ergebnis ebenso VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - VG 3 L 600.13 -). Dies bedeutet, dass für die Stellen 6419 und 6420 jeweils 6 LVS anzusetzen sind. Auch für die Stelle 13718 ist ein Deputat von 6 LVS anzusetzen. Die frühere Stelleninhaberin H... befand sich seit 1. April 2014 in der zweiten Phase ihres Dienstverhältnisses als Juniorprofessorin, das regulär bis 30. März 2017 angedauert hätte. Ihr vorzeitiger Wechsel auf eine Professorinnenstelle wird ausgeglichen durch eine Gastdozentur (S...) mit einer Lehrverpflichtung von 6 LVS, die erkennbar dem Vakanzausgleich dient. Die damit zu Grunde zu legende Lehrverpflichtung von 6 LVS wird auch nicht durch § 21 Abs. 1 KapVO gehindert, denn die Stelle ist nicht von einem Wegfall bedroht und die genannte Vorschrift bezieht sich nicht auf etwaige Änderungen des Umfangs der Lehrverpflichtung, sondern nur auf den Wegfall von Stellen. Die im 2. Nachtragshaushaltsplan zum Doppelhaushalt der Antragsgegnerin 2016/2017 (Anlage 74) vorgesehene künftig einzurichtende Stelle für die Juniorprofessur „Molekulare Psychologie“ (Stelle 15699) soll nach den Erläuterungen zum Stellenplan (Kapitel 03010, Titel 42290, S. 30) bis zum 31. Oktober 2017 im Rahmen der Exzellenzinitiative aus (Dritt) Mitteln der DFG und anschließend aus zentralisierten Drittmitteln finanziert werden. Abgesehen davon, dass die nähere Ausgestaltung einschließlich etwaiger Lehrverpflichtungen noch unbestimmt ist, bleibt die Stelle bei der Berechnung auch deshalb außer Betracht, weil die/der auf sie Berufene im Anschluss auf die Stelle 6007 wechseln soll, deren Stelleninhaber (Prof. S...) zum 30. September 2018 in den Ruhestand treten wird, und dementsprechend im Haushaltsplan mit einem Wegfallvermerk bei Freiwerden versehen ist. Sie bleibt somit auch nach § 21 Abs. 1 Alt. 2 KapVO unberücksichtigt. Die fünf im genannten Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen von (unbefristet beschäftigten) Wissenschaftlichen Mitarbeitern/innen (WiMiDauer) hat die Antragsgegnerin ordnungsgemäß in die Berechnung eingestellt. Soweit sie nunmehr wegen der nur mit einem befristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiter besetzten Stelle 6409 und dessen Lehrverpflichtung von nur 4 LVS eine Verringerung des unbereinigten Lehrangebotes um 4 LVS vornehmen möchte, kann die Kammer diesem Vorgehen im Hinblick auf das abstrakte Stellenprinzip und die zu beobachtende, bereits oben dargestellte, Verknappung der Lehre durch unzureichende Stellenbesetzungen oder durch die Aneinanderreihung von befristeten Verträgen entgegen der „Spiegelbilddarstellung“ der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 9. Dezember 2016, Seite 8, nicht folgen (vgl. zur möglichen Durchbrechung des abstrakten Stellenprinzips für den umgekehrten Fall VG Düsseldorf, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - 15 Nc 13/16 -, juris, Rdnrn. 25 ff). Im Stellenplan bereitgestellte Stellen können von der Hochschule wie im Stellenplan vorgesehen besetzt werden. Besetzt die Hochschule diese Stellen aus eigenem Entschluss mit Kräften, die ein geringeres Lehrdeputat haben, steht ihr dies frei, kann aber nicht zu Lasten der Studienplatzkapazität gehen. Im umgekehrten Fall steht dagegen tatsächlich mehr Lehrangebot zur Verfügung, so dass dieses auch einbezogen werden kann. Soweit die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise über die in dem Haushaltsplan ausgewiesenen 9,83 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Mitarbeiter/innen (WiMiQ) hinaus - wie auch bereits in dem zuletzt gerechneten Zeitraum WS 2014/15 - tatsächlich 10,33 Stellen in die Berechnung eingestellt hat, beruht dies auf der oben dargestellten Umwandlung der Stelle 5928 sowie auf dem Umstand, dass die für die Dauer der Fremdfinanzierung bis 31. Oktober 2017 gesperrten 0,5-Stellen 15199 und 15198 nach wie vor gemäß § 8 Abs. 3 KapVO nicht in die Berechnung eingestellt werden müssen. Soweit die Antragsgegnerin vorsorglich 1,17 (statt rechnerisch richtiger 1,16) WiMiQ-Stellen mit einer Lehrverpflichtung von 4 LVS, die im Rahmen von Arbeitszeiterhöhungen oder der Erfüllung von Berufungszusagen tatsächlich „gelebt“ werden, in ihre Berechnung eingestellt hatte, ist dieser Ansatz entsprechend den teils schwer verständlichen, aber letztlich nachvollziehbaren Ausführungen in den Schriftsätzen vom 9. Dezember 2016 (Seite 10) und 6. April 2017 (Seiten 51 ff., 21 ff.) zu streichen. Denn die dargestellten Stellenanteile werden entweder aus Mitteln Dritter realisiert und verpflichten die Mitarbeiter/innen zu keiner Lehrleistung (Berufungszusage H...: 0,33 Stellenanteil V..., bzw. Vertretung C...;...Berufungszusage...50% der 0,5 Stelle A... oder entfallen im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum (restlicher Stellenanteil A...Den 0,33 Stellenanteil des unbefristet beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiters K. hat die Antragsgegnerin trotz der nur befristeten Arbeitszeiterhöhung nunmehr als Stelle eines unbefristeten wissenschaftlichen Mitarbeiters mit einer Lehrverpflichtung in Höhe von 8 LVS eingeordnet. Obwohl der insoweit zugrunde liegende und aus Sondermitteln für Studienanfänger finanzierte Vertrag nur bis zum 30. September 2017 gesichert ist, will die Antragsgegnerin diesen Stellenanteil unter Verzicht auf die Geltendmachung von § 21 Abs. 1 KapVO als WiMiDauer in die Berechnung eingestellt wissen, da die Sondermittel gezielt für eine Kapazitätszunahme eingesetzt worden sind. Dem folgt die Kammer, sodass bei diesen Stellen eine entsprechende Korrektur auf (5 + 0,33=) 5,33 vorzunehmen ist. Die weitere, zum 31. März 2017 ausgelaufene Beschäftigungsposition der außerhalb des Stellenplans finanzierten Beschäftigten B... (bzw. deren Vertretungen M... und T...) ist gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht zu berücksichtigen, da sie im Berechnungszeitraum entfällt. Gleiches gilt für die Beschäftigungsposition des Herrn D.... Dessen Vertrag ist ebenfalls bis zum 30. September 2017 befristet; die Finanzierung einer darüber hinaus avisierten Vertragsverlängerung um ein Jahr ist noch ungewiss; im Gegenteil ist entsprechend den Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. April 2017, S. 32, 33 ein Wechsel auf eine