Beschluss
30 L 332.12
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2012:0824.30L332.12.0A
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Leitsätze
1. Im Kapazitätsstreit kann sich ein Studienplatzbewerber nicht auf eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Einbeziehung von Patienten in außeruniversitären Krankenanstalten, berufen.(Rn.37)
2. Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben.(Rn.40)
3. Beruht die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um weitere Studienplätze auf der Vornahme eines sog. antizipierten Schwundausgleichs, so steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen.(Rn.41)
4. Gewährleistet der praktizierte antizipierte Schwundausgleich wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung und die Überbuchung nur, dass durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird, so werden die Rechte von Studienplatzbewerbern, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, dadurch nicht verletzt.(Rn.41)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, mit der Antragstellerin ein Auswahlgespräch gemäß § 15 der Satzung über das Auswahlverfahren der Charité – Universitätsmedizin Berlin in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin vom 3. November 2009 durchzuführen und sie entsprechend der darin erzielen Note in die Rangliste nach § 16 der Auswahlsatzung für das Sommersemester 2012 aufzunehmen.
Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemsters 2012 zuzulassen, sofern sie aufgrund des Auswahlgesprächs einen Rangplatz erreicht, der im Auswahlverfahren gemäß § 9 der Auswahlsatzung zur Zulassung geführt hätte.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Kapazitätsstreit kann sich ein Studienplatzbewerber nicht auf eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Einbeziehung von Patienten in außeruniversitären Krankenanstalten, berufen.(Rn.37) 2. Nur wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben.(Rn.40) 3. Beruht die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um weitere Studienplätze auf der Vornahme eines sog. antizipierten Schwundausgleichs, so steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen.(Rn.41) 4. Gewährleistet der praktizierte antizipierte Schwundausgleich wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung und die Überbuchung nur, dass durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird, so werden die Rechte von Studienplatzbewerbern, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, dadurch nicht verletzt.(Rn.41) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, mit der Antragstellerin ein Auswahlgespräch gemäß § 15 der Satzung über das Auswahlverfahren der Charité – Universitätsmedizin Berlin in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin vom 3. November 2009 durchzuführen und sie entsprechend der darin erzielen Note in die Rangliste nach § 16 der Auswahlsatzung für das Sommersemester 2012 aufzunehmen. Die Antragsgegnerin wird weiter verpflichtet, die Antragstellerin vorläufig zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemsters 2012 zuzulassen, sofern sie aufgrund des Auswahlgesprächs einen Rangplatz erreicht, der im Auswahlverfahren gemäß § 9 der Auswahlsatzung zur Zulassung geführt hätte. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin im Auswahlverfahren der Hochschule im Sommersemester 2012. Die Antragstellerin ist österreichische Staatsangehörige. Im Juni 2011 bestand Sie das Baccalauréat Général an der Lycée Francais de Vienne mit einem französischen Notendurchschnitt von 14,39 und die zusätzliche (österreichische) Reifeprüfung mit einem Notendurchschnitt von 1,0 und einem Gesamtdurchschnitt von 1,3. Im Januar 2012 bewarb sie sich bei der Stiftung für Hochschulzulassung im Auswahlverfahren der Hochschulen an der Antragsgegnerin. Dazu reichte sie eine Bestätigung ihrer Qualifikation durch das österreichische Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung sowie eine Bestätigung der Stundentafel des regulären französischen Unterrichts und des österreichischen Zusatzunterrichts am Lycée Francais de Vienne des Stadtschulrates für Wien vom 27. Oktober 2011 vor. Darin wird der Antragstellerin für die 11. und 12. Schulstufe u.a. Unterricht in den Fächern Mathematik im Umfang von 10 ½ Wochenstunden, Biologie im Umfang von 7 ½ Wochenstunden, Physik-Chemie im Umfang von 9 ½ Wochenstunden, Englisch im Umfang von 6 Wochenstunden und Deutsch im Umfang von 8 Wochenstunden bestätigt. Weiter legte die Antragstellerin den Releve de notes nebst Übersetzung sowie die Bulletins du Trimestre für die Schuljahre 2009/10 und 2010/11 vor. Im Auswahlverfahren der Hochschule wurde die Antragstellerin nicht berücksichtigt. Der Ablehnungsbescheid der Stiftung für Hochschulzulassung vom 22. März 2012 weist ihr den Rang 741 bei einem Grenzrang 219 zu. Ausweislich eines undatierten Vermerks in der Bewerberakte wurde die Durchschnittsnote für das Bewerbungsverfahren in eine Gesamtnote von 1,5 umgerechnet. Eine Punktgutschrift wegen der Belegung von Einzelfächern erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 30. März 2012 beantragte die Antragstellerin die Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität. Die Antragstellerin meint, bei korrekter Ermittlung der gewichteten Durchschnittsnote unter Berücksichtigung der Belegung von Fächern in den letzten zwei Schuljahren hätte sie im Auswahlwahlverfahren der Antragsgegnerin zugelassen werden müssen. Die Antragsgegnerin macht geltend, dass die Antragsgegnerin aufgrund ihrer Durchschnittsnote eine Punktzahl von 750 erreicht habe, mit der sie weder eine Zulassung noch eine Einladung zum Auswahlgespräch habe erhalten können. Die letzte Einladung zum Auswahlgespräch habe der Bewerber mit der Punktzahl 910 erhalten. Eine Erhöhung der Punktzahl gemäß § 6 Satz 2 Buchst. b Auswahlsatzung erfolge, wenn das Dokument der Hochschulzugangsberechtigung bezogen auf die letzen vier Schulhalbjahre Noten der Fächer Mathematik, Physik, Biologie oder Chemie um zehn Punkte pro Fach und Halbjahr und Noten der Fächer Deutsch oder Englisch um fünf Punkte pro Fach und Halbjahr enthalte. Weder das Prüfungszeugnis über die zusätzliche Reifeprüfung zur Erlangung des Baccalauréat der Lycée Francais de Vienne noch das Zeugnis des Baccalauréat Général enthielten Noten dieser Fächer. II. Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin im Sommersemester 2012 zuzulassen, hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. 1. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin außerhalb der zum Sommersemester 2012 im ersten Fachsemester festgesetzten Aufnahmekapazität. Die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotene und mögliche summarische Prüfung ergibt, dass in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin für das Sommersemester 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 90 vom 14. Februar 2012) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 320 Studienplätzen bzw. über die Zahl der vergebenen 341 Studienplätze (vgl. Studierendenstatistik der Charité für das Sommersemester 2012 vom 06. Juni 2012 - Kapazitätsunterlagen) hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 54, 173 [191]). Die demnach erforderlichen rechtlichen Grundlagen für Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung sind die Bestimmungen des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310, StV), der mit Wirkung vom 1. Mai 2010 (vgl. Bekanntmachung vom 14. Mai 2010, GVBl. S. 279) den Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 22. Juni 2006 (Gesetz vom 15. Mai 2007, GVBl. S. 198, ZVS-StV) ersetzt hat, des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes (BerlHZG) in der Fassung vom 18. Juni 2005 (GVBl. S. 393) zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 193, 206ff.) sowie der Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2012 (GVBl. S. 68). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 28 Abs. 2 Satz 1 Berliner Universitätsmedizingesetz vom 5. Dezember 2005 (UniMedG) ausgeschlossen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 12. Februar 2004 – VG 30 A 435.03 u.a. –, bestätigt durch Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 – 5 NC 44.04 – juris, Rz. 5 zur vorangegangenen, gleichlautenden Regelung in Artikel I § 22 Abs. 2 Satz 1 des Vorschaltgesetzes zum Gesetz über die Umstrukturierung der Hochschulmedizin im Land Berlin [HS-Med-G] vom 27. Mai 2003 [GVBl. S. 185]). Soweit hierin die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester im Studiengang Humanmedizin auf insgesamt 600 Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird, ist diese Festlegung als Zielzahl zu verstehen, die der Antragsgegnerin verbindlich vorgibt, die Personalausstattung für die medizinische Ausbildung an einer jährlichen Aufnahmekapazität von nicht mehr – aber auch nicht weniger – als jährlich 600 Studienanfängern auszurichten. Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV, der insofern Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ZVS-StV entspricht, sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Allerdings erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV. Die Regelung eröffnet im Hinblick auf gewichtige Besonderheiten, wie sie sich aus Strukturveränderungen, aber auch aus dem Aufbau neuer Ausbildungsgänge ergeben können, in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise die Möglichkeit einer Ermittlung der Ausbildungskapazität, die diesen Ausnahmelagen Rechnung trägt (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006, - 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.). Dem entsprechen die §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO, die allerdings mangels Anpassung durch den Verordnungsgeber noch auf Art. 7 des ZVS-Staatsvertrages Bezug nehmen. Danach können bei Modellvorhaben Zulassungszahlen abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden. Soweit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV eine von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge zulässt, bedeutet dies jedoch nicht, dass die Festsetzung der Zulassungszahl willkürlich erfolgen könnte. Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 HRG immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. Wird die Überprüfung, wie hier, anhand der fachspezifischen Gegebenheiten in Verbindung mit den sog. sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO) vorgenommen, so ist dagegen von Verfassungs wegen nichts zu erinnern. Zu den sonstigen kapazitätsbestimmenden Faktoren gehört in den medizinischen Fächern der die Ausbildung trotz unter Umständen größerer personeller Ausstattung begrenzende absolute Engpass einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patienten nach § 17 KapVO. Ob aber eine an diesem Engpass ausgerichtete Kapazitätsermittlung die vorhandenen Ressourcen der Hochschule tatsächlich ausschöpft oder nicht, ist eine Frage des einfachen Rechts (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 -). Der auf § 41 Approbationsordnung für Ärzte - ÄApprO - vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) beruhende und auf eine Studiendauer von 10 Semestern angelegte sog. Modellstudiengang (vgl. Studienordnung, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 89 vom 14. Oktober 2011 S. 589ff.; Prüfungsordnung ebenda S. 643ff.) an der Charité besteht erst seit dem Wintersemester 2010/11 und ist - jedenfalls in der noch andauernden ersten Phase seiner Einführung - ein neuer, zu erprobender Studiengang i.S.v. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV. Die Antragsgegnerin hat die hier maßgebliche aktuelle Studien- und Prüfungsordnung nach Anzeige bzw. Bestätigung gemäß § 126 Abs. 3 Satz 4 BerlHG in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 2011 (GVBl. 378) i.V.m. § 24 Abs. 4 Satz 1 bzw. § 31 Abs. 4 Satz 1 BerlHG in der Fassung des Gesetzes vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Hochschulzugangs und zur Qualitätssicherung von Studium und Prüfung vom 20. Mai 2011 am 14. Oktober 2011 bekannt gemacht. Studien- und Prüfungsordnung sind damit am darauffolgenden Tag (§ 20 Abs. 1 Studienordnung bzw. § 21 Abs. 1 Prüfungsordnung) und damit vor Beginn des streitgegenständlichen Semesters in Kraft getreten. Bis dahin war der Modellstudiengang in der inhaltlich identischen Studienordnung, Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 71 vom 13. Dezember 2010 S. 424ff. und der ebenfalls inhaltlich identischen Prüfungsordnung ebenda S. 477ff. geregelt. Mit dem Modellstudiengang soll eine Alternative zu der medizinischen Ausbildung, wie sie der der ÄApprO zu Grunde liegende Regelstudiengang darstellt, in der Praxis erprobt werden. Die Anforderungen die § 41 Abs. 2 Nrn. 4-7 ÄApprO an einen Modellstudiengang beschreibt, etwa die Festlegung einer bestimmten Laufzeit, das Erfordernis einer begleitenden und abschließenden Evaluation sowie abhängig von den Evaluationsergebnissen die Möglichkeit einer Verlängerung bzw. eines Abbruchs des Angebots, kennzeichnen den Erprobungscharakter des alternativen Ausbildungsmodells. Entsprechendes gilt für die von der Antragsgegnerin erlassene Studienordnung (vgl. §§ 2, 19). Der Modellstudiengang an der Antragsgegnerin führt den Regel- und Reformstudiengang, in den letztmalig im Wintersemester 2009/10 (Reformstudiengang) und Sommersemester 2010 (Regelstudiengang) Studienanfänger immatrikuliert wurden, zusammen (§ 6 Abs. 1 Studienordnung) und löst diese (sukzessive) ab. Anstelle des durch den ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung in zwei vollständig getrennte Studienabschnitte - Vorklinische (vier Semester) und Klinische Medizin (sechs Semester) – gegliederten Studiums (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO) des bisherigen Regelstudiengangs tritt ein zwar ebenfalls in zwei Studienabschnitte aufgeteiltes Studium von zehn Semestern (§ 1 Studienordnung), das jedoch nicht durch die Zäsur des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung geprägt ist (vgl. § 41 Abs. 1 Nr. 1 ÄApprO) und dessen Untergliederung anderen Kriterien folgt. Weiterhin unterscheidet sich der Modellstudiengang vom Regelstudiengang dadurch, dass den Studierenden vorklinische und klinische Lehrinhalte parallel vermittelt werden sollen. Inhaltliches Ziel des Modellstudiums ist u.a. die interdisziplinäre Verbindung von grundlagenmedizinischen, psychosozialen, klinisch-theoretischen und klinischen Inhalten während des gesamten Studiums bei Einhaltung der Fächeridentität, der systematische Aufbau von Wissen und Kompetenzen im Sinne einer Lernspirale vom ersten Semester bis zum Praktischen Jahr unter besonderer Berücksichtigung der Evidenz basierten Medizin, sowie der empirischen und kritischen Grundlagen naturwissenschaftlichen Denkens und einer ganzheitlichen Perspektive auf Gesundheit und Krankheit (§ 6 Abs. 3 Studienordnung). Das in 36 Pflicht- und 4 Wahlpflichtmodule (§ 9 Abs. 1 Studienordnung) gegliederte Studium sieht theoretische und praktische u.a. auch patientenbezogene und patientennahe Unterrichtsformate ab dem ersten Semester vor (§ 7 Studienordnung i.V.m. Studienplan, Anlage 2 zur Studienordnung). Von dem jeweils nur im Wintersemester angebotenen Reformstudiengang (vgl. Studienordnung für den Reformstudiengang Medizin an der Charité – Universitätsmedizin, Amtsblatt der Freien Universität Berlin Nr. 55 vom 17. Dezember 2003), für den zuletzt im Wintersemester 2009/10 von den insgesamt 300 Studienplätzen 63 Plätze bereitgestellt wurden (vgl. Zulassungszahlensatzung der Antragsgegnerin Amtliches Mitteilungsblatt der Charité vom 8. September 2009 Nr. 48) unterscheidet sich der Modellstudiengang bereits durch seine Größe. Er ist seit dem Wintersemester 2010/11 das alleinige Regelangebot der Charité. Dies hat zur Folge, dass zahlreiche Module mehrfach im Semester angeboten werden und die Studierenden sie in unterschiedlicher Reihenfolge belegen. Auch wenn der Modellstudiengang den Ansatz einer fächerübergreifenden und interdisziplinären Ausbildung des Reformstudiengangs weiterentwickelt, bestehen außerdem deutliche Unterschiede in seinem modularen Aufbau, der Fächerfolge und den angebotenen Unterrichtsformaten. Während der erste, fünfsemestrige Studienabschnitt des Reformstudiengangs an organ- oder systembezogenen Problemstellungen ausgerichtet war (§ 5 Abs. 1 Studienordnung Reformstudiengang a.a.O.), orientiert sich der Unterricht des ersten Studienabschnitts des Modellstudiengangs an biologischen Strukturebenen, Krankheitsmodellen und Organsystemen (§ 5 Abs. 2 Studienordnung Modellstudiengang a.a.O.). Entsprechende Unterschiede weisen die Stundenpläne auf. Beispielsweise begann der Reformstudiengang nach einer Orientierungseinheit von zwei Wochen mit einem fünfwöchigen Modul „Bewegung“, gefolgt von einem sechswöchigen Modul „Flüssigkeitshaushalt/Herz-Kreislauf“ (vgl. Anlage 1 zur Studienordnung). Dagegen sieht der Modellstudiengang ein Einführungsmodul von vier Wochen, gefolgt von drei eher von vorklinischen Inhalten geprägten jeweils vierwöchigen Modulen „Bausteine des Lebens“, “Biologie der Zelle“, und „Signal- und Informationssysteme“ vor. Die Module „Bewegung“ und „Herz-Kreislauf“ sind erst für das dritte Fachsemester vorgesehen. Trotz der verwandten Beschreibung des zweiten Studienabschnitts unter Bezugnahme auf Gesundheit und Krankheit in unterschiedlichen Lebensabschnitten (§ 5 Abs. 3 Studienordnung Modellstudiengang) bzw. Problemen verschiedener Lebensphasen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 Studienordnung Reformstudiengang) differieren auch hier die Inhalte der Module und deren Folge. So sah der Reformstudiengang den Themenkreis Gynäkologie, Schwangerschaft/Geburt/Neugeborenes, Säugling/Kleinkind im sechsten Semester vor (vgl. Anlage 1 zur Studienordnung). Nach dem Modulplan für den Modellstudiengang werden diese Fächer erst im neunten und zehnten Semester gelehrt. Auch im laufenden Sommersemester 2012 ist daher für die Kapazitätsberechnung eine von der gemäß §§ 7 ff KapVO vorausgesetzten abweichende tatsächliche und normative Situation in Rechnung zu stellen. Es kann derzeit noch dahinstehen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass § 7 Abs. 3 KapVO das in vorklinischen und klinischen Studienabschnitt gegliederte Studium des Regelstudiengangs berücksichtigt, während die Studienstruktur des Modellstudiengangs nicht in der KapVO abgebildet ist. Bisher hat der Verordnungsgeber dies nicht zum Anlass für eine Anpassung der Vorschriften zur Kapazitätsberechnung genommen (zur Erforderlichkeit der Anpassung zulassungsbeschränkender Normen an neue Studiengänge und deren Strukturen vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 20. Dezember 2011 - VerfGH 28/11 - ). Ob angesichts des durch die ÄApprO determinierten Curriculums des Studiums der Humanmedizin eine Neufestsetzung des Curricularnormwertes des Modellstudienganges erforderlich ist, kann vor diesem Hintergrund ebenfalls offenbleiben. Dahinstehen kann auch, ob eine Neufestsetzung erforderlich ist, wenn diese lediglich denselben Wert wie die bisherige Festsetzung auswiese. Die Studienordnung des Modellstudiengangs (Anlage 2 a.a.O. S. 641f.) bestimmt die Curricularanteile für die Module des ersten Abschnitts