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Beschluss

30 L 345.14

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:0316.30L345.14.0A
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Leitsätze
1. Eine Hochschule kann auch solche Studienplätze in das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen einbeziehen (hier: zusätzliche Studienplätzen für Abitur-Doppeljahrgänge aufgrund eines mit dem Land als Hochschulträger abgeschlossenen Hochschulvertrages), die über die Kapazität hinaus ausnahmsweise eingerichtet werden (entgegen OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juni 2014, 3 Nc 122/13).(Rn.32) 2. Sind die Grundlagen der Abordnung eines als Lehrer bei einem Land Beschäftigten an eine Hochschule lediglich Forschungsleistungen und nicht Lehraufgaben, so kann diese Stelle bei der Kapazitätsermittlung für einen Studiengang nicht berücksichtigt werden.(Rn.12) 3. Einzelfall zur Ermittlung der Aufnahmekapazität eines Studiengangs.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Hochschule kann auch solche Studienplätze in das Verfahren zur Vergabe von Studienplätzen einbeziehen (hier: zusätzliche Studienplätzen für Abitur-Doppeljahrgänge aufgrund eines mit dem Land als Hochschulträger abgeschlossenen Hochschulvertrages), die über die Kapazität hinaus ausnahmsweise eingerichtet werden (entgegen OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Juni 2014, 3 Nc 122/13).(Rn.32) 2. Sind die Grundlagen der Abordnung eines als Lehrer bei einem Land Beschäftigten an eine Hochschule lediglich Forschungsleistungen und nicht Lehraufgaben, so kann diese Stelle bei der Kapazitätsermittlung für einen Studiengang nicht berücksichtigt werden.(Rn.12) 3. Einzelfall zur Ermittlung der Aufnahmekapazität eines Studiengangs.(Rn.4) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Grundschulpädagogik als Kernfach (1. Fachsemester) und Sportwissenschaft als Zweitfach (1. Fachsemester) im Kombinationsbachelor mit Lehramtsoption an der Antragsgegnerin ab dem Wintersemester 2014/15 erreichen will, hat keinen Erfolg. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung stehen in der Lehreinheit Grundschulpädagogik über die nach § 2 der Satzung über das Studienangebot für das Akademische Jahr 2014/15 (Amtl. Mitteilungsblatt Nr. 25 vom 27. Mai 2014) in Verbindung mit deren Anlage 1 festgesetzte Zulassungszahl von 65 Studienplätzen bzw. über die Zahl der tatsächlich vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (§§ 2 Abs. 1 Satz 2, 61 Abs. 1 Nr. 12, 90 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Land Berlin [Berliner Hochschulgesetz - BerlHG] vom 13. Februar 2003 [GVBl. S. 378] in der Fassung vom 26. Juli 2011 [GVBl. S. 378], § 3 Abs. 1, 2 des Gesetzes über die Zulassung zu den Hochschulen des Landes Berlin in zulassungsbeschränkten Studiengängen [Berliner Hochschulzulassungsgesetz - BerlHZG] in der Fassung vom 18. Juni 2005 [GVBl. S. 393], zuletzt geändert durch Gesetz zur Einführung einer Sportprofilquote bei der Studienplatzvergabe vom 26. Juni 2013 [GVBl. S. 198], §§ 5 Abs. 1 Buchstabe b Nr. 5, 12 Abs. 2 Satz 1 der Verfassung der Humboldt-Universität zu Berlin in der Fassung vom 24. Oktober 2013 [Amtliches Mitteilungsblatt Nr. 47/2013 vom 28. Oktober 2013]) vom Akademischen Senat beschlossen, vom Präsidium der Antragsgegnerin als Hochschulleitung am 30. April 2014 sowie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft am 26. Mai 2014 bestätigt und sodann im Amtlichen Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin (s.o.) veröffentlicht worden. Rechtliche Grundlage für die Ermittlung der Aufnahmekapazität im Studiengang Grundschulpädagogik sind die Bestimmungen der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch 22. Änderungsverordnung vom 12. September 2014 (GVBl. S. 339). Die von der Antragsgegnerin vorgenommene Kapazitätsberechnung ist rechtlich lediglich marginal zu beanstanden, dies führt jedoch im Ergebnis nicht zur Vergabe weiterer Studienplätze durch das Gericht. Die Aufnahmekapazität eines Studiengangs ergibt sich aus dem Verhältnis von Lehrangebot und Lehrnachfrage. Zur Ermittlung des (unbereinigten) Lehrangebots ist gemäß § 8 KapVO von den in der Lehreinheit vorhandenen Stellen des Lehrpersonals auszugehen. Ein Studiengang ist nach § 7 Abs. 1 Satz 2 KapVO der Lehreinheit zuzuordnen, bei der er den überwiegenden Teil der Lehrveranstaltungsstunden nachfragt. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Gestaltungsfreiheit den Studiengang Grundschulpädagogik als eigene Lehreinheit behandelt und nicht mit der Lehreinheit Erziehungswissenschaft zusammenfasst, die ebenfalls dem Institut für Erziehungswissenschaften zugeordnet ist, welches zum 1. April 2014 in die neu gebildete Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät überführt worden ist (vgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2013 - OVG 5 NC 106.13 -). Die Antragsgegnerin hat in ihrer Kapazitätsberechnung für die Lehreinheit Grundschulpädagogik folgende Ausstattung mit wissenschaftlichem Lehrpersonal angesetzt: 3 Professorenstellen (3 Planstellen), 3 Stellen für Lehrkräfte für besondere Aufgaben und 2 Stellen für befristet beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter. Die Stellenausstattung der Lehreinheit Grundschulpädagogik hat sich damit gegenüber der zuletzt zum Wintersemester 2013/14 (Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2014 - VG 30 L 347.13 u.a.-) vorgenommenen gerichtlichen Überprüfung der Kapazitätsberechnung wie folgt geändert: Weggefallen ist die Professorenstelle 15077, welche vom Bundesministerium für Bildung und Forschung lediglich bis zum 31. März 2015 finanziert und im Kapitel 3010 - Drittmittel - als Stelle mit Wegfallvermerk aufgeführt worden war (vgl. Doppelhaushaltsplan 2012/2013, Stellenplan zum 2. Nachtragshaushaltsplan, S. 60 und 63 sowie Erläuterung Blatt 21). Diese Stelle war als vorgezogene Nachfolgeberufung für die am 1. April 2015 frei werdende Stelle 13575 eingerichtet worden. Sie bleibt gemäß § 21 Abs. 2 KapVO bei der Feststellung der Ausbildungskapazität unberücksichtigt, weil die der Lehreinheit zugeordnete Stelle im Berechnungszeitraum entfällt. Soweit die Antragsgegnerin die aus noch unverbrauchten Sondermitteln zurückliegender Aufwuchszusagen finanzierte außerplanmäßige zusätzliche Beschäftigung einer weiteren Lehrkraft für besondere Aufgaben bei der Berechnung nicht berücksichtigt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Die Möglichkeit dieser Stellenbesetzung, die sich faktisch als Fortführung der Parallelbesetzung der Stelle Nr. 6190 darstellt (vgl. Beschluss der Kammer vom 28. März 2013 – VG 30 L 547.12 -) wurde im Juni 2014 eröffnet. Die Stelle entfällt jedoch bereits zum 30. September 2016, mithin in dem dem Berechnungszeitraum folgenden Jahr, so dass sie gemäß § 21 Abs. 1 KapVO unberücksichtigt bleiben muss. Abgesehen davon würde selbst bei Zugrundelegung dieses zusätzlichen Lehrumfanges im Ergebnis kein zusätzlicher, nicht durch die erfolgten Immatrikulationen bereits aufgezehrter Studienplatz zur Verfügung stehen. Die von der Antragsgegnerin auf Seiten 4 bis 8 ihres Schriftsatzes vom 17. November 2014 aufgeführten Veränderungen der Stellenpläne zum Doppelhaushaltsplan 2014/2015 haben keine Auswirkungen auf die Lehreinheit Grundschulpädagogik. Denn diese Veränderungen stehen überwiegend im Zusammenhang mit der zum 1. April 2014 vollzogenen Fakultätsreform, im Rahmen derer das Institut für Erziehungswissenschaften in die neue Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät überführt worden ist, und betreffen ausschließlich die Lehreinheit Erziehungswissenschaften. Eine - von einem Prozessbevollmächtigten bemängelte - „Verlagerung“ von Stellenanteilen in die Lehreinheit Erziehungswissenschaften zu Lasten der Lehreinheit Grundschulpädagogik ist nicht vorgenommen worden. Die Kammer hält weiterhin daran fest, dass die Lehrleistung der im Rahmen des sogenannten ProMint Projektes, welches sich nach Abschluss der Arbeitsphase seit dem 1. August 2013 (befristet bis 31. Juli 2016) in der Konsolidierungsphase befindet, beschäftigten teilabgeordneten Lehrer nicht als Lehrangebot aus Stellen gemäß § 8 Abs. 1 KapVO anzusetzen ist, sondern allenfalls bei den Lehraufträgen zu berücksichtigen wäre. Insoweit wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 28. März 2013 (VG 30 L 547.12 u.a.) und 27. Januar 2014 (VG 30 L 347.12 u.a.) verwiesen. Entsprechendes gilt für die von Frau B. im Sommersemester 2013 erbrachte Lehrleistung. Die im Land Brandenburg als Lehrerin beschäftigte Lehrkraft ist in der Zeit vom 12. März 2012 bis 31. Juli 2013 mit 14 Lehrerwochenstunden (LWS) und seit 1. August 2013 (bis 30. September 2016) im Umfang eines Vollzeitäquivalentes im Rahmen des Projektes „Deutsches Zentrum für Lehrerbildung Mathematik (DZLM)“ an die Antragsgegnerin abgeordnet worden. Für dieses Projekt hat die Antragsgegnerin gemeinsam mit fünf weiteren Hochschulen im Bundesgebiet im Rahmen eines von der Deutschen Telekom Stiftung ausgeschriebenen Hochschulwettbewerbs den Zuschlag (mit einem Fördervolumen von 5.000.000,-- €) erhalten. Die Aufgabe des Projektes besteht nach den durch Vorlage der Ausschreibungs- und Bewerbungsunterlagen belegten Angaben der Antragsgegnerin im Wesentlichen in der Entwicklung und Durchführung von Weiterbildungsangeboten, der Planung und Durchführung von Forschungsprojekten und dem Aufbau und der kontinuierlichen Weiterentwicklung einer Informationsplattform. Im Rahmen des Projektes werden insgesamt 9,5 Post-Doc-Stellen finanziert, wobei Frau B. die eine an der Antragsgegnerin angesiedelte Post-Doc-Stelle (in der Abteilung 1) inne hat. Eine Lehrtätigkeit ist für diese Post-Doc-Stellen gemäß dem Antrag und der Zielrichtung des Projektes nicht vorgesehen, weswegen die Antragsgegnerin für die von Frau B. abgehaltene Lehrveranstaltung 54 201 einen Lehrauftrag erteilt hat. Zwar sieht § 8 Abs. 2 KapVO vor, dass Lehrpersonen, die zur Wahrnehmung von Aufgaben in der Lehre an die Hochschule abgeordnet sind, in die Berechnung einbezogen werden. Dies hat seinen Grund darin, dass die Hochschule dadurch mit „öffentlichen Mitteln“ ausgestattet ist und die abgeordnete Lehrperson unmittelbar das Lehrangebot der Hochschule verstärkt (vgl. Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. A. 2003, § 8 Abs. 2 KapVO). Vorliegend sind jedoch ausschließlich Forschungs- und keine Lehraufgaben Grundlage der Abordnung, sodass Frau B. richtigerweise auch nicht als Lehrpersonal aufgeführt ist. Insoweit ist die Sach- und Rechtslage mit der des ProMINT Projektes, bzw. drittmittelfinanzierten Stellen in Projekten, die ausschließlich der Forschung dienen und in deren Rahmen von den angestellten Personen vertraglich keine Lehrleistung erbracht werden muss, vergleichbar. Die in dem Forschungsprojekt KomMa beschäftigte Frau B. bzw. - als deren Vertretung - Frau V. erbringt entsprechend der Zielsetzung ihrer Abordnung keine Lehrleistung. Im Übrigen ist das Projekt seit dem 30. November 2014 beendet, so dass etwaige Stellen gemäß § 21 Abs. 1 KapVO nicht einzubeziehen wären. Die den Stellen gemäß § 9 Abs. 1 KapVO zuzuordnende Regellehrverpflichtung (Lehrdeputat) beträgt nach § 5 Abs. 1 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVVO) in der Fassung vom 27. März 2001 (GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Art. 1 § 1 Nr. 58 des 8. AufhebungsG vom 22. Oktober 2008 (GVBl. S. 294) für Professoren 9 Lehrveranstaltungsstunden (LVS), für wissenschaftliche Mitarbeiter mit befristeten Verträgen 4 LVS und für Lehrkräfte für besondere Aufgaben in wissenschaftlichen Fächern 16 LVS. Wie von der Antragsgegnerin angesetzt ergibt sich daraus zunächst - vor Abzug von berechtigten Lehrverpflichtungsverminderungen - ein Lehrangebot der Lehreinheit Grundschulpädagogik von 83 LVS. Das Lehrangebot von 83 LVS verringert sich wie folgt: Die Lehrverpflichtung der Lehrkraft für besondere Aufgaben Dr. R. ist durch Entscheidung des Dekans der Philosophischen Fakultät IV vom 13. Februar 2014 für die Tätigkeit als Studienfachberater unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 5 LVVO um 2 LVS und für die Betreuung der Grundschulwerkstatt / Mathelabor gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 LVVO um 1 LVS beanstandungsfrei vermindert worden. Gleiches gilt für die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte für besondere Aufgaben D. und E. in Bezug auf die Betreuung der Grundschulwerkstätten Lernwerkstatt Deutsch bzw. Sachunterrichtslabor (jeweils 1 LVS); vgl. die weiteren Schreiben des Dekans der Philosophischen Fakultät IV vom 13. Februar 2014. Diese Tätigkeiten sind wie in der Vergangenheit (vgl. zuletzt Beschluss der Kammer vom 27. Januar 2014, a.a.O.) anzuerkennen. Insgesamt verfügt die Lehreinheit Grundschulpädagogik somit über folgende Stellenausstattung: Stellengruppen Anzahl der Stellen Deputat je Stelle (LVS) Deputatsverminderungen (LVS) Deputat- stunden (LVS) Professoren 3 9 27 Wiss. Mitarbeiter (Qual.) 2 4 8 Lehrkraft für bes. Aufgaben 3 16 5 43 Summe 78 Gemäß § 10 Satz 1 KapVO werden als das Lehrangebot erhöhende Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag (1. Januar 2014) vorausgehenden zwei Semestern (Wintersemester 2012/13 und Sommersemester 2013) im Durchschnitt je Semester zur Verfügung standen und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen; dies gilt nicht, sofern die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet wurden (§ 10 Satz 2 KapVO). Die Antragsgegnerin hat im Wintersemester 2012/13 Lehraufträge im Umfang von 14 LVS und im Sommersemester 2013 im Umfang von 10 LVS vergeben. Davon hat sie zunächst 22 LVS nicht in die originäre Berechnung zur Feststellung der regulären Aufnahmekapazität eingestellt und dies – wie in der Vergangenheit - damit begründet, dass es sich dabei um Lehraufträge gehandelt habe, die als Maßnahme gemäß § 2 Abs. 1a BerlHZG i.V.m. Art. 6 Abs. 5 des Staatsvertrages zum Ausgleich zusätzlicher Belastungen auf Grund der bisherigen Entwicklung der Anzahl der Studierenden (Überlastmaßnahme) vergeben worden seien und damit unberücksichtigt blieben. Allerdings hat sie diese Lehraufträge - wohl im Hinblick auf die Rechtsprechung der Kammer - als „Temporäre Kapazitätserhöhung wegen zusätzlicher Lehrleistungen („Aufwuchs“ bzw. „Halteverpflichtung“)“ in eine gesonderte Berechnung eingestellt und den zuvor ermittelten Festsetzungsvorschlag sodann um 11 Studienplätze erhöht. Dass diese Einordnung als von ihr so bezeichneter „kapazitärer Nachhall“ von der Rechtsprechung der Kammer abweicht, nach der die entsprechende Lehrkapazität von vornherein in die nach dem 2. Abschnitt der KapVO vorzunehmende Kapazitätsberechnung einzustellen ist, ist ohne Relevanz, da die Lehraufträge im Ergebnis bei der normativen Festsetzung der Anzahl der zu vergebenden Studienplätze berücksichtigt worden sind. Die Kammer bezieht diese Lehrkapazität in gleicher Weise wie in der Vergangenheit in die Berechnung ein. Offen bleiben kann darüber hinaus die Frage, ob der an Frau G. vergebene Lehrauftrag Nr. 54201 (2 LVS) bei der Berechnung zu berücksichtigen ist. Die Antragsgegnerin hat davon mit der Begründung abgesehen, dass dieser Lehrauftrag aus Institutsmitteln zum Ausgleich für die damalige Lehrverpflichtungsermäßigung von Professor P. für seine Tätigkeit als Studiendekan finanziert worden sei. Aufgrund der zum 1. April 2014 vollzogenen Fakultätsreform übe Professor P. dieses Amt nicht mehr aus, sodass ausgeschlossen sei, dass insoweit im Berechnungszeitraum erneut ein (teil-) kompensatorischer Lehrauftrag erteilt werde. Da das § 10 Satz 1 KapVO innewohnende prognostische Element von einer gewissen Nachhaltigkeit möglicher Lehraufträge ausgehe, sei der Lehrauftrag nicht kapazitätserhöhend in die Berechnung einzustellen. Diese Handhabung begegnet angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift erheblichen Bedenken. Die Situation ist nicht mit der einer Vakanzvertretung vergleichbar, weil Mittel für unbesetzte Stellen, aus denen Lehraufträge finanziert werden könnten, im Fall von Lehrverpflichtungsverminderungen gerade nicht vorhanden sind. Die Lehrverpflichtungsverminderung wird vielmehr ausschließlich gemäß § 9 Abs. 2 KapVO berücksichtigt. Der von der Antragsgegnerin angekündigte Weg, künftig die nach ihrer Ansicht zum Ausgleich von (zusätzlich anzuerkennenden) Ermäßigungen von Lehrverpflichtungen erteilten Lehraufträge bei der Kapazitätsberechnung nicht mehr zu berücksichtigen, sondern sie nur nachrichtlich auszuweisen, dürfte deshalb nicht gangbar sein. Die Kammer bezieht die von Frau G. erbrachte Lehrleistung daher ein. Gleiches gilt für die von den im Rahmen des ProMint Projektes abgeordneten Lehrkräften J. und T. erbrachte Lehrleistung (Lehrveranstaltungen 54 219, 54 223 und 54 225). Die Kammer ist weiterhin der Ansicht, dass diese tatsächlich und entsprechend der vertraglichen Grundlage erbrachte Lehrleistung in die Berechnung einzustellen ist, auch wenn die rechtliche Einordnung schwierig sein mag. Zugunsten der Antragstellerin stellt die Kammer daher die im Wintersemester 2012/13 erbrachten 2 LVS und Sommersemester 2013 erbrachten 4 LVS in die Berechnung mit ein, auch wenn die Abordnung der Lehrkräfte bereits zum 31. Juli 2014 ausgelaufen ist. Kapazitätsrechtlich unbeachtlich sind hingegen die auf das Projekttutorium „Selbstgesteuert Lernen?