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Beschluss

30 L 480.12

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:0219.30L480.12.0A
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Leitsätze
1. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV erlaubt bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV.(Rn.7) 2. In der Erprobungsphase erlaubt das Kapazitätserschöpfungsgebot keine willkürliche Festsetzung von Zulassungszahlen wenn und soweit eine rechnerische Bestimmung der Kapazität möglich ist.(Rn.15) 3. Die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes kommt nur für Studierende in Betracht.(Rn.33) 4. Soweit die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um weitere Studienplätze nicht allein auf einer Überbuchung im rechtstechnischen Sinn, sondern auf der Vornahme eines sog. antizipierten Schwundausgleichs beruht, steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV erlaubt bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV.(Rn.7) 2. In der Erprobungsphase erlaubt das Kapazitätserschöpfungsgebot keine willkürliche Festsetzung von Zulassungszahlen wenn und soweit eine rechnerische Bestimmung der Kapazität möglich ist.(Rn.15) 3. Die Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes kommt nur für Studierende in Betracht.(Rn.33) 4. Soweit die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um weitere Studienplätze nicht allein auf einer Überbuchung im rechtstechnischen Sinn, sondern auf der Vornahme eines sog. antizipierten Schwundausgleichs beruht, steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen.(Rn.38) Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Antragsteller/ die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2012/13 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Wintersemester 2012/13 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 96 vom 9. August 2012) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen bzw. über die Zahl der im Vergabeverfahren vergebenen 326 Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Ob die Zulassung von weiteren 25 Studierenden aufgrund von Vergleichen zur Beendigung von vorangegangene Semester des Regelstudiengangs betreffende Kapazitätsstreitigkeiten (vgl. Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 7. November 2012 - Kapazitätsunterlagen) kapazitätswirksam ist, ist ebenso wenig entscheidungserheblich wie der Umstand, dass die Studierendenstatistik der Charité für das Wintersemester 2012/13 vom 30. November 2012 - Kapazitätsunterlagen - in Abweichung davon insgesamt 355 (und nicht 351) Studierende im ersten Semester ausweist. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 54, 173 [191]). Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310, StV), des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 194, 206ff.) sowie der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. September 2012 (GVBl. S.273). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (UniMedG) ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 – VG 30 A 435.03 u.a. –, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 – 5 NC 44.04 – juris, Rz. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Ausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV, der insofern Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ZVS-StV entspricht, sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Allerdings erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV. Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.). Dem entsprechen die §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO, die allerdings mangels Anpassung durch den Verordnungsgeber noch auf Art. 7 des ZVS-Staatsvertrages Bezug nehmen. Danach können bei Modellvorhaben Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Festsetzung der Zulassungszahl willkürlich erfolgen könnte. Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten in Verbindung mit den sog. sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten nach § 17 KapVO. Ob aber eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist eine Frage des einfachen Rechts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 -). Der auf § 41 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Vorschriften über die gesetzliche Approbation vom 14. Januar 2013 (BGBl. I S. 34) beruhende und auf eine Studiendauer von zehn Semestern angelegte sog. Modellstudiengang (vgl. Studienordnung, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 89 vom 14. Oktober 2011 S. 589ff.; Prüfungsordnung ebenda S. 643ff.) an der Charité besteht erst seit dem Wintersemester 2010/11 und ist - jedenfalls in der noch andauernden ersten Phase seiner Einführung - ein neuer, zu erprobender Studiengang i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV. Die Antragsgegnerin hat die für die Kapazitätsermittlung maßgebliche Studien- und Prüfungsordnung nach Anzeige bzw. Bestätigung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 4 BerlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2011 (GVBl. 378) i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 31 Abs. 4 Satz 1 BerlHG in der Fassung des Gesetzes vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 am 14. Oktober 2011 bekannt gemacht. Die nach Semesterbeginn abermals erfolgte Aktualisierung der Studien- bzw. Prüfungsordnung für den Modellstudiengang (vgl. amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 98) ist für den aktuellen Kapazitätsstreit ungeachtet § 20 Abs. 2 Studienordnung bzw. § 21 Abs. 2 Prüfungsordnung unbeachtlich. Mit dem Modellstudiengang soll eine Alternative zu der herkömmlichen medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, in der Praxis erprobt werden. Die Anforderungen die § 41 Abs. 2 Nrn. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang stellt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots, kennzeichnen den Erprobungscharakter des alternativen Ausbildungsmodells. Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin erlassene Studienordnung (vgl. §§ 2, 19). Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin führt den Regel- und Reformstudiengang, in den letztmalig im Wintersemester 2009/10 (Reformstudiengang) und Sommersemester 2010 (Regelstudiengang) Studienanfänger immatrikuliert wurden, zusammen (§ 6 Abs. 1 Studienordnung) und löst diese (sukzessive) ab. Anstelle des durch den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in zwei vollständig getrennte Studienabschnitte - Vorklinische (vier Semester) und Klinische Medizin (sechs Semester) – gegliederten Studiums (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) des bisherigen Regelstudiengangs tritt ein zwar ebenfalls in zwei Studienabschnitte aufgeteiltes Studium von zehn Semestern (§ 1 Studienordnung), das jedoch nicht durch die Zäsur des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geprägt ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO) und dessen Untergliederung anderen Kriterien folgt. Weiterhin unterscheidet sich der Modellstudiengang vom Regelstudiengang dadurch, dass den Studierenden vorklinische und klinische Lehrinhalte parallel vermittelt werden sollen. § 6 Abs. 3 der Studienordnung des Modellstudiengangs definiert die inhaltlichen Ziele des neuen Studienkonzeptes u.a. als die interdisziplinäre Verbindung von grundlagenmedizinischen, psychosozialen, klinisch-theoretischen und klinischen Inhalten während des gesamten Studiums bei Einhaltung der Fächeridentität und dem systematischen Aufbau von Wissen und Kompetenzen im Sinne einer Lernspirale vom ersten Semester bis zum Praktischen Jahr unter besonderer Berücksichtigung der Evidenz basierten Medizin, sowie der empirischen und kritischen Grundlagen naturwissenschaftlichen Denkens und einer ganzheitlichen Perspektive auf Gesundheit und Krankheit. Das gemäß § 9 Abs. 1 Studienordnung in 36 Pflicht- und 4 Wahlpflichtmodule gegliederte Studium sieht theoretische und praktische u.a. auch patientenbezogene und patientennahe Unterrichtsformate ab dem ersten Semester vor (§ 7 Studienordnung i.V.m. Studienplan, Anlage 2 zur Studienordnung). Von dem jeweils nur im Wintersemester angebotenen Reformstudiengang (vgl. Studienordnung für den Reformstudiengang Medizin an der Charité – Universitätsmedizin, Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 55 vom 17. Dezember 2003), für den zuletzt im Wintersemester 2009/10 von den insgesamt 300 Studienplätzen 63 Plätze bereitgestellt wurden (vgl. Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin Amtliches Mitteilungsblatt der Charité vom 8. September 2009 Nr. 48) unterscheidet sich der Modellstudiengang bereits durch seine Größe. Er ist seit dem Wintersemester 2010/11 das alleinige Regelangebot der Charité. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Module des Modellstudiengangs mehrfach im Semester angeboten werden und die Studierenden sie in unterschiedlicher Reihenfolge belegen. Auch wenn der Modellstudiengang den Ansatz einer fächerübergreifenden und interdisziplinären Ausbildung des Reformstudiengangs weiterentwickelt, bestehen deutliche Unterschiede in seinem modularen Aufbau, der Fächerfolge und den angebotenen Unterrichtsformaten. Während der erste, fünfsemestrige Studienabschnitt des Reformstudiengangs an organ- oder systembezogenen Problemstellungen ausgerichtet war (§ 5 Abs. 1 Studienordnung Reformstudiengang a.a.O.), orientiert sich der Unterricht des ersten Studienabschnitts des Modellstudiengangs an biologischen Strukturebenen, Krankheitsmodellen und Organsystemen (§ 5 Abs. 2 Studienordnung Modellstudiengang a.a.O.). Entsprechende Unterschiede weisen die Stundenpläne auf. Beispielsweise begann der Reformstudiengang nach einer Orientierungseinheit von zwei Wochen mit einem fünfwöchigen Modul Bewegung, gefolgt von einem sechswöchigen Modul Flüssigkeitshaushalt/Herz-Kreislauf (vgl. Anlage 1 zur Studienordnung). Dagegen sieht der Modellstudiengang ein Einführungsmodul von vier Wochen, gefolgt von drei eher von vorklinischen Inhalten geprägten jeweils vierwöchigen Modulen Bausteine des Lebens, Biologie der Zelle, und Signal- und Informationssysteme vor. Die Module Bewegung und Herz-Kreislauf sind erst für das dritte Fachsemester vorgesehen. Trotz der verwandten Beschreibung des zweiten Studienabschnitts unter Bezugnahme auf Gesundheit und Krankheit in unterschiedlichen Lebensabschnitten (§ 5 Abs. 3 Studienordnung Modellstudiengang) bzw. Problemen verschiedener Lebensphasen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Studienordnung Reformstudiengang) differieren auch hier die Inhalte der Module und deren Folge. So sah der Reformstudiengang den Themenkreis Gynäkologie, Schwangerschaft/Geburt/Neugeborenes, Säugling/Kleinkind im sechsten Semester vor (vgl. Anlage 1 zur Studienordnung). Nach dem Modulplan für den Modellstudiengang werden diese Fächer erst im neunten und zehnten Semester gelehrt. Die Erprobung neuer Studienmethoden im Modellstudiengang an der Antragsgegnerin ist nach etwas mehr als zwei Jahren Praxis noch nicht abgeschlossen. Der Modellstudiengang ist gemäß § 2 Abs. 1 Studienordnung zunächst für die Dauer von acht Jahren eingerichtet. Abgesehen von der fortlaufenden Anpassung der Stu-dienordnung an die Erkenntnisse aus der Praxis (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 60.12 - B.A. S. 8) ist die tatsächliche Erprobung des Curriculums erst bis zum fünften Fachsemester und damit nur bis zur Hälfte seiner zehn Fachsemester fortgeschritten. Auch im laufenden Wintersemester 2012/13 ist daher für die Kapazitätsberechnung eine von der gemäß §§ 7 ff KapVO vorausgesetzten abweichende tatsächliche und normative Situation in Rechnung zu stellen. Es kann auch im fünften Semester seit Einführung des Modellstudiengangs noch dahinstehen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 7 Abs. 3 KapVO das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiengangs berücksichtigt, während die Studienstruktur des Modellstudiengangs nicht in der KapVO abgebildet ist. Bisher hat der Verordnungsgeber dies nicht zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung genommen (zur Erforderlichkeit der Anpassung zulassungsbeschränkender Normen an neue Studiengänge und deren Strukturen vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 -). Ob angesichts des durch die ÄApprO determinierten Curriculums des Studiums der Humanmedizin eine Neufestsetzung des Curricularnormwertes des Modellstudienganges erforderlich ist, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls offenbleiben. Dahinstehen kann auch, ob eine Neufestsetzung erforderlich ist, wenn diese lediglich denselben Wert wie die bisherige Festsetzung auswiese. Die Studienordnung des Modellstudiengangs (Anlage 2 a.a.O. S. 641f.) bestimmt die Curricularanteile für die Module des ersten Abschnitts mit 5,0487 und für die Module des zweiten Abschnitts mit 3,1515. Die Summe (8,2002) entspricht dem gemäß Anlage 2 I Buchst. f) Ziff. 1 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgelegten Wert von 8,2. Die von der Wissenschaftsverwaltung im Zustimmungsverfahren nach § 41 ÄApprO durchgeführte Überprüfung nach Stundenverteilung und Curricularanteilen hatte ebenfalls diesen Wert zum Ergebnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 -; Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 -). Mit der Studienordnung vom 10. Oktober 2012 (vgl. Übersicht über die Stundenverteilung und Curricularanteile der Module, amtliches Mitteilungsblatt der Charité vom 12. Oktober 2012 Nr. 89 S. 792) erfolgt eine leichte Verschiebung der Curricularanteile zwischen den Studienabschnitten, während in Summe wiederum der Curricularnormwert für Humanmedizin erreicht wird. Danach beträgt die Summe der Curricularanteile für den ersten Abschnitt 5,0227 und für den zweiten Abschnitt 3,1779 insgesamt 8,2006. Insofern erbringt die Studienordnung in ihrer jeweiligen Fassung den Nachweis, dass der für das Studium der Medizin gemäß Ziff. 1 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgelegte Normwert durch das Curriculum des Modellstudiengangs ausgefüllt wird (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 -). Auch in der Erprobungsphase erlaubt das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG - wie bereits dargelegt - keine willkürliche Festsetzung von Zulassungszahlen wenn und soweit eine rechnerische Bestimmung der Kapazität möglich ist. Aus der Umsetzung des Konzeptes eines das Medizinstudium von Beginn an prägenden patientenbezogenen Unterrichts ergibt sich bereits ab dem ersten Semester - und nicht wie bisher mit dem Beginn des klinischen Studienabschnitts - die Begrenzung der Ausbildungskapazität durch den realen Engpass geeigneter Patienten. Damit drängt sich für die Bestimmung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang die von der Antragsgegnerin angestellte patientenbezogene, von §§ 7 ff. KapVO abweichende, Kapazitätsermittlung auf. Insofern ist - mangels anderer anwendbarer normativer Grundlagen - der Rückgriff auf eine Berechnung entsprechend der Vorgaben des § 17 KapVO sachgerecht. Diese Vorschrift sieht eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO vor. Wie für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin erweist sich nach dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester die patientenbezogene Kapazität als die die maximal mögliche Aufnahmekapazität begrenzende Größe. Die Kammer hält auch angesichts der vorgebrachten Einwendungen daran fest, dass angesichts der in der Summe übereinstimmenden Ausbildungsinhalte (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 ÄApprO) und insbesondere der Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (§ 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO) davon auszugehen ist, dass in den zehn Semestern des Modellstudiengangs mindestens ebenso viel patientenbezogene Kapazität bereit zu stellen ist wie in den sechs Semestern des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2012 – OVG 5 NC 289.11- B.A. S. 9f). Dem steht nicht entgegen, dass der Kontakt zwischen Studierenden und Patienten in den Untersuchungskursen in den ersten Semestern des Modellstudiengangs nach Art und Umfang noch nicht dem Unterricht am Krankenbett (UaK) des 1. klinischen Semesters des Regelstudiengangs entsprechen wird, sondern sich parallel zum Studienfortschritt und der wachsenden Eigenverantwortlichkeit der Studierenden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 - B.A. S. 9 f. m.w.Nw.) im Sinne der Lernspirale vom ersten Semester bis zum praktischen Jahr intensiviert. Die patientenbezogene Ausbildung findet entsprechend dem Leitmotiv des Modellstudiengangs, der interdisziplinären Verbindung von grundlagenmedizinischen, psychosozialen, klinisch-theoretischen und klinischen Inhalten während des gesamten Studiums (§ 6 Abs. 3 Studienordnung) auch, wie eine Betrachtung des Stunden- bzw. Modulplans der ersten fünf Fachsemester des Modellstudiengangs im aktuellen Wintersemester 2012/13 belegt (Online-Zugang über die Lehrveranstaltungs- und Lernzielplattform (LLP) der Antragsgegnerin auf: ) tatsächlich ab dem ersten Semester statt und wird im Laufe des Studiums intensiviert. Bereits ab dem Einführungsmodul des ersten Semesters nehmen die Studierenden in Kleingruppen, den sog. POL-Gruppen an Untersuchungskursen (U-Kursen) teil, in denen anwendungsbezogene Fertigkeiten in der Beziehung zu den mit dem Studienfortschritt zu erwerbenden kognitiven Kenntnissen vermittelt werden. Der Unterricht in den Untersuchungskursen hat damit nicht nur einen untergeordneten Stellenwert, er dient vielmehr als praktische Vorbereitung auf den ab dem fünften Fachsemester stattfindenden sog. Unterricht am Patienten in den Veranstaltungsarten supervidierte Patientenuntersuchung (SPU) und patientennaher Unterricht (PNU). Die Untersuchungskurse finden, soweit sich dies aus den im Internet () zugänglichen Termin- und Raumübersichten ergibt, auf den Stationen der Kliniken im Campus Charité Mitte (CCM), denen des Campus Benjamin Franklin (CBF) und denen des CampusVirchow-Klinikum (CVK) der Antragsgegnerin statt und werden von klinischem Personal geleitetet. Sie setzen regelmäßig das Erscheinen der Studierenden im Kittel und die Verwendung diagnostischer Geräte wie Fieberthermometer, Spatel, Stethoskop und oder Lampe voraus. Aus den Beschreibungen der Lehrveranstaltungen und den darin genannten Lernzielen ergibt sich, dass der praktische Unterricht in den Untersuchungskursen regelmäßig zur Voraussetzung hat, dass geeignete und gewillte Patienten zu Demonstrations- und Übungszwecken für die Studierenden zur Verfügung stehen. Dies wird bereits aus der Formulierung der Kursbeschreibungen „bei einer gegebenen Patientin, bei einem gegebenen Patienten“ - die jeweils an einer dem Kursthema entsprechenden Erkrankung leiden müssen - deutlich. Bei den Kursen, die lediglich der Erhebung eines Normalzustandes bzw. das Üben von grundlegenden Untersuchungstechniken zum Gegenstand haben, ist es allerdings denkbar, dass anstelle von Patienten, Demonstrationen und Übungen unter Heranziehung von Kommilitonen bzw. Simulatoren oder anatomischen Modellen erfolgen können. Auch insofern geben die Kursbeschreibungen dazu Auskunft (s.u.). Im Einzelnen werden die Untersuchungskurse und ihre Lernziele bei geringen Abweichungen zu dem im Sommersemester 2012 angebotenen Lehrprogramm (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 23. August 2012 - VG 30 L 22.12 - u.a.) für das aktuelle Wintersemester 2012/13 in den ersten vier Semestern des Modellstudiengangs - vereinfacht - wie folgt beschrieben: Der Untersuchungskurs „Patienten mit Fieber“ im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten (UE) hat das Lernziel, die Körpertemperatur eines/r gegebenen Patienten/in messen und einordnen zu können. In dem Kurs „Einführung in Anamnese / Interaktion / Untersuchung mit Neurologischer Fallvorstellung“ (2 UE) sollen unter ärztlicher Anleitung die Kontaktaufnahme mit einem/r neurologisch erkrankten Patienten/in erlebt und symptombezogen klinische Untersuchungsbefunde erhoben werden. Der Kurs „Einführung in die Personenwahrnehmung: Mimik, Verhalten, Gestik“ (1 UE) sollen die anwendungsbezogenen Aspekte der psychosozialen Befunderhebung am konkreten Fall vermitteln. Der Kurs „Basisuntersuchungsgang“ (3 UE) soll die Studierenden mit dem Ablauf, den Stationsgegebenheiten und den allgemeinen Regeln zum Untersuchungskurs vertraut machen. Er beinhaltet die exemplarische Durchführung einer ärztlichen Anamnese und klinischen Untersuchung. Im Modul Bausteine des Lebens findet der Kurs „Allgemeiner Einstieg“ (2,5 UE) statt, der die Fertigkeiten vermitteln soll, den Puls, den Ernährungszustand eines/r gegebenen Patienten/in bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/Lunge - Einleitung“ (2,5 UE) soll die Fähigkeit vermitteln, die Form des Brustkorbs sowie die Atemfrequenz eines/r gegebenen Patienten/in beschreiben, bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Im Modul Biologie der Zelle wird der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/Herz“ (2,5 UE) fortgesetzt und soll die anwendungsbezogenen