mit 5,0487 und für die Module des zweiten Abschnitts mit 3,1515. Die Summe (8,2002) entspricht dem gemäß Anlage 2 I Buchst. f) Ziff. 1 zu § 13 Abs. 1 KapVO festgelegten Wert von 8,2. Die von der Wissenschaftsverwaltung im Zustimmungsverfahren nach § 41 ÄApprO durchgeführte Überprüfung nach Stundenverteilung und Curricularanteilen hatte ebenfalls diesen Wert zum Ergebnis (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 -). Auch in der Erprobungsphase erlaubt das Kapazitätserschöpfungsgebot aus Art. 12 GG - wie bereits dargelegt - keine willkürliche Festsetzung von Zulassungszahlen, wenn und soweit eine rechnerische Bestimmung der Kapazität möglich ist. Aus der Umsetzung des Konzeptes eines das Medizinstudium von Beginn an prägenden patientenbezogenen Unterrichts ergibt sich bereits ab dem ersten Semester - und nicht wie bisher mit dem Beginn des klinischen Studienabschnitts - die Begrenzung der Ausbildungskapazität durch den realen Engpass geeigneter Patienten. Damit drängt sich für die Bestimmung der Ausbildungskapazität im Modellstudiengang die von der Antragsgegnerin angestellte patientenbezogene, von §§ 7 ff. KapVO abweichende, Kapazitätsermittlung auf. Insofern ist - mangels anderer anwendbarer normativer Grundlagen - der Rückgriff auf eine Berechnung entsprechend der Vorgaben des § 17 KapVO sachgerecht. Diese Vorschrift sieht eine Überprüfung der Kapazitätsberechnung für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO vor. Wie für den klinischen Teil des (Regel-) Studiengangs Medizin erweist sich nach dem mit dem Modellstudiengang verfolgten Konzept einer patientenbezogenen Ausbildung ab dem ersten Fachsemester die patientenbezogene Kapazität als die die maximal mögliche Aufnahmekapazität begrenzende Größe. Dabei ist angesichts der in der Summe übereinstimmenden Ausbildungsinhalte (vgl. § 1 Abs. 1, § 2 ÄApprO) und insbesondere der Gesamtstundenzahl für den Unterricht am Krankenbett von 476 (§ 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO) davon auszugehen, dass in den zehn Semestern des Modellstudiengangs mindestens ebenso viel patientenbezogene Kapazität bereit zu stellen ist wie in den sechs Semestern des klinischen Abschnitts des Regelstudiengangs (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. März 2012 – OVG 5 NC 289.11- [Sommersemester 2011] U.A: S. 9f.). Die patientenbezogene Ausbildung findet auch, wie eine Betrachtung des Stunden- bzw. Modulplans der ersten vier Fachsemesters des Modellstudiengangs im aktuellen Sommersemester 2012 belegt (Zugriff über die Lehrveranstaltungs- und Lernzielplattform (LLP) der Antragsgegnerin auf: www.charite.de/studium_lehre/ oder http://lernziele.charite.de/zend/studentenlvelist/list/studiengang/Modellstudiengang/zeitsemester/SoSe2012) tatsächlich ab dem ersten Semester statt und wird im Laufe des Studiums intensiviert. Bereits im Einführungsmodul nehmen die Studierenden in Kleingruppen, sog. POL-Gruppen an Untersuchungskursen (U-Kursen) als Vorbereitung auf den ab dem 5. Fachsemester stattfindenden Unterricht am Patienten (patientennaher Unterricht, supervisierte Patientenuntersuchung) teil. Die Untersuchungskurse finden, soweit sich dies aus den im Internet (http://campusnet.charite.de/) zugänglichen Termin- und Raumübersichten ergibt, auf den Stationen des Bettenhochhauses im Campus Mitte, denen des Klinikums Benjamin Franklin und des Virchow Klinikums der Antragsgegnerin statt und werden von klinischem Personal geleitetet. Sie setzen regelmäßig das Erscheinen der Studierenden im Kittel und die Verwendung diagnostischer Geräte wie Fieberthermometer, Spatel, Stethoskop und oder Lampe voraus. Aus den Lehrveranstaltungsbeschreibungen und den Lernzielen ergibt sich, dass der praktische Unterricht in den Untersuchungskursen regelmäßig zur Voraussetzung hat, dass geeignete und gewillte Patienten zu Demonstrations- und Übungszwecken für die Studierenden zur Verfügung stehen. Allenfalls bei den Kursen, die lediglich der Erhebung eines Normalzustandes bzw. das Üben von grundlegenden Untersuchungstechniken zum Gegenstand haben, ist es denkbar, dass anstelle von Patienten, Demonstrationen und Übungen unter Heranziehung von Kommilitonen bzw. Simulatoren oder anatomische Modelle erfolgen können. Im Einzelnen werden die Untersuchungskurse und ihre Lernziele in den ersten vier Semestern des Modellstudiengangs wie folgt beschrieben: Mit dem Untersuchungskurs „Patienten mit Fieber“ im Umfang von 2 Unterrichtseinheiten (UE) hat das Lernziel, die Körpertemperatur eines gegebenen Patienten oder einer gegebenen Patientin messen und einordnen zu können, der Kurs „Einführung in die Personenwahrnehmung: Mimik, Verhalten, Gestik“ (1 UE) sollen die anwendungsbezogenen Aspekte der psychosozialen Befunderhebung am konkreten Fall vermitteln. In dem Kurs „Einführung in Anamnese / Interaktion / Untersuchung mit Neurologischer Fallvorstellung“ (2 UE) soll das Grundlagenwissen aus Anatomie / Physiologie als klinisch nützlich erfahren werden, indem unter ärztlicher Anleitung die Kontaktaufnahme mit einem neurologisch erkrankten Patienten oder einer neurologisch erkrankten Patientin erlebt wird und symptombezogen klinische Untersuchungsbefunde erhoben werden. Der Kurs „Basisuntersuchungsgang“ (3 UE) soll die Studierenden mit dem Ablauf, den Stationsgegebenheiten und den allgemeinen Regeln zum Untersuchungskurs vertraut machen. Dabei wird vom Dozenten exemplarisch die Durchführung einer ärztlichen Anamnese und klinischen Untersuchung bei einem ausgewählten Patienten oder einer ausgewählten Patientin demonstriert. Die Studierenden sollen die ersten Schritte für den Beginn von Anamnese und klinischer Untersuchung üben und sich die Grundlagen für den Allgemeinen und Vertiefenden Untersuchungskurs in den Folgesemestern aneignen. Im Modul „Bausteine des Lebens“ findet der Kurs „Allgemeiner Einstieg“ (2,5 UE) statt, der die Fertigkeiten vermitteln soll, den Puls einer gegebenen Patientin bzw. eines gegebenen Patienten bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds sowie den Ernährungszustand einer gegebenen Patientin, eines gegebenen Patienten ermitteln, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/Lunge - Einleitung“ (2,5 UE) soll die Fähigkeiten vermitteln, die Form des Brustkorbs einer gegebenen Patientin, eines gegebenen Patienten beschreiben, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds sowie die Atemfrequenz einer gegebenen Patientin, eines gegebenen Patienten bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Im Modul „Biologie der Zelle“ wird der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Thorax/Herz“ (2,5 UE) fortgesetzt und soll die anwendungsbezogenen Fähigkeiten vermitteln, den Herzspitzenstoß eines gegebenen Patienten, einer gegebenen Patientin auffinden und entsprechend seiner anatomischen Lage beschreiben und dokumentieren, mittels Palpation des Herzspitzenstoßes oder Auskultation des Herzens den Puls eines gegebenen Patienten, einer gegebenen Patientin bestimmen, dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können sowie bei einem gegebenen Patienten oder Patientin den Blutdruck nicht-invasiv am Arm messen, den Befund dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen zu können. Der Untersuchungskurs „Schwerpunkt Abdomen“ (2,5 UE) soll die Fähigkeiten vermitteln, den Untersuchungsgang zur Palpation des unteren Leberrandes als Methode zur Bestimmung der Lebergröße beschreiben und die in der klinischen Untersuchung verwandten anatomischen Projektions- und Orientierungslinien des Abdomens und der Oberflächenprojektion der abdominellen Organe aufzeigen, benennen und bei der Beschreibung des klinischen Untersuchungsbefundes anwenden zu können. Im Modul Signal- und Informationssysteme, das im aktuellen Sommersemester nicht angeboten wird, steht im Untersuchungskurs „Schwerpunkt Kopf/Hals“ (2,5 UE) die klinische Untersuchung von Kopf und Hals (Oberflächenstrukturen, Symmetrie) im Vordergrund. Im Untersuchungskurs „Schwerpunkt Extremitäten und Gefäße“ (2 UE) steht die klinische Untersuchung der Extremitäten, einschließlich Gefäß- und Lymphsystems mittels Inspektion, Palpation und Auskultation im Mittelpunkt. Bei den praktischen Fertigkeiten soll die Erhebung des Pulsstatus geübt werden. Die Kurse werden im zweiten Semester mit Wiederholungs- und Vertiefungskursen im gleichen Format fortgesetzt. In den beiden Untersuchungskursen (2,5 UE) des Moduls Wachstum, Gewebe, Organ „Wiederholung und Vertiefung – Thorax/Lunge“ soll die klinische Untersuchung der Lunge wiederholt und vertieft werden. Die Untersuchungskurse (2,5 UE) des Moduls Mensch und Gesellschaft und „Wiederholung und Vertiefung - Thorax/Herz“ bilden eine Einheit zur klinischen Untersuchung des Herzens. Sie bauen unmittelbar auf den Untersuchungskurs Schwerpunkt Thorax/ Herz aus dem Modul Biologie der Zelle auf. Der Untersuchungskurs „Wiederholung und Vertiefung – Abdomen“ im Modul Blut und Immunsystem (2,5 UE) baut auf den Untersuchungskurs Schwerpunkt Abdomen aus Modul 3 „Biologie der Zelle“ auf. Der weitere Untersuchungskurs „Komplette allgemeine klinische Untersuchung bei Normalbefund“ dient dem Abschluss der allgemeinen Untersuchungskurse. Die Studierenden sollen bei einer gegebenen Patientin, einem gegebenen Patienten eine allgemeine Anamnese sinnvoll strukturiert erheben können (Begrüßung/ Vorstellung, aktuelle Anamnese/aktuelle Beschwerden, Eigen- und frühere Anamnese, Familien- und Sozialanamnese, geschlechterspezifische Anamnese, allgemeine, inklusive vegetativer Anamnese, Konsultationsende). Sie sollen bei einer gegebenen Patientin, einem gegebenen Patienten den