im Stellenplan vorgesehene und damit bereits kapazitär berücksichtigte Stelle überwiegend wahrscheinlich. Neu hinzu kommt jedoch ein bislang nicht berücksichtigter Stellenanteil von 0,67 der befristet beschäftigten Mitarbeiterin R..., deren ursprünglicher Vertrag über den 30. September 2016 hinaus bis zum 16. Februar 2022 verlängert worden ist und außerplanmäßig über den Titel 42811 (Entgelte der nichtplanmäßigen Tarifbeschäftigten)/Untertitel 19 (Entgelte sonstige Aushilfskräfte) finanziert wird (vgl. die entsprechenden Ausführungen der Antragsgegnerin im genannten Schriftsatz, S. 31, 32). Mangels Entscheidungserheblichkeit kann offen bleiben, ob der zu 15% befristet beschäftigte Mitarbeiter R..., der trotz der unverändert fortdauernden Drittmittelfinanzierung seiner Beschäftigungsposition vertraglich nunmehr zu einer entsprechenden Lehrleistung (in Höhe von 0,6 LVS) verpflichtet zu sein scheint, in die Berechnung einzustellen ist. Im Hinblick auf die nur geringe Lehrverpflichtung geht die Kammer mit der Antragsgegnerin zwar davon aus, dass insoweit tatsächlich das falsche Vertragsformular verwendet worden ist, stellt den Stellenanteil aber dennoch vorsorglich in die Berechnung ein. Insgesamt sind somit nunmehr (10,33+0,67+0,15=) 11,15 WiMiQ-Stellen zu berücksichtigen. Aus den von der Antragsgegnerin eingereichten umfangreichen Nachweisen zu den von ihr in ihrem Internetauftritt als Institutsangehörige geführten Personen ergeben sich keine Hinweise auf tatsächlich vorhandenes, im Stellenplan und den Darstellungen der Antragsgegnerin nicht aufgeführtes Lehrpersonal. Die dort verzeichneten Personen sind entweder als Lehrkräfte von der Antragsgegnerin benannt oder sie sind ehemalige Beschäftigte, nicht-wissenschaftliches Personal, Drittmittelbeschäftigte ohne Lehrverpflichtung, Lehrbeauftragte, Gastdozenten, sie promovieren oder sind als studentische Hilfskräfte angestellt. Die den Stellen gemäß § 9 Abs. 1 KapVO zuzuordnende Regellehrverpflichtung (Lehrdeputat) beträgt nach § 5 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Nr. 58 des 8. AufhebungsG vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) für Professoren 9 LVS (Nr. 1 Buchstabe a), für Juniorprofessoren (§ 102 b BerlHG) für die Dauer der ersten Phase des Dienstverhältnisses 4 LVS und danach 6 LVS (Nr. 2), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen (WiMiQ) bis zu 4 LVS (Nr. 6) und für unbefristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter (WiMiDauer) 8 LVS (Nr. 9). Das Lehrangebot verringert sich vorliegend aufgrund von Lehrverpflichtungsermäßigungen um 5,33 LVS. Eine Deputatverminderung von 2 LVS ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 6 LVVO für die in der Lehreinheit Psychologie nachvollziehbar in großem Umfang anfallende Tätigkeit als Prüfungsausschussvorsitzende anzuerkennen. Die Lehrverpflichtungsermäßigung wurde Frau Prof. V... (Stelle 5736 bzw. 14965) durch Schreiben des Dekans der Lebenswissenschaftlichen Fakultät vom 21. Dezember 2015 (Anlage 33) für das akademische Jahr 2016/17 gewährt. Dass darin § 9 (1.5) statt (1.6) der LVVO genannt worden ist, sieht die Kammer im Hinblick auf die ausführliche Begründung des Fakultätsratsbeschlusses als Versehen an. Hinzu kommt, dass tatsächlich Herr R... (Stelle 6024) als Studienfachberater fungiert und ihm für diese Tätigkeit gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO eine Deputatverminderung um 2 LVS (vgl. Schreiben des Dekans vom 21. Dezember 2015, Anlage 34) gewährt worden ist. Abzusetzen ist ferner eine nach § 11 Nr. 3 LVVO bewilligte Lehrverpflichtungsermäßigung von 1,33 LVS, welche der Beschäftigten E... (Stellen 6410 und 6411 jeweils zu einem Drittel) im Hinblick auf ihre Eigenschaft als Schwerbehinderte (GdB 100) gewährt wurde (vgl. Schreiben der Abteilung für Personal und Personalentwicklung vom 24. März 2014, Anlage 35). Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der Bewilligung der Verminderungen das ihr nach § 9 Abs. 1 und 2 LVVO eröffnete Ermessen fehlerhaft ausgeübt haben könnte. Die Ermessenserwägungen aus Sicht des Instituts sind im Rahmen der jeweiligen Anträge zur Minderung des Lehrdeputats ausführlich dargelegt worden. Unabhängig davon ist eine Abwägung mit den Interessen von Studienbewerbern grundsätzlich entbehrlich, da die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 LVVO eine pauschalierte Regelung in Bezug auf bestimmte normierte Funktionen und damit eine gewissermaßen vor die Klammer gezogene Prüfung der erforderlichen Deputatsermäßigung enthält (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rdnr. 6). Somit ist es erst Recht nicht geboten, den Abwägungsprozess im Einzelnen in den bewilligenden Bescheiden darzustellen. Insgesamt verfügt die Lehreinheit Psychologie somit über folgende Stellenausstattung: Stellengruppen Anzahl der Stellen Deputat je Stelle (LVS) Verminderung Deputatstunden Professoren 11 9 2 97 Juniorprof., erste Dienstphase 4 1 4 Juniorprof., zweite Dienstphase 3 6 18 Drittmittelprofessur (15115) 1 9 9 Wiss. Mitarbeiter (Dauer) 5,33 8 3,33 39,31 Wiss. Mitarbeiter (Qual.) 11,15 4 44,60 Summe 211,91 Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als das Lehrangebot erhöhende Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (1. Januar 2016) vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2014/15 und Sommersemester 2015) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO) oder Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (§ 10 Satz 3 KapVO). Die Antragsgegnerin hat für das Wintersemester 2014/15 zunächst Lehraufträge im Umfang von 30 LVS und für das Sommersemester 2015 Lehraufträge im Umfang von 24 LVS (Anlage 36) in die Berechnung eingestellt und später ergänzend ausgeführt, dass der darüber hinaus im Wintersemester 2014/15 an Frau O... vergebene, drittmittelfinanzierte Lehrauftrag (LV-Nr. 32 866) in Höhe von 2 LVS korrigierend hinzuzufügen sei (Schriftsatz vom 6. April 2017, Seite 55). Abzusetzen sind gemäß § 10 Satz 3 KapVO die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern außeruniversitärer Forschungseinrichtungen unter Verzicht auf eine Vergütung abgehaltenen Lehraufträge H... (Deutsches Zentrum für Altersfragen, LV-Nr. 32 727, WiSe 2014/15) und R... (Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung, LV-Nr. 32 722, SoSe 2015). ...Hingegen ist der im Sommersemester 2015 an Frau... vergütet erteilte Lehrauftrag (LV-Nr. 32 723) trotz des von der Lehrbeauftragten erklärten Verzichts auf ein Entgelt in der Berechnung zu belassen, da die Antragsgegnerin jedenfalls nicht vorgetragen hat, dass Frau S...