Fähigkeiten vermitteln, den Herzspitzenstoß eines/r gegebenen Patienten/in auffinden und entsprechend seiner anatomischen Lage beschreiben und dokumentieren sowie den Puls und Blutdruck bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Abdomen“ (2,5 UE) soll die Fähigkeiten vermitteln, den Untersuchungsgang zur Palpation des unteren Leberrandes als Methode zur Bestimmung der Lebergröße beschreiben und die in der klinischen Untersuchung verwandten anatomischen Projektions- und Orientierungslinien des Abdomens und der Oberflächenprojektion der abdominellen Organe aufzeigen, benennen und bei der Beschreibung des klinischen Untersuchungsbefundes anwenden zu können. Im Modul Signal- und Informationssysteme steht im Untersuchungskurs „Schwerpunkt Kopf/Hals“ (2,5 UE) die klinische Untersuchung von Kopf und Hals (Oberflächenstrukturen, Symmetrie) im Vordergrund. Im Untersuchungskurs „Schwerpunkt Extremitäten und Gefäße“ (2 UE) steht die klinische Untersuchung der Extremitäten, einschließlich Gefäß- und Lymphsystems mittels Inspektion, Palpation und Auskultation im Mittelpunkt Die Kurse werden im zweiten Semester mit Wiederholungs- und Vertiefungskursen im gleichen Format fortgesetzt. In den beiden Untersuchungskursen (je 2,5 UE) des Moduls Wachstum, Gewebe, Organ „Wiederholung und Vertiefung – Thorax/Lunge“ soll die klinische Untersuchung der Lunge wiederholt und vertieft werden. Die Untersuchungskurse (je 2,5 UE) des Moduls Mensch und Gesellschaft „Wiederholung und Vertiefung - Thorax/Herz“ bilden eine Einheit zur klinischen Untersuchung des Herzens. Sie bauen unmittelbar auf den Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/ Herz“ aus dem Modul Biologie der Zelle auf. Der Untersuchungskurs „Wiederholung und Vertiefung – Abdomen“ im Modul Blut und Immunsystem (2,5 UE) baut auf den Untersuchungskurs Schwerpunkt Abdomen aus Modul 3 Biologie der Zelle auf. Der weitere Untersuchungskurs „Komplette allgemeine klinische Untersuchung bei Normalbefund“ dient dem Abschluss der allgemeinen Untersuchungskurse. Die Studierenden sollen anhand eines/r gegebenen Patienten/in eine allgemeine Anamnese sinnvoll strukturiert erheben können. Am Ende der Allgemeinen Untersuchungskurse sollen die Studierenden über die Fähigkeit verfügen, eigenständig eine Anamnese und klinische Untersuchungen bei einem/r gegebenen Patienten/in durchführen können, die benannten praktischen Fertigkeiten demonstrieren und einen Normalbefund erheben, beschreiben und gegenüber einem Nicht-Normalbefund abgrenzen können. Den allgemeinen Untersuchungskursen folgen die vertiefenden Untersuchungskurse im 3. und 4. Semester, die im Umfang von 10 LVS je Modul stattfinden. Im Modul Haut des dritten Fachsemesters soll im Untersuchungskurs „Prinzipien der klinischen dermatologischen Befunderhebung“ (2,5 UE) an verschiedenen Patienten/innen die spezifische Anamnese sowie die Beschreibung und Dokumentation von morphologischen Veränderungen an der Haut geübt werden. Im Untersuchungskurs „Gut- und Bösartige Hauttumoren“ (2,5 UE) soll an Patienten/innen mit den häufigsten gutartigen und bösartigen Hauttumoren spezifische Anamnese, Befunderhebung und Dokumentation geübt werden. Im Untersuchungskurs „Entzündliche Hauterkrankungen“ (2,5 UE) erheben die Studierenden bei Patienten/innen mit entzündlichen Hauterkrankungen die Anamnese und den klinischen Befund. Therapieprinzipien werden anhand der Patienten/innen gezeigt und psychosoziale Aspekte reflektiert. Im Untersuchungskurs „Infektiöse Hauterkrankungen“ (2,5 EU) werden den Studierenden Patienten/innen mit Hautinfektionen vorgestellt. Dabei werden die notwendigen Vorsichtsnahmen zum Selbstschutz erörtert sowie Anamnese und klinische Untersuchung werden durchgeführt. Im Modul Bewegung erfolgt im Untersuchungskurs „Patient/Patientin mit Beschwerden im Bereich der Hüfte“ (2,5 UE) eine Vermittlung funktionell-anatomischer Grundkenntnisse zum Hüftgelenk einschließlich der Darstellung von Gelenkmessung. Die Studierenden sollen zunächst angeleitet werden, an sich selbst und am Kommilitonen Knochenvorsprünge, Muskelreliefs, Muskellogen palpatorisch zu erfassen. Außerdem sollen einfache Untersuchungstechniken am Patienten demonstriert, durchgeführt und die gezielte Anamnese vermittelt werden. Der Untersuchungskurs „klinische Untersuchung von Patienten mit Knie-Beschwerden“ (2,5 UE) soll die Fertigkeit vermitteln, bei einem/r gegebenen Patienten/in das Bewegungsausmaß des Kniegelenks erheben, den Befund dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefundes einordnen zu können. Der Untersuchungskurs „Einstieg in klinische Untersuchung bei Patienten mit Beschwerden des Schultergelenks“ (2,5 UE) sollen am Patienten/ an der Patientin einfache Untersuchungstechniken sowie die weitergehende klinische Untersuchung des Schultergelenks demonstriert und geübt werden. In dem Untersuchungskurs „Klinische Untersuchung bei Patienten mit Rückenschmerz“ (2,5 UE) sollen die Grundlagen der klinischen Untersuchung der Wirbelsäule vermittelt und an dem/ an der gegebenen Patienten/in demonstriert und geübt werden. Der Untersuchungskurs "Normalbefund und Patient/in mit Herzinsuffizienz oder häufigem Herzklappenfehler" (2,5 EU) im Modul Herz- und Kreislaufsystem soll die strukturierte kardiovaskulär orientierte Anamnese- und klinische Untersuchungserhebung vermitteln. Bei einem/r gegebenen Patienten/in mit Herzinsuffizienz soll eine spezifische kardiologische Anamnese und körperliche Untersuchung durchgeführt, der Patientenstatus klassifiziert und der Befund dokumentiert sowie Normal- und Nicht-Normalbefund abgegrenzt werden können. Im Untersuchungskurs „Patient/in mit Herzrhythmusstörung“ (2,5 UE) steht die praktische Durchführung und Interpretation des EKGs bei Patienten/innen mir kardialen Erkrankungen im Mittelpunkt. Im Untersuchungskurs: "Patient/in mit koronarer oder peripherer Durchblutungsstörung" (2,5 UE) steht die klinische Untersuchung des Gefäßsystems im Vordergrund. Im Untersuchungskurs: "Patient/in mit arterieller Hypertonie oder Hypotonie" (2,5 UE) sollen die Studierenden am Patienten/ an der Patientin die Erhebung wichtiger anamnestischer Daten zur Beurteilung des kardiovaskulären Risikos erlernen und die Bedeutung dieser Risikofaktoren für Folgeerkrankungen abschätzen. Im Modul Ernährung, Verdauung, Stoffwechsel soll im Untersuchungskurs "Oberbauchuntersuchung und Legen einer nasogastralen Sonde" (2,5 UE) bei einem/r Patienten/in mit Oberbauchbeschwerden eine allgemeine und auf Ulcus- und Refluxkrankheit fokussierte spezifische Anamnese, körperliche Untersuchung und das Legen einer nasogastralen Sonde durchgeführt und geübt werden. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit abdominellen Beschwerden" (2,5 UE) steht die allgemeine und spezielle Anamneseerhebung und klinische Untersuchung bei Patienten/innen mit abdominellen Beschwerden im Vordergrund. Der Untersuchungskurs "Patient/in mit Lebererkrankung" (2,5 UE) hat die allgemeine und spezielle Anamneseerhebung und klinische Untersuchung bei Patienten/innen mit einer Lebererkrankung sowie das Üben der klinischen Untersuchung der Leber und Gallenwege am Patienten zum Gegenstand. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit Adipositas“ (2,5 UE) steht u.a. die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei diesen Patienten/innen im Vordergrund. Im vierten Fachsemester erlernen die Studierenden im Modul Atmung in den Untersuchungskursen "Patient/in mit Einschränkung der Atempumpe" (2,5 UE), "Patient/in mit Gasaustauschstörung" (2,5 UE), "Patient/in mit Behinderung der oberen Atemwege" (2,5 UE) die Grundzüge der Anamnese und der klinischen Untersuchung bei Patienten/innen mit diesen Erkrankungen. Sie werden in die gängigen Untersuchungstechniken der oberen Atemwege eingeführt. Dies geschieht interdisziplinär durch die Kliniken für Audiologie/Phoniatrie und HNO-Heilkunde, wobei die Studierenden in Gruppen mehrere Stationen durchlaufen. Sie sollen u.a. die Fertigkeit erwerben, bei einem/r gegebenen Patienten/in eine auf die oberen Luftwege-fokussierte Anamnese und körperliche Untersuchung durchführen, den Befund dokumentieren und im Vergleich zu einem Normalbefund einordnen zu können. Im Untersuchungskurs: "Patientenuntersuchung Synopsis Atemorgane" (2,5 UE) erlernen die Studierenden die Grundzüge der Anamnese und der klinischen Untersuchung im Hinblick auf die Erfassung klinischer Symptome einer Lungenerkrankung. Im Modul Niere, Elektrolyte stehen in den Untersuchungskursen "Patient/in mit Harnabflussbeschwerden" (2,5 UE) "Patient/in mit akutem Nierenversagen" (2,5 UE), "Patient/in mit Volumen- oder Elektrolytstörung" (2,5 UE) und "Patient/in mit chronischer Niereninsuffizienz" (2,5 UE) die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei Patienten/innen mit diesen Erkrankungen im Vordergrund. Dabei sollen auch spezielle praktische Fertigkeiten geübt werden. Im Modul Nervensystem sollen die Studierenden in den Untersuchungskursen "Patientenuntersuchung: Pyramidalmotorik und Sensibilität" (2,5 UE),"Patientenuntersuchung: nicht-pyramidale Motorik" (2,5 UE),"Patientenuntersuchung: Hirnnerven" (2,5 UE) und "Patientenuntersuchung: neuropsychologischer Befund " (2,5 UE) die erforderlichen speziellen Untersuchungstechniken für bettseitig anwendbare und dabei dennoch spezifischer Testungen für grundlegende kognitive Domänen wie Orientierung, Gedächtnis und Aufmerksamkeit erlernen. Im Modul Sinnesorgane sollen die Studierenden im Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung Auge“ (2,5 UE) erlernen, selbständig eine Anamnese des/r Patienten/in und klinische Untersuchung des Auges durchführen zu können. In dem interdisziplinären Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Schwindel/Okulomotorik/Pupillomotorik“ (2,5 UE) der Ophthalmologie und der HNO sollen spezifische Untersuchungstechniken und -methoden erlernt werden. In dem Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: das Ohr“ (2,5 UE) soll den Studierenden die Anamnese zu Ohrbeschwerden, die Inspektion und Palpation des äußeren Ohres beigebracht werden. Sie sollen die Untersuchung mit dem Otoskop beherrschen und die Ohrmikroskopie kennenlernen. Des Weiteren werden orientierende Hörtests, die ohne Audiometer möglich sind, vermittelt. Der Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Riechen und Schmecken“ (2,5 UE) soll die Handfertigkeiten der Untersuchung von Nase und Mundhöhle/ Oropharynx vermitteln. Des Weiteren werden am/ an der Patienten/in Geruchs- und Geschmacksprüfungen demonstriert und erläutert sowie die Rhinomanometrie zur Objektivierung von Nasenatmungsbehinderungen vorgestellt. In dem erstmals im Wintersemester 2012/13 angebotenen fünften Semester des Modellstudiengangs intensiviert sich der patientenbezogene Unterricht zur Vermittlung anwendungsbezogener Fertigkeiten und kognitiven Kenntnisse mit der Einführung der Unterrichtsformate Supervidierte Patientenuntersuchung (SPU) plus patientennaher Unterricht (PNU). Übergeordnetes Lernziel ist den Studierenden die Kompetenz zu vermitteln, eigenständig eine Anamnese und klinische Untersuchungen bei einer gegebenen Patientin bzw. einem gegebenen Patienten durchführen, die erhobenen Befunde dokumentieren und einordnen sowie im Rahmen einer umschriebenen Differentialdiagnose eine Arbeitsdiagnose und die Prinzipien einer weitergehenden Diagnostik ableiten zu können. Das Unterrichtsformat sieht vor, dass jeweils 4 Studierende von einer Ärztin bzw. einem Arzt betreut werden. Dabei erheben die Studierenden zunächst jeweils in 2er-Gruppen an je einer Patientin, einem Patienten mit einer dem Unterrichtsthema entsprechenden Erkrankung selbstständig Anamnese und klinische Befunde (i.e. supervidierte Patientenuntersuchung [SPU]). Im Anschluss daran kommen die Studierenden als 4er-Gruppe mit der betreuenden Ärztin, dem betreuenden Arzt bei den beiden voruntersuchten Patienten zusammen (i.e. patientennaher Unterricht [PNU]) und demonstrieren die jeweils bedeutsamen Befunde am Patienten. Bezogen auf die konkrete Patientengeschichte sollen dabei differentialdiagnostische Hypothesen und eine Arbeitsdiagnose entwickelt, die Ergebnisse der weiterführenden Diagnostik (Labor, Bildgebung, etc.) sowie die grundlegenden Therapieoptionen gemeinsam besprochen werden. Die zur Verfügung stehende Unterrichtszeit soll zu gleichen Teilen auf SPU und PNU verteilt sein, wenngleich die Abfolge und Zusammensetzung von der Ärztin bzw. dem Arzt entsprechend der Erfordernisse seitens der Studierenden angepasst werden kann. Zu dem jeweiligen Unterricht fertigen die Studierenden eine strukturierte Kurzzusammenfassung an, die Anamnese, wichtige körperliche Untersuchungsbefunde und den Plan für eine weiterführende Diagnostik umfasst; diese dient als Grundlage für das zugehörige Seminar zum SPU/PNU. Der Lehrplan des fünften Semesters im Wintersemester 2012/13 sieht im Modul Interaktion von Genom, Stoffwechsel und Immunsystem als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit seltener Erkrankung“ (4 UE), „Patient/in mit Diabetes mellitus“ (2 UE), „Patient/in mit immun-vermittelter Erkrankung" (4 UE), im Modul Infektion als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit akuter Infektion" (4 UE), „Patient/in mit chronischer Infektion" (2 UE), „Patient/in mit nosokomialer Infektion" (4 UE), im Modul Neoplasie als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit lokaler Tumorerkrankung" (4 UE), „Patient/in mit metastasierter Tumorerkrankung" (2 UE), „Patient/in mit systemischer Tumorerkrankung" (4 UE) und im Modul Psyche und Schmerz als Krankheitsmodell die Veranstaltungen „Patient/in mit akutem Schmerz" (4 UE), „Patientenuntersuchung: Biopsychosoziale Anamnese und psychopathologischer Befund" (2 UE) und „Patient/in mit Depression/Anpassungsstörung" (4 UE) vor. Mangels auf den Modellstudiengang bezogener normativer Berechnungsgrundlagen sind für die Bestimmung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Einführung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bietet keinen Anlass, die in Folge der Neufassung der ÄApprO 2002 erfolgten normativen Festlegungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO unter Rückgriff auf frühere Berechnungsmethoden kapazitätserweiternd in Frage zu stellen. Der gültige Normwert errechnet sich wie folgt: (g × 1/3 × 2 × 2) ÷ 34. Er basiert zunächst auf der aus § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO folgenden durchschnittlichen Gruppengröße (g) beim Unterricht am Krankenbett; danach darf der Unterricht in Form der Patientendemonstration in einer Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten in einer Gruppe von höchstens drei Studierenden stattfinden. Durchschnittlich kann damit ein Patient einer Gruppe von vier Studierenden zur Verfügung stehen ([1/6 + 1/3] × ½ = 1/4), so dass g = 4 ist. Weitere Faktoren sind die die Patienteneignung (×1/3) und -belastbarkeit (×2 [Stunden]) beschreibenden Werte und der Jahresfaktor (×2 [Semester]) sowie als Quotient die SWS des Unterrichts am Krankenbett (476 ÷ 14 = 34). Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Die Zahl der tagesbelegten Betten ihrer Kliniken hat die Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, ermittelt. Dies entspricht den Üblichkeiten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Februar 2012 - 5 NC 280.12; Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 10. Dezember 2010 - 2 NB 199/10 - juris Rn 23 und 3. September 2010 - 2 NB 394.10 - Juris Rn 14). Dafür, dass sich die klinische Betreuung von Patienten in den letzten Jahren in einer Weise verändert hat, die - in Abweichung vom Normtext - eine Einbeziehung auch der nur tagsüber belegten Betten erforderte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine kürzere Verweildauer der Patienten in Krankenhäusern lässt die Faktoren Patientenzahl, -eignung und -belastbarkeit nicht unberührt und geht daher zwangsläufig mit einer Verringerung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität einher. Abgesehen davon liegen in Bezug auf den Modellstudiengang an der Antragsgegnerin bisher keine Evaluationsergebnisse oder sonstige hinreichende Erkenntnisse darüber vor, in welchem Umfang Patienten der Tageskliniken unter Einschluss der ambulant versorgten Patienten in die Ausbildung am Krankenbett einbezogen werden und diesen Verlust kompensieren können. Jedenfalls hat der zu einer Neuregelung berufene Verordnungsgeber der KapVO bisher keine Veranlassung gesehen, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität des Modellstudiengangs zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen bzw. eine dritte Gruppe von heranzuziehenden Patienten zu definieren. Das OVG Berlin-Brandenburg hat seine diesbezügliche Rechtsprechung (Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 m.w.Nw.), zuletzt bestätigt mit Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12-, dem die Kammer insoweit folgt, fortgeführt und zur Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO für die Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang folgendes ausgeführt: „… wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts - [sind] auch die Eingabegrößen, die die patientenbezogene Ausbildungskapazität bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978; vgl. hierzu auch die Aussage im Vortrag von Dr. Dr. Peter Lohfert zum Thema „Spielt die Patientenverfügbarkeit für die Kapazitätsberechnung eine große Rolle“, Tagungsbericht des ordentlichen Medizinischen Fakultätentages 2010, Hannover [www.mft-online.de/info-center/fakultaetentage]: „Damit wird deutlich, wie detailliert vorgegangen werden muss, um die einzelnen Faktoren der Formel für den stationären Bereich so zu analysieren, dass sie in der länderseitig durchzuführenden Verordnung der KapVO-Formel Berücksichtigung finden können.“). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Dazu verhält sich die Beschwerde nicht. Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1Buchst. b KapVO) als auch für die patientenbezogene Ausbildungskapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhten, wie sich aus den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage ergibt, auf einer Auswertung der an 26 Universitätskliniken und tausenden von Patienten erhobenen Daten. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85 prozentiger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber seinerzeit mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben dem Berliner Verordnungsgeber wie auch den Normgebern der anderen Bundesländer bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002 gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Einzige Ausnahme bildet das Land Niedersachsen, das nach den Erkenntnissen, die sich aus dem von der Medizinische Hochschule Hannover für den dort seit dem Wintersemester 2005/2006 eingerichteten Modellstudiengang HannibaL in Auftrag gegebenen Gutachten u.a. zur patientenbezogenen stationären Kapazität in den Jahren 2009 bis 2011 sukzessive ergeben haben, an dem herkömmlichen Parameter „tagesbelegte Betten des Klinikums“ festgehalten und zunächst nur den ursprünglichen Prozentsatz von 15,5 auf 12,4 vom Hundert gesenkt hat (vgl. § 17 Abs. 2 Nr. 1 KapVO in der Fassung der Verordnung vom 23. Juni 2009, Nds. GVBl. Nr. 15/2009 S. 288), um dann im Jahre 2012 nach Vorliegen sämtlicher Studienergebnisse eine eigenständige Berechnungsmethode für den Modellstudiengang in der Kapazitätsverordnung zu verankern (vgl. Verordnung vom 4. Juli 2012, Nds. GVBl. Nr. 14/2012 S. 220). Danach sind bei Umstellung der Berechnung auf die dokumentierte Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz abgerechneten Belegungstage nunmehr auch Privatpatienten, Patienten mit Anspruch auf Wahlleistungen und Selbstzahler im stationären Bereich in die Berechnung einzubeziehen (a.a.O. § 17 Abs. 2 Nr. 1 S. 1 und 2), nicht aber Patienten mit einer Verweildauer von weniger als einem Tag sowie Patienten, für die Leistungen im Rahmen einer teilstationären Behandlung erbracht wurden (Satz 3). (…) … § 17 KapVO [unterscheidet] nur zwischen zwei Kategorien von Patienten […], nämlich denen, die vollstationär in das jeweilige Krankenhaus aufgenommen sind (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1), und denen, die zwar in einem Krankenhaus behandelt werden, sich dort aber unabhängig von der Art der Behandlung (z.B. Diagnostik, Operation, psychiatrische Behandlung etwa in der Form von Gesprächs- oder Verhaltenstherapien) nur bis zu 24 Std. aufhalten (in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 zusammengefasst als poliklinische Neuzugänge [PNZ]). Dementsprechend sind die in Tageskliniken behandelten Patienten der zweiten Kategorie zuzurechnen, denn Tageskliniken sind definitionsgemäß Einrichtungen der ambulanten/teilstationären Patientenbetreuung, deren Ressourcen es gestatten, Patienten bis zu 24 Std. zu behandeln und zu betreuen. Vor dem Hintergrund, dass nur stundenweise in den Krankenhausbetrieb eingegliederte Patienten aus organisatorischen Gründen seltener für die Ausbildung verfügbar sind und ihrer Eignungswahrscheinlichkeit und Belastbarkeit ebenfalls Grenzen gesetzt sind, macht die Abgrenzung von tagesbelegten Betten einerseits und PNZ andererseits aus kapazitätsrechtlicher Sicht Sinn. …“ Dass nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Die Antragsgegnerin hat die Zahl der tagesbelegten Betten in den Jahren 2009-2011 durch die eidesstattliche Versicherung der Abteilungsleiterin des GB Unternehmenscontrolling - Klinikumscontrolling der Charité - Universitätsmedizin Frau M... (Anlage 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 9. Oktober 2012) glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11- unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 BC 60.11 u.a. juris.) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). Von den danach durchschnittlich 2.456,3333 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 380,7317 als für die klinische Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen, weil mangels Vorlage geeigneter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 6 ff. KapVO wäre. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Antragsgegnerin auf nunmehr 471.794, woraus sich ein Erhöhungswert von 471,79 ergäbe. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO ist die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H., also (380,7317 ÷ 2 =) 190,3659 zu begrenzen, so dass sich ein Gesamtwert von (380,7317 + 190,3659 =) 571,0976 ergibt. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO weiter zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das ist bei der Ausbildung im Modellstudiengang jedoch ebenso wenig wie bisher bei der klinischen Ausbildung an der Charité der Fall. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, abgesehen von der Ausbildung im Praktischen Jahr keine patientenbezogene Ausbildung an außeruniversitären Einrichtungen mehr durchzuführen und damit eine Reduzierung der Ausbildungskapazität herbeizuführen, ist als von der Hochschulautonomie getragene strukturelle Entscheidung jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, als die dauerhafte Ausbildung der gemäß § 28 Abs. 2 UniMedG festgelegten Zahl von 300 Studierenden pro Semester gewährleistet bleibt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20. Dezember 2012 - OVG 5 NC 168.12 -). Allerdings wird sich die Antragsgegnerin in Zukunft der Frage stellen müssen, wie sie angesichts einer rechnerischen Kapazität unterhalb der gesetzlichen und tatsächlichen Zulassungszahl bei gleichzeitiger Überlast durch die weiterhin angebotene klinische Ausbildung einen den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO genügenden patientenbezogenen Unterricht sicherstellen will. Dass es der Antragsgegnerin offenbar gelingt, diese sich im Verlauf der vergangenen vier Semester jeweils verschärfende und erst mit dem erstmaligen Entfallen des 1. klinischen Semesters wieder entspannende Situation zu begegnen wird bei der Evaluation des Patientenbedarfs zu werten sein. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Einbeziehung von Patienten in außeruniversitären Krankenanstalten, kommt allerdings nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 – VG 30 A 6.08 – SoSe 2008 – B.A. S. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 – SoSe 2008 - UA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 5 NC 182.11). Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 571,0976, gerundet 571, was zu einer rechnerischen Aufnahmekapazität im Wintersemester 2012/13 von 285,5 und gerundet 286 Studierenden führt. Die ermittelte Basiszahl ist nicht gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich auch im fünften Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs noch nicht hinlänglich präzise bestimmen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu „nutzen“, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen seiner von der des Regelstudiengangs abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur ist die Entwicklung des Bestandes von Studierenden des Modellstudiengangs jedoch derzeit noch nicht vorhersehbar. Für ihn liegen die erforderlichen Zahlen nach vier Semestern Erfahrung noch nicht vor, weil zum jetzigen Zeitpunkt nur die Übergangsquoten der im Wintersemester 2010/11 immatrikulierten Studierenden in das 2., 3., 4. und 5. Fachsemester, der im Sommersemester 2011 immatrikulierten Studierenden in das 2., 3. und 4. Fachsemester, der im Wintersemester 2011/12 in das 2. und 3. Fachsemester und der im Sommersemester 2012 immatrikulierten in das 2. Fachsemester einbezogen werden könnten. Jedwede Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors wäre deshalb Spekulation. Dem Umstand der Unberechen- und Unprognostizierbarkeit der Bestandszahlen trägt die sog. Erprobungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auch rechtlich Rechnung, indem sie in der Erprobungsphase Abweichungen vom Erfordernis einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität erlaubt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 5 NC 273.11 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.). Die Kammer geht allerdings nach wie vor davon aus, dass es für die Bestimmung einer Schwundquote nicht eines vollständigen „Durchlaufs“ einer Studierendenkohorte bedarf. Vielmehr dürften hinreichend valide Daten verfügbar sein, wenn die erste Kohorte des Modellstudiengangs den ersten Studienabschnitt abgeschlossen und das 7. Fachsemester erreicht hat und damit 21, also rund 1/4 der bei einem zehnsemestrigen Studiengang einzustellenden 81 Werte berücksichtigt werden können. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die Studierendenstatistik zum Stichtag 30. Oktober 2012 im fünften Semester nur noch 291 Studierende ausweist und die Antragsgegnerin zwischenzeitlich (vgl. Zulassungszahlensatzung der Charité Universitätsmedizin Berlin für das Sommersemester 2012 - amtliches Mitteilungsblatt vom 14. Februar 2012 Nr. 90) vom Auffüllprinzip in höheren Semestern Abstand genommen hatte bzw. einer Auffüllung in höheren Semestern regelmäßig die Anforderungen gem. § 9 Abs. 3 BerlHZG entgegen stehen dürften (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 - B.A. S. 15 f.). Das im Modellstudiengang zur Verfügung stehende Lehrangebot wird wegen der erhöhten Zulassungszahlen in den ersten Semestern voll ausgeschöpft. Die Zahl der in den höheren Semestern des Modellstudiengangs im Durchschnitt eingeschriebenen Studierenden von 313 (329 + 318 + 314 + 291 = 1252 ÷ 4) übersteigt weiterhin die rechnerische Kapazität, der Durchschnitt der insgesamt in den fünf Semestern des Modellstudiengangs immatrikulierten Studierenden von 315,6 (326 + 329 + 318 + 314 + 291 = 1578 ÷ 5) übersteigt die festgesetzte Zulassungszahl. Die Antragsgegnerin hat über die durch Satzung festgesetzte Zulassungszahl von 300 hinaus im gegenwärtigen Wintersemester 2012/13 mindestens 326 Studienplätze kapazitätswirksam an aktuelle Studienplatzbewerber vergeben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Ob und in welchem Umfang die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl im Hinblick auf Mehrfachbewerbungen und das zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern als „Überbuchung“ i.S.v. § 7 Abs. 3 Satz 4 VergabeVO Stiftung oder als sog. „antizipierter Schwundausgleich“ (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f.) zu werten sind, ist unerheblich. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung kein Studienplatz unbesetzt bleibt. Dies stellt die Einbeziehung der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule selbst überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren sicher. Außerdem wird auf diese Weise gewährleistet, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 u.a. - [FU/Tiermedizin, WS 2004/05] und vom 1 Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Zahnmedizin, WS 2006/07], juris, Rn. 11; und zuletzt vom 14. April 2009 a.a.O. [Humanmedizin - Vorklinik SoSe 2008]). Der einzelne Rechtsstreit eines Studienplatzbewerbers ist von vornherein mit dem Risiko belastet, im gerichtlichen Verfahren selbst bei aufgedeckten Fehlern bei der Kapazitätsberechnung an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - unter Hinweis auf Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 383 ff.). Soweit die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um weitere Studienplätze nicht allein auf einer Überbuchung im rechtstechnischen Sinn, sondern auf der Vornahme eines sog. antizipierten Schwundausgleichs - also auf der Annahme, dass es auch im Modellstudiengang Studienabbrüche u.ä. geben wird, die wegen der Besonderheiten dieses Studienganges mit Blick auf § 9 Abs. 3 BerlHZG nicht durch Ortswechsler oder Quereinsteiger ausgeglichen werden können - beruht, steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 25. Januar 2013 - OVG 5 NC 169.12 - B.A. S. 11f. und vom 14. Dezember 2012- OVG 5 NC 73.12 -). Die Hochschule war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris) zugrunde liegenden Fall - nicht durch Landesrecht daran gehindert, über die in ihrer Zulassungszahlensatzung festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze zu vergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - juris). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, überhaupt einen Schwundausgleich vorzunehmen, stellt sich die Vergabe von 26 weiteren Studienplätzen als kapazitätsfreundlich dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Dezember 2012 - 5 NC 73.12 -). Der von der Antragsgegnerin praktizierte antizipierte Schwundausgleich gewährleistet wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung und die Überbuchung letztlich nur, dass durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Die Rechte von Studienplatzbewerbern, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, werden dadurch nicht verletzt. Denn auch insoweit gilt, dass nur dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind, diese freien Studienplätze an gegen die Hochschule klagende Bewerber zu vergeben sind (vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Kapazitätsausschöpfung auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris). Allerdings dürfte es ein Gebot der vorprozessualen Fairness gegenüber der Vielzahl von Studienbewerbern, die einen Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Antragsgegnerin stellen, sein, die versagenden Bescheide unter Hinweis auf die festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studierenden pro Semester und unter Darlegung des Umfangs des antizipierten Schwundausgleichs zu begründen. Eine solche Begründung versetzte die Studienplatzbewerber in die Lage, das Prozessrisiko einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung realistisch einzuschätzen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. März 2012 - VG 30 L 1822.11. u.a.) und ggf. die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer Klageerhebung verbundenen nicht unerheblichen Kosten zu vermeiden. Die Mitteilung der tatsächlichen Zulassungszahl erfolgt üblicherweise erst nach Ablauf der Klagefrist gegen die eine Zulassung außerhalb der Kapazität versagenden Bescheide. Für das Wintersemester 2012/13 hat die Antragsgegnerin anders als im vorhergehenden Sommersemester 2012 den antizipierten Schwundausgleich nicht in der Zulassungszahlensatzung vom 9. Februar 2012 (a.a.O.) mit der Festlegung einer höheren Zulassungszahl offengelegt. Sie ist auch nach dem Wortlaut der Satzung für die höheren Semester zum Auffüllprinzip zurückgekehrt, obwohl dessen Anwendung regelmäßig § 9 Abs. 3 BerlHZG entgegenstehen dürfte. Ob eine Auffüllung oder die Beendigung einer Beurlaubung ursächlich dafür ist, dass sich die Zahl der Studierenden im Modellstudiengang mit dem Übergang vom vierten zum fünften Semester von 288 auf 291 erhöht hat, ergibt sich aus der Studierendenstatistik nicht und muss an dieser Stelle auch nicht entschieden werden. Auf ihre Praxis der Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl hat die Antragsgegnerin in der streitgegenständlichen Kampagne in den die außerkapazitäre Zulassung versagenden Bescheiden dergestalt hingewiesen, dass voraussichtlich 330 Studienplätze vergeben und damit die in der Zulassungszahlensatzung festgesetzte Zulassungszahl überschritten werde. Ob die zur vergleichsweisen Beendigung von vorhergehende Zulassungskampagnen betreffenden Rechtsstreitigkeiten des Regelstudiengangs erfolgte Zulassung von weiteren 25 Studierenden die aktuelle Kapazität schmälert (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg vom 2. September 2008 - OVG 5 NC 41.08) ist nach alledem für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Gleiches gilt für die Darstellung der Antragsgegnerin, wonach die Abweichungen der Bestandszahlen nach der ersten Mitteilung vom 7. November 2012 und nach der Studierendenstatistik für das erste Fachsemester Stand 31. Oktober 2012 auf der Beurlaubung von vier Studierenden im zweiten Semester und ihrer statistischen Berücksichtigung im ersten Semester beruhe. Im Hinblick auf die erfolgte Vergabe von 326 Studienplätzen an aktuelle Studienplatzbewerber kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang - kapazitätsmindernd - zu berücksichtigen gewesen wäre, dass seit der Einführung des Modellstudiengangs (Wintersemester 2010/11) die Studierenden des Modellstudiengangs mit den Studierenden der klinischen Semester im Regelstudiengang um die patientenbezogene Ausbildungskapazität konkurrieren. Jedenfalls bis die letzte Kohorte des Regelstudienganges, die sich derzeit im 1. klinischen Semester befindet, das 10. Fachsemester abgeschlossen hat (Wintersemester 2014/15) wird diese Konkurrenz die Kapazität schmälern. Die Antragsgegnerin hat bisher davon abgesehen, eine Überlastentscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO zu treffen und dazu aussagekräftige Zahlen vorzulegen. Inwieweit einer Überlast durch die übergangsweise Nutzung außeruniversitärer Krankenanstalten zu begegnen wäre, bedarf deshalb ebenfalls hier keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.