Ernährungszustand ermitteln und dokumentieren, die Körpertemperatur messen, den Puls bestimmen, dokumentieren, den Blutdruck nicht-invasiv am Arm messen, die Oberflächenstrukturen und einsehbaren Bereiche des Kopfes und Halses inspizieren, palpieren und perkutieren, die Symmetrie der Strukturen des Kopfes und Halses beurteilen und dokumentieren, bei einer gegebenen Patientin, einem gegebenen Patienten die Pupillen-Reaktionen untersuchen, bei einer gegebenen Patientin, einem gegebenen Patienten die Extremitäten bezüglich Symmetrie, Hautfarbe, Hautverletzungen und Schwellungen inspizieren, bei einer gegebenen Patientin, einem gegebenen Patienten den Pulsstatus palpatorisch erheben, bei einer gegebenen Patientin, einem gegebenen Patienten die großen Hautvenen der Extremitäten auffinden und benennen, bei einer gegebenen Patientin, einem gegebenen Patienten die oberflächlichen Lymphknotenstationen auffinden, sowie die Befunde jeweils dokumentieren und hinsichtlich eines Normalbefunds einordnen können. Am Ende der Allgemeinen Untersuchungskurse sollen die Studierenden über die Fähigkeit verfügen, eigenständig eine Anamnese und klinische Untersuchungen bei einer gegebenen Patientin oder einem gegebenen Patienten durchführen können, die benannten praktischen Fertigkeiten demonstrieren und einen Normalbefund erheben, beschreiben und gegenüber einem Nicht-Normalbefund abgrenzen können. Den allgemeinen Untersuchungskursen folgen die vertiefenden Untersuchungskurse im 3. und 4. Semester, die im Umfang von 10 LVS je Modul stattfinden. Im Modul Haut des dritten Fachsemesters soll im Untersuchungskurs „Prinzipien der klinischen dermatologischen Befunderhebung“ (2,5 UE) an verschiedenen Patienten/Patientinnen die spezifische Anamnese sowie die Beschreibung und Dokumentation von morphologischen Veränderungen an der Haut geübt werden. Im Untersuchungskurs „Gut- und Bösartige Hauttumoren“ (2,5 UE) soll an Patienten und Patientinnen mit den häufigsten gutartigen und bösartigen Hauttumoren spezifische Anamnese, Befunderhebung und Dokumentation geübt werden. Im Untersuchungskurs „Entzündliche Hauterkrankungen“ (2,5 UE) erheben die Studierenden bei Patienten/innen mit entzündlichen Hauterkrankungen die Anamnese und den klinischen Befund. Therapieprinzipien werden anhand der Patienten/innen gezeigt und psychosoziale Aspekte reflektiert. Im Untersuchungskurs „Infektiöse Hauterkrankungen“ (2,5 EU) werden den Studierenden Patienten/innen mit Hautinfektionen vorgestellt. Zuvor werden notwendige Vorsichtsmaßnahmen zum Selbstschutz erörtert. Anamnese und klinische Untersuchung werden durchgeführt. Im Modul Bewegung dient der Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Hüftgelenk“ (2,5 UE) zunächst dazu alle notwendigen anatomischen Grundlagen einer körperlichen Untersuchung des muskuloskelettalen Systems des gesunden menschlichen Körpers anhand von Modellen und klinischer Bildgebung (Röntgen, MRT) sicher einzuüben. Die Studierenden sollen dazu angeleitet werden, an sich selbst und am Patienten oder der Patientin die für die in Modulwoche Modul 10 (Woche 1 und 2) folgende klinische Untersuchung wesentlicher tastbarer Knochenvorsprünge, Muskelreliefs, Muskellogen und Sehnen ausgewählter Körperregionen (d.h. Hüfte, Knie) unter Anschauung am Modell als auch am Körper einer zu untersuchenden Person/Patienten/in topografisch aufzufinden, zu palpieren und einen Befund zu erstellen. Die Untersuchungskurse „Patientenuntersuchung Knie, Schulter und Rücken“ (jeweils 2,5 UE) verzichten auf die Heranziehung von Patienten. In ihnen sollen die Studierenden u.a. angeleitet werden, an sich selbst, am Kommilitonen oder an der Kommilitonin Knochenvorsprünge, Muskelreliefs, Muskellogen palpatorisch zu erfassen und funktionell-anatomische Grundkenntnisse vermitteln. Im Modul Herz und Kreislaufsystem dient der Untersuchungskurs "Normalbefund und Patient/in mit Herzinsuffizienz oder häufigem Herzklappenfehler" (2,5 EU) dazu spezifische kardiologische Anamnese und körperliche Untersuchung erlernen und strukturiert wiedergeben können. Im U-Kurs „Patient/in mit Herzrhythmusstörung“ (2,5 UE) steht die praktische Durchführung und Interpretation des EKGs im Mittelpunkt. Bei Patienten/Patientinnen mir kardialen Erkrankungen soll die Indikation zum Schreiben eines EKGs diskutiert, das EKG anschließend abgeleitet und schließlich Grundzüge der Auswertung vermittelt werden. Im Untersuchungskurs: "Patient/in mit koronarer oder peripherer Durchblutungsstörung" (2,5 UE) steht die klinische Untersuchung des Gefäßsystems im Vordergrund. Am Patienten oder der Patientin soll die spezifische Anamnese und der Gefäßstatus (arteriell und venös) erhoben und dokumentiert werden. Inspektion, Palpation und Auskultation der unterschiedlichen Gefäßregionen werden am Patienten oder an der Patientin geübt. Der Knöchel-Arm-Index soll erhoben und dessen Bedeutung vermittelt werden. Im Untersuchungskurs: "Patient/in mit arterieller Hypertonie oder Hypotonie" (2,5 UE) sollen die Studierenden am Patienten oder an der Patientin die Erhebung wichtiger anamnestischer Daten (familiäre/persönliche Vorgeschichte mit Fokus auf Herzkreislauferkrankungen, kardiovaskuläre Risikofaktoren etc.) zur Beurteilung des kardiovaskulären Risikos erlernen und die Bedeutung dieser Risikofaktoren für Folgeerkrankungen abschätzen. Im Modul Ernährung, Verdauung, Stoffwechsel soll im Untersuchungskurs "Oberbauchuntersuchung und Legen einer nasogastralen Sonde" (2,5 UE) bei einem Patienten, einer Patientin mit Oberbauchbeschwerden eine allgemeine und auf Ulcus- und Refluxkrankheit-fokussierte spezifische Anamnese und körperliche Untersuchung durchgeführt werden. Die Studierenden erhalten die Gelegenheit, unter flexibel-endoskopischer Sicht, das Legen einer nasogastralen Sonde unter Berücksichtigung der anatomischen Strukturen üben zu können. Im Untersuchungskurs "Patient / Patientin mit abdominellen Beschwerden" (2,5 UE) steht die allgemeine und spezielle Anamneseerhebung und klinische Untersuchung bei Patienten/Patientinnen mit abdominellen Beschwerden im Vordergrund. Im Untersuchungskurs "Patient / Patientin mit Lebererkrankung" (2,5 UE) steht die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei Patienten/Patientinnen mit einer Lebererkrankung im Vordergrund. Bei den praktischen Fertigkeiten sollen die klinische Untersuchung der Leber und Gallenwege geübt werden, wobei möglichst eine Sonographie des Oberbauches einbezogen werden sollte. Im Untersuchungskurs "Patient / Patientin mit Adipositas“ (2,5 UE) steht die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei Patienten/Patientinnen mit Adipositas und/metabolischem Syndrom im Vordergrund. Bei den praktischen Fertigkeiten soll die Erhebung und Beurteilung des Ernährungszustandes wiederholt und angewandt werden. Im vierten Fachsemester erlernen die Studierenden im Modul Atmung im Untersuchungskurs "Patient/in mit Einschränkung der Atempumpe" (2,5 UE) die Grundzüge der Anamnese und der klinischen Untersuchung im Hinblick auf die Erfassung einer atemmechanischen Behinderung bei Patienten/Patientinnen mit obstruktiven oder restriktiven Ventilationsstörungen pulmonaler aber auch non-pulmonaler Genese. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit Gasaustauschstörung" (2,5 UE) erlernen die Studierenden die Grundzüge der Anamnese und der klinischen Untersuchung im Hinblick auf die Erfassung von Beschwerden und klinischen Symptomen bei Patienten/Patientinnen mit Gasaustauschstörungen, z.B. auf dem Boden eines Lungenödems, einer pulmonalen Hypertonie, oder einer entzündlichen Lungenerkrankung. Im Untersuchungskurs: "Patient/in mit Behinderung der oberen Atemwege" (2,5 UE) werden die Studierenden in die gängigen Untersuchungstechniken der oberen Atemwege eingeführt. Dies geschieht interdisziplinär durch die Kliniken für Audiologie/Phoniatrie und HNO-Heilkunde, wobei die Studierenden in Gruppen mehrere Stationen durchlaufen. im Untersuchungskurs: "Patientenuntersuchung Synopsis Atemorgane" (2,5 UE) erlernen die Studierenden die Grundzüge der Anamnese und der klinischen Untersuchung im Hinblick auf die Erfassung klinischer Symptome einer Lungenerkrankung wie z.B. einer interstitiellen Lungenerkrankung oder einer bronchopulmonalen Erkrankung wie COPD und Emphysem. Im Kontext der klinischen Untersuchung sollen die Lungenfunktionsbefunde und die zugehörigen Röntgenbefunde der betreffenden Patienten/Patientinnen bewertet und eingeordnet werden. Im Modul Niere, Elektrolyte stehen im Untersuchungskurs "Patient/in mit Harnabflussbeschwerden" (2,5 UE) die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei einem Patienten/einer Patientin mit Harnabflussbeschwerden im Vordergrund. Bei den praktischen Fertigkeiten soll der Urinstix mit Schwerpunkt des Nachweises von Leukozyten, Erythrozyten und Nitrit geübt werden. Der Erwerb der praktischen Fertigkeit, wie Urinstix und Harntauchkultur einzusetzen sind, wird in Abstimmung mit dem Fachpraktikum der Woche zur mikrobiologischen Urindiagnostik vermittelt. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit akutem Nierenversagen" (2,5 UE) soll die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei einem Patienten/einer Patientin mit akutem Versagen der Nierenfunktion vertieft und geübt werden. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit Volumen- oder Elektrolytstörung" (2,5 UE) soll die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei einem Patienten/einer Patientin mit renal-vermittelter Störung des Volumenhaushaltes oder Hyperglykämie vertieft und geübt werden. Im Untersuchungskurs "Patient/in mit chronischer Niereninsuffizienz" (2,5 UE) soll die allgemeine und spezielle Anamnese und klinische Untersuchung bei einem Patienten/einer Patientin mit chronischer Niereninsuffizienz vertieft und geübt werden. Im Modul Nervensystem sollen die Studierenden in den Untersuchungskursen "Patientenuntersuchung: Pyramidalmotorik und Sensibilität" (2,5 UE) und "Patientenuntersuchung: nicht-pyramidale Motorik" (2,5 UE) die Untersuchungstechniken zur Beurteilung des Funktionszustandes der Pyramidalmotorik und Sensibilität bzw. zur Beurteilung der zerebellären Funktionen und der Funktionen der Basalganglien erlernen; im Untersuchungskurs "Patientenuntersuchung: Hirnnerven" (2 UE) sollen sie die Untersuchungstechniken zur Beurteilung von Hirnnerven und im Untersuchungskurs: "Patientenuntersuchung: neuropsychologischer Befund " (2,5 UE) die erforderlichen speziellen Untersuchungstechniken für bettseitig anwendbare und dabei dennoch spezifischer Testungen für grundlegende kognitive Domänen wie Orientierung, Gedächtnis und Aufmerksamkeit erlernen. Im Modul Sinnesorgane sollt der Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung Auge“ (2,5 UE) sollen die Studierenden erlernen, selbständig eine Anamnese des Patienten oder der Patientin und klinische Untersuchung des Auges durchführen können. In dem interdisziplinären Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Schwindel/Okulomotorik/Pupillomotorik“ (2,5 UE) der Ophthalmologie und der HNO sollen Untersuchungen der funktionell verbundenen vestibulären und okulomotorischen Systeme erlernt werden. Hierbei wird besonderer Wert auf das Erlernen von so genannten Bedside-Tests gelegt, die ohne großen apparativen Aufwand durchgeführt und interpretiert werden können. Das Durchführen der Schwindeldiagnostik soll durch Erhebung von Anamnese, den Umgang mit der Frenzelbrille, durch die Untersuchung von Nystagmen sowie durch vestibulospinale und vestibulookuläre Tests erlernt werden. Die für die Diagnostik von Augenbewegungs- und Pupillenstörungen, sowie Störungen der supranukleären Steuerung erforderlichen Untersuchungsmethoden sollen vermittelt werden. Der Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: das Ohr“ (2,5 UE) soll den Studierenden die Anamnese zu Ohrbeschwerden, die Inspektion und Palpation des äußeren Ohres beigebracht werden. Sie sollen die Untersuchung mit dem Otoskop beherrschen und die Ohrmikroskopie kennenlernen. Des Weiteren werden orientierende Hörtests, die ohne Audiometer möglich sind, vermittelt. Der Untersuchungskurs „Patientenuntersuchung: Riechen und Schmecken“ (2,5 UE) soll die Handfertigkeiten der Untersuchung von Nase und Mundhöhle/ Oropharynx vermitteln. Des Weiteren werden am Patienten/an der Patientin Geruchs- und Geschmacksprüfungen demonstriert und erläutert. Die Rhinomanometrie zur Objektivierung von Nasenatmungsbehinderungen wird am Patienten/an der Patientin vorgestellt. Mangels auf den Modellstudiengang bezogener normativer Berechnungsgrundlagen sind für die Bestimmung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität entsprechend § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H. der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anzusetzen. Die Einführung des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin bietet keinen Anlass, die in Folge der Neufassung der ÄApprO 2002 erfolgten normativen Festlegungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO unter Rückgriff auf frühere Berechnungsmethoden kapazitätserweiternd in Frage zu stellen. Der gültige Normwert errechnet sich wie folgt: (g × 1/3 × 2 × 2) ÷ 34. Er basiert zunächst auf der aus § 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO folgenden durchschnittlichen Gruppengröße (g) beim Unterricht am Krankenbett; danach darf der Unterricht in Form der Patientendemonstration in einer Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten in einer Gruppe von höchstens drei Studierenden stattfinden. Durchschnittlich kann damit ein Patient einer Gruppe von vier Studierenden zur Verfügung stehen ([1/6 + 1/3] × ½ = 1/4), so dass g = 4 ist. Weitere Faktoren sind die die Patienteneignung (×1/3) und -belastbarkeit (×2 [Stunden]) beschreibenden Werte und der Jahresfaktor (×2 [Semester]) sowie als Quotient die SWS des Unterrichts am Krankenbett (476 ÷ 14 = 34). Eine Korrektur dieses Normwertes ist auch nicht aufgrund eines Vergleichs mit den Verhältnissen an anderen Hochschulen, die einen in Trimester gegliederten Modellstudiengang eingeführt haben, vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der niedersächsische Verordnungsgeber für Hochschulen, die im Studiengang Medizin eine Integration klinischer Lehre bereits in der Lehreinheit Vorklinik vorsehen, die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für das 1. Fachsemester auf 12,4 v.H. der tagesbelegten Betten des Klinikums begrenzt hat (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 NdsKapVO vom 23. Juni 2003 [Nds. GVBl. S. 222], zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. September 2010 [Nds. GVBl. S. 436]). Die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten bestimmt sich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre, wobei wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (§ 5 KapVO). Die Zahl der tagesbelegten Betten ihrer Kliniken hat die Antragsgegnerin anhand der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, ermittelt. Dies entspricht den Üblichkeiten und ist ebenfalls nicht zu beanstanden (OVG Lüneburg Beschluss vom 27. Februar 2009 - 2 NB 154/08, Juris Rn 10). Dafür, dass sich die klinische Betreuung von Patienten in den letzten Jahren in einer Weise verändert hat, die - in Abweichung vom Normtext - eine Einbeziehung auch der nur tagsüber belegten Betten erforderte, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Eine kürzere Verweildauer der Patienten in Krankenhäusern lässt die Faktoren Patientenzahl, -eignung und -belastbarkeit nicht unberührt und geht daher zwangsläufig mit einer Verringerung der patientenbezogenen Ausbildungskapazität einher. Abgesehen davon liegen keine hinreichenden Erkenntnisse darüber vor, ob und in welchem Umfang Patienten der Tageskliniken in die Ausbildung am Krankenbett einbezogen werden und diesen Verlust kompensieren können. Jedenfalls hat der Verordnungsgeber der KapVO bisher keine Veranlassung gesehen, die Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer patientenbezogenen Kapazität zu modifizieren und etwa auf einen Parameter „Behandlungsfall“ überzugehen. Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11 m.w.Nw.), dem die Kammer insoweit folgt, hat zur Anwendbarkeit von § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO für die Kapazitätsberechnung für den Modellstudiengang folgendes ausgeführt: „Wie nahezu alle Parameter des Kapazitätsrechts sind auch die Eingabegrößen, die den patientenbezogenen Engpass bestimmen, in ihrer Höhe nicht im naturwissenschaftlichen Sinne beweisbar. Zwar soll das System der Kapazitätsermittlung die realen Gegebenheiten soweit wie möglich zutreffend widerspiegeln. Einzelfallgerechtigkeit kann es aber nicht leisten, weil dies ein Verfahren mit einer nahezu unbeschränkten Anzahl von Eingabegrößen voraussetzen würde und damit intransparent und kaum noch handhabbar würde. Die Kapazitätsverordnung arbeitet deshalb mit einem System aufeinander abgestimmter, hochaggregierter Parameter, die ihrerseits eine Fülle von Einzeltatbeständen berücksichtigen (so die ZVS in ihrer Vorlage für den Unterausschuss Kapazitätsverordnung vom 23. November 1978). Auf diese vielfältigen Interdependenzen unter den kapazitätsrelevanten Einzelgrößen, die einen rechtlichen Zusammenhang bilden, muss die richterliche Kontrolle einzelner Parameter Rücksicht nehmen. Es mag zutreffen, dass die Anzahl der vollstationären Betten und deren Belegungsdauer in den letzten Jahren unter dem Druck von Sparzwängen tatsächlich allgemein zurückgegangen sind. Dass und in welchem Ausmaß aber auch hochspezialisierte Universitätskliniken mit Maximalversorgung wie das Klinikum der Antragsgegnerin an dieser Entwicklung teilgenommen haben, ist weder ersichtlich noch von der Beschwerde aufgezeigt worden. Die vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Statistiken, auf die sie Bezug nimmt, sind insofern unergiebig, weil in sie die Daten der allgemeinen Krankenhäuser mit Regelversorgung eingeschlossen sind. Die Festlegungen sowohl für den Personalbedarf im Bereich der stationären Krankenversorgung (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1b KapVO) als auch für die patientenbezogene Kapazität im stationären Bereich (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) beruhen jedoch, wie sich den Erläuterungen der ZVS in der bereits erwähnten Vorlage entnehmen lässt, auf der Auswertung des Datenmaterials von Universitätskliniken. Die daraus gewonnenen Erkenntnisse und Erfahrungen führten unter Einbeziehung der Empfehlungen verschiedener Fachgremien zu der Entschließung, ein den Erfordernissen der Lehre angepasstes mittleres Bettenmodell eines Universitätsklinikums bei 85 %-iger Auslastung zum Ausgangspunkt für die Bemessung der patientenbezogenen Kapazität im stationären Bereich zu nehmen und in einem weiteren Schritt die Einzelkapazitäten für jedes klinische Fach zu ermitteln. Nach Bildung eines arithmetischen Mittels über alle Fachgebiete ergab sich daraus eine patientenbezogene Gesamtkapazität, die an sich rechnerisch einem Ansatz von 18 % der tagesbelegten Betten eines Klinikums entsprochen hätte. Dieser Prozentsatz ist vom Verordnungsgeber lediglich mit Rücksicht auf die vom Bundesverfassungsgericht