“ entfallenen Lehrveranstaltungsstunden. Derartige Lehrveranstaltungen zählen nicht zu dem für eine ordnungsgemäße Ausbildung erforderlichen Ausbildungsaufwand gemäß §§ 10, 13 Abs. 1 KapVO (i.V.m. § 9 Abs. 2 LVVO), denn das Projekttutorium bietet die Antragsgegnerin über die in der Studien- und Prüfungsordnung niedergelegten Lehrinhalte hinaus an (vgl. auch Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2011 – VG 30 L 1424.10). Für das Wintersemester 2012/13 berücksichtigt die Kammer zugunsten der Antragstellerin daher 16 LVS und für das Sommersemester 2013 14 LVS, so dass durchschnittlich ([16 + 14] ÷ 2 =) 15 LVS aus Lehraufträgen zur Verfügung standen und sich das Lehrangebot auf insgesamt (78+ 15 =) 93 LVS erhöht. Ein Dienstleistungsexport ist nicht zu berücksichtigen. Neben dem Kernfachstudium Grundschulpädagogik bildet die Lehreinheit auch Studierende der Universität der Künste für das Zweitfach Grundschulpädagogik im Bachelorkombinationsstudiengang mit Lehramtsoption sowie Studierende der Lehramtsmasterstudiengänge in Grundschulpädagogik (1. Fach) und Grundschulpädagogik (2. Fach) aus. Die Zulassung zum „Kleinen“ Master (60 Studienpunkte) erfolgt in zwei Fächern, wobei das 1. Fach die berufswissenschaftlichen Anteile des Kernfachs und das 2. Fach die berufswissenschaftlichen Anteile des Zweitfachs fortsetzt. Im Gegensatz zu der in der Vergangenheit praktizierten Zulassung allein in den jeweiligen Erstfächern und Registrierung in den Zweitfächern ist die Antragsgegnerin nach Änderung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen seit dem Wintersemester 2012/13 dazu übergegangen, auch in den Zweitfächern des Bachelorkombinations- und des Masterstudiengangs Grundschulpädagogik nach Maßgabe der in der Satzung über das Studienangebot ausgewiesenen Höchstzahlen Zulassungen auszusprechen. Denn nach § 9 Abs. 3 der Verordnung zur Regelung der Zulassung in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (BerlHZVO) vom 4. April 2012 (GVBl. S. 111), in der Fassung vom 23. Juni 2014 (GVBl. 227), wird bei Kombinationsstudiengängen die Auswahl getrennt für jedes dem Studiengang zugehörige Studienfach durchgeführt (Satz 1), wobei nur derjenige zugelassen wird, der für jedes an seinem Studiengang beteiligte Studienfach ausgewählt ist (Satz 2). Auch weist die KapVO sowohl in den Studiengängen mit Abschluss Bachelor als auch mit Abschluss Master für die Kernfächer und die Zweitfächer jeweils gesonderte Curricularnormwerte (CNW), bzw. Curricularanteile (CA) aus. Im Hinblick darauf ist es nicht zu beanstanden, auch die Zweitfächer als Teilstudiengänge zu behandeln und die für diese Fächer angebotenen Lehrleistungen im Rahmen der Kapazitätsermittlung nicht mehr als Dienstleistungsexport an die das Kernfach anbietende Lehreinheit zu berücksichtigen, sondern auch insoweit Anteilquoten zu bilden. Dem Lehrangebot ist nach der zur Errechnung der Jahresaufnahmekapazität erforderlichen Verdoppelung auf 186 LVS die Lehrnachfrage des einzelnen Studierenden in der Lehreinheit Grundschulpädagogik gegenüber zu stellen. Die Lehrnachfrage wird ausgedrückt durch den CNW, der den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studierenden in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist, bestimmt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 KapVO). Für die auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bereitstellung weiterer Studienplätze gerichteten Anträge ist nach allgemeinen Grundsätzen auf die zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltende Sach- und Rechtslage abzustellen. Danach sind die seit 29. September 2014 wieder geltenden, in der Anlage 2 Teil B Abschnitt I Buchst. a) und b) der KapVO aufgeführten, gegenüber der zuvor gültig gewesenen Regelung wieder herabgesetzten CNW in Ansatz zu bringen. Damit entspricht der CNW für das Fach Grundschulpädagogik wieder dem der 19. Änderungsverordnung, sodass die von der Kammer zuletzt in Bezug auf den CNW der 20. Änderungsverordnung geäußerten Bedenken (vgl. Beschluss vom 27. Januar 2014, a.a.O.) hinfällig geworden sind. Da vorliegend auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen ist, ist unerheblich, dass – wie vereinzelt beanstandet – diese Änderung zum Berechnungsstichtag noch nicht wirksam war. Abgesehen davon ist die Herabsetzung des CNW bewerberfreundlich, so dass die geäußerten Bedenken ins Leere gehen. Demnach ist der CNW für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik an der Antragsgegnerin für das Kernfach unverändert mit 2,39, für das Zweitfach mit 1,33 sowie für die beiden Masterstudiengänge mit 0,98 (60 LP, 1.F.) und 0,61 (60 LP, 2.F.) anzusetzen. Beim Bachelorstudiengang