(Jahrgang 1...), die wohl bis zum Eintritt in den Ruhestand bei der Antragsgegnerin beschäftigt war und auf deren Homepage nach wie vor als „assoziierte Wiss.“ geführt wird, an einer außeruniversitären Forschungseinrichtung beschäftigt ist. Soweit die Antragsgegnerin darüber hinaus weitere Lehrleistung des Wintersemesters 2014/15 im Umfang von 11 LVS (vgl. Anlage 37) in die Kapazitätsberechnung eingestellt hat, diese nunmehr aber nicht mehr berücksichtigt wissen möchte, kann die Kammer dem nicht uneingeschränkt folgen. Entgegen der Ansicht der Antraggegnerin ist auch die im Rahmen der sogenannten Titellehre erbrachte Lehrleistung von Privatdozent S...(LV-Nr. 32 808),...Honorarprofessor...(LV-Nr. 32 831)...und...der Honorarprofessorin... (LV-Nr. 32 869) im Umfang von jeweils 2 LVS sowie von Honorarprofessor L... im Umfang von 1 LVS (LV-Nr. 32 816)...in der Berechnung zu belassen. Für das Sommersemester 2015 ist die Lehrleistung der...Privatdozentin...(LV-Nr. 32 819; 2 LVS) einzustellen. Aus dem Wortlaut und der Systematik des § 10 KapVO lässt sich der Grundsatz ableiten, dass auch freiwillig erbrachte, zum Pflichtprogramm gehörende Lehrleistungen bei der Ermittlung des zur Verfügung stehenden Lehrangebots zu berücksichtigen sind, denn nach dem Wortlaut von § 10 Satz 1 KapVO wird nicht zwischen entgeltlich und unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen unterschieden. Der Verordnungsgeber hat die Unentgeltlichkeit eines Lehrauftrages vielmehr ausdrücklich nur beim „Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen“ als Ausschlussgrund normiert (§ 10 Satz 3 KapVO). Sinn der Ausnahmeregelung des § 10 Satz 3 KapVO ist die Gewinnung qualifizierter Wissenschaftler außeruniversitärer Forschungseinrichtungen, die den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand im Rahmen von Lehrveranstaltungen an Studierende vermitteln sollen, ohne dass diese unentgeltlich erbrachten Lehrleistungen sich kapazitätserhöhend auswirken. Diese erkennbar als Ausnahme angelegte Vorschrift lässt sich mangels Regelungslücke nicht analog im Sinne einer generellen Regel auf sämtliche Fälle von unentgeltlichen Lehraufträgen übertragen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris, m.w.N.). Die Lehrleistungen können auch nicht im Hinblick auf eine mangelnde Planbarkeit außer Betracht bleiben. Auch wenn die Lehrleistung unentgeltlich erbracht wird, sind die Honorarprofessoren und -professorinnen bzw. Privatdozenten und -dozentinnen gemäß §§ 117 Abs. 1, 118 Abs. 2 BerlHG verpflichtet, regelmäßige Lehrveranstaltungen durchzuführen, wobei der Umfang der Lehrverpflichtung von dem Leiter der Hochschule festgelegt wird. Da die Lehrbefugnis gemäß § 117 Abs. 2 BerlHG entfällt, wenn die Lehrkraft in zwei aufeinanderfolgenden Semestern ohne Zustimmung der Hochschule den Lehrverpflichtungen nicht nachkommt, wird mit der Verleihung des Titels und Vereinbarung des Umfanges der Lehrverpflichtung auch für die Zukunft berechen- und planbar, welche Lehrleistung zur Verfügung steht. Die Kammer sieht daher auch unter Berücksichtigung der sich verändernden Hochschulstruktur und -finanzierung weiterhin keine Veranlassung, die von der Antragsgegnerin kritisierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. z.B. Beschlüsse vom 22. August 2011 - VG 30 L 391.11 -, 31. August 2015, a.a.O., 8. Mai 2015 - VG 12 L 107.15 - und 23. Februar 2015 - 3 L 676.14 -) und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (zuletzt Beschluss vom 13. August 2015 - OVG 5 NC 6.15 -, sowie auch schon Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 17. Dezember 1986 - OVG 7 B 75.84 -) zu revidieren. Danach sind auch die Lehrleistungen von Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten in unmittelbarer Anwendung von § 10 KapVO zu berücksichtigen, soweit sie auf dem Gebiet der Pflichtlehre erbracht werden. Da die hier maßgeblichen Lehrveranstaltungen des Masterstudiums Psychologie dem Basisbereich (LV-Nr. 32 808), dem fachlichen Wahlpflichtbereich (LV-Nrn. 32 816 und 32 819) sowie der im Rahmen der abschließenden Masterarbeit zu absolvierenden Forschungsvertiefung (LV-Nrn. 32 831 und 32 869) zuzuordnen sind, sind 7 (Wintersemester 2014/15) bzw. 2 (Sommersemester 2015) LVS Titellehre in die Berechnung einzustellen. Hingegen ist die ebenfalls in Anlage 37 aufgeführte Lehrleistung von Herrn R... (LV-Nrn. 32 704) richtigerweise nicht einzustellen, weil diesem Dozenten (ebenso wie Herrn K... [LV-Nr. 32 827]) weder auf vertraglicher Grundlage noch vor dem Hintergrund des Emmy-Noether-Programms Lehrleistung abverlangt werden kann, sondern diese in Ausübung der entsprechenden vertraglichen Rechte freiwillig und unentgeltlich erbracht wird. Gleiches gilt für die von dem Habilitanden G... freiwillig und unentgeltlich abgehaltene LV-Nr. 32 828. In Fortführung dieses Gedankens hat die Antragsgegnerin zurecht ferner die von Drittmittelbeschäftigten, Stipendiaten und Lehrkörpern (auch anderer Hochschulen) im Wege freiwilliger Mehrleistung ohne konkreten Lehrauftrag erbrachte Lehre nicht in die Berechnung eingestellt (vgl. dazu die umfangreiche Auflistung der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. April 2017, Seiten 19 ff.). Im Hinblick darauf, dass die von den wissenschaftlichen Mitarbeitern H..., L... und B... des artop Instituts abgehaltenen, ausschließlich dem Studienangebot des zum 30. September 2016 aufgelösten (vgl. § 10 Abs. 3 der Studien- und § 11 Abs. 3 der Prüfungsordnung für das Bachelorstudium im Fach Psychologie, Amtl. Mbl. 27/2012 vom 20.September 2012 [Anlage 183]) Diplomstudiengang Psychologie zuzuordnenden, Kommunikations- und Kooperationskurse spätestens seit dem Wintersemester 2016/17 nicht mehr angeboten werden, ist es auch nicht (mehr) zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin insoweit keine weitere Lehrleistung berücksichtigt hat. Denn § 10 wohnt ein prognostisches Element inne. Wenn die Prognose, dass