Beschluss
30 L 81.13
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0508.30L81.13.0A
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Leitsätze
Die Durchführung der Auswahlgespräche stellt einen prüfungsähnlichen Vorgang dar. Die Bewertung eines Studienbewerbers, einer Studienbewerberin in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf ist eine wertende und vergleichende Entscheidung der mit den einzelnen Konkurrenzbewerbern geführten Auswahlgespräche. Wegen der nachträglich nicht nachvollziehbaren und nicht wiederholbaren Beurteilungsgrundlagen ist die Notenvergabe im Auswahlverfahren aufgrund des der Auswahlkommission zustehenden.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität wird zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Sommersemester 2013 im ersten Fachsemester innerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg (§ 123 Abs. 1 VwGO). Sie kann nicht wegen einer mangelhaften Durchführung des Auswahlverfahrens ihre Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität oder wie hilfsweise beantragt, eine Wiederholung des Auswahlgesprächs erreichen. Mit Rücksicht darauf, dass nach Vorlesungsbeginn möglicherweise das erforderliche Rechtsschutzinteresse für eine vorläufige Zulassung auf einen innerkapazitären Studienplatz entfallen kann (vgl.OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 30. Januar 2013 - OVG 5 NC 188.12; a.A. Beschluss der Kammer vom 24. August 2012 - VG 30 L 332.12) entscheidet die Kammer insoweit durch Teilbeschluss. Ob der Antragstellerin ein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität zusteht, kann erst bei Vorliegen der vollständigen Kapazitätsunterlagen entschieden werden. Aufgrund der Rügen die Antragstellerin hinsichtlich der Durchführung und Protokollierung des Auswahlgesprächs im Auswahlverfahren der Hochschule ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin bei der Auswahl innerhalb der Kapazität gegenüber anderen Bewerberinnen und Bewerbern vorrangig zu berücksichtigen gewesen wäre. Gemäß Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310, im Folgenden: StV) dürfen die Hochschulen nach Abzug der Vorabquoten gemäß Art. 9 StV i.V.m. § 6 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVO Stiftung) vom 18. Mai 2010 (GVBl. S. 269), der Bestnoten- und der Wartezeitquote 6/10 der Studienplätze in einem eigenen Vergabeverfahren nach dem Grad der Qualifikation, nach gewichteten Einzelnoten, nach dem Ergebnis eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests, nach einer bereits vorhandenen Berufsausbildung oder -tätigkeit der Bewerber, nach einem Auswahlgespräch oder auf Grund einer Kombination von Kriterien der vorgenannten Art auswählen (Auswahlverfahren der Hochschulen). Dabei muss allerdings dem Grad der Qualifikation "maßgeblicher Einfluss" gegeben werden (Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 des StV). Rechtsgrundlage für das Auswahlverfahren ist § 8 Abs. 3 BerlHZG. Gemäß § 8 Abs. 3 Satz 6 BerlHZG regelt die Hochschule die Ausgestaltung des Verfahrens und die Kriterien durch Satzung, die der Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung bedarf. Die Vorschriften über das Auswahlverfahren für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin ist in der Satzung über das Auswahlverfahren der Charité – Universitätsmedizin Berlin in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin vom 3. November 2009 (amtliches Mitteilungsblatt Nr. 53 vom 9. November 2009) niedergelegt. Gemäß §§ 5 und 6 Auswahlsatzung wird eine Rangliste der Bewerber nach der