Kernfach ist entsprechend den Vorgaben der KapVO (vgl. Anlage 2, Teil B, insbesondere Amtliche Anmerkung *3) der in dem CNW enthaltene von anderen Lehreinheiten erbrachte CA von 0,36 für die lehramtsbezogenen Berufswissenschaften einschließlich des Moduls Deutsch als Zweitsprache in Ansatz zu bringen. Damit ergibt sich nach Abzug dieses Dienstleistungsimportes für das Kernfach ein CA von 2,03. Entsprechendes gilt für den Master of Education (60 SP, 1.F). Insoweit wird in Anmerkung *6 der Anlage 2, Teil B, [Amtl. Anm.] dargelegt, dass sich in den Studiengängen mit Abschluss Master of Education (M. Ed.), in denen zwei Studienfächer kombiniert werden, der Curricularnormwert aus der Summe der Curricularanteile des ersten Faches (1. F.) und des zweiten Faches (2. F.) ergibt. Dabei sind die fachdidaktische Ausbildung und die Unterrichtspraktika in den jeweiligen Fächern, die Curricularanteile für die erziehungswissenschaftlichen Studienanteile und für Deutsch als Zweitsprache im Curricularanteil des ersten Faches enthalten. Diese von anderen Lehreinheiten erbrachte Lehrleistung fließt für den hier allein einschlägigen Master of Education (60 LP) mit einem CA von 0,33 (erziehungswissenschaftlicher Anteil 0,23 und Deutsch als Zweitsprache 0,10) in die Berechnung ein, so dass sich ein zu berücksichtigender CA von (0,98 - 0,33 =) 0,65 ergibt. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils für die in der Lehreinheit zusammengefassten Studiengänge sind die von der Hochschule festgesetzten Anteilquoten zu berücksichtigen, mittels derer sie die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität der Lehreinheit auf die einzelnen ihr zugeordneten Studiengänge vornimmt. Gemäß § 12 KapVO ist die Anteilquote das Verhältnis der jährlichen Aufnahmekapazität eines der Lehreinheit zugeordneten Studiengangs zur Summe der jährlichen Aufnahmekapazitäten aller der Lehreinheit zugeordneten Studiengänge. Bei der Bestimmung einer Anteilquote besitzt die Hochschule – sofern nicht die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft gemäß § 12 Abs. 2 KapVO konkrete Vorgaben macht - einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungs- und Gestaltungsspielraum, da sich weder aus § 12 Abs. 1 KapVO noch aus dem grundrechtlichen Kapazitätserschöpfungsgebot materielle Kriterien für die Verteilung der Gesamtaufnahmekapazität auf die zur Lehreinheit gehörenden Studiengänge ergeben. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend festgelegt werden, denn die vorgesehene Bildung von Anteilquoten ist ein wesentlicher Ausdruck der den Hochschulen obliegenden staatlichen Widmungsbefugnis (vgl. auch Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1989 – 7 C 15/88 -, juris, Rdnr. 13; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - OVG 5 NC 4.07 u.a. - m.w.N.). Für die der Lehreinheit Grundschulpädagogik zugeordneten Studiengänge hat die Antragsgegnerin Anteilquoten für den Bachelorstudiengang (KF) von 0,434, für den Bachelorstudiengang (ZF) von 0,076 und für die Master of Education Studiengänge von 0,420 (60 SP, 1.F.) bzw. 0,070 (60 SP, 2.F) gebildet. Die Festsetzung der Anteilquoten ist wie in der Vergangenheit nicht zu beanstanden. Daraus errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Studiengang Anteil- quote CNW bzw. CA Gewichteter CA BA Grundschulpädagogik (Kernfach) 0,434 2,03 0,881 BA Grundschulpädagogik (Zweitfach) 0,076 1,33 0,1011 M.Ed. Grundschulpädagogik (60 SP, 1.F) 0,42 0,65 0,273 M.Ed. Grundschulpädagogik (60 SP, 2.F) 0,07 0,61 0,0427 Summe 1 4,62 1,2978 Die Gesamtkapazität der Lehreinheit Grundschulpädagogik von (186 ÷ 1,2978 =) 143,3195 führt zu einer Basiszahl von (143,3195 × 0,434 =) 62,2007 im Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik (Kernfach). Die Basiszahl für den Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik ist gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um eine Schwundquote zu erhöhen, wenn das Lehrpersonal (§ 8 Abs. 1 KapVO) eine Entlastung von Lehraufgaben u.a. durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studierenden in höheren Fachsemestern erfährt. Dem hat die Antragsgegnerin Rechnung getragen und den für den Bachelorstudiengang nach dem sog. Hamburger Modell errechneten Schwund mit 0,9636 (Kernfach) in die Berechnung eingestellt. Dies ergibt eine Erhöhung der Studienplatzkapazität auf (62,2007 ÷ 0,9636 =) 64,5503. Entsprechend ist unter