auf Grund veränderter Umstände künftig weniger Lehraufträge erteilt werden als in den Referenzsemestern, hinreichend gesichert ausfällt, ist es nicht gerechtfertigt, von der höheren Anzahl von Lehraufträgen auszugehen, die in der Vergangenheit erteilt worden sind (vgl. zum umgekehrten Fall: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 8. Mai 2009 - OVG 5 NC 84.08 -). Soweit die Kammer mit Beschluss vom 31. August 2015, a.a.O. das entsprechende Angebot noch in die Berechnung eingestellt hatte, beruhte dies im Wesentlichen auf der Tatsache, dass die Lehrveranstaltungen auch den Neuimmatrikulierten im überfachlichen Wahlpflichtbereich zur Verfügung gestanden hatten. Dies ist - wovon sich die Kammer anhand des Vorlesungsverzeichnisses des Wintersemesters 2016/17 überzeugen konnte - aktuell nicht mehr der Fall. Darüber hinaus sind auch die vertraglich geschuldeten Lehrleistungen von Gastprofessoren sowie -dozenten zu berücksichtigen, sofern sie nicht auf einer konkreten Stelle geführt werden. Entsprechend der Ausführungen der Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 6. April 2017 (Seite 55) sind daher die 9 bereits berücksichtigten LVS aus der Gastdozentur H... sowie ergänzend weitere 2,92 LVS aus der mit der Gastprofessur W... einhergehenden Parallelbesetzung der Stelle 7173 in der Zeit vom 1. Februar bis 31. März 2015 mit in die Berechnung einzustellen. Vier weitere Gastprofessuren, bzw. -dozenturen im Umfang von je 9 LVS (W..., S..., H..., R...) dienten - ebenso wie der Gastdozent S... (s.o.) - unmittelbar der Vakanzvertretung, d.h. die betreffenden Lehrkräfte werden als Stelleninhaber betrachtet (Stellen 7173, 7172, 5763, 7171) und daher nicht erhöhend in die Berechnung eingestellt. Für das Wintersemester 2014/15 sind somit Lehrleistungen im Umfang von (30 LVS Lehraufträge + 7 LVS Titellehre + 11,92 LVS Gastdozenturen =) 48,92 LVS und für das Sommersemester 2015 im Umfang von (22 LVS Lehraufträge + 2 LVS Titellehre =) 24 LVS zu berücksichtigen. Soweit die Antragsgegnerin im Wege der Vakanzverrechnung für das Wintersemester 2014/15 Vakanzen im Umfang von 23,87 LVS und im Sommersemester 2015 im Umfang von 15,13 LVS von der Gesamtheit der Lehrleistungen abgesetzt hat, kann diesem Vorgehen nicht gefolgt werden, da dies nicht der Systematik der Kapazitätsverordnung entspricht. Nach § 10 Satz 2 KapVO sind nur die Lehrauftragsstunden nicht in die Berechnung einzustellen, die aus Haushaltsmitteln für unbesetzte, gleichwohl nach § 8 KapVO jedoch mit ihrem vollen Deputat zu berücksichtigende Stellen vergütet worden sind. Insoweit ist für die Vakanzverrechnung ein finanzieller, nicht jedoch ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag darzustellen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Dezember 2009 - OVG 5 NC 31.09 -, juris, Rdnr. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. August 2014 - 3 M 194/14 -, juris, Rdnr. 7; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 20. April 2017 - VG 3 L 300.16 -). Im Hinblick darauf stehen die aus Drittmitteln vergüteten Lehraufträge schon vom Wortlaut her nicht für eine Vakanzverrechnung zur Verfügung. Dies gilt darüber hinaus auch für die aus Sondermitteln des Hochschulpakts I (Kapitel 1010 / Titel 42701 / Untertitel 62) im Rahmen des Halteverpflichtungskontingents (s.a. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 22. März 2017, - 3 Bs 240/16 -, juris, Rdnr. 22) vergüteten Lehraufträge G..., L...C... (ehemals S...), K... und S... sowie die über die leistungsbezogene Mittelvergabe finanzierten Lehraufträge S..., v...B... und S.... Denn dabei handelt es sich nach der Darstellung der Antragsgegnerin gerade nicht um Haushaltsmittel aus unbesetzten Stellen. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, diese Mittel seien mittelbar den Personalmitteln zuzurechnen, weil die Institute zunächst mit einer Unterausstattung belegt würden, die anschließend durch Mittelzuweisungen wieder aufgestockt würde, ändert dies hieran nichts, weil durch diese Verfahrensweise gerade kein finanzieller Zusammenhang zwischen vakanter Stelle und vergebenem Lehrauftrag hergestellt wird. Denn die Mittelzuweisung erfolgt nicht wegen einer bestehenden Vakanz, sondern folgt anderen universitätsinternen Regeln, wie bereits die Benennung der Haushaltstitel zeigt. Dass dem Institut aus anderen Gründen als denen bestehender Vakanzen Personalmittel zugewiesen werden, genügt jedoch für den erforderlichen finanziellen Zusammenhang zwischen Vakanz und Lehrauftrag nicht. Im Ergebnis ist somit im Bereich der Lehraufträge im engeren Sinn mangels konkreten finanziellen Zusammenhangs keine Vakanzverrechnung nach § 10 Satz 2 KapVO vorzunehmen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die erbrachte und in die Berechnung eingestellte Titellehre, die als unentgeltlich erbrachte Lehrleistung in vollem Umfang in die Kapazitätsberechnung einzustellen ist und somit auch nicht mit aufgrund von Forschungsfreisemestern faktisch entstandenen Vakanzen verrechnet werden kann. Soweit die Kammer im Beschluss vom 31. August 2015, a.a.O., den Eindruck vermittelt hat, § 10 KapVO erweiternd auszulegen und für bestimmte, darüber hinausgehende Fälle eine Ausnahme zuzulassen, wird daran nicht festgehalten. Somit ergibt sich ein Lehrangebot von (211,91+ [72,92:2=] 36,46 =) 248,37 LVS. Hiervon sind die Dienstleistungen abzuziehen, die die Lehreinheit Psychologie für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat (§ 11 KapVO). Als derartiger Dienstleistungsexport werden bei der Kapazitätsermittlung - das Lehrangebot und damit die Kapazität mindernd - Ausbildungsleistungen erfasst, welche von der das Lehrangebot bereitstellenden Lehreinheit (hier: Psychologie) für einen ihr nicht zugeordneten („fremden“) Studiengang erbracht werden. Die Berechnung des Dienstleistungsexports ergibt sich im Wesentlichen aus der in einem Curricularanteil ausgedrückten entsprechenden Lehrnachfrage der Studierenden des „fremden“ Studiengangs und der voraussichtlichen Zahl dieser Studierenden im anstehenden Berechnungszeitraum. Aufgrund der zum Wintersemester 2014/15 geänderten Studienstruktur ist das in der Vergangenheit für Monobachelorstudiengänge anderer Fachbereiche von der Lehreinheit angebotene Beifach