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Beschluss

30 L 1741.11

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2012:0412.30L1741.11.0A
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium kann nicht allein durch Telefax wirksam gestellt werden.(Rn.2) Ein Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze der Wartezeit auf Zulassung zum Studium vermittelt keinen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Studium kann nicht allein durch Telefax wirksam gestellt werden.(Rn.2) Ein Überschreiten der Zumutbarkeitsgrenze der Wartezeit auf Zulassung zum Studium vermittelt keinen Anspruch auf Zuteilung eines Studienplatzes.(Rn.8) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zum Wintersemester 2011/12 im ersten Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität erreichen will, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Die Antragstellerin hat keinen fristwahrenden außerkapazitären Zulassungsantrag gestellt und ist deswegen gemäß § 3 Abs. 5 der Verordnung zur Regelung der Studienplatzvergabe in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen des Landes Berlin (HochschulzulassungsVO) vom 19. Februar 2001, zuletzt geändert durch Art. III Hochschulzugangsmodernisierungs- und StudiumsqualitätssicherungsG vom 20. 5. 2011 (GVBl. S. 194) vom außerkapazitären Vergabeverfahren für das streitgegenständliche Semester ausgeschlossen. Die Antragstellerin hat die Zuweisung eines Studienplatzes außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in der gehörigen Form beantragt. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (VergabeVOStiftung) vom 10. Mai 2010 (GVBl. 269) und § 3 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4 Satz 3 HochschulzulassungsVO sind Anträge auf Zulassung auf Studienplätze außerhalb der festgesetzten Kapazität für das Wintersemester bis zum 1.Oktober bei der Hochschule zu stellen. Sie können durch Telefax allein nicht wirksam gestellt werden. Ihren Antrag vom 29. September 2011 hat die Antragstellerin nach ihren Angaben in der Antragsschrift allein per Telefax an die Antragsgegnerin übersandt. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie begehre mit ihrem Antrag kein Kapazitätsüberprüfungsverfahren, sondern die Zuweisung eines zusätzlichen Studienplatzes an der Antragsgegnerin wegen einer unzumutbar langen Wartezeit bzw. Nichtberücksichtigung ihrer berufsspezifischen Qualifikationen, hat ihr Antrag gleichfalls keinen Erfolg. Die Antragstellerin wendet sich insoweit bereits zu Unrecht gegen die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin hat die Charité nicht in das Verwaltungsverfahren bei der Stiftung für Hochschulzulassung einbezogen. Sie hat die Antragsgegnerin ausweislich der eingereichten Bescheide der Stiftung nicht in ihre Ortspräferenz aufgenommen und sich auch nicht im Auswahlverfahren der Hochschulen für die Antragsgegnerin beworben. Richtige Antragsgegner wären die Hochschulen, in deren Auftrag die Stiftung für Hochschulzulassung den mit der zeitgleich erhobenen Klage (VG 30 K 1742.11) angefochtenen Auswahlbescheid vom 22. September 2011 erlassen hat oder - soweit die Stiftung für Hochschulzulassung mit dem Ablehnungsbescheid vom 12. August 2011 im eigenen Namen tätig geworden ist - diese. Auch unabhängig davon könnte die Antragstellerin nicht im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zum Studium an der Antragsgegnerin zugelassen werden. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Sowohl die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers als auch die einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands zur Wahrung des Rechtsfriedens nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO setzen jedoch voraus, dass dem Antragsteller der materielle Anspruch für die begehrte Regelung zusteht - Anordnungsanspruch - und daneben eine besondere Eilbedürftigkeit für die begehrte vorläufige Maßnahme besteht - Anordnungsgrund. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anspruchs auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Ein Zulassungsanspruch der Antragstellerin folgt nicht unmittelbar aus Art. 12 GG unter Berücksichtigung der seit dem Erwerb ihrer Hochschulzugangsberechtigung am 1. Juli 2005 bis zum Beginn des streitgegenständlichen Wintersemester 2011/12 verstrichenen (Warte-) Zeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 85, 37 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 GG das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (BVerfGE 33, 303 [331 f.]). Gleichwohl steht dieser Anspruch unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftiger Weise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Zulassungsbeschränkungen sind daher nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (BVerfGE 54, 173 [191]). Auswahl und Verteilung erfordern sachgerechte Kriterien mit einer Zulassungschance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber. Diesen Vorgaben entsprechend erfolgt die Vergabe der in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studienplätze nach Maßgabe von Art. 10 des Staatsvertrages über die Erreichung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 (GVBl. 310) i.V.m. §§ 6 ff. der VergabeVOStiftung aufgrund der Abiturbestennote (zu 20%), der Wartezeit (zu 20%) und des Auswahlverfahrens der Hochschulen (zu 60%). Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Schwelle zu einer unzumutbaren Wartezeit, deren Dauer der Einzelne durch eigenes Zutun nicht beeinflussen kann, erwogen, wenn diese die voraussichtliche Dauer des begehrten Studiums erreichen oder überschreiten (vgl. BVerfGE 43, 291 [319]). Die so verstandene Schwelle zur Unzumutbarkeit weiteren Wartens auf einen Studienplatz für das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 ÄApprO sechs Jahre und drei Monate dauernde Medizinstudium wäre nach diesem Kriterium ab einer Wartezeit von zwölf bis 13 Semestern erreicht. Für das Wintersemester 2011/12 ergab sich die Zulassungsgrenze bei eine Wartezeit von zwölf Semestern bei einer Note von 2,7 (). Die Antragstellerin konnte mit einer Note von 2,8 bei einer Wartezeit von zwölf Semestern nicht mehr berücksichtigt werden. Selbst wenn dies die Schwelle zur Unzumutbarkeit weiteren Wartens auf einen Studienplatz überschreiten würde, könnte hieraus jedoch kein Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes gerade an der Antragsgegnerin folgen. Die Kammer schließt sich insofern der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschlüsse vom 8. November 2011 - 13 B 1213.11 u.a. - juris - unter Bezugnahme auf den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - Beschluss vom 21. September 2011 - 7 CE 11.10660 - juris) an, wonach selbst nach Ablauf unzumutbar langer Wartezeiten ein unmittelbarer, einklagbarer Anspruch auf Zulassung zum Studium und damit auf (gerichtliche) Erhöhung der bereits erschöpfend ausgelasteten Ausbildungskapazitäten nicht besteht. Auch im Falle einer unzumutbar langen Wartezeit bleibt der Zulassungsanspruch ein Teilhaberecht und steht als solches unter dem Vorbehalt des Möglichen (vgl. auch BVerfGE 33, 303 [336]). Die mit erheblichem finanziellen Aufwand verbundene Entscheidung über die Schaffung zusätzlicher Studienplätze, den Umfang und die Schwerpunktsetzung bei einer Kapazitätserweiterung kann nur auf gesetzlicher Grundlage durch den Normgeber erfolgen. Überschreiten die Wartezeiten allerdings regelmäßig die Schwelle zur Unzumutbarkeit, obliegt diesem eine Handlungspflicht zur Nachbesserung des Auswahlsystems. Einem Anspruch gerade gegenüber der Antragsgegnerin steht ferner entgegen, dass das öffentliche Hochschulwesen in Deutschland ein zusammenhängendes, die Nutzung von Ausbildungskapazitäten im gesamten Bundesgebiet vorsehendes System darstellt. Die Verpflichtung, jedem Studienbewerber eine realistische Zulassungschance zu gewähren, besteht nur in diesem Rahmen (vgl. BayVGH a.a.O. m.w.Nw.). Für die in das zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge ist insofern ein bundesweites Tätigwerden der Normgeber erforderlich. Abgesehen davon sei darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Studiengang Humanmedizin über die in der Zulassungszahlensatzung für das Wintersemester 2011/12 (Amtliches Mitteilungsblatt der Antragsgegnerin Nr. 85 vom 15. Juli 2011) für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 300 Studienplätzen weitere 37 Studienplätze vergeben hat (vgl. Studierendenstatistik der Charité für das Wintersemester 2011/12 vom 25. November 2011 - Kapazitätsunterlagen) und darüber hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen (vgl. Beschlüsse der Kammer vom 22. März 2012 VG 30 L 825.11 u.a.). Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004, BGBl. I S. 718). Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.