Durchschnittsnote und einer Gewichtung von Fächern der Qualifikation gebildet. Für die Durchschnittsnote 1,0 in der Hochschulzugangsberechtigung werden 900 Punkte gutgeschrieben, für jede darüber liegende Zehntelnote werden hiervon 30 Punkte abgezogen (§ 6 lit. a), außerdem wird die Belegung bestimmter Fächer während der letzten vier Schulhalbjahre mit Punktgutschriften honoriert, sofern die Noten in dem Zeugnis der Hochschulzugangsberechtigung enthalten sind (§ 6 lit. b). Die Summe der Punkte bestimmt die Rangfolge (§ 6 lit. c). Gemäß § 5 Auswahlsatzung lässt die Hochschule 75/100 von den danach auszuwählenden Bewerbern unter Berücksichtigung der gemäß § 6 Auswahlsatzung nach Durchschnittsnote und einer Gewichtung von Fächern der Qualifikation gebildeten Bewerberrangliste zu. Dabei kann Sie durch Überbuchung berücksichtigen, dass Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Die verbleibenden Studienplätze werden nach dem Ergebnis von Auswahlgesprächen nach § 8 Auswahlsatzung vergeben. Zu den Auswahlgesprächen wird eine angemessene Zahl von Studienbewerberinnen und –bewerbern unter Berücksichtigung der Rangliste nach § 6 Auswahlsatzung geladen (§ 11 Abs. 1 Auswahlsatzung). Die Teilnehmer der Auswahlgespräche haben also ausnahmslos überdurchschnittliche Ergebnisse in der Qualifikation erreicht. Die Antragstellerin ist nicht dadurch in Ihren Rechten verletzt, dass die Zahl der aufgrund von Auswahlgesprächen zu verteilenden Studienplätze zu niedrig festgelegt worden ist. Die Zahl der aufgrund von Auswahlgesprächen im Sommersemester 2013 vergebenen 40 Studienplätze beruht auf der jedenfalls im Wintersemester 2012/13 festgesetzten Zulassungszahl von 300. Bei einer Zulassungszahl von nunmehr 330 (vgl. Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2013 amtliches Mitteilungsblatt Nr. 108 vom 27. März 2013) hätte diese Zahl auf 43 Plätze erhöht werden müssen. Das ergibt sich aus folgender Berechnung: Ausgehend von 330 Studienplätzen abzüglich der Vorabquoten gemäß § 6 Abs. 1 VergabeVO Stiftung in Höhe von 7,2 % (23,76) (=306,24) und § 6 Abs. 2 Satz 1 VergabeVO Stiftung in Höhe von 5,0% + 0,2% nach Maßgabe von Satz 3 (16,5 + 1) ergibt sich eine Studienplatzzahl von 288,74. Davon sind 6/10 also mindestens 173,244 Studienplätze im Auswahlverfahren der Hochschule zu vergeben und zwar zu 75% (129,933) nach der Bewerberrangliste und die übrigen (43,311) aufgrund von Auswahlgesprächen. Verschiebungen der absoluten Zahlen ergeben sich regelmäßig dadurch, dass gemäß § 6 Abs. 6 VergabeVO Stiftung in den Quoten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 übrig gebliebene Studienplätze der Wartezeitquote nach § 6 Abs. 5 VergabeVO Stiftung und im Übrigen den nach dem Auswahlverfahren zu verteilenden Studienplätzen hinzugerechnet werden. Weitere Verschiebungen entstehen regelmäßig durch vorgenommene Überbuchungen - im aktuellen Sommersemester bisher unbekannten Umfangs. Diese zusätzlichen Studienplätze erhöhen allerdings gemäß § 5 Auswahlsatzung nur die Zahl der nach der Bewerberrangliste zu vergebenden Plätze. Die drei Plätze, die somit aufgrund von Auswahlgesprächen zusätzlich zu verteilenden gewesen wären, sind wohl nach der Bewerberrangliste vergeben worden und damit nicht verloren gegangen. Der Antragstellerin wären jedoch auch bei einer korrekten Bestimmung der Zahl der aufgrund der von Auswahlgesprächen zu verteilenden Studienplätze angesichts des von ihr im Auswahlgespräch erreichten 83. Rangplatz 40 Mitbewerber vorzuziehen gewesen. Die Ermittlung des Rangplatzes der Antragstellerin ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Auswahlgespräch ist rechtsfehlerfrei durchgeführt worden. Das Auswahlgespräch ist in den §§ 12 ff. der Auswahlsatzung geregelt. Das Auswahlgespräch soll Aufschluss über die Motivation der Bewerberin oder des Bewerbers und über deren/dessen Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben und zur Vermeidung von Fehlvorstellungen über die Anforderungen im Studium die Themen Berufsentscheidung, Studienmotivation, schulische und außerschulische Interessen und Aktivitäten, berufliche und sonstige Tätigkeiten, soziales Engagement ansprechen (§ 14 Abs. 1 Satz 1). Politische oder ethisch-moralische Fragestellungen von politischer Relevanz dürfen nicht Gegenstand des Auswahlgesprächs sein (§ 14 Abs. 1 Satz 2). Darüber hinaus soll in dem Auswahlgespräch die Flexibilität im Eingehen auf wechselnde Gesprächsgegenstände und die Fähigkeit, sich auf eine Gesprächspartnerin oder einen Gesprächspartner einzustellen, berücksichtigt werden (§ 14 Abs.2). Es soll eine ausreichende Chance zur Selbstdarstellung eingeräumt werden (§ 14 Abs. 3). Das Auswahlgespräch wird von einer aus zwei Professorinnen bzw. Professoren bestehenden Auswahlkommission (§ 12) als regelmäßig 30minütiges Einzelgespräch geführt und protokolliert (§ 15 Abs. 1 und 2). Aufgrund der gemäß § 15 Abs. 3 vergebenen Noten wird eine Rangliste erstellt (§ 16 Abs. 1). Die Durchführung der Auswahlgespräche stellt einen prüfungsähnlichen Vorgang dar. Die Bewertung eines Studienbewerbers, einer Studienbewerberin in Bezug auf Motivation und Eignung für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf ist eine wertende und vergleichende Entscheidung der mit den einzelnen Konkurrenzbewerbern geführten Auswahlgespräche. Sie erfolgt weisungsfrei durch Auswahlkommissionen von jeweils zwei fachlich qualifizierten Hochschullehrern. Mögliche Auffassungsunterschiede können so zum Ausgleich gebracht und versachlicht werden. Wegen der nachträglich nicht nachvollziehbaren und nicht wiederholbaren Beurteilungsgrundlagen ist die Notenvergabe im Auswahlverfahren aufgrund des der Auswahlkommission zustehenden Beurteilungsspielraums nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. Dezember 1987 – 7 CE 87.01052 –, NVwZ 1988, 952, 955 m.w.N.; VG Mainz, Beschluss vom 3. Mai 2005 – 7 L 115/05.MZ – beide juris; VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2012 - 30 L 139.12-). Die gerichtliche Überprüfung ist entsprechend der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfbarkeit von Prüfungsentscheidungen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992 – 6 C 3.92 –, BVerwGE 91, 262, 269) darauf beschränkt, ob das Auswahlgespräch mit Verfahrensfehlern behaftet war bzw. die Auswahlkommission von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Eine ordnungsgemäße Prüfung setzt außerdem voraus, dass das Ergebnis des Auswahlgesprächs protokolliert ist, d. h. dass sich aus der zu fertigenden Niederschrift wenigstens stichpunktartig nachvollziehen lässt, welche Umstände zu der getroffenen Bewertung geführt haben. Daran gemessen sind bei dem mit der Antragstellerin geführten Auswahlgespräch keine Verfahrens- bzw. Protokollierungsfehler feststellbar. Insofern scheidet auch eine Wiederholung des Auswahlgesprächs aus. Ausweislich des vorliegenden Protokolls über das mit der Antragstellerin geführte Auswahlgespräch vom 6. März 2013 war die Auswahlkommission mit zwei Professoren - Herrn Prof. Dr. med. A... Herrn Prof. Dr....