Psychologie durch einen modular aufgebauten überfachlichen Wahlpflichtbereich (üWp) ersetzt worden, was zur Folge hat, dass Studierende aller Bachelorstudiengänge der Antragsgegnerin die von der Lehreinheit Psychologie insoweit vorgesehenen Lehrveranstaltungen belegen können. Dass wegen der hieraus folgenden Vielzahl der betroffenen Kernfächer nicht detailliert angegeben werden kann, an welche konkrete Lehreinheit sich der Dienstleistungsexport richtet, ist nach § 11 Abs. 1 KapVO unschädlich, denn die Vorschrift definiert den Begriff der „Dienstleistungen einer Lehreinheit“ lediglich abstrakt als „die Lehrveranstaltungsstunden, die die Lehreinheit für nicht zugeordnete Studiengänge zu erbringen hat“. Bezugspunkt ist insoweit in erster Linie die exportierende, nicht jedoch die importierende Lehreinheit. In Erwartung einer hohen Nachfrage hat der Fakultätsrat der Lebenswissenschaftlichen Fakultät gemäß § 88 Abs. 1 und 2 ZSP-HU mit Beschluss vom 10. September 2014 die von der Lehreinheit im üWp angebotenen Module beanstandungsfrei auf eine Zielteilnehmerzahl zwischen 5 und 20 Studierenden begrenzt und diese Zahlen mit Beschluss vom 21. September 2016 (Beschluss Nr. 12/2016.27, Anlage 49) unter Berücksichtigung der Erfahrungswerte der vergangenen Semester überprüft, im Wesentlichen weiterhin als angemessen angesehen und dementsprechend fortgeschrieben bzw. angepasst (Erhöhung der Zielteilnehmerzahl in den Modulen 10 der Mind and Brain Studiengänge auf 30). Die Kammer hat nach wie vor keine Bedenken, die Höhe des einzustellenden Dienstleistungsexportes entsprechend der von der Antragsgegnerin auf Blatt 4 der Kapazitätsberechnung dargelegten Berechnung (Multiplikation des Curricularanteils pro Leistungspunkt mit der Anzahl der vorgesehenen Teilnehmerzahl) in Ansatz zu bringen. Soweit antragstellerseits vereinzelt die Meinung vertreten wird, dass für einen Dienstleistungsexport kein Raum bleibe, da es auf die tatsächliche Auslastung der Module für die Berechnung nicht ankomme, widerspricht dies den Vorgaben der Kapazitätsverordnung. Im Ergebnis ergibt sich ein Dienstleistungsexport in Höhe von (7,0875 [üWp aus Bachelor Psychologie] + 4,2 [üWp aus Master Psychologie] + 2,1938 [üWp aus Master M&B-Brain] + 2,1661 [üWp aus Master M&B-Mind] = 15,6474 LVS. Hinzu kommt der Dienstleistungsexport für den Masterstudiengang Statistik, den die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise mit (0,0512 curricularer Fremdanteil x 18 LP=) 0,9216 ermittelt hat. Somit verbleibt es bei einem bereinigten Lehrangebot von (248,37 - 15,6474 -0,9216=) 231,801 LVS. Diesem bereinigten Lehrangebot ist nach der zur Ermittlung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 6 KapVO) erforderlichen Verdoppelung auf (231,801 x 2 =) 463,602 LVS die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Psychologie gegenüberzustellen. Die Lehrnachfrage wird grundsätzlich ausgedrückt durch den CNW, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind die in Anlage 2, Teil B, I, Buchst. a) und b) zur KapVO aufgeführten Curricularwerte anzuwenden. Für die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung weiterer Studienplätze gerichteten Anträge sind die seit 30. September 2016 geltenden - und von der Antragsgegnerin in der Berechnung bereits berücksichtigten - Curricularwerte in Ansatz zu bringen. Bei den Monostudiengängen setzt sich der CNW nach den Vorgaben der KapVO (vgl. Anlage 2, Teil B, I, a) insbesondere Amtliche Anmerkung *2) aus den – beim Bachelorstudiengang Psychologie mit 2,96 (bei 157 Leistungspunkten) angegebenen - Curricularanteilen des fachwissenschaftlichen Vollfaches (VF) und der Curricularanteile der Modulangebote des überfachlichen Kompetenzerwerbs zusammen; entsprechendes gilt nach *5 Anlage 2, Teil B, I, b) auch für die Masterstudiengänge. Für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Masterstudiengänge sind die CA auf 1,76 bei 110 LP (Master Psychologie), 1,71 (Mind and Brain - Track Brain) und 1,69 (Mind and Brain - Track Mind) bei jeweils 105 Leistungspunkten festgesetzt worden. Soweit beanstandet wird, der Curricularanteil bzw. -normwert insbesondere des Bachelorstudiengangs sei überhöht, folgt die Kammer dem nicht. Zwar trifft es zu, dass namentlich an der Universität Potsdam niedrigere Werte zu Grunde gelegt werden; an anderen Hochschulen wiederum gelten jedoch Werte, die den für die Antragsgegnerin geltenden ähneln (vgl. z.B. Satzung der Universität zu Lübeck zur Festsetzung von Curricularwerten vom 7. Juli 2016 - NBl. HS MSGWG Schl.-H., S. 58). Unabhängig davon decken sich - insbesondere vor dem Hintergrund individueller Profilbildungen der Hochschulen - Inhalte von Studiengängen gleicher Bezeichnung immer weniger. Abgesehen hiervon ist der CA bzw. CNW nicht von der Antragsgegnerin festgesetzt, sondern ihr normativ vorgegeben. Die Curricularwerte sind keine beliebig veränderbaren Rechengrößen, sondern Normen, die durch die KapVO gesetzt werden. Ihre Festlegung beruht auf einem Meinungs- und Entscheidungsbildungsprozess des Normgebers, der komplexe Elemente des Einschätzens und Abwägens, der Vorsorge und Vorausschau, des Kompromisses zwischen gegenläufigen Interessen, Auffassungen und Gewichtungen enthält und daher nur einer beschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin, Beschlüsse vom 15. August 2016 - OVG 5 NC 27.15, OVG 5 NC 28.15 - [HU Berlin, Psychologie]). Dass sich der CA im Verhältnis zum zuletzt gerechneten Zeitraum geringfügig verringert hat, hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar damit begründet, dass im Rahmen einer vollständigen Neuermittlung der CA bzw. CNW aller angebotenen Studiengänge eine Verfeinerung der Darstellung der Curricularanteile bei gleichzeitiger kapazitätsfreundlicherer Berechnung des grundständigen Studienangebotes und der Verbesserung der Betreuungsrelation in den weiterführenden Studienangeboten vorgenommen worden sei. Dabei seien auch Änderungen von Studien- und Prüfungsordnungen zu berücksichtigen gewesen. Der vereinzelt erhobene Vorwurf, die Antragsgegnerin habe sich die Kapazitätsnormwerte bei unveränderten Studienplänen von der Senatsverwaltung „genehmigen lassen“, ist angesichts der in der entsprechenden Vorlage der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft an das Abgeordnetenhaus von Berlin (Anlage 50) abgegebenen Begründung nicht nachvollziehbar. Auch sind durchaus fachspezifische Studienordnungen der Lehreinheit geändert worden (Monobachelor: Amtl. Mbl. Nr. 33/2016; Master Mind and Brain - Track Brain: Amtl. Mbl. Nr. 26/2015). Hiervon sind die weiteren, von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit Psychologie erbrachten Lehrleistungen ebenfalls als Fremdanteile (Dienstleistungsimport) abzusetzen, indem die von Lehrpersonal anderer Einrichtungen absolvierten Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f/g) zu errechnen und diese Curricularanteile zu addieren sind. Vorliegend betrifft dies ausschließlich die beiden Mind and Brain Masterstudiengänge. Die insoweit von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der entsprechenden fachspezifischen Studien- und Prüfungsordnungen (Track Brain [Amtl. Mbl. Nr. 41/2013 und 26/2015] und Track Mind [Amtl. Mbl. Nr. 42/2013 und 27/2015]) ermittelte und in den Anlagen 54 und 57 dargestellte Übersicht über die Curricularanteile ist nachvollziehbar und angesichts des Prüfungsmaßstabes des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auch ausreichend. Es sind daher Eigenanteile von 1,2754 (Track Brain) bzw. 0,9786 (Track Mind) zu Grunde zu legen. Soweit erneut gefordert wird, den im CNW enthaltenen Betreuungsfaktor für die Bachelor- und Masterarbeiten zu reduzieren, besteht aus kapazitätsrechtlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sich die Betreuung von Studienabschlussarbeiten im Rahmen der Lehrnachfrage quantitativ ausdrücken und bei der Ermittlung des CNW niederschlagen muss (vgl. z.B. Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 4. April 2011 - OVG 5 NC 96.10 -, juris Rdnr. 5 [TU Berlin / Wirtschaftsingenieurwesen, Wintersemester 2010/2011] und 15. August 2016, a.a.O.). Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Gemäß § 12 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule - sofern nicht die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gemäß § 12 Abs. 2 KapVO konkrete Vorgaben macht - einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.). Für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin Anteilquoten für den Bachelorstudiengang von 0,464, für den Masterstudiengang Psychologie von 0,412, den Masterstudiengang Mind and Brain - Track Brain von 0,08 und für den Masterstudiengang Mind and Brain - Track Mind von 0,044 gebildet. Die Festsetzung der Anteilquoten ist trotz im Hinblick auf die Absenkung der Anteilquote des Bachelorstudiengangs (überwiegend zugunsten des Masterstudiengangs Psychologie) um 0,048 vereinzelt geäußerter Kritik nicht zu beanstanden. Die Festlegung, zu welchen Anteilen vorhandene Ausbildungskapazität auf die Studiengänge einer Lehreinheit verteilt wird, unterliegt grundsätzlich der Gestaltungsfreiheit der Hochschule. Für eine willkürliche und kapazitätsvernichtende Bemessung der Anteilsquoten durch die Antragsgegnerin und damit für einen Verstoß gegen das Gebot der erschöpfenden Nutzung der Kapazitäten gibt es keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat gut 45 v.H. des Lehrangebots der Lehreinheit dem Bachelorstudiengang Psychologie zugeschlagen, gut 40 v.H. dem Masterstudiengang Psychologie und knapp 15 v.H. den beiden Masterstudiengängen Mind and Brain, die auch Studierenden offenstehen, die den Bachelorgrad im Studiengang Psychologie erworben haben. Auch im Hinblick darauf, dass nach der Einführung von Bachelor- und Masterstudiengängen vielfach ein zu geringes Angebot an Masterstudienplätzen beklagt wurde (vgl. z.B. http://www.spiegel.de/unispiegel/studium/masterplaetze-zu-wenig-studienplaetze-im-master-a-939787.html und http://www.deutschlandfunk.de/psychologie-master-die-krux-mit-den-studienplaetzen.680.de.html?dram:article...id=298346 und in konkretem Bezug zum Land Berlin, Anlage 303, S. 10), ist nicht ersichtlich, dass hier eine willkürliche Aufteilung zwischen Bachelor- und Masterstudiengängen vorgenommen worden ist, zumal sich seit Einführung des Bachelor- und Mastersystems im hier streitigen Studiengang gezeigt hat, dass eine erhebliche Nachfrage nach Master-Studienplätzen besteht. Damit errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Anteil- quote CNW (CA) Import CA Gewichteter CA Kapazität BA Psychologie 0,464 2,96 2,96 1,3734 95,8778 MA Psychologie 0,412 1,76 1,76 0,7251 85,1328 M.Sc. Mind&Brain – Track Brain 0,08 1,71 0,4346 1,2754 0,1020 16,5306 M.A Mind&Brain – Track Mind 0,044 1,69 0,7114 0,9786 0,0431 9,0919 Summe 1 2,2436 Die Gesamtkapazität der Lehreinheit Psychologie von (463,6020 : 2,2436 =) 206,6331 führt zu einer Basiszahl von (206,6331 × 0,464 =) 95,8778 im Bachelorstudiengang Psychologie. Die nach den §§ 6 ff KapVO für den Bachelorstudiengang Psychologie ermittelte Aufnahmekapazität (in Höhe der Basiszahl) ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleich zu erhöhen, wenn das Lehrpersonal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern erfährt. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Die Kammer stellt hierbei mit dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 9. Juli 2010, - OVG 5 NC 101.09 -) für den Bachelorstudiengang die Bestandszahlen von sechs Semestern bis zum Beginn des Berechnungszeitraums, also bis einschließlich Wintersemester 2015/16 ein. Dies führt zu einer Schwundquote von 0,9082 und zu einer Kapazität von (95,8778 : 0,9082 = 105,569), gerundet 106 Studienplätzen. Nach den Erläuterungen der Antragsgegnerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie von unzutreffenden Daten ausgegangen ist oder unzulässige Faktoren berücksichtigt hat. Insbesondere ist es nicht unzulässig, beurlaubte Studierende nicht aus den Studierendenstatistiken herauszufiltern, weil Beurlaubte Lehrleistungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch nehmen, so dass eine Entlastung des Lehrpersonals von Lehraufgaben nicht eintritt (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Juli 2012 - OVG 5 NC 26.12 -). Einer Vorlage von Belegungslisten o.