Berücksichtigung einer Schwundquote von 0,8762 im Bachelorstudiengang Grundschulpädagogik (Zweitfach) zu verfahren. Unter Zugrundelegung der Basiszahl von (143,3195 × 0,076 =) 10,8923 führt dies zu einer Erhöhung der dortigen Studienplatzkapazitäten auf (10,8923 ÷ 0,8762 =) 12,4313. Da in diesem Studiengang nur 10 Studienanfänger immatrikuliert sind, liegt insoweit eine ungenutzte Kapazität von 2,4313 Studienplätzen vor. Im Studiengang Master of Education (M.Ed.60 SP, 1.F.) sind unter Zugrundelegung einer Basiszahl von (143,3195 × 0,42 =) 60,1942 aus den von der Antragsgegnerin dargestellten Gründen tatsächlich 90 Studienanfänger und im Studiengang Master of Education (M.Ed.60 SP, 2.F.) bei einer Basiszahl von (143,3195 x 0,07 =) 10,0324 tatsächlich 11 Studienanfänger immatrikuliert. Ein Schwundausgleich für den Studiengang Master of Education ist nicht in Betracht zu ziehen, da, wie die Antragsgegnerin zu Recht ausgeführt hat, sich die Frage der Austauschbarkeit von Lehrleistungen über mehrere Fachsemester hinweg dann nicht stellt, wenn – wie hier – die Regelstudienzeit von zwei Semestern auf die Dauer des Berechnungszeitraumes begrenzt ist. Mangels Festlegung von Umrechnungsfaktoren in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin ist zur Verteilung von in der Lehreinheit frei gebliebenen Studienplätzen auf allgemeine Grundsätze zurückzugreifen. Dabei bietet sich eine Umrechnung anhand des jeweiligen CA, d.h. eine Orientierung an dem für den einzelnen Studiengang zu erbringenden Ausbildungsaufwand an. Folglich erhöht sich die Zulassungszahl im Bachelorkernfachstudium um die Zahl, die sich daraus ergibt, dass die Zahl der nicht besetzten Studienplätze in anderen Studiengängen der Lehreinheit mit dem CA dieses Studienganges multipliziert und durch den CA des Kernfachs dividiert wird (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. März 2008 – VG 30 A 1571.07 – unter Hinweis auf VG Sigmaringen, Beschluss vom 9. November 2007 – NC 6 K 1426/07). Nach diesem Berechnungsmodell sind die nicht vergebenen 2,4313 Plätze im Zweitfach in anteilige Plätze für den Bachelorkernfachstudiengang umzurechnen. Somit erhöht sich die Kapazität im Studiengang Grundschulpädagogik (Kernfach) von 64,5503 um [2,4313 (freie Kapazität Zweitfach) x 1,33 (CA Zweitfach) ÷ 2,03 (CA Kernfach =] 1,5929 auf 66,1432, mithin abgerundet 66 Studienplätze. Den damit verfügbaren 66 Studienplätzen stehen nach der Mitteilung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2014 nunmehr 90 immatrikulierte Erstsemesterstudierende (davon eine Beurlaubte) gegenüber, sodass ein weiterer Studienplatz, den die Antragstellerin beanspruchen könnte, nicht vorhanden ist. Dass die Antragsgegnerin über die festgesetzte Zahl von 65 Studienplätzen hinaus weitere 25 Studienplätze im Wege einer gezielten Überbuchung vergeben hat, um ihrer Verpflichtung aus dem mit dem Land Berlin im September 2014 abgeschlossenen Hochschulvertrag nachzukommen, ist nicht zu beanstanden. Mit diesem Vertrag sind der Antragsgegnerin – ebenso wie den übrigen staatlichen Hochschulen des Landes – in Bezug auf die Ausbildung von Studienanfängern erneut besondere Leistungsziele auferlegt worden, um der aufgrund der doppelten Abiturjahrgänge und Abschaffung der Wehrpflicht weiterhin bestehenden hohen Zahl von Studienbewerbern erweiterte Studierchancen zu ermöglichen. Dabei handelt es sich um eine globale, von der Kapazitätsverordnung losgelöste Vereinbarung, die die Hochschulen verpflichtet, über die durch Haushaltspläne strukturell abgesicherte personelle (und sachliche) Ausstattung hinaus weitere Studierende auszubilden. Dass die Antragsgegnerin die insoweit zur Verfügung zu stellenden zusätzlichen Studienplätze in das Vergabeverfahren einbezieht und nach den vergaberechtlichen Kriterien vergibt, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (a.A. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. Juni 2014 – 3 Nc 122/13, juris). Denn durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien im Sinne des Gleichheitssatzes wird eine möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber – unabhängig von seiner Rangziffer – zu vergeben. Ansonsten wird die Ausbildungskapazität der Hochschule sowohl bei Einhaltung wie bei Überschreiten der normativen Zulassungszahl aufgezehrt. Eine Ausnahme könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn die Antragsgegnerin bei der Vergabe der zusätzlichen Plätze willkürlich oder rechtsmissbräuchlich, etwa mit der Absicht, die Erfolgsaussichten von klagenden Studienbewerbern zu verringern, gehandelt hätte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2009 – OVG 5 NC 174.08 – unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung und 13. Dezember 2011 – OVG 5 NC 35.11 -). Vorliegend hat die Antragsgegnerin hingegen eine gezielte Überbuchung vorgenommen, um die gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft erfolgte Zusage hinsichtlich der Ausbildung zusätzlicher Studierender zu erfüllen und die daraufhin avisierte Zielzahl von Studienplätzen unter Fortführung des gesetzlich vorgesehenen Vergabeverfahrens zu besetzen. Die u.a. von der Antragsgegnerin im Rahmen der Hochschulverträge gemäß § 2a BerlHG eingegangene Verpflichtung zur Schaffung bzw. zum Erhalt von insgesamt 1.000 Studienplätzen in den Lehramtsstudiengängen der Hochschulen des Landes Berlin besteht allein gegenüber dem Land Berlin, das im Gegenzug finanzielle Mittel bereitstellt, die im Fall der Antragsgegnerin von deren Präsidium an die Fakultäten vergeben werden. Die Einhaltung der von den Hochschulen eingegangenen Verpflichtung wird hochschulgenau abgerechnet und bei Nichteinhaltung gekürzt (§ 5 Abs. 2 des Vertrags für die Jahre 2014 bis 2017 gemäß § 2a BerlHG). Die Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät erhält nach der Vereinbarung zur Zulassungsplanung zwischen der Kultur-, Sozial- und Bildungswissenschaftliche Fakultät, dem Institut für Erziehungswissenschaften und dem Präsidium der Antragsgegnerin vom 25. September 2014 für jeden - aus ihrer Sicht - weiteren Studienplatz im Studiengang Grundschulpädagogik einen Betrag von 5.000,-- Euro, gleichmäßig verteilt auf fünf Jahre. Für die Jahre 2014 und 2015 legt die Antragsgegnerin dabei offenbar einen sog. finanzwirksamen Aufwuchs von 9 bzw. 36 Studienplätzen zu Grunde, so dass die Lehreinheit zusätzliche Mittel in Höhe von 9.000,- Euro (2014) und (9.000 + 36.000 =) 45.000,- Euro (2015) erhält. Die Bewirtschaftung dieser gesondert auszuweisenden Mittel erfolgt nach der genannten Vereinbarung entsprechend den „allgemeinen Kontingentsregelungen“. Das Kapazitätsrecht enthält keine Vorgaben für die kapazitäre Berücksichtigung derartiger Finanzzuweisungen. Es ist auch nicht möglich, die Zahl der von der Antragsgegnerin gegenüber der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft zugesagten zusätzlichen Studienplätze zur Grundlage der rechtlichen Bewertung der verfügbaren Kapazität zu machen, weil die Überprüfung der Ausschöpfung der Kapazität sich gerade nicht an der kapazitätsrechtlichen Einschätzung oder einer - durchaus nicht notwendig von Kapazitätsüberlegungen getragenen - Praxis der Hochschule ausrichten kann, sondern an die Vorgaben der Kapazitätsverordnung gebunden ist (a.A. wohl VG Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2010 - VG 12 L 906.10 -) . Allerdings kann die Zuweisung von Mitteln, die gerade der Schaffung zusätzlicher Studienplätze dienen, auch nicht unberücksichtigt bleiben. Die Kammer greift deshalb auf eine Vergleichsberechnung zurück, die die bereitgestellten finanziellen Mittel im Wege der Umrechnung in Stellen zumindest näherungsweise in zusätzlich verfügbare LVS überführt. Kapazitätsfreundlich wird dabei von einer Stelle mit einem hohen Lehrdeputat ausgegangen. Aus dem für das Jahr 2015 bereitgestellten Betrag kann nicht einmal eine Stelle für eine Lehrkraft für besondere Aufgaben – deren Kosten im Doppelhaushaltsplan 2014/2015 mit jährlich 66.170 € ausgewiesen sind - finanziert werden, so dass allenfalls weitere 16 LVS zu berücksichtigen wären, woraus ein zusätzliches Studienplatzangebot von rd. 8 Studienplätzen im Bachelorstudiengang folgt. Insgesamt stünden damit (66 + 8 =) 74 und damit immer noch deutlich weniger als die vergebenen 90 Studienplätze zur Verfügung. Unabhängig davon vermittelt die zwischen dem Senat von Berlin und der Antragsgegnerin getroffene Vereinbarung den Bewerbern keinen subjektiven Anspruch auf einen Studienplatz, sondern begründet lediglich eine Verpflichtung der Hochschulen gegenüber dem Land Berlin. Die Rechte der Bewerber auf Teilhabe am Vorhandenen können nicht weiter reichen als die festgesetzte Zulassungszahl bzw. - soweit diese höher ist - die rechnerisch ermittelte Zahl der Studienplätze. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.