- ordnungsgemäß besetzt. Die angesprochenen Themenbereiche wurden stichpunktartig protokolliert. Das Protokoll ist von den Mitgliedern der Auswahlkommission (§ 15 Abs. 2 Satz 2 Auswahlsatzung) und einem Dritten mit dem handschriftlichen Hinweis „Beisitzer“ unterschrieben. Dieser ist jedoch nicht Mitglied der Auswahlkommission sondern Zuhörer. Gemäß § 12 Abs. 3 Auswahlsatzung erhält jeweils ein Studierender die Gelegenheit als Gast bei den Auswahlgesprächen zuzuhören. Insofern liegt es nahe, dass es sich um den im Kopf des Protokolls genannten Studenten J. D... handelt, worauf auch die schwer lesbare Unterschrift hindeutet. Die Grundsätze der Chancengleichheit und der Fairness des Prüfungsverfahrens sind nicht beeinträchtigt. Sachliche Fehler der Gesprächsführung sind nicht erkennbar. Aus der vorliegenden Niederschrift des Auswahlgesprächs ergibt sich, dass alle von § 14 Abs. 1 Auswahlsatzung vorgesehenen Themen behandelt wurden. Eine Protokollierung sämtlicher Gesprächsinhalte ist gemäß § 15 Abs. 2 Auswahlsatzung nicht vorgesehen und auch nicht erforderlich. Soweit die Antragstellerin rügt, sie sei zu aktuellen Forschungsergebnissen in der Leukämie-Forschung und Operationsmethoden befragt worden, ein solches Spezialwissen dürfe aber von einem Studienbewerber nicht erwartet werden und auch nicht zur Grundlage für eine Auswahlentscheidung gemacht werden, begründet dies keinen Verfahrensfehler. Die der Antragstellerin gestellte Frage, ob sie aktuelle Forschungsergebnisse oder Operationstechniken kenne, ist nicht sachfremd. Sie zielt im Rahmen eines Auswahlgesprächs für Studienbewerber nicht auf medizinisches Spezialwissen. Kenntnisse von Forschungsergebnissen sind aber Ausdruck eines besonderen wissenschaftlichen Interesses an dem begehrten Studienfach und können neben den anderen diesbezüglich gestellten Fragen Aufschluss über die Studienmotivation und über die Identifikation mit dem gewählten Studium und dem angestrebten Beruf geben. Die der Antragstellerin gestellten Fragen waren auch nicht fernliegend. Sie knüpfen an den Inhalt des Motivationsschreibens der Antragstellerin vom 6. März 2013 an. Darin hatte sie von der erfolgreichen Therapie ihres an Leukämie erkrankten Cousins berichtet und zum Ausdruck gebracht, dass sie neue Erkenntnisse der Krebsforschung immer wieder zum Staunen bringen würden. Auch habe sie während eines Praktikums im Operationsaal beobachten und assistieren dürfen. Damit, dass die Auswahlkommission die von ihr selbst angesprochenen Themen aufgreift, konnte und musste die Antragstellerin rechnen. Es kann dabei unterstellt werden, dass Hochschullehrer von einer Abiturientin keine vertiefte wissenschaftliche Auseinandersetzung mit medizinischen Fragen erwarten. Die im Protokoll niedergelegte Einschätzung „3 mit Einschränkung empfohlen“ entspricht den Vorgaben von § 15 Abs. 3 Auswahlsatzung. Aus der von der Antragsgegnerin nachträglich übermittelten Rangliste ergibt sich, dass auch der letzte im Auswahlverfahren nach Auswahlgespräch nachgerückte Bewerber im Auswahlgespräch die Note 2 und damit eine um eine Notenstufe bessere Bewertung als die Antragstellerin erreicht hat. Auch die im Wege der Notenkorrektur hochgestufte Bewerberin Nr. 67 hatte auf jeden Fall die Note 2 erreicht. Dass einige der vorrangig berücksichtigten Teilnehmer der Auswahlgespräche die Note 1,5 erzielen konnten, ergibt sich aus § 15 Abs. 3 Satz 2 Auswahlsatzung als Folge unterschiedlicher Voten der Mitglieder der Auswahlkommission. Nach alledem ist es auch unerheblich aus welchen Gründen 16 in der Rangliste vor der Antragstellerin liegende Bewerberinnen und Bewerber nachrücken konnten.