ä. bedarf es im Hinblick auf den prognostischen Charakter der Schwundquotenberechnung nicht; maßgeblich ist insoweit allein, dass die der Berechnung zu Grunde liegenden Zahlen jeweils in gleicher Weise ermittelt werden. Für die drei Masterstudiengänge ergeben sich ausweislich der Anlage 62 Schwundquoten von 0,9588 (Psychologie), 0,9821 (Mind and Brain - Track Brain) und 0,8083 (Mind and Brain - Track Mind). Dies führt zu Studienplätzen im Umfang von (gerundet) 89 (Master Psychologie), 17 (Mind and Brain -Track Brain) und 11 (Mind and Brain -Track Mind). Eine Erhöhung der Zulassungszahl im Bachelorstudium um die Zahl, die sich aus frei gebliebenen Studienplätzen in anderen der Lehreinheit zugeordneten Studienplätzen ergibt, kann nicht erfolgen, da keine nicht besetzten und gerichtlich nicht begehrten Studienplätze vorhanden sind. In den Mind and Brain Masterstudiengängen sind 17 (Track Brain) und 13 (Track Mind) Studienanfänger immatrikuliert, so dass die Kapazitäten (17 bzw. 11) dieser Studiengänge mehr als ausgeschöpft sind. Soweit in den Masterstudiengängen 9 Plätze unbesetzt sind, ist eine Umrechnung in freie Bachelorplätze nicht geboten, da auch insoweit 23 Antragsteller gerichtlichen Rechtsschutz suchen und - wenn überhaupt - die freien Studienplätze unter diesen zu verlosen wären. Ohnehin ist zudem die Auslastung der gesamten Lehreinheit in den Blick zu nehmen (horizontale Substituierbarkeit, vgl. hierzu bereits Beschluss der Kammer vom 14. April 2011 - VG 30 L 922.10 -, s.a. VG Potsdam, Beschluss vom 5. Mai 2017 - VG 12 L 933/16.NC - m.w.N., juris). Dabei erfolgt die Umrechnung freier Kapazitäten dadurch, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze mit dem jeweiligen Curriculareigenanteil dieses Studienganges multipliziert und - ggf. unter Berücksichtigung der Anteilquote - durch den Curriculareigenanteil des anderen (begehrten) Studiengangs dividiert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2008 - VG 30 A 1571.07 - unter Hinweis auf VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 - NC 6 K 1426/07 -). Daraus folgt, dass die Überlast von 11 Bachelorstudienplätzen mit der Unterlast von 9 Plätzen im Masterstudiengang Psychologie zu verrechnen ist und auch dort keine gerichtlich durchsetzbaren Studienplätze zur Verfügung stehen, da die Umrechnung lediglich (9 x 1,76 : 2,96 =) 5,3514, gerundet 5 zusätzliche Plätze ergäbe. Den damit verfügbaren 106 - bei Einbeziehung der freien Masterplätze 111 -Studienplätzen stehen wenigstens 117 immatrikulierte Erstsemesterstudierende (darunter keine Beurlaubten) gegenüber, sodass ein weiterer Studienplatz, der vergeben werden könnte, nicht vorhanden ist. Da die Angaben zu den Bestandszahlen der Antragsgegnerin in den Schriftsätzen vom 9. Dezember 2016 (117) bzw. 6. April 2017 (119) divergieren, geht die Kammer mangels Entscheidungserheblichkeit vorsorglich zugunsten der Antragsteller von der niedrigeren Zahl aus. Dass die Antragsgegnerin über die festgesetzte Zahl von 95 Studienplätzen hinaus faktisch im Wege einer gezielten Überbuchung weitere 22 Studienplätze vergeben hat, um ihrer Verpflichtung aus der zur Umsetzung des Hochschulpaktes 2020 mit dem Land Berlin im September 2014 abgeschlossenen Hochschulvertrag nachzukommen, ist nicht zu beanstanden. Mit diesem Vertrag sind der Antragsgegnerin - ebenso wie den übrigen staatlichen Hochschulen des Landes - in Bezug auf die Ausbildung von Studienanfängern besondere Leistungsziele auferlegt worden, um der aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge und Abschaffung der Wehrpflicht weiterhin bestehenden hohen Zahl von Studienbewerbern erweiterte Studierchancen zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine globale, von der Kapazitätsverordnung losgelöste Vereinbarung, die die Hochschulen verpflichtet, über die durch Haushaltspläne strukturell abgesicherte personelle (und sachliche) Ausstattung hinaus weitere Studierende auszubilden. Im Hinblick darauf hat sich die Lehreinheit Psychologie zum Ziel gesetzt, jährlich 25 zusätzlich zu vergütende Studienplätze zur Verfügung zu stellen, wobei von dieser Zahl aus wichtigem Grund abgewichen werden kann (vgl. Anlage 64). Dass die Antragsgegnerin - ebenso wie bereits im Vergabezeitraum 2014/15 - bei der Zulassungsplanung im Hinblick auf diese Verpflichtung eine die eigentliche Zulassungszahl übersteigende Zahl an Studienplätzen an die Stiftung Hochschulstart gemeldet, damit in das (dialogorientierte) Vergabeverfahren einbezogen und nach den vergaberechtlichen Kriterien vergeben hat, begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken (a.A. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 3 Nc 122/13 -, juris). Denn durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien im Sinne des Gleichheitssatzes wird eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben. Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Antragsgegnerin bei der Vergabe der zusätzlichen Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, etwa mit der Absicht, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern, gehandelt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 - unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und 13. Dezember 2011 - OVG 5 NC 35.11 -). Das ist bei der geschilderten Vorgehensweise nicht der Fall (vgl. auch Beschlüsse der Kammer vom 16. März 2015 - VG 30 L 345.14 - [Grundschulpädagogik] und 31. August 2015, a.a.O. [Psychologie]). Für die Beurteilung, ob ein freier Studienplatz vorhanden ist, der an einen Studienbewerber vergeben werden kann, ist allein die nach den Vorgaben der Kapazitätsverordnung - KapVO - ermittelte Aufnahmekapazität maßgeblich. Ist diese - wie hier - unter Zugrundelegung des vorhandenen Lehrangebots und der Lehrnachfrage ausgeschöpft, besteht kapazitätsrechtlich kein Raum für die vereinzelt geforderte Aufstockung um weitere Studienplätze (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. August 2016, - OVG 5 NC 28.15 -). Dass auch die zusätzlichen Studienplätze tatsächlich unter Beachtung der einschlägigen Vergabevorschriften vergeben worden sind, hat die Antragsgegnerin durch detaillierte Beschreibung des Vergabeverfahrens unter Einreichung der nach § 8 BerlHZVO zu erstellenden Ranglisten im Schriftsatz vom 20. Juni 2017 ausführlich dargestellt. Soweit antragstellerseits bemängelt worden ist, dass die Antragsgegnerin noch nach Abschluss des dialogorientierten Serviceverfahrens ein eigenes