eingeforderte Überlast unter partieller Einbeziehung der vorlesungsfreien Zeiten auf 20 % der tagesbelegten Betten angehoben und als Richt- bzw. Sockelwert festgesetzt worden. Veranlassung, diesen Wert an veränderte Umstände anzupassen, haben ihm bis heute allein die Reformen der medizinischen Ausbildung, zuletzt durch Anpassung an die Approbationsordnung von 2002 gegeben, nicht aber die von der Beschwerde angeführten Veränderungen in den medizinischen Behandlungsabläufen. Da vielfältige Gründe dafür denkbar sind, in Tageskliniken untergebrachte Patienten nicht in die Berechnung einzubeziehen - etwa weil sie gerade wegen kurzer Liegezeiten und/oder besonderer Schonungsbedürftigkeit nach Operationen nur sehr bedingt für Lehrzwecke herangezogen werden können -, ist es in erster Linie Sache des Normgebers zu entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang welche Konsequenzen in Bezug auf die Ausbildungskapazität aus einer - vermeintlichen - Wandlung der stationären medizinischen Behandlung und einer damit einhergehenden Verringerung der Patientenressourcen zu ziehen sind, um dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht zu werden (vgl. allgemein zum Kontrollmaßstab der verwaltungsgerichtlichen Norminzidenzkontrolle bei der Überprüfung kapazitätsrechtlicher Parameterregelungen und zu den Grenzen richterlicher „Richtigkeitskontrolle“: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17. Dezember 1986 - BVerwG 7 C 41.84 u.a. -, juris; zum Krankenversorgungsabzug nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO: Beschlüsse des Senats vom 9. Oktober 2004 - OVG 5 NC 423.04 - [Zahnmedizin, Sommersemester 2004] und vom 24. August 2009 - OVG 5 NC 10.09 - [Zahnmedizin, Wintersemester 2008/09] n.v.; vgl. ferner zum klinischen Studienabschnitt BayVGH München, Beschluss vom 10. April 1987 - 7 CE 86.12013 -, KMK-HSchR 1987, 883; OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2009 - 13 B 1186.09 -, juris Rn. 7). Davon, dass sich die Zahl der tagesbelegten Betten bereits jetzt in einem Maße verringert hätte, dass eine Kapazitätsermittlung auf der Basis der Mitternachtszählung evident gegen das Kapazitätserschöpfungsgebot verstieße, kann keine Rede sein. Es ist daher - zumal in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - nicht Aufgabe des Gerichts, die in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 KapVO normativ festgelegten, die Belange der Wissenschaft in Forschung und Lehre, der Ausbildung und der Gesundheitspflege zum Ausgleich bringenden Eingabegrößen in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen brauchte auch nicht „zumindest“ aufgeklärt zu werden, inwieweit die Patienten in tagesklinischer Behandlung vorhanden und nach § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO zu berücksichtigen sind.“ Dass nicht die Zahl der Planbetten, sondern nur die der tatsächlich mit Patienten belegten Betten ausschlaggebend sein kann, versteht sich von selbst. Die Antragsgegnerin hat wie für das vergangene Wintersemester 2011/12 die Zahl der tagesbelegten Betten durch die eidesstattliche Versicherung des für die Kapazitätsberechnung zuständigen persönlichen Referenten des Prodekans der Charité Dr. P... vom 6. Juni 2011 glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Zahlen liegen nicht vor. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11- unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 BC 60.11 u.a. juris.) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Nachdem die Antragsgegnerin bei der Bestimmung der Zahl der tagesbelegten Betten die mit Privatpatienten belegten Betten - kapazitätsfreundlich - einbezogen hat, kommt es nicht darauf an, ob sie dazu verpflichtet war (vgl. dazu umfassend: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11). Für eine nach dem Berechnungsstichtag eingetretene Erhöhung der Zahl der tagesbelegten Betten spricht angesichts der im Juni 2012 von der Antragsgegnerin mitgeteilten Belegungszahl für das Jahr 2011 von 2470 nichts, so dass die Kammer - kapazitätsfreundlich - den höheren Durchschnittswert der Jahre 2008 - 2010 zu Grunde legt. Von den danach durchschnittlich 2.481 tagesbelegten Betten sind entsprechend den obigen Ausführungen gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO 15,5 v.H., also 384,555 als für die klinische Ausbildung zur Verfügung stehend anzusetzen. Diese Zahl ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO je 1.000 poliklinische Neuzugänge um Eins (Satz 1), höchstens jedoch um 50 v.H. (Satz 2) zu erhöhen, weil mangels Vorlage geeigneter Unterlagen davon auszugehen ist, dass das Ergebnis der Berechnung nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO niedriger ist als das Berechnungsergebnis nach §§ 6 ff. KapVO wäre. Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge beziffert die Antragsgegnerin auf nunmehr 453.270, woraus sich ein Erhöhungswert von 453,27 ergäbe. Gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KapVO ist die Erhöhung des Durchschnittswertes auf 50 v.H., also (384,555 ÷ 2 =) 192,2775 zu begrenzen, so dass sich ein Gesamtwert von (384,555 + 192,2775 =) 576,8325 ergibt. Dieser ist gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 KapVO weiter zu erhöhen, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Das ist bei der Ausbildung im Modellstudiengang jedoch ebenso wenig wie bisher bei der klinischen Ausbildung an der Charité der Fall. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, abgesehen von der Ausbildung im Praktischen Jahr keine patientenbezogene Ausbildung an außeruniversitären Einrichtungen mehr durchzuführen und damit eine Reduzierung der Ausbildungskapazität herbeizuführen, ist als von der Hochschulautonomie getragene strukturelle Entscheidung jedenfalls so lange nicht zu beanstanden, als die dauerhafte Ausbildung der gemäß § 28 Abs. 2 UniMedG festgelegten Zahl von 300 Studierenden pro Semester gewährleistet bleibt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - OVG 5 NC 273.11-). Allerdings wird sich die Antragsgegnerin in Zukunft der Frage stellen müssen, wie sie angesichts einer rechnerischen Kapazität unterhalb der gesetzlichen und tatsächlichen Zulassungszahl bei gleichzeitiger Überlast durch die weiterhin angebotene klinische Ausbildung einen den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 2 Abs. 3 Satz 12 ÄApprO genügenden patientenbezogenen Unterricht sicherstellen will. Eine Befugnis zur prozessualen Geltendmachung eines hinreichenden Ausbildungsangebotes, etwa durch die Einbeziehung von Patienten in außeruniversitären Krankenanstalten, kommt allerdings nur für Studierende in Betracht; im Kapazitätsstreit kann sich der Studienplatzbewerber nicht darauf berufen (Beschluss der Kammer vom 12. August 2008 – VG 30 A 6.08 – SoSe 2008 – U.A. S. 12; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 – SoSe 2008 - UA S. 9. -). Dass das so genannte E-Learning nicht den nach der ÄApprO erforderlichen Unterricht am Krankenbett ersetzen und damit die patientenbezogene Kapazität erweitern kann, versteht sich von selbst (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 30. November 2011 - OVG 5 NC 182.11). Insgesamt ergibt sich damit eine jährliche Aufnahmekapazität von 576,8325, gerundet 577, was zu einer rechnerischen Aufnahmekapazität im Sommersemester 2012 von 288,5 Studierenden führt. Die ermittelte Basiszahl ist nicht gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO um einen Schwundausgleichsfaktor zu erhöhen. Ein solcher lässt sich auch im vierten Semester seit der Einführung des Modellstudiengangs noch nicht hinlänglich präzise bestimmen. Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu „nutzen“, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Antragsgegnerin fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. Wegen seiner von der des Regelstudiengangs abweichenden Ausbildungs- und Prüfungsstruktur ist die Entwicklung des Bestandes von Studierenden des Modellstudiengangs jedoch derzeit noch nicht vorhersehbar. Für ihn liegen die erforderlichen Zahlen nach drei Semestern Erfahrung noch nicht vor, weil selbst zum jetzigen Zeitpunkt nur die Übergangsquoten der im Wintersemester 2010/11 immatrikulierten Studierenden in das 3 und 4. Fachsemester, der im Sommersemester 2011 immatrikulierten Studierenden in das 2. und 3. Fachsemester und der im Wintersemester 2011/12 in das 2. Fachsemester einbezogen werden könnten. Jedwede Festlegung eines Schwundausgleichsfaktors wäre deshalb Spekulation. Dem Umstand der Unberechen- und Unprognostizierbarkeit der Bestandszahlen trägt die sog. Erprobungsklausel gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV i.V.m. §§ 1 Abs. 2 und 20 KapVO auch rechtlich Rechnung, indem sie in der Erprobungsphase Abweichungen vom Erfordernis einer erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität erlaubt (vgl. zuletzt OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 5 NC 273.11 -; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 2 NB 347/06 m.w.N. - Juris.). Die Kammer geht allerdings auch davon aus, dass es für die Bestimmung einer Schwundquote nicht eines vollständigen „Durchlaufs“ einer Studierendenkohorte bedarf. Vielmehr dürften hinreichend valide Daten erst verfügbar sein, wenn die erste Kohorte des Modellstudiengangs den ersten Studienabschnitt abgeschlossen und das 7. Fachsemester erreicht hat und damit 21, also rund 1/4 der bei einem vollständigen Aufbau des Studienganges einzustellenden 81 Werte berücksichtigt werden können. Dies gilt auch in Ansehung dessen, dass die Studierendenstatistik zum Stichtag 25. Mai 2012 im vierten Semester nur noch 288 Studierende ausweist und die Antragsgegnerin vom Auffüllprinzip in höheren Semestern Abstand genommen hat. Das im Modellstudiengang zur Verfügung stehende Lehrangebot wird wegen der erhöhten Zulassungszahlen in den ersten Semestern voll ausgeschöpft. Die Zahl der in den höheren Semestern des Modellstudiengangs im Durchschnitt eingeschriebenen Studierenden von 313 (335 + 316 + 288 = 939 ÷ 3) übersteigt weiterhin die rechnerische Kapazität, der Durchschnitt der insgesamt im Modellstudiengang immatrikulieren Studierenden von 320 (341 + 335 + 316 + 288 = 1280 : 4) entspricht der festgesetzten Zulassungszahl. Die Antragsgegnerin hat über die durch Satzung festgesetzte Zulassungszahl von 320 hinaus im gegenwärtigen Sommersemester 341 Studienplätze vergeben, so dass weitere Studienplätze nicht zur Verfügung stehen. Auch die im Hinblick auf Mehrfachbewerbungen und das zunehmend unkalkulierbar gewordene Annahmeverhalten von Studienbewerbern „überbuchten“ Studienplätze sind kapazitätsausschöpfend zu berücksichtigen. Die kapazitäts- und vergaberechtlichen Vorschriften gehen von dem Grundgedanken aus, dass bei pflichtgemäßer Kapazitätsermittlung kein Studienplatz unbesetzt bleibt. Dies stellt die Einbeziehung der von der Stiftung für Hochschulzulassung und/oder der Hochschule selbst überbuchten Studienplätze in das Vergabeverfahren sicher. Außerdem wird auf diese Weise gewährleistet, dass durch die Zugrundelegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Ausschließlich dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind und als ein mit Art. 12 Abs. 1 GG unvereinbares Ergebnis das Freibleiben eines Studienplatzes droht, ist dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber - unabhängig von seiner Rangziffer - zu vergeben (OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 28. Oktober 2005 - OVG 5 NC 107.05 u.a. - [FU/Tiermedizin, WS 2004/05] und vom 1 Juni 2007 - OVG 5 NC 1.07 - [Zahnmedizin, WS 2006/07], juris, Rn. 11; und zuletzt vom 14. April 2009 a.a.O. [Humanmedizin - Vorklinik SoSe 2008]). Der einzelne Rechtsstreit eines Studienplatzbewerbers ist von vornherein mit dem Risiko belastet, im gerichtlichen Verfahren selbst bei aufgedeckten Fehlern bei der Kapazitätsberechnung an einer kapazitätswirksamen Überbuchung zu scheitern (vgl.OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Juli 2011 - OVG 5 M 12.11 - unter Hinweis auf Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rn. 383 ff.). Soweit die Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um weitere Studienplätze nicht allein auf einer Überbuchung im rechtstechnischen Sinn, sondern auf der Vornahme eines sog. antizipierten Schwundausgleichs - also auf der Annahme, dass es auch im Modellstudiengang Studienabbrüche u.ä. geben wird, die wegen der Besonderheiten dieses Studienganges nicht durch Ortswechsler oder Quereinsteiger ausgeglichen werden können - beruht, steht dies einer kapazitätsdeckenden Wirkung der in dieser Weise vergebenen Studienplätze nicht entgegen. Die Hochschule war - anders als in dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris) zugrunde liegenden Fall - nicht durch Landesrecht daran gehindert, über die in ihrer Zulassungszahlensatzung festgesetzte Zulassungszahl weitere Studienplätze zu vergeben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. November 2011 - OVG 5 NC 136.11 - juris). Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin nicht verpflichtet war, überhaupt einen Schwundausgleich vorzunehmen, stellt sich die Vergabe von 21 weiteren Studienplätzen als kapazitätsfreundlich dar (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Februar 2012 - 5 NC 273.11 -). Der von der Antragsgegnerin praktizierte antizipierte Schwundausgleich gewährleistet wie die Einstellung eines Schwundfaktors in die Kapazitätsberechnung und die Überbuchung letztlich nur, dass durch die Zugrundlegung einheitlicher und sachgerechter Kriterien eine im Sinne des Gleichheitssatzes möglichst gerechte Auswahl unter den prinzipiell gleichberechtigten Bewerbern vorgenommen wird. Die Rechte von Studienplatzbewerbern, die einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität geltend machen, werden dadurch nicht verletzt. Denn auch insoweit gilt, dass nur dann, wenn infolge unzureichender Kapazitätsermittlung vorhandene Studienplätze nicht in das Vergabeverfahren einbezogen worden sind, dieser freie Studienplatz an einen gegen die Hochschule klagenden Bewerber zu vergeben ist (vgl. zu den verschiedenen Möglichkeiten der Kapazitätsausschöpfung auch BVerwG, Urteil vom 23. März 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris). Allerdings dürfte es ein Gebot der Fairness gegenüber der Vielzahl von Studienbewerbern, die einen Antrag auf Zuteilung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität bei der Antragsgegnerin stellen, sein, die versagenden Bescheide unter Hinweis auf die festgesetzte Zulassungszahl von 320 Studierenden pro Semester und unter Darlegung des Umfangs des antizipierten Schwundausgleichs zu begründen. Eine solche Begründung versetzte die Studienplatzbewerber in die Lage, das Prozessrisiko einer gerichtlichen Kapazitätsüberprüfung realistisch einzuschätzen (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 13. März 2012 - VG 30 L 1822.11. u.a.) und ggf. die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und einer Klageerhebung verbundenen nicht unerheblichen Kosten zu vermeiden. Für das Sommersemester 2012 hat die Antragsgegnerin den antizipierten Schwundausgleich in der Zulassungszahlensatzung vom 9. Februar 2012 (Amtliches Mitteilungsblatt vom 14. Februar 2012 Nr. 90) mit der Festlegung einer Zulassungszahl von 320 und der Streichung des Auffüllprinzips für höhere Semester nur teilweise offengelegt. Im Hinblick auf die erfolgte Vergabe von 341 Studienplätzen kommt es auch nicht darauf an, ob und in welchem Umfang - kapazitätsmindernd - zu berücksichtigen gewesen wäre, dass seit der Einführung des Modellstudiengangs (Wintersemester 2010/11) die Studierenden des Modellstudiengangs mit den Studierenden der klinischen Semester im Regelstudiengang um die patientenbezogene Ausbildungskapazität konkurrieren. Jedenfalls bis die letzte Kohorte des Regelstudienganges, die sich derzeit im 1. klinischen Semester befindet, das 10. Fachsemester abgeschlossen hat (Wintersemester 2014/15) wird diese Konkurrenz die Kapazität schmälern. Die Antragsgegnerin hat bisher davon abgesehen, eine Überlastentscheidung nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 KapVO zu treffen und dazu aussagekräftige Zahlen vorzulegen. Inwieweit einer Überlast durch die übergangsweise Nutzung außeruniversitärer Krankenanstalten zu begegnen wäre, bedarf deshalb hier keiner Entscheidung. 2. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin innerhalb der festgesetzten Zulassungszahlen. Sie hat aber einen die teilweise Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsanspruch auf Teilnahme am Auswahlgespräch im Auswahlverfahren der Hochschule und – sofern sie im Auswahlgespräch einen entsprechenden Rangplatz erzielt – auf nachträgliche vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 glaubhaft gemacht. Dieser mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geltend gemachte Anspruch hat sich nicht bereits vor der Antragserhebung erledigt. Der Ablehnungsbescheid im Auswahlverfahren der Hochschule datiert vom 22. März 2012, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 17. April 2012, ungefähr eine Woche nach Vorlesungsbeginn. Zu diesem Zeitpunkt wäre für die Antragstellerin noch der erfolgreiche Besuch der Semesterveranstaltungen möglich gewesen (vgl. dazu VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Mai 2011 – 9 S 599/11, NVwZ-RR 2011, 764ff.). Das Grundrecht auf Gewährung effektiven Rechtschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG steht einem Verlust des rechtzeitig geltend gemachten Rechts durch bloßen Zeitablauf entgegen. Bescheide der Stiftung für Hochschulzulassung ergehen üblicherweise so kurz vor Semesterbeginn, dass eine gerichtliche Entscheidung auf Grundlage des von der Antragsgegnerin übermittelten Bewerbungsvorgangs vor Vorlesungsbeginn regelmäßig ausscheiden dürfte. Auch wenn die Veranstaltungen und Prüfungen des Sommersemesters 2012 zum Entscheidungszeitpunkt der Kammer bereits beendet sind, steht dies einer nachträglichen Teilnahme am Auswahlgespräch und ggf. einer Zulassung nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2012 und einer tatsächlichen Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 2012/13 nicht entgegen. Insofern teilt die Kammer jedenfalls bei einer Entscheidung zum Zeitpunkt der Beendigung des Vorlesungsbetriebs des Semesters nicht die in dem Beschluss vom 14. März 2012 – OVG 5 S 7.11 – wohl vertretende Rechtsauffassung des OVG Berlin-Brandenburg, wonach sich innerkapazitäre Rechtsschutzverfahren in jedem Fall nach Vorlesungsbeginn erledigten. Die Antragstellerin hat einen Anspruch auf Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß § 15 der Satzung über das Auswahlverfahren der Charité - Universitätsmedizin in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin (amtliches Mitteilungsblatt der Charité vom 9. November 2009 Nr. 53, Auswahlsatzung). Die Befugnis der Hochschule, ein Auswahlverfahren nach Qualifikation durch Satzung festzulegen, beruht auf Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 StV i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 3 BerlHZG. Nach Art. 10 Abs. 1 Nr. 3 StV vergibt die Hochschule im Auswahlverfahren nach Maßgabe des Landesrechts insbesondere nach dem Grad der Qualifikation (Durchschnittsnote, Buchst. a) und nach den gewichteten Einzelnoten der Qualifikation, die über die fachspezifische Eignung Auskunft geben (Buchst. b). Unter Erweiterung dieses Wortlauts benennt § 8 Abs. 3 BerlHZG die Kriterien des Verfahrens, unter anderem den Grad der in der Hochschulzugangsberechtigung ausgewiesenen Qualifikation (Durchschnittsnote, Nr. 1) und die gewichteten Einzelnoten oder eine Gewichtung von Fächern der Qualifikation, die über die fachspezifische Motivation und Eignung Auskunft geben (Nr. 2). Gemäß § 6 Auswahlsatzung erstellt die Stiftung für Hochschulzulassung im Auftrag der Antragsgegnerin eine Rangliste nach Punkten für die Vergabe von Studienplätzen nach der Durchschnittsnote und einer Gewichtung von Fächern der Qualifikation. Die Vorschrift nimmt auf die erweiterte Rechtsgrundlage des § 8 Abs. 3 Nr. 2, 2. Alt. BerlHZG Bezug, indem sie eine Gewichtung von Fächern der Qualifikation nach Belegung und Dauer der Belegung vornimmt. Gemäß § 6 Buchst. a werden zunächst für die Durchschnittsnote 1,0 in der Hochschulzugangsberechtigung 900 Punkte gutgeschrieben; für jede darüber liegende Zehntelnote werden hiervon 30 Punkte abgezogen. § 6 Buchst. b Auswahlsatzung bestimmt eine weitere Gutschrift von Punkten wie folgt: Enthält das Dokument über die Hochschulzugangsberechtigung bezogen auf die letzten vier Schulhalbjahre Noten der Fächer Mathematik, Physik, Biologie oder Chemie werden gemäß pro Fach und Halbjahr je zehn Punkte gutgeschrieben (aa), enthält es Noten der Fächer Deutsch oder Englisch werden pro Fach und Halbjahr fünf Punkte gutgeschrieben (bb). Eine Berücksichtigung der Leistungen in diesen Fächern (Einzelnoten) erfolgt nicht. Enthält das Zeugnis keine Angaben über die Noten bestimmter Fächer in den letzten vier Schulhalbjahren, bleiben diese Leistungen unberücksichtigt. Unerheblich ist dagegen – jedenfalls nach dem Wortlaut der Regelung – ob die Noten in die Durchschnittsnote der Qualifikation eingeflossen sind. In einer in dieser Weise eng gefassten Anwendung widerspricht die Regelung der Auswahlsatzung jedenfalls dann dem Europäischen Diskriminierungsverbot aus Art. 18, 45 AEUV, wenn und soweit sie – wie im Fall der Antragstellerin - dazu führt, dass Studienbewerber, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in anderen Ländern der Europäischen Union erworben haben, im Auswahlverfahren der Hochschule systematisch benachteiligt werden, weil die in dem jeweiligen Heimatland erteilten Qualifikationen (Zeugnisse) regelmäßig keine oder nur verkürzte Angaben über die Noten der letzten vier Schulhalbjahre enthalten. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur offensichtliche Diskriminierungen aufgrund der Staatsangehörigkeit, sondern auch alle versteckten Formen der Diskriminierung, die durch die Anwendung anderer Unterscheidungsmerkmale tatsächlich zu dem gleichen Ergebnis führen (vgl. EUGH , Urteil vom 7. Juli 2005 – C 147/03 [Kommission/Österreich], EuZW 2005, S. 465f. m.w.Nw.). Auch wenn die Regelung des Auswahlverfahrens nicht an die Staatsangehörigkeit der Studienbewerber anknüpft, dürften diejenigen Unionsbürger, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in einem anderen Mitgliedsstaat als der Bundesrepublik erworben haben, häufiger betroffen sein, als deutsche Staatsangehörige. Soweit die Antragsgegnerin unter Vorlage von drei Beispielszeugnissen einwendet, reguläre österreichische Zeugnisse enthielten Stundentafeln, führt das zu keiner anderen Betrachtung. Die genannten Zeugnisse enthalten lediglich Noten für die 12. Jahrgangsstufe und damit nur für zwei Schulhalbjahre. Die Inhaber dieser Zeugnisse werden also im Auswahlverfahren ebenfalls benachteiligt. Im Übrigen dürfte die nichtbenotete Stundentafel nicht Bestandteil der Qualifikation geworden sein, sondern lediglich informatorischen Charakter haben. Die unterschiedliche Behandlung von Zeugnissen der Qualifikation könnte nur dann gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängigen Erwägungen beruhte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stünde, der mit den nationalen Rechtsvorschriften verfolgt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 24. November 1998 C-274/96 [Bickel und Franz/Italien], EuZW 1999, 82ff. m.w.Nw.) Dass ist allerdings hier nicht der Fall. Das Erfordernis, dass das Dokument über die Hochschulzugangsberechtigung Auskunft über die Belegung von benoteten Fächern geben muss, beruht lediglich auf angesichts der Vielzahl möglicher Hochschulzugangsberechtigungen verständlichen aber keineswegs zwingenden Praktikabiliätserwägungen. Wie bei der Übersetzung fremdsprachlicher Zeugnistexte und bei der Ermittlung bzw. Umrechnung von Gesamtnoten der Qualifikation, ist ein Verfahren der Heranziehung von weiteren Zeugnisdokumenten staatlicher oder staatlich anerkannter Stellen (die Nichtberücksichtigung von Zeugnissen nicht staatlich anerkannter freier Waldorfschulen im Auswahlverfahren hat die Kammer bestätigt - VG Berlin, Beschluss vom 16. Februar 2011 – VG 30 L 2095.10) denkbar, sofern nicht entsprechend dem Wortlaut des Staatsvertrages ohnehin nur auf eine Gewichtung von Einzelnoten der Qualifikation abzustellen ist. Ebenfalls nicht gerechtfertigt ist das Erfordernis des Nachweises der Benotung der belegten Fächer in der Qualifikation. Es dient, da die Güte der erzielten Note nicht von Belang ist, offenkundig nur der Abgrenzung regulärer Fächer von sonstigem Unterricht. Diese Abgrenzung kann aber mit vertretbarem Aufwand auch in anderer Weise erfolgen, z.B. durch die Vorlage einer Stundentafel und/oder eines Nachweises über belegte Fächer in einem die Qualifikation ergänzenden Dokument staatlicher oder staatlich anerkannter Stellen, etwa Zeugnissen der letzten beiden Jahrgangstufen. Die Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin besteht aus einem kombinierten französisch-österreichischen Schulabschluss. Bereits das Baccalauréat Général der Antragstellerin stellt für sich eine Hochschulzugangsberechtigung dar. Das Zeugnis dokumentiert die Noten von zwölf Prüfungen in elf Fächern und einer Facharbeit, Fächerbelegungen der letzten vier Halbjahre ergeben sich daraus nicht. Die zusätzliche österreichische Reifeprüfung enthält die Bestätigung über Leistungen in den zusätzlichen Prüfungsgebieten nebst Stundentafel. Aus beiden Zeugnissen hat die Stiftung für Hochschulzulassung eine Gesamtnote von 1,5 errechnet. Zu Einzelfächern konnten keine Angaben gemacht werden. Die Stiftung hat die von der Antragstellerin eingereichten Trimesterzeugnisse der vorhergehenden zwei Schuljahre der Antragstellerin ebenso außer Betracht gelassen wie die nachträgliche Bestätigung der Stundentafel durch den Stadtschulrat für Wien vom 27. Oktober 2011. Diese Bestätigung unterscheidet sich im Übrigen nicht wesentlich von den von der Antragsgegnerin beispielhaft genannten Stundentafeln „regulärer“ österreichischer Reifeprüfungen. Dass eine unionsbürgerfreundliche Heranziehung der offiziellen österreichischen Dokumente nicht möglich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Auch im Massenverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung erfolgt – wie die Umrechnung der Durchschnittsnote der Antragstellerin dokumentiert – eine individuelle Prüfung der Dokumente der Hochschulzugangsberechtigung. Bei einer Berücksichtigung ihrer Fächerbelegung, so wie sie sich aus den eingereichten Trimesterzeugnissen der letzten beiden Schuljahre und der Bestätigung der Stundentafel durch den Stadtschulrat für Wien vom 27. Oktober 2011 ergibt, wäre die Antragstellerin zur Teilnahme am Auswahlgespräch geladen worden. Die Antragstellerin hat in der 11. und 12. Schulstufe die Fächer Mathematik und Biologie, sowie das einheitliche und daher nicht als zwei Fächer zu wertende Fach Physik-Chemie belegt. Danach sind für jedes Fach und Schulhalbjahr 10 Punkte, insgesamt 120 Punkte zusätzlich zu berücksichtigen. Für die Fächer Englisch und Deutsch sind für jedes Fach und Schulhalbjahr 5 Punkte, insgesamt 40 Punkte zu berücksichtigen. Zu der aufgrund ihrer Durchschnittsnote von 1,5 erreichten Punktzahl von 750 addiert ergibt sich eine Punktzahl von 910. Dies entspricht nach der Mitteilung der Antragsgegnerin der Punktzahl, die der letzte zum Auswahlgespräch geladene Bewerber erhalten hat. Soweit die Antragstellerin unter Hinweis auf den Stundenumfang des Faches Physik-Chemie geltend macht, das kombinierte Fach sei angesichts seines doppelten Stundenumfangs wie die Belegung von zwei Fächern zu bewerten, trifft dies nicht zu. Ausweislich der genannten Stundentafel ist dieses Fach mit 9 ½ Wochenstunden zwar in einem zwei Stunden erhöhten Umfang gegenüber dem Fach Biologie (7 ½ Stunden) jedoch in einem geringeren Umfang als das Fach Mathematik (10 ½ Stunden) unterrichtet worden. Die Nachholung eines Auswahlgesprächs gemäß den Anforderungen nach § 15 der Auswahlsatzung ist auch nach Semesterbeginn möglich. Entsprechend dem Ergebnis eines nachgeholten Auswahlgesprächs ist die für die Zulassung zum Sommersemester gemäß § 16 Auswahlsatzung gebildete Rangliste zu berichtigen. Dass die Antragstellerin danach gegebenenfalls unter Verdrängung schwächerer Kandidaten zu berücksichtigen ist, ist möglich aber derzeit keinesfalls gewiss. Ob die Antragsgegnerin im Falle eines Zulassungsanspruchs der Antragstellerin eine Erweiterung der im Sommersemester ohnehin überbuchten Kapazität oder die Anwendung der Vorschriften über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten gegenüber nachrangigen aber zugelassenen Studienbewerbers wählt, ist hier nicht statt ihrer zu entscheiden. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.