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Beschluss

30 L 304.11

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:0816.30L304.11.0A
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Leitsätze
1. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Note „mention passable“ in der Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin etwas anderes meint, als deren deutsche Übersetzung „ausreichend“.(Rn.7) 2. Hat der letzte der 20 zugelassenen ausländischen Bewerber die Note 1,611 erreicht, konnte die Antragstellerin mit ihrer von uni-assist ermittelten Durchschnittsnote von 4 nicht erwarten, ohne Weiteres einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu erhalten. (Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Note „mention passable“ in der Hochschulzugangsberechtigung der Antragstellerin etwas anderes meint, als deren deutsche Übersetzung „ausreichend“.(Rn.7) 2. Hat der letzte der 20 zugelassenen ausländischen Bewerber die Note 1,611 erreicht, konnte die Antragstellerin mit ihrer von uni-assist ermittelten Durchschnittsnote von 4 nicht erwarten, ohne Weiteres einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu erhalten. (Rn.7) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt. Die Antragstellerin ist kamerunische Staatsangehörige. Sie beantragte ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin innerhalb der Ausländerquote ab dem Sommersemester 2011. Mit Bescheid vom 4. Februar 2011 lehnte die Antragsgegnerin ihre Bewerbung ab. Die Antragstellerin habe aus Kapazitätsgründen nicht berücksichtigt werden können. Für die 15 zur Verfügung stehenden Studienplätze habe es 264 Bewerbungen gegeben. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Klage (VG 30 K 305.11) vom 2. April 2011 und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sie ist der Auffassung, es stünden mehr als 15 Studienplätze - ggf. außerkapazitär - zur Verfügung. Das Verfahren sei fehlerhaft geführt worden. Ihr Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie vorläufig zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch auf vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin innerhalb oder außerhalb der festgesetzten Kapazität nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Zuweisung eines Studienplatzes innerhalb der sogenannten Ausländerquote. Gemäß § 8 Abs. 1 Berliner Hochschulzulassungsverordnung (BerlHZVO) sind von den festgesetzten Zulassungszahlen vorweg mindestens fünf von hundert für die Zulassung von Ausländern und staatenlosen Bewerbern abzuziehen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind. Nach der Zulassungszahlensatzung der Charité Universitätsmedizin Berlin für das Sommersemester 2011 (amtliches Mitteilungsblatt Charité vom 20. Februar 2011 Nr. 75) ist die festgesetzte Zulassungszahl 300 pro Semester. Die Quote für ausländische Studienbewerber beträgt damit 15 Studienplätze. Die Auswahl unter den Bewerbern erfolgt nach deren Qualifikation anhand der von uni-assist ermittelten Durchschnittsnoten. Danach war die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen. Der letzte der 20 zugelassenen Bewerber hatte die Note 1,611 erreicht. Für die Antragstellerin hat uni-assist eine Durchschnittsnote von 4 ermittelt. Soweit die Antragstellerin diese Note für willkürlich hält, erläutert sie diese Rüge nicht näher. Sie trägt insbesondere nichts dafür vor, dass die Note „mention passable“ ihrer Hochschulzugangsberechtigung etwas anderes meint, als deren deutsche Übersetzung „ausreichend“. Mit dieser Note konnte die Antragstellerin aber nicht erwarten, ohne Weiteres einen Studienplatz im Fach Humanmedizin zu erhalten. Zu einer diesbezüglichen Belehrung der Antragstellerin, die seit dem Wintersemester 2010/11 das ebenfalls zulassungsbeschränkte Fach BioInformatik an der Freien Universität Berlin studiert, war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet. Auch der Umstand, dass die Ausländerquote nicht ausgeschöpft wurde, weil nur dreizehn der zwanzig zugelassenen Ausländer den angebotenen Studienplatz angenommen haben, begründet keinen Anspruch der Antragstellerin auf Zulassung. Eine Ausländerquote wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 BerlHZVO nur im Hauptverfahren gebildet. Nicht in Anspruch genommene Studienplätze nach der Ausländerquote gehen nicht verloren sondern werden gemäß § 8 Abs. 6 BerlHZVO im regulären Vergabeverfahren nach § 9 BerlHZVO vergeben. Dem Umstand, dass erfahrungsgemäß einige der ausgewählten Studienbewerber den angebotenen Studienplatz ausschlagen, hat die Antragsgegnerin im Interesse ausländischer Studienbewerber Rechnung getragen, in dem sie über die festgesetzte Quote hinaus fünf weitere Zulassungen ausgesprochen hat. Dafür, dass die Antragsgegnerin im Hinblick auf das Annahmeverhalten ausländischer Studienbewerber Anlass gehabt hätte, die festgesetzte Ausländerquote noch weiter zu überbuchen, ist nichts ersichtlich. Soweit die Antragstellerin behauptet, die Sachbearbeiterin des Referates für Studienangelegenheiten G… habe außerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, gibt es dafür weder Anhaltspunkte noch vermag dies einen Anordnungsanspruch zu begründen. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung auf einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität. Sie hat schon nicht glaubhaft gemacht, den gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 BerlHZVO erforderlichen Antrag auf Studienzulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität fristgerecht, also bis zum 1. April 2011 bei der Antragsgegnerin gestellt zu haben. Nach alledem war auch der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin Prozesskostenhilfe zu bewilligen, abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Hinzu kommt, dass sie ihre Prozesskostenhilfeunterlagen nur unzureichend vervollständigt hat. So hat sie im Hinblick auf die Sicherung ihres Lebensunterhalts zwar angegeben, dass ihr Onkel eine Verpflichtungserklärung für sie abgegeben habe, in welcher Höhe er ihr Unterhalt leistet, hat sie aber trotz der Aufforderung des Gerichts vom 6. Juni 2011 nicht mitgeteilt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes. Wegen der Höhe des Streitwerts wird auf die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. August 2005 - OVG 5 L 35.05 - und vom 14. Dezember 2005 - OVG 5 L 68.05 - verwiesen.