Nachrückverfahren durchgeführt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Denn am 2. September 2016, dem Tag der Entscheidung über die Durchführung eines Nachrückverfahrens waren, lediglich 65 der im Serviceverfahren ausgesprochenen 300 Zulassungen bereits durch Immatrikulation abgeschlossen. Soweit weitere 44 Annahmen elektronisch erklärt (und nur von 28 Zugelassenen auch schon Immatrikulationsunterlagen übersandt) wurden, war zu diesem Zeitpunkt nicht absehbar, ob die 95 Studienplätze überhaupt würden besetzt werden können und in jedem Fall sicher, dass die Zielzahl nicht erreicht werden würde. Dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf diese Unwägbarkeiten weiteren 20 Bewerbern in einem Nachrückverfahren einen Studienplatz angeboten hat und wegen des unkalkulierbaren Annahmeverhaltens dabei eine eventuelle Überbuchung in Kauf genommen hat, entspricht sowohl dem Kapazitätserschöpfungsgebot sowie dem daraus resultierenden Rechtsgedanken des § 8 Abs. 2 BerlHZVO und ist nicht zu bemängeln. Auch liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Hochschule zu entscheiden, ob sie zur vollständigen Kapazitätsauslastung von vornherein Überbuchungen riskiert oder absehbar frei bleibende Studienplätze in Nachrückverfahren vergibt (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Juli 2015 - OVG 5 NC 15.15 -, juris Rn. 9). Die u.a. von der Antragsgegnerin im Rahmen der Hochschulverträge gemäß § 2a BerlHG eingegangene Verpflichtung zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze besteht allein gegenüber dem Land Berlin, das im Gegenzug finanzielle Mittel bereitstellt, die im Fall der Antragsgegnerin von deren Präsidium an die Fakultäten vergeben werden. Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch auf die vollständige Vergabe der zusätzlich zu vergebenen Studienplätze bzw. Erhöhung der Anzahl der „regulären Studienplätze“, denn aus derartigen Vereinbarungen zwischen öffentlich-rechtlichen Körperschaften können keine subjektiv-rechtlichen Schutzwirkungen für die einzelnen Studienbewerber folgen (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. z.B. Beschluss vom 15. August 2016 - OVG 5 NC 27.15 -). Nichts anderes gilt im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in Fußnote 36 der ZZS erstmalig offengelegt hat, aufgrund der hochschulvertraglichen Verpflichtung tatsächlich 110 Plätze vergeben zu wollen. Diese Mitteilung dürfte nach Ansicht der Kammer allein dem Ziel der Transparenz geschuldet sein und der nachrichtlichen Information der Studienbewerber gedient haben, damit diese Gelegenheit erhalten, im Falle der Nichtzulassung ein eventuelles Prozessrisiko bei Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes besser einschätzen zu können. Die Einhaltung der von den Hochschulen eingegangenen Verpflichtung wird hochschulgenau abgerechnet und bei Nichteinhaltung gekürzt (§ 5 Abs. 2 des Vertrags für die Jahre 2014 bis 2017 gemäß § 2a Berliner Hochschulgesetz zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die Senatorin für Bildung, Jugend und Wissenschaft und der Humboldt-Universität zu Berlin, vertreten durch den Präsidenten, https://www.berlin.de/sen/wissenschaft/wissenschaftspolitik/hochschulvertraege/#2014). Die Bewirtschaftung dieser gesondert auszuweisenden Mittel erfolgt nach der genannten Vereinbarung entsprechend den „allgemeinen Kontingentsregelungen“. Das Kapazitätsrecht enthält keine Vorgaben für die kapazitäre Berücksichtigung derartiger Finanzzuweisungen. Es ist auch nicht möglich, die Zahl der von der Antragsgegnerin gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zugesagten zusätzlichen Studienplätze zur Grundlage der rechtlichen Bewertung der verfügbaren Kapazität zu machen, weil die Überprüfung der Ausschöpfung der Kapazität sich gerade nicht an der kapazitätsrechtlichen Einschätzung oder einer - durchaus nicht notwendig von Kapazitätsüberlegungen getragenen - Praxis der Hochschule ausrichten kann, sondern an die Vorgaben der Kapazitätsverordnung gebunden ist (a.A. wohl VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VG 12 L 906.10 -). Allerdings kann die Zuweisung von Mitteln, die gerade der Schaffung zusätzlicher Studienplätze dienen, auch nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kammer greift deshalb auf eine Vergleichsberechnung zurück, die die bereitgestellten finanziellen Mittel im Wege der Umrechnung in Stellen zumindest näherungsweise in zusätzlich verfügbare LVS überführt. Kapazitätsfreundlich wird dabei von einer Stelle mit einem hohen Lehrdeputat ausgegangen. Aus dem für das Jahr 2016 bereitgestellten Betrag (56.250 Euro) kann nicht einmal eine Stelle für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter – deren Kosten im Doppelhaushaltsplan 2016/17 der Antragsgegnerin (Anlage 4, S. 26) mit jährlich 70.070 € ausgewiesen sind - finanziert werden, so dass allenfalls weitere 6,4221 LVS zu berücksichtigen wären, woraus ein zusätzliches Studienplatzangebot von gut 2 Studienplätzen im Bachelorstudiengang folgt, so dass immer noch weniger als die vergebenen 117 Studienplätze zur Verfügung stünden. Dies gilt auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der oben angesprochenen Umrechnung frei gebliebener Studienplätze im Masterstudiengang - der allerdings wie ausgeführt bereits entgegenstünde, dass diese Plätze den insoweit um Rechtsschutz nachsuchenden Studienbewerbern zustünden. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang die zusätzlich bereitgestellten Mittel bereits kapazitätserhöhend in Form von Stellen(anteilen) und/oder Lehraufträgen berücksichtigt sind und deshalb hier nicht erneut herangezogen werden können. Unabhängig davon vermittelt - wie bereits oben ausgeführt - die zwischen dem Senat von Berlin und der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung den Bewerbern keinen subjektiven Anspruch auf einen Studienplatz, sondern begründet lediglich eine Verpflichtung der Hochschulen gegenüber dem Land Berlin. Die Rechte der Bewerber auf Teilhabe am Vorhandenen können nicht weiter reichen als die festgesetzte Zulassungszahl bzw. - soweit diese höher ist - die rechnerisch ermittelte Zahl der Studienplätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2016 - OVG 5 L 35.16